JudikaturBVwG

W136 2298794-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
08. Mai 2025

Spruch

W136 2298794-2/6E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2024, Zl. 1370627601-231924370, wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2024, Zl. 1370627601-231924370, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (in Folge BF) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.); Unter Spruchpunkt II. wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt III.) erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.09.2024 vorgelegt.

In der am 08.05.2024 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung zog der BF seine Beschwerde zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 28 VwGVG, Anm. 5).

Die Einstellung des Verfahrens hat bei Zurückziehung der Beschwerde in Beschlussform zu ergehen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungserichte2 (2017) § 28 VwGVG K3, und VwGH, 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, zur unterschiedlichen Form der Einstellung in Fällen des § 45 Abs. 1 VStG und § 28 Abs. 1 VwGVG).

Der BF zog seine Beschwerde am 08.05.2024 zurück, wodurch sein Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist demnach die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

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