Spruch
L523 2295686-1/10E
L523 2298132-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , SVNr. XXXX , vertreten durch Mag.a Dr.in Jasmine SENK, Rechtsanwältin in Linz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2024, GZ: XXXX , betreffend den Anspruchsverlust der Notstandshilfe von 18.04.2024 bis 12.05.2024 und die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2024, GZ: XXXX , betreffend den Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 13.05.2024 bis 12.06.2024, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2024, GZ: XXXX , wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2024, GZ: XXXX , wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 03.05.2024 sprach das AMS (belangte Behörde) den Anspruchsverlust der Notstandshilfe ab 18.04.2024 für 25 Tage aus. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als XXXX bei der Firma XXXX (potentieller Dienstgeber) ohne triftigen Grund vereitelt. Das Ausmaß seines laufenden Leistungsanspruchs sei kürzer als der gem. § 10 AlVG zu verhängende Ausschluss. Aus diesem Grund werde mit diesem Bescheid ein Ausschluss bis zum Ende des laufenden Leistungsbezugs (Höchstausmaß) ausgesprochen. Nach Beantragung und Zuerkennung der Notstandshilfe werde über den restlichen Ausschluss abgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt.
2. Mit Bescheid vom 14.05.2024 sprach die belangte Behörde den Anspruchsverlust der Notstandshilfe ab 13.05.2024 für 31 Tage aus. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als XXXX bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt. Nachsicht wurde nicht erteilt.
3. Mit Schriftsatz vom 12.06.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide vom 13.05.2024 und 14.05.2024. Er führte im Wesentlichen aus, dass er seine Bewerbung an den potentiellen Dienstgeber per Post übermittelt habe, da er über keinen Internetzugang verfüge. Zuvor habe ihm eine Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers in einem Telefonat zugesichert, dass dies kein Problem wäre. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Bescheide, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
4. Mit zwei Schreiben vom 19.06.2024 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die bisherigen Ermittlungsergebnisse und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 02.07.2024 ein.
4.1. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch.
5. Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 03.07.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide vom 13.05.2024 und 14.05.2024 ab. Begründet wurde dies damit, der Beschwerdeführer habe die Arbeitsaufnahme durch Unterlassung einer Bewerbung schuldhaft vereitelt bzw. verhindert. Das verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil er sich nicht beworben habe. Seine Behauptung, dass er sich beworben habe, habe er nicht nachweisen können.
6. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 16.07.2024 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das erkennende Gericht.
7. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 16.10.2024 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, es würden Feststellungen dazu fehlen, dass der belangten Behörde bekannt sei, dass der Beschwerdeführer über keinen Internetzugang verfüge und deshalb sämtliche Bewerbungen postalisch vornehme. Der Beschwerdeführer habe sich auch um einen Gesprächsnachweis des Telefonats bemüht, jedoch könne er einen solchen nicht bekommen, weil es sich um ein Wertkartenhandy handle. Die Anforderungen der belangten Behörde an den Beschwerdeführer, er solle die Daten der Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers und den Postaufgabeschein beibringen, seien unverhältnismäßig. Aus der Entscheidung gehe auch nicht hervor, wieso der Beschwerdeführer die Unwahrheit sagen sollte und sei es mehr als nachvollziehbar, dass beim potentiellen Dienstgeber Bewerbungsunterlagen nicht ankommen oder untergehen würden. Des Weiteren habe die belangte Behörde die Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers, mit der der Beschwerdeführer die Übergabe der Bewerbung per Post vereinbarte, nicht niederschriftlich einvernommen. Da der Glaubwürdigkeit besondere Bedeutung zukomme, habe die Behörde unzulässig gehandelt. Mangels Vereitelung und Kausalität des Verhaltens des Beschwerdeführers für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses wäre eine Vereitelungssanktion gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG rechtswidrig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 26.03.2012 Notstandshilfe.
Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde am 03.04.2024 eine Beschäftigung als XXXX bei der Firma XXXX am Standort XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten.
Die zugewiesene Beschäftigung war dem Beschwerdeführer zumutbar.
Die Bewerbung hatte grundsätzlich über die Homepage des potentiellen Dienstgebers zu erfolgen.
Der Beschwerdeführer hat sich weder über die Homepage des potentiellen Dienstgebers noch in einer sonstigen Form auf die vermittelte Stelle beworben.
Das vermittelte Dienstverhältnis kam nicht zustande, da sich der Beschwerdeführer nicht auf die Stelle beworben hat.
Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am 02.05.2024 zu den Angaben des potentiellen Dienstgebers, es sei keine Bewerbung eingelangt, niederschriftlich einvernommen.
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit zwei Schreiben vom 19.06.2024 über die Ermittlungsergebnisse informiert und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben.
Mit Bescheid vom 2.8.2012 hat die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Sanktion gemäß § 10 AlVG wegen Vereitelung einer Arbeitsaufnahme für den Zeitraum 16.7.2012 bis 26.8.2012 (42 Tage) verhängt.
Mit Bescheid vom 19.8.2013 hat die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Sanktion gemäß § 10 AlVG wegen Vereitelung einer Arbeitsaufnahme für den Zeitraum 5.8.2013 bis 29.9.2013 (56 Tage) verhängt.
2. Beweiswürdigung:
Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die Feststellungen über den Bezug der Notstandshilfe und die Übermittlung des verbindlichen Stellenangebots ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Versicherungsverlauf und dem Vermittlungsvorschlag bzw. den Angaben der belangten Behörde und des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer wandte zu keinem Zeitpunkt ein, dass die vermittelte Beschäftigung unzumutbar wäre. Auch kamen im Ermittlungsverfahren keine Hinweise auf eine Unzumutbarkeit hervor.
Dass die Bewerbung grundsätzlich über die Homepage hätte erfolgen müssen, ergibt sich aus dem Stellenangebot.
Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht wie gefordert über die Homepage des potentiellen Dienstgebers auf die verbindlich angebotene Stelle beworben hat.
Der Beschwerdeführer brachte jedoch vor, er habe sich postalisch beworben.
Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Bewerbungsprozesses anfangs widersprüchliche Angaben machte. In der niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde am 02.05.2024 erklärte er zu den Angaben des potentiellen Dienstgebers („keine Bewerbung eingelangt“), einer seiner Freunde habe die Bewerbung für ihn erledigt (vgl. Niederschrift vom 02.05.2024: „Ich habe den Vermittlungsvorschlag meinem Freund gegeben und habe diesen gebeten die Bewerbung für mich zu erledigen. Er sagte zu mir "es ist alles erledigt".“). Von einem Telefonat und einer eigenhändigen postalischen Bewerbung war zu diesem Zeitpunkt noch keine Rede. In der Beschwerdeschrift änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und gab an, dass es ein Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber gegeben habe und er die Bewerbung eigenhändig postalisch vorgenommen habe (vgl. Beschwerdeschrift vom 12.06.2024: „Daraufhin habe ich den Lebenslauf sofort zur Post gebracht. […] Ich habe die Bewerbung während meines Krankenstandes zur Post gebracht.“).
Wenn der Beschwerdeführer im vorbereitenden Schriftsatz vom 16.10.2024 vorbringt, es würden Feststellungen dazu fehlen, dass der belangten Behörde bekannt wäre, dass er über keinen Internetzugang verfüge und sämtliche Bewerbungen immer postalisch vornehme, ist dem entgegenzuhalten, dass die Relevanz dieses Umstandes für das erkennende Gericht nicht ersichtlich ist. Die Feststellung dieses Umstandes würde nichts zur Lösung der strittigen Frage beitragen, ob der Beschwerdeführer sich für die vermittelte Stelle beim potentiellen Dienstgeber tatsächlich (postalisch) beworben hat. Selbst wenn der Beschwerdeführer seine bisherigen Bewerbungen immer postalisch vorgenommen hat, ist dies kein Beweis für eine Bewerbung im konkreten Fall und konnten diesbezügliche Feststellungen daher unterbleiben.
Der Beschwerdeführer moniert in seinem ergänzenden Vorbringen weiters, dass die Anforderungen an ihn, die Daten der Gesprächspartnerin beim potentiellen Dienstgeber und einen Postaufgabeschein beizubringen, für die Stelle als XXXX unverhältnismäßig seien. Für das erkennende Gericht ist nicht ersichtlich, wieso hinsichtlich der Sorgfalt im Bewerbungsprozess abhängig von der vermittelten Stelle ein unterschiedlicher Maßstab gelten sollte. Dieses Vorbringen impliziert, dass gewisse Tätigkeiten wichtiger oder höherwertiger wären als andere Tätigkeiten. Jede Arbeit ist gleich viel wert und sollten die Anforderungen an die Sorgfalt von Bewerber:innen im Bewerbungsprozess immer die gleichen sein, egal ob es um eine Bewerbung für eine Stelle als Manager:in oder eine Stelle als XXXX handelt.
Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich des vermeintlichen Telefongesprächs nur äußerst vage Angaben und gibt es keinen konkreten Nachweis dafür, dass das Telefonat überhaupt stattgefunden hat. Ein Screenshot oder ein Foto des Anrufverlaufs des Beschwerdeführers wurde nicht vorgelegt. Ein Gesprächsnachweis könne laut ergänzendem Vorbringen vom 16.10.2024 nicht erlangt werden, weil der Beschwerdeführer ein Wertkartenhandy habe. Der Beschwerdeführer konnte auch weder den Namen der Gesprächspartnerin oder ihren Standort angeben noch den Zeitpunkt des Telefonats genauer eingrenzen (vgl. ergänzendes Vorbringen vom 16.10.2024: „Im Zeitraum zwischen 7.4. und 17.4.2024 meldete sich die bP telefonisch bei XXXX , die Telefonnummer hat sie dem Telefonbuch entnommen. Sie hat in der Zentrale angerufen und wurde dann zur zuständigen Mitarbeiterin verbunden.“). Die Angabe, das Telefonat mit einer Mitarbeiterin, deren Namen nicht bekannt sei, habe innerhalb eines Zeitraums von zehn Tagen stattgefunden, ist auch zu unkonkret, um (in einem großen Unternehmen wie XXXX ) überhaupt weitergehende zielführende Ermittlungen zur Feststellung der Identität der vermeintlichen Gesprächspartnerin vornehmen zu können.
Wenn im ergänzenden Vorbringen vorgebracht wird, die belangte Behörde hätte die Mitarbeiterin vom potentiellen Dienstgeber niederschriftlich als Zeugin einvernehmen müssen, ist – um Wiederholungen zu vermeiden – auf das eben Gesagte zu verweisen. Der Beschwerdeführer konnte keine ausreichenden Angaben machen, um die Identifikation seiner vermeintlichen Gesprächspartnerin zu ermöglichen. Davon abgesehen würde die Einvernahme dieser Mitarbeiterin – auch bei Bestätigung des Telefonats – nichts am Ergebnis ändern. Die Bestätigung, dass ein solches Telefonat stattgefunden hat und die Übermittlung per Post vom potentiellen Dienstgeber abgesegnet wurde, ist für sich alleine kein Beweis dafür, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich beworben hat.
Wie der Beschwerdeführer im ergänzenden Vorbringen richtigerweise ausführt, ist es mehr als nachvollziehbar bzw. entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Postsendungen verloren gehen können und Bewerbungsunterlagen bzw. allgemein Postsendungen somit nicht beim potentiellen Dienstgeber bzw. Empfänger ankommen und ist es daher auch üblich, dass der Absender einen Brief in wichtigen Belangen eingeschrieben versendet und somit im Fall der Fälle auch nachweisen kann, dass der Brief tatsächlich verschickt (und zugestellt) wurde. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er seine Bewerbungen immer nicht eingeschrieben mit der Post übermittle und es bisher nie Probleme gegeben habe, ist dem entgegenzuhalten, dass Poststücke, wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird, immer auf Risiko des Absenders reisen und dieser daher auch die Aufgabe und Zustellung beweisen müsse. Dass es bisher keine Probleme gegeben habe, ändert nichts an dieser Tatsache.
Die Behauptung des Beschwerdeführers im ergänzenden Vorbringen, es sei mehr als nachvollziehbar, dass Bewerbungsunterlagen beim potentiellen Dienstgeber in der „Bewerbungsflut“ untergehen, ist unsubstantiiert und entbehrt jeglicher Grundlage. Es kann wohl eher davon ausgegangen werden, dass vor allem ein so großes und international erfolgreiches Unternehmen wie XXXX über eine gut strukturierte Personalverwaltung verfügt und darauf geachtet wird, dass Mitarbeiter sorgfältig arbeiten.
Vollständigkeitshalber sei noch darauf hingewiesen, dass das Fehlen eines eigenen Internetzugangs grundsätzlich kein Hindernis für eine geforderte Online-Bewerbung oder Bewerbung per E-Mail darstellt. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung bereits ausführte, ist es allgemein bekannt, dass es öffentliche (teilweise kostenfreie) Internetzugänge (Bahnhof, AMS, Internetcafés usw.) gibt. Es wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, einen solchen Internetzugang in Anspruch zu nehmen und damit das mit einer Postsendung vorhandene Risiko und die im gegenständlichen Fall gegebene Beweisproblematik zu umgehen.
Dass der Beschwerdeführer zu den Angaben des potentiellen Dienstgebers persönlich von der belangten Behörde einvernommen wurde, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Niederschrift vom 02.05.2024. Im Akt befinden sich auch die Schreiben der belangten Behörde, mit denen der Beschwerdeführer über die Ermittlungsergebnisse informiert und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers befindet sich nicht im Akt und wurde die Abgabe einer solchen auch nicht behauptet.
Dass das vermittelte Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist, steht unbestritten fest. Der potentielle Dienstgeber meldete der belangten Behörde am 18.04.2024 rück, dass das vermittelte Beschäftigungsverhältnis aufgrund der unterlassenen Bewerbung des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen sei. Es ist kein Grund ersichtlich, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des potentiellen Dienstgebers zu zweifeln.
Dass die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer bereits zwei Mal mit Bescheid eine Sanktion gem. § 10 AlVG wegen Vereitelung einer Arbeitsaufnahme verhängt hat, ergibt sich aus den unbestrittenen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
I. und II. Abweisung der Beschwerde gegen die Bescheide vom 13.05.2024 und vom 14.05.2024:
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lautet auszugsweise:
§ 10.
(1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
[…]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
[…]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[…]
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die Unzumutbarkeit der vermittelten Beschäftigung einwandte und auch sonst im Ermittlungsverfahren keine Hinweise darauf hervorgekommen wären. Die Zuweisung der gegenständlichen Beschäftigung an den Beschwerdeführer war daher zumutbar im Sinne des § 9 AlVG.
Es steht unstrittig fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht wie im Stellenangebot gefordert via Homepage auf die zugewiesene Stelle beworben hat. Um sich im konkreten Fall arbeitswillig zu zeigen, hätte sich der Beschwerdeführer wie vom potentiellen Dienstgeber bei der Stellenangabe explizit gefordert, via Homepage bewerben müssen. Da der Beschwerdeführer eine derartige Bewerbung in der geforderten Form zweifelsfrei und unbestritten unterließ, ist sein Verhalten, selbst im Falle einer postalischen Bewerbung, als Nichtbewerbung zu werten (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Im Falle einer ausdrücklichen Anführung eines bestimmten Bewerbungskanals in der Stellenausschreibung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur eine Bewerbung über diesen Kanal als ordnungsgemäße Bewerbung zu werten (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187, BVwG 5.10.2020 W262 2228467-1).
Eine Bewerbung in der gewünschten Form ist durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt und bestreitet er dies auch nicht, sodass der Beschwerdeführer bereits hierduch eine Vereitelungshandlung gesetzt hat.
Wenn nun der Beschwerdeführer behauptet, er habe sich auf dem Postweg beworben und der potentielle Dienstgeber wäre mit dieser Bewerbungsform auch einverstanden gewesen, so ist hierzu darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beförderung einer – nicht eingeschrieben versendeten – Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt (vgl. VwGH 26.01.2011, GZ 2010/12/0060). Da der Beschwerdeführer weder die Aufgabe noch die Zustellung der behaupteten postalisch versendeten Bewerbung nachweisen kann und er eigenen Angaben zufolge die Bewerbungen stets ohne Übernahmeschein versendet, trägt dieser auch die mögliche Gefahr eines Verlustes des Poststückes.
Feststeht somit, dass selbst bei vorgenommener postalischer Bewerbung und bei Absegnung dieser Bewerbungsform durch den potentiellen Dienstgeber – die Stellenausschreibung forderte explizit eine Bewerbung via Homepage – der Beschwerdeführer als Absender die Gefahr des Verlustes einer diesbezüglich nicht eingeschriebenen versendeten Bewerbung trägt. Folglich ist für den Beschwerdeführer auch damit nichts gewonnen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen.
Vollständigkeitshalber wird an dieser Stelle auch nochmal explizit festgehalten, dass das Fehlen eines eigenen Internetzugangs grundsätzlich kein Hindernis für eine geforderte Online-Bewerbung oder Bewerbung per E-Mail darstellt. Es wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, einen öffentlichen Internetzugang in Anspruch zu nehmen und damit das mit einer Postsendung vorhandene Risiko zu umgehen.
Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass beim potentiellen Dienstgeber keine Bewerbung eingelangt ist, den Tatbestand der Vereitelung gem. § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.
Die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses wurden durch die Unterlassung der Bewerbung zweifelsfrei verringert bzw. überhaupt zunichtegemacht. Die Vereitelungshandlung war somit kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses.
Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und somit zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AIVG.
Da die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer bereits zwei Mal mit Bescheid eine Sanktion gem. § 10 AlVG wegen Vereitelung einer Arbeitsaufnahme verhängt hat, war der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe richtigerweise für insgesamt acht Wochen (31 Tage mit Bescheid vom 13.05.2024 und 25 Tage mit Bescheid vom 14.05.2024) auszusprechen.
Die belangte Behörde hat zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG bejaht. Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht auf.
Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Beschwerdeführer wurde zudem im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens mehrmals die Möglichkeit eingeräumt (Parteiengehör durch persönlichen Termin am 02.05.2024; Parteiengehör durch Schreiben vom 19.06.2024), zu den Angaben des potentiellen Dienstgebers Stellung zu nehmen. Für das erkennende Gericht steht bereits durch das sorgfältig durchgeführte Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und somit aufgrund des Akteninhalts fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht wie gefordert beworben hat. Es ist folglich auch nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer in einer allenfalls stattfindenden Verhandlung vorbringen könnte, dass das Gericht zu einer anderen Einschätzung bzw. zu einem anderen Verfahrensausgang bewegen könnte. Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, wäre auch die Einvernahme der vermeintlichen Gesprächspartnerin des Beschwerdeführers beim potentiellen Dienstgeber nicht zweckmäßig, da auch ihre Aussage keinen Einfluss auf das Ergebnis hätte. Auch rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde, im Vorlageantrag oder im ergänzenden Vorbringen nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis mitunter zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.