JudikaturBVwG

W215 2310086-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
24. April 2025

Spruch

W215 2310086-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (oder XXXX ), Staatsangehörigkeit Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2025, Zahl 556936007/250167605, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, als als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. illegaler Aufenthalt, erste Ausweisung und Schubhaft:

Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet und wurde am XXXX von der Polizei, nach einem anonymen Hinweis bezüglich Geheimprostitution bei einer Kontrolle in einer Wohnung, angetroffen. Die Beschwerdeführerin behauptete XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein, konnte weder ihre Identität noch ihren legalen Aufenthalt nachweisen, wurde noch am selben Tag in Schubhaft genommen.

Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche, polizeiliche, Befragung der Beschwerdeführerin, in der sie angab illegal in XXXX gelebt und als Masseurin gearbeitet zu haben. Sie sei vor drei Tagen nach Österreich gereist um auch hier als Masseurin zu arbeiten. In Österreich könne die Beschwerdeführerin mit ihrer illegalen Arbeit mehr verdienen. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie verheiratet und Mutter eines XXXX jährigen Sohnes sei. Sämtliche Familienmitglieder leben nach wie vor in der Volksrepublik China. In Österreich habe die Beschwerdeführerin keine Verwandten. Es wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen sie ein Aufenthaltsverbot zu erlassen.

Im Anschluss an eine Strafverhandlung, wegen des illegalen Aufenthalts der Beschwerdeführerin, am XXXX , wurde mit Straferkenntniswegen auf Grund der Begehung einer Verwaltungsübertretung, gemäß § 120 abs. 1 Z 2 FPG, eine Geldstrafe in der Höhe von € 200.- im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen gegen die Beschwerdeführerin verhängt.

Mit Bescheid vom XXXX , wurde gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 PFG gemäß § 63 Abs. 1 FPG und mit Bescheid vom XXXX wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung der Beschwerdeführerin verhängt. In letzterem wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet unangemeldet gewohnt hat, ohne gültiges Reisedokument angetroffen wurde und bei der Anbahnung der Geheimprostitution betreten wurde. Sie sei nach eigenen Angaben als Masseurin tätig gewesen und hat an der Aufgriffsadresse unangemeldet Unterkunft genommen. Die Beschwerdeführerin ist ohne Visum oder Aufenthaltsberechtigung eingereist und verfügt über keine Aufenthaltsteilt eines Vertragsstaates, keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und kein Aufenthaltsrecht auf Grund einer Verordnung für Vertriebene oder nach asylrechtlichen Bestimmungen.

Mit Schreiben vom XXXX ersuchte die Bundespolizei bei der Botschaft der Volksrepublik China in Wien um Ausstellung eines Heimreisezertifikats für die Beschwerdeführerin.

Am XXXX musste die Beschwerdeführerin aus der Schubhaft entlassen werden, nachdem sie wegen Hungerstreiks haftunfähig geworden war.

2. rechtskräftig abgeschlossenes erstes Asylverfahren:

Nachdem sich die Beschwerdeführerin mittels Hungerstreik am XXXX aus der Schubhaft freigepresst hatte, stellte sie am 19.07.2011 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihren ersten Asylantrag in Österreich.

In der Erstbefragung am 19.07.2011 gab die Beschwerdeführerin erneut an, am XXXX geboren, verheiratet und Mutter eines minderjährigen Sohnes zu sein. Zu ihrer Schulbildung gab sie an, sie habe von XXXX die Grundschule besucht. Von XXXX sei sie Hilfsarbeiterin in XXXX gewesen und von 1998 bis 2009 habe sie in einer Knöpfemanufaktur in XXXX gearbeitet. Anschließend habe sie im Jahr 2009 als Selbstständige ein Textilgeschäft betrieben. Als letzte Wohnadresse in der Heimat nannte die Beschwerdeführerin: Provinz XXXX , Bezirk XXXX , Stadt XXXX , Gemeinde XXXX .

Zu ihrer Ausreise und dem weiteren Verlauf ihres Lebens, außerhalb der Heimat, führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei von XXXX aus ausgereist. Am XXXX habe sie gemeinsam mit dem Schlepper ein Flugzeug einer italienischen Fluglinie bestiegen und sei damit vermutlich nach Rom geflogen. In Italien sei sie hauptsächlich in XXXX gewesen und habe die meiste Zeit in einer Schneiderei gearbeitet. Am XXXX sei sie in XXXX in einen Zug Richtung Wien eingestiegen, wo sie am XXXX in der Früh angekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe eine Chinesin kennen gelernt, deren Namen sie nicht kenne. Sie habe bei ihr wohnen können und habe gleichzeitig auch einen Job als Masseurin in einem Massagesalon in Wien ausgeübt. Wie der Salon geheißen habe, könne sie nicht angeben. Sie kenne auch die Adresse nicht, da der Sohn der Besitzerin sie immer abgeholt und zur Arbeit gebracht habe. Im Salon sei die Beschwerdeführerin dann von der Polizei kontrolliert worden. Aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes sei sie am XXXX in Schubhaft genommen worden. Man habe sie nach einem Hungerstreik am XXXX wieder aus der Schubhaft entlassen. Die Beschwerdeführerin habe dann einen Mann kennen gelernt, der in Wien im 10. Bezirk wohne. Nähere Angaben zur Adresse könne sie nicht machen. Zwar nannte die Beschwerdeführerin seinen Namen, gab aber auch an, dass sie nicht wisse, ob das sein richtiger Name sei. Die Beschwerdeführerin habe so lange bei diesem Mann wohnen dürfen, bis dessen Frau zurückgekommen sei. Wo genau die Frau in der Zwischenzeit gewesen sei, wisse sie nicht; vielleicht sei sie in China gewesen. Während dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin versucht, eine Arbeit zu finden. Das sei jedoch daran gescheitert, dass sie illegal in Österreich gewesen sei. Sie habe sich dann daran erinnert, dass ihr eine Mitarbeiterin der Caritas in der Schubhaft gesagt habe, dass sie um Asyl ansuchen könne. Da die Beschwerdeführerin sonst keinen Ausweg mehr gefunden habe, habe sie sich betreffend einen möglichen Asylantrag erkundigt. Ihr sei gesagt worden, dass sie nach Traiskirchen fahren solle. Gestern sei sie zu einem Rechtsanwalt gegangen, der sie in ihrer Idee unterstützt habe. Heute sei sie dann hierher gekommen und habe den Antrag gestellt.

Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden. Man habe sie einige Stunden festgehalten, habe ihre Fingerabdrücke abgenommen und habe sie dazu aufgefordert, das Land zu verlassen. In Italien habe sie die ganze Zeit in der Schneiderei gearbeitet und habe wenig Freizeit gehabt. Hätte sie die Aufforderung nicht bekommen, dass sie das Land verlassen solle, wäre sie vielleicht dort geblieben.

Für die Ausreise habe die Beschwerdeführerin 120.000,-- RMB (ca. 13.000,-- EUR) bezahlt. Sie habe dem Schlepper ein Passbild gegeben und er habe die Dokumente und das Flugticket besorgt.

Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin vor: „Ich hatte ein Textilgeschäft in XXXX . Ein Chinese, mein Geschäftspartner namens XXXX wollte ständig Geld von mir haben anstatt mir bei den Geschäften zu helfen. Aus Wut habe ich drei Kriminelle angeheuert und einen Mordauftrag gegen XXXX erteilt. Diese Kriminellen wollten auch Schutzgeld von mir haben, deshalb habe ich sie kennen gelernt. Ich habe 2.000,-- RMB (ca. 220,-- EUR) im Monat an sie bezahlt. Am 12.11.2009 wurde dieser Mordauftrag gegen Bezahlung von 100.000,-- RMB (ca. 11.000,-- EUR) durchgeführt XXXX wurde mit XXXX erschlagen. Die drei Kriminellen, sie nannten sich XXXX wurden unmittelbar nach der Tat von der Polizei festgenommen und haben mich sicher als Auftraggeberin verraten. Deshalb musste ich China verlassen.“

Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte die Beschwerdeführerin Gefängnis, sollten sie die Kriminellen verraten haben. Sie wisse nicht, ob sie bereits gesucht werde, sie habe China sofort verlassen.

In der Folge wurden gemäß der Dublin II Verordnung Konsultationen mit Italien geführt, die jedoch keine Zuständigkeit Italiens ergaben.

Mit Antwortschreiben der Botschaft der Volksrepublik China in Wien vom 10.08.2011, bezüglich des mit Schreiben vom XXXX beantragten Heimreisezertifikats, wurde dem Innenministerium mitgeteilt, dass eine Recherche ergeben habe, das eine Person namens XXXX , geb. XXXX , an der angegebenen Heimatadresse nicht existiere, sodass nicht bewiesen werden könne, dass diese Person chinesische Staatsbürgerin sei.

Im der niederschriftlichen Befragung im Bundesasylamt am 18.08.2011 gab die Beschwerdeführerin an, ihre Muttersprache sei Chinesisch, sie spreche nur diese Sprache. Über Nachfrage bestätigte sie, bei der Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben. Sie wolle nichts berichtigen. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich weder Verwandte noch Personen, die ihr besonders nahe stünden. Zu den Angaben, die sie im Rahmen der Erstbefragung gemacht habe, wolle sie nichts ergänzen.

Nachgefragt, ob sie identitätsbezeugende Dokumente vorlegen könne, verneinte die Beschwerdeführerin das. Zur Frage, ob sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt habe, gab sie an, ihr Pass sei in Italien. Wo sich der Pass genau befinde, wisse sie nicht. Es handle sich im Übrigen nicht um ihren persönlichen Pass, sondern um einen Pass, der ihr vom Schlepper zur Verfügung gestellt worden sei. Sie habe einige Zeit in der Nähe von XXXX in einer Textilmanufaktur gearbeitet. Irgendwann sei ihr der Pass abhandengekommen. Sie wisse nicht, wo und wann das gewesen sei. Einen eigenen Reisepass habe sie nie beantragt. Zu etwaigen anderen Dokumenten führte die Beschwerdeführerin aus, sie könne mit Sicherheit sagen, dass sie in China noch einen Personalausweis habe. Ohne den gehe in China gar nichts. Sonst falle ihr nichts ein. Ob ihre Eltern für sie eine Geburtsurkunde bekommen hätten, wisse sie nicht. Die Beschwerdeführerin wurde sogleich aufgefordert, sich den Personalausweis aus der Heimat schicken zu lassen und samt Kuvert vorzulegen, woraufhin sie erstaunt erwiderte, dass das sicher nicht gehe. Ihr Mann habe in China alle Dokumente an sich genommen, auch das Heiratszertifikat. Sie sei ihm ja mehr oder minder davongelaufen. Er werde ihr sicher keine Dokumente ins Ausland schicken.

Auf die Frage, wann sie den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, dachte die Beschwerdeführerin nach, fragte beim Dolmetscher nach und erklärte dann, sie könne nicht recht verstehen, warum sie das alles gefragt werde. Sie wisse nur, wann sie ausgereist sei. Das sei am XXXX gewesen. Irgendwann davor werde sie wohl den Entschluss dazu gefasst haben, vielleicht eine Woche vor der Ausreise. Die Beschwerdeführerin wurde sogleich aufgefordert, sich zu konzentrieren und die Fragen so gut wie möglich zu beantworten. Nachgefragt, wie lange sie wo unmittelbar vor der Ausreise gewohnt habe, begann die Beschwerdeführerin erneut mit dem Dolmetscher zu diskutieren, überlegte längere Zeit und schrieb dann den Straßennamen und die Hausnummer auf. Erst über neuerliche Aufforderung schrieb sie zögernd die gesamte Adresse nieder: XXXX , VR China. Vor ihrer Ausreise aus der Heimat habe die Beschwerdeführerin insgesamt in vier verschiedenen Fabriken gearbeitet. In diesen Fabriken seien Schuhe, Löffel, Schrauben bzw. Knöpfe produziert worden.

Nachgefragt, wann der letzte Kontakt zum Heimatland gewesen sei, dachte die Beschwerdeführerin nach, stellte eine Gegenfrage und gab dann an, das müsse der Tag vor der Ausreise gewesen sein. Sie habe sich damals noch kurz mit ihren Eltern getroffen. In der Heimat seien nach wie vor ihre Eltern, ihr Mann und ihr Sohn aufhältig. Die Eltern und der Sohn würden in XXXX leben, der Ehemann halte sich in XXXX auf.

Über Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin weiter, sie habe in der Heimat niemals Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt. Auch wegen ihrer Religionszugehörigkeit oder Volksgruppenzugehörigkeit habe es keine Probleme gegeben. Sie sei nie für eine Partei tätig gewesen und sei auch nie inhaftiert worden. Dass es ein Strafverfahren gegen sie gegeben habe, glaube sie schon. Sie habe ja schließlich ihren Geschäftspartner bzw. Freund verletzt. Es sei nach ihr gefahndet worden. Das sei der Grund, warum sie so schnell das Land verlassen habe.

Aufgefordert, sie möge detailliert schildern, warum sie die Heimat verlassen habe, brachte die Beschwerdeführerin vor: „Ich habe im Jahr 2009 zusammen mit einem Mann, der auch mein Lebensgefährte war, in der Stadt XXXX ein Textilgeschäft eröffnet. Das Geschäft ist nicht besonders gut gegangen. Mein Lebensgefährte hat sich sehr bald nicht mehr um unser Geschäft gekümmert. Er hat sich nur mehr um sein Vergnügen gekümmert. Wenn er ins Geschäft gekommen ist, dann nur, um Geld zu holen. Dieses Geld hat er dann beim Glücksspiel oder mit Prostituierten durchgebracht. Mich hat dieses Verhalten von ihm maßlos geärgert. Eine Zeitlang habe ich mir das alles bieten lassen, zuletzt habe ich aber beschlossen, diesem Mann eine Lektion zu erteilen. Ich habe einen mir flüchtigen bekannten Mann aus der Unterwelt damit beauftragt, sich meinen Lebensgefährten vorzuknöpfen. Ich habe ihm dafür RMB 100.000,-- bezahlt. Der Mann hatte noch zwei weitere Komplizen. Was genau sie mit meinem Lebensgefährten gemacht haben, kann ich nicht sagen, da ich sofort nach der Auftragserteilung abgetaucht bin. Ich weiß nicht einmal, ob sie den Mann nur verletzt oder womöglich sogar getötet haben.“

Von ihrem Geschäftspartner wisse die Beschwerdeführerin nur den Rufnamen, alle hätten ihn XXXX genannt. Sie kenne seinen Familiennamen nicht. Er sei etwa ein Jahr lang ihr Lebensgefährte gewesen. Früher habe er mit ihr in der Schuhfabrik gearbeitet. Sie hätten auch zusammengewohnt. Vorgehalten, warum sie dann nicht seinen vollen Namen kenne, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass das nicht unüblich sei bei ihnen in XXXX . Die meisten Leute würden einander nur mit dem Rufnamen kennen, ohne den Familiennamen zu kennen. Ihr sei der Familiennamen ihres Lebensgefährten egal gewesen.

Vorgehalten, dass sie bei der Erstbefragung als letzte Wohnadresse eine andere Anschrift genannt habe, nämlich: Provinz XXXX , und, dass sie damals auch gesagt habe, sie habe mit ihrem Mann und ihrem Sohn gelebt, entgegnete die Beschwerdeführerin, die Polizei habe sie damals gefragt, wo sie in China normalerweise gelebt habe. Daher habe sie jene Adresse angegeben, an der sie bis zum Jahr 2009 zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn gewohnt habe. Dass sie ihren Mann verlassen habe, sei ja eine andere Geschichte. Ihr wurde noch einmal vorgehalten, dass sie damals ausdrücklich nach ihrer letzten Wohnadresse gefragt worden sei, woraufhin sie meinte, sie habe die Frage jedenfalls so aufgefasst. Vielleicht habe sie damals der Polizei das mit dem Lebensgefährten nicht gleich auf die Nase binden wollen. Sie entschuldige sich, dass die Antwort ungenau gewesen sei.

Zur Frage, wie der Kriminelle aus der Unterwelt geheißen habe, dachte die Beschwerdeführerin nach und diskutierte wieder mit dem Dolmetscher. Dann gab sie an, die Burschen hätten alle drei Kampfnamen gehabt: Der, mit dem sie zuerst geredet habe, habe XXXX geheißen, der andere Mann habe sich XXXX genannt und der Dritte habe XXXX geheißen. Den XXXX habe sie wohl am 12.11.2009 angeheuert. Nachgefragt, ob sie nicht wisse, was mit XXXX passiert sei, antwortete die Beschwerdeführerin: „Mit Sicherheit kann ich das bis heute nicht sagen. Ich habe nach meinem Abtauchen jedenfalls versucht, ein bisschen was heraus zu bekommen. Es sind Gerüchte bis zu mir gedrungen, denen zufolge XXXX getötet worden sein soll.“

Nachgefragt, wer die gewerbliche Zulassung für den Betrieb des Textilgeschäftes gehabt habe, dachte die Beschwerdeführerin nach und meinte dann, sie wisse, dass es so eine Zulassung gegeben habe. Das sei aber Männersache, darum habe sich ihr Lebensgefährte gekümmert. Sie wisse nicht, wo dieses Dokument jetzt sei.

Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am 28.01.2010 aus China ausgereist. Zur Frage, wo sie sich zwischen 12.11.2009 und 28.01.2010 aufgehalten habe, dachte sie nach, starrte auf den Tisch und erklärte, sie habe sich irgendwie durchgeschlagen. Die Frage wurde wiederholt, sodass sie dann angab, sie sei im Gebiet von XXXX und XXXX gewesen. Nachgefragt, was sie damit meine, wenn sie sie angebe, dass die Kriminellen sich ihren Lebensgefährten „vorknöpfen“ hätten sollen, antwortete sie, sie habe damit angedeutet, dass sie ihn ordentlich verprügeln sollten. Vorgehalten, dass sie bei der Erstbefragung aber angegeben habe, einen Mordauftrag erteilt zu haben, stotterte sie herum, dachte nach und schwieg. Vorgehalten, dass sie zudem auch angegeben habe, dass XXXX erschlagen worden sei, schwieg sie erneut. Nachgefragt, ob sie wisse, was mit den drei Kriminellen passiert sei, antwortete die Beschwerdeführerin dann: „Ich glaube, schon, dass ich dem XXXX gegenüber nur gesagt habe, dass sie dem XXXX eine Lektion erteilen sollen. Das kann man natürlich so oder so auffassen. Möglicherweise haben sich die drei Männer dadurch veranlasst gesehen, etwas brutaler vorzugehen, was weiß denn ich.“ Noch einmal nachgefragt, ob sie nun wisse, was mit den Kriminellen geschehen sei, gab sie an, soviel sie wisse, seien sie alle von der Polizei festgenommen worden. Was später aus ihnen geworden sei, wisse sie nicht. Der Überfall auf XXXX habe am 12.11.2009 stattgefunden, das habe sie doch schon gesagt. Vorgehalten, dass sie angegeben habe, dass sie am 12.11.2009 den Auftrag erteilt habe, was nicht unbedingt voraussetze, dass dieser auch am selben Tag ausgeführt worden sei, meinte sie: „Ist das wirklich so wichtig? Das hat jedenfalls um diesen Tag herum stattgefunden.“

Vorgehalten, warum sie nicht in Italien um Asyl angesucht habe, erklärte sie, das sei offenbar nicht möglich gewesen. Sie sei in Italien einmal festgenommen worden. Ihr sei gesagt worden, sie solle das Land verlassen. Von Asyl sei da keine Rede gewesen. Vorgehalten, dass sie auch in Österreich festgenommen worden sei und nicht sofort einen Asylantrag gestellt habe, meinte sie, ja, die Situation sei fast so wie in Italien gewesen. Auch in der Schubhaft habe sie niemand auf Asyl hin angesprochen. Den Tipp, sich frei zu hungern, habe sie von anderen Gefangenen bekommen. Nach der Entlassung sei sie der Meinung gewesen, sie sei völlig frei und könne sich einen Arbeitsplatz suchen. Der Beschwerdeführerin wurde sodann erklärt, dass man also davon ausgehen könne, dass sie vor allem wegen der Arbeitssuche nach Österreich gekommen sei. Dazu meinte sie bestätigend: „Ja, das stimmt schon, dass ich den Wunsch habe, mir hier Arbeit zu suchen. Ich kann daran auch nichts Böses erkennen. Die rechtliche Lage hier ist aber schwierig.“

Befragt nach etwaigen Beweismitteln gab die Beschwerdeführerin an, wenn es Beweis gebe, dann seien diese alle in China. Sie habe nun sämtliche Gründe geschildert, die sie zur Ausreise aus China bewogen hätten. Sie wolle dem nichts mehr hinzufügen. Sie leide an keinen Krankheiten. Betreffend etwaigen Anknüpfungspunkte an Österreich führte sie aus: „So kurz ich hier bin, habe ich doch schon mit einem Mann zusammengelebt. Das war ganz zu Beginn meines Aufenthaltes hier in Österreich. Ich bin auf der Straße förmlich in ihn hineingelaufen. Er hat mich zu sich nachhause mitgenommen. Seine Frau war gerade in China.“

Abschließend wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtig sei, über ihren Asylantrag negativ zu entscheiden und ihre Ausweisung zu veranlassen. Dazu schwieg sie. Sie bestätige, alles gesagt zu haben und den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2011, Zahl 11 07.453-EAST Ost, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 19.07.2011 in Spruchpunkt I. hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 AsylG und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.

Im Bescheid vom 05.09.2011 führte das Bundesasylamt kurz zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin sei laut ihren Angaben bereits am XXXX von Italien kommend illegal in Österreich eingereist sei, XXXX in Schubhaft genommen wurde, sich am XXXX per Hungerstreik aus der Schubhaft freigepresst, aber erst am 19.07.2011 gegenständlichen Antrag gestellt habe, somit mehr als XXXX nach der illegalen Einreise in Österreich. Weiters habe die Beschwerdeführerin am XXXX bei der Einvernahme der Fremdenpolizei angegeben, dass der Zweck der Einreise sei, dass sie hier als Masseurin arbeiten wolle, da sie sich so mehr Verdienst erwarte. Bei der Erstbefragung am 19.07.2011 habe die Beschwerdeführerin allerdings angegeben, bereits am XXXX in Österreich eingereist zu sein. Ihr Heimatland habe sie bereits im Jänner 2010 mit dem Flugzeug nach Italien verlassen.

Bei der Erstbefragung am 19.07.2011 habe die Beschwerdeführerin angegeben, gegen ihren Geschäftspartner einen Mordauftrag gegen Bezahlung an drei Kriminelle gegeben zu haben. Ihr Geschäftspartner sei von diesen drei Kriminellen erschlagen worden. Unterschiedlich dazu habe die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme am 18.08.2011 jedoch angegeben, dass sie „nur“ den Auftrag gegeben habe, dass ihrem Geschäftspartner ein „Denkzettel“ verpasst werden solle. Sie wisse nicht, ob dieser verletzt oder sogar getötet worden sei. Sie sei nach der Auftragserteilung sofort geflüchtet. Auf Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung dezidiert angegeben habe, einen Mordauftrag erteilt zu haben, habe die Beschwerdeführerin dazu geschwiegen. Auf Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung angegeben habe, dass ihr Geschäftspartner erschlagen worden sei, habe sie erneut geschwiegen. Nochmals dazu befragt, was nun mit ihrem Geschäftspartner sei, habe sie angegeben, Gerüchte gehört zu haben, dass dieser getötet worden sei.

Weiters habe die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme durch die Fremdenpolizei angegeben, verheiratet zu sein. Auch bei der Erstbefragung durch die Exekutive am 19.07.2011 habe sie angegeben, bis zur Ausreise mit ihrem Mann zusammen gewohnt zu haben. Allerdings habe sie bei der Einvernahme am 18.08.2011 vorgebracht, dass sie angeblich bereits seit einem Jahr mit ihrem Geschäftspartner, der angeblich auch ihr Lebensgefährte gewesen sei, zusammengewohnt habe. In diesem Zusammenhang sei nicht nachvollziehbar - wenn sie bereits seit einem Jahr mit ihrem Geschäftspartner zusammengelebt habe - dass sie nicht einmal seinen Familiennamen angeben habe können, sondern nur seinen Rufnamen gekannt habe.

Auf Vorhalt, warum sie bei einer angeblich derartigen Bedrohung durch die heimischen Behörden nicht schon in Italien um Asyl angesucht habe, habe die Beschwerdeführerin nur gemeint, dass dies offensichtlich nicht möglich gewesen sei, sie festgenommen worden sei und sie des Landes verwiesen worden sei. Allerdings sei die Beschwerdeführerin auch in Österreich wegen illegalen Aufenthalts festgenommen worden und habe auch hier keinen Asylantrag gestellt, sondern habe sich aus der Schubhaft freigehungert. Sie sei bereits am XXXX aus der Schubhaft entlassen worden, habe den gegenständlichen Asylantrag allerdings erst am 19.07.2011 eingebracht.

Weiters habe die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung angegeben, dass ihr in der Schubhaft eine Mitarbeiterin der Caritas gesagt habe, dass sie um Asyl ansuchen solle. Allerdings habe die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme am 18.08.2011 behauptet, dass ihr in der Schubhaft niemand gesagt habe, dass sie um Asyl ansuchen könne. Vielmehr sei sie der Meinung gewesen, sich nach ihrer Entlassung in Österreich frei bewegen zu können und Arbeit suchen zu können. Dem gegenüber stehe allerdings ihre Einvernahme durch die Fremdenpolizei vom XXXX , in der der Beschwerdeführerin klar mitgeteilt worden sei, dass sie sich illegal in Österreich aufhalte.

Auf die Frage, ob der Hauptgrund ihrer Einreise in Österreich gewesen sei, hier arbeiten zu können und sie den Asylantrag nur gestellt habe, um die Möglichkeit zu haben, hier legal zu arbeiten, habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben: „Ja, das stimmt schon, dass ich den Wunsch habe, mir hier Arbeit zu suchen. Ich könnte daran auch nichts Böses erkennen. Die rechtliche Lage hier ist aber sehr schwierig.“

Die Beschwerdeführerin habe es geschafft, ihren Lebensunterhalt - wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten - bisher alleine zu verdienen. Die Behörde sehe daher keinen Grund, warum es ihr nicht bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wieder möglich sei, einer Beschäftigung nachzugehen. Sie sei jung und in einem arbeitsfähigen Alter.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgereicht Beschwerde an den Asylgerichthof erhoben und die Beschwerdevorlage vom 13.09.2011 langte am 16.09.2024 im Asylgerichtshof ein.

Am 11.10.2011 erfolgte eine polizeiliche Anzeige gemäß § 121 FPG, weil die Beschwerdeführerin ihrer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen war.

Für 07.03.2013 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof anberaumt.

Die Beschwerdeführerin wurde von der Polizei nach einer Überprüfung am 22.04.2013, in einem ohne Ansuchen um Bewilligung betriebenen Prostitutionslokal, wegen Anbahnung der Prostitution ohne Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen (abgelaufenen Kontrollkarte), gemäß § 17 Abs. 4a iVm § 4c WPG, angezeigt. Anlass für die Überprüfung an der Adresse waren eine anonyme Anzeige betreffend Betrieb eines Bordells ohne Genehmigung, zahlreiche Informationen aus der einschlägigen Szene bezüglich der Prostitution in gegenständlichem Lokal, eindeutige Beschreibung sexueller Handlunge in diversen Erotikforen, einschlägige Aufmachung auf der Homepage und Inserat im Kontaktbazar. Die Beschwerdeführerin war von der Polizei mit einem Kunden angetroffen worden.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.09.2013, Zahl C3 421.301-1/2011/14E, wurde die Beschwerde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Darin wird auszugsweise ausgeführt:

„…Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von China. Sie stellte am 19.07.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Eltern der Beschwerdeführerin sowie ihr Mann und der gemeinsame Sohn leben in der Heimat. Im Bundesgebiet hat die Beschwerdeführerin keine Familienangehörigen, sie spricht nicht Deutsch, geht keiner legalen Arbeit nach und besucht auch keine Vereine oder sozialen Einrichtungen.

[…]

Soweit die Beschwerdeführerin Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend ihre Person in China bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

Schon das Bundesasylamt hielt in seiner schlüssigen Beweiswürdigung – wie bereits oben dargelegt – gut nachvollziehbar fest, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht widerspruchsfrei und schlüssig war, wenn sie etwa als letzte Wohnadresse in der Heimat unterschiedliche Adressen nannte, nicht gleichlautend angeben konnte, ob sie nun angeblich die Ermordung ihres Geschäftspartners in Auftrag gegeben habe oder doch „nur“ veranlasst habe, er möge verprügelt werden, und dazu nicht einmal den vollständigen Namen des Geschäftspartners kannte, obwohl dieser angeblich auch ihr Lebensgefährte gewesen sei und sie mit ihm sogar zusammengelebt habe. Völlig zu Recht ging das Bundesasylamt somit von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin aus.

Richtig merkte das Bundesasylamt zudem an, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Italien überhaupt nicht um Asyl ansuchte, sondern dort einer illegalen Beschäftigung nachging, und auch in Österreich erst dann einen Asylantrag stellte, als sie zuvor ebenfalls bei einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, in Schubhaft genommen wurde und anschließend aufgrund eines Hungerstreikes wieder entlassen wurde, wichtige Indizien dafür sind, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat in Wahrheit aus asylfremden Motiven verlassen hat. Über Nachfrage bestätigte die Beschwerdeführerin auch, dass sie in Österreich nach einer Arbeit suche, was sich aber aufgrund der rechtlichen Lage schwierig gestalte. Sie könne darin auch nichts Böses erkennen. Ihren Aussagen war klar zu entnehmen, dass bei ihr nicht der Gedanke, in Österreich Schutz vor Verfolgung zu finden, sondern die Hoffnung auf eine gesicherte Existenz durch Aufnahme einer Arbeit im Ausland im Vordergrund stand, was jedoch nicht asylrelevant ist.

Der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes konnte die Beschwerdeführerin letztlich weder in der Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erfolgreich entgegentreten, zumal sich in der Beschwerdeschrift keine substantiierten Argumente finden und vor dem Asylgerichtshof weitere Widersprüche im Vorbringen hervorkamen. So gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt ursprünglich an, sie habe den drei Kriminellen, die sie beauftragt habe, ihrem Geschäftspartner und Lebensgefährten Schaden zuzufügen, 100.000,-- RMB bezahlt, wohingegen sie vor dem Asylgerichtshof nur von 5.000,-- RMB sprach bzw. angab, sie habe die Männer um diesen Betrag zum Essen eingeladen. Somit trat in der Höhe der angeblich investierten Summe eine krasse Differenz von immerhin 95.000,-- RMB auf.

Außerdem nannte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Kriminellen vor dem Bundesasylamt nicht dieselben Namen ( XXXX ) wie vor dem Asylgerichtshof ( XXXX ); zumindest ein Rufname der Kriminellen wurde von ihr ausgetauscht. Weiters meinte die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, ihr Lebensgefährte habe XXXX geheißen und sie kenne seinen vollen Namen überhaupt nicht, wohingegen sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ausführte, sein Name sei XXXX gewesen und sein Nachname habe vermutlich XXXX gelautet. Dass die Beschwerdeführerin somit nicht einmal gleichlautend angeben konnte, wie der Mann geheißen habe, dem sie einen Schaden zufügen habe wollen – sei es nun ein dezidierter Mordauftrag oder doch „nur“ ein Einschüchterungsversuch gewesen – lässt klar erkennen, dass sie vor den Behörden nicht bei der Wahrheit blieb und eine zurechtgelegte Geschichte präsentierte, die in Wahrheit so nicht stattgefunden hat.

Auch betreffend der zeitlichen Angaben verstrickte sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche. So erklärte sie vor dem Bundesasylamt, sie habe den Kriminellen am 12.11.2009 einen Auftrag erteilt und dieser sei auch am selben Tag ausgeführt worden, während sie vor dem Asylgerichtshof vage behauptete, sie habe sich mit ihrem Lebensgefährten im September gestritten, habe dann die Mafia beauftragt und im November sei es zu der Schlägerei gekommen, wobei sie später auch meinte, sie hätte schon im Oktober mit der Mafia über ihren Lebensgefährten gesprochen, zugeschlagen hätten sie aber erst später. Vor dem Asylgerichtshof erklärte die Beschwerdeführerin plötzlich auch, dass die Kriminellen persönlich ihr zur Flucht geraten hätten, weil sie befürchtet hätten, dass der zusammengeschlagene Mann nicht überleben werde, wohingegen die Beschwerdeführerin zuvor einerseits behauptet hatte, der Mann sei direkt am 12.11.2009 verstorben, und andererseits beim Bundesasylamt nicht angeben konnte, ob er überhaupt verstorben sei, geschweige denn, wann das passiert sei, zumal sie sofort geflüchtet sei, nachdem sie den Auftrag erteilt habe. Die Kriminellen seien auch sofort festgenommen worden; einen persönlichen Kontakt zur Mafia, der nach der Ausführung des Auftrags stattgefunden habe, erwähnte sie nicht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin waren somit weder chronologisch noch inhaltlich schlüssig.

Wie soeben aufgezeigt, kam es somit in allen wesentlichen Punkten des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu groben Widersprüchen, sodass daraus nur der Schluss gezogen werden kann, dass die Beschwerdeführerin nicht bei der Wahrheit geblieben ist. Der Beschwerdeführerin ist es im Laufe des Verfahrens nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in der Heimat glaubhaft zu machen […]

Aus der allgemeinen Situation ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.

Aus den Feststellungen ergibt sich zudem, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, der Lebensstandard der Bevölkerung im Allgemeinen kontinuierlich ansteigt, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.

Die Beschwerdeführerin verfügt ihren eigenen Angaben nach über Schulbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen Fabriken und war es ihr auch vor ihrer Ausreise möglich, ihren notwendigen Unterhalt zu sichern. Es besteht somit kein Anhaltspunkt dafür, dass ihr die Sicherung ihres Unterhaltes im Falle einer Rückkehr nicht mehr möglich sein sollte, zumal die Beschwerdeführerin als gesunde und arbeitsfähige junge Frau Arbeiten annehmen und damit Geld verdienen kann. Zudem halten sich ihre Eltern sowie ihr Sohn bzw. auch ihr Mann weiterhin in der Heimat auf, sodass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie hier völlig auf sich alleine gestellt wäre. Insgesamt betrachtet ist es daher nicht ausreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin ein Leben in ihrer Heimat nicht mehr möglich wäre. Schwierige Lebensbedingungen genügen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.

[…]

Da die Beschwerdeführerin keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor

[…]

Im gegenständlichen Fall hält sich die Beschwerdeführerin zumindest seit Juli 2011 (Antragstellung) im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie spricht nicht Deutsch und bewegt sich ihren eigenen Angaben nach nur in der chinesischen Community, sodass daraus keine fortgeschrittene Integration oder Verfestigung im Bundesgebiet abgeleitet werden kann, die besonders schützenswert wäre. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft. Sie besucht weder einen Verein noch sonstige soziale Einrichtungen. Ihre Eltern sowie ihr Sohn bzw. ihr Mann halten sich nach wie vor in der Heimat auf. Zudem verliert die Beschwerdeführerin mit Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnis ihre vorläufige Aufenthaltsberechtigung

[…]

Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher mangels ausreichender Bindungen im Bundesgebiet wie oben ausgeführt nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb auch bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist...“

Mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs am 07.10.2013 erwuchs dieses in Rechtskraft.

3. illegaler Aufenthalt, Anhaltungen im Polizeianhaltezentrum und Verdacht der Aufenthaltsehe:

Trotz ihres seit 07.10.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens weigerte sich die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und blieb illegal im Bundesgebiet.

Es wurde am 24.09.2015 von der Finanzpolizei ein Strafantrag gestellt, nachdem die Beschwerdeführerin, im Rahmen einer Kontrolle am 28.08.2015, in einem bewilligten Prostitutionslokal in Wien als Prostituierte, ohne ein arbeitsmarktbehördliches Dokument bzw. ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein, angetroffen worden und Verstöße nach dem ASVG und AuslBG festgestellt worden waren.

Die Beschwerdeführerin wurde leicht bekleidet am 18.11.2017, in einem Massagesalon in Wien bei Geheimprostitution betreten, einer Fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, ihr illegaler Aufenthalt festgestellt, festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum verbracht.

Am 19.11.2017 wurde die Beschwerdeführerin von einem Mitarbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Die Beschwerdeführerin gab auszugsweise an: „…Ich reiste im Jahr 2011 in das Bundesgebiet von Italien kommend ein, ich wollte in Österreich Geld verdienen […] In Italien habe ich in einer Fabrik gearbeitete, ca. ein Jahr lang. Der Lohn in Italien war zu niedrig, ich bekam nur etwa € 600,-- im Monat […] Ich habe im Bundesgebiet keine Angehörigen, eine jüngere Schwester wohnt in Italien. Meine Eltern leben in China, ich habe noch eine ältere Schwester, diese lebt in China, und ist an Krebs erkrankt. […] Ich gehe der Prostitution nach, ich habe auch eine grüne Karte […]

F: Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich verfolgt?

A: Nein, ich habe keinerlei Probleme in China.

F: Wo befinden sich Ihre Dokumente?

A: Meinen Reisepass habe ich vor langer Zeit verloren. Ich weiß nicht, ob mir die chinesische Behörde einen neunen ausstellt. Im Jahr 2012 habe ich Diebstahlsanzeige gemacht.

[…]

Ich bin geschieden und ich habe einen Sohn, und habe einen Sohn, XXXX Jahre alt, er lebt bei meinen Eltern. In Österreich habe ich keine Angehörigen. Meine Anagehörigen leben in China, eine Schwester in Italien… “

Am 19.11.2017 wurde die Beschwerdeführerin mit dem Entlassungsgrund „Wegfall des Schubhaftgrundes (Verfahren auf freiem Fuß)“ aus dem Polizeianhaltezentrum entlassen.

Laut in der Beschwerdeverhandlung am 11.04.2025 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegter Kopie eines Bescheides der MA 35 vom XXXX , welche im Beschwerdeakt einliegt, hat die Beschwerdeführerin am XXXX in Österreich eine sogenannte Aufenthaltsehe mit einem Staatsangehörigen der Volksrepublik China geschlossen, der über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügte. Danach wurde die Beschwerdeführerin jedoch bei einer polizeilichen Kontrolle am 20.06.2018 nicht angetroffen und ihr Unterkunftgeber gab an, dass sie sich in Polen aufhalte. Im April 2018 wurde die Beschwerdeführerin in Zuge einer Lokalkontrolle in XXXX angetroffen und wegen des Verdachts der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zur Anzeige gebracht. Die Behörde hatte den Verdacht, dass die Eheschließung lediglich um Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin erfolgte. Erhebungen und Befragungen ergaben, dass ein Eheleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie stattgefunden hat und auch nicht angestrebt wurde. Der Vermieterin gab an, dass der Ehegatte alleine leben würde. In einer Befragung behauptete der Ehegatte, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in Tschechien lebt und die Beschwerdeführerin Weihnachten XXXX in Wien besucht hat. Es konnte festgestellt werden, dass erst zwei Monate vor der Eheschließung der erste Chatverlauf der Beschwerdeführerin mit ihrem späteren Ehegatten, es handelte sich um dessen vierte Ehe, begonnen hatte und diese Kommunikation sehr förmlich war. Die MA 35 ging davon aus, dass eine Aufenthaltsehe vorliegt, weshalb der Antrag der Beschwerdeführer auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ erst- und zweitinstanzlich abgewiesen wurde.

Nachdem der Beschwerdeführerin, wegen des Verdachts der Aufenthaltsehe, keine Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, kam es am XXXX zur Scheidung.

Am 08.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin, im Rahmen einer angeordneten Kontrolle in Prostitutionslokalen, leicht bekleidet angetroffen, gab ihren Namen bekannt und weigerte sich bekannt zu geben, wo sie derzeit wohne. Daraufhin wurde Beschwerdeführerin ins Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebracht und dort konnte nach Recherche eine Anzeige wegen unrechtmäßigem Aufenthalt und illegaler Prostitutionsausübung (keine Kontrollkarte MA 15, keine Anmeldung bei der Behörde § 5 Wr. ProstG) gefunden werden. Dabei war ein Lichtbild ersichtlich und damals hatte die Beschwerdeführerin auch einen chinesischen Reisepass vorgewiesen, weshalb die Identität festgestellt werden konnte. Es lag ein aufrechter Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2020 auf. Nach behördlicher Rücksprache wurde angewiesen den Festnahmeauftrag zu vollziehen, weshalb die Beschwerdeführerin am 08.01.2022 festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum überstellt wurde.

Am 09.01.2022 wurde der Beschwerdeführerin von einem Mitarbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich mitgeteilt, dass sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalte, gegen sie eine rechtskräftige Ausweisung bestehe und sie vermutlich Prostitution im Bundesgebiet ausübe. Sie habe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, der ihn jedoch wegen des Verdachtes der (Anmerkung: früher Scheinehe, nunmehr) Aufenthaltsehe nicht erteilt worden sei. Die von der Beschwerdeführerin angegeben Daten hätte nicht zur ihrer Identifikation geführt, weshalb ein Heimreisezertifikat abgelehnt worden sei. Die Beschwerdeführerin gab unter anderem, auszugsweise an:

„…A: Es war keine Scheinehe. Ich habe nicht gewusst, dass er schon oft verheiratet war. Er gab mit nur Taschengeld. Wir haben damals zusammengewohnt, jetzt nicht mehr

[…]

F: Wann sind Sie genau in das Bundesgebiet eingereist und wie?

A: Das erste Mal reiste ich 2011 nach Österreich ein. Zwischenzeitlich war ich auch in Polen und 2016 war ich für 1,5 Monate in China. Im Jänner 2021 kam ich zuletzt aus Polen wieder nach Österreich. Damals hatte ich ein polnisches Visum, das ist jedoch nicht mehr gültig. Das mit dem Aufenthaltstitel in Österreich hat nicht geklappt.

F: Welchen Zweck verfolgen Sie mit Ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet?

A: Ich muss in Österreich bleiben, ich habe keine andere Wahl. Ich muss arbeiten, in Österreich gefällt es mir.

F: Wissen Sie, dass es in Österreich eine Verpflichtung gibt seinen Wohnsitz anzumelden?

A: Die Adresse kann ich wirklich nicht angeben. Ich weit nur, die Adresse ist im XXXX Bezirk, bei einer Freundin. Ich habe die Nummer und Adresse im Hand. Wir können anrufen […]

Meinen Reisepass habe ich verloren.

[…]

F: Sind Sie in Österreich krankenversichert?

A: Nein, ich habe keine Versicherung.

[…]

Meine Eltern leben in China. Es lebt auch ein Bruder in China. Ich habe einen Sohn in China. Er ist XXXX .

V: In der letzten Einvernahme hatten Sie zwei Schwestern, eine in Italien, eine krank in China? Ihr Sohn war damals XXXX Jahre alt.

A: Ich habe einen Bruder und zwei Schwestern. […]

F: Haben Sie eine arbeitsrechtliche Bewilligung in Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie schwarz gearbeitet?

A: Ja.

F: Werden Sie in China strafrechtlich oder politisch verfolgt?

A: Nein.

F: Spricht sonst etwas gegen Ihre Rückkehr nach China?

A: In China war es mir nicht mehr möglich, weiter zu existieren…“

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2022, Zahl 556936007/220040921, wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z FPG, iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Beschwerdeführerin habe sich beginnend mit 12.01.2022 jeden siebenten Tag bei der Polizeiinspektion […] regelmäßig zu melden.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zahl 556936007/220040921, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass mit Bescheid vom 09.01.2022 gegen sie das gelindert Mittel der Meldeverpflichtung bei der angegebenen Polizeiinspektion regelmäßig, alle sieben Tage, zu melden auferlegt worden ist.

Am 09.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin mit dem Entlassungsgrund „Verfügung des Gelinderen Mittels“ aus dem Polizeianhaltezentrum entlassen.

Gegen die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.01.2022 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und am 12.01.2022 bei der chinesischen Vertretungsbehörde ein entsprechender Antrag gestellt.

Am 03.08.2022 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer illegalen Prostitutionsstreife in einem Studio kontrolliert. Nachdem sie keine Dokumente bei sich führte, angab chinesische Staatsbürgerin zu sein und nur gebrochen Deutsch sprach, wurde sie festgenommen, in eine Polizeiinspektion gebracht und von dort in ein Polizeianhaltezentrum.

Am 04.08.2022 wurde die Beschwerdeführerin von einem Mitarbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt und bezüglich ihres illegalen Aufenthalts belehrt. Weiters wurde der Beschwerdeführerin erklärt, dass mit Bescheid vom 09.01.2022, das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung verhängt worden sei, sie alle sieben Tage bei der Polizeiinspektion […] erscheinen muss, sie dieser Meldeverpflichtung jedoch kein einziges Mal nachgekommen ist. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin am 03.08.2022 wegen eines bestehenden Festnameauftrags festgenommen worden. Dazu gab die Beschwerdeführerin auszugsweise an: „A: Ich lebe in Österreich und muss ja was verdienen. Ich kann sonst nicht existieren.

[…]

F: Warum sind Sie Ihren Ausreiseverpflichtungen bisher nicht nachgekommen und illegal in Österreich verblieben?

A: Ich möchte nicht nach China zurück.

F: Warum sind Sie Ihrer Meldeverpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachgekommen?

A: Ich war jeden Montag dort, dann habe mir die Polizisten gesagt, ich brauche nicht mehr kommen. Ich habe auch einen Zettel bekommen.

F: Wo ist dieser Zettel?

A: Ich habe ihn verloren.

[…]

F: Wo sind Ihre Dokumente?

A: Ich habe alle Dokumente vor langer Zeit verloren.

F: Wie bestreiten Sie Ihren Aufenthalt in Österreich?

A: Ich arbeite als Putzfrau in einem Prostitutionslokal…“

Die Beschwerdeführerin wurde am 04.08.2022 mit dem Entlassungsgrund „Keine Schubhaftgründe“ aus dem Polizeianhaltezentrum entlassen.

4. erstinstanzliches zweites Asylverfahren:

Während ihres nach wie vor illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet wurde die Beschwerdeführerin am 31.01.2025 in einem etablierten Rotlichtlokal, im Rahmen einer Lokalkontrolle durch die Polizei, angetroffen, gab an, dass sie keine für die Ausübung der Prostitution erforderlichen Dokumente (blaue und grüne Karte) besitzt und auch keinen Lichtbildausweis besitzt. Zur Klärung der Identität wurde die Beschwerdeführerin in ein Polizeianhaltezentrum gebracht, später dort festgenommen und stellte danach einen zweiten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung am 31.01.2025 gab die Beschwerdeführerin auszugsweise an, dass sie am XXXX geboren, geschieden und Mutter eines in der Volksrepublik China lebenden Sohnes sei:

„…9.1 Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat gefasst?

2011

[…]

9.3 Wann und womit haben Sie ihren/n Heimat/Herkunftsstaat/Aufenthalts verlassen?

Abreise aus Wohnort 2011 mit dem Flugzeug

Ausreise aus Herkunftsstaat: China

Ausreise aus Staat des dauernden Aufenthalts

9.4 Sind Sie legal oder illegal aus Ihrer/m Heimat/Herkunftsland ausgereist?

Legal

9.5. Hatten Sie je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis?

Ja.

9.5.1 Wenn ja, welches und von wem ausgestellt?

Chinesischer Reisepass, Sicherheitsbehörde Provinz XXXX

[…]

11. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragsteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso])

Mein Ehemann war spielsüchtig und gewalttätig. Wir haben uns ständig gestritten. Aus diesem Grund habe ich China verlassen. Ich möchte hier Asyl beantragen und dann eine Gesundheitskarte bekommen damit ich hier sicher arbeiten darf um mir meinen Lebensunterhalt zu finanzieren.

Das sind alle meine Fluchtgründe

11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Ich habe Angst vor meinem gewalttätigen Ex-Mann

11.2. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihrem Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?

Keine

12…“

Am 31.01.2025 wurde die Beschwerdeführerin von einem Mitarbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Nachdem kurz der bisherige Verfahrensverlauf widergegeben worden war, wurde dieser von der Beschwerdeführerin bestätigt. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie nach dem gregorianischen Kalender am XXXX und nach dem chinesischen Kalender am XXXX geboren sei. Weiters gab die Beschwerdeführerin auszugsweise an:

„… Ich habe schon längst keinen Reisepass mehr. Die Nummer des Personalausweises weiß ich auch nicht auswendig.

F: Wann, wie und warum sind Sie das letzte Mal in das Bundesgebiet eingereist?

A: Ich war mal in Polen. Ich glaube, das war 2016. Seitdem bin ich durchgehend in Österreich.

[…]

F: Was haben Sie seit 2011 gemacht?

A: Seitdem habe ich verschiedene Gelegenheitsjobs gemacht, wie zB als Abwäscherin, Kindermädchen, Masseurin und als Prostituierte.

[…]

F: Leben von Ihnen Familienangehörige in Ihrem Heimatland?

A: Meine Mutter, mein Sohn (27 Jahre alt), 3 Schwestern und ein Bruder. Ich stehe in telefonischem Kontakt per XXXX mit diesen.

F: Leben weitere Familienangehörige von Ihnen im Schengen-Raum?

A: In Italien habe ich eine jüngere Schwester (insgesamt vier Schwestern)

[…]

A: Ich bin geschieden und habe einen erwachsenen Sohn

[…]

F: Wie finanzieren Sie sich Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

A: durch Gelegenheitsjobs. Ich verdiene ca. € 800 - € 900 im Monat. Zurzeit hauptsächlich durch die Prostitution. Ich arbeite in Studios, wo ich auch nächtigen kann […]

F: Sind sie im Besitz einer Gesundheitskarte?

A: Nein.

Ich werde über die gesetzlichen Voraussetzungen des Nachgehens der legalen Prostitution belehr.

A: Es war mit nicht möglich, eine Gesundheitskarte ausstelle zu lassen, da ich nicht mehr im Besitz einer Asylkarte bin. Ich möchte nochmals um Asyl ansuchen.

F: Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich, politisch oder aus einem anderen Grund verfolgt?

A: Ja. Ein Freund von mir hat jemanden verletzt, ich wurde in diese Sache verwickelt und war der Grund, wieso ich China verließ.

F: …“

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2025, Zahl 556936007/250167605, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 31.01.2025 in Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Mit Verfahrensanordnung vom 04.03.2025 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Beschwerdeverfahren:

Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2025, zugestellt am 04.03.2025, wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.03.2025 gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben.

Die Beschwerdevorlage vom 28.03.2025 langte am 01.04.2025 im Bundesverwaltungsgericht ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Mitteilung gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG am 04.04.2025 verständigt wurde.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts wurde mit Ladungen vom 04.04.2025 für den 11.04.2025 eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

Zur Beschwerdeverhandlung am 11.04.2025 erschienen die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsanwalt hatte sich entschuldigt, sowie eine Vertreterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.

Am 22.04.2025 langte eine schriftliche Stellungnahme des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin im Bundesverwaltungsgericht ein. Zudem wurden die Kopien einer österreichischen Eheschließungsurkunde (bezüglich der weiter oben genannten Aufenthaltsehe) samt Scheidungsurkunde und Scheidungsvergleich vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin:

Die Identität der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden. Sie ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an (welche mehr als 91 Prozent der Gesamtbevölkerung der Volksrepublik China ausmacht) und ist Buddhistischen Glaubens. Die Beschwerdeführerin stammt aus der Provinz XXXX der Volksrepublik China.

Im Zweifel kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin aus der Stadt XXXX , oder stattdessen dem Bezirk XXXX , Stadt XXXX , Gemeinde XXXX stammt oder, dass ihre Adresse XXXX lautet.

Die Beschwerdeführerin weigerte sich nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens am 07.10.2013 jahrelang ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und lebte bewusst illegal im Bundesgebiet, bis sie im Jahr 2016 freiwillig zu ihrer Familie in der Volksrepublik China zurückkehrte.

Nach ihrer Rückkehr wandte sich die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat an die chinesischen Behörden, um sich von ihrem Ehegatten und Vater ihres Sohnes scheiden zu lassen, in der Absicht, nach ihrer illegalen Rückkehr in Österreich, eine Ehe zu schließen.

Nach eineinhalb Monaten reiste die Beschwerdeführerin wieder problemlos, legal über einen internationalen Flughafen aus der Volksrepublik China aus, erneut illegal nach Österreich ein und schloss in der Hoffnung, sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen, in Österreich eine Aufenthaltsehe.

Der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin, ihre Mutter, (zumindest) ein Bruder und drei Schwestern leben nach wie vor in der Volksrepublik China, wo die Familie eine Landwirtschaft betreibt.

b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:

Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal aus der Volksrepublik China aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet und wurde am XXXX von der Polizei, nach einem anonymen Hinweis bezüglich Geheimprostitution bei einer Kontrolle in einer Wohnung, angetroffen. Die Beschwerdeführerin behauptete XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein

Im Anschluss an eine Strafverhandlung, wegen des illegalen Aufenthalts der Beschwerdeführerin, am XXXX , wurde mit Straferkenntniswegen auf Grund der Begehung einer Verwaltungsübertretung, gemäß § 120 abs. 1 Z 2 FPG, eine Geldstrafe in der Höhe von € 200.- im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen gegen die Beschwerdeführerin verhängt.

Mit Bescheid XXXX , wurde gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 PFG gemäß § 63 Abs. 1 FPG verhängt.

Mit Schreiben vom XXXX ersuchte die Bundespolizei bei der Botschaft der Volksrepublik China in Wien um Ausstellung eines Heimreisezertifikats für die Beschwerdeführerin.

Am XXXX musste die Beschwerdeführerin aus der Schubhaft entlassen werden, nachdem sie wegen Hungerstreiks haftunfähig geworden war.

Nachdem sich die Beschwerdeführerin mittels Hungerstreik am XXXX aus der Schubhaft freigepresst hatte, stellte sie am 19.07.2011 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihren ersten Asylantrag in Österreich.

In der Folge wurden gemäß der Dublin II Verordnung Konsultationen mit Italien geführt, die jedoch keine Zuständigkeit Italiens ergaben.

Mit Antwortschreiben der Botschaft der Volksrepublik China in Wien vom XXXX bezüglich des mit Schreiben vom XXXX beantragten Heimreisezertifikats, wurde dem Innenministerium mitgeteilt, dass eine Recherche ergeben habe, das eine Person namens XXXX , an der angegebenen Heimatadresse nicht existiere, sodass nicht bewiesen werden könne, dass diese Person chinesische Staatsbürgerin sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2011, Zahl 11 07.453-EAST Ost, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 19.07.2011 in Spruchpunkt I. hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 AsylG und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.

Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhoben Beschwerde wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.09.2013, Zahl C3 421.301-1/2011/14E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen war nicht glaubhaft.

Trotz ihres seit 07.10.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens weigerte sich die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und blieb illegal im Bundesgebiet.

Es wurde am 24.09.2015 von der Finanzpolizei ein Strafantrag gestellt, nachdem die Beschwerdeführerin, im Rahmen einer Kontrolle am 28.08.2015, in einem bewilligten Prostitutionslokal in Wien als Prostituierte, ohne ein arbeitsmarktbehördliches Dokument bzw. ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein, angetroffen worden und Verstöße nach dem ASVG und AuslBG festgestellt worden waren.

Die Beschwerdeführerin wurde leicht bekleidet am 18.11.2017, in einem Massagesalon in Wien bei Geheimprostitution betreten, einer Fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, ihr illegaler Aufenthalt festgestellt, festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum verbracht und am 19.11.2017 mit dem Entlassungsgrund „Wegfall des Schubhaftgrundes (Verfahren auf freiem Fuß)“ aus dem Polizeianhaltezentrum entlassen.

Am 08.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin, im Rahmen einer angeordneten Kontrolle in Prostitutionslokalen, leicht bekleidet angetroffen, gab ihren Namen bekannt und weigerte sich bekannt zu geben, wo sie derzeit wohne. Daraufhin wurde Beschwerdeführerin ins Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebracht und dort konnte nach Recherche eine Anzeige wegen unrechtmäßigem Aufenthalt und illegaler Prostitutionsausübung (keine Kontrollkarte MA 15, keine Anmeldung bei der Behörde § 5 Wr. ProstG) gefunden werden. Die Beschwerdeführerin wurde festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum überstellt und ihr am 09.01.2022 niederschriftlich mitgeteilt, dass sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalte, gegen sie eine rechtskräftige Ausweisung bestehe und sie vermutlich Prostitution im Bundesgebiet ausübe. Sie habe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, der ihn jedoch wegen des Verdachtes der Scheinehe nicht erteilt worden sei.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2022, Zahl 556936007/220040921, wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z FPG, iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Beschwerdeführerin habe sich beginnend mit 12.01.2022 jeden siebenten Tag bei der Polizeiinspektion […] regelmäßig zu melden und danach wurde die die Beschwerdeführerin mit dem Entlassungsgrund „Verfügung des Gelinderen Mittels“ aus dem Polizeianhaltezentrum entlassen.

Gegen die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.01.2022 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und am 12.01.2022 bei der chinesischen Vertretungsbehörde ein entsprechender Antrag gestellt.

Am 03.08.2022 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer illegalen Prostitutionsstreife in einem Studio kontrolliert. Nachdem sie keine Dokumente bei sich führte, angab chinesische Staatsbürgerin zu sein und nur gebrochen Deutsch sprach, wurde sie festgenommen, in eine Polizeiinspektion gebracht und von dort in ein Polizeianhaltezentrum.

Am 04.08.2022 wurde die Beschwerdeführerin von einem Mitarbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt und bezüglich ihres illegalen Aufenthalts belehrt. Weiters wurde der Beschwerdeführerin erklärt, dass mit Bescheid vom 09.01.2022, das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung verhängt worden sei, sie alle sieben Tage bei der Polizeiinspektion […] erscheinen muss, sie dieser Meldeverpflichtung jedoch kein einziges Mal nachgekommen ist. Deshalb sei die Beschwerdeführerin am 03.08.2022 wegen eines bestehenden Festnameauftrags festgenommen worden. Danach wurde die Beschwerdeführerin mit dem Entlassungsgrund „Keine Schubhaftgründe“ aus dem Polizeianhaltezentrum entlassen.

Die Beschwerdeführerin wurde am 31.01.2025 in einem etablierten Rotlichtlokal, im Rahmen einer Lokalkontrolle durch die Polizei, angetroffen, gab an, dass sie keine für die Ausübung der Prostitution erforderlichen Dokumente (blaue und grüne Karte) besitzt und auch keinen Lichtbildausweis. Zur Klärung der Identität wurde die Beschwerdeführerin in ein Polizeianhaltezentrum gebracht, später festgenommen, stellte danach gegenständlichen zweiten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass sie nach dem gregorianischen Kalender am XXXX und nach dem chinesischen Kalender am XXXX geboren sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2025, Zahl 556936007/250167605, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 31.01.2025 in Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

c) Zu den Fluchtgründen:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin am XXXX oder erst im Jahr 2011 aus der Volksrepublik China fliehen musste, weil sie Kriminelle im Oktober 2009 oder am 12.11.2009 beauftragt hat, ihren Geschäftspartner und Lebensgefährten, mit dem die Beschwerdeführerin in XXXX , oder stattdessen in XXXX , ein Textilgeschäft betrieben haben soll, zu ermorden und die Ermordung am 12.11.2009 erfolgte.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin statt des Mordauftrags die Kriminellen „nur“ veranlasst hat, er möge verprügelt werden und in Folge auch nicht, dass die Kriminellen der Beschwerdeführerin persönlich ihr zur Flucht geraten haben, weil sie befürchteten, dass der zusammengeschlagene Mann nicht überleben werde.

Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin nach dem Auftrag nicht weiß, wann was mit ihrem Geschäftspartner passiert ist, da sie sofort geflüchtet ist, nachdem sie den Auftrag erteilt hat.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 problemlos legal für eineinhalb Monate in die Volksrepublik China zurückkehrte und bei ihrer Familie, die eine Landwirtschaft betreibt, unbehelligt leben konnte, sich in dieser Zeit an die chinesischen Behörden wandte und sich von ihrem im Heimatstaat lebenden Ehegatten scheiden ließ. Danach reiste sie problemlos legal über einen internationalen Flughafen aus und erneut illegal nach Österreich ein.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin am XXXX oder stattdessen im Jahr 2011, sowie erneut im Jahr 2016, aus der Volksrepublik China fliehen musste, weil sie von ihrem Ex-Ehegatten und ihrem Geschäftspartner und Lebensgefährten verfolgt wurde.

d) Zur möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat:

Die Beschwerdeführerin besaß chinesische Reisepässe mit denen sie problemlos, wiederholt, legal, über internationale Flughäfen aus der Volksrepublik China ausreiste und sie kann problemlos dorthin zurückkehren.

Sie hat, auch nach ihrer Rückkehr im Jahr 2016, keinerlei Probleme mit Behördenvertretern in der Volksrepublik China behauptet und das Bundesverwaltungsgericht kann nicht feststellen, dass die aktuelle Sicherheitslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ihrer Rückkehr entgegensteht.

Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung angeben gesund- und arbeitsfähig zu sein. Sie war in der Volksrepublik China weder obdachlos noch hat sie Hunger gelitten. Sie hat bis zur zweiten Reise nach Österreich, wieder im Elternhaus leben können. Ihre Mutter und ihre zahlreichen Geschwister leben von der familieneigenen Landwirtschaft und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer, nach Ihrer Rückkehr dort unterkommen und arbeite kann.

Die gesunde Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig und –willig und es kann nicht festgestellt werden, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in der Volksrepublik China in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten wird. Die Beschwerdeführerin kann im Herkunftsstaat wieder in der familieneigenen Landwirtschaft oder eine Fabrik arbeiten und damit ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften; zudem kann sie nach ihrer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Mutter, ihres volljährigen Sohnes und ihrer zahlreichen Geschwister zählen.

e) Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin:

Die im Herkunftsstaat geschiedene Beschwerdeführerin hat keine Verwandten in Österreich. Ihr Sohn, ihre Mutter, (zumindest) ein Bruder und drei Schwestern halten sich nach wie vor in der Volksrepublik China auf.

Die gesunde, XXXX jährige Beschwerdeführerin gibt an arbeitsfähig- und willig zu sein. Sie lebte während ihres jahrelangen, illegalen Aufenthalts in Österreich von illegaler Prostitution.

Die Beschwerdeführerin umging bewusst und wiederholt die österreichischen Einwanderungsvorschriften, indem sie illegal einreiste und in beiden Asylverfahren nicht den Tatsachen entsprechende Verfolgungen behauptete.

f) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

COVID-19, inkl. Informationskontrolle, Proteste und Aufhebung Zero-COVID-Politik

Letzte Änderung 2024-09-04 08:00

Im Dezember 2019 begann sich die COVID-19-Pandemie in der Stadt Wuhan auszubreiten (BS 23.2.2022).

Ein Großteil des Jahres 2020 war damit von den Bemühungen des Regimes um Schadensbegrenzung geprägt, nicht zuletzt auch in Reaktion auf die Kritik, den Ausbruch falsch gehandhabt und die Pandemie nicht eingedämmt zu haben. Beides gelang: Das Regime verhinderte systematische Nachforschungen über den Ursprung des Virus und brachte die Ausbreitung von COVID-19 durch einen harten Lockdown, Reisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und Massentests unter Kontrolle (BS 23.2.2022).

Nach dem Ausbruch weiterer ansteckender COVID-19-Varianten und einer Reihe von Abriegelungen und Reisebeschränkungen ging die Regierung im August 2021 zu einer "dynamischen Null-COVID-19-Politik" über. Die anhaltenden Abriegelungen und Schließungen mehrerer Standorte im ganzen Land, darunter auch Industriezentren, haben die Schwierigkeit, die Eindämmung von COVID-19 und die Stabilisierung des Wirtschaftswachstums in Einklang zu bringen, noch verschärft. Die Fortsetzung der strikten COVID-19-Politik Chinas löste Ende 2022 in verschiedenen Städten soziale Proteste aus, die eine wachsende Unzufriedenheit mit dem politischen Ansatz von Xi Jinping widerspiegelten. Anfang 2023 hob China die meisten seiner COVID-19-Beschränkungen auf und öffnete das Land schrittweise wieder, was zu einem raschen Anstieg der Infektionen führte und das Gesundheitssystem belastete (BS 2.7.2024).

In der Volksrepublik China wurden bislang 99.365.162 COVID-19 Infektionen erfasst, bei 122.271 Todesfällen an oder mit Corona (Stand: 08.07.2024). Dies entspricht einer Infektionsrate von 6,97 % sowie eine Todes- bzw. Letalitätsrate von 0,12 %. Die Anzahl der Neuinfektionen liegt aktuell bei 1.671. Im Durchschnitt der letzten 7 Tage wurden 238 Neuinfektionen pro Tag erfasst. Innerhalb der letzten Woche wurden in Volksrepublik China 0,1 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gemeldet ("7-Tage-Inzidenz"). In der Volksrepublik China wurden bislang 1.310.292.000 COVID-19 Erstimpfungen durchgeführt (Stand: 09.02.2023). Dies entspricht einer Impfquote mindestens einmal geimpfter Personen von 91,9 %. Grundimmunisiert sind 89,5 % der Bevölkerung. Eine Auffrischungsimpfung haben 58,0 % bekommen (CIZ 8.7.2024).

Quellen

BS - Bertelsmann Stiftung (2.7.2024): BTI 2024 China Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CHN, Zugriff 2.7.2024

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069707/country_report-2022_CHN.pdf, Zugriff 25.1.2023

CIZ - CIZ - Corona-in-Zahlen (8.7.2024): Corona-Zahlen für Volksrepublik China, https://www.corona-in-zahlen.de/weltweit/volksrepublik china, Zugriff 29.7.2024

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

China ist neben Vietnam, Laos, Kuba und Nordkorea eines von weltweit fünf verbliebenen kommunistischen Einparteiensystemen und mit rund 1,4 Milliarden Einwohnerinnen und Einwohnern nach Indien das zweitbevölkerungsreichste Land der Welt (AA 29.7.2024).

China besteht aus 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, weiters aus den fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten (Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi) sowie den vier regierungsunmittelbaren Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) (ÖB Peking 2024; vgl. AA 29.7.2024). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 2024).

Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Charakteristisch für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), der auch in der Verfassung verankert ist. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Dieses wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) sowie den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder), der unter Führung von Generalsekretär Xi Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vorgibt. Andere politische Organisationen, die Medien, Zivilgesellschaft sowie religiöse Aktivitäten müssen sich den Zielen der Partei unterordnen und werden streng reguliert (AA 29.7.2024).

Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, d.h. die eigentliche Regierung. Er wird von einem inneren Kabinett, bestehend aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten, in seiner Arbeit unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF o.D.).

Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 29.2.2024a; vgl. BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 29.2.2024a; vgl. BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das "oberste Organ der Staatsmacht" und tagt einmal jährlich (BMBF o.D.). Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht (AA 26.10.2022).

Das Einparteiensystem bietet keinen institutionellen Mechanismus für eine organisierte politische Opposition (FH 29.2.2024a). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KPCh unterstellt. Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989 (das in China nach wie vor ein Tabuthema ist), als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen oder gar einen Übergang zur liberalen Demokratie einzuleiten. Politische Reformer wurden aus der KP-Führung verdrängt. Seitdem sind sich die Partei- und Staatseliten einig, Reformen auf den wirtschaftlichen Bereich zu beschränken und politische Reformen nur im Verwaltungsbereich zuzulassen, um die Regierungsführung weiter zu entwickeln, nicht aber die Demokratie (BS 2.7.2024).

Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 29.2.2024a). Mit der durch Xi Jingping etablierten "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022).

Xi Jinping wurde auf dem 20. Parteitag im Jahr 2022 für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär ernannt, was ihm den Weg für einen unbefristeten Verbleib an der Macht ebnete. Dies bedeutete eine deutliche Abkehr von der nach der Kulturrevolution üblichen Praxis, die höchste Führungsposition des Landes auf zwei Amtszeiten zu begrenzen. Im März 2023 sicherte sich Generalsekretär Xi mit einem einstimmigen Votum des Nationalen Volkskongresses eine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Xi ist auch Vorsitzender der Militärkommissionen des Staates und der Partei (FH 29.2.2024a).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.7.2024): China: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/china-node/politisches-portraet/200846, Zugriff 29.7.2024

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

BMBF - Bundesministerium für Bildung und Forschung [Deutschland] (o.D.): Allgemeine Landesinformationen: China, https://www.kooperation-international.de/laender/asien/china/allgemeine-landesinformationen/, Zugriff 25.1.2023

BS - Bertelsmann Stiftung (2.7.2024): BTI 2024 China Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CHN, Zugriff 2.7.2024

FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

Die Sicherheitslage ist stabil. Sporadisch kann es trotzdem zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen; zudem wurden vereinzelt Anschläge verübt (EDA 26.7.2024).

Sowohl im Inland als auch auf internationaler Ebene gibt es Spannungen wegen einer Reihe umstrittener Gebiete, obwohl es unwahrscheinlich ist, dass diese kurzfristig zu einem offenen Konflikt eskalieren (Crisis 24 15.6.2023). Erwähnt seien hier zum Beispiel Grenzkonflikte im südchinesischen Meer zwischen China und den Philippinen, mit regelmäßigen Zusammenstößen zwischen Patrouille-Schiffen der chinesischen Küstenwache und philippinischen Marinebooten (Tagesschau 22.7.2024).

Die Kriminalitätsrate ist in China im Allgemeinen niedrig (Crisis 24 15.6.2023). Kleinkriminalität ist selten, während die organisierte Kriminalität, die oft online – auf Seiten des Dark Web – und im Untergrund mit Verbindungen ins Ausland (insb. der chinesischen Diaspora) operiert, ein erheblich größeres Problem darstellt. Laut dem Global Organized Crime Index rangiert China auf Platz 33 von 193 Staaten, wobei insbesondere Menschenhandel, der Handel mit gefälschten Waren, gefährdeten Pflanzen und Tieren, synthetischen Drogen sowie Internetkriminalität (Cyber-Dependent Crime) die „lukrativsten“ Geschäftsfelder darstellen. Kriminelle Netzwerke und Mafia-artige Gruppierungen spielen dabei eine genauso große Rolle wie staatliche Akteure (ÖB Peking 2024).

Zudem gibt es Spaltungen entlang ethnischer, sozialer und klassenbedingter Grenzen. Ethnische Spaltungen sind vor allem durch Spannungen und Konflikte zwischen Han-Chinesen und einigen ethnischen Minderheiten wie Tibetern, Uiguren und Mongolen sichtbar geworden. In China gibt es erhebliche soziale Ungleichheiten mit einem großen Einkommensgefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie zwischen Küsten- und Binnenregionen, was in den 2010er-Jahren zu sozialen Unruhen und Protesten geführt hat (BS 2.7.2024).

Demonstrationen, Unruhen, Zusammenstöße

Zivile Unruhen, ausgelöst durch ein breites Spektrum sozio-ökonomischer und politischer Missstände, ereignen sich in China regelmäßig und die Behörden reagieren oft mit rigorosen Sicherheitsmaßnahmen (Crisis 24 15.6.2023).

Spontane Demonstrationen bieten ein gewisses Ventil für lokale Missstände, obwohl sie häufig mit Polizeigewalt und Strafverfolgung beantwortet werden (FH 29.2.2024a). Diese sind zwar ohne vorherige Genehmigung der Regierung illegal, finden trotzdem gelegentlich statt (AA 26.7.2024).

Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House dokumentierte im ersten Quartal 2024 655 Dissensfälle, was gegenüber demselben Zeitraum 2023 eine Steigerung von 21 % bedeutet. Arbeiterproteste machten mit 57 % hiervon den größten Anteil aus (FH 26.7.2024).

Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vgl. NZZ 16.2.2023).

Massenüberwachungssysteme

Die Regierung hat ein engmaschiges System der Überwachung etabliert (BS 2.7.2024).

Medienberichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Laut Schätzungen hat China hierbei mit mehr als 626 Mio. Überwachungskameras das höchste Verhältnis von Kameras zu Menschen weltweit. Dies entspricht fast einer Kamera je zwei Personen (ÖB Peking 2024). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, biometrische Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Mittels speziell entwickelter Software können die gesammelten Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz über die Bewohner sortiert werden (REU 8.4.2022; vgl. FH 2.2022).

Gemäß Menschenrechtsgruppen verlassen sich die Behörden auf Kameras und andere Formen der Überwachung, um politische Dissidenten, religiöse Führer und Anhänger, Tibeter und Uiguren zu überwachen und einzuschüchtern. Dazu gehören Videoüberwachungen mit Gesichtserkennung und "Gangerkennung", die es der Polizei nicht nur ermöglicht, eine Situation zu überwachen, sondern auch Personen in Menschenmengen schnell zu identifizieren. Die Überwachung und Unterbrechung der Telefon- und Internetkommunikation ist in Xinjiang und den tibetischen Gebieten besonders weit verbreitet. Das Gesetz erlaubt den Sicherheitsbehörden, die Kommunikationsnetze bei "größeren Sicherheitsvorfällen" zu unterbrechen (USDOS 23.4.2024).

Auch soziale Medien werden zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vgl. DFAT 22.12.2021). Die Administratoren von Social-Media-Anwendungen wie WeChat überwachen die Diskussionen der Nutzer genau, um sicherzustellen, dass die von der Regierung festgelegten Inhaltsbeschränkungen eingehalten werden. Geräte, mit denen die Polizei schnell Daten von Smartphones extrahieren und scannen kann und die zunächst in Xinjiang eingesetzt wurden, haben sich landesweit verbreitet (FH 29.2.2024a).

Die Verwendung von chinesischen Apps für Mobiltelefone inkl. der omnipräsenten - und fast unausweichlich notwendigen - mobilen Bezahl-Apps AliPay und WeChat Pay verlangt ebenso wie alltägliche Aktivitäten wie das Kaufen von Tickets für jedwede Art von Veranstaltung, die Besichtigung von Sehenswürdigkeiten oder die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die Hinterlegung persönlicher Daten inkl. ID-Nummern. Seit Mai 2024 sind Social Media Plattformen verpflichtet, für Accounts die Hinterlegung von ID-Nummern zu verlangen (ÖB Peking 2024).

Militärische Stärke und Sicherheitskooperationen

Die 1927 gegründete People's Liberation Army (PLA) ist der militärische Arm der regierenden Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), die die PLA durch ihre Zentrale Militärkommission beaufsichtigt; die Zentrale Militärkommission ist Chinas oberstes militärisches Entscheidungsgremium. Die PLA ist die zahlenmäßig größte Armee der Welt; ihre Hauptverantwortung ist die äußere Sicherheit, aber sie hat auch einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit; Chinas erklärte Verteidigungspolitik umfasst den Schutz der Souveränität, der Sicherheit und der Entwicklungsinteressen, während sie gleichzeitig eine größere globale Rolle für die PLA betont; die PLA führt Luft-, Luftraum-, Cyber-, elektronische Kriegsführung, gemeinsame, Land-, See-, Raketen-, Nuklear- und Weltraumoperationen durch; sie trainiert regelmäßig, einschließlich multinationaler und dienststellenübergreifender Übungen, wird ins Ausland verlegt und nimmt an internationalen Friedensmissionen teil (CIA 6.6.2024).

China ist das Land mit den zweithöchsten Militärausgaben der Welt und hat 2023 schätzungsweise 296 Milliarden Dollar für das Militär ausgegeben, was einem Anstieg von 6,0 % gegenüber 2022 entspricht. Dies war der 29. aufeinanderfolgende Anstieg der chinesischen Militärausgaben im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr. Auf China entfällt die Hälfte der gesamten Militärausgaben in der Region Asien und Ozeanien. Mehrere Nachbarländer Chinas haben ihre eigenen Ausgabensteigerungen mit den steigenden Militärausgaben Chinas in Verbindung gebracht (SIPRI 26.7.2024).

China unterhält gute Beziehungen zu den zentralasiatischen Ländern und zu Russland. Nach dem Einmarsch Russlands in der Ukraine haben China und Russland ihre politischen, wirtschaftlichen und militärischen Beziehungen gestärkt, auch wenn das Verhältnis immer unausgewogener wird. Angesichts der Ungewissheit über die Langlebigkeit des Regimes von Präsident Wladimir Putin ist Russland heute ein weniger verlässlicher Partner, während Chinas rhetorische Unterstützung Moskaus die europäischen Bedenken verstärkt hat (BS 2.7.2024).

Grenzkonflikt China und Indien

Grenzkonflikte im bevölkerungsarmen Himalaja-Gebiet, die zum Teil militärisch ausgetragen wurden, prägen das Verhältnis zwischen beiden Mächten (LVAk 5.2020). Die Beziehungen zwischen Indien und China haben sich trotz Gesprächen auf militärischer Ebene verschlechtert. Indiens Bau einer neuen Straße zu einem hoch gelegenen Luftwaffenstützpunkt gilt als einer der Hauptauslöser für einen tödlichen Zusammenstoß mit chinesischen Truppen im Jahr 2020. Bei weiteren Zusammenstößen in den Jahren 2021 und 2022 wurden Soldaten beider Seiten verletzt (BS 2.7.2024).

Die Taiwan Frage und Spannungen im indopazifischen Raum

Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik (ÖB Peking 2024). Für die Kommunistische Partei in Peking zählen Taiwan und deren über 23 Millionen Einwohner zu ihrem Territorium. China warnt immer wieder vor einem Krieg, sofern es nicht zu einem friedlichen Anschluss kommen sollte (Tagesschau 20.5.2024). Es wird von der VR China als 23. Provinz geführt (ÖB Peking 2024; vgl. CIA 6.6.2024).

Die Spannungen in der Meerenge von Taiwan halten an. Die Xi-Regierung setzt Taiwan weiterhin unter Druck, sich zur Wiedervereinigung mit dem Festland zu verpflichten. Ende 2022 führte China einen seiner größten Übergriffe auf die Meere und den Luftraum um Taiwan durch. Insgesamt 71 Flugzeuge der chinesischen Luftwaffe, darunter Kampfjets und Drohnen, drangen in die Luftverteidigungszone Taiwans ein. Nach dem Besuch einer US-Handelsdelegation in Taipeh Anfang 2023 führte die PLA zwei groß angelegte Militärübungen in der Nähe von Taiwan durch, an denen 16 Flugzeuge und drei Kriegsschiffe beteiligt waren (BS 2.7.2024).

Das chinesische Außenministerium ließ nach der Amtseinführung des neuen taiwanesischen Präsidenten Lai [Anm.: im Jänner 2024] verlauten, der Weg der Unabhängigkeit führe in eine Sackgasse und sei zum Scheitern verurteilt (Tagesschau 20.5.2024). Zudem drohte China den Unabhängigkeitsbefürwortern in Taiwan in drastischen Worten mit einem Blutvergießen. Auch Taiwan mobilisierte seine Streitkräfte (ORF 23.5.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.7.2024): China: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/chinasicherheit/200466#content_1, Zugriff 26.7.2024

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.2.2023): Briefing Notes KW08 / 2023. Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw08-2023.html, Zugriff 21.2.2023

BS - Bertelsmann Stiftung (2.7.2024): BTI 2024 China Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CHN, Zugriff 2.7.2024

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069707/country_report-2022_CHN.pdf, Zugriff 25.1.2023

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.6.2024): CIA - Central Intelligence Agency, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/china/#military-and-security, Zugriff 10.6.2024

Crisis 24 - Crisis24 (15.6.2023): Crisis24 - China Country Report, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/china, Zugriff 26.7.2024

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (26.7.2024): Reisehinweise für China, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/china/reisehinweise-fuer-china.html#eda781fec, Zugriff 26.7.2024

FH - Freedom House (26.7.2024): China Dissent Monitor - Issue 7: January – March 2024, https://freedomhouse.org/report/china-dissent-monitor/2024/issue-7-january-march-2024, Zugriff 26.7.2024

FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024

FH - Freedom House (2.2022): Freedom in the World 2022 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068722.html, Zugriff 25.1.2023

LVAk - Landesverteidigungsakademie [Österreich] (5.2020): Chinas Aufstieg zur Globalmacht - Der Weg einer Regionalmacht zum weltpolitischen Akteur, https://www.bundesheer.at/wissen-forschung/publikationen/beitrag.php?id=3371, Zugriff 27.2.2023

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (16.2.2023): Xi Jinpings Null-Covid-Politik ist zwar vorbei. Doch deren Nachspiel hat gerade erst begonnen, https://www.nzz.ch/international/proteste-in-china-jetzt-demonstrieren-die-rentner-nzz-ld.1726234?kid=nl167_2023-2-16 ga=1 mktcval=167_2023-02-16 mktcid=nled, Zugriff 21.2.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

ORF - Österreichischer Rundfunk (23.5.2024): Großmanöver: China droht Taiwan mit Blutvergießen, https://orf.at/stories/3358492, Zugriff 26.7.2024

REU - Reuters (8.4.2022): China uses AI software to improve its surveillance capabilities, https://www.reuters.com/world/china/china-uses-ai-software-improve-its-surveillance-capabilities-2022-04-08, Zugriff 22.2.2023

SIPRI - Stockholm International Peace Research Institute (26.7.2024): Global military spending surges amid war, rising tensions and insecurity, https://www.sipri.org/media/press-release/2024/global-military-spending-surges-amid-war-rising-tensions-and-insecurity, Zugriff 26.7.2024

Tagesschau - Tagesschau (22.7.2024): China und Philippinen einigen sich nach Spannungen auf Abkommen, https://www.tagesschau.de/ausland/china-philippinen-abkommen-100.html, Zugriff 29.7.2024

Tagesschau - Tagesschau (20.5.2024): China droht Taiwan zur Amtseinführung des neuen Präsidenten, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/china-taiwan-amtseinfuehrung-100.html, Zugriff 26.7.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024

Politische Lage und Sicherheitslage in Tibet

Letzte Änderung 2024-11-26 10:34

Die Autonome Region Tibet (Anm.: Tibet Autonomous Region, TAR) mit der Hauptstadt Lhasa ist eine der fünf autonomen Regionen Chinas. Die tibetischen Gebiete erstrecken sich jedoch über die TAR hinaus, in die Provinzen Yunnan, Sichuan, Gansu und Qinghai. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung sind Tibeter (92,8 %), gefolgt von Han-Chinesen (6 %), Hui (0,4 %), Monba (0,3 %), Deng/Dengba, Sharpa und Thami (0,2 %), Lhoba (0,1 %), Naxi (0,1 %), Bai (0,03 %), Uiguren (0,03 %) und Mongolen (0,03 %) (ÖB Peking 2024). Chinas Regierungsbehörden setzen auf dem Land lebende Tibeter systematisch unter extremen Druck, um sie zur Umsiedlung ihrer alteingesessenen Dörfer zu zwingen. Seit 2016 wurden 500 Dörfer mit mehr als 140.000 Einwohnern an neue, oft Hunderte von Kilometern entfernte Orte umgesiedelt oder sind im Begriff, dies zu tun. Diese Maßnahme kommt einer Zwangsräumung gleich, die gegen das Völkerrecht verstößt. Offiziell sollen diese Umsiedlungen die Lebensgrundlage der Menschen verbessern und die Umwelt schützen. Tatsächlich aber untergraben diese in Verbindung mit den laufenden Programmen der chinesischen Regierung zur Assimilierung der tibetischen Schulbildung, Kultur und Religion an die der „chinesischen Nation“ die tibetische Kultur (HRW 21.5.2024) und deren traditionelle Lebensweise (DFAT 22.12.2021; vgl. HRW 21.5.2024). Dies nicht zuletzt deshalb, weil die meisten Umsiedlungsprogramme in Tibet ehemalige Bauern und Viehzüchtern in Gebiete verschlagen, in denen sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr wie zuvor bestreiten können. Die Regierung fordert die umgesiedelten Menschen auf, ihre ehemaligen Häuser innerhalb eines Jahres nach der Umsiedlung abzureißen. Bei Widerstand gegen die Umsiedlungen werden die betreffenden Personen öffentlich bedroht (HRW 21.5.2024).

Die Zentralregierung verfolgt seit Langem eine gezielte Strategie der wirtschaftlichen Entwicklung und Integration Tibets in die Volksrepublik. Der Lebensstandard der etwa 6 Millionen ethnischen Tibeter hat sich zwar erheblich verbessert, Tibet bleibt aber eine der ärmsten Regionen Chinas (AA 8.2024). Chinesische Infrastruktur- und Wirtschaftsförderungen sorgen für eine substanzielle Verbesserung der Versorgungslage und des Lebensstandards (ÖB Peking 2024). Von diesen Maßnahmen, die ohne Rücksicht auf tradierte Lebensstile durchgesetzt werden, profitieren Minderheiten [im Gegensatz zur Mehrheitsbevölkerung Chinas; Anm.] jedoch nur eingeschränkt (AA 8.2024). Die Beziehungen zwischen der tibetischen und anderen Minderheiten und den Han-Chinesen bleiben generell angespannt (BS 2.7.2024).

Politische Schlüsselpositionen in der TAR sind überwiegend mit Han-Chinesen besetzt; einige zwar auch mit Tibeterinnen und Tibetern, aber diese können als ausschließlich atheistische Parteimitglieder die Belange der tiefreligiösen tibetischen Bevölkerungsmehrheit nicht adäquat vertreten. Vielmehr wird der tibetische Buddhismus von der Regierung als potenzielle Quelle separatistischer Bewegungen mit größtem Misstrauen beäugt, streng kontrolliert und strukturell behindert (AA 8.2024).

Den Bewohnern der TAR, sowohl denen, die der Han-chinesischen, als auch solchen, die der tibetischen Ethnie angehören, werden Grundrechte verweigert, aber die Behörden unterdrücken besonders rigoros jegliche Anzeichen von Dissens unter den Tibetern, einschließlich Manifestationen tibetischer religiöser Überzeugungen und kultureller Identität (FH 29.2.2024b). Äußerungen der tibetischen Identität, wie beispielsweise Unterstützungserklärungen für den Dalai Lama oder die Verwendung der tibetischen Flagge, können schwer bestraft werden, u. a. mit Inhaftierung und Gefängnisstrafen (DFAT 22.12.2021). Auch ist der Besitz von Portraits des Dalai Lamas untersagt. Es wird von willkürlichen Polizeieinsätzen berichtet, um zu prüfen, ob Privathaushalte möglicherweise Bildnisse des Dalai Lamas besitzen (FNS 11.11.2024; vgl. HRW 11.1.2024). In Verfolgung des vordringlichen politischen Zieles der ethnischen und nationalen Einheit Tibets setzt die Regierung auch hoch repressive Maßnahmen, wie Einschränkung der Religions-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Verstärkung der Überwachungsmaßnahmen (z. B. Überwachung und Zensur des sozialen Mediums WeChat) sowie Kollektivstrafen und Sippenhaft, ein (AA 26.10.2022; vgl. HRW 11.1.2024 FH 29.2.2024b). Zudem gibt es Fälle von Folter, Tod in Untersuchungshaft, willkürlichen Festnahmen und dem Verschwindenlassen von Personen. Gegen vermeintlich separatistische Kräfte in Tibet geht die Regierung mit besonderer Härte vor (AA 26.10.2022; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Behörden bedienen sich eines umfassenden Sicherheits- und Zensursystems mit nahezu allgegenwärtigen Videokameras, Gesichtserkennungstechnologie, "intelligenten" Personalausweisen und integrierten Überwachungssysteme, die eine Verfolgung von Einwohnern und Touristen in Echtzeit ermöglichen (FH 29.2.2024b). Die Bewegungsfreiheit innerhalb der TAR bleibt für die tibetische Bevölkerung maßgeblich durch Straßenkontrollen eingeschränkt (AA 8.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), die insbesondere an den Hauptverkehrsstraßen, in den Städten und in den Außenbezirken der Städte und bei Klöstern errichtet werden. Diese Straßensperren beschränken und kontrollieren den Zugang von Tibetern und Ausländern zu sensiblen Gebieten. Tibeter in Klosterkleidung werden von der Polizei an Straßenkontrollpunkten und auf Flughäfen besonders genau überprüft (USDOS 23.4.2024).

Berichten zufolge beschlagnahmten die Behörden Landbesitz der Tibeter, ohne Kompensation (USDOS 23.4.2024). Der Aktionsplan der Regierung für die Ausbildung von Bauern und Hirten und für den Transfer von Arbeitskräften zwang Zehntausende tibetischer Bauern und Nomaden, ihre Landnutzungsrechte an staatliche Kollektive abzutreten. Sie mussten als Lohnarbeiter in städtische Gebiete ziehen, wo sie in großen Wohnblocks zusammengepfercht und schließlich daran gehindert werden, ihre traditionelle Lebensweise weiterzuführen. Parallel dazu fördert die Regierung die Zuwanderung ethnischer Chinesen in die TAR, beispielsweise durch die Anwerbung von Arbeitskräften für Infrastrukturprojekte in der Region; diese Migranten ändern in der Regel ihre Haushaltsregistrierung nicht, sodass ihre Zahl in den offiziellen Statistiken nicht erfasst wird. Vorschriften zur "ethnischen Einheit" fördern durch finanzielle Anreize Mischehen zwischen Han-Chinesen und Tibetern, wodurch die eigenständige kulturelle und religiöse Identität der Tibeter weiter untergraben wird (FH 29.2.2024b).

Die chinesischen Behörden schränken die Versammlungsfreiheit im Rahmen der zunehmenden Regierungspolitik zur "Stabilitätserhaltung" in Tibet stark ein. Die Kontrolle und Überwachung öffentlicher Versammlungen erstreckt sich über die größeren Städte hinaus auch auf Dörfer und ländliche Gebiete. Selbst gewaltlose Demonstranten werden oft gewaltsam auseinandergetrieben und hart bestraft. Trotz der Beschränkungen suchen die Tibeter weiterhin nach Möglichkeiten, ihre Ansichten über Regierungsmaßnahmen durch vereinzelte oder kleinere, sporadische Proteste auf öffentlichen Plätzen zum Ausdruck zu bringen, bevor sie von der Polizei aufgegriffen werden (FH 29.2.2024b). Im gesamten Jahr 2022 wurde von Verhaftungen und Verurteilungen tibetischer religiöser und kultureller Persönlichkeiten berichtet, die während ihrer Haft misshandelt wurden, vor allem Schriftsteller (HRW 12.1.2023). Auch weiterhin gibt es Berichte über Verhaftungen wegen religiöser Aktivitäten (Bedelian 4.12.2023) und es kommt zu willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen (USDOS 23.4.2024).

Ähnlich wie in Xinjiang besteht auch unter der tibetischen Bevölkerung eine große Frustration angesichts einer chinesischen Politik der wirtschaftlichen Expansion, die wenig Rücksicht auf Mitbestimmung, kulturelles Erbe und religiöse Freiheit nimmt. In den tibetischen Gebieten der Provinzen Sichuans, Gansus und Qinghais kam es seit 2009 zu über 100, meist tödlichen, Akten von Selbstverbrennungen, die von religiösen Versammlungen, Protesten und schließlich einer oft gewaltsamen Auflösung durch Sicherheitsorgane gefolgt wurden (ÖB Peking 2024). Nach Angaben der International Campaign for Tibet hat sich die Zahl der Selbstverbrennungen seit 2009 sogar auf mindestens 169 Tibeter belaufen, viele von ihnen waren buddhistische Mönche und Nonnen [Stand 15.3.2024] (TheWeek 15.3.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2114531/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China,_09.08.2024.pdf, Zugriff 12.11.2024 [Login erforderlich]

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

Bedelian - C. Bedelian (4.12.2023): Verhaftungen wegen religiöser Aktivitäten und Dalai Lama Foto – Gesellschaft Schweizerisch-Tibetische Freundschaft (GSTF), https://gstf.org/2023/12/04/verhaftungen-wegen-religioeser-aktivitaeten-und-dalai-lama-foto, Zugriff 12.11.2024

BS - Bertelsmann Stiftung (2.7.2024): BTI 2024 China Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CHN, Zugriff 2.7.2024

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023

FH - Freedom House (29.2.2024b): Freedom in the World 2024 - Tibet, https://www.ecoi.net/en/document/2108074.html, Zugriff 13.8.2024

FNS - Friedrich Naumann Stiftung (11.11.2024): Tibet: Der Kampf um die Demokratie auf dem Dach der Welt: Tibets Exilregierung und das Streben nach Freiheit und Gerechtigkeit, https://www.freiheit.org/de/indien/der-kampf-um-die-demokratie-auf-dem-dach-der-welt-tibets-exilregierung-und-das-streben-nach, Zugriff 11.11.2024

HRW - Human Rights Watch (21.5.2024): Tibet: Erzwungene Massenumsiedlungen von Tibetern, https://www.hrw.org/de/news/2024/05/22/tibet-mass-relocations-tibetans-not-voluntary, Zugriff 11.11.2024

HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2103179.html, Zugriff 9.7.2024

HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2085405.html, Zugriff 15.2.2023

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

TheWeek - The Week (15.3.2024): A history of self-immolation as ’extreme’ act of protest, https://theweek.com/history/a-history-of-self-immolation, Zugriff 13.8.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024

Politische Lage und Sicherheitslage in Xinjiang

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

Die Autonome Region Xinjiang (Xinjiang Uyghur Autonomous Region/XUAR) ist in vier bezirksfreie Städte (Ürümqi, Karamay, Turpan, Kumul), fünf Regierungsbezirke (Hotan, Aksu, Kaxgar, Tacheng, Altay) und fünf autonome Bezirke (Kirgisischer Autonomer Bezirk Kizilsu, Mongolischer Autonomer Bezirk Bayingolin, Autonomer Bezirk Changji der Hui, Mongolischer Autonomer Bezirk Bortala, Kasachischer Autonomer Bezirk Ili) untergliedert. Zudem unterstehen zehn der insgesamt 26 kreisfreien Städte direkt der Regierung der Autonomen Region (ÖB Peking 2024).

In Xinjiang leben etwa 20 Millionen Menschen, davon sind ca. 10 Millionen Angehörige der uigurischen Bevölkerung sowie Angehörige anderer muslimischer Minderheiten, z. B. Kasachen und Kirgisen (AA 26.10.2022). Uiguren stellen damit die Mehrheit der Bevölkerung mit einem Anteil von 45,84 % an der Gesamtbevölkerung der Region, gefolgt von Han-Chinesen (40,48 %), Kasachen (6,5 %), Hui (4,51 %), Kirgisen (0,86 %), Mongolen (0,81 %) und weiteren kleineren Minderheiten wie Dongxiang, Tadschiken, Xibe, Mandschu, Tujia, Usbeken, Russen, Miao, Tibeter, Zhuang, Daur, Tataren und Salar (ÖB Peking 2024). Die ethnische Zusammensetzung der Region hat sich seit 1949 sukzessive geändert: 1953 betrug die Anzahl der Uiguren noch 75 %. Diese demografischen Änderungen scheinen überwiegend die Folge einer Han-Migration in die westlichen Provinzen zu sein, welche auch durch eine Anreizpolitik seitens der chinesischen Regierung ausgelöst wurde (OHCHR 31.8.2022).

Peking wendet auch sogenannte Armutsbekämpfungsmaßnahmen an; Hunderttausende Uiguren und andere Angehörige ethnischer Minderheiten - vor allem Bauern und andere Bewohner, die von den Behörden als "überzählige Landarbeiter" bezeichnet werden - werden gezwungen, außerhalb ihrer Heimatstädte - vor allem in staatlichen Fabriken - Niedriglohnjobs anzunehmen. Die Arbeiter berichteten von gefängnisähnlichen Zuständen, in denen die Menschen einer politischen Indoktrination unterworfen werden (FH 29.2.2024a). In einem UN-Bericht aus dem Jahr 2022 (UNGA 19.7.2022) werden Beweise dafür angeführt, dass die Beschäftigungsprogramme mit Zwangsarbeit, starker Überwachung, Gewalt und erniedrigender Behandlung einhergehen und dass "einige Fälle auf Versklavung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen können" (FH 29.2.2024a; vgl. Tagesschau 8.4.2024; vgl. Eurasianet 5.11.2024).

Im Zuge des Ausbaus der Wirtschaft sind aus anderen Landesteilen Han-Chinesen zugewandert, die im Vergleich zu den Uiguren über bessere Bildungs- und Kapitalressourcen verfügen und Wirtschaft und Verwaltung dominieren (BAMF 2.2020). Die Uiguren hingegen sind politisch stark unterrepräsentiert und deren religiöse Aktivitäten werden streng kontrolliert. Punktuell kommt es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Uiguren und Han-Chinesen, auf die oft, unter dem Deckmantel des Kampfes gegen den Terrorismus, harsche Retorsionen durch Sicherheitsorgane folgen (ÖB Peking 2024).

Zudem wirft die chinesische Regierung Teilen der muslimischen Bevölkerung in Xinjiang separatistische Bestrebungen, Extremismus und terroristische Aktivitäten vor und führt in diesem Zusammenhang auch immer wieder Schnell- und Massenverfahren durch. Uiguren werden systematisch des Terrorismus verdächtigt, auch wenn sie friedlich für die Wahrung von Minderheitenrechten, eine effektive Autonomie und Religionsfreiheit eintreten (ÖB Peking 2024).

Der Vorwurf des "religiösen Extremismus" führt für viele uigurische, kasachische und Hui-Muslime zu Verhaftungen, Gefängnisstrafen und Indoktrination. In den Regionen der ethnischen Minderheiten, insbesondere in Xinjiang, ist die Polizeipräsenz besonders hoch. Die Möglichkeit der Uiguren und der Angehörigen anderer muslimischer Minderheiten in Xinjiang, sich frei zu äußern, selbst im privaten Bereich, wurde durch die Politik, chinesische Beamte in ihren Häusern wohnen zu lassen, um sie zu überwachen und zu indoktrinieren, weiter unterminiert (FH 29.2.2024a). Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete infrage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen und Forderungen nach größerer Autonomie werden als Bedrohung durch "Separatismus" aufgefasst und streng verfolgt (AA 26.10.2022; vgl. ÖB Peking 2024).

Polizeikontrollpunkte in ganz Xinjiang schränken die Möglichkeiten der Bewohner ein, zu reisen oder sogar ihre Heimatstädte zu verlassen (FH 29.2.2024a). Sowohl in Tibet als auch in Xinjiang laufen diejenigen, die Kontakt zu Familienangehörigen und Freunden im Ausland aufnehmen oder sich für ihre Kultur, Sprache und Religion einsetzen, Gefahr, als "Separatisten" behandelt und zu harten Gefängnisstrafen verurteilt zu werden (HRW 11.1.2024). Angesichts von Kontakten zwischen uigurischen Unabhängigkeitsgruppen und fundamentalistischen Gruppierungen in den Anrainerstaaten geht die Zentralregierung gegen jegliche (auch vermeintliche) Autonomie- und Unabhängigkeitsbestrebungen aus Furcht vor Separatismus und Infiltrierung mit sehr großer Härte vor. Hierzu gehören Passentzug, Ausgangssperren, Einführung von neuen, als Extremismus eingestuften Tatbeständen, Vorlage von biometrischen Daten, Entnahme von DNS-Proben sowie Internierung oder Festnahme (AA 26.10.2022).

Überwachung und Internierungslager

Die chinesischen Behörden verfolgen eine aggressive Politik, um die demografischen Verhältnisse in den Regionen der ethnischen Minderheiten, insbesondere in Xinjiang, Tibet und der Inneren Mongolei, absichtlich zu verändern (FH 29.2.2024a). Seit 2017 wurden mehr als eine Million Uiguren und Angehörige anderer überwiegend muslimischer Minderheitengruppen in Internierungslagern und Gefängnissen inhaftiert, und eine weitere unbekannte Zahl wird in sogenannten "Vocational Skills Education and Training Centers" (VSETCs) einer "Umerziehung" unterworfen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024a). Nach Angaben Pekings handelt es sich bei diesen VSETCs um Bildungszentren, in die Uiguren und andere Personen freiwillig gehen; Journalisten zugespielte interne Regierungsdokumente liefern jedoch Beweise, wonach es sich hierbei tatsächlich um von bewaffneten Wächtern gesicherte Einrichtungen handelt, in denen die Gefangenen aggressiven Formen der Indoktrination und politischen Umerziehung unterzogen werden, um deren ethnische Identität und deren religiösen Glauben zu untergraben (FH 29.2.2024a).

Obwohl einige politische Umerziehungslager geschlossen worden zu sein scheinen (HRW 11.1.2024; vgl. FH 29.2.2024a), befinden sich schätzungsweise eine halbe Million Uiguren und andere Turk-Muslime weiterhin in Haft, die im Rahmen der 2017 begonnenen chinesischen Razzia "Strike Hard Against Violent Terrorism" festgenommen wurden. Es gab keine Massenentlassungen. Viele Uiguren im Ausland haben weiterhin wenig bis gar keinen Kontakt zu Familienangehörigen in Xinjiang (HRW 11.1.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.2020): Länderreport 22: China. Situation der Muslime, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-22-china.pdf?__blob=publicationFile v=2, Zugriff 15.2.2023

Eurasianet - Eurasianet (5.11.2024): Researcher explains how Uighurs are exploited in Xinjiang forced labor regime, https://eurasianet.org/researcher-explains-how-uighurs-are-exploited-in-xinjiang-forced-labor-regime, Zugriff 5.11.2024

FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024

HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2103179.html, Zugriff 9.7.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (31.8.2022): OHCHR Assessment of human rights concerns in the Xinjiang Uyghur Autonomous Region, People’s Republic of China, https://www.ohchr.org/en/documents/country-reports/ohchr-assessment-human-rights-concerns-xinjiang-uyghur-autonomous-region, Zugriff 20.2.2023

Tagesschau - Tagesschau (8.4.2024): UN kritisieren Zwangsarbeit in chinesischer Region Xinjiang, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/zwangsarbeit-uiguren-china-101.html, Zugriff 5.11.2024

UNGA - United Nations General Assembly (19.7.2022): Contemporary forms of slavery affecting persons belonging to ethnic, religious and linguistic minority communities, https://documents.un.org/doc/undoc/gen/g22/408/97/pdf/g2240897.pdf?OpenElement, Zugriff 5.11.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024

Politische Lage und Sicherheitslage in der Inneren Mongolei

Letzte Änderung 2024-11-26 12:12

Die Innere Mongolei ist eine Autonome Region im Norden Chinas (DFAT 22.12.2021EB o.D.). Infolge der jahrzehntelangen systematischen Ansiedlung von Han-Chinesen beläuft sich der Anteil der ethnischen Mongolen inzwischen nur noch auf ungefähr 17 % der Bevölkerung (GfbV 12.11.2024; vgl. HRW 4.9.2020), der Han-chinesische Anteil hingegen beträgt laut den jüngsten verfügbaren statistischen Daten aus dem Jahr 2010 etwa 79 % (DFAT 22.12.2021). Zwischen Han-Chinesen und ethnischen Mongolen treten immer wieder Spannungen und Konflikte zutage (BS 2.7.2024).

Die chinesische Regierung hat umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität auf den Weg gebracht, wobei auf tradierte Lebensstile keinerlei Rücksicht genommen wird und Betroffene selten in Planungs- und Entscheidungsprozesse einbezogen werden. Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch infrage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen - oder wie die Proteste 2022 gegen Einschränkungen des Curriculums der mongolischen Sprache - werden massiv verfolgt, Forderungen nach größerer Autonomie einzelner Regionen [Anm. in China generell] reflexhaft als Bedrohung durch „Separatismus“ aufgefasst (AA 8.2024).

Die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) drängt die mongolische Sprache seit 2020 systematisch zurück. Kindergärten in der Region unterrichten inzwischen nur noch auf Mandarin. Auch in den Schulen werden immer weniger Fächer auf Mongolisch unterrichtet. Mongolisch-sprachige Bücher über Geschichte und Kultur werden zunehmend verboten (GfbV 12.11.2024). Es wurden alle Grund- und weiterführenden Schulen in der gesamten Inneren Mongolei angehalten, den Unterricht in Geschichte, Moral und Recht sowie in Sprache und Literatur ausschließlich auf Mandarin-Chinesisch und nicht auf Mongolisch abzuhalten (CRC 29.4.2023).

Laut verschiedenen Berichten gibt es in den Dörfern staatliche Pilotprogramme, die Landwirten, die "illegalen religiösen Aberglauben" nachweislich ablehnen, finanzielle und materielle Anreize bieten. Umgekehrt erhalten Personen, die einen solchen Aberglauben nicht entschieden genug ablehnen, kaum Subventionen. So nutzen die Behörden das Programm beispielsweise am Standort des Dschingis-Khan-Mausoleums, um schamanische Praktiken im Zusammenhang mit der religiösen Verehrung des mongolischen Anführers zu unterbinden. Ziel ist offenbar, die traditionelle mongolische Kultur und Spiritualität auszurotten (USDOS 30.6.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2114531/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China,_09.08.2024.pdf, Zugriff 12.11.2024 [Login erforderlich]

BS - Bertelsmann Stiftung (2.7.2024): BTI 2024 China Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CHN, Zugriff 2.7.2024

CRC - China Research Center (29.4.2023): Language Policy in Inner Mongolia and its Implications for Chinese and International Human Rights, https://www.chinacenter.net/2023/china-currents/22-1/language-policy-in-inner-mongolia-and-its-implications-for-chinese-and-international-human-rights, Zugriff 12.11.2024

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023

EB - Encyclopaedia Britannica (o.D.): Inner Mongolia summary, https://www.britannica.com/place/Inner-Mongolia, Zugriff 12.8.2024

GfbV - Gesellschaft für bedrohte Völker (12.11.2024): Unterdrückung der mongolischen Sprache und Kultur, https://www.gfbv.de/de/news/unterdrueckung-der-mongolischen-sprache-und-kultur-11215, Zugriff 12.11.2024

HRW - Human Rights Watch (4.9.2020): China: Mongolian Mother-Tongue Classes Curtailed, https://www.ecoi.net/en/document/2037116.html, Zugriff 12.8.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: China, https://www.ecoi.net/en/document/2111843.html, Zugriff 8.7.2024

Politische, Menschenrechts- und Sicherheitslage Hongkong

Letzte Änderung 2024-11-26 12:34

Hongkong hat seit dem 1. Juli 1997 den Status einer Sonderverwaltungsregion [Anm. SVR] der Volksrepublik China. (ÖB Peking 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Gemäß der "Gemeinsamen Chinesisch-Britischen Erklärung" von 1984 und dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion soll Hongkong mit Ausnahme von Verteidigungs- und Außenangelegenheiten ein hohes Maß an Autonomie genießen (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Peking 2024).

Die chinesische Zentral- und Hongkonger Lokalregierung vertreten jedoch seit 2014 die Ansicht, dass die Gemeinsame Erklärung keinerlei rechtliche Verbindlichkeiten mehr auslöst (ÖB Peking 2024). Seit der Einführung des „Gesetzes zum Schutz der Nationalen Sicherheit“ (NSG) [Anm. am 30.6.2020] ist ein gravierender Abbau von Demokratie und Meinungsfreiheit zu verzeichnen (AA 26.10.2022; vgl. FH 13.8.2024, HRW 11.1.2024). Die politischen Freiheiten und die Autonomie Hongkongs wurden auch im Jahr 2023 weiter beschnitten (USDOS 23.4.2024). Peking treibt die Integration Hongkongs in das politisch-ideologische Modell des Festlands voran, die Formel „Ein Land - zwei Systeme“ gilt nur noch sehr eingeschränkt (AA 26.10.2022; vgl. FH 13.8.2024). Die Hongkonger Behörden gehen mit dem Gesetz über nationale Sicherheit (NSG) aus dem Jahr 2020 sowie mit den aus der Kolonialzeit stammenden Bestimmungen der Verordnung über Straftaten (Crime Ordinance) in Bezug auf staatsgefährdende Handlungen und mit anderen restriktiven Gesetzen gegen Anhänger der Demokratiebewegung, Journalist, Menschenrechtsverteidiger und andere engagierte Bürger vor (AI 24.4.2024). Durch das Prinzip der Extraterritorialität können Angeklagte auch außerhalb Hongkongs, also auf dem Festland inhaftiert und vor Gericht gestellt werden (FH 13.8.2024; vgl. AA 26.10.2022). Zusätzlich wurde im Sommer 2020 das äußerst unscharf gefasste und aus der Kolonialzeit stammende Gesetz gegen Sedition (Aufruhr) reaktiviert. Es wird u. a. gegen die unabhängige Presse eingesetzt und hat zu starker Selbstzensur geführt (AA 26.10.2022; vgl. FH 13.8.2024). Die Verurteilungsquote bei Verfolgung nach dem Nationalen Sicherheitsgesetz (NSG) lag laut HRW bei 100 % [Stand 2023[ (HRW 11.1.2024).

Laut Freedom House (FH) wurden die prominentesten prodemokratischen Persönlichkeiten des Territoriums aufgrund der Bestimmungen des NSG verhaftet (FH 13.8.2024). Auch andere Quellen dokumentieren Verhaftungen (Tagesschau 30.5.2024; vgl. NZZ 12.6.2024). Zudem haben die Behörden in Hongkong sechs im Exil lebenden Demokratie-Aktivisten die Pässe entzogen (NZZ 12.6.2024). Anklagen oder die Androhung von Anklagen haben zur Schließung politischer Parteien, unabhängiger Nachrichtenagenturen, friedlicher NGOs und Gewerkschaften geführt. Das Wahlsystem Hongkongs wurde ab 2021 überarbeitet und die neuen Regeln erlauben es den Behörden des Festlandes, Kandidaten zu überprüfen, und enthalten weitere Bestimmungen, die Peking letztlich die nahezu vollständige Kontrolle über die Auswahl der Hongkonger Behörden sichern (FH 13.8.2024).

Das Grundgesetz hat sich in der Vergangenheit als Bollwerk für die Pressefreiheit erwiesen, und die Internetzensur des Festlandes findet in Hongkong noch keine Anwendung. Die Einwohner haben seit langem Zugang zu einer Vielzahl von Print-, Rundfunk- und digitalen Nachrichtenquellen. Nach mehreren Jahren anhaltenden politischen und wirtschaftlichen Drucks auf unabhängige Medien durch die Regierungen von Hongkong und dem Festland hat sich die Pressefreiheit jedoch verschlechtert (FH 13.8.2024). Die Selbstzensur ist noch alltäglicher geworden (HRW 11.1.2024). Laut einer vom Hong Kong Foreign Correspondents' Club durchgeführten und im Juli 2023 veröffentlichten Umfrage üben 65 % der lokalen Journalisten Selbstzensur aus (FH 13.8.2024).

Trotz der Bestimmungen des Grundgesetzes und anderslautender Behauptungen der Regierung schränken die Regierungen der VR China und der SVR das Recht auf freie Meinungsäußerung zunehmend ein. Die Regierung der SVR verfolgt weiterhin Einzelpersonen auf der Grundlage des NSG, der Aufwiegelungsgesetze aus der Kolonialzeit und anderer Gesetze wegen friedlicher politischer Äußerungen. Es gab mehrere Fälle, in denen die Behörden der SVR Personen wegen kritischer Äußerungen über die SVR oder die Zentralregierung verhafteten und strafrechtlich verfolgten (USDOS 23.4.2024).

Die Religionsfreiheit wird in Hongkong generell geachtet. Die Anhänger der spirituellen Bewegung Falun Gong, die in Festlandchina verfolgt wird, können frei in der Öffentlichkeit praktizieren (FH 13.8.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; China 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107862.html, Zugriff 10.6.2024

FH - Freedom House (13.8.2024): Hong Kong: Freedom in the World 2024 Country Report, https://freedomhouse.org/country/hong-kong/freedom-world/2024, Zugriff 13.8.2024

HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2103179.html, Zugriff 9.7.2024

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (12.6.2024): Hongkong - die neusten Entwicklungen, https://www.nzz.ch/international/hongkong-stadt-begeht-jahrestag-der-rueckgabe-an-china-proteste-verboten-117-festnahmen-seit-verabschiedung-des-sicherheitsgesetzes-vor-einem-jahr-ld.1501200, Zugriff 5.11.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

Tagesschau - Tagesschau (30.5.2024): Mehrere Aktivisten in Hongkong festgenommen, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/hongkong-festnahmen-sicherheitsgesetz-104.html, Zugriff 5.11.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

Die chinesische Verfassung unterscheidet sich wesentlich von Verfassungsdokumenten rechtsstaatlicher Demokratien. Zwar finden sich auch hier Bürger- und Freiheitsrechte, diese sind jedoch nicht einklagbar. Die Verfassung der VR China ist kein Statut, das die Rechte und Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger oder die Aufgaben der staatlichen Institutionen festschreibt und rechtlich garantiert. Vielmehr hat die chinesische Verfassung den Charakter eines in die Zukunft gerichteten Dokuments, in dem die Parteielite ihre im Laufe der Jahre wechselnden politischen Ziele formuliert. Trotz aller Bemühungen, den Anschein eines modernen Rechtsstaates zu erwecken, existiert in China bis heute ein hybrides Rechtssystem, d. h. ein Nebeneinander von traditionellem Recht und institutionellem Recht. Das bedeutet, dass es in China weit verbreitet ist, im Konfliktfall neben der institutionalisierten Gerichtsbarkeit auch auf informelle Mittel wie persönliche Beziehungen und Netzwerke zurückzugreifen. Bei Streitigkeiten haben oftmals die Verwaltungsbehörden die Oberhand gegenüber den Gerichten. Die entscheidende Instanz bleibt aber im Zweifelsfall immer die Partei. Insofern relativiert sich auch die Bestimmung, dass „keine Person und keine Organisation gegen die Verfassung und die Gesetze verstoßen darf.“ De facto steht die KPCh über der Verfassung (lpb 4.2024).

Die Führung betont seit dem vierten Jahresplenum des 18. Zentralkomitees 2014 die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto, das Land den Gesetzen entsprechend zu regieren. Eine Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d. h. der KPCh, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken. Die KPCh und alle Parteiorgane, die die gesamte staatliche und Justizverwaltung duplizieren, stehen weiterhin über der Verfassung (ÖB Peking 2024). Die chinesische Führung arbeitet somit zwar an dem Ausbau des Rechtssystems im Sinne von „Rule by Law“ (sog. „Xi Jinping-Gedanken zur gesetzesbasierten Regierungsführung“). „Rule of Law“ im westlichen Sinne eines Systems von Abwehr- und Schutzrechten der Bürger gegenüber dem Staat ist damit nicht gemeint. Es gibt lediglich vereinzelt Fortschritte bei eher technisch-prozeduralen Reformmaßnahmen der Justiz (AA 26.10.2022).

China verfügt über keine unabhängige Justiz. Es ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip, dass (partei)politische Institutionen die Gerichte kontrollieren. Die Richter sind weder unabhängig, noch genießen sie erhöhten Schutz. Zudem können sie zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden. Leistungsfähigkeit und Transparenz des Justizsystems werden durch die Kontrolle durch die KPCh über das Justizsystem beeinträchtigt. Der Mangel an richterlicher Unabhängigkeit wird zudem als Instrument zur Unterdrückung Andersdenkender eingesetzt (ÖB Peking 2024).

Die KPCh beherrscht das Justizsystem, wobei die Gerichte auf allen Ebenen von parteipolitisch-juristischen Ausschüssen überwacht werden, die Einfluss auf die Ernennung von Richtern, die Arbeit der Gerichte sowie auf Urteile und Strafen haben. Die Aufsicht durch die KPCh ist in politisch heiklen Fällen offensichtlich, und die meisten Richter sind Mitglieder der KPCh. Von den Richtern wird erwartet, dass sie der Ideologie der KPCh entsprechen und den Grundsatz der Oberhoheit der Partei über die Justiz aufrechterhalten (FH 29.2.2024a).

Die Richterernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren (ÖB Peking 2024). Viele Richter beschweren sich darüber, dass sich lokale Beamte in Fälle einmischen, um mächtige Prozessparteien zu schützen, wichtige Industrien zu unterstützen oder um ihre eigene mögliche Haftung zu vermeiden (FH 29.2.2024a). Diese fehlende Unabhängigkeit trägt dazu bei, dass immer weniger Juristen den Richterberuf ergreifen wollen (ÖB Peking 2024).

Trotz der Vorschriften, wonach Verteidiger die Möglichkeit haben sollten, Verdächtige oder Angeklagte zu treffen, haben die Anwälte oft keinen Zugang zu ihren Klienten vor dem Prozess (insbesondere in heiklen Fällen). Weiters haben sie nur begrenzte Zeit, um Beweise zu prüfen, und dürfen während des Prozesses nicht mit den Angeklagten sprechen. Ebenso wird Angeklagten häufig erst dann ein Anwalt zugewiesen, wenn der Fall vor Gericht kommt (USDOS 23.4.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024

lpb - Landeszentrale für politische Bildung - Baden Würtemberg - Infoportal östliches Europa (4.2024): Chinas Politisches System: Die Herrschaft der KPCh, https://www.lpb-bw.de/china-politisches-system#c109017, Zugriff 10.6.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2024-09-16 12:44

Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst (ÖB Peking 2024; CIA 6.6.2024). Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit kontrolliert die zivile Nationalpolizei; ihre Hauptaufgabe ist die Strafverfolgung im Inland und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einschließlich der Bekämpfung von Ausschreitungen und Terrorismus (CIA 6.6.2024).

Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u. a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Die Zuständigkeiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit sind die innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Verantwortung für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen. Es besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels freiwilliger „Blockwarte“ die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB Peking 2024).

Quellen

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.6.2024): CIA - Central Intelligence Agency, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/china/#military-and-security, Zugriff 10.6.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 26.10.2022; vgl.ÖB Peking 2024). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 23.4.2024). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind, sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken wird in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 26.10.2022).

In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB Peking 2024). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Behörden das Folterverbot routinemäßig ignorieren, insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 23.4.2024). Der Vorwurf der Folter im Gewahrsam ist weit verbreitet (DFAT 22.12.2021). Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (FH 29.2.2024a).

Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit infrage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB Peking 2024). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 26.10.2022). Bürger und Anwälte, die Wiedergutmachung für Misshandlungen einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 29.2.2024a).

Neben der Anwendung zur Erlangung von Geständnissen werden Folter und andere Formen der Nötigung häufig eingesetzt, um politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 29.2.2024a). Die medizinische Versorgung wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB Peking 12.2021).

Die Unterdrückung Andersdenkender im Ausland löste nach wie vor Besorgnis aus, auch der von den staatlichen Stellen Chinas auf andere Länder ausgeübte Druck, chinesische Staatsangehörige zwangsweise in ihr Heimatland zurückzuführen, wo ihnen willkürliche Inhaftierung, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen drohen (AI 24.4.2024).

Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 22.12.2021). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe politischer Gefangener zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang (USDOS 23.4.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; China 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107862.html, Zugriff 10.6.2024

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023

FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (12.2021): Asylbericht 2021: Volksrepublik China (Stand: Dezember 2021)

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024

Korruption

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

Die Regierung nimmt Korruption als Bedrohung ihrer Legitimität ernst (DFAT 22.12.2021) und propagiert seit der Machtübernahme von Präsident XI Jinping einen harten, nahezu vollständig außerhalb rechtsstaatlicher Verfahren abgewickelten Anti-Korruptionskampf (ÖB Peking 2024), wobei das harte Vorgehen innerhalb von fünf Jahren zur Verhaftung von mehr als 1.800 Beamten führte, darunter sehr hochrangige politische Persönlichkeiten. Die Strafen für Korruption können in schweren und aufsehenerregenden Fällen bis zum Todesurteil führen (DFAT 22.12.2021). Während der streng kontrollierte staatliche Medienapparat einige bemerkenswerte Korruptionsermittlungen publik machte, wurden im Allgemeinen nur sehr wenige Einzelheiten über das Verfahren veröffentlicht, mit dem gegen KPCh- und Regierungsbeamte wegen Korruption ermittelt wurde. Beobachter berichten allerdings, dass Korruptionsvorwürfe oft ein Vorwand sind, um politische Rivalen aus dem Weg zu räumen (USDOS 23.4.2024). Über eine Million Beamte wurden nach offiziellen Angaben bisher untersucht und bestraft, darunter hochrangige Staats-, Partei- und Militärbeamte (FH 29.2.2024a).

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzt ihre Anti-Korruptions- und Disziplinierungskampagne fort, setzt das Gesetz jedoch nicht konsequent oder transparent um. Korruption ist weiterhin weit verbreitet. Viele Korruptionsfälle betreffen von der Regierung stark regulierte Bereiche wie Landnutzungsrechte, Immobilien, Bergbau und Infrastrukturentwicklung, die anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergelder sind (USDOS 23.4.2024).

Für die Korruptionsbekämpfung ist die "National Supervisory Commission" (NSC, Nationalen Kontrollkommission) zuständig, die 2018 durch die Zusammenlegung bestehender staatlicher und parteiinterner Stellen eingerichtet wurde und auch für die Durchsetzung politischer und ideologischer Disziplin zuständig ist (FH 29.2.2024a; vgl.USDOS 23.4.2024).

Die Untersuchungen der Nationalen Kontrollkommission können sich gegen jeden öffentlichen Angestellten, alle Personen, die öffentliche Aufgaben innehaben, wie Ärzte, Wissenschafter und Angestellte von Firmen in staatlichem Besitz sowie auch gegen Personen, die mit diesen in Verbindung stehen, richten (USDOS 23.4.2024).

Die Behandlung und Misshandlung von Häftlingen im Rahmen des Liuzhi-Haft-Systems, das außerhalb des Justizsystems als legales Instrument der Regierung und der KPCh zur Untersuchung von Korruption und anderen Vergehen von Beamten diente, war Presseberichten zufolge durch ausgedehnte Einzelhaft, Schlafentzug, Schläge und erzwungenes Stehen oder Sitzen in unbequemen Positionen über Stunden und manchmal Tage gekennzeichnet (USDOS 23.4.2024). Auch sollen Richter mit den außergerichtlichen KP-Organen bei der "Beschaffung" von Geständnissen zusammengearbeitet haben (ÖB Peking 2024).

China scheint im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2023 auf dem 76. Rang von 180 Staaten auf (TI 1.7.2024). 2022 befand sich China in der Reihung auf dem 65. Rang von 180 Staaten (TI 2023).

Quellen

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023

FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

TI - Transparency International (1.7.2024): 2023 Corruption Perceptions Index: Explore the results, https://www.transparency.org/en/cpi/2023, Zugriff 1.7.2024

TI - Transparency International (2023): Corruption Perceptions Index 2022, https://images.transparencycdn.org/images/Report_CPI2022_English.pdf, Zugriff 1.7.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung 2024-09-17 16:11

Unabhängige Menschenrechtsinstitutionen gibt es in China nicht. Die bestehenden strengen Regeln für NGOs machen deren Registrierung de facto unmöglich (AA 26.10.2022). Insbesondere nach 2016 wurde NGOs, die sich für den Schutz und die Förderung von Rechten einsetzen, häufig die Registrierung verweigert (BS 2.7.2024).

Die Rolle der Zivilgesellschaft wird von der KPCh nur in kleinteiliger Organisationsform bzw. in Bereichen wie Umwelt und Wohlfahrt zugelassen, wenn kein sozialer Aktivismus in Form von öffentlicher Kritik an Behörden, KPCh oder Politikern geübt wird (ÖB Peking 2024).

In China gibt es NGOs und staatlich organisierte und finanzierte Nichtregierungsorganisationen (GONGOs). Diese sollen Fachwissen und Finanzmittel erhalten, die für die Regierung schwer zugänglich sind. Die Zahl der NGOs hat in den letzten zwei Jahrzehnten dramatisch zugenommen. Die meisten Organisationen sind in Bereichen wie Bildung, Armutsbekämpfung, Gemeindeentwicklung, Umwelt und Gesundheitswesen tätig und bieten Dienstleistungen wie Rechtshilfe und Verbraucherschutz an (BS 2.7.2024).

Grundsätzlich versucht die Regierung, die Kontrolle über zivilgesellschaftliche Gruppen aufrechtzuerhalten, das Entstehen unabhängiger NGOs zu verhindern und die Aktivitäten der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsgruppen zu behindern. In diesem Zusammenhang schikaniert sie häufig inländische NGOs und erlaubt ihnen in vielen Fällen nicht, die Menschenrechtslage offen zu beobachten oder zu kommentieren. Die Regierung äußert ihr Misstrauen gegenüber unabhängigen Organisationen und nimmt NGOs mit finanziellen oder sonstigen Verbindungen ins Ausland genau unter die Lupe. Weiters unterstellt sie alle inländischen NGOs ihrer direkten Kontrolle und schränkt damit den Raum für die Existenz unabhängiger NGOs ein. Die meisten großen NGOs sind quasi-staatlich, und alle offiziellen NGOs müssen von einer Regierungsbehörde unterstützt werden (USDOS 23.4.2024).

Im Laufe des Jahres 2023 wurden zahlreiche im Menschenrechtsbereich aktive Anwälte, Wissenschaftler, Journalisten, politisch engagierte Bürger und Mitarbeiter nicht staatlicher Organisationen aufgrund von vage definierten Anschuldigungen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit strafrechtlich verfolgt (AI 24.4.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; China 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107862.html, Zugriff 10.6.2024

BS - Bertelsmann Stiftung (2.7.2024): BTI 2024 China Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CHN, Zugriff 2.7.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024

Wehrdienst: Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung, Desertion

Letzte Änderung 2024-09-19 09:25

Die Zentrale Militärkommission (ZMK) leitet die Streitkräfte des Landes. Gemäß dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 unterstehen die Streitkräfte der KPCh. Vorsitzender der ZMK ist Generalsekretär der KPCh und Staatspräsident XI Jinping (ÖB Peking 2024).

Die "Volksbefreiungsarmee" ist zwar formal eine Wehrpflichtigen-Armee, sie verfügt jedoch über eine ausreichende Zahl an Freiwilligen. Von Zwangsrekrutierungen über verpflichtende Wehrübungen in Bildungsanstalten hinaus ist nichts bekannt. Der aktive Wehrdienst beträgt für wehrpflichtige Männer und Frauen, die jeweils das 18. Lebenjahr vollendet haben, grundsätzlich zwei Jahre (AA 26.10.2022). Laut CIA-World-Factbook unterliegen Männer im Alter von 18-22 Jahre der Wehrpflicht, mit einer zweijährigen Dienstverpflichtung; Frauen im Alter von 18-19 Jahren unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, sofern sie einen Schulabschluss haben und die Anforderungen für bestimmte militärische Berufe erfüllen (CIA 6.6.2024). Diejenigen, die nicht im Alter von 18 Jahren zum aktiven Wehrdienst einberufen werden, können noch vor dem 22. Lebensjahr einberufen werden. Das Eintrittsalter kann für Absolventen regulärer Hochschulen auf 24 Jahre und für Postgraduierte auf 26 Jahre gehoben werden. Um den Bedarf der Streitkräfte zu decken, können weibliche Staatsangehörige zum aktiven Wehrdienst einberufen werden (CLP o.D.).

Fahnenflucht wird gemäß dem Strafgesetz je nach Schwere der Tat mit mehrjährigen Freiheitsstrafen (drei Jahre bis lebenslänglich) geahndet. In besonders schweren Fällen kann auch die Todesstrafe verhängt werden. Die Disziplin in den Streitkräften ist allerdings als sehr hoch zu bezeichnen (AA 26.10.2022).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.6.2024): CIA - Central Intelligence Agency, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/china/#military-and-security, Zugriff 10.6.2024

CLP - China Laws Portal (o.D.): Military Service Law of China (2021) xn–f6qp55afnk - China Laws Portal - CJO, https://www.chinajusticeobserver.com/law/x/military-service-law-of-china-20210820, Zugriff 2.7.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

Im März 2004 wurde der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung als „Grundprinzip“ verankert. Die Anpassung der Gesetze an die neue Verfassungsbestimmung verläuft jedoch schleppend. 1998 hat China den VN-Pakt über zivile und politische Rechte unterzeichnet, diesen jedoch bisher nicht ratifiziert (ÖB Peking 2024). Menschenrechte gelten im ideologischen System des Sozialismus chinesischer Prägung nicht als universale Individualrechte und Freiheitsansprüche gegen Staatswillkür und Behördenunrecht, sondern sie werden vielmehr einem vage formulierten Konzept verordneter kollektiver Wohlfahrt und Sicherheit untergeordnet. Dies führt zu einer absoluten Priorisierung wirtschaftlicher und sozialer vor bürgerlichen und politischen Rechten (AA 26.10.2022).

Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt Xi Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 26.10.2022). Die chinesische Führung geht vor allem gegen regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften sowie generell gegen all jene Menschen, die als Bedrohung für das System empfunden werden, weiterhin hart vor (AA 26.10.2022).

Chinas autoritäres Regime ist in den letzten Jahren zunehmend repressiver geworden. Die regierende Kommunistische Partei Chinas (KPCh) übt eine strenge Kontrolle über alle Aspekte des Lebens und des Regierens aus, einschließlich der staatlichen Bürokratie, der Medien, der Online-Sprache, der religiösen Praxis, der Universitäten, der Unternehmen und der Zivilgesellschaft. KPCh-Generalsekretär Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Maße gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr der Fall war. Nach einem mehrjährigen harten Vorgehen gegen politisch Andersdenkende, unabhängige NGOs und Menschenrechtsverteidiger wurde die chinesische Zivilgesellschaft weitgehend dezimiert (FH 29.2.2024a).

Im Jahr 2023 kam es in China zu Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit an überwiegend muslimischen Uiguren und Angehörigen anderer ethnischer und religiöser Minderheitengruppen in Xinjiang. Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch die Regierung; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Regierung; Folter durch die Regierung; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Regierung, darunter seit 2017 mehr als eine Million Uiguren und Angehörige anderer überwiegend muslimischer Minderheitengruppen in außergerichtlichen Internierungslagern und Gefängnissen; das Fehlen einer unabhängigen Justiz und die Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Justiz- und Rechtssystem; politische Gefangene; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, einschließlich allgegenwärtiger technischer Überwachung und Kontrolle; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit, erhebliche Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der Religionsfreiheit, Einschränkungen der Freizügigkeit und der Aufenthaltsfreiheit, schwerwiegende und unangemessene Einschränkungen der politischen Partizipation, Gewaltverbrechen gegen Angehörige nationaler, rassischer und ethnischer Minderheiten, einschließlich der Uiguren, und einige der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024

Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

Pressefreiheit

Die Verfassung (Art. 35) gewährt das Recht auf Freiheit der Presse (AA 26.10.2022; vgl. BS 2.7.2024). Die Regierung verstößt jedoch gegen dieses Recht (BS 2.7.2024). Es ist durch Individuen nicht einklagbar und wird in der Praxis stark eingeschränkt (AA 26.10.2022).

Somit gehört China laut der NGO „Reporter ohne Grenzen“ zu den Ländern mit den stärksten Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit (AA 26.10.2022). Es nimmt dort den 175. Platz von 180 Ländern ein (RSF 2024).

China hat eines der restriktivsten Medienumfelder der Welt und das ausgefeilteste Zensursystem, insbesondere im Internet (FH 29.2.2024a). Die meisten Fernseh-, Radio- und Printmedien werden von staatlichen Organen kontrolliert und/oder sind in deren Besitz (BS 2.7.2024; vgl. FH 29.2.2024a).

Sämtliche Medien, von Print bis hin zu online Spielen, werden von den Behörden rigoros zensiert (ÖB Peking 2024). Nur Journalisten mit einer offiziellen Akkreditierung der Regierung dürfen Nachrichten in gedruckter Form oder online veröffentlichen. Die KPCh überwacht ständig alle Formen der journalistischen Veröffentlichungen, einschließlich gedruckter Nachrichten, Fernsehberichte, Online-Nachrichten und Livestreaming. Journalisten und Redakteure zensieren sich selbst, um innerhalb der von der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) vorgegebenen Grenzen zu bleiben. Bei Überschreitung dieser Grenzen drohen ernsthafte Strafen, wobei diese Grenzen oft vage sind, nach Ermessen geändert und auch rückwirkend durchgesetzt werden können (USDOS 23.4.2024). Ausländische wie auch inländische Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden - zusehends unter Einsatz moderner Technologie, wie z. B. Drohnen - genauestens überwacht. Drohungen und Belästigungen von Journalisten sind äußerst häufig (ÖB Peking 2024).

Als Sprachrohr von Partei und Staat bleibt es Hauptaufgabe der Medien, die "Einheit von Volk, Staat und Partei" und die politischen Ziele der Staatsführung zu propagieren. Politische Inhalte, die für den Erhalt des Systems und der Herrschaft zentral sind, unterstehen einer strengen staatlichen Kontrolle. Verstöße gegen die Regeln werden teilweise empfindlich bestraft, etwa mit Verlust des Arbeitsplatzes oder Inhaftierung (AA 26.10.2022).

Offiziell haben nur staatlich geführte Medienkanäle die Genehmigung der Regierung, über Führungspersonen der Kommunistischen Partei (KPCh) oder andere als "sensibel" erachtete Themen zu berichten. Zwar schreiben die KPCh und die Regierung nicht alle zu veröffentlichenden Inhalte vor, doch haben sie die uneingeschränkte Befugnis anzuordnen, wann und wie über bestimmte Themen berichtet wird, oder nicht berichtet wird. Das Propaganda-Ministerium der Regierung gibt tägliche Anleitungen heraus, welche Themen in allen Medien veröffentlicht werden sollen und wie darüber zu berichten ist. Chinesische Reporter, die für private Medienunternehmen arbeiten, bestätigen, dass sie zunehmend unter Druck gesetzt werden, sich an die Anforderungen der Regierung hinsichtlich der Auswahl und des Inhalts von Artikeln zu halten (USDOS 23.4.2024).

Bürgerjournalisten ["citizen journalists", Blogger] sehen sich mit einem schwierigen Klima konfrontiert, da die Behörden versuchen, die über soziale Medien veröffentlichten Inhalte zu kontrollieren. Dabei handelt es sich in der Regel um Blogs, die unabhängig in sozialen Medien betrieben wurden, ohne offizielle Unterstützung durch etablierte Medien. Nicht akkreditierte Reporter müssen mit rechtlichen Konsequenzen oder sogar strafrechtlichen Anklagen rechnen (USDOS 23.4.2024).

Ausländische Fernsehsender werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der Regel abgeschaltet, Internetseiten und Social Media Dienste wie Facebook, Twitter, Instagram und YouTube sind dauerhaft gesperrt, Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörtern werden blockiert (ÖB Peking 2024).

Internet

Die Regierung kontrolliert und zensiert die Internetnutzung im Inland streng und überwacht auch die private Online-Kommunikation. Gesetzlich ist es der Regierung erlaubt, „Cybersicherheitsrisiken und -bedrohungen, die aus dem Inland oder aus dem Ausland stammen, zu überwachen, abzuwehren und zu bewältigen“. Die Nutzung des Internets zur „Schaffung oder Verbreitung falscher Informationen zur Störung der wirtschaftlichen oder sozialen Ordnung“ ist unter Strafe gestellt. Gesetzlich haben die Sicherheitsbehörden außerdem die Befugnis, bei „größeren Sicherheitsvorfällen“ die Kommunikationsnetze in einer ganzen Region zu unterbrechen (USDOS 23.4.2024).

Die staatliche Verwaltung der Telekommunikationsinfrastruktur ermöglicht die Sperrung von Websites, die Entfernung von Smartphone-Anwendungen vom heimischen Markt und die massenhafte Löschung von Beiträgen und Benutzerkonten in sozialen Medien, die sich mit verbotenen Themen befassen. Tausende von Websites wurden gesperrt, viele davon seit Jahren, darunter wichtige Nachrichten- und Social-Media-Drehscheiben wie die New York Times, die British Broadcasting Corporation (BBC), YouTube, X und Facebook (FH 29.2.2024a).

Meinungsfreiheit inklusive soziale Medien

Laut Verfassung besteht das Recht auf Redefreiheit (AA 26.10.2022; vgl. BS 2.7.2024). Allerdings werden von der offiziellen politischen Linie abweichende Meinungsäußerungen, insbesondere wenn sie die Führungsrolle der KP in Staat und Gesellschaft infrage stellen, mit allen Mitteln unterdrückt (ÖB Peking 2024).

Die Möglichkeit von Bürgern zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und etwas abgestuft in den sozialen Medien sind teilweise vorhanden und wird geduldet, ist aber immer mit unkalkulierbaren persönlichen Risiken verbunden. De facto unterliegt die Meinungsfreiheit nach wie vor strenger Reglementierung. Kritik an Partei und Regierung – v. a. bei Verbreitung über Flugblätter oder (elektronische) Medien – wird immer wieder als Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft (AA 26.10.2022).

Soziale Medien werden überwacht. Jede Diskussion in sozialen Medien ist für die Behörden sichtbar (DFAT 22.12.2021). Soziale Medien stehen besonders im Fokus der staatlichen Einflussnahme. Kritische Beiträge oder Webseiten werden mit erheblichem personellem und technischem Aufwand zensiert bzw. gesperrt (AA 26.10.2022). Der Zugang zu Internetseiten und Social Media Diensten wie Facebook, Twitter, Instagram und YouTube ist dauerhaft blockiert (ÖB Peking 2024).

Sowohl im Internet wie auch in der realen Welt unterliegen Diskussionen über eine Vielzahl von Themen einer drakonischen Zensur. 2023 hat die chinesische Aufsichtsbehörde für das Internet neue Richtlinien zur Regulierung von Blogs und Social-Media-Konten für die sogenannten "Medien in Eigenregie" (zimeiti) eingeführt. Den neuen Bestimmungen zufolge tragen die Kontoinhaber die Verantwortung dafür, dass die von ihnen veröffentlichten Beiträge sachlich korrekt sind und die Quellen angegeben werden, wenn sie sich zu aktuellen Themen oder der internationalen Politik äußern. Daraufhin führten Social-Media-Unternehmen neue Richtlinien ein und verlangten von Influencern und anderen Personen mit einer großen Anzahl von Followern fortan die Offenlegung ihrer Klarnamen, was Besorgnis hinsichtlich des Rechts auf Privatsphäre auslöste (AI 24.4.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; China 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107862.html, Zugriff 10.6.2024

BS - Bertelsmann Stiftung (2.7.2024): BTI 2024 China Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CHN, Zugriff 2.7.2024

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023

FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

RSF - Reporter ohne Grenzen (2024): Weltkarte der Pressefreiheit, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/weltkarte#map-CHN,, Zugriff 5.7.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

In Art. 35 der Verfassung wird das Recht auf Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit postuliert (AA 26.10.2022; vgl. BS 2.7.2024).

Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Art. 296 des Strafgesetzbuches sanktioniert "rechtswidrige Versammlungen" mit bis zu fünf Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen Aktivisten vorgebracht wird (AA 26.10.2022).

Die Verfassung schützt das Demonstrationsrecht der Bürger. Doch in der Praxis erhalten Demonstranten selten eine Genehmigung zur Abhaltung von Demonstrationen und riskieren Strafen für Versammlungen ohne Erlaubnis (FH 29.2.2024a). Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich eingeschränkt (ÖB Peking 2024). Spontane Demonstrationen bieten ein gewisses Ventil für den Unmut über lokale Missstände, obwohl sie zunehmend mit Polizeigewalt und strafrechtlicher Verfolgung statt mit begrenzten Zugeständnissen seitens der Behörden beantwortet werden. Auch Proteste einzelner Personen, bei denen eine Person beispielsweise ein Plakat in der Öffentlichkeit hält, können strafrechtlich geahndet werden. Der bewaffneten Polizei wurde vorgeworfen, bei früheren Protesten, insbesondere in Xinjiang, das Feuer eröffnet zu haben (FH 29.2.2024a). Oftmals werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im Keim erstickt. Auch rund um sensible Jahrestage werden "sensible" Personen unter Hausarrest gestellt (ÖB Peking 2024).

Eine parlamentarische Opposition zur Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) gibt es nicht. Die in der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes organisierten acht "demokratischen Parteien" sind nach ehemals sowjetischem Muster "gleichgeschaltet". Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates, die Nationale Sicherheit oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein - noch so loses - Netzwerk gebildet werden könnte (AA 26.10.2022).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

BS - Bertelsmann Stiftung (2.7.2024): BTI 2024 China Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CHN, Zugriff 2.7.2024

FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

Haftbedingungen

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 26.10.2022; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 29.2.2024a). Dies gilt sowohl für politische Gefangene als auch für Straftäter. Die Behörden hielten Gefangene und Inhaftierte regelmäßig in überfüllten Einrichtungen fest (USDOS 23.4.2024).

Oft sind die Bedingungen lebensbedrohlich oder entwürdigend (USDOS 23.4.2024). Es gibt Berichte zu unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischen Hilfeleistungen (FH 29.2.2024a). Die medizinische Versorgung in Haftanstalten ist regelmäßig unzureichend und wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB Peking 2024). Der Mangel an zeitgerechter und angemessener medizinischer Versorgung stellt ein ernstes Problem dar (USDOS 23.4.2024). In vielen Fällen sind die sanitären Einrichtungen, Belüftung, Heizung, Beleuchtung und der Zugang zu Trinkwasser unzureichend. Viele Gefangene sind auf zusätzliche Nahrung, Medikamente und warme Kleidung angewiesen, die ihnen von Verwandten zur Verfügung gestellt werden, sofern sie diese erhalten durften. Die Gefangenen berichten häufig, dass sie auf dem Boden schlafen müssen, weil es keine Betten gibt (USDOS 23.4.2024).

Zwangsarbeit ist in Gefängnissen und anderen Hafteinrichtungen die Norm (FH 29.2.2024a). Zahlreiche ehemalige Gefangene und Inhaftierte berichten über verschiedene Formen der Folter, physische und psychische Misshandlungen sowie Zwangsernährung und Zwangsverabreichung von Medikamenten (USDOS 23.4.2024). Nachrichten über Hungerstreiks oder Revolten in Gefängnissen werden als Staatsgeheimnisse behandelt und kommen kaum an die Öffentlichkeit. Dies erschwert Transparenz und Missbrauchsbekämpfung (ÖB Peking 2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024

Todesstrafe

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

China gehört zu den Staaten, in denen die Todesstrafe verhängt und vollstreckt wird (ÖB Peking 2024).

Die Todesstrafe wird bei 46 Verbrechen angewendet, von denen 21 keine Gewaltverbrechen sind (ÖB Peking 2024; vgl. AA 26.10.2022), darunter auch Straftaten wie Drogenhandel, die nach dem Völkerrecht und internationalen Standards nicht als schwerste Verbrechen gelten (AI 24.4.2024). Die tatsächliche Zahl der Hinrichtungen ist ein Staatsgeheimnis (ÖB Peking 2024; vgl.: AA 26.10.2022), jedoch dürften in China insgesamt mehr Menschen jährlich hingerichtet werden als in allen anderen Staaten zusammen (ÖB Peking 2024). Amnesty International spricht vom weltweit führenden Scharfrichter (eng. "World’s leading executioner" (AI 18.5.2023).

Durch die verstärkte Praxis der außergerichtlichen Mediation, bei der der Mörder die Familie des Todesopfers finanziell entschädigen kann, konnten einige Todesurteile abgewendet werden (ÖB Peking 2024). Da etwa 90 Prozent der Todesurteile für Schwerverbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe, u. a. etwa für einige Wirtschaftsdelikte, absehbar nicht zu einer signifikanten Abnahme von Todesurteilen führen (AA 26.10.2022). Derzeit wird die Todesstrafe verstärkt wegen „Staatsverbrechen“, teilweise ohne Transparenz, verhängt (ÖB Peking 2024).

Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit regelkonform verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt. Todesurteile zur sofortigen Vollstreckung müssen vom Obersten Volksgericht bestätigt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens werden offiziellen Angaben zufolge etwa 10 % dieser Todesurteile aufgehoben (AA 26.10.2022).

Die Regierung behauptet, die Transplantation von Organen hingerichteter Gefangener beendet zu haben. Gleichzeitig übersteigen Umfang und Geschwindigkeit der Transplantationsindustrie bei Weitem das, was im Rahmen des freiwilligen Spendensystems möglich ist. Im Jahr 2021 äußerte sich eine Gruppe von UN-Menschenrechtsexperten besorgt über anhaltende Berichte über die Beschaffung von Organen von ethnischen und religiösen Minderheiten (FH 29.2.2024a).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; China 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107862.html, Zugriff 10.6.2024

AI - Amnesty International (18.5.2023): Death sentences and executions 2022 - Amnesty International, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/6548/2023/en, Zugriff 8.7.2024

FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

Genaue Zahlenangaben zu Religionsanhängern sind unklar. Laut der Weltreligionsdatenbank 2020 der Boston University gibt es 499 Millionen Anhänger von Volksreligionen und ethnischen Religionen (34 %), 474 Millionen Agnostiker (33 %), 228 Millionen Buddhisten (16 %), 106 Millionen Christen (7,4 %), 100 Millionen Atheisten (7 %), 23,7 Millionen Muslime (1,7 %) und Anhänger anderer Religionen, die zusammen weniger als 1 % der Bevölkerung ausmachen, darunter 5,9 Millionen Taoisten, 1,8 Millionen Konfuzianer, 20.500 Sikhs und 2.900 Juden (USDOS 30.6.2024).

Die chinesische Verfassung sieht Religionsfreiheit vor (USDOS 30.6.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Gleichzeitig werden jedoch nur fünf Religionsgemeinschaften offiziell anerkannt: Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (FH 29.2.2024a; vgl. ÖB Peking 2024). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (AA 26.10.2022).

Alle religiösen Gruppen müssen ein strenges Zertifizierungsverfahren durchlaufen, um von den Behörden offiziell anerkannt zu werden. Diejenigen, die sich weigern, werden als illegal eingestuft und verfolgt, einschließlich unabhängige buddhistische Gruppen (FH 29.2.2024a). Traditionelle Glaubensrichtungen wie Buddhismus, Taoismus und Volksreligion werden von der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) gefördert, während Islam und Christentum als ausländische Religionen betrachtet und damit zunehmenden Repressalien ausgesetzt sind (ÖB Peking 2024). Mitgliedern der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ist die Ausübung religiöser Praktiken untersagt. Sie müssen atheistisch leben (BAMF 25.5.2021).

Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 26.10.2022).

Seit 2016 Präsident Xi zur "Sinisierung" der Religionen aufrief, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 11.1.2024). Die chinesische Führung hat sich die Assimilierung der fünf in China anerkannten Religionen an die „Erfordernisse der sozialistischen Gesellschaft“ zum Ziel gesetzt. Diese Strategie wird seitdem jährlich von der obersten Staatsführung gepriesen und weitflächig in allen Begegnungen mit dem Thema Religion zitiert (AA 26.10.2022).

Der Parteistaat verfügt über einen vielschichtigen Apparat, um alle Aspekte religiöser Aktivitäten zu kontrollieren, u. a. durch die Überprüfung religiöser Führer auf politische Zuverlässigkeit, die Begrenzung der Zahl religiöser Autoritäten wie Priester und Imame, die Forderung nach ideologischer Konformität innerhalb der religiösen Lehre und die Installation von Sicherheitskameras in religiösen Einrichtungen (FH 29.2.2024a).

Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die „drei Übel“ – Terrorismus, Extremismus und Separatismus – im Spiel wähnt. Dies betrifft v. a. Musliminnen und Muslime in Xinjiang sowie Buddhistinnen und Buddhisten in den tibetischen Gebieten. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark (AA 26.10.2022). Bestimmte Religionen und religiöse Gruppen, darunter tibetische Buddhisten, uigurische Muslime, Falun Gong-Praktizierende und christliche „Hauskirchen“, werden hart verfolgt. In Xinjiang werden friedliche religiöse Praktiken routinemäßig unter dem Vorwurf des „religiösen Extremismus“ bestraft, was für viele uigurische, kasachische und Hui-Muslime zu Inhaftierung, Gefängnisstrafen und Indoktrination führt. Die Behörden setzen auch digitale Überwachung ein, um die religiösen Aktivitäten uigurischer und türkischer Muslime zu unterdrücken; die Polizei ist dafür bekannt, Einwohner zu verhören, die Texte aus dem Koran auf ihren Smartphones gespeichert haben (FH 29.2.2024a).

Mitglieder religiöser Minderheiten in China - darunter Christen, Muslime, tibetische Buddhisten und Falun-Gong-Praktizierende - berichteten über gesellschaftliche Diskriminierungen in Bezug auf Beschäftigung, Wohnraum und Geschäftsmöglichkeiten (USDOS 30.6.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.5.2021): Länderreport China, Situation der Tibeter und Tibeterinnen - 36, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-36-China.pdf?__blob=publicationFile v=2, Zugriff 9.7.2024

FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024

HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2103179.html, Zugriff 9.7.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: China, https://www.ecoi.net/en/document/2111843.html, Zugriff 8.7.2024

Religionsausübung in Tibet

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

Der Anteil der Buddhisten in China wird auf 18,2 % geschätzt (CIA 6.6.2024). Mit Ausnahme des tibetischen Buddhismus kann die buddhistische Gemeinschaft ihre Religion weitgehend frei ausüben. Der tibetische Buddhismus wird von der Regierung als potenzielle Quelle separatistischer Bewegungen mit größtem Misstrauen angesehen, streng kontrolliert und strukturell behindert (AA 26.10.2022). Mit 78 % ist der Buddhismus die Religion der überwältigenden Mehrheit der Tibeter (Bitter Winter o.D.). Der Dalai Lama wirkt als spirituelles Oberhaupt der religiösen Gemeinschaft des tibetischen Buddhismus (BAMF 25.5.2021).

Die individuelle Religionsausübung buddhistischer Laien ist in Tibet weitgehend gewährleistet, dagegen unterliegt der Lamaismus [Anmerkung: Tibetische Ausprägung des Buddhismus] strukturellen Restriktionen und einer Reihe von einschränkenden Regulierungen (AA 26.10.2022). Die Behörden schränken in den tibetischen Gebieten die Religionsfreiheit, Meinungs- und Versammlungsfreiheit stark ein (HRW 11.1.2024).

Ein neues Gesetz zur Regelung religiöser Versammlungsorte, das im September 2023 in Kraft trat, verstärkt die staatliche Kontrolle über die Organisationsstruktur und das Personal religiöser Gruppen. Die Maßnahmen sehen vor, dass religiöse Gruppen Akten über die Aktivitäten ihrer Mitarbeiter führen müssen, einschließlich der Kontakte zu ausländischen Einrichtungen (FH 29.2.2024a).

Der Zugang zur Autonomen Region Tibet ist für ausländische Journalisten und Diplomaten äußerst schwierig (ÖB Peking 2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.5.2021): Länderreport China, Situation der Tibeter und Tibeterinnen - 36, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-36-China.pdf?__blob=publicationFile v=2, Zugriff 9.7.2024

Bitter Winter - Bitter Winter - A Magazine on religious liberty and human rights (o.D.): Bitter Winter - Tibetan Buddhists, https://bitterwinter.org/Vocabulary/tibetan-buddhists, Zugriff 9.7.2024

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.6.2024): CIA - Central Intelligence Agency, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/china/#military-and-security, Zugriff 10.6.2024

FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024

HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2103179.html, Zugriff 9.7.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

Muslime, insbesondere in Xinjiang

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

In der Volksrepublik China leben mehr als 20 Millionen Muslime (AA 26.10.2022; vgl. USDOS 15.5.2023). Sie sind fast alle Sunniten (USDOS 15.5.2023).

Die beiden größten muslimischen ethnischen Minderheiten sind die Hui und die Uiguren, wobei die Hui-Muslime vor allem in der autonomen Region Ningxia Hui und in den Provinzen Qinghai, Gansu und Yunnan leben. SARA, die Nationale Behörde für religiöse Angelegenheiten, schätzt die Zahl der muslimischen Hui auf 10,6 Millionen. Die uigurischen Muslime leben vor allem in der Autonomen Präfektur Xinjiang (USDOS 15.5.2023). Laut chinesischem Außenministerium leben etwa 13 Millionen Uiguren in Xinjiang (Statista 30.7.2024); andere Schätzungen gehen von bis zu 18 Millionen aus (DlF 30.7.2024).

Muslime sind insbesondere im Rahmen der Kampagne zur Sinisierung der Religionen zunehmend Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt (AA 26.10.2022). In Provinzen mit einem hohen Anteil an Muslimen haben die Behörden die Minarette und Kuppeln von Moscheen geschlossen, abgerissen oder entfernt, um sie zu „sinisieren“ oder um ausländische Einflüsse zu entfernen (HRW 11.1.2024, vgl. USDOS 15.5.2023).

Die Menschenrechtslage, insbesondere der muslimischen uigurischen Volksgruppe und anderer muslimischer Minderheiten in Xinjiang hat sich in den vergangenen Jahren deutlich verschlechtert (AA 26.10.2022).

In Xinjiang werden friedliche religiöse Praktiken routinemäßig unter dem Vorwurf des „religiösen Extremismus“ bestraft, was für viele uigurische, kasachische und Hui-Muslime zu Inhaftierung, Gefängnisstrafen und Indoktrination führt. Die Behörden haben auch die digitale Überwachung eingesetzt, um die religiösen Aktivitäten uigurischer und türkischer Muslime zu unterdrücken; die Polizei ist dafür bekannt, Einwohner zu verhören, die Texte aus dem Koran auf ihren Smartphones gespeichert haben (FH 29.2.2024a).

Die chinesische Regierung hat Berichten zufolge seit 2017 mehr als eine Million Muslime willkürlich in Umerziehungslagern inhaftiert. Die meisten Inhaftierten sind Uiguren, eine überwiegend turksprachige ethnische Gruppe, die hauptsächlich in Chinas nordwestlicher Region Xinjiang lebt. Neben den Inhaftierungen sind die Uiguren in der Region unter anderem intensiver Überwachung, Zwangsarbeit und unfreiwilligen Sterilisationen ausgesetzt (CFR 29.7.2024).

Die Vereinigten Staaten und mehrere andere ausländische Regierungen haben Chinas Vorgehen in Xinjiang als Völkermord bezeichnet, während das UN-Menschenrechtsbüro erklärte, die Verstöße könnten Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen. Chinesische Beamte haben erklärt, dass sie nicht gegen die Rechte der Uiguren verstoßen haben, und behauptet, dass sie die Umerziehungslager 2019 geschlossen haben. Internationale Journalisten und Forscher haben jedoch anhand von Satellitenbildern, Zeugenaussagen von Einzelpersonen und durchgesickerten chinesischen Regierungsdokumenten ein anhaltendes System von Masseninhaftierungen in der gesamten Region dokumentiert (CFR 29.7.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

CFR - Council on Foreign Relations (29.7.2024): China’s Repression of Uyghurs in Xinjiang, https://www.cfr.org/backgrounder/china-xinjiang-uyghurs-muslims-repression-genocide-human-rights, Zugriff 30.7.2024

DlF - Deutschlandfunk (30.7.2024): Minderheiten in China - Die Lage der Uiguren, https://www.deutschlandfunk.de/minderheiten-in-china-die-lage-der-uiguren-100.html#volksgruppe, Zugriff 30.7.2024

FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024

HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2103179.html, Zugriff 9.7.2024

Statista - Statista (30.7.2024): Anzahl der Uiguren weltweit, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1295639/umfrage/anzahl-der-uiguren-weltweit, Zugriff 30.7.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: China (Includes Hong Kong, Macau, Tibet, and Xinjiang), https://www.ecoi.net/de/dokument/2091862.html, Zugriff 8.7.2024

Falun Gong

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

Die Falun Gong-Bewegung ist in China seit 1999 verboten (AA 26.10.2022; vgl. DFAT 22.12.2021, USDOS 30.6.2024). Vor dem Verbot der Bewegung wurde die Anhängerzahl von Falun Gong auf etwa 70 Millionen geschätzt (AA 26.10.2022; vgl. USDOS 30.6.2024). Gegenwärtig soll die Bewegung sieben bis 20 Millionen Anhänger haben (USDOS 30.6.2024).

Die Regierung betrachtet Falun Gong als Sekte und kriminelle Organisation, die die Autorität der Regierung zu untergraben versucht (ÖB Peking 2024; vgl. USDOS 30.6.2024). Die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) unterhält einen extralegalen, von der Partei gesteuerten Sicherheitsapparat, um die Falun-Gong-Bewegung zu eliminieren (USDOS 30.6.2024). Falun Gong-Praktizierende werden mit großer Härte verfolgt (FH 29.2.2024a; vgl. ÖB Peking 2024) und inhaftiert (ÖB Peking 2024).

Die Verbreitung von Flugblättern mit Falun Gong-Inhalten gilt als "staatsfeindliches Verbrechen" (AA 26.10.2022). Nach Angaben der Bewegung sollen seit dem Verbot mindestens 6.000 Falun Gong-Anhänger zu Haftstrafen verurteilt und über 100.000 in Gefängnisse und Umerziehungslager überstellt worden sein (AA 26.10.2022). Außerdem gibt es nach wie vor Berichte, wonach die Behörden Mitglieder religiöser Organisationen, insbesondere Mitglieder von Falun Gong und ethnische Uiguren, dazu zwingen, als Organspender zu fungieren (USDOS 30.6.2024, vgl. AA 26.10.2022) auch seitens des Europäischen Parlaments (USDOS 15.5.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023

FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: China, https://www.ecoi.net/en/document/2111843.html, Zugriff 8.7.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: China (Includes Hong Kong, Macau, Tibet, and Xinjiang), https://www.ecoi.net/de/dokument/2091862.html, Zugriff 8.7.2024

Christen

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

Das Christentum ist in China rasant gewachsen (NZZ 4.10.2023) und umfasst Schätzungen zufolge nun bis zu 100 Millionen Gläubige, (AA 26.10.2022), andere Quellen sprechen von 70 Millionen. Sowohl das offizielle Christentum als auch inoffizielle protestantische sowie katholische Gemeinschaften („Hauskirchen“) erfahren in China großen Zulauf (ÖB Peking 2024). Insbesondere der Protestantismus gewinnt viele Anhänger. Nach Angaben der State Administration for Religious Affairs (SARA) sind unter der "Drei-Selbst-Bewegung" 38 Millionen Protestanten und mehr als 60.000 Kirchen registriert (AA 26.10.2022).

Die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfolgt eine Politik der „Sinisierung“ der Kirchen. Damit werden die Kirchen unter die Kontrolle der Partei gestellt, und sie werden verpflichtet, ihre Lehren, Bräuche und Moral an die traditionelle chinesische Kultur anzupassen (USDOS 30.6.2024; vgl. OpD 1.8.2024). Die staatlich anerkannten Kirchenverbände sind die protestantische Patriotische Drei-Selbst-Bewegung (TSPM) und die Patriotische Katholische Vereinigung (CPA). Christliche Kirchen, die diesen Kirchenverbänden nicht angehören, gelten als illegal und werden als „Hauskirchen“ oder „Untergrundkirchen“ (oft auch pauschal als "Untergrundkirche"; Anm.] bezeichnet (OpD 1.8.2024). Untergrundkirche deshalb, weil sie außerhalb der Staatskirche operiert – in Gotteshäusern, aber auch in Privatwohnungen, Büros oder Hotelzimmern (NZZ 4.10.2023). Hierzu gehört auch die - im Gegensatz zur CPA papsttreue - katholische Untergrundkirche (ÖB Peking 2024; vgl. AA 26.10.2022).

Da die kontrollierte, immer stärker in eine der Regierung zuträgliche Form gepresste Glaubensausübung für den Großteil der Christen unattraktiv ist, besuchen inzwischen 60 bis 80 Millionen Menschen die sogenannte Untergrundkirche. Diese wurde von lokalen Parteifunktionären lange geduldet (NZZ 4.10.2023). Inzwischen bietet die Regierung aber Anreize für Bürger, illegale religiöse Aktivitäten zu melden; Leiter von Kirchen und Gemeinden werden zunehmend unter Druck gesetzt, sich staatlich anerkannten Kirchen anzuschließen. Registrierungspflichten und Verordnungen zur Religion aus dem Jahr 2018 werden immer strenger angewandt – einschließlich der zusätzlichen Erweiterungen dieser Verordnungen aus den Folgejahren, insbesondere der Vorschriften für religiöse Veranstaltungsorte, die am 1.9.2023 in Kraft traten. Hinzu kamen außerdem neue Restriktionen in Bezug auf das Internet, soziale Medien und NGOs. Insgesamt betrachtet schränken diese Verordnungen die Freiheit erheblich ein. Es gab Razzien, und Kirchen wurden geschlossen, Leiter verhaftet und christliches Material beschlagnahmt (OpD 1.8.2024). Bischöfe und Priester, die sich von der chinesischen Staatskirche lossagen, haben mit Repressalien inkl. Hausarrest zu rechnen (ÖB Peking 2024). Die papsttreue Untergrundkirche wird streng verfolgt (FH 29.2.2024a).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (4.10.2023): Christentum in China wächst: Jetzt greift die Regierung durch, https://www.nzz.ch/international/christentum-in-china-waechst-jetzt-greift-die-regierung-durch-ld.1753088, Zugriff 4.11.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

OpD - Open Doors (1.8.2024): China, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/china, Zugriff 5.8.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: China, https://www.ecoi.net/en/document/2111843.html, Zugriff 8.7.2024

Minderheiten

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

Nach der chinesischen Verfassung ist China ein einheitlicher, multiethnischer Staat. Die Bevölkerung Chinas setzt sich aus 56 ethnischen Gruppen zusammen, wobei die Han mehr als 91 % der Gesamtbevölkerung ausmachen (BS 2.7.2024). Angehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt nur etwa 8 % der Bevölkerung der Volksrepublik China aus. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen mit Provinzstatus. Offiziellen Angaben zufolge haben 53 der 55 ethnischen Minderheiten ihre eigene Sprache, 29 eine eigene Schrift. Art. 4 der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der Volksrepublik China (AA 26.10.2022).

Das Autonomiegesetz sieht in Siedlungsgebieten ethnischer Minderheiten eine örtliche Selbstverwaltung sowie das Recht der Pflege der eigenen Sprache und Kultur vor. Es stellt zugleich klar, dass die Wahrung der Einheit der Volksrepublik das übergeordnete Ziel der Nationalitätenpolitik ist und dass alle Nationalitäten und Autonomen Regionen der Führung der Kommunistischen Partei Chinas (KPC) unterstehen. Die effektive Ausübung der Selbstverwaltungsrechte ist in der Praxis durch die Vorherrschaft der Partei jedoch stark begrenzt (ÖB Peking 2024). Angehörige ethnischer Minderheiten wie Tibeter, Uiguren und Mongolen sind zwar in Partei- und Staatsgremien wie dem Nationalen Volkskongress vertreten, ihre Rolle ist jedoch weitgehend symbolisch (FH 29.2.2024a).

Die Verfassung und die Gesetze enthalten Bestimmungen, die Angehörige ethnischer Minderheiten oder Volksgruppen vor Gewalt und Diskriminierung schützen, doch die Regierung setzt diese nicht effektiv durch (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024a). In der Praxis werden die Schutzbestimmungen häufig verletzt (FH 29.2.2024a). Die Behörden üben Gewalt und Diskriminierung gegen Angehörige ethnischer Minderheiten aus und begünstigen diese auch, indem in offiziellen staatlichen Medien Angehörige von Minderheiten als rückständig, gewalttätig und minderwertig dargestellt werden (USDOS 23.4.2024).

Obwohl die meisten Bürger die Volksrepublik China als legitimen, souveränen Nationalstaat zu akzeptieren scheinen, wird China von den ethnischen Minderheiten, die nicht den Han angehören, als ein Staat für Han-Chinesen wahrgenommen. Es kommt zu ethnischen Spannungen, da die nicht-han-chinesischen Ethnien versuchen, ihre eigene Identität zu behaupten und ihre eigenen ethnischen Gemeinschaften zu bewahren (BS 2.7.2024).

Die Minderheiten in den Grenz- aber auch in anderen Regionen haben weniger Zugang zu Bildung als Han-Chinesen, sind mit Diskriminierung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen zugunsten der Han konfrontiert und verdienen im Vergleich zu anderen Gebieten des Landes weniger. Die Entwicklungsprojekte der Regierung hemmen oft die traditionelle Lebensart und sind oftmals mit Zwangsumsiedlungen der Minderheiten verbunden (USDOS 23.4.2024). Eine wirtschaftliche und soziale Diskriminierung ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten hält damit an (BS 2.7.2024).

Die Regierung verfolgt eine Politik, die dazu führt, dass sich die Bevölkerungszusammensetzung in den Regionen der ethnischen Minderheiten verändert, vor allem in Xinjang, Tibet und der Inneren Mongolei. Angehörige ethnischer Minderheiten werden in „Ausbildungslagern“ inhaftiert. Es gibt Berichte über Misshandlungen und Zwangsmaßnahmen (Indoktrination und politische Re-Edukation), die dort gesetzt werden (FH 29.2.2024a).

Erklärtes Ziel der Parteiführung ist die „Sinisierung“; d. h. die eigenständigen Identitäten der ethnischen und religiösen Minderheiten des Landes sollen abgeschwächt und damit eine Anpassung an die Han-chinesische Mehrheitskultur bewirkt werden. Dies soll zudem die Loyalität zur Parteiführung stärken (AA 26.10.2022). Die "Sinisierung" führt zu ethnisch begründeten Bewegungseinschränkungen, zu verstärkter Überwachung und bewaffneter Polizeipräsenz in den Gemeinden ethnischer Minderheiten sowie zu gesetzlichen Einschränkungen kultureller und religiöser Praktiken (USDOS 23.4.2024).

Anfang Mai 2020 trat das vom regionalen Volkskongress der TAR verabschiedete "Ethnische Einheitsgesetz" in Kraft. Das Gesetz soll unter anderem durch patriotische Erziehung ethnische Einheit fördern. Zwar sollen die Rechte ethnischer Minderheiten gesichert werden, insgesamt wird mit diesem Gesetz jedoch der Rahmen für ethnische und kulturelle Autonomie noch enger gesteckt und die Repressionen der vergangenen Jahrzehnte weiter festgeschrieben (AA 26.10.2022).

Die Förderung der chinesischen Sprache insbesondere an Schulen ethnischer Minderheiten stellt eine der Prioritäten der Regierung dar, um eine gemeinsame nationale Identität sowie Einheit zwischen den verschiedenen ethnischen Minderheiten und den Han-Chinesen zu erzeugen (ÖB Peking 2024). In den letzten Jahren hat das Bildungsministerium Vorschulen in ganz China dazu verpflichtet, Mandarin als Unterrichtssprache zu verwenden. Dies ist Ausdruck des Bestrebens, Chinesisch als vorherrschende Sprache auf allen Bildungsebenen durchzusetzen und die kulturelle Identität ethnischer Minderheitengruppen und Einzelpersonen weiter zu schwächen (USDOS 23.4.2024).

Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten werden in unverhältnismäßig hohem Maße von den Sicherheitskräften und der Strafjustiz verfolgt und misshandelt (FH 29.2.2024a). Im Kampf gegen vermeintlichen Separatismus, religiös motivierten Extremismus und Terrorismus und vor dem Hintergrund einiger terroristischer Anschläge (2014 – 2016) ist zu beobachten, dass es insbesondere seit Ende 2016 v. a. in der Autonomen Region Xinjiang zu einer alarmierenden Zunahme von Repressionsmaßnahmen kommt (AA 26.10.2022). Alle von der Regierung als Separatismus eingestuften Tätigkeiten zur Unterstützung der Rechte von Angehörigen ethnischer Minderheiten sind Staatsverbrechen (ÖB Peking 2024). Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete infrage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen, werden massiv verfolgt. Forderungen nach größerer Autonomie werden reflexhaft als Bedrohung durch „Separatismus“ aufgefasst und streng verfolgt (AA 26.10.2022).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

BS - Bertelsmann Stiftung (2.7.2024): BTI 2024 China Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CHN, Zugriff 2.7.2024

FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024

Tibeter

Letzte Änderung 2024-11-26 15:45

Die etwa 6 Millionen ethnischen Tibeter leben in der "Autonomen Region Tibet" sowie in den Nachbarprovinzen Qinghai, Gansu, Sichuan und Yunnan (AA 26.10.2022; vgl. ÖB Peking 2024). Ihr Lebensstandard hat sich zwar erheblich verbessert, doch bleibt Tibet eine der ärmsten Regionen Chinas. Bei durchschnittlichem Jahreseinkommen, Lebenserwartung, Säuglings- und Kindersterblichkeit sowie Analphabeten-Rate schneiden Tibeter nach wie vor signifikant schlechter ab als der Landesdurchschnitt. Im Rahmen der Strategie der wirtschaftlichen Entwicklung und engeren Anbindung Tibets ist eine wirtschaftlich motivierte, oftmals zeitlich begrenzte, Zuwanderung von Han-Chinesen nach Tibet, v. a. nach Lhasa, zu beobachten (AA 26.10.2022).

Ethnische Tibeter sind mit einer Reihe von sozioökonomischen Nachteilen und diskriminierender Behandlung durch Arbeitgeber, Strafverfolgungsbehörden und andere offizielle Stellen konfrontiert. Die vorherrschende Rolle der chinesischen Sprache in Bildung und Beschäftigung schränkt die Möglichkeiten der ländlichen Tibeter ein, von denen 80 % keine oder nur begrenzte Mandarin-Kenntnisse haben. Die zunehmenden Mandarin-Sprachtests für die Beschäftigung haben ethnische Tibeter benachteiligt, die eine feste Anstellung in lukrativeren Positionen anstreben. Obwohl Tibeter bei den Zulassungsprüfungen für Universitäten bevorzugt behandelt werden sollen, stoßen tibetische Studenten oft auf unüberwindbare Hindernisse, wenn sie zu den besten nationalen Sekundarschulen zugelassen werden wollen. Von Tibetern, die sich um eine Stelle im öffentlichen Dienst bewerben, wird verlangt, dass sie den Dalai Lama verleugnen, ihren religiösen Überzeugungen abschwören und ihre politische Loyalität in einer Weise demonstrieren, die ihre ethnische und kulturelle Identität grundlegend negiert (FH 29.2.2024b).

In den letzten Jahren hat die chinesische Regierung eine Politik forciert, die den Anteil der Tibeter in der tibetischen Autonomen Region verringert und ihre kulturelle und religiöse Identität untergräbt - als Teil der landesweiten Kampagne zur "Sinisierung" der religiösen und ethnischen Minderheiten (FH 29.2.2024b).

Die Behörden sind besonders rigoros bei der Unterdrückung jeglicher Anzeichen von Dissens unter den Tibetern, einschließlich der Manifestation tibetischer religiöser Überzeugungen und kultureller Identität (FH 29.2.2024b). Seit 2009 haben sich insgesamt 160 überwiegend junge ethnische Tibeterinnen und Tibeter aus Protest gegen die Beschränkung ihrer religiösen und kulturellen Autonomie öffentlich selbst in Brand gesetzt. Der letzte Fall wurde im April 2022 berichtet (AA 26.10.2022).

Reisen ins Ausland werden durch starke Verzögerungen bei der Passausstellung in Gebieten mit hohem Anteil ethnischer Minderheiten erschwert (AA 26.10.2022; vgl. FH 29.2.2024b). Zudem behindert die verstärkte Zusammenarbeit zwischen China und Nepal Tibeter beim Grenzübertritt nach Nepal. Einige tibetische Pilger, die ins Ausland reisten, wurden bei ihrer Rückkehr nach China inhaftiert (FH 29.2.2024b).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

FH - Freedom House (29.2.2024b): Freedom in the World 2024 - Tibet, https://www.ecoi.net/en/document/2108074.html, Zugriff 13.8.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

Minderheiten: Uiguren

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

In der autonomen Provinz Xinjiang leben etwa 20 Millionen Menschen, wovon ca. 10 Millionen Angehörige der uigurischen Bevölkerung sowie anderer muslimischer Minderheiten sind (AA 26.10.2022). Es wird von schweren Menschenrechtsverletzungen gegen Uiguren, Kasachen, und andere überwiegend muslimische ethnische Minderheiten in der Region berichtet (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), für die niemand zur Rechenschaft gezogen wird(AI 24.4.2024).

Angehörige der uigurischen Bevölkerung beklagen Benachteiligungen im Berufs- und Ausbildungsbereich (AA 26.10.2022). Trotz der Bestimmungen zur Sicherstellung der kulturellen und sprachlichen Rechte werden internationalen Medien zufolge in ganz Xinjiang Maßnahmen umgesetzt, die einen vollständigen Unterricht in Mandarin ab dem Vorschulalter vorschreiben und die Verwendung des Uigurischen bei allen Bildungsaktivitäten und in der Verwaltung verbieten (USDOS 23.4.2024). Muslime sind insbesondere im Rahmen der Kampagne zur Sinisierung der Religionen zunehmend Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt, die Religionsausübung wird insbesondere bei der uigurischen Bevölkerung stark reglementiert [siehe dazu auch Religionsfreiheit Muslime, insbesondere in Xinjiang] (AA 26.10.2022).

Seit 2017 sind mehr als eine Million Uiguren und Angehörige anderer überwiegend muslimischer Minderheitengruppen willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Regierung ausgesetzt, darunter in außergerichtlichen Internierungslagern, Gefängnissen und zusätzlich eine weitere unbekannte Anzahl, die einer "Umerziehung" unterworfen wird (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024).

Uiguren berichten über systematische Folter und andere erniedrigende Behandlung durch Beamte, die in den Internierungslagern arbeiten [zu Überwachung der Bevölkerung und Internierungslager in Xinjiang siehe Kapitel Politische Lage und Sicherheitslage in Xinjiang] (USDOS 23.4.2024). Eine freie Religionsausübung ist in den Ausbildungszentren nicht möglich (ÖB Peking 2024).

Die offiziellen staatlichen Medien veröffentlichen Propaganda, in der Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten als gewalttätig oder minderwertig dargestellt werden. In dieser Propaganda wird eine vermeintliche Verbindung zwischen dem Islam und Gewalttaten hervorgehoben und dessen Anhänger als kulturell rückständig und weniger gebildet dargestellt, was Umerziehungsmaßnahmen erforderlich mache (USDOS 23.4.2024).

Uigurische und andere muslimische Frauen in Xinjiang, insbesondere solche mit zwei oder mehr Kindern, sind Programmen der Zwangssterilisation ausgesetzt (FH 29.2.2024a; vgl. GfbV o.D.).

Uiguren, insbesondere die in Xinjiang leben, berichten von großen Schwierigkeiten bei der Genehmigung von Pässen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024a). Häufig werden ihnen Pässe für Auslandsreisen verweigert. Seit 2016 haben die Behörden die Einwohner von Xinjiang aufgefordert, ihre Pässe abzugeben, oder ihnen mitgeteilt, dass keine neuen Reisepässe verfügbar seien. Die Behörden weigern sich, Pässe für im Ausland lebende Uiguren zu erneuern (USDOS 23.4.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; China 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107862.html, Zugriff 10.6.2024

FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024

GfbV - Gesellschaft für bedrohte Völker (o.D.): Uiguren in China leiden sehr: Nicht tatenlos zusehen!, https://www.gfbv.de/de/aktiv-werden/kampagnen-petitionen/weitere-kampagnen/nicht-tatenlos-zusehen, Zugriff 11.11.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024

Mongolen

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

Die meisten ethnischen Mongolen leben in der Autonomen Region Inneren Mongolei, sind aber auch in den benachbarten Provinzen zu finden. Die Migration von Han-Chinesen in die Region ist signifikant, reicht aber schon in die Zeit vor die Gründung der Volksrepublik zurück. Der Han-chinesische Bevölkerungsanteil übertrifft heute den mongolischen bei Weitem (DFAT 22.12.2021). Nominelle Repräsentanten der Mongolen, wie anderer ethnischer Minderheitengruppennehmen, nehmen an Partei- und Staatsgremien wie dem Nationalen Volkskongress teil. Ihre Rolle ist allerdings weitgehend symbolisch (FH 29.2.2024a).

Mit 1. September 2020 wurden neue Bestimmungen zur Unterrichtssprache in den Schulen der Inneren Mongolei eingeführt. Diese sehen vor, dass schrittweise anstelle von Mongolisch Mandarin als Unterrichtssprache eingeführt werden soll. Die Regierungsbehörden verlangen von den Unterrichtenden, die Unterrichtsfächer Geschichte und Politik sowie Sprache und Literatur statt in der traditionellen mongolischen Sprache und Schrift nun ausschließlich in Mandarin zu unterrichten (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Für das Schuljahr 2023 war vorgesehen, dass der Mongolisch-Unterricht von sieben auf eine Einheit pro Woche reduziert wird. Die Änderung führte zu Protesten der Angehörigen der mongolischen Minderheit sowie besorgter Eltern, die ihre Kinder teilweise aus den Schulen nahmen und sich mitunter weigerten, ihre Kinder wieder in die Schule zu schicken (ÖB Peking 2024).

Lokale und internationale Kritiker beschuldigen die chinesische Regierung der Zwangsassimilierung und der Zerstörung der mongolischen Kultur. Der Gebrauch der mongolischen Sprache war bereits vor der Änderung der Politik rückläufig, da ethnische Mongolen aus ihren traditionellen landwirtschaftlichen Gebieten in die mehrheitlich von Han bewohnten Städte zwangsumgesiedelt wurden, in denen Mandarin gesprochen wird (DFAT 22.12.2021). Somit besteht auch in der Inneren Mongolei Sorge, dass die mongolische Sprache und Kultur schrittweise zurückgedrängt werde (ÖB Peking 2024).

Oppositionelle Meinungsäußerungen werden auch in der Inneren Mongolei massiv verfolgt. Forderungen nach größerer Autonomie werden reflexhaft als Bedrohung durch „Separatismus“ aufgefasst und streng verfolgt (AA 26.10.2022). So sind auch Menschen, die sich außerhalb staatlicher Einrichtungen um die Förderung der mongolischen Kultur und um echte Autonomie in der Inneren Mongolei bemühen bzw. zu Vereinigungen zusammenschließen, politischer Verfolgung ausgesetzt (ÖB Peking 2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023

FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024

Frauen

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

Laut Verfassung haben Frauen in allen Lebensbereichen dieselben Rechte wie Männer (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 26.10.2022). Das Gesetz sieht Gleichheit in Bezug auf Eigentum, Erbrecht, Zugang zu Bildung und gleichen Lohn für gleiche Arbeit vor. Dennoch berichteten Frauen, dass Diskriminierung, ungerechtfertigte Entlassung, Degradierung und Lohnunterschiede erhebliche Probleme darstellten (USDOS 23.4.2024).

Es besteht kein politisches Bewusstsein zu Geschlechtergleichheit oder Frauenrechten (ÖB Peking 2024) und besonders in ländlichen Gebieten kommt es zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung (ÖB Peking 2024, vgl. AA 26.10.2022), ungleichem Zugang zu öffentlichen Leistungen und zu Landrechten (ÖB Peking 2024). Auch wenn die Gleichberechtigung der Geschlechter ein erklärtes politisches Ziel der Regierung ist, gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen (AA 26.10.2022).

Häusliche Gewalt betrifft nach wie vor eine große Zahl chinesischer Frauen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024a), obwohl ein im August 2023 veröffentlichter Bericht des Staatsrats feststellte, dass die häusliche Gewalt seit der Einführung des Gesetzes gegen häusliche Gewalt im Jahr 2015 zurückgegangen ist. Das Gesetz definierte häusliche Gewalt als zivil- und nicht als strafrechtliches Vergehen (FH 29.2.2024a). Einigen Wissenschaftlern zufolge wurden die Opfer ermutigt, zu versuchen, die häusliche Gewalt durch Schlichtung zu lösen. Das gesellschaftliche Gefühl, dass häusliche Gewalt eine persönliche, private Angelegenheit sei, trug dazu bei, dass zu wenige Fälle gemeldet wurden und die Behörden untätig blieben, wenn Frauen mit häuslicher Gewalt konfrontiert wurden (USDOS 23.4.2024).

Vergewaltigung ist illegal, Strafen für Vergewaltigung reichen von drei Jahren Gefängnis bis zur Hinrichtung. Die meisten Fälle von Vergewaltigung werden durch private Vergleiche beendet (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigung in der Ehe steht gesetzlich nicht unter Strafe (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024a).

Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen (AA 26.10.2022). Sexuelle Belästigung ist weit verbreitet. Human Rights Watch zitierte eine Statistik, wonach fast 40 % der Frauen angeben, am Arbeitsplatz sexuell belästigt worden zu sein. Viele Frauen sind jedoch laut offiziellen Medien nach wie vor nicht bereit, solche Vorfälle zu melden, da sie nicht an die Wirksamkeit des Justizsystems glauben. Mehrere Berichte über sexuelle Belästigung wurden über Social Media weiterverbreitet. Dies hat dazu beigetragen, das Bewusstsein für das Problem, insbesondere am Arbeitsplatz, zu schärfen (USDOS 23.4.2024).

Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt, bei Erschwerungsgründen bis hin zur Todesstrafe (AA 26.10.2022). Vom Menschenhandel sind besonders Frauen und Kinder aus ländlichen Gebieten betroffen. Es gibt einen nationalen Aktionsplan gegen den Handel mit Frauen und Kindern (ÖB Peking 2024).

Frauen sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik der VR China in besonderem Maße betroffen. Die Familienplanungspolitik sieht seit Juni 2021 vor, dass eine verheiratete Frau drei Kinder bekommen darf. Dieses neue Familienbild wird nun stark propagiert und Frauen, dazu aufgefordert, ihre Familienplanung entsprechend anzupassen (AA 26.10.2022).

Die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) und die Regierung schränken durch Gesetze und politische Maßnahmen das Recht der Eltern ein, die Anzahl ihrer Kinder selbst zu bestimmen. Das Gesetz beschränkt die meisten verheirateten Paare auf drei Kinder (statt zwei, Änderung im Jahr 2021) und ermöglicht es Paaren, die Erlaubnis für ein viertes Kind zu beantragen, wenn sie die lokalen und provinziellen Anforderungen erfüllen. Das Gesetz enthält Bestimmungen, die darauf abzielten, die Geburtenrate zu erhöhen und die Belastung durch die Kindererziehung zu verringern (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2022 startete die Regierung eine neue Kampagne, in der die für die Familienplanung zuständigen Beamten angewiesen wurden, die Zahl der Abtreibungen zu begrenzen, indem sie unter anderem von Abtreibungen aus „nicht-medizinischen“ Gründen abrieten (FH 29.2.2024a).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024

Familienplanungspolitik, inkl. "black children"

Letzte Änderung 2022-07-22 10:05

Anmerkung: Wie in den unten angeführten Quellen ersichtlich ist, wurden mit Einführung der Drei-Kind-Politik im Jahr 2021 zwar auch die Strafzahlungen für "überzählige Kinder" abgeschafft, doch findet sich die Politik im Umsetzungsprozess, der regional unterschiedlich verläuft. Zusätzlich sind viele der Personen, deren Geburt vor der Abschaffung nicht registriert werden konnten, weiterhin unregistriert. Aus diesem Grund werden die zwar rechtlich bereits obsoleten, allerdings faktisch noch relevanten Regelungen zur Geburtenbeschränkung dargelegt:

Ab den späten 1970er-Jahren erlaubte die Politik nur ein Kind pro Familie. Für ethnische Minderheiten und Familien am Land galten bereits seit Längerem bestimmte Ausnahmen. 2016 wurde allen Familien erlaubt, zwei Kinder zu bekommen (DFAT 22.12.2021). Seit Juni 2021 sieht die Familienplanungspolitik vor, dass eine verheiratete Frau drei Kinder bekommen darf (AA 11.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Nationale Gesundheitskommission gab bekannt, dass alle nach dem 31.5.2021 geborenen Kinder unter die Drei-Kind-Politik fallen (BAMF 9.8.2021). Die Einführung der Drei-Kind-Politik ist eine Maßnahme der chinesischen Regierung als Reaktion auf die rapide Überalterung der Bevölkerung. Die Umsetzung erfolgt auf regionaler und lokaler Ebene, Änderungen der Politik werden allerdings prinzipiell nicht rückwirkend angewendet (ÖB 12.2021).

Nach den vorherigen Varianten der Familienplanungspolitik mussten Eltern für Kinder, die über die Geburtenbeschränkungen hinaus geboren wurden, eine Geldstrafe zahlen - eine "social maintenance fee" ["soziale Unterhaltsgebühr"] (UKHO 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Strafen für die Überschreitung der zulässigen Kinderzahl wurden nicht einheitlich vollstreckt und variierten je nach Provinz. Sie konnten das Zehnfache des Jahreseinkommens einer Person erreichen. Diejenigen, die über die finanziellen Mittel verfügten, zahlten häufig die Gebühr, um sicherzustellen, dass ihre Kinder Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und Rechten hatten. (USDOS 12.4.2022).

"Black children", unregistrierte Kinder

Wurde die Geldstrafe nicht bezahlt, konnte das Kind nicht im Hukou registriert werden. Dies bedeutet, dass es rechtlich nicht existiert und keinen Zugang zu Sozialleistungen wie Gesundheitsversorgung und Bildung hat (UKHO 5.2022) sowie zu Identitätsnachweisen oder Pensionsleistungen hat (USDOS 12.4.2022). Diese "black children", also illegal geborene Kinder, sind auch anfällig für Missbrauch und Menschenhandel (ÖB 12.2021).

Laut der Volkszählung 2020 wurden rund 12 Millionen Kinder im Zeitraum von 10 Jahren in China nicht registriert, wobei davon auszugehen ist, dass die tatsächliche Zahl um einiges höher liegt (ÖB 12.2021). Kinder ohne Eintragung im Hukou-Register (heihaizi) stellen in China ein erhebliches soziales Problem dar. Sie können kein Eigentum erben oder erwerben, keinen Versicherungsschutz für medizinische oder soziale Zwecke erhalten oder die Schule besuchen. Als Erwachsene können sie sich nicht für Stellen bewerben, heiraten oder legal eine Familie gründen (UNSW 4.2020; vgl. UKHO 5.2022).

Im Jahr 2016 wies die nationale Regierung bereits alle Lokalregierungen an, Kinder im Hukou zu registrieren, auch wenn sie "außerplanmäßig" geboren wurden (DFAT 22.12.2021). Nach Ende der Ein-Kind-Politik soll es für vormals "illegale", "überzählige" Kinder möglich sein, sich registrieren zu lassen. Gemäß der Stellungnahme des Büros des Staatsrates zur Lösung des Hukou-Registrierungsproblems besteht auch für nicht eheliche Kinder und „überzählige“ Kinder das Recht auf Hukou-Registrierung. Probleme liegen allerdings in der Rechtsdurchsetzung und -umsetzung (AA 11.10.2021). Obwohl illegal geborene Kinder an sich das Recht auf Registrierung, Aufenthaltskarte (hukou) und Zugang zum staatlichen Bildungs- und Gesundheitssystem haben, wurde ihnen das jedoch häufig von den regionalen/lokalen Behörden verwehrt. Die Einhebung der Strafzahlungen ist eine nicht unbedeutende Einnahmequelle für die Behörden (ÖB 12.2021).

Stückweise Umsetzung der neuen Politik

Nach der Einführung der geänderten Familienplanungspolitik im August 2021 gibt es keinen Gesetzesartikel mehr, der Paare, die außerhalb der Politik Kinder bekommen, zur Zahlung einer sozialen Unterhaltsgebühr verpflichtet (UKHO 5.2022). Mit der Änderung werden außerdem die Strafen abgeschafft, die Arbeitnehmern bei Verstößen gegen die Geburtenbeschränkungen am Arbeitsplatz drohten, einschließlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Somit gibt es nun nach nationalem Recht keine Strafen mehr, wenn man vier oder mehr Kinder hat (NPC Observer 24.8.2021).

Die neue 3-Kind-Politik muss jedoch noch offiziell umgesetzt werden. Der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses muss zunächst das Bevölkerungs- und Familienplanungsgesetz überarbeiten, bevor die verschiedenen ständigen Ausschüsse der Provinzen in ganz China ihre Verordnungen aktualisieren und anschließend die Umsetzung des neuen Gesetzes ankündigen. Daneben gibt es eine Reihe von damit zusammenhängenden Verfahren und Verordnungen, die sich noch auf die derzeitige 2-Kind-Regelung beziehen und daher aktualisiert werden müssen, bevor die 3-Kind-Politik umgesetzt ist (UKHO 5.2022).

Die Provinz Guangdong erlaubt z. B. in ihrer neu eingeführten Richtlinie zur Geburtenregistrierung bereits die Registrierung aller Geburten - einschließlich außerehelicher Geburten. Sie hat bereits die Einhebung der "sozialen Unterhaltsgebühr" eingestellt. Die Gesundheitskommission der Provinz Guangdong bestätigte, dass die am 1. Mai 2022 in Kraft getretene Richtlinie der Provinz zur Geburtenregistrierung vorsieht, dass die Menschen keine Genehmigung mehr für Geburten beantragen müssen. Um sicherzustellen, dass das Bevölkerungsmonitoring alle erfasst, erlaubt die Richtlinie die Geburtenregistrierung für Geburten außerhalb der Ehe und hebt die Beschränkungen für die Registrierung im Hukou für Paare auf. Auch andere Provinzen und Städte haben bereits damit begonnen, ihre Geburtenregelungen zu überarbeiten, um die Drei-Kind-Politik umzusetzen (China.Org 7.5.2022).

Mit Stand Dezember 2021 berichtet das australische Außenministerium, das die Umsetzung von Ort zu Ort unterschiedlich ist und eine Bestrafung für außerplanmäßige Kinder immer noch möglich sei, doch viel unwahrscheinlicher als in der Vergangenheit. Die Wahrscheinlichkeit der Durchsetzung oder der Verhängung von Strafen bei Nichteinhaltung, sowohl vor als auch nach der Einführung der neuen Vorschriften, ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Es sind allerdings keine Hinweise bekannt, dass Verstöße gegen die Familienplanungsgesetze in China noch streng bestraft oder Menschen wegen Nichtzahlung dieser Gebühren inhaftiert wurden (DFAT 22.12.2021).

Uneheliche Kinder

Unehelich geborene Kinder können ebenfalls als "außerplanmäßig" betrachtet werden (DFAT 22.12.2021). Das Gesetz erwähnt nur die Rechte verheirateter Paare, was bedeutet, dass unverheiratete Frauen nicht berechtigt sind, Kinder zu bekommen. Allerdings verbietet die Familienplanungspolitik ledigen/unverheirateten Frauen nicht explizit, Kinder zu bekommen (UKHO 5.2022). Es gibt kein Gesetz, das außereheliche Kinder für illegal erklärt, aber auch keines, das sie für legal erklärt (Forbes India 21.3.2022). Viele lokale Regierungen interpretieren die Geburt unehelicher Kinder als Verletzung der Familienplanungspolitik. Rechtlich stellt sie eine Grauzone dar (TST 1.9.2021).

Den Müttern konnten "soziale Unterhaltsgebühren" auferlegt werden und den Kindern legale Dokumente wie Geburtsurkunden und die Hukou- Registrierung verweigert werden. Die lokalen Regierungen setzten diese Vorschriften nur selten um (UKHO 5.2022). Sofern die "soziale Unterhaltsgebühr" bezahlt wurde, hat auch ein unehelich geborenes Kind Zugang zu den staatlichen Leistungen, insbesondere Schule, Sozialversicherung, etc. (ÖB 28.5.2020).

Mit der Einführung der Drei-Kind-Politik wurde die "soziale Unterhaltsgebühr" abgeschafft, allerdings weist eine begrenzte Zahl an Quellen darauf hin, dass alleinstehende Frauen weiterhin mit Geldstrafen belegt werden können, wenn sie ein Kind außerhalb der Ehe zur Welt bringen (UKHO 5.2022; vgl. GT 5.3.2022). Die Umsetzung ist auf lokaler Ebene uneinheitlich (USDOS 12.4.2022).

Auf der gesetzlichen Ebene enthält das Ehegesetz pauschal ein Diskriminierungsverbot für nicht ehelich geborene Kinder. Bei der Umsetzung dieser gesetzlichen Bestimmung gibt es deutliche Unterschiede zwischen Großstädten und ländlichen Provinzgegenden, eine landesweite einheitliche Praxis ist noch nicht zu erkennen. Nicht ehelich geborene Kinder folgen in aller Regel der Hukou-Registrierung der Mutter, wobei ein Abstammungsnachweis vorgelegt werden muss. Es gibt Hinweise, wonach vereinzelt nach wie vor eine Eheurkunde vorgelegt werden muss (AA 11.10.2021). Uneheliche Kinder sind somit rechtlich gesehen ehelichen Kindern formal gleichgestellt (Art. 5 des Ehegesetzes der Volksrepublik China). Sofern die Voraussetzungen der Hukou-Registrierung erfüllt sind, können Institutionen wie Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser, öffentlicher Nahverkehr, etc. keinerlei Diskriminierung mehr praktizieren. Im Rahmen der Verstädterung und damit einhergehenden Anonymisierung der Gesellschaft nimmt kaum noch jemand Notiz davon, ob Kinder ehelich oder unehelich sind (ÖB 12.2021).

Mütter, die außerhalb einer Ehe ein Kind bekommen, haben allerdings weiterhin keine Ansprüche auf staatliche Leistungen und Schutz wie Mutterschutzurlaub oder staatliche medizinische Vorsorge (Forbes India 21.3.2022; vgl. UKHO 5.2022). Da die Familienplanungspolitik nur verheiratete Paare erwähnt, verlangen viele lokale Regierungen vor der Gewährung von Leistungen eine Heiratserlaubnis (UKHO 5.2022). Geschiedene oder verwitwete Mütter haben Anspruch darauf (The Economist 4.12.2021). Die Provinzen Guangdong und Shanghai haben ihre Anforderungen geändert, sodass Frauen nun nicht mehr den Nachweis einer Heirat erbringen müssen, um Mutterschaftsleistungen zu erhalten (UKHO 5.2022). Staatliche Stellen veröffentlichen außerdem Überlegungen, zumindest ein Kind pro unverheirateter Mutter offiziell zu erlauben (GT 5.3.2022).

Weitere Maßnahmen zur Steigerung des Bevölkerungswachstums

Die chinesische Regierung ermutigt Familien, mehr Kinder zu bekommen, und zwar aus einer Reihe von Gründen, von denen die meisten wirtschaftlicher Natur sind (UKHO 5.2022). Die Fertilitätsrate in China ist stark gefallen in den letzten Dekaden und liegt bei 1,3. Doch ist dies nur zum Teil auf die Ein-Kind-Politik zurückzuführen. Einen wichtigen Anteil stellen sozioökonomische Faktoren dar (PMC 31.3.2022). Viele junge Chinesen entscheiden sich aufgrund des Drucks der Lebenserhaltungskosten und des Wandels des traditionellen Lebensstils gegen Kinder (DFAT 22.12.2021). Die Regierung hat einige Maßnahmen angekündigt, um die hohen Kosten für Kinder zu mildern, wie Steuerreduktionen, Wohnbeihilfen, Kinderbetreuung und die Reduktion von Ausbildungskosten (RFA 10.2.2022; vgl. The Diplomat 18.3.2022).

Die Regierung fordert außerdem nun eine Reduzierung von Abtreibungen, die nicht "medizinisch notwendig" sind (Al 29.3.2022; vgl. RFA 10.2.2022). Kritiker bringen vor, dass Frauen wieder zur Erreichung von Bevölkerungszielen der Regierung benutzt werden. Zuvor wurden Abtreibungen propagiert und erzwungen, jetzt sind sie unerwünscht (RFA 10.2.2022).

Im Ausland geborene Kinder

Fälle einer staatlich gelenkten Entziehung von Kindern, die im Ausland, entgegen der familienplanungsrechtlichen Vorschriften, gezeugt wurden, sind gesetzlich nicht vorgesehen und nicht bekannt (AA 11.10.2021). Bei Geburten im Ausland werden die Kinder so gezählt, als wären sie in China geboren, und es gelten die Richtlinien des Ortes, an den sie in China zurückkehren (DFAT 22.12.2021).

[Anmerkung: Zu Zwangsmaßnahmen der Familienplanung an Uiguren in Xinjiang siehe Ethnische Minderheiten: Uiguren]

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022

AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; China 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070239.html, Zugriff 28.4.2022

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.8.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw32-2021.pdf?__blob=publicationFile v=4, Zugriff 28.4.2022

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 27.4.2022

The Diplomat (18.3.2022): China Continues to Underdeliver in Its Plans to Combat the Low Birth Rate, https://thediplomat.com/2022/03/china-continues-to-underdeliver-in-its-plans-to-combat-the-low-birth-rate/, Zugriff 12.7.2022

The Economist (4.12.2021): Single mums in China want the same treatment as married ones, https://www.economist.com/china/2021/12/04/single-mums-in-china-want-the-same-treatment-as-married-ones, Zugriff 12.7.2022

FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068722.html, Zugriff 28.4.2022

Forbes India (21.3.2022): Unwed and unwanted, Chinese single mothers fight for rights, https://www.forbesindia.com/article/lifes/unwed-and-unwanted-chinese-single-mothers-fight-for-rights/74585/1, Zugriff 12.7.2022

China.Org (7.5.2022): Guangdong nutzt Geburtenregistrierung nicht mehr zur Geburtenbeschränkung, http://german.china.org.cn/txt/2022-05/07/content_78205627.htm, Zugriff 17.6.2022 [Anmerkung bei dieser Quelle handelt es sich um ein staatliches Medium des HKS]

GT - Global Times (5.3.2022): Political advisor proposes to allow unmarried women aged over 30 with one child to gain access to maternity leave, insurance, https://www.globaltimes.cn/page/202203/1254010.shtml, Zugriff 12.7.2022 [Anmerkung bei dieser Quelle handelt es sich um ein staatliches Medium des HKS]

NPC Observer (24.8.2021): NPCSC Codifies Three-Child Policy, Expands Legal Aid Updates Military Service Law and Physicians Law, https://perma.cc/WJW6-KAY3, Zugriff 17.6.2022

TST - The Sixth Tone (1.9.2021): China Wants Larger Families. Unless You’re a Single Mom, https://www.sixthtone.com/news/1008362/china-wants-larger-families.-unless-youre-a-single-mom., Zugriff 12.7.2022

ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht Volksrepublik China

ÖB Peking [Österreich] (28.5.2020): Auskunft des Vertrauensanwaltes

PMC - Population Health Metrics (31.3.2022): China’s fertility change: an analysis with multiple measures, https://pophealthmetrics.biomedcentral.com/articles/10.1186/s12963-022-00290-7, Zugriff 13.7.2022

RFA - Radio Free Asia (10.2.2022): China orders 'interventions' to prevent teen and single-parent abortions, https://www.rfa.org/english/news/china/abortion-curbs-02102022131719.html, Zugriff 12.7.2022

UKHO - United Kingdom Home Office [UK] (5.2022): Country Policy and Information Note China: Contravention of the Population and Family Planning law, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073314/CHN_CPIN_Contravention_of_national_population_and_family-planning_laws.pdf, Zugriff 17.6.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet) - China, https://www.ecoi.net/en/document/2071133.html, Zugriff 28.4.2022

UNSW - University of New South Wales (4.2020): Migration, urbanisation, climate change and children in China—issues from a child rights perspective,https://www.researchgate.net/publication/353475115_Migration_urbanisation_climate_change_and_children_in_China-issues_from_a_child_rights_perspective_Research_Team#pf31, Zugriff 18.6.2022

Kinder

Letzte Änderung 2024-11-27 15:22

Die Staatsbürgerschaft wird von den Eltern abgeleitet. Die Eltern müssen ihre Kinder innerhalb eines Monats nach der Geburt gemäß dem nationalen Haushaltsregistrierungssystem anmelden. Kinder, die außerhalb der politischen Quoten oder von alleinstehenden Frauen geboren wurden, können oft nicht registriert werden und erhalten auch keine anderen rechtlichen Dokumente wie z. B. die Hukou-Aufenthaltsregistrierung. Nicht registrierte Kinder wiederum haben keinen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, einschließlich Bildungs- und Gesundheitsdiensten, Identitätsregistrierung oder Pensionsleistungen (USDOS 23.4.2024).

Jeder Chinese wird in seinem Heimatort registriert und kann nur dort soziale Dienste, medizinische Versorgung und Bildung in Anspruch nehmen. Wer umzieht, hat kein Recht auf diese Leistungen (PLAN o.D.). 280 Millionen Menschen leben außerhalb ihres Meldebezirks. Wanderarbeitnehmer und ihre Familien sind hierbei mit zahlreichen Hindernissen in Bezug auf Arbeitsbedingungen und Arbeitsrechte konfrontiert. Viele haben in den Städten, in denen sie leben und arbeiten, keinen Zugang zu öffentlichen Diensten, wie z. B. zu öffentlichen Bildungseinrichtungen für ihre Kinder oder zur Sozialversicherung, da sie nicht als Einwohner der Stadt registriert sind (USDOS 23.4.2024). Es können zwar für Städte temporäre Wohngenehmigungen gekauft werden; diese sind allerdings für viele nicht erschwinglich (PLAN o.D.).

Für nicht an ihrem Meldesitz ansässige Kinder von Wanderarbeitern bestehen mit ausreichenden Mitteln Möglichkeiten, diese in private Schulen zu schicken und eine private Krankenversorgung zu organisieren (ÖB Peking 2024). Mehr als neun Millionen Kinder bleiben jedes Jahr auf dem Land zurück, wenn ihre Eltern als Wanderarbeiter in die Städte ziehen. Im besten Fall kümmern sich die Großeltern um sie. Im schlimmsten Fall sind sie auf sich alleine gestellt. Fast 50 % der zurückgelassenen Kinder leiden an Depressionen und Angststörungen. Sie absolvieren im Vergleich zu Gleichaltrigen weniger Schuljahre und können daher meist nicht der Armut entkommen, wodurch sich der Teufelskreis in der nächsten Generation wiederholt. Auch werden diese Kinder leicht Opfer von Missbrauch. Nach schweren Fällen von Vernachlässigung und Selbstmorden wird den in den Dörfern von Migrantenarbeitern zurückgelassenen Kindern nunmehr verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet ("left-behind children") (PLAN o.D.).

Geschlechtsspezifische Abtreibungen sowie die Aussetzung und Vernachlässigung von Mädchen sind zwar zurückgegangen, stellen aber weiterhin ein Problem dar (USDOS 23.4.2024).

Kinderarbeit (unter 16 Jahren) ist in China gesetzlich verboten und für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren nur eingeschränkt zulässig. China hat die UN-Konventionen 138 (Minimum Age Convention) und 182 (Worst Forms of Child Labour Convention) ratifiziert. In der Praxis stellt Kinderarbeit allerdings immer noch ein großes gesellschaftliches Problem dar. Oftmals werden Kinder auch in Heimarbeit beschäftigt. Zuverlässige Zahlen über das Ausmaß der Kinderarbeit in China liegen nicht vor (AA 26.10.2022).

Ein weiteres ernstes Problem ist Kinderhandel. Regelmäßig wird über die Verschleppung und den Verkauf von Kindern aus armen Regionen im Landesinnern berichtet. Kriminelle Ringe verbringen sie als billige Arbeitskräfte in Fabriken, zwingen sie in die organisierte Bettelei oder verkaufen sie zu illegalen Adoptionen oder zur Heirat (AA 26.10.2022).

Das gesetzliche Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr beträgt 14 Jahre. Personen, die Mädchen unter 14 Jahren zu Prostitution gezwungen haben, können zu einer Haftstrafe von zehn Jahren bis lebenslang verurteilt werden. Für Kunden ist der kommerzielle Geschlechtsverkehr mit Mädchen unter 14 Jahren mit Haftstrafen ab einem Ausmaß von fünf Jahren strafbar (USDOS 23.4.2024).

Internationalen Medienberichten zufolge wurden bis zu 30.000 Kinder nordkoreanischer Frauen in China, von denen die meisten verschleppt und mit chinesischen Ehepartnern verheiratet wurden, nicht registriert, weil ihr nordkoreanischer Elternteil keine Papiere besaß, sodass die Kinder de facto staatenlos sind. Diesen Kindern ist der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, einschließlich zu Bildungs- und Gesundheitsdiensten, verweigert, obwohl das Gesetz die Staatsbürgerschaft für Kinder vorsieht, bei denen mindestens ein Elternteil die Staatsbürgerschaft der Volksrepublik China besitzt. Berichten zufolge haben chinesische Väter ihre Kinder manchmal nicht registriert, um den illegalen Status ihrer nordkoreanischen Partnerin nicht preiszugeben (USDOS 23.4.2024).

Im Rahmen des Hukou-Systems werden Personen auf der Grundlage ihres Herkunftsortes und des registrierten Hukou-Status ihrer Familie entweder als Land- oder Stadtbewohner eingestuft. Diese Einstufung hat weitreichende Auswirkungen auf den Zugang des Einzelnen zu wesentlichen sozialen Leistungen und Möglichkeiten. Sie fungiert als Torwächter und entscheidet über den Zugang zu verschiedenen Lebensbereichen, darunter Beschäftigung, Bildung, Wohnen, Gesundheitsversorgung und sogar das Recht, sich frei zu bewegen und in Städten zu wohnen. Die Auswirkungen des Hukou-Systems gehen jedoch weit über seine Rolle bei der Bestimmung des Zugangs zu Ressourcen hinaus. Es übt Kontrolle über die Migrationsmuster zwischen ländlichen und städtischen Gebieten sowie innerhalb verschiedener Regionen des Landes aus. Durch die Auferlegung institutioneller Schranken, wie etwa strenge Anforderungen für Aufenthaltsgenehmigungen und Beschränkungen für die Übertragung des hukou-Status, reguliert das System den Fluss von Menschen und Arbeitskräften zwischen verschiedenen geografischen Gebieten.

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

PLAN - PLAN International (o.D.): Kinder in China, https://www.plan.de/patenschaft-asien/patenschaft-china/kinder-in-china.html, Zugriff 12.8.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024

Homosexuelle

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

Homosexualität ist seit 1997 in China keine Straftat mehr (AA 26.10.2022; vgl. ÖB Peking 2024) und wurde 2001 von der „Liste der Geisteskrankheiten“ entfernt (ÖB Peking 2024; vgl. AA 26.10.2022).

Kein Gesetz kriminalisiert somit private, einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen. Zudem gibt es keine Berichte darüber, dass die Polizei scheinbar neutrale Gesetze anwendet, um willkürlich lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle (LGBTQI) Personen zu verhaften (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Peking 2024).

Trotzdem werden homosexuelle Frauen und Männer, Trans-, Bi- und Intersexuelle Personen (LGBTI) in der Gesellschaft und am Arbeitsplatz diskriminiert (ÖB Peking 2024). LGBTI-Angehörige bleiben in vielen Bereichen (Medienvorschriften, Familien- oder Arbeitsrecht) noch immer benachteiligt (AA 26.10.2022). Es wird auch von Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheits- und Sozialdiensten berichtet (DFAT 22.12.2021). Es gibt keine Gesetze, die Menschen vor Diskriminierung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität schützen (USDOS 23.4.2024).

Die rechtliche Stellung und der rechtliche Schutz von Angehörigen sexueller Minderheiten sind ungeklärt (AA 26.10.2022). LGBTI-Personen und LGBTI-Rechtsaktivisten sind zunehmend Schikanen und Zensur ausgesetzt (HRW 11.1.2024). In den Metropolen gibt es zwar eine sichtbare LGBTI-Szene und auch steigende gesellschaftliche Akzeptanz, traditionelle chinesische Einstellungen insbesondere in ländlichen Gebieten haben jedoch eine eingeschränkte gesamtgesellschaftliche Toleranz gegenüber LGBTI-Personen zur Folge (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 26.10.2022). Es wird von Gewalt gegen LGBTI-Personen durch Familienmitglieder berichtet. Die elterliche Stigmatisierung ist oft mit der Sorge verbunden, dass ein Kind nicht in der Lage sein könnte, zu heiraten, Kinder zu bekommen und für die Großfamilie zu sorgen. Einige Familien zwingen ihre LGBTI-Kinder zur Teilnahme an einer Konversionstherapie. Eine Studie einer chinesischen NGO ergab, dass ein Drittel der Psychiater LGBTI als ein psychisches Problem betrachtet, das geheilt werden kann. Viele schwule und lesbische Personen heiraten aufgrund des Drucks ihrer Familie eine Person des anderen Geschlechts (DFAT 22.12.2021).

Das chinesische Recht definiert die Ehe als Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau und verweigert gleichgeschlechtlichen Paaren das Recht auf Ehe (FH 29.2.2024a; vgl. USDOS 23.4.2024) und auf Adoption von Kindern (USDOS 23.4.2024).

Aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung und traditioneller Normen bekennen sich viele Homosexuelle nicht zu ihrer Orientierung (USDOS 23.4.2024). Die Medienzensur verbietet LGBTI relevante Medieninhalten häufig wegen „Anormalität“ (ÖB Peking 2024).

NGOs, die sich mit LGBTI-Themen befassen, stellten fest, dass Einschränkungen für ausländische Organisationen ihre Arbeit erschweren. Einzelpersonen und Organisationen, die sich mit LGBTI-Themen befassen, berichten über Diskriminierung und Schikanen seitens der Behörden (USDOS 23.4.2024).

Die staatlichen Stellen üben weiterhin Druck auf LGBTI-Gruppen aus. Im Mai 2023 gab das Pekinger LGBT-Zentrum, eine der ältesten und größten LGBTI-Organisationen in China, seine Schließung "aufgrund von Kräften, die sich seiner Kontrolle entziehen" bekannt. Ohne Angabe von Gründen sperrte WeChat im August 2023 am Festtag Qixi, dem chinesischen Pendant zum Valentinstag, die Konten mehrerer LGBTI-Gruppen, darunter Trans Brotherhood China, das Pekinger Lesbenzentrum und die Pekinger Niederlassung von Trueself (AI 24.4.2024). Die NGO Outright Action International kommt zum Schluss, dass die insgesamt LGBTI-feindliche Haltung der Kommunistischen Partei Chinas in den letzten Jahren bislang gewonnene Fortschritte teils wieder rückgängig gemacht hat (OAI 2022).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; China 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107862.html, Zugriff 10.6.2024

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023

FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024

HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2103179.html, Zugriff 9.7.2024

OAI - Outright Action International (2022): Fading Rainbow - A Q A on LGBTQ Equality in China, https://outrightinternational.org/sites/default/files/2022-09/QAndAChina_Feb2022_1.pdf, Zugriff 5.11.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024

Bewegungsfreiheit und Meldewesen (Hukou)

Letzte Änderung 2022-07-22 10:06

Das Gesetz sieht eine innerstaatliche Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit von Auslandsreisen und die Möglichkeit einer Rückkehr vor. Doch werden diese Rechte nicht eingehalten. Die Behörden verschärfen die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit vor wichtigen Jubiläen oder während der Nationalfeiertage ausländischer Staaten, bei Besuchen ausländischer Würdenträger oder großen politischen Ereignissen, um Demonstrationen vorzubeugen. Für Regierungsangestellte, auch pensionierte, insbesondere aus dem Militär, gelten Reisebeschränkungen ins Ausland. Im Laufe des Jahres 2021 wurden viele Anwälte, Künstler, Schriftsteller und Aktivisten zeitweise an der Ausreise gehindert. Die Behörden verhinderten auch die Ausreise einiger Familienmitglieder von Aktivisten, einschließlich ausländischer Familienangehöriger (USDOS 12.4.2022).

Die lokalen Regierungen setzen ein Social Credit System ein, mit dem die Vertrauenswürdigkeit der Bürger anhand einer Vielzahl von Daten bewertet wird, sowie obligatorische "Gesundheitscode" Mobil-Apps, welche die COVID-19 Ausbreitung bekämpfen sollen, um Menschen den Zugang zu Flug- und Bahnreisen, medizinischen Einrichtungen und anderen öffentlichen Dienstleistungen und Räumen auf der Grundlage willkürlicher oder undurchsichtiger Kriterien zu verweigern. Millionen von Menschen sind von den staatlichen Einschränkungen beim Zugang zu Auslandsreisen und Reisepässen betroffen, wobei Uiguren und Tibeter am stärksten betroffen sind (FH 28.2.2022).

In der Tibetischen Autonomen Region gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, die ethnische Tibeter unverhältnismäßig stark betreffen. Hindernisse wie Truppeneinsätze, Kontrollpunkte, Straßensperren, erforderliche bürokratische Genehmigungen und Reisepassbeschränkungen behindern die Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb der tibetischen Gebiete als auch zwischen diesen Gebieten und der Außenwelt. Die verstärkte staatliche Kontrolle umfasste strengere Reisebeschränkungen und die Notwendigkeit von Genehmigungen für die Einreise in bestimmte Gebiete, insbesondere in der Nähe der internationalen Grenzen im Süden (FH 28.2.2022b).

Uiguren sind innerhalb Xinjiangs und außerhalb der Region drakonischen Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit ausgesetzt. Obwohl die Verwendung von "Inlandspässen", die eine lokale behördliche Genehmigung für Reisen in ein anderes Gebiet erforderten, 2016 eingestellt wurde, führten die Behörden weiterhin Identitätskontrollen bei Personen durch, die Städte und öffentliche Straßen betraten oder verließen. In Xinjiang betreiben Sicherheitsbeamte Kontrollpunkte, die den Zugang zu öffentlichen Plätzen, einschließlich Märkten und Moscheen, verwalten und von den Uiguren verlangen, ihren nationalen Personalausweis zu scannen, sich einer Gesichtserkennungsprüfung zu unterziehen und ihr Gepäck einer Sicherheitskontrolle wie am Flughafen zu unterziehen. Für Han-Chinesen gelten solche Beschränkungen in diesen Bereichen nicht (USDOS 12.4.2022).

Uiguren, insbesondere in Xinjiang, berichten von großen Schwierigkeiten bei der Genehmigung von Passanträgen. Häufig werden ihnen Pässe für Reisen ins Ausland verweigert. Seit 2016 forderten die Behörden die Bewohner Xinjiangs auf, ihre Reisepässe abzugeben, oder teilten den Bewohnern mit, dass keine neuen Reisepässe verfügbar seien. Ausländischen Familienmitgliedern uigurischer Aktivisten, die im Ausland leben, wird ebenfalls die Einreise verweigert. Zum Teil ist dies auf die COVID-19-Reisebeschränkungen zurückzuführen, andererseits bestanden Beschränkungen bereits vor der Pandemie. Die Behörden weigern sich, Pässe für im Ausland lebende Uiguren zu erneuern (USDOS 12.4.2022).

Meldewesen: Haushaltsregistrierung - Hukou

Grundsätzlich wird jeder chinesische Staatsangehörige in einem Haushaltsregister (Hukou) geführt, ausgenommen sind jedoch „überzählige“ Kinder, die während der Politik der 1-, später 2- bzw. 3-Kind-Familie geboren wurden. Für Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit ist die Eintragung in den Hukou des chinesischen Elternteils nicht verpflichtend (AA 11.10.2021). Die Meldekarte des "Hukou-Systems" ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit oder den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte "Hukou-Karten" oder solche von Verwandten (ÖB 12.2021). Ein Umzug bzw. eine Umregistrierung in einer anderen Region ist nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Hukousystems (Haushaltsregistrierungssystem) möglich (ÖB 28.5.2020; vgl. NMoFA 1.7.2020). Für die großen Städte, wie Peking oder Shanghai, ist es schwierig, eine Hukou Registrierung zu erlangen, da es vorgegebene Quoten für neue Bewohner gibt (DFAT 22.12.2021).

Seit 2016 wurde eine Hukou-Eintragung schrittweise auch für ca. 100 Mio. Wanderarbeiter eingeführt (AA 11.10.2021). Trotz der erklärten Verpflichtung der Regierung, das Hukou-System (Haushaltsregistrierung) zu reformieren, verhindert es nach wie vor, dass rund 290 Millionen Binnenmigranten in den Städten, in denen sie arbeiten, die vollen legalen Rechte als Einwohner genießen. Nach den jüngsten Teilreformen hat die große Mehrheit der Migranten immer noch nicht die gleichen Rechte oder den vollen Zugang zu denselben sozialen Dienstleistungen wie die Stadtbewohner, wie zum Beispiel die Ausbildung für ihre Kinder in den lokalen Schulen (FH 28.2.2022).

Ausweichmöglichkeiten

Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch gewachsenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich stark ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. Allerdings ist ein Umzug in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis („Hukou“-System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt zu ziehen (AA 11.10.2021). Ein Untertauchen, also eine nicht registrierte Niederlassung in einen anderen Landesteil als jenem des Melde-Wohnorts, ist schwierig. Sowohl bei Inlandsflügen als auch bei Zugfahrten wird systematisch die Identität überprüft, auch Zugtickets können nur mit Personalausweis gekauft werden und sind nicht übertragbar. Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen von außerhalb der Stadt oder der Provinz und deren Passagiere werden systematisch überprüft. Es besteht ein sehr effizientes System der Überwachung durch Nachbarschaftskomitees. In der Tibetischen Autonomen Region und in Xinjiang besteht eine besonders strenge Überwachung unter anderem durch das System der kollektiven Bestrafung von Dorfgemeinschaften und starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wonach Personen, die ihr Dorf oder ihre Region verlassen wollen, hierfür Genehmigungen einholen müssen, welche teilweise nur für bestimmte andere Regionen ausgestellt werden. In Xinjiang werden darüber hinaus in von Uiguren bewohnten Gegenden an Straßensperren Identitätskontrollen – vor allem von jungen männlichen Uiguren – durch die bewaffnete Volkspolizei und die Volksbefreiungsarmee durchgeführt (ÖB 12.2021). Nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes gibt es davon ausgehend insbesondere für aus politischen Gründen Verfolgte keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 11.10.2021).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 3.5.2022

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People’s Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 2.5.2022

FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068722.html, Zugriff 2.5.2022

FH - Freedom House (28.2.2022b): Freedom in the World 2022 - Tibet, https://www.ecoi.net/en/document/2072101.html, Zugriff 3.5.2022

NMoFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs (1.7.2020): Country of origin information report China

ÖB Peking [Österreich] (28.5.2020): Auskunft des Vertrauensanwaltes

ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht Volksrepublik China

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet) - China, https://www.ecoi.net/en/document/2071133.html, Zugriff 2.5.2022

IDPs und Flüchtlinge

Letzte Änderung 2024-11-28 07:22

China hat das UN-Abkommen und das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ratifiziert (ÖB Peking 2024; vgl. AA 26.10.2022). Eine ausdrückliche Regelung zur Vergabe des Flüchtlingsstatus gibt es jedoch nicht und China lehnt die Aufnahme von Flüchtlingen explizit ab (AA 26.10.2022).

In China halten sich Schätzungen zufolge bis zu 50.000 Nordkoreaner illegal auf. Nordkoreaner werden in China nicht als politische Flüchtlinge anerkannt, sondern als Wirtschaftsmigranten betrachtet (AA 26.10.2022; vgl. USDOS 23.4.2024). Damit ist ein legaler Aufenthalt mit formellem Flüchtlingsstatus in China nicht möglich. Sie müssen jederzeit mit einer Abschiebung durch die Sicherheitsbehörden rechnen. Die zum Teil sehr schweren Repressionsmaßnahmen, die bei einer Rückführung nach Nordkorea drohen, sind für China kein Abschiebehindernis (AA 26.10.2022). UNHCR hat keinen Zugriff auf nordkoreanische Asylwerber. Wenn irreguläre nordkoreanische Migranten versuchen, in China unterzutauchen, werden sie häufig zu Opfern von Verbrechen und Misshandlungen, wobei viele Frauen zur Prostitution gezwungen oder als Frauen oder „Gefährtinnen“ an chinesische Männer verkauft werden. Für viele Nordkoreaner ist China auch ein Transitland auf dem Weg nach Südostasien bzw. Richtung Südkorea. Hilfe suchende Nordkoreaner drangen mitunter auch in ausländische Botschaften in Peking ein, um Asyl zu beantragen (ÖB Peking 2024).

Aufgrund des fehlenden Rechtsstatus haben Flüchtlinge im Allgemeinen keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung, zum öffentlichen Bildungswesen oder zu anderen sozialen Dienstleistungen. UNHCR berichtet, dass die Behörden den Zugang des UNHCR zu den Grenzgebieten weiterhin einschränken und dabei manchmal Bürger verhaften und verfolgen, die nordkoreanischen Flüchtlingen und Asylbewerbern helfen, oder den illegalen Grenzübertritt erleichtern (USDOS 23.4.2024).

China verzeichnet jedes Jahr eine der höchsten Zahlen an Fluchtbewegungen infolge von Naturkatastrophen weltweit (IDMC 5.8.2024). In den vergangenen Jahren wurde das Land von schweren Überschwemmungen, verheerenden Dürreperioden und Rekordhitze heimgesucht. Der vom Menschen verursachte Klimawandel führt dazu, dass extreme Wetterereignisse immer häufiger und intensiver auftreten (Zeit Online 21.4.2024). Im Jahr 2022 mussten 3,6 Millionen Menschen ihre angestammte Wohnumgebung aufgrund von Naturkatastrophenverlassen. Bei diesen Katastrophen handelt es sich meist um Sturzfluten, Überschwemmungen und Stürme, wobei die Provinzen Zhejiang, Guangdong und Guangxi hierbei am stärksten betroffen sind. Es wird erwartet, dass Häufigkeit und Intensität solcher wetterbedingter Gefahren in Zukunft zunehmen werden, was wiederum das Vertreibungsrisiko erhöhen kann. Da einige Gebiete Chinas auch erdbeben- und tsunamigefährdet sind, werden besonders widerstandsfähige Infrastrukturen und Wohnungen benötigt, um künftige Vertreibungen zu verhindern (IDMC 5.8.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (5.8.2024): China, https://www.internal-displacement.org/countries/china, Zugriff 5.8.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024

Zeit Online - Zeit Online (21.4.2024): Guangdong: Überschwemmungen bedrohen Millionen Chinesen, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2024-04/china-hochwasser-erdrutsche-verletzte-guangdong, Zugriff 5.11.2024

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2024-11-28 07:24

Allgemeine Wirtschaftsleistung

China hat 1978 begonnen, seine Wirtschaft zu öffnen und zu reformieren. Seitdem beträgt das BIP-Wachstum im Durchschnitt über 9 % pro Jahr (WB 1.2024; vgl. BS 2.7.2024) und es ist gelungen, fast 800 Millionen Menschen aus der Armut zu befreien (WB 1.2024; vgl. ÖB Peking 2024) und darüber hinaus auch den Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Dienstleistungen erheblich zu verbessern (WB 1.2024).

China ist inzwischen nach den USA die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt (Spiegel 15.2.2024). Der Lebensstandard hat sich - nicht zuletzt durch den Einsatz umfassender Fördermittel der Zentral- sowie Lokalregierungen insbesondere in ländlichen Regionen Chinas (alleine 2020: 500 Milliarden CNY/72 Milliarden USD) (ÖB Peking 2024) - deutlich verbessert (AA 26.10.2022) und die Zahl der absolut Armen ist stetig zurückgegangen. Dieser Gesamterfolg wird allerdings durch die zunehmende ungleiche Verteilung des Wohlstands getrübt. Die städtischen Einkommen sind heute mehr als dreimal so hoch wie die Einkommen auf dem Land. Der Gini-Index [Anm.: Der Gini-Koeffizient ist ein statistisches Standardmaß zur Messung der Ungleichheit einer Verteilung. Am häufigsten eingesetzt wird der Koeffizient zur Bestimmung von Einkommens- und Vermögensungleichheit] zeigt, dass China sogar nach den Standards anderer Schwellenländer nun eine der ungleichsten Gesellschaften der Welt ist (BS 2.7.2024).

Der 14. Fünfjahresplan, der die zentrale Grundlage für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung Chinas bildet und im März 2021 vom Nationalen Volkskongress beschlossen wurde, strebt die Transformation Chinas in einen modernen sozialistischen Staat mit einer hochqualitativen und von Innovation getriebenen Wirtschaftsentwicklung an. Bis 2035 soll das verfügbare Einkommen ausgehend vom Niveau des Jahres 2020 verdoppelt und China somit zu einer „high income society“ werden (ÖB Peking 2024).

Nach einem moderaten Wachstum von 5,2 % im Jahr 2023 nach der Pandemie wird für 2024 ein Wachstum von 4,5 % erwartet. Die Binnennachfrage in China ist nach wie vor schleppend und hat zu einer niedrigen Inflation beigetragen, während der politische Spielraum für Anreize begrenzt ist. Das schwache Vertrauen der Unternehmen, das zum Teil auf den Abschwung am Immobilienmarkt zurückzuführen ist, belastet weiterhin das Wachstum (WB 1.2024).

Arbeitsmarkt

Die Zahl der Erwerbstätigen in China erreichte im Jahr 2023 ca. 780 Millionen Menschen (WB o.D.). Chinas Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter schrumpft seit 2012 kontinuierlich (ÖB Peking 2024). Mittel- bis langfristig stellt die rasch alternde Bevölkerung des Landes das größte Wachstumshindernis für China dar. Um diesen Entwicklungen gegenzusteuern, hat China 2021 offiziell eine Drei-Kind-Politik proklamiert (WKO 5.8.2024; vgl. Spiegel 23.8.2021).

Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig (ÖB Peking 2024). Mehr als 60 % der Bevölkerung leben im urbanen Umfeld (CIA 6.6.2024).

Für den Zeitraum 2021-2025 proklamierte die Regierung im 14. Fünfjahresplan die Schaffung 55 Mio. neuer Arbeitsplätze, vor allem im Dienstleistungsbereich und durch die Förderung innovativen Unternehmertums. Hierzu sind eine proaktive Arbeitsmarktpolitik, die Entwicklung einer „innovativen Kultur“, die Förderung von Innovation insbesondere im Bereich Wissenschaft und Technologie, und der Aufbau von groß angelegten Trainingsprogrammen geplant. Weiterhin sollen vulnerable Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderung, arme Familien und Wanderarbeiter, besondere Aufmerksamkeit erfahren (ÖB Peking 2024).

Arbeitslosenhilfe kann beantragen, wer ein Jahr lang in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt und seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat. Eine Registrierung erfolgt beim lokalen Sozialversicherungsbüro. Dazu benötigt man ein Ausweisdokument sowie den Beleg der Kündigung der Arbeitgeber. Die Auszahlungen entsprechen normalerweise dem Mindestlohn der jeweiligen Region (IOM 1.2023).

Sozialversicherungssystem, Pensionsversicherung

Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Die meisten sozialen Leistungen sind an diese Wohnrechtsregistrierung gekoppelt. Befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen. Bis 2020 haben mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtische Hukou bereits „ständig“ in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. Während 2013 nur 36 % der Stadtbewohner über einen städtischen Hukou mit Zugang zu sozialen Leistungen verfügten, betrug dieser Prozentsatz Ende 2022 bereits 46,7 %, umfasste aber dennoch nicht einmal die Hälfte der geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter (ÖB Peking 2024).

Generell verfügt China über ein komplexes und sich regelmäßig änderndes Sozialversicherungssystem. Hierbei wird im Wesentlichen nach den fünf Komponenten Krankenversicherung (KV), Arbeitslosenversicherung (AV), Mutterschaftsgeld (MV), Arbeitsunfallversicherung (AUV) und Rentenversicherung (RV) unterschieden. 2020 wurden die Basiskrankenversicherung und die Mutterschutzversicherung zusammengelegt. Die bisherige Mutterschutzabgabe wird seither nicht mehr als eigenständige Versicherung geführt. Des Weiteren ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge an einen Wohnungsfonds zu zahlen. Die Einführung einer Pflegeversicherung wird bislang in 15 Pilotstädten ausprobiert, beispielsweise in Shanghai, Qingdao und Suzhou. Einen Zeitplan für eine landesweite Einführung gibt es noch nicht (GTAI 26.8.2021).

Das Pensionsantrittsalter liegt bei Männern bei 60 Jahren, bei Frauen bei 50 bzw. 55 Jahren (öffentlich Bedienstete). Frühpension sowie eine Aufschiebung des Pensionsantrittes ist möglich, sofern die Voraussetzung einer Teilnahme am Arbeitsmarkt von 15 Jahren erfüllt ist. In Fällen von Schwerarbeit ist ein Pensionsantritt auch nach weniger als 15 Arbeitsjahren möglich. Aufgrund der rasant alternden Bevölkerung steht das chinesische Pensionssystem vor besonderen Herausforderungen. Waren 2016 16,7 % der chinesischen Bevölkerung älter als 60 Jahre, liegt der Anteil 2021 bereits bei 18,7 %. Damit ist zu befürchten, dass das chinesische Pensionssystem bald an seine Kapazitätsgrenzen stoßen wird (ÖB Peking 2024).

Die Mindestunterhaltsbeihilfe (Dibao) ist ein Programm für Haushalte, deren Pro-Kopf-Einkommen unter einem festgelegten Mindestniveau liegt. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass Familienmitglieder aufgrund von Behinderungen oder schweren Krankheiten nicht in der Lage sind zu arbeiten. Die qualifizierten Haushalte haben Anspruch auf ein Existenzminimum, um einige grundlegende Lebenshaltungskosten zu decken. Im ersten Quartal 2023 stieg der Durchschnittswert des städtischen Existenzminimums in China auf 758,6 CNY pro Person und Monat, was 9 % der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der Stadtbewohner entspricht. Der Durchschnittswert des ländlichen Existenzminimums betrug 589,5 CNY pro Person und Monat und deckt statistisch somit 12 % der Ausgaben der Landbewohner ab. Allerdings können der Schwellenwert und der Betrag der Beihilfe zwischen den verschiedenen Regionen aufgrund der Unterschiede im lokalen Wirtschaftsstatus und des Durchschnittseinkommens erheblich variieren. Seit 2015 erhalten sowohl ländliche als auch städtische Dibao-Haushalte in Peking mehr als 700 CNY pro Person und Monat, während die ländlichen Haushalte in einigen Provinzen monatlich nur etwa 200 CNY pro Person erhalten. Im April 2023 waren landesweit etwa 44,5 Millionen Menschen von dem Programm erfasst. Die lokalen Dibao-Schwellenwerte und Anmeldeverfahren sind abhängig von der lokalen Verwaltung und Politik. Informationen zu diesem Programm erhält man bei den örtlichen Sozialversicherungsämtern (IOM 1.2023).

Angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen bleibt die familiäre Solidarität in Notfällen und im Pensionsalter eine entscheidende Stütze. In China wird erwartet, dass Kinder ihre Eltern im Alter maßgeblich finanziell unterstützen (ÖB Peking 2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

BS - Bertelsmann Stiftung (2.7.2024): BTI 2024 China Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CHN, Zugriff 2.7.2024

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.6.2024): CIA - Central Intelligence Agency, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/china/#military-and-security, Zugriff 10.6.2024

GTAI - Germany Trade and Invest (26.8.2021): Sozialversicherungsbeiträge sind in China ein Muss, https://www.gtai.de/de/trade/china/wirtschaftsumfeld/sozialversicherungsbeitraege-sind-in-china-ein-muss-691432, Zugriff 5.8.2024

IOM - International Organization for Migration (1.2023): China: Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_China_2023_DE.pdf, Zugriff 5.8.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

Spiegel - Spiegel, Der (15.2.2024): Abstieg Japans: Deutschland ist wieder Nummer drei der größten Volkswirtschaften, https://www.spiegel.de/wirtschaft/deutschland-ist-wieder-nummer-drei-der-groessten-volkswirtschaften-der-welt-a-4983d80b-6eef-4226-b620-097934febf6c, Zugriff 5.8.2024

Spiegel - Spiegel, Der (23.8.2021): Hoffnung auf Wachstum: China führt Drei-Kind-Politik per Gesetz ein, https://www.spiegel.de/ausland/china-fuehrt-drei-kind-politik-per-gesetz-ein-a-fd5a4451-f504-4c7f-b7bc-9ccd50ab2923, Zugriff 5.8.2024

WB - Weltbank (o.D.): World Bank Open Data, https://data.worldbank.org/indicator/SL.TLF.TOTL.IN?locations=CN, Zugriff 5.8.2024

WB - Weltbank (1.2024): China - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/china/overview#1, Zugriff 5.8.2024

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (5.8.2024): China: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/china-wirtschaftslage, Zugriff 5.8.2024

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2024-11-28 09:56

Die Krankenversorgung entspricht nicht europäischen Standards (BMEIA 6.8.2024). Da es in China kein System niedergelassener Ärzte gibt, konzentriert sich die Krankenversorgung auf die Krankenhäuser. In größeren Städten ist eine gute medizinische Versorgung durch modernst ausgestattete Kliniken gewährleistet (AA 26.7.2024; vgl. BMEIA 6.8.2024), wohingegen die Versorgung auf dem Land noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Standards (AA 26.7.2024). Krankenhäuser, die eine Grundversorgung abdecken, sind nahezu in allen großen und kleineren Städten zu finden (IOM 1.2023). Medikamente sind generell landesweit gut erhältlich (IOM 1.2023).

Chinas Krankenversicherungssystem ist ein mehrstufiges System und besteht aus der grundlegenden Krankenversicherung durch den Staat sowie die kommerzielle Krankenversicherung von Unternehmen. Es existieren verschiedene Versicherungen für erwerbstätige Stadtbewohner, nicht erwerbstätige Stadtbewohner und die Landbevölkerung. Das Gesundheitssystem wird vor allem durch Steuern, weiters durch Ausgaben von Unternehmen und Einzelpersonen finanziert. Es besteht allerdings kein spezifischer Steuersatz und die von Privatpersonen und Unternehmen geleisteten Zahlungen sind extrem niedrig (ÖB Peking 2024).

Das öffentliche Krankenversicherungssystem soll eine Grundversicherung darstellen, mit der teilweise medizinische Kosten (sowohl stationär als auch ambulant) erstattet sowie die Bezahlung von Medikamenten in staatlichen Krankenhäuser durch die Patienten gedeckt werden können. Es werden allerdings nicht alle Kosten erstattet. So gibt es eine Mindestrückerstattungsgrenze (erst nach Zahlung eines bestimmten Betrags an medizinischen Kosten sind weitere Ausgaben für die Erstattung qualifiziert) und eine Obergrenze. Seit 2016 strebt China eine Kombination der Krankenversicherungsprogramme für Stadt- und Landbewohner an, um so die Erstattungspolitik und das dazugehörige Verfahren zu standardisieren (IOM 1.2023).

China verkündete Ende 2014, die Abdeckung von 95 % der Bevölkerung mit grundlegender Krankenversicherung erreicht zu haben. In der Praxis bestehen jedoch große Unterschiede in Qualität und Umfang der Absicherung (ÖB Peking 2024). Für Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen stellen Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, eine nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastung dar (AA 26.10.2022), zumal ärztliche Behandlungskosten von den Patienten im Voraus bezahlt werden müssen. Bei jährlichen Kosten bis 1.300 RMB (170 EUR) erhalten die meisten Versicherten eine Kostenerstattung, allerdings müssen darüber hinausgehende Kosten eben selbst getragen werden. Trotz kontinuierlicher Investitionen in das Gesundheitswesen ist die Abdeckung oft ungenügend. Besonders im ländlichen Raum müssen häufig arme Familien ihre gesamten Ersparnisse für Behandlungen kranker Familienmitglieder aufwenden. Auch die staatlichen Krankenhäuser müssen sich weitgehend selbst finanzieren und tun dies vor allem durch extensives Verschreiben überteuerter Medikamente. Bedienstete von Staatsbetrieben hingegen erhalten nahezu kompletten Kostenersatz (ÖB Peking 2024).

Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig, um (legalen) Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu erhalten. Das ursprüngliche System sah vor, dass Chinesen beim Geburtsort gemeldet waren und diesen nicht ohne offizielle Genehmigung verlassen konnten. Seit den 1980er-Jahren ist es temporär möglich, ohne entsprechende Registrierung an einem anderen Ort zu arbeiten. Der massive Gehaltsunterschied zwischen Stadt und Land verursachte eine Landflucht, wobei jedoch den Besitzern von ländlichen Hukous in den Städten die kostenlose Gesundheitsversorgung, Schulausbildung, Pensionsleistungen sowie der Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor verweigert wurden. Seit 2014 wurde das Hukou-System daher schrittweise reformiert. In den meisten Städten in Zentral- und Westchina wurden die Hukou-Beschränkungen bereits aufgehoben, in Ostchina haben Städte zwischen 150.000 und 15 Mio. Einwohnern die Registrierungsanforderungen gelockert. In den großen Metropolen Peking, Shanghai und Guangzhou wurde ein Punktesystem anhand von bestimmten Kriterien eingeführt (Ausbildung, Beschäftigung, Leistungen, etc.). Durch die erwähnten Maßnahmen haben inzwischen mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou bereits "ständig" in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung erhalten. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter (Anm. Stand 2020) (ÖB Peking 2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.7.2024): China: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/chinasicherheit/200466#content_1, Zugriff 26.7.2024

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (6.8.2024): China, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/china, Zugriff 6.8.2024

IOM - International Organization for Migration (1.2023): China: Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_China_2023_DE.pdf, Zugriff 5.8.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

Rückkehr

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

Grundsätzlich haben chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht, sich wieder im Land niederzulassen und sich unter entsprechenden Bedingungen auch im "Hukou-System" registrieren zu lassen. Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China ist, insbesondere auf dem Land, als schwierig zu beurteilen (ÖB Peking 2024).

Rückkehr nach Asylantragstellung, oppositioneller Betätigung

Ein im Ausland gestellter Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht grundsätzlich kein Straftatbestand (AA 26.10.2022). Allerdings ist zu erwarten, dass die chinesischen Behörden über das Verhalten chinesischer Asylsuchender während ihres Aufenthalts außerhalb Chinas informiert sind und möglicherweise wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt haben (DFAT 22.12.2021). Ebenso kann angenommen, dass rückgeführte Personen in China unter genauer Beobachtung stehen und Befragungen ausgesetzt sind (AA 26.10.2022).

Personen, die China illegal, d. h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis im Normalfall aber nur gelegentlich und dann nur mit Geldbuße geahndet. Bei Angehörigen von sensiblen, generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten (besonders Tibeterinnen und Tibeter, Uigurinnen und Uiguren) stellt sich die Lage jedoch in aller Regel anders dar. Hier ist oft mit einem Verschwinden dieser Personen und ungewissem Verbleib auf unbefristete Zeit zu rechnen (AA 26.10.2022).

Viele chinesische Staatsangehörige, die im Ausland politisch heiklen Aktivitäten nachgehen, werden an der Rückkehr nach China gehindert, während diejenigen, die im Ausland Zuflucht suchen, oft zwangsrepatriiert und verhaftet werden (FH 29.2.2024a). Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden. Es ist festzuhalten, dass alle Maßnahmen der Regierung gegen sogenannte "illegale religiöse und politische Gruppierungen" als Staatsgeheimnis eingestuft sind und jemand, der versucht, das Ausland darüber zu informieren, hat Grund zur Befürchtung, mit einer Anklage wegen Verrats von Staatsgeheimnissen belangt zu werden. Alle von der Regierung als Separatismus eingestuften Tätigkeiten zur Unterstützung der Rechte von Angehörigen ethnischer Minderheiten sind Staatsverbrechen. Es gibt besonders in solch politisch motivierten Fällen keine Aussicht auf faire Verfahren (ÖB Peking 2024).

China respektiert weder Asylrecht noch Refoulement-Verbote (ÖB Peking 2024). Die Strafverfolgungsbehörden führen weiterhin nordkoreanische Überläufer zurück, denen bei ihrer Rückkehr Inhaftierung oder Hinrichtung drohen (FH 29.2.2024a).

Uiguren

Seit 2011 werden unter chinesischem Druck immer wieder Uiguren u. a. aus Ägypten, Kasachstan, Malaysia, Pakistan, Thailand und weiteren Ländern nach China ausgeliefert oder ausgewiesen (AA 26.10.2022).

Es gibt auch Berichte, wonach die chinesischen Behörden die Rückkehr von Uiguren mit Aufenthaltsrecht in EU-Mitgliedstaaten zur "Umerziehung" in ihren Heimatorten in Xinjiang erzwingen. Oftmals werden dafür in China lebende Familienmitglieder als Faustpfand benutzt. Über den Verbleib der rückkehrenden Personen ist oft nichts bekannt (AA 26.10.2022).

Die Behörden weigerten sich, Pässe von Uiguren, Tibetern und anderen im Ausland lebenden Personen zu verlängern (USDOS 23.4.2024). Gespräche mit Uiguren zeigen, dass die Erneuerung von Reisepässen in den chinesischen Konsulaten immer wieder abgelehnt wird. Dann besteht die einzige Möglichkeit darin, mit einem Einweg-Reisedokument nach China zu reisen, um dort die Erneuerung des Passes zu "beantragen". Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der chinesische Staat Uiguren, die eine Verbindung zum Ausland haben, interniert und inhaftiert hat (TG 4.11.2021).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023

FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

TG - The Geopolitics (4.11.2021): Uyghurs Without Passports: Forced Legibility and Illegibility - Uyghur Human Rights Project, https://thegeopolitics.com/uyghurs-without-passports-forced-legibility-and-illegibility/, Zugriff 4.11.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024

Dokumente

Letzte Änderung 2024-11-28 10:40

In ganz China ist die Herstellung oder Beschaffung gefälschter oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art seit Langem verbreitet (AA 26.10.2022). Die Kriminellen, die sie erstellen, gehen hierbei äußerst raffiniert vor, wobei sich Bankauszüge, akademische Zeugnisse, Arbeitsnachweise und andere Dokumente viel leichter durch Betrug erstellen lassen als Pässe oder nationale Personalausweise (DFAT 22.12.2021).

Grundsätzlich erfolgen lückenlose, automatisierte Kontrollen an den Grenzkontrollstellen (ÖB Peking 2024). Daher ist es aufgrund der fortgeschrittenen Technologie und Algorithmen (die im Gegensatz zu menschlichen Beamten nicht für Bestechung anfällig sind) äußerst schwierig bis unmöglich, Identitätsdokumente zu fälschen, die in der Praxis an der Grenzkontrolle verwendet werden könnten (DFAT 22.12.2021).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

2. Beweiswürdigung:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin:

Die Identität der Beschwerdeführerin kann, mangels Vorlage ihres chinesischen Reisepasses im Original, oder eines anderen chinesischen Identitätsdokuments, nicht festgestellt werden.

Auf Grund der nur diesbezüglich gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im Lauf ihrer Asylverfahren kann nur festgestellt werden, dass sie aus der Provinz XXXX stammt.

Auf Grund ihrer ansonsten widersprüchlichen Angaben im Lauf ihrer beiden Asylverfahren kann im Zweifel nicht festgestellt werden, woher konkret. So gab sie in der Erstbefragung im ersten Asylverfahren an Bezirk XXXX in der niederschriftlichen Befragung im Bundesasylamt am 18.08.2011 jedoch XXXX nur um im zweiten Asylverfahren ihr Vorbringen auszutauschen:

„…R: Bitte geben Sie Ihre Wohnsitzadresse in der Volksrepublik China an.

P: Provinz XXXX .

R: Sie haben auch in der Erstbefragung im zweiten Asylverfahren zur Wohnsitzadresse angegeben „… Provinz XXXX “. Warum haben Sie in der Erstbefragung im ersten Asylverfahren zu Ihrer Wohnadresse zwar auch angegeben Provinz XXXX ?

P: Diese Adresse war die Adresse von meinem Ex-Mann. Nachgefragt: Meine heute genannte Adresse ist die Adresse meiner Eltern…“ (Verhandlungsschrift Seite 16)

Die von der Beschwerdeführerin auf ihrem Smartphone in der Beschwerdeverhandlung gezeigten Fotos eines, von chinesischen Behördenvertretern, in der Republik Polen am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen chinesischen Reisepasses und einer, am XXXX ausgestellten und bis XXXX , gültigen Arbeitsberechtigung der Republik Polen, können Mangels Möglichkeit deren Echtheit kriminaltechnisch überprüfen zu lassen, eine Vorlage im Original nicht ersetzen.

Dazu kommen die nicht plausiblen und teilweise widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin, wann sie wie sie zu diesen Dokumenten gekommen sein soll, zumal sie nur ein einziges Mal im Jahr 2016 in der Republik Polen gewesen sein will, welche begründete Zweifel bezüglich der Echtheit der Dokumente aufwerfen:

„…F: Wann, wie und warum sind Sie das letzte Mal in das Bundesgebiet eingereist?

A: Ich war mal in Polen. Ich glaube, das war 2016. Seitdem bin ich durchgehend in Österreich…“ (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.01.2025)

„…R: Wie lange waren Sie in Polen?

P: Ich habe nur eine Nacht in Polen übernachtet. Ich musste meine Fingerabdrücke abgeben und dann bin ich wieder nach Österreich gereist.

[…]

R: Sie waren nur ein einziges Mal, einen Tag mit Übernachtung, im Jahr 2016 zwecks Abgabe Ihrer Fingerabdrücke für den Reisepass der Ihnen in der chinesischen Botschaft in Polen ausgestellt wurde in Polen?

P: Ja.

R: Wie sind Sie zu dem Reisepass, ausgestellt am XXXX und gültig bis XXXX gekommen, wenn Sie am nächsten Tag wieder abgereist sind?

P: Am ersten Tag war die Abgabe der Fingerabdrücke, dann habe ich dort übernachtet und am nächsten Tag war der Pass fertig.

R: Die chinesische Botschaft hat eine Druckerei in Polen, in der binnen 24 Stunden ein echter chinesischer Reisepass gedruckt wird?

P: Wo es gedruckt wurde weiß ich nicht, es wurde von einem Bekannten organisiert.

R: Welchen Aufenthaltstitel hatten Sie für Polen?

P: Genau weiß ich es nicht, es war glaube ich, eine Arbeitsberechtigung.

R: Wie sind Sie zu der polnischen Arbeitsberechtigung gekommen?

P: Es ist der gleiche Mann, er hat für mich den Reisepass gemacht und auch gleich die polnische Arbeitsgenehmigung. Ich habe beide Dokumente am nächsten Tag erhalten und bin damit nach Österreich zurückgefahren.

R: Der polnische Aufenthaltstitel wurde Ihnen aber mehr als ein Jahr später, am XXXX ausgestellt und war bis XXXX gültig.

P: Die Karte, die ich heute vorlege war eine Verlängerung, die erste war aus dem Jahr 2016, die habe ich aber nicht mehr.

R: Warum haben Sie mit den Arbeitsberechtigungen nicht von XXXX legal in Polen gearbeitet?

P: Ich wollte damit doch nur in Österreich heiraten. Ich wollte nur in Österreich leben…“

(Verhandlungsschrift Seiten 18, 20 und 21)

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppe beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im Lauf ihrer Asylverfahren.

b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:

Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang.

c) Zu den Fluchtgründen:

Die Beschwerdeführerin kann die im Lauf ihrer beiden Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe, wonach sie von ihrem Ex-Ehegatten und ihrem Geschäftspartner und Lebensgefährten verfolgt wird, nicht glaubhaft machen:

„…R: Sie haben im ersten Asylverfahren angegeben, dass Sie schon am XXXX nach Italien geflogen sind. Heute geben Sie an, dass Sie nur wenige Tage vor Ihrem Aufgriff in Österreich im XXXX nach Italien geflogen sind und nur zwei Tage in Italien waren. Waren Sie eineinhalb Jahre in Italien oder doch nur zwei Tage?

Anmerkung: P denkt länger nach.

R: Sie müssten eigentlich schon wissen, ob Sie nur zwei Tage oder eineinhalb Jahre in Italien waren.

Anmerkung: P denkt länger nach.

R: Man kann sich bei Wochen oder Monaten irren, aber man weiß doch, ob man zwei Tage oder stattdessen eineinhalb Jahre in dem ersten europäischen Land ist, bevor man weiterreist.

Anmerkung: P denkt länger nach.

P: Dann habe ich mich heute geirrt, dann war ich doch länger in Italien.

R: Ich habe Ihnen heute sehr lange und ausführlich erklärt, wie wichtig es ist, dass Sie die Wahrheit sagen. Sie können auch „ich weiß es nicht“ sagen, wenn Sie aber irgendetwas angeben, kommt es zu Widersprüchen. Bitte denken Sie gut nach und sagen Sie nur das, was Sie wissen.

P nimmt das zur Kenntnis…“ (Verhandlungsschrift Seite 12)

Bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.09.2013 wurde, nach einer Beschwerdeverhandlung, ausführlich dargelegte, dass die Beschwerdeführerin, auf Grund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten weder glaubhaft machen kann, dass sie fliehen musste, weil sie Kriminelle im Oktober 2009 oder am 12.11.2009 beauftragt hat, ihren Geschäftspartner und Lebensgefährten, mit dem die Beschwerdeführerin in XXXX ein Textilgeschäft betrieben haben soll, zu ermorden und die Ermordung am 12.11.2009 erfolgte. Sie konnte auch die Variante, dass sie statt des Mordauftrags die Kriminellen „nur“ veranlasst hat, er möge verprügelt werden und ihr in Folge die Kriminellen persönlich ihr zur Flucht geraten haben, weil sie befürchteten, dass der zusammengeschlagene Mann nicht überleben werde, nicht glaubhaft machen.

Ebenso wenig konnte die Beschwerdeführerin vor dem Asylgerichthof glaubhaft machen, dass sie nach dem Auftrag nicht wusste, wann was mit ihrem Geschäftspartner passiert war, da sie sofort geflüchtet sein soll, nachdem sie den Auftrag erteilt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird bezüglich der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin auf die Begründung im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 23.09.2013 verwiesen; siehe weiter oben I. Verfahrensgang Seiten 12 bis 15.

Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 problemlos legal für eineinhalb Monate in die Volksrepublik China zurückkehrte und bei ihrer Familie, die eine Landwirtschaft betreibt, unbehelligt leben konnte, sich in dieser Zeit an die chinesischen Behörden wandte und sich von ihrem Ehegatten scheiden ließ, um danach erneut problemlos, legal über einen internationalen Flughafen auszureisen und wieder illegalen nach Österreich einzureisen, ergeben sich aus den neuen, zum erstinstanzlichen Vorbringen widersprüchlichen, Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung am 11.04.2025.

Dabei war nicht zu überhören, dass die Beschwerdeführerin zunächst sehr lange bewusst unwahre Angaben machte und ihre Heimreise erst sehr spät in der Verhandlung, nach Vorhalt, zugab:

„…9.1 Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat gefasst?

2011

[…]

9.3 Wann und womit haben Sie ihren/n Heimat/Herkunftsstaat/Aufenthalts verlassen?

Abreise aus Wohnort 2011 mit dem Flugzeug

Ausreise aus Herkunftsstaat: China

Ausreise aus Staat des dauernden Aufenthalts

9.4 Sind Sie legal oder illegal aus Ihrer/m Heimat/Herkunftsland ausgereist?

Legal

[…]

9.6. Geben sie die konkrete Reiseroute mit Nennung der durchreisten Staaten von ihrer Heimat bis nach Österreich (chronologisch) an

1. Slowenien 4-5 Tage

2. Österreich Seit Mai 2011

9.6.1. …“ (Erstbefragung am 31.01.2025)

„… F: Wann, wie und warum sind Sei das letzte Mal in das Bundesgebiet eingereist?

A: Ich war mal in Polen. Ich glaube, das war 2016. Seitdem bin ich durchgehend in Österreich. Ich befinde mich seit 2011 in Europa und weiß, dass ich illegal aufhältig bin.

[…]

Hier lebe ich seit 2011…“ (niederschriftliche Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.01.2025)

„…R: Wie sind Sie zu Ihrem chinesischen Personalausweis gekommen?

P: Der chinesische Personalausweis ist in China. Ich habe den auch nie beachtet. Erst vor nicht allzu langer Zeit habe ich entdeckt, dass auf dem chinesischen Personalausweis das andere Datum steht.

R: Waren Sie in China, zumal dort Ihr Personalausweis liegt?

P: Mein Bruder in China hat dort meinen Sohn angemeldet und dafür hat er meinen Personalausweis gebraucht. […]

R: Warum hat Ihr Bruder Ihnen nicht Ihren Personalausweis nach Österreich geschickt, damit Sie sich hier ausweisen können?

P: Der chinesische Personalausweis dient doch nur dem Gebrauch im Inland. Ich dachte den kann man in Österreich nicht verwenden.

[…]

R: Weshalb konkret werden Sie aktuell in der Volksrepublik China von Ihrem Ehegatten verfolgt?

P: Weil er immer noch ledig ist.

R: Wie kann Ihr Ehegatte ledig sein, wenn er doch Ihr Ehegatte ist?

P: Ich bin geschieden. Damals habe ich meinen Bruder beauftragt die Scheidung von mir zu erledigen.

R: Seit wann sind Sie geschieden?

P: Seit 2016.

[…]

R: Wann haben Sie zum letzten Mal Ihren Ex-Ehegatten persönlich getroffen, gemeint: Haben Sie Ihren Ex-Ehegatten in dem Jahr vor Ihrer Ausreise noch einmal getroffen?

P: Nein.

R: Wann hat Sie Ihr Ex-Ehegatte das letzte Mal persönlich bedroht?

P: Das müsste unmittelbar vor meiner Kündigung in der Knopffabrik gewesen sein.

[…]

R: Sie sind zum ersten Mal am XXXX wegen illegalen Aufenthalts in Österreich behördlich in Erscheinung getreten. Sind Sie seit XXXX aus Österreich ausgereist oder sind Sie seither immer nur in Österreich gewesen?

P denkt lange nach.

P: Ich bin durchgehend in Österreich gewesen.

R: Sie haben kein einziges Mal Österreich verlassen?

P denkt nach.

P: Ich glaube, ich war einmal in Polen um einen chinesischen Reisepass zu beantragen.

R: Haben Sie ihn bekommen?

P: Ja.

[…]

R: In welchen Ländern haben Sie sich wann und wie lange nach dem XXXX aufgehalten?

P: Ich war nur in Polen und in Polen habe ich eigentlich auch einen Aufenthaltstitel bekommen, mit dem ich in Österreich heiraten durfte.

[…]

R: Sie wurden am 09.01.2022 von einem Mitarbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt und haben damals angegeben, dass Sie in Polen und in China waren. Wollen Sie dazu etwas angeben?

„…A: Das erste Mal reiste ich 2011 nach Österreich ein. Zwischenzeitlich war ich auch in Polen und 2016 war ich für 1,5 Monate in China. Im Jänner 2021 kam ich zuletzt aus Polen wieder nach Österreich…“ (niederschriftliche Befragung am 09.01.2022 Seite 03 bzw. Akt BFA Seite 351). Wollen Sie dazu etwas angeben?

P: Wie lange habe ich gesagt, dass ich in China war?

R: Eineinhalb Monate.

P: Ja, das müsste stimmen.

R: Sie waren eineinhalb Monate in China?

P: Ja.

R: Wann war das?

P: August 2016.

R: Sie waren von August 2016 bis Oktober 2016 in China?

P: Ich glaube, ich bin am XXXX nach China geflogen und am XXXX nach Österreich gekommen.

R: Sie hatten ein Visum für Österreich oder wie konnten Sie sonst in Österreich einreisen?

P: Ich habe kein österreichisches Visum. Ich weiß nicht wie das funktioniert hat, aber ich konnte mit meinem in Polen ausgestellten chinesischen Reisepass problemlos nachhause fliegen und mit dem polnischen Aufenthaltstitel problemlos über den Flughafen Schwechat wieder zurückkehren.

R: Haben Sie einen anderen Namen in dem Reisepass gehabt?

P: Nein, den echten Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .

BFA: Nach Überprüfung der VISA-Anfrage konnte kein Visum für Polen festgestellt werden. Es ist dem BFA nicht ersichtlich, dass sich die P zu ihrem angegebenen Zeitraum in Polen befunden hätte. Es wurde dem BFA auch kein polnischer Aufenthaltstitel oder ein etwaiger neu ausgestellter Aufenthaltstitel jemals ausgestellt. Es ist auch keine freiwillige Ausreise nach China ersichtlich.

R: Haben Sie einen anderen Namen in Polen angegeben?

P: Damals habe ich meinen Namen falsch angegeben, XXXX , ich dachte, dass man das „g“ dazuschreiben muss.

BFA: Auch unter diesem Vornamen findet sich in der VISA-Auskunft kein Ergebnis…“ (Verhandlungsschrift Seiten 07, 09, 12, 17 bis 20 )

Das bisher dargelegte Verhalten der Beschwerdeführerin zeigt auf, dass diese nichts dabei fand, auch im zweiten Asylverfahren, bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung, bewusst unwahre Angaben zu machen, was gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit spricht. In Folge kann sie auch nicht glaubhaft machen, dass sie nach ihrer Rückkehr im Jahr 2016 von irgendjemandem verfolgt wurde:

„…R: Wieso sind Sie freiwillig im Jahr 2016 nach China zurückgekehrt, wenn Sie behaupten, dort verfolgt zu werden?

P: Ich bin 2016 nach China geflogen, weil ich die Vollmacht für die Scheidung erledigen musste. Ich war nur bei meiner Mutter und nirgendwo anders.

R: Hatten Sie Probleme mit Ihrem Ex-Ehegatten und Ihrem Ex-Lebensgefährten in China?

P: Nein, sie wussten nicht, dass ich in China war…“ (Verhandlungsschrift Seite 21f)

Dass der Ehegatte im Herkunftsstaat an einer staatlichen Scheidung beteiligt ist und daher wissen konnte und musste, dass die Beschwerdeführerin sich in der Volksrepublik China aufhält, bedarf es wohl keiner weiteren Erörterung, weshalb die zuletzt angeführte Behauptung der Beschwerdeführerin, nicht glaubhaft ist.

Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin sich in der Volksrepublik China nur deshalb scheiden ließ, um in Österreich eine Aufenthaltsehe einzugehen, in der Hoffnung sich damit einen Aufenthaltstitel erschleichen zu können, was ihr jedoch nicht gelang, wie die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Kopie des Bescheides der MA 35 zeigt.

Dass sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung in weitere Widersprüche bezüglich ihrer angeblichen Fluchtgründe verstrickte, rundete das Bild ihrer persönlichen Unglaubwürdigkeit endgültig ab. So gab sie an, dass sie sich von ihrem Ehegatten scheiden ließ, als sie 2016 nach China zurückkehrte, aber von ihm ca. im Jahr 2008 oder 2009 zum letzten Mal bedroht worden sein, weil sie ihm seit damals ihr Gehalt nicht ausgehändigt hat.

Dass eine Ehescheidung die Beteiligung des Ehegatten voraussetzt, dieser somit im Jahr 2016 wusste, dass die Beschwerdeführerin zurück ist und sie dennoch nicht bedroht hat, spricht gegen seine Interessen an einer Verfolgung:

„…R: Konnten Sie bis zu Ihrer Ausreise kraft eigener Arbeit Ihren Lebensunterhalt erwirtschaften?

P: Ja, ich habe in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet und später in einer Knopffabrik als Arbeiterin.

[…]

R: Gibt es neue Asylgründe von denen Sie bisher weder im ersten Asylverfahren, noch in der Erstbefragung oder in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im zweiten Asylverfahren erzählt haben?

P: Nein.

[…]

R: Wer verfolgt Sie?

P: Mein Mann und mein ehemaliger Freund verfolgen mich. Mein Mann war sehr brutal, er hat schon mal ein Messer gegen mich verwendet.

R: Weshalb konkret werden Sie aktuell in der Volksrepublik China von Ihrem Ehegatten verfolgt?

P: Weil er immer noch ledig ist.

R: Wie kann Ihr Ehegatte ledig sein, wenn er doch Ihr Ehegatte ist?

P: Ich bin geschieden. Damals habe ich meinen Bruder beauftragt die Scheidung von mir zu erledigen.

R: Seit wann sind Sie geschieden?

P: Seit 2016.

R: Weshalb konkret werden Sie aktuell in der Volksrepublik China von Ihrem Ex-Ehegatten verfolgt?

P: Er ist schon immer gewalttätig. Er hat mir auch schon gedroht, dass ich nicht nach China zurückkommen soll, sonst kommt er zu mir.

R: Wann war die letzte Drohung?

P: Er war mehrmals bei uns zuhause und hat meinen Brüdern das ausrichten lassen.

R: Was hat er Ihren Brüdern ausgerichtet?

P: Wenn ich wieder zuhause bin, dann wird er mich umbringen, so hat er es meinen Brüdern gesagt.

R: Warum will er Sie umbringen?

P: Wir haben früher in einer Firma gearbeitet. Mein Ex-Mann war spielsüchtig, er hat alles verloren, was wir hatten.

R: Wenn er alles verloren hat, warum will er Sie dann umbringen?

P: Weil ich ihm meinen Lohn nicht weiterhin gegeben habe.

R: Welchen Lohn?

P: Von der früheren Firma, in der wir gearbeitet haben. Nachgefragt: Diese Knopffabrik, in der wir beide gearbeitet haben.

R: Wann war Ihr letzter Arbeitstag in dieser Knopffabrik?

P: Da hatte ich große Angst …

R: Verstehen Sie die D gut?

P: Ja.

R: Wann war Ihr letzter Arbeitstag in dieser Knopffabrik? Ungefähr wie lange vor Ihrer Ausreise?

P: Ein Jahr vor meiner Ausreise

[…]

R: Wann haben Sie zum letzten Mal Ihren Ex-Ehegatten persönlich getroffen, gemeint: Haben Sie Ihren Ex-Ehegatten in dem Jahr vor Ihrer Ausreise noch einmal getroffen?

P: Nein.

R: Wann hat Sie Ihr Ex-Ehegatte das letzte Mal persönlich bedroht?

P: Das müsste unmittelbar vor meiner Kündigung in der Knopffabrik gewesen sein.

R: Sie haben heute von Ihren Brüdern gesprochen, obwohl Sie bisher in allen Verfahren immer nur von einem Bruder gesprochen haben. Möchten Sie dazu etwas sagen?

P: Ich habe nur einen Bruder, dann habe ich mich vorher ungenau ausgedrückt. Ich habe nur einen jüngeren Bruder.

R: Warum sollte Sie Ihr Ex-Ehegatte nach so vielen Jahren immer noch verfolgen?

P: Er hasste mich sehr und weil er aktuell keine Frau hat, hat er auch keine Ablenkung

[…]

R: Wieso sind Sie freiwillig im Jahr 2016 nach China zurückgekehrt, wenn Sie behaupten, dort verfolgt zu werden?

P: Ich bin 2016 nach China geflogen, weil ich die Vollmacht für die Scheidung erledigen musste. Ich war nur bei meiner Mutter und nirgendwo anders.

R: Hatten Sie Probleme mit Ihrem Ex-Ehegatten und Ihrem Ex-Lebensgefährten in China?

P: Nein, sie wussten nicht, dass ich in China war…“ (Verhandlungsschrift Seiten 09 bis 11 und 21f)

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin selbst die Angaben zu ihren Geschwistern in Lauf ihrer zahlreichen niederschriftlichen Befragungen in Österreich in sämtlichen Verfahren austauschte bzw. ihre Anzahlt laufend erhöhte, weshalb es nicht weiter verwundert, dass sie zunächst nur eine Schwester hatte, die in Italien lebt. Später zudem eine zweite, an Krebs erkrankte, Schwester in der Volksrepublik China. Im zweiten Asylverfahren gab die Beschwerdeführerin zu, eine Schwester in Italien und zudem auch noch drei weitere Schwestern und einen Bruder in der Volksrepublik China zu haben. Dass sie in der letzten Beschwerdeverhandlung von Brüdern sprach, war daher nicht verwunderlich.

Hatte die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren noch behauptet, dass sie Kriminellen einen Mordauftrag (oder stattdessen nur einen Misshandlungsauftrag) für ihren Geschäftspartner und Lebensgefährten gegen habe und nach dessen Mord (oder stattdessen ohne zu wissen was mit ihm geschehen sei), geflohen wäre, behauptete sie in der letzten Beschwerdeverhandlung, widersprüchlich dazu, mit ihm nach Erledigung ihres Misshandlungsauftrags, von dem er nur einige blaue Flecken davongetragen haben soll, noch einige Tage zusammengelebt zu haben.

Zudem gab die Beschwerdeführerin neu und widersprüchlich zum bisherigen Vorbringen an, dass der Lebensgefährte, einige Tage nach der Erfüllung ihres Misshandlungsauftrags, festgenommen worden sei, weil er jemandem mit einem Sessel auf den Kopf geschlagen habe und zum Zeitpunkt ihrer Ausreise deswegen in Haft war:

„…R: Wann war Ihr letzter Arbeitstag in dieser Knopffabrik? Ungefähr wie lange vor Ihrer Ausreise?

P: Ein Jahr vor meiner Ausreise.

R: Haben Sie in dem Jahr vor Ihrer Ausreise gearbeitet?

P: Da habe ich einen Freund kennengelernt. Mit ihm gemeinsam habe ich ein Kleidungsgeschäft aufgemacht.

R: Sie haben also ein Jahr vor Ihrer Ausreise ein Kleidungsgeschäft mit einem Freund eröffnet?

P: Mit meinem Freund. Wir hatten ein Verhältnis.

R: Warum haben Sie heute, als ich Sie nach Ihrer Arbeit gefragt habe, mit keinem Wort die Eröffnung eines eigenen Kleidungsgeschäftes erwähnt, sondern nur die Landwirtschaft und die Knopffabrik angegeben?

P: Weil Sie mich gefragt haben, was ich vor meiner Ausreise gearbeitet habe.

R: Eben haben Sie gesagt, dass Sie im Jahr vor der Ausreise nicht mehr in der Knopffabrik, sondern in Ihrem eigenen Kleidungsgeschäft gearbeitet haben.

P: Das ist mir zuvor entfallen.

[…]

R: Weshalb konkret werden Sie aktuell in der Volksrepublik China von Ihrem ehemaligen Lebensgefährten verfolgt?

P: Wir hatten gemeinsam das Kleidungsgeschäft und es gab eine heftige körperliche Auseinandersetzung mit einer Gruppe. Es war sehr schlimm, mein ehemaliger Lebensgefährte wurde eingesperrt.

R: Was ist passiert?

P: Mein Lebensgefährte hat einen Kunden mit einem Stuhl geschlagen, er hat schlimm geblutet. Dann wurde mein Lebensgefährte eingesperrt. Er musste dem Verletzten viel Geld zahlen. Ich habe ihn in der Zwischenzeit, während er noch in Haft war, verlassen.

R: Wie lange sind Sie in der Volksrepublik China geblieben, nachdem Sie Ihren Lebensgefährten verlassen haben?

P: Dann bin ich noch zwei, drei Monate in China geblieben, um die Ausreiseformalitäten zu erledigen und bin dann über einen Flughafen ausgereist.

[…]

R: Wie sind Sie zu Ihrem Reisepass gekommen?

P: Ich habe meinen eigenen chinesischen Reisepass verwendet, weil ich diesen schon hatte.

R: Wieso hatten Sie schon einen chinesischen Reisepass? Hatten Sie schon früher vor auszureisen?

P: Ja, ich hatte früher schon vor China zu verlassen.

R: Wann haben Sie beschlossen China zu verlassen und sich dafür Ihren chinesischen Reisepass ausstellen lassen?

P: Das war noch im Jahr vor meiner Ausreise, nachdem ich meinen Ehegatten verlassen hatte, aber auch noch vor dem Vorfall im Geschäft, als mein Lebensgefährte den Kunden geschlagen hat.

R: Warum hatten Sie vor auszureisen, wenn Sie problemlos ein Kleidungsgeschäft geführt haben?

P: Ich musste erkennen, dass mein Lebensgefährte nicht zuverlässig ist. Nachgefragt: Sowohl in privater als auch in geschäftlicher Hinsicht. Er hat unser Einkommen aus dem Geschäft genommen und hat es ausgegeben für Essen, Trinken und Prostituierte.

R: Seit wann werden Sie in der Volksrepublik China von Ihrem Lebensgefährten verfolgt?

P: Er war noch in Haft als ich China verlassen habe.

R: Woher wissen Sie, dass Sie von Ihrem Lebensgefährten verfolgt werden, wenn Sie ihn seit Verhaftung nicht mehr gesehen haben?

P: Er hat Bekannten erzählt, dass ich eine schlechte Frau bin und daher will er sich an mir rächen.

R: Wann haben Sie davon erfahren?

P: Ein paar Jahre später nachdem ich schon in Österreich war.

R: Haben Sie das im ersten Asylverfahren schon gewusst oder haben Sie es erst nach dem ersten Asylverfahren erfahren?

P: Erst nach dem ersten Asylverfahren habe ich es erfahren, deshalb bringe ich es auch erst heute vor. Ich glaube, ich habe meinen Lebensgefährten im ersten Asylverfahren schon erwähnt. Erst nach dem ersten Asylverfahren habe ich erfahren, dass er mich verfolgt, aber dass es ihn gibt, habe ich im ersten Asylverfahren schon gesagt. Damals habe ich schon vermutet, dass er mich verfolgt.

R: Warum haben Sie schon im ersten Asylverfahren vermutet, dass er Sie verfolgt?

P: Ich hatte ein bisschen ein schlechtes Gewissen, dass ich ihn in China im Stich gelassen habe, als er ins Gefängnis musste und ich glaube, dass ich das damals so im Asylverfahren gesagt habe.

[…]

R: Im ersten Asylverfahren haben Sie in der Erstbefragung am 19.07.2011 angegeben, gegen Ihren Geschäftspartner einen Mordauftrag gegen Bezahlung an drei Kriminelle gegeben zu haben. Ihr Geschäftspartner sei von diesen drei Kriminellen erschlagen worden. Unterschiedlich haben Sie in der niederschriftlichen Befragung im Bundesasylamt am 18.08.2011 jedoch angegeben, dass Sie „nur“ den Auftrag gegeben haben, dass Ihrem Geschäftspartner ein „Denkzettel“ verpasst werden solle. Sie wissen nicht, ob dieser verletzt oder sogar getötet worden sei. Sie seien nach der Auftragserteilung sofort geflüchtet.

Heute geben Sie jedoch an, dass Ihr Ex-Lebensgefährte ins Gefängnis kam, weil dieser einen Kunden geschlagen hat. Wollen Sie dazu etwas angeben?

P: Ja, das war ein bisschen kompliziert, wir hatten auch oft Auseinandersetzungen. Ich hatte dann auch Leute engagiert, ihn zu schlagen.

R: Wurde Ihr Lebensgefährte geschlagen von den Leuten, die Sie beauftragt haben oder ist er vorher in Haft gekommen, sodass die Leute den Auftrag nicht erfüllen konnten?

P: Er wurde geschlagen und nachher war der Vorfall mit dem Kunden, nachher wurde er eingesperrt.

R: Was hat er zu Ihnen gesagt, nachdem er geschlagen wurde, zumal Sie heute angegeben haben, ihn erst während seiner Haft verlassen zu haben?

P: Er war sehr wütend, er hat alles Mögliche zu mir gesagt, als er nachhause kam, nachdem er von den Leuten geschlagen wurde. Er wusste, dass ich ihnen den Auftrag gegeben habe.

R: Wie viel Zeit ist zwischen der Erfüllung Ihres Auftrages und des Vorfalls, der zu seiner Haft führte, vergangen?

P: Es waren ein paar Tage dazwischen. Nachgefragt: Es war jedenfalls weniger als eine Woche, wir haben nachdem mein Auftrag erfüllt wurde noch ein paar Tage zusammengelebt.

R: Er wusste, dass er von den Schlägern Ihretwegen geschlagen wurde. Wie haben sich diese paar Tage danach zusammen gestaltet?

P: Wir haben nichts miteinander gesprochen?

R: Welche Verletzungen hatte er von Ihren Schlägern davongetragen?

P: Viele blaue Flecken, auch im Gesicht. Das hat fürchterlich ausgesehen, aber es war nichts gebrochen.

Die Verhandlung wird für 15 Minuten unterbrochen und um 10:47 Uhr fortgesetzt.

R: Warum haben Sie in der Erstbefragung im zweiten (Folge-)Asylverfahren angegeben nur wegen Ihres Ehegatten ausgereist zu sein, wenn Sie heute angeben, auch wegen Ihres Lebensgefährten ausgereist zu sein?

P: Man hat mich nicht konkret nach meinem Lebensgefährten gefragt, deshalb habe ich ihn nicht erwähnt…“ (Verhandlungsschrift Seiten10 bis 16)

Die Beschwerdeführerin hat im ersten Asylverfahren gleichbleibend angegeben, dass sie mit ihrem Geschäftspartner und Lebensgefährten ein Textilgeschäft in XXXX betrieben hat, während sie in der Beschwerdeverhandlung widersprüchlich behauptete, sie hätten es in XXXX betrieben:

„…R: Wo war das Geschäft, das Sie mit Ihrem Lebensgefährten eröffnet haben?

P: In der Gemeinde XXXX . Nachgefragt: Bei uns ist die Gemeinde nicht groß, ich glaube, es gibt keine genaue Adresse.

R: Wenn man also XXXX angibt, würde man dieses Geschäft finden, wenn es es noch gäbe?

P: Das wurde geschlossen, aber früher hat man es so gefunden.

R: Waren Sie jemals in XXXX ?

P: Ja.

R: Warum waren Sie in XXXX ?

P: Ich habe dort gearbeitet. Nachgefragt: Haushaltshelferin bei einer Bekannten.

R: Wann war das?

P: Kurz bevor ich China verlassen habe, als mein Lebensgefährte im Gefängnis war.

R: Sie haben im ersten Asylverfahren in der niederschriftlichen Befragung im Bundesasylamt am 18.08.2011 angegeben, dass sie im Jahr 2009 mit Ihrem Lebensgefährten in XXXX ein Textilgeschäft eröffnet haben. Wollen Sie dazu etwas angeben?

P: Ich weiß es nicht mehr, aber ich weiß, dass ich in XXXX bei einer Bekannten vor meiner Ausreise als Haushaltshilfe gearbeitet habe. Unser Geschäft war in XXXX …“ (Verhandlungsschrift Seite 17)

Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu behaupteten Vorfällen, die zur Flucht aus der Volksrepublik China geführt haben sollen, den Tatsachen entspricht.

d) Zur möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat:

Die Beschwerdeführerin konnte nach ihrer ersten Ausreise am XXXX oder im Jahr 2011 im Jahr 2016 problemlos legal in die Volksrepublik China zurückkehren und ein weiters Mal problemlos, legal ausreisen. Aus 1. Feststellungen f zur aktuelle Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, dass sie nicht dorthin zurückkehren kann.

Nachdem die Asylantragstellungen in Österreich dem Datenschutz unterliegen und deshalb den chinesischen Behörden nicht bekannt werden, was der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht wurde (Verhandlungsschrift Seite 04), sowie das Vorbringen zu angeblichen Verfolgungen nicht den Tatsachen entspricht, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Probleme nach ihrer nochmaligen Rückkehr haben wird.

Die Beschwerdeführerin, die den bei weitem überwiegenden Teil ihres Lebens in der Volksrepublik China verbracht hat, hat nie behauptet wegen der Sicherheitslage ausgereist zu sein und in der Beschwerdeverhandlung auch nicht angegeben, dass sie wegen der Sicherheitslage nicht in die Volksrepublik China zurückkehren kann. Aus 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, dass die Sicherheitslage in der Volksrepublik China einer Rückkehr der Beschwerdeführerin entgegensteht.

Die Beschwerdeführerin, hat die ersten XXXX Jahre und damit den bei weitem überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, hat dort ihre Familie gegründet und hat sich in Österreich nur etwas mehr als XXXX Monate legal, während ihres ersten Asylverfahrens, aufgehalten.

Die Beschwerdeführerin hat nie behauptet in der Volksrepublik China obdachlos gewesen zu sein und hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben gesund, arbeitsfähig und -willig zu sein:

„…R: Sind gesund?

P: Ich bin gesund, aber ich vergesse manchmal Dinge.

R: War das immer schon so, oder ist es etwas Neues, dass Sie Sachen vergessen?

P: Früher war es nicht so, erst seit der Corona-Impfung, ich wurde zwei Mal geimpft, habe ich das Gefühl, dass ich vergesslicher geworden bin.

[…]

R: Was haben Ihre Eltern gearbeitet?

P: Meine Eltern waren Bauern und hatten eine Landwirtschaft. Nachgefragt: Auch ich habe in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet.

R: Konnten Sie bis zu Ihrer Ausreise kraft eigener Arbeit Ihren Lebensunterhalt erwirtschaften?

P: Ja, ich habe in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet und später in einer Knopffabrik als Arbeiterin…“ (Verhandlungsschrift Seiten 08 und 09)

Nachdem die XXXX jährige Beschwerdeführerin nie obdachlos war, zwischen ihren illegalen Aufenthalten in Österreich im Elternhaus gelebt hat und die ersten XXXX Jahre, somit den bei weitem überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens in der Volksrepublik China verbracht hat, gesund, arbeitsfähig und –willig ist, ist davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr wieder kraft eigner Arbeit ihren Lebensunterhalt bestreiten kann. Zudem kann sie in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr von ihrer Mutter, ihrem volljährigen Sohn und ihren Geschwistern unterstützt werden.

Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der letzten Beschwerdeverhandlung angegeben hat, dass sie keine österreichischen Freunde oder Freundinnen hat, sondern nur Freunde, die chinesisch sprechen und wenn sie nicht arbeitete chinesische Fernsehsendungen sieht. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor ausschließlich in ihrer Sprache und ihrem Kulturkreis verwurzelt ist, weshalb sie, keinerlei kulturelle oder sprachliche Probleme nach ihrer Rückkehr in ihrer Heimat haben wird.

Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung in Verbindung mit 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ist nicht davon auszugehen, dass die gesunde, arbeitsfähige Beschwerdeführerin Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie ärztliche Versorgung, Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführerin ist es nach ihrer Rückkehr zumutbar ihre Existenzgrundlage wieder durch eigene Arbeit zu sichern.

Weiters wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

e) Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin beruhen auf deren Vorbringen im Lauf des Verfahrens und auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister).

Die in Österreich alleinlebende, geschiedene, Beschwerdeführerin hat ihren Sohn, ihre Mutter, drei Schwestern und (zumindest) einen Bruder in der Volksrepublik China, aber keine Verwandten im Bundesgebiet.

Ihre wiederholten illegalen Einreisen und ihre Asylantragstellungen nützte die Beschwerdeführerin zwar um XXXX eine Deutschprüfung A2 zu bestehen (Teilnehmende sollten in der Lage sein, auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens zu kommunizieren), jedoch lernte sie danach nicht weiter Deutsch.

Trotz jahrelangen Aufenthalts in Österreich konnte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung am 11.04.2025 kaum Deutsch sprechen:

„…R: Bitte sagen Sie mir irgendetwas in Deutsch.

Anmerkung: P schweigt, versteht die Frage nicht.

P: Jeden Tage Deutsch.

R an D: Bitte ab sofort wieder übersetzen.

Anmerkung: P spricht kein Deutsch.

R: Bitte sagen Sie mir irgendetwas in Deutsch.

P: Ich bin habe Deutsch lernen. Ich kommen aus China. Ich zehn, fünfzehn Jahre in Wien.

R: Fallen Ihnen sonst noch deutsche Worte oder Sätze ein?

Anmerkung: P schweigt lange.

P: Ich mochte bleiben Wien, Wien Luft sehr gut, (denkt lange nach) ich möchte Wien immer bleiben...“ (Verhandlungsschrift Seite 22)

Die Beschwerdeführerin muss sich vorwerfen lassen, dass sie laut Kopie eines Bescheides der MA 35 vom XXXX , welche im Beschwerdeakt einliegt, am XXXX in Österreich eine sogenannte Aufenthaltsehe mit einem Staatsangehörigen der Volksrepublik China geschlossen hat, der über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügte.

Im April 2018 wurde die Beschwerdeführerin in Zuge einer Lokalkontrolle in XXXX angetroffen und wegen des Verdachts der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zur Anzeige gebracht.

Die MA 35 ging begründet davon aus, dass die Eheschließung lediglich um Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin erfolgte. Erhebungen und Befragungen ergaben, dass ein Eheleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie stattgefunden hat und auch nicht angestrebt wurde:

„…R: Ich habe nachgefragt, weil Sie in einer niederschriftlichen Befragung am XXXX und der Erstbefragung im ersten Asylverfahren am 19.07.2011 und der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 07.03.2013 angegeben haben verheiratet zu sein, aber in der niederschriftlichen Befragung am 19.11.2017 angegeben haben, geschieden zu sein (Befragung Seite 04 bzw. Akt BFA Seite 301). Das passt zu Ihren heutigen Angaben sich im Jahr 2016 scheiden lassen zu haben. Allerdings ging es in der Befragung am 09.01.2022 es auch um eine mögliche Scheinehe ging (Befragung Seite 02 bzw. Akt BFA Seite 349). Wollen Sie dazu etwas angeben?

P: Wir wollten wirklich heiraten, aber ich habe damals ein falsches Datum für die eheliche Eintragung genannt und mein künftiger Ehegatte hat meinen Namen nicht korrekt angeben können, deswegen gab es den Verdacht.

R: Diese Ehe kam somit nicht zustande?

P: Schon, wir haben in Österreich geheiratet und uns wieder scheiden lassen in Österreich.

R: Können Sie bitte die diesbezüglichen Unterlagen vorlegen?

P: Die Unterlagen kann ich heute nicht vorlegen.

R: Reichen Sie sie bitte so bald wie möglich nach.

P: Ja.

BFA legt Kopien von Unterlagen der MA 35 vor, welche kopiert und zum Akt genommen werden…“ (Verhandlungsschrift Seite 14f)

Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin bewusst den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2022, Zahl 556936007/220040921, ignorierte und sich, obwohl ihr beginnen mit 12.01.2022 aufgetragen worden war, sich jeden siebenten Tag bei einer bestimmten Polizeiinspektion zu melden, diesem Auftrag kein einziges Mal nachkam.

Die Beschwerdeführerin, die vor ihren wiederholten illegalen Einreisen Jahrzehnte im Herkunftsstaat legal gearbeitet hat, gibt an nach wie vor arbeitsfähig- und willig zu sein, arbeitet jedoch während ihres jahrelangen illegalen Aufenthalt in Österreich als illegale Prostituierte:

„… R: Haben Sie seit Ihrer illegalen Einreise im Jahr 2011 jemals legal gearbeitet?

P: Nur mit der grünen Karte von 2016 bis 2018 als Prostituierte.

R: Gehen Sie derzeit legal arbeiten?

P: Nein.

R: Was arbeiten Sie?

P: Ich helfe bei Bekannten im Haushalt aus und wenn ein Salon dringend Leute braucht, springe ich als Prostituierte ein. Dafür habe ich keine Genehmigung in Österreich.

R: Wieviel verdienen Sie?

P: Zwischen 400 bis 800 EUR monatlich.

R: Waren Sie nach rechtskräftigem Abschluss Ihres ersten Asylverfahrens, also seit 07.10.2013, jemals in Österreich krankenversichert?

P: Ja, mit der grünen Karte als Prostituierte bis 2017/2018.

R: Warum sind Sie, nach rechtskräftigem Abschluss Ihres ersten Asylverfahrens am 07.10.2013, Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern illegal in Österreich geblieben?

P: Weil ich in China nicht weiterleben kann. Nachgefragt: In China hätte ich Sehnsucht nach dem Leben nicht mehr, ich möchte lieber in Österreich leben.

R: Sie sind nur deshalb nicht zurückgekehrt, weil Sie einfach nicht wollten?

P: Ja.

R: Bitte legen Sie, soweit vorhanden, Ihre österreichischen Steuerunterlagen und österreichische Lohn- und Gehaltsbestätigungen vor.

P: So etwas kenne ich nicht.

R: Haben Sie österreichische Freunde?

P: Nein. Nur Leute, die Chinesisch sprechen.

R: Wie verbringen Sie die Tage?

P: Manchmal arbeite ich schwarz. Ich mache den Haushalt. Ich schaue auch TV. Nachgefragt: Nur chinesische Sender. Nachgefragt: Sonst mache ich nichts…“ (Verhandlungsschrift Seite 24)

Die Beschwerdeführerin muss sich vorwerfen lassen, dass sie, als seit vielen Jahren bewusst illegal gewerbsmäßig in Wien arbeitende Prostituierte, nicht die gemäß § 4 Abs. 1 lit c Wiener Prostitutionsgesetz 2011, LGBl. Nr 24/2011, geforderten gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152/1945 in der Fassung BGBl. Nr. 98/2001, in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015, und des AIDS-Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 728/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2018, für die Zulässigkeit der Ausübung der Prostitution erfüllt.

Nachdem sie sich nicht, wie in § 5 Abs. 1 Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015, vorgeschrieben, alle sechs Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten unterzieht, kann sie auch nicht mit der nötigen Gewissheit ausschließen, zur Verbreitung von ansteckenden Geschlechtskrankheiten in Österreich beizutragen.

Die Beschwerdeführerin hat keine österreichischen Freunde oder Kontakte bzw. ausschließlich Kontakte in chinesischer Sprache und sieht nur chinesisches Fernsehen.

Insgesamt kann, trotz des langjährigen Aufenthalts, von keiner Integration der, die österreichischen Gesetze und Rechtsvorschriften nicht beachtenden, Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ausgegangen werden. Für eine Interessenabwägung zwischen den privaten und den öffentlichen Interessen am Verbleib in Österreich siehe 3. Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

f) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin stammen aus den Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl China, aus dem COI-CMS, Version 06 veröffentlicht am 28.11.2024. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Volksrepublik China.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

In Spruchpunkt I. des Bescheides wurden der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0239).

Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 19.01.2022, 2020/20/0100-9).

In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175).

Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).

Die Beschwerdeführerin behauptete im zweiten erstinstanzlichen (Folge-)Asylverfahren das Bundesgebiet, nach ihrer ersten Asylantragstellung, nicht verlassen und keine neuen Fluchtgründe zu haben.

Dies gab die Beschwerdeverhandlung auch in der Beschwerdeverhandlung am 11.04.2025 an und erklärte, dass sie seit rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens am 07.10.2013 illegal in Österreich lebte.

Allerdings behauptete sie später in der Beschwerdeverhandlung neu, problemlos legal im Jahr 2016 in die Volksrepublik China zurückgekehrt zu sein, um sich dort scheiden zu lassen, danach erneut illegal ins Bundesgebiet eingereist zu sein, eine längst geschiedene Ehe in Österreich geschlossen und keine neuen Asylgründe zu haben.

Nachdem sich die Beschwerdeführerin zwar im gegenständlichen zweiten Asylverfahren, ausschließlich auf ihre, bereits im ersten Asylverfahren behaupteten, Fluchtgründe beruft, diese allerdings anders darstellt, in Verbindung mit ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, prüft das Bundesverwaltungsgericht im Zweifel, um mögliche Verfahrensmängel ausschließen zu können (siehe dazu die Judikatur des Verwaltungsgerichthofs), keine „entschiedene Sache“.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht geht, wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung c zu den Fluchtgründen ausgeführt, davon aus, dass die Beschwerdeführerin persönlich nicht glaubwürdig ist und nicht glaubhaft machen, dass sie jemals verfolgt wurde. Da sie derartiges weder aktuell noch für die Zukunft glaubhaft machen kann, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (allerdings nicht wegen „entschiedener Sache“, sondern) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass § 8 Abs. 1 AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, nach wie vor anzuwenden ist.

Wie bereits weiter oben 1. Beweiswürdigung c zu den Asylgründen sowie d zur möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin im Verfahren nie behauptet, dass sie Probleme bei ihrer wiederholten Ausreise oder nach ihrer Rückkehr hatte. Aus 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftssaat der Beschwerdeführerin geht ebenfalls nicht hervor, dass sie Problem bei ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat haben wird.

Bei der gesunden Beschwerdeführerin handelt es sich um einen XXXX jährige, arbeitsfähige Frau mit jahrzehntelanger, legaler Berufserfahrung in der Volksrepublik China, welche dort die ersten XXXX Jahre ihres Lebens und somit den bei weitem überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat. Sie hat dort einen Sohn und kann, wie auch schon nach ihrer Rückkehr im Jahr 2016, wieder im Elternhaus mit eigener Landwirtschaft, leben.

Die Beschwerdeführerin hat nie behauptet in der Volksrepublik China Hunger, oder an mangelnder medizinischer Versorgung, gelitten zu haben, oder obdachlos gewesen zu sein.

Selbst wenn die wirtschaftliche Lage für die Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China schlechter ist als jene in Österreich, ist es ihr zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit, wieder den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt für sich zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen etwa, weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können.

In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174).

Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der gesunden, arbeitsfähigen, im Herkunftsstaat, im Gegensatz zu Österreich, immer legal arbeitenden Beschwerdeführerin, mit jahrzehntelanger Berufserfahrung in der Volksrepublik China, dort eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und „außergewöhnliche Umstände“ wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit, oder gar der Verlust des Lebens drohen.

Für die Volksrepublik China kann, unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen, nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage oder eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe; siehe dazu weiten oben 2. Beweiswürdigung d zur möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat.

Irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden; außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in der Volksrepublik Chinasprechen würden sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides abzuweisen ist.

Zu Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Da von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht vorgebracht wurde, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, vorliegen, erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides als unbegründet.

Zu Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

In Spruchpunkt IV. des Bescheides wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2FPG erlassen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ist zu erwägen:

Das Familienleben umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Die in Österreich alleinlebende, geschiedene Beschwerdeführerin hat ihren Sohn, ihre Mutter, drei Schwestern und (zumindest) einen Bruder in der Volksrepublik China, aber keine Verwandten im Bundesgebiet, weshalb im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat, kein Eingriff in ein bestehendes Familienleben erkannt werden kann.

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (EGMR 15.01.2007, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.08.2011, 2008/21/0605; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12).

Die Beschwerdeführerin reiste wiederholt illegal nach Österreich und lebte nur ab ihrer ersten Asylantragstellung am 19.07.2011 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahren am 07.10.2013 legal im Bundesgebiet. Zugunsten der Beschwerdeführerin wird berücksichtigt, dass sie für die Dauer des ersten Asylverfahrens, somit etwas weniger als XXXX Monate legal im Bundesgebiet aufhältig war. Die Beschwerdeführerin hat weder diese Zeit, noch die Jahre danach genutzt, um ausreichende Deutschkenntnisse zu erwerben. Sie sprach in der Beschwerdeverhandlung am 11.04.2025, trotz einer am 08.05.2017 bestandenen Deutschprüfung A2, kaum Deutsch.

In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keine österreichischen Freunde oder Freundinnen hat, sondern nur Freunde, die chinesisch sprechen, ausschließlich von illegaler Schwarzarbeit lebt und wenn sie nicht arbeitete chinesische Fernsehsendungen sieht.

Der Beschwerdeführerin ist vorzuwerfen, dass sie wiederholt, bewusst illegal, nach Österreich eingereist ist, um die fremdenrechtlichen Einwanderungsvorschriften zu umgehen und im ersten Asylverfahren, ebenso wie bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung im zweiten Asylverfahren, bewusst eine, tatsächlich nicht bestehende, Verfolgung im Herkunftsstaat behauptet hat, um ihren weiteren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen.

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung - die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen dürfen -, wiegen auf Grund des seit 07.10.2013, bewusst viel Jahre langen, illegalen Aufenthalts der Beschwerdeführerin, nach wie vor schwerer als ihr Interesse am Verbleib in Österreich.

Würde man die weiter oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei mehr als zehn Jahre dauerndem inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, in Verbindung mit der Stellungnahme vom 22.04.2025, wonach sich die Beschwerdeführerin mit Ausnahme ihrer Heimreise nach China von XXXX und Ausstellung ihres Reisepasses in Polen, bis dato durchgängig 14 Jahre in Österreich aufhält, automatisch mit einer Art „Ersitzung“ einer Aufenthaltsberechtigung gleichsetzen, müsste man ignorieren, dass die Beschwerdeführerin ihren illegalen Aufenthalt zwar zur Absolvierung einer A2 Deutschprüfung am 08.05.2017 genutzt hat, in der Beschwerdeverhandlung jedoch nur wenige Wort in Deutsch sagen konnte und in Österreich nicht integriert ist.

Zudem fand die Beschwerdeführerin nichts dabei am XXXX eine Aufenthaltsehe zu schließen, um sich damit einen Aufenthaltstitel zu erschleichen, was ihr jedoch nicht gelang. Nachdem die MA 35 im Bescheid vom XXXX davon ausging, dass eine Aufenthaltsehe vorliegt, nachdem behördliche Erhebungen und Befragungen ergeben hatten, dass ein Eheleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie stattgefunden hat und auch nicht angestrebt wurde, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ erst- und zweitinstanzlich abgewiesen und die Ehe am XXXX geschieden.

Aus einem Sozialversicherungsauszug vom 22.04.2025 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nur bis 30.11.2017 krankenversichert war (sowie drei Tag im Februar 2025, weil sie gegenständlichen zweiten Asylantraggestellt hatte). Die Beschwerdeführerin lebte seither, somit seit siebeneinhalb Jahre, ausschließlich von Schwarzarbeit, womit sie gegen das österreichische Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht verstößt.

Dazu kommt, dass sie sich seit dieser Zeit ganz bewusst (sie wurde mehrfach von österreichischen Polizisten betreten und immer wieder niederschriftliche belehrt; siehe I. Verfahrensgang) illegal prostituiert. Das öffentliche Gesundheitsportal Österreich (gesundheit.gv.at) veröffentlichte am 13.02.2025 einen Bericht der Europäischen Gesundheitsagentur (ECDC), https://www.gesundheit.gv.at/news/aktuelles/aktuell-2025/anstieg-geschlechtskrankheiten.html, wonach die ECDC steigende Fälle von ansteckenden Geschlechtskrankheiten in Europa verzeichnet und mehr öffentliches Bewusstsein und eine Stärkung der Sensibilisierung für dieses Problem fordert. Nachdem sich die Beschwerdeführerin seit siebeneinhalb Jahren illegal prostituiert und nicht alle sechs Wochen der vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten unterzieht, riskiert sie, dass ansteckenden Geschlechtskrankheiten in Österreich verbreitet werden könnten.

Eine wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet war nie gegeben und ist, mangels Deutschkenntnissen, in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 21.03.2025, Ra 2025/17/0007-10, auszugsweise aus:

„…Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während seines unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist. Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (vgl. erneut VwGH 27.10.2023, Ra 2023/17/0109, mwN).

Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. erneut VwGH 27.10.2023, Ra 2023/17/0109, mwN).

Fallbezogen durfte das Bundesverwaltungsgericht daher - trotz der langen Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers von über elf Jahren - im Rahmen der angestellten Interessenabwägung auch in Anschlag bringen, dass sich der Revisionswerber an wechselnden Orten ohne korrekte Wohnsitzmeldung aufhielt, um sich einer Festnahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wegen seines unrechtmäßigen Verbleibens im Bundesgebiet trotz Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung aus einem vorangegangenen Asylverfahren - zu entziehen. Da der Revisionswerber zudem noch nie erwerbstätig war, seinen Unterhalt aus der Grundversorgung bestreitet und nur rudimentäre Deutschkenntnisse aufweist, ging das Bundesverwaltungsgericht daher nicht unvertretbar davon aus, dass ihm trotz seiner langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet kein Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 8 EMRK zukommt...“

Diese höchstgerichtliche Judikatur zum mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass die Beschwerdeführerin, - nachdem sie seit vielen Jahren die österreichische Rechtsordnung ignoriert, sich beharrlich weigert ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen bzw. nur heimlich nach Hause geflogen ist, um danach (wiederholt) illegal nach Österreich einzureisen, sich nicht an die österreichischen Gesetze hält, seit Jahren die alle sechs Wochen vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchungen auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten ignoriert und nicht einmal Deutsch gelernt hat, - dafür auch noch belohnt wird, indem sie einen Aufenthaltstitel für Österreich bekommt. Während diejenigen Fremden, welche die österreichischen Gesetze respektieren, nicht wiederholt illegal einreisen und im Gegensatz zur Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nachkommen deshalb, im Vergleich zur Beschwerdeführerin, das Nachsehen haben.

Nach Maßgabe der Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, überwiegt nach wie vor das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib und es liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides abzuweisen ist.

Zu Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

In Spruchpunkt V. des Bescheides wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen der Beschwerdeführerin nach China gemäß § 46 FPG zulässig ist.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits verneint (siehe 2. Beweiswürdigung d zur möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat sowie 3. Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG). Die Beschwerdeführerin kann nicht glaubhaft machen, dass sie asylrelevante Probleme in der Volksrepublik China hatte oder in Zukunft haben wird (siehe 2. Beweiswürdigung c zu den Fluchtgründen sowie 3. Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).

Die Abschiebung ist schließlich gemäß § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Volksrepublik China nicht.

Insgesamt ist daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des Bescheides abzuweisen.

Zu Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

In Spruchpunkt VI. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt, in der rechtlichen Begründung jedoch ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird (§ 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat somit, auch wenn die Begründung für § 68 AVG gepasst hätte, einen falschen Spruch verfasst. Erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides hat sich gegen Ende der Beschwerdeverhandlung am 11.04.2025 herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht doch noch dazu entschieden hat, die Beschwerde gemäß § 3 Asyl und nicht wegen „entschiedener Sache“ abzuweisen (siehe dazu 3. Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht wurden, ist die Frist in Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (doch noch) zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und in der Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weder eine Verfolgung noch eine Gefährdung im Fall einer weiteren Rückkehr in die Volksrepublik China glaubhaft machen kann. Sie ist wiederholt illegal eingereist, weigert sich seit vielen Jahren beharrlich ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, lebt hier ohne Aufenthaltsrecht und hat in Österreich kein Familienleben. Die Beschwerdeführerin hat zwar eine Sprachprüfung Deutsch A2 bestanden, sprach in der Beschwerdeverhandlung jedoch nicht Deutsch, lebt seit mehr siebeneinhalb Jahren ausschließlich von illegaler „Schwarzarbeit“ und ist nicht bereit die österreichischen Gesetze zu beachten.

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