W602 2291520-1/29E
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2024, Zahl XXXX
A)
Das Verfahren zu den Spruchpunkten I., II. und III. wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 2 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte Gstrein über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2026, zu Recht:
A)
Die Spruchpunkte IV., V. und VI. werden ersatzlos behoben.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte in Österreich am 03.04.2023 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 04.04.2023 von einem Organ der FGA Niederösterreich erstbefragt. Am 11.01.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) statt.
Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 25.03.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gesund, arbeitsfähig und in Bangladesch sozialisiert sei und eine Verfolgung nicht festgestellt werden könne.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.04.2024 zugestellt und erhob dieser am 30.04.2024 mit Schriftsatz vom selben Tag durch seine bevollmächtigte Rechtsberatung Beschwerde. Diese wurde vom Bundesamt mitsamt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 07.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Für die am 28.04.2025 anberaumte mündliche Verhandlung übermittelte der Beschwerdeführer unter Vorlage diverser medizinischer Unterlagen eine Vertagungsbitte, da er sich in einem schlechten psychischen Zustand befände und wurde die Verhandlung daraufhin abberaumt. Am 29.01.2026 fand eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsberatung und einer Dolmetscherin für die Sprache Bengali statt. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Auf Basis eines fachärztlichen Befundberichts des Psychosozialen Dienstes Wien, der in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2025 vorgelegt wurde und der auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts übermittelten ergänzenden Stellungnahme des Psychosozialen Dienstes Wien, in der bekräftigt wurde, dass selbst unter der Annahme, dass im Herkunftsstaat ein formaler Zugang zu medizinischer und psychotherapeutischer Versorgung bestehe, aus fachärztlicher Sicht weiterhin von einem erheblichen Risiko einer nachhaltigen gesundheitlichen Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers im Fall seiner Abschiebung auszugehen sei, bestellte das Bundesverwaltungsgericht eine medizinische Sachverständige aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie zur Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.
Nach Bekanntgabe des Begutachtungstermins für den XXXX 2026 legte die Rechtsberatung mit Schreiben vom 16.03.2026 die ihr erteilte Vollmacht zurück. Mit Schreiben vom 18.03.2026, eingelangt am 19.03.2026, übermittelte der MigrantInnenverein St. Marx eine Vollmachtsbekanntgabe und teilte in einem mit, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. zurückzuziehen. Als Begründung wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer über einen portugiesischen Aufenthaltstitel verfüge und freiwillig auf eigene Kosten am XXXX 2026 nach Portugal ausreisen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das Bundesamt um Überprüfung, ob der Beschwerdeführer tatsächlich über einen portugiesischen Aufenthaltstitel verfügt und wurde dies vom Bundesamt nach Rückfrage bei den portugiesischen Behörden bestätigt. Daraufhin wurde der Termin zur psychiatrischen Begutachtung am XXXX 2026 abgesagt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, geboren in Sylhet. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 03.04.2024 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.03.2024 vollinhaltlich abgewiesen wurde und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.
Die gegen diesen Bescheid am 30.04.2024 erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.03.2026, eingelangt am 19.03.2026, hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. zurück.
Der Beschwerdeführer verfügt unter seinem Alias-Geburtsdatum XXXX über einen portugiesischen Aufenthaltstitel mit der Nummer XXXX , gültig bis XXXX 2027, ausgestellt vom portugiesischen Immigration Service. Der Beschwerdeführer hat beabsichtigt, am XXXX 2026 von Österreich nach Portugal auszureisen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die Identität des Beschwerdeführers konnte nur als Verfahrensidentität festgestellt werden, da der Beschwerdeführer kein behördliches Ausweisdokument seines Herkunftsstaates in Vorlage brachte. Die vom Beschwerdeführer am 18.03.2026 übermittelten Kopien eines Reisepasses und eines portugiesischen Aufenthaltstitels (OZ 26) sind als solche keiner Dokumentenüberprüfung zugänglich. Der Beschwerdeführer legte keine Dokumente im Original vor.
Das Datum seines Asylantrags ergibt sich aus dem Protokoll der Erstbefragung (EB, AS 4), der verfahrensgegenständliche Bescheid liegt in der Urschrift im Verwaltungsakt ein (AS 141 – 191).
Die Zurückziehung der Beschwerde vom 30.04.2024 gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides ergibt sich zweifelsfrei aus dem Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 18.03.2026, in der als Begründung für die Teil-Zurückziehung die geplante Ausreise des Beschwerdeführers nach Portugal und der Besitz eines portugiesischen Aufenthaltstitels genannt werden (OZ 26). Der Wille des Beschwerdeführers ist eindeutig auf die Zurückziehung der Beschwerde und die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Spruchpunkte I. bis III. gerichtet.
Das Alias-Geburtsdatum war aufgrund der Stellungnahme der portugiesischen Behörden festzustellen. Diese bestätigten zwar auf Basis der übermittelten Kopien des Reisepasses und des portugiesischen Aufenthaltstitels (OZ 26) dem Bundesamt gegenüber, dass der Beschwerdeführer im Besitz dieses Aufenthaltstitels ist, führten jedoch ein anderes Geburtsdatum an (OZ 27). Ob es sich dabei um ein Versehen handelte, konnte nicht festgestellt werden, auf diesbezügliche Anfrage teilte das Bundesamt mit, dass nur das Geburtsdatum XXXX verspeichert ist (OZ 7), weshalb das Geburtsdatum XXXX als Alias-Geburtsdatum zu führen war. Den beabsichtigten Ausreisetermin gab der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 18.03.2026 bekannt (OZ 26).
Anhaltspunkte, dass das Bundesamt nach Rückfrage hinsichtlich der Gültigkeit des portugiesischen Aufenthaltstitels den Beschwerdeführer aufgefordert hätte, nach Portugal auszureisen, liegen nicht vor.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 21.01.2026 (OZ 2).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu I. A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 7 Abs. 2 VwGVG lautet:
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Die Judikatur des VwGH zum Berufungsverzicht und zur Zurückziehung von Berufungen nach § 63 Abs. 4 AVG ist auf die Zurückziehung der Beschwerde nach dem VwGVG 2014 zu übertragen. Demnach ist das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts besonders stringent zu prüfen. Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Beschwerde ist nichts anderes als ein nachträglicher Beschwerdeverzicht. Die Beschwerderücknahme muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018, mwN). Mit dem Einlangen des Beschwerdeverzichts bei der Behörde tritt die Rechtskraft des Bescheides ein (VwGH 10.03.1967, 1811/66).
§ 28 Abs. 1 VwGVG 2014 legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG 2014 angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG 2014). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Der Beschwerdeführer erklärte durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung schriftlich und zweifelsfrei mit Eingabe vom 18.03.2026, eingelangt am 19.03.2026, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. zurückzuziehen. Der Inhalt dieser Willenserklärung tritt klar und deutlich zutage. Die Zurückziehung der Beschwerde im Beschwerdeverfahren ist nichts anderes als ein nachträglicher Beschwerdeverzicht. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung ist in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das diesbezügliche Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. mit Beschluss einzustellen.
Zu II. A) – Behebung der Spruchpunkte IV. bis VI.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11 FPG).
Gemäß § 52 Abs. 6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG wurden die Spruchpunkte I. bis III. des verfahrensgegenständlichen Bescheides mit Wirkung vom 19.03.2026 rechtskräftig. Damit verlor der Beschwerdeführer mit diesem Zeitpunkt auch sein Recht auf einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, das ihm gemäß § 13 AsylG während seines anhängigen Asylverfahrens zugekommen war. Die noch nicht rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt IV. und die damit verbundenen weiteren Spruchpunkte V. bis VI. verschaffen keinen Titel für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich.
Obwohl mit der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ex lege die Prüfung und gegebenenfalls Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG vorgesehen ist, ist in jenen Fällen, in denen der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates verfügt, eine andere Vorgehensweise geboten, zumal der Beschwerdeführer fallgegenständlich nicht mehr rechtmäßig aufhältig ist und daher die einschlägige Norm von § 52 Abs. 6 FPG zur Anwendung gelangen kann.
Wie der VwGH bereits festgestellt hat, kann die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) für Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates nur nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 FPG erlassen werden (VwGH 29.05.2019, Ra 2018/21/0060). § 52 Abs. 6 FPG knüpft die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, an zusätzliche Voraussetzungen und ist vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen. Darin wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung dieser "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben.
Im zweiten Fall ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Zur sofortigen Ausreise gilt, dass Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie selbst die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine (mit einem Einreiseverbot versehene) Rückkehrentscheidung zu erlassen, sofern die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit dies gebieten, was allerdings vom nationalen Gericht anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C‑554/13, Rn. 50 bis 52 und 54). In diesem Fall ist ein Mitgliedstaat gehalten, den Begriff „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ im Sinne der Richtlinie 2008/115 im Einzelfall zu beurteilen, um zu prüfen, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, wobei der bloße Umstand, dass der Drittstaatsangehörige strafrechtlich verurteilt wurde, für sich genommen nicht ausreicht, um eine solche Gefahr anzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C‑554/13, Rn. 50 und 54, wiederholt in EuGH, 16.01.2018, E, C-240/17).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht (mehr) rechtmäßig aufhältig und im Besitz eines gültigen portugiesischen Aufenthaltstitels. Gemäß § 52 Abs. 6 FPG erster Fall ist er daher verpflichtet, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates zu begeben. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, andere Gründe, die eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit nahelegen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Rückkehrentscheidung und die damit verbundenen Aussprüche zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Frist für die freiwillige Ausreise waren daher ersatzlos zu beheben. Der Beschwerdeführer hat sich unverzüglich in das portugiesische Hoheitsgebiet zu begeben und die erfolgte Ausreise dem Bundesamt nachzuweisen.
Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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