Spruch
W122 2242998-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Karlheinz DE CILLIA – Mag. Michael KALMANN, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Besoldungsdienstalter nach § 169f Gehaltsgesetz 1956 (GehG) zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird dieser gemäß § 169f f GehG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Stichtag 28.02.2015 9.003 Tage beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist Richterin eines Bezirksgerichtes. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihr Besoldungsdienstalter gemäß § 169f Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, zum Ablauf des 28.02.2015 mit 8.681,3334 Tagen amtswegig neu festgesetzt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die von der Beschwerdeführerin begehrte gänzliche Anrechnung des Zeitraums, in dem sie zunächst die Hauptschule und dann das Gymnasium besuchte, nicht erfolgen könne. Gemäß § 169g Abs. 3 Z 2 lit. a und b GehG seien ausschließlich jene Schulzeiten voranzustellen, die zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ab der Vollendung ihres 14. Lebensjahres eine gänzliche Anrechnung ihrer Schulzeiten hätte erfolgen müssen. Zudem hätte kein Überstellungsverlust von vier Jahren in Abzug gebracht werden dürfen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtete die Beschwerdeführerin ausdrücklich.
3. Mit am 01.06.2021 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin wurde mit Wirksamkeit vom XXXX zur Richteramtsanwärterin ernannt. Ihr am XXXX abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften stellte hierfür ein Ernennungserfordernis dar.
Die Beschwerdeführerin stand seither durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
1.2. Die Beschwerdeführerin besuchte zunächst eine Hauptschule und in der Folge ein Oberstufenrealgymnasium, wo sie im Jahr XXXX in die 12. Schulstufe aufgenommen wurde und im Jahr XXXX die Reifeprüfung ablegte (Schultyp: 12 Schulstufen).
Danach absolvierte sie ab dem Wintersemester XXXX das Studium der Rechtswissenschaften und ab dem Sommersemester XXXX das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften, welches sie am XXXX abschloss. Vom XXXX bis XXXX absolvierte sie die Gerichtspraxis.
In der Zeit nach dem 30. Juni des Kalenderjahres, in dem sie die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolvierte (hier: XXXX ) bis zum Tag vor ihrer Anstellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am XXXX weist sie folgende Vordienstzeiten auf:
Der erstmals für das laufende öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis festgesetzte Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin ist der XXXX . Zeiten vor der Vollendung ihres 18. Lebensjahres wurden nicht berücksichtigt.
Die Beschwerdeführerin stand am 28.02.2015 in einem Dienstverhältnis zum Bund und wurde nach § 169c Abs. 1 GehG übergeleitet. Sie befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand.
Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung ihres 18. Lebensjahres erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den XXXX als Vorrückungsstichtag fest.
Das pauschale Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin gemäß § 169c Abs. 2 GehG aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 betrug 8.638,3334 Tage.
Der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der XXXX . Der Unterschied zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag beträgt 365 Tage.
Das (um die Differenz zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum 28.02.2015 beträgt daher (8.638,3334 + 365) 9.003,3334 Tage.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
2.2. Der für das laufende öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis festgesetzte Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin ist dem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 20.11.1991 zu entnehmen.
Das pauschale Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin nach § 169c GehG zum Ablauf des 28.02.2015 ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Erhebung vom 03.09.2020 eine exakte Tabelle der in Aussicht genommenen Berechnung und Zuordnung ihrer Vordienstzeiten zur Kenntnis gebracht und ihre Replikation hierauf stellt die Daten grundsätzlich nicht in Abrede. Sie monierte lediglich die rechtliche Würdigung - zu einer mittlerweile überholten Rechtslage.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg. cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im gegenständlichen Verfahren der Sachverhalt aus dem vorliegenden Akt ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Auf eine solche hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zudem ausdrücklich verzichtete.
3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 ist die Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 169c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in der geltenden Fassung werden alle Beamtinnen, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt gemäß Abs. 2 leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde.
Gemäß § 169c Abs. 3 leg. cit. wird das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamtin mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist.
Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird gemäß Abs. 4 leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.
3.2.2. § 169f Abs. 1 GehG ordnet an, dass bei Beamtinnen, die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden (Z 1) und die nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurden (Z 2) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Z 3) die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.
Gemäß Abs. 9 leg. cit. ist bei der Beamtin, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß § 169g in der geltenden Fassung tritt. Abs. 7 ist nicht anzuwenden.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
Der Vergleichsstichtag wird gemäß § 169g Abs. 1 GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
Gemäß § 169g Abs. 2 Z 1 bis 5 GehG sind – nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 leg. cit. – § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. I Nr. 96/2007, § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140/2011, § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53/2007, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, anzuwenden.
3.2.3. § 12 GehG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007, lautet auszugsweise wie folgt:
„Vorrückungsstichtag
§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
2. sonstige Zeiten,
a) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
1. die Zeit, die
a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband
[…]
4. die Zeit
b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
[…]
6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
a) an einer höheren Schule [...]
bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
[…]
8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten in einer der Verwendungsgruppen A 1, A, L PH, L 1, M BO 1, M ZO 1, H 1, PT 1 oder PT 2 (mit Hochschulbildung) oder für einen Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt oder Universitätsassistenten Ernennungserfordernis gewesen ist;
[…]
(2a) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 8 umfasst
1. bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002,
BGBl. I Nr. 120/2002, anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;
2. bei Diplomstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
3. bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
4. bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;
5. bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung aufgrund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich aufgrund der Z 1 bis Z 4 ergeben würde;
6. bei Studien, auf die keine der Z 1 bis Z 5 zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß.
(2b) Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002, das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und
1.
a) war auf dieses Doktoratsstudium weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden oder
b) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,
2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.
[…]
(2d) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z 8 in der nach den Abs. 2b oder 2c maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.
(2e) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
[…]
(6) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
3. in den Fällen der Z 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.
(7) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 und 3a berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.
[…]“
3.2.4. Gemäß § 113 Abs. 5 GehG in der gemäß § 169g Abs. 2 Z 3 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 176/2004 sind auf Beamte, die (1.) vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und (2.) seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gemäß dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen:
„Vorrückungsstichtag
§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;
b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
[…]“
3.2.5. Abweichend von den Bestimmungen gemäß § 169g Abs. 2 Z 1 bis 5 GehG sind gemäß § 169g Abs. 3 Z 1 GehG Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Gemäß Z 2 leg. cit. sind bei Beamtinnen, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr.
Gemäß Z 4 leg. cit sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen.
Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so wären bei späterem Beginn des D Ernennung die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (§ 169g Abs. 4 GehG). Aufgrund des Pragmatisierungsdatums siehe jedoch oben zu 3.2.4.
3.2.6. Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich daraus wie folgt:
Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und gemäß § 169f Abs. 4 GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag gemäß § 169g GehG zu ermitteln.
Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und das pauschale Besoldungsdienstalter nach § 169c GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen bzw. zu vermindern.
Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres der Beschwerdeführerin erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den XXXX als Vorrückungsstichtag fest. Gemäß § 169f Abs. 4 GehG ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind nach der geltenden Gesetzeslage ihre Schulzeiten nicht bereits ab der Vollendung ihres 14. Lebensjahres XXXX zur Gänze anzurechnen. Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 6 lit. a GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007, die gemäß § 169g Abs. 2 Z 1 GehG für die Ermittlung des Vergleichsstichtags anzuwenden ist, normiert zwar in Verbindung mit § 12a Abs. 2 Z 3 GehG für Richteramtsanwärter und Richter eine gänzliche Anrechnung von Zeiten an einer höheren Schule. Wie die belangte Behörde richtigerweise ausführt, normiert allerdings § 169g Abs. 3 Z 2 lit. a und b GehG – abweichend von den Bestimmungen nach § 169g Abs. 2 Z 1 bis 5 und somit abweichend von § 12 Abs. 2 Z 6 lit. a GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 –, dass bei Beamtinnen, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen sind, „die zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden“.
Dementsprechend fließen in die Berechnung des Vergleichsstichtages zur Gänze nur die Schulzeiten der Beschwerdeführerin im Gymnasium ab dem XXXX bis zum Ablauf des XXXX ein. Eine darüberhinausgehende Anrechnung der Schulzeiten findet im Gesetz keine Deckung, weshalb die übrigen Schulzeiten der Beschwerdeführerin lediglich als sonstige Zeiten zu berücksichtigen sind (siehe hierzu die Ausführungen weiter unten).
Zur Gänze fließen weiters gemäß § 12 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 2a GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 die Zeiten des Studiums der Rechtswissenschaften ein, da der Abschluss eines solchen Ernennungserfordernis war. Dies im Ausmaß von vier Jahren beginnend mit XXXX bis XXXX gemäß § 12 Abs. 2e leg. cit. Gemäß § 12 Abs. 2b GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 ist auch die Dauer des Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften der Beschwerdeführerin bis zum Höchstausmaß von einem Jahr zur Gänze anzurechnen. Dies gemäß § 12 Abs. 2e leg. cit. beginnend mit XXXX bis XXXX .
Zur Gänze anzurechnen ist gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 weiters die Zeit der Gerichtspraxis.
Insofern die Beschwerdeführerin argumentiert, dass im Sinne des § 169g Abs. 3 Z 2 GehG bei der Ermittlung ihres Vergleichsstichtags nur die Zeiten nach dem Ablauf des 31. August des Kalenderjahres, in dem sie die 12. Schulstufe erreichte und dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres voranzustellen seien, während bei Beamtinnen, auf die § 169g Abs. 3 Z 1 und 3 zutreffe, auch die Zeiten zwischen dem vollendeten 14. und 18. Lebensjahr vorangestellt würden, womit sie diesen gegenüber um vier Jahre schlechter gestellt sei bzw. dass ausschließlich bei Beamtinnen, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, die Voranstellung der zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr liegenden Zeiten gemäß § 169g Abs. 3 Z 2 GehG ausgeschlossen sei, so ist dies nach aktueller Rechtslage unzutreffend geworden.
§ 169g Abs. 3 Z 2 GehG schränkt lediglich den Zeitraum ein, in welchem eine gänzliche Anrechnung der Studienzeiten an einer höheren Schule vorzunehmen ist, schließt aber nicht eine Anrechnung von Zeiten zwischen der Vollendung des 14. und 18. Lebensjahres aus, wie die Beschwerdeführerin vermeint. Ihre über den Zeitraum vom XXXX bis XXXX hinausgehenden Schulzeiten sind vielmehr im Umfang gemäß § 169g Abs. 3 Z 4 als sonstige Zeiten zu berücksichtigen. Dass diese Zeiten von einer Anrechnung ausgeschlossen sind, ist daher unzutreffend. Insofern die Beschwerdeführerin auf eine Benachteiligung gegenüber Beamtinnen im Sinne des § 169g Abs. 3 Z 3 GehG verweist, ist ihr zu entgegnen, dass sie zu keinem Zeitpunkt vorgebracht hat und sich auch aus dem Akt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie vor dem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit absolviert hat. Schul- und Studienzeiten sind nicht als Berufstätigkeit zu qualifizieren und die Zeiten der Gerichtspraxis sind ohnehin zur Gänze auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen.
Insofern die Beschwerdeführerin damit argumentiert, jedenfalls gegenüber Beamtinnen im Ausmaß von einem Jahr diskriminiert zu sein, welche vor Beginn eines Hochschulstudiums eine Schule mit einer Regelstudienzeit von 13 Schulstufen absolvierten, da sich bei diesen nach § 169g Abs. 3 Z 2 GehG der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe ab der zwölften Schulstufe um ein Jahr verlängert, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Regelung nicht an ein bestimmtes Alter nach den schulrechtlichen Vorschriften anknüpft und derartige Zeiten zudem nicht üblicherweise in jüngeren Jahren absolviert werden. Eine Diskriminierung nach dem verpönten Kriterium des Alters ist daher in dieser Wertung der höchsten Schulstufe(n) nicht ersichtlich.
Gemäß § 169g Abs. 3 Z 4 GehG sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen.
Die Summe der sonstigen Zeiten, die nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die Beschwerdeführerin die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat (somit konkret sonstige Zeiten ab XXXX ), beträgt (ungedeckelt betrachtet) 1.616 Tage. Unter diese sonstigen Zeiten fallen die nicht zur Gänze voranzustellenden Schul- und Studienzeiten der Beschwerdeführerin und etwa auch Zeiten ohne Beschäftigung.
§ 169g Abs. 2 Z 3 GehG iVm § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004 verweist betreffend Beamtinnen, die – wie die Beschwerdeführerin – vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem solchen gestanden sind, auf die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung. Gemäß § 12 Abs. 1 lit. b GehG idF BGBl. I Nr. 43/1995 sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen.
Die in § 169g Abs. 4 GehG vorgesehene Deckelung der sonstigen Zeiten ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beschwerdeführerin am XXXX in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist und die damalige Gesetzeslage eine höchstmögliche Anrechnung von drei zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren an sonstigen Zeiten (noch) nicht vorsah.
Die sonstigen – somit nicht zur Gänze anzurechnenden – Zeiten der Beschwerdeführerin sind daher unlimitiert hinsichtlich des Betrachtungszeitraumes und – da sie vor dem 01.05.1995 in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist – auch unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen, gemäß § 169g Abs. 3 Z 4 GehG jedoch auf 42,86% zu kürzen. Die Beschwerdeführerin weist somit 1.616 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihr zu 42,86%, somit 692,6176 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind.
Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 2.767 Tagen und den sonstigen zu 42,86% anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 692,6176 Tagen (gesamt 3.459,6176 Tage), die dem Tag der Anstellung der Beschwerdeführerin im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis XXXX voranzustellen waren, fällt der ermittelte Vergleichsstichtag nach Abzug des Überstellungsverlustes von vier Jahren bzw. 1.460 Tagen (anrechenbare Zeiten für den Stichtag daher 1.999,6176 Tage) auf den XXXX .
Da der ermittelte Vergleichsstichtag XXXX und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag XXXX , der gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz GehG unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, eine Differenz von 365 Tagen aufweist und der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 28.02.2015 (8.638,3334 Tage) gemäß § 169f Abs. 4 GehG um 365 Tage zu verbessern und hatte das Besoldungsdienstalter aufgrund dieser Verbesserung 9.003,3334 Tage (gerundet: 9.003 Tage) zu betragen.
Insofern die Beschwerdeführerin den Abzug des Überstellungsverlustes im Ausmaß von vier Jahren bemängelt, ist auf die gemäß § 169g Abs. 2 Z 1 GehG für die Ermittlung des Vergleichsstichtags anzuwendende Bestimmung des § 12 Abs. 7 GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 zu verweisen, wonach die gemäß § 12 Abs. 2 Z 8 leg. cit. berücksichtigten Zeiträume (dies ist die Zeit eines abgeschlossenen Universitätsstudiums) in dem Ausmaß voranzusetzen sind, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 Z 1 oder 2 leg. cit. zutreffen.
Gemäß § 12 Abs. 6 Z 2 leg. cit. sind die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat (hierunter fallen u.a. Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte), vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt.
Der – auch bereits im Bescheid vom 20.11.1991 über die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags der Beschwerdeführerin vorgenommene – Abzug eines Überstellungsverlustes im Ausmaß von vier Jahren ergibt sich damit aus dem gemäß § 169g Abs. 2 GehG anzuwendenden § 12 Abs. 6 und 7 GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 iVm § 12a GehG idF BGBl. I Nr. 140/2011.
Hinsichtlich der Auslegung des in § 12 Abs. 7 GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 enthaltenen Gesetzesbegriffs der "entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe" ist auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.03.2016, Ro 2016/12/0008, mwN, zu verweisen, wonach der "Überstellungsverlust" im Falle einer erstmaligen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärterin oder Richter vier Jahre beträgt. Es werde somit eine Überstellung von einer der in § 12a Abs. 2 Z 1 GehG enthaltenen Verwendungsgruppen in die Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter (wobei diese Judikatur auch für Richter gelte) gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 GehG "mit abgeschlossenem Hochschulstudium" fingiert. Hinsichtlich der Anwendung der die Anrechnung einschränkenden Bedingungen des § 12 Abs. 6 und 7 iVm § 12a GehG bzw. der Nichtanrechnung von Zeiten eines die Ernennungsvoraussetzungen erfüllenden Hochschulstudiums und der Vereinbarkeit der Regelungen über den Überstellungsverlust mit der Richtlinie 2000/78/EG ist auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 01.07.2015, Ro 2014/12/0055, zu verweisen, wonach dies ungeeignet ist, eine Diskriminierung nach dem verpönten Kriterium des Alters zu begründen.
Von einer zusätzlichen Kürzung bei der Berechnung des Vergleichsstichtags im angefochtenen Bescheid im Vergleich mit dem Bescheid über die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags der Beschwerdeführerin vom 20.11.1991 ist ebenfalls nicht auszugehen. Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Anrechnung der zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten nur insoweit zur Hälfte, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren überstiegen, entsprach der Bestimmung des § 169g Abs. 4 GehG in der vor Inkrafttreten der neuen Rechtslage, BGBl. I Nr. 137/2023, gültigen Fassung und war nach der damaligen Rechtslage unabhängig vom Abzug des Überstellungsverlustes vorzunehmen. Nach der geltenden Fassung des § 169g GehG ist ein solcher Pauschalabzug von vier Jahren hinsichtlich der sonstigen Zeiten nicht mehr vorgesehen, sondern sind die sonstigen Zeiten entsprechend der oben angeführten Regelung des § 169g Abs. 3 Z 4 GehG zu berücksichtigen.
Betreffend die aus der Verbesserung des Besoldungsdienstalters resultierende Nachzahlung der Bezüge und den Verjährungszeitpunkt ist darauf zu verweisen, dass ein Abspruch hierüber nicht verfahrensgegenständlich war und daher im Rechtsmittelverfahren zu unterbleiben hatte.
3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche und über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt, ob das Bundesverwaltungsgericht auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 für die bei ihm anhängigen Verfahren zuständig bleibt.
Während § 169f Abs. 3 GehG bestimmt, dass die Neufestsetzung im Rahmen der am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechtsnovelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren erfolgt, statuiert Abs. 9 leg. cit., dass bei der Beamtin, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Abs. 4 und 5 von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.
Während § 169f Abs. 3 GehG von BGBl. I Nr. 137/2023 unberührt blieb, wurde Abs. 9 leg. cit. durch BGBl. I Nr. 137/2023 neu hinzugefügt und bildet insofern die lex posterior. Höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu, wie § 169f Abs. 3 GehG und Abs. 9 leg. cit. im Verhältnis zueinander interpretiert werden müssen, fehlt.
Es stellt sich die Frage, ob die Dienstbehörden auch die besoldungsrechtliche Stellung jener Beamten, deren Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und aus einer Zeit vor Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 stammen, aufgrund der durch BGBl. I Nr. 137/2023 neu geschaffenen Rechtslage amtswegig und bescheidmäßig neu festzusetzen haben (und das Bundesverwaltungsgericht diese Verfahren allenfalls einzustellen bzw. mangels Zuständigkeit die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen hat) oder ob das Bundesverwaltungsgericht für die bei ihm anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bleibt und selbst die durch BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffene Rechtslage anzuwenden hat. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts könnte bei rechtschutzbegrenzender enger Interpretation der zitierten Bestimmungen auch verneint werden.
Je nachdem, wie § 169f Abs. 9 erster Satz GehG idF BGBl. I Nr. 137/2023 gelesen und verstanden werden muss, könnten sich verschiedene Rechtsfolgen insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergeben. Bespielhaft sei dies plastisch anhand der leg. cit. und deren möglichen unterschiedlichen Lesarten, die sich im Klammerausdruck finden, dargestellt:
„Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 [(- wenn auch nicht rechtskräftig -) oder(rechtskräftig)] neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß § 169g in der geltenden Fassung tritt.“
Es stellt sich die Frage, ob die leg. cit. dahingehend zu lesen ist, dass sie die rechtskräftige Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung erfordert, oder ob es genügt, dass die besoldungsrechtliche Stellung (ohne bereits eingetretene Rechtskraft) festgesetzt wurde. Wenn die Rechtskraft der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung von der leg. cit. gefordert wäre, könnte das bezogen auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht für die bis zum Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bliebe, da die Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung noch nicht rechtskräftig erfolgt ist und die Dienstbehörden somit diese nicht von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen hätten.
Sollte die leg. cit. die Rechtskraft der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht erfordern, könnte das für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die bis zum Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 anhängigen Verfahren bedeuten, dass die Dienstbehörden die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen hätten. Dies könnte die bis zum Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren obsolet erscheinen lassen, da der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers durch diese von der leg. cit. – derart verstanden – geforderten Vorgehensweise nachträglich als weggefallen erachtet werden könnte.
Für den vorliegenden Fall stellt sich die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – unabhängig von den soeben angeführten Erörterungen – insbesondere dadurch, da dieses Verfahren von Amts wegen aufgenommen wurde und nicht bereits zum Zeitpunkt der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 (Datum der Kundmachung: 08.07.2019), beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war und, soweit aus den Akten ersichtlich, auch das verwaltungsbehördliche Verfahren erst im September 2020 bei der Dienstbehörde aufgenommen wurde (siehe das im Akt liegende Schreiben der Dienstbehörde vom 03.09.2020, „Betreff: Erhebung der Vordienstzeiten und amtswegige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach § 169f Abs. 1 GehG“, in dem die Beschwerdeführerin u.a. darüber informiert wurde, dass ihre besoldungsrechtliche Stellung von Amts bescheidmäßig neu festzusetzen ist).
Eine auf den Wortlaut abzielende Auslegung von § 169f Abs. 3 erster Satz GehG könnte suggerieren, dass die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters der Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder Anhängigkeit des Verfahrens im Zeitpunkt der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, gerade nicht „im Rahmen dieser Verfahren“ erfolgt. Das rechtliche Schicksal eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, das nach der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängig wurde und nach wie vor anhängig ist, ist – auch in Hinblick auf die durch BGBl. I Nr. 137/2023 neu hinzugefügte Bestimmung des § 169f Abs. 9 GehG – höchstgerichtlich nicht geklärt.
Weiters existiert zum jüngsten Entdiskriminierungsversuch des Gesetzgebers keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Der Verweis auf § 12 GehG – im Wege des § 113 Abs. 5 leg. cit. – in verschiedenen Fassungen (keine Deckelung mit 3,5 Jahren für Eintritte vor dem 01.05.1995) könnte eine abermalige, jedoch stichtagsbezogene Diskriminierung darstellen.