Spruch
L525 2308237-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Korninger und Zauner über die Beschwerde von XXXX , VersNr.: XXXX , gegen den Bescheid des AMS Linz vom 17.12.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Linz vom 06.02.2025, GZ. XXXX , betreffend Einstellung der Notstandshilfe ab 12.11.2024 nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer bezog seit dem 29.07.2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Mit Bescheid vom 11.09.2024 verhängte das AMS Linz eine Sperre von 42 Tagen vom Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Begründend führte das AMS Linz aus, der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 06.11.2024 verhängte das AMS Linz eine Sperre von 56 Tagen vom Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Begründend führte das AMS Linz abermals aus, der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt.
Das AMS Linz bot dem Beschwerdeführer am 30.09.2024 eine Beschäftigung als gastgewerbliche Hilfskraft bei einer näher bezeichneten Firma in 4072 Alkoven mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung an. Das Dienstverhältnis kam in weiterer Folge nicht zustande, weil sich der Beschwerdeführer nicht beworben hätte.
Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 12.12.2024 niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erhob keine Einwände gegen die angebotene Tätigkeit. Einen Nachweis über die erfolgte Bewerbung hätte er nicht, normalerweise würde er sich per Mail oder Post bewerben. Im Inserat sei angeführt, dass er sich per Mail bewerben müsse. Ein Bewerbungsmail könne er nicht vorlegen. Wahrscheinlich hätte er die Stelle übersehen, was sicher nicht mit Absicht passiert sei. So habe er sich auf viele Stellen bereits selbst beworben. Er sei auf jeden Fall arbeitswillig.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.12.2024 sprach das AMS Linz aus, dass der Beschwerdeführer mit der nunmehr dritten Vereitelung ausreichend gezeigt habe, dass er in Wahrheit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er hätte das Stellenangebot überhaupt nicht erhalten. Davon abgesehen sei er entgegen der Annahme des AMS sehr wohl arbeitswillig. Er habe sich seit dem 12.11.2024 auf zahlreiche Stellen beworben und eine Ausbildung gemacht, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen.
Nach Einräumung von Parteiengehör wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2024 als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe binnen kurzer Zeit drei Vereitelungen von zumutbaren Beschäftigungen begangen. Soweit der Beschwerdeführer behauptete, er hätte das Stellenangebot vom 30.09.2024 nicht erhalten, so sei dies eine reine Schutzbehauptung, zumal dem Beschwerdeführer das Angebot nachweislich per eAMS zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer zeige durch sein Verhalten (drei Vereitelungen binnen drei Monaten), dass er in Wahrheit einer Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. Die reine Behauptung arbeitswillig zu sein, reiche nicht aus.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 20.02.2025 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die belangte Behörde legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer beantragte am 19.07.2024 Leistungen aus der Notstandshilfe. Diese Leistungen wurden mit Bescheiden vom 11.09.2024 für 42 Tage ab dem 27.08.2024 und vom 06.11.2024 für 56 Tage ab dem 04.10.2024 gesperrt. Diesen Sperren lagen jeweils Vereitelungshandlungen zugrunde, die der Beschwerdeführer setzte. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer am 30.09.2024 eine Tätigkeit als gastgewerbliche Hilfskraft in 4072 Alkoven, Arbeitsbeginn ab sofort, als Vollzeitbeschäftigung mit kollektivvertraglicher Entlohnung angeboten. Der Vermittlungsvorschlag wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag per eAMS übermittelt und las der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag am 08.10.2024. Der Beschwerdeführer erstattete keine Einwände gegen die angebotene Tätigkeit. Der Beschwerdeführer bewarb sich nicht auf die Stelle.
2. Beweiswürdigung:
Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Soweit der Beschwerdeführer – erstmals – in der Beschwerde vorbrachte, er hätte den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten, so schließt sich das erkennende Gericht den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde an, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt. Dies ergibt sich schon aus dem Zustellnachweis aus dem eAMS, wonach der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag am 08.10.2024 gelesen hatte. Die Feststellungen zu den bisherigen Sperren ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Bescheiden vom 11.09.2024 und vom 06.11.2024. Dass der Beschwerdeführer gegen die angebotene Beschäftigung keine Einwendungen hatte, ergibt sich aus den niederschriftlichen Einvernahme am 12.12.2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1977, idgF lautet auszugsweise:
"Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)
(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird;
3. während einer Absonderung gemäß § 7 oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, vor.
(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.
…
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantritt bekannt gibt.
(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1)Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."
Zur Abweisung:
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. unter vielen das Erk. vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. unter vielen das Erk. des VwGH vom 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042).
Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor, er habe wohl die Stelle übersehen. Das sei nicht mit Absicht passiert. Er habe sich auf viele Stellen beworben, er suche dringend Arbeit. Er sei jedenfalls arbeitswillig.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass jemand, der sich nicht auf eine Stelle bewirbt, die Stelle wohl auch nicht erhält. Dadurch, dass der Beschwerdeführer diese Bewerbung eben unterließ, fand er sich damit ab, dass er die Stelle nicht erhält. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass es Aufgabe des Arbeitslosen ist seine Bewerbungen dergestalt zu organisieren, dass er keine zugewiesenen Stellen übersieht. Dabei fällt aber bereits auf, dass dem Beschwerdeführer die Stelle zwar bereits am 30.09.2024 zugewiesen wurde, er das Stellenangebot erst am 08.10.2024 (!) im eAMS las. Alleine darin sieht das erkennende Gericht eindeutig eine als Vereitelung zu qualifizierende Sorgfaltspflichtverletzung. Vielmehr ist es Aufgabe des Arbeitslosen seinen eAMS Account regelmäßig zu kontrollieren um auf Stellenangebote täglich reagieren zu können. Der erkennende Senat schließt sich daher Ausführungen der belangten Behörde an, dass der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung setzte und in weiterer Folge die zugewiesene Stelle nicht erlangte.
Soweit die belangte Behörde in weiterer Folge von einer generellen Arbeitsunwilligkeit ausgeht, tritt das erkennende Gericht auch dem bei:
Hinsichtlich der Frage, wann davon auszugehen ist, dass ein Arbeitsloser generell die Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ablehnt und daher mangels Arbeitswilligkeit die Voraussetzungen der Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht vorliegen, hat der VwGH festgehalten, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit in diesem Sinn etwa unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen kann, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen. Weiters entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach § 10 AlVG geführt haben, - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten - geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Hat der Arbeitslose in diesem Sinn erkennen lassen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung. In der Folge kann die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird. Das Vorliegen von Arbeitswilligkeit - als Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nach § 7 Abs. 1 Z 1 und § 9 AlVG - ist somit immer dann zu prüfen, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit im dargestellten Sinn vorliegt. Die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, reicht nicht generell immer dann, wenn noch nicht dreimal rechtskräftig ein Anspruchsverlust nach § 10 AlVG ausgesprochen wurde (vgl. dazu etwa VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169, mwN). Wurde die Leistung wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht eine bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht aus. Es bedarf vielmehr nachhaltiger und zielgerichteter Anstrengungen zur Wiedererlangung (wie insbesondere des tatsächlichen Wiederantritts) einer Beschäftigung, um von der wieder gegebenen Arbeitswilligkeit ausgehen zu können (vgl. VwGH vom 23.03.2015, Ro 2014/08/0033). Eine wieder gegebene Arbeitswilligkeit kann sich auch dadurch zeigen, dass der Arbeitslose nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweist (vgl. VwGH 21.11.2007, 2006/08/0292).
Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum September bis Dezember 2024 drei Mal wegen Vereitelungshandlungen vom Bezug von Notstandshilfe gesperrt. Mit diesen gehäuften Vereitelungshandlungen zeigt der Beschwerdeführer bereits, dass er in Wahrheit der Arbeitsvermittlung nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit zur Verfügung steht. Vielmehr richtet der Beschwerdeführer sein Handeln nicht darauf aus den Zustand der Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden. Dabei übersieht das erkennende Gericht auch nicht das Verhalten des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. Es zeugt eben nicht von einer gewissenhaften Selbstorganisation, wenn zwischen der Zuweisung einer Stelle (mit Arbeitsbeginn: ab sofort) und dem Lesen der Stelle insgesamt über eine Woche vergeht. Von einer Arbeitswilligkeit kann daher nicht die Rede sein.
Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Das erkennende Gericht sah keine Notwendigkeit für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage fest und ergab sich daraus, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Von einer mündlichen Verhandlung konnte deshalb abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.