L525 2306868-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. KORNINGER und ZAUNER über die Beschwerde von XXXX , VersNr.: XXXX , gegen den Bescheid des AMS Braunau vom 06.12.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Braunau vom 09.01.2024 (offenbar gemeint: 2025), GZ. XXXX , betreffend Anspruchsverlust der Notstandshilfe ab dem 11.11.2024 für 42 Tage nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer bezieht seit März 2017 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe.
Das AMS Braunau wies dem Beschwerdeführer am 17.10.2024 eine Beschäftigung als Versand- und Verpackungsmitarbeiter bei der Firma Job Team Salzburg mit Arbeitsort in Neumarkt am Wallersee mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofortiger Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme zu. Das Stellenangebot sei dem Beschwerdeführer beim Beratungsgespräch am 17.10.2024 persönlich übergeben worden.
Der Beschwerdeführer bewarb sich in weiterer Folge bei der Firma. Sowohl im Motivationsschreiben als auch im Lebenslauf gab der Beschwerdeführer seine Telefonnummer an.
Bereits am 30.10.2024 informierte der Beschwerdeführer das AMS Braunau darüber, dass sein Handy kaputtgegangen sei und er bis auf weiteres nicht telefonisch erreichbar sei. Er habe außerdem keinen PC oder ein ähnliches Smartphone zu Hause und müsse alle zwei bis drei Tage bei Freunden vorbeischauen um seine Mails zu überprüfen.
Am 11.11.2024 meldete der potentielle Arbeitgeber an das AMS Braunau zurück, dass der Beschwerdeführer sich nicht vorgestellt habe, noch sei er telefonisch erreichbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe "auf viele viele Anrufe nicht reagiert."
Der Beschwerdeführer wurde mit der Stellungnahme konfrontiert und nahm mit Schreiben vom 3.12.2024 Stellung. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er habe dem AMS alle Änderungen, die ihn betreffen würden, mitgeteilt und hätte das AMS unterreichtet, dass sein Handy kaputt sei und er nicht telefonisch erreichbar sei.
Mit Bescheid des AMS Braunau vom 06.12.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 AlVG vom Bezug von Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 11.11.2024 ausgeschlossen. Begründend führte das AMS Braunau aus, der Beschwerdeführer habe sich nicht korrekt beworben bei der Firma. Nachsichtsgründe könnten nicht berücksichtigt werden.
Mit Schreiben vom 09.12.2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er habe das AMS immer auf dem neuesten Stand der Dinge gehalten und habe dem AMS in der Serviceline mitgeteilt, dass sein Handy kaputt sei und er sich noch keinen Ersatz anschaffen habe können aus finanziellen Gründen. Wenn ihm vorgeworfen werde, dass er sich nicht beworben hätte, so sei dies unrichtig. Soweit er telefonisch nicht erreichbar gewesen wäre, könne er nur wiederholen, dass er das AMS davon in Kenntnis gesetzt habe. Er bitte um schnelle Klärung des Sachverhalts, da er im Weihnachtsmonat Probleme habe seine Fixkosten abzudecken. Der Beschwerdeführer beschloss die Beschwerde mit: "Diese Aktion Ihrer Seite her finde ich Zutiefst Entrüsten und ungerechtfertigt und zu gleich bin ich Enttäuscht da sie doch helfen und nicht erschweren sollten!".
Die belangte Behörde ermittelte weiter und übermittelte ihre Ergebnisse dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit einer Stellungnahme. Der Beschwerdeführer replizierte und führte zusammengefasst aus, dass er habe lediglich das AMS darüber informiert, dass er telefonisch nicht erreichbar sei. Er habe dies nunmehr auch dem potentiellen Arbeitgeber mitgeteilt, aber es habe immer die Möglichkeit bestanden, ihn per Mail zu erreichen. Außerdem verfüge er über keinen PC, was die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit ihm erschwere.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2024 (gemeint: 2025) wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Verhalten, den potentiellen Arbeitgeber nicht darüber zu informieren, dass eine telefonische Kontaktaufnahme nicht möglich sei, stelle ohne Zweifel eine Vereitelung dar. Der Beschwerdeführer sei langjähriger Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und habe sich so zu organisieren, dass er über seine laufenden Bewerbungen einen Überblick habe. Mit dem Verhalten, den potentiellen Arbeitgeber nicht unverzüglich über den Verlust des Mobiltelefons zu informieren und eine andere Form der Kontaktaufnahme zu vereinbaren, habe der Beschwerdeführer in Kauf genommen, dass er nicht erreichbar sei und eine mögliche Beschäftigung nicht zustande komme.
Mit Schreiben vom 23.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, zunächst sei er aufgrund der fehlenden Bewerbung gesperrt worden und nach etwas Schriftverkehr habe die Behörde die Begründung dann auf die fehlende Erreichbarkeit geändert. Des weiteren habe er auch den potentiellen Arbeitgeber über das defekte Telefon informiert, jedoch erst am 22.12.2024. Dies hätte er schon gerne früher getan, jedoch sei er am Jahresende aufgrund mangelnder Mittel für Miete und Strom sehr unter Stress gestanden und habe er dies nicht bedacht.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezieht im Wesentlichen mit Unterbrechungen seit 2017 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Das AMS Braunau wie dem Beschwerdeführer am 17.10.2024 verbindlich eine Stellenanzeige als Versand- und Verpackungsmitarbeiter bei einer näher bezeichneten Firma mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofortiger möglicher Arbeitsaufnahme zu (Auftragsnummer 16457838).
Der Beschwerdeführer bewarb sich bei der Firma mit Mail vom 23.10.2024. Der Beschwerdeführer gab sowohl im Motivationsschreiben als auch im Lebenslauf seine Telefonnummer bekannt. Bereits am nächsten Tag ging sein Telefon kaputt, worüber er die belangte Behörde mit Mail vom 30.10.2024 informierte.
Der potentielle Dienstgeber versuchte mehrmals vergeblich den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen.
Der Beschwerdeführer erhob keine Einwendungen gegen die angebotene Beschäftigung.
2. Beweiswürdigung:
Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unbestritten. Dass der Beschwerdeführer gegen die angebotene Beschäftigung keine Einwände erhob, ergibt sich aus dem Umstand, dass er weder im Verfahren vor der Behörde, noch in der Beschwerde, noch in seinen Stellungnahmen, noch im Vorlageantrag derartiges geltend machte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lautet auszugsweise:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1977, idgF lautet auszugsweise:
"Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)
(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird;
3. während einer Absonderung gemäß § 7 oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, vor.
(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.
…
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."
Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. unter vielen das Erk. vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. unter vielen das Erk. des VwGH vom 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042).
Der erkennende Senat schließt sich den Erwägungen der belangten Behörde vollinhaltlich an. Dass der Beschwerdeführer durch die Angaben seiner Telefonnummer dem potentiellen Arbeitgeber signalisierte, dass er dort auch erreichbar ist, entspricht bereits der allgemeinen Lebenserfahrung und kann dieses Wissen von einem Arbeitslosen, der seit Jahren Sozialleistungen erhält, als bekannt vorausgesetzt werden. Soweit der Beschwerdeführer dabei vorbringt, er hätte die belangte Behörde über sein kaputtes Handy in Kenntnis gesetzt, ist für den erkennenden Senat nicht klar, in wie fern dies dem potentiellen Arbeitgeber nützt, um mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen. Es ist auf jeden Fall nicht Aufgabe der belangten Behörde mit dem potentiellen Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen um dort zu platzieren, dass das Handy des Beschwerdeführers kaputtgegangen ist. Darüber hinaus wartete der Beschwerdeführer mehrere Tage um dies der belangten Behörde überhaupt erst mitzuteilen. Wie auch der Beschwerdeführer bereits erkannte, wäre es seine Aufgabe gewesen unmittelbar mit dem potentiellen Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen um andere Kommunikationswege darzulegen. Es ist die Pflicht des Beschwerdeführers, dass er Kontaktmöglichkeiten für potentielle Arbeitgeber aufrecht hält, noch dazu suchte war ein ehestmöglicher Eintritt erwünscht, der Beschwerdeführer musste daher davon ausgehen, dass eine Kontaktaufnahme zeitnah nach der Bewerbung erfolgen wird. Der Beschwerdeführer hätte abermals per Mail mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen können, es entspricht im Übrigen dem Amtswissen, dass jedes AMS in Österreich über die Möglichkeit verfügt seine Mails dort zu verwalten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er hätte am 22.12.2024 den potentiellen Arbeitgeber über sein fehlendes Handy informiert, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies über zwei Monate nach der Zuweisung der Beschäftigung erfolgte und vor allem nachdem der potentielle Dienstgeber die belangte Behörde über die Nichterreichbarkeit bereits informierte.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde hätte die Begründung für seine Sperre vom Bezug der Notstandshilfe in der Beschwerdevorentscheidung geändert, ist dem zuzustimmen, aber im Ergebnis ist damit nichts für den Beschwerdeführer gewonnen, zumal die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid in jedwede Richtung abändern kann und auch die Begründung ändern kann.
Soweit der Beschwerdeführer finanzielle Unzulänglichkeiten vorbringt, die durch die Sperre auf ihn zukommen, ist darauf zu verweisen, dass damit kein berücksichtigungswürdiger Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG geltend gemacht wird. In der persönlichen Situation einer arbeitslosen Person liegende Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die arbeitslose Person aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist, können als berücksichtigungswürdig erachtet werden. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung des VwGH auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe im Sinn des § 36 Abs. 5 AlVG 1977 vor der AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen konnten; nämlich "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." Auch solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG 1977, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 4.5.2017, Ra 2017/08/0029, mwN).
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Das erkennende Gericht sah keine Notwendigkeit für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage fest und ergab sich daraus, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Von einer mündlichen Verhandlung konnte deshalb abgesehen werden. Der Beschwerdeführer beantragte auch keine mündliche Verhandlung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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