Spruch
W121 2294202-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für XXXX Tage ab XXXX gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am XXXX wurde zwischen der Beschwerdeführerin und dem Arbeitsmarktservice (in der Folge: „AMS“; „belangte Behörde“) eine verbindliche Betreuungsvereinbarung getroffen. Darin wurde festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Betriebslogistikkauffrau bzw. Büroangestellte unterstützt. In der Betreuungsvereinbarung wurde auch festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenvorschläge, die ihr das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über ihre Bewerbung geben muss.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführerin vom AMS via eAMS-Konto der Vermittlungsvorschlag als Empfangsmitarbeiterin im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung beim potenziellen Arbeitgeber „ XXXX “ übermittelt und die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben.
Das Dienstverhältnis kam jedoch nicht zustande.
In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom XXXX führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass sie das verfahrensgegenständliche Stellenangebot übersehen habe, da sie sehr viele Bewerbungen vom AMS erhalten würde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für XXXX Tage ab XXXX verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten die Annahme bzw. das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung beim potenziellen Arbeitgeber „ XXXX “ vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass sie sich aktiv bei zahlreichen Firmen beworben habe und ihr der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag leider entgangen sei, da sie dachte, sich bereits überall beworben zu haben. Sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass dies der Fall gewesen sei. Nach einem Anruf von ihrer AMS-Beraterin am XXXX sei ihr mitgeteilt worden, dass sie sich nicht bei der Firma „ XXXX “ beworben habe. Daraufhin habe sie ihre E-Mails überprüft und festgestellt, dass sie tatsächlich keine solche Bewerbung gesendet habe. Sie habe daraufhin die Bewerbung unverzüglich nachgeholt und ihrem Vermittler den Nachweis darüber zugesandt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Annahme einer Beschäftigung dadurch vereitelt habe, indem sie sich auf die zugewiesene, zumutbare Stelle beim potenziellen Arbeitgeber „ XXXX “ nicht rechtzeitig beworben habe. Sie habe sich erst nach Einleitung des gegenständlichen Verfahrens beim potenziellen Arbeitgeber beworben, jedoch sei das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen. Die zugewiesene Beschäftigung habe den gesetzlichen Zumutbarkeitskriterien entsprochen und es habe die Beschwerdeführerin keine Anstrengung unternommen, die Arbeitsstelle zu erlangen. Die Beschwerdeführerin hätte durch ihr Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verwirklicht.
Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Ein Behördenvertreter nahm ebenfalls an der Verhandlung teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin bezieht seit XXXX überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit XXXX stand sie in Bezug von Notstandshilfe.
Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung als Betriebslogistikkauffrau.
Die Beschwerdeführerin stand zuletzt vom XXXX in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis.
Während des Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung wurde die Beschwerdeführerin wiederholt über die Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen belehrt. Zuletzt wurde mit der Beschwerdeführerin am XXXX eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem festgehalten wurde, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Betriebslogistikkauffrau bzw. Büroangestellte unterstützt.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführerin vom AMS via eAMS-Konto der Vermittlungsvorschlag als Empfangsmitarbeiterin im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung beim potenziellen Arbeitgeber „ XXXX übermittelt und die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Dieser Umstand war der Beschwerdeführerin bekannt.
Dieses Stellenangebot hat die Beschwerdeführerin per eAMS-Konto am XXXX empfangen und am XXXX gelesen.
Die Beschwerdeführerin hat sich auf die zugewiesene Stelle beim Arbeitgeber „ XXXX “ nicht rechtzeitig beworben und es kam keine Beschäftigung zustande.
Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Sie hatte durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Die Beschäftigung war der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar. Es liegen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die mit den Anforderungen der zugewiesenen Beschäftigung unvereinbar sind.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin und zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS.
Die Feststellung zur Berufserfahrung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der zwischen ihr und dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung. Die Betreuungsvereinbarung vom XXXX liegt im Akt ein.
Die Feststellungen zur angebotenen Stelle beim potenziellen Arbeitgeber „ XXXX “ im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlag und sind unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin bei Nichtbewerben einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung bzw. wenn ihr Verhalten darauf abzielt nicht eingestellt zu werden, kein Arbeitslosengeld erhält, ist ihr bekannt gewesen, da insbesondere im gegenständlichen Schreiben, mit dem das Stellenangebot des AMS übermittelt wurde, auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen wurde.
Dem Sendeprotokoll aus dem AMS-Konto der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie die zugewiesene Stelle am XXXX empfangen und XXXX gelesen hat.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführerin die zugewiesene Stelle zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin hat keine diesbezüglichen Bedenken geäußert und es ergeben sich auch aus dem Akteninhalt keine Hinweise darauf, dass die Stelle unzumutbar wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch in der mit ihr am XXXX aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten vorgebracht.
Dass im verfahrensgegenständlichen Fall eine Beschäftigung der Beschwerdeführerin nicht zustande gekommen ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Rückmeldung des potenziellen Arbeitgebers vom XXXX .
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist. Auch der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen fest, dass sich die Beschwerdeführerin, wie von der belangten Behörde festgehalten, nicht rechtzeitig beworben hat.
Zwar langte am XXXX eine Bewerbung der Beschwerdeführerin beim potenziellen Arbeitgeber ein, jedoch erfolgte dies erst nach Hinweis des Betreuers und der Einleitung des gegenständlichen Verfahrens bei der belangten Behörde. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, dass sie aufgrund der vielen Bewerbungen vom AMS übersehen habe, sich bei der verfahrensgegenständlichen Stelle zu bewerben, ist dem entgegenzuhalten, dass es an ihr gelegen wäre, entsprechende vorbeugende Maßnahmen, insbesondere Fristvormerkungen in einem Kalender, Mobiltelefon oder anderweitig zu setzen. Im Falle sorgfältigen Umgangs mit den Vermittlungsvorschlägen der belangten Behörde, hätte die Beschwerdeführerin selbst im Falle einer höheren Anzahl zu verfassender Bewerbungen nicht auf das fallgegenständliche Stellenangebot vergessen. Zweifel an der Selbstorganisationsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind jedenfalls nicht aufgekommen.
Durch das Unterlassen einer unverzüglichen und damit fristgerechten Bewerbung unmittelbar nach Zuweisung des Stellenangebots, hat sich die Beschwerdeführerin damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt.
Dieses Verhalten war auch, wie festgestellt, ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Durch ihre nicht rechtzeitige Bewerbung konnte der potentielle Arbeitgeber kein Gespräch mit der Beschwerdeführerin über die ausgeschriebene Stelle führen.
Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich ihrer Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können. Der erkennende Senat kam insbesondere nach Durchsicht des Verwaltungsaktes zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind.
Die belangte Behörde hatte daher zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die angebotene zumutbare Beschäftigung als Marktmitarbeiterin vereitelt hat.
Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom XXXX ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zwar seit XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, jedoch stellt die Aufnahme der aktuellen Beschäftigung aufgrund der fehlenden zeitlichen Nähe zum Vereitelungstatbestand keinen Grund für eine Nachsicht dar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (8) …
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.2. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“
3.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
3.4. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz. 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung, insbesondere mit Blick auf etwaige gesundheitliche Einschränkungen nicht in Zweifel gezogen. Die Beschäftigung als Empfangsmitarbeiterin war der Beschwerdeführerin somit gemäß § 9 AlVG zumutbar.
3.5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Wie bereits festgestellt, hat die Beschwerdeführerin durch eine nicht rechtzeitige Bewerbung an den potenziellen Arbeitgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, die Beschäftigung nicht annehmen zu wollen und somit eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. Wie festgestellt, wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, die Einhaltung von Terminen durch Setzung von (vorbeugenden) Maßnahmen - insbesondere durch eine entsprechende Fristvormerkung - sicherzustellen. Die Beschwerdeführerin hat solche Maßnahmen unterlassen. Es sind im Beschwerdeverfahren keine objektivierbaren Hinweise hervorgekommen, die an der grundsätzlichen Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Gewährleistung der Einhaltung von Fristen und Terminen Zweifel aufkommen ließen. Für die Annahme einer Vereitelungshandlung ist nicht Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin explizit angibt, kein Interesse an der angebotenen Beschäftigung zu haben. Voraussetzung ist ein Verhalten, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Von der Beschwerdeführerin konnte jedenfalls erwartet werden, ihre Bewerbungsunterlagen hinsichtlich der vermittelten Stelle an den potenziellen Arbeitgeber rechtzeitig zu übermitteln.
3.6. Zu Kausalität und Vorsatz
3.6.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Das Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere das Stellenangebot übersehen zu haben und sich daraufhin nicht rechtzeitig auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben zu haben, war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.
3.6.2. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.
Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin übersehen hat, sich fristgerecht auf den Vermittlungsvorschlag zu bewerben, vermag sie daher nicht zu entschuldigen. Angesichts dieser Erwägungen begründet die Unterlassung der Beschwerdeführerin nicht bloß fahrlässiges Verhalten. Die Beschwerdeführerin hat - zumindest bedingt vorsätzlich - auf das Nichtzustandekommen der Beschäftigung hingewirkt. Es wäre jedoch die Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, sich um das Zustandekommen eines von der belangten Behörde vermittelten Dienstverhältnisses ernsthaft zu bemühen.
Entscheidungswesentlich ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht unverzüglich auf den Stellenvorschlag reagiert hat, jedenfalls einer Beschäftigung entgegenstand (vgl. VwGH, 7.9.2011, 2008/08/0184). Ob das Beschäftigungsverhältnis bei unverzüglichem Handeln tatsächlich zustande gekommen wäre, ist hingegen nicht zu untersuchen (vgl. VwGH, 7.9.2011, 2008/08/0184). Die Beschwerdeführerin nahm durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses somit zumindest in Kauf.
3.7. Zur Rechtsfolge der Vereitelung
Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von XXXX Tagen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin handelt.
3.8. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Zwar hat die Beschwerdeführerin seit dem 15.10.2024 eine neue vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, jedoch stellt die Aufnahme der aktuellen Beschäftigung aufgrund der fehlenden zeitlichen Nähe zum Vereitelungstatbestand keinen Grund für eine Nachsicht dar.
3.9. Ergebnis
Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
