W265 2301599-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.08.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 01.05.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 22.08.2023 (vidiert am 30.08.2023) auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag ein. Die medizinische Sachverständige stellte in ihrem Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer an „Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Dorsalgie, Ostheoporose, Position 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (in der Folge EVO), Grad der Behinderung (in der Folge GdB) 30 % und Malabsorptionssyndrom bei Zustand nach Magenverkleinerungen, Position 07.04.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) leide.
Leiden 1 werde durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 25.09.2023 (vidiert am 28.09.2023) auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.09.2023 ein. Der medizinische Sachverständige stellte in seinem Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer an „Persönlichkeitsstörung bei Traumatisierung in der Kindheit/Jugend, Position 03.04.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) leide.
4. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein weiteres Gesamtgutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 28.09.2023 (vidiert am 30.09.2023) ein. Die medizinische Sachverständige stellte in ihrem Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer an „Persönlichkeitsstörung bei Traumatisierung in der Kindheit/Jugend, Position 03.04.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %, Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Dorsalgie, Ostheoporose, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30% und Malabsorptionssyndrom bei Zustand nach Magenverkleinerungen, Position 07.04.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) leide.
Leiden 1 werde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
5. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 02.10.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
6. Mit E-Mail vom 22.10.2023 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte aus, dass er mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, Befunde seien nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer kündigte an, weitere Befunde vorlegen zu wollen.
7. Mit Schreiben vom 23.10.2023 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer dazu auf, die angekündigten Befunde vorzulegen.
8. Der Beschwerdeführer übermittelte sodann einen Befund vom 16.02.2024.
9. Die belangte Behörde holte daraufhin eine gutachterliche Stellungnahme einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 04.04.2024 (vidiert am 04.04.2024) ein. Darin wurde ausgeführt, dass objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden maßgeblich seien und sämtliche objektivierbare Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft worden seien. Die vorgebrachten Argumente sowie der nachgereichte Befund würden keine neuen Erkenntnisse beinhalten, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, dieses werde daher aufrechterhalten.
10. Mit Bescheid vom 04.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie bei.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht rechtswirksam zugestellt, ein Zustellnachweis liegt nicht vor.
11. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde teilte der Beschwerdeführer dieser mit E-Mail vom 13.08.2024 mit, dass er den Bescheid vom 04.04.2024, welcher nach Ansicht der belangten Behörde zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist, nicht erhalten habe.
Weiters beantragte der Beschwerdeführer aufgrund der mangelhaften Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen stand und übermittelte eine Umfangreiche Stellungnahme sowie ein Konvolut an Befunden und medizinischen Unterlagen.
12. Nach Rücksprache mit dem BRZ gelangte die belangte Behörde zu der Annahme, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich sei und stellte neuerlich einen Bescheid aus.
13. Mit dem neuerlichen und nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.08.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie bei.
14. Mit E-Mail vom 17.10.2024 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass der Bescheid vom 29.08.2024 auf den beiden eingeholten Gutachten vom 22.08.2023 und 25.09.2023 sowie der Stellungnahme vom 04.04.2024 beruhe, seine schriftliche Stellungnahme vom 13.08.2024 sowie die damit vorgelegten Befunde seien außer Acht gelassen worden.
15. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt zugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.10.2024 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Wie dem oben angeführten Verfahrensgang zu entnehmen ist, wurde der Bescheid vom 04.04.2024 an den Beschwerdeführer nicht rechtswirksam zugestellt. Durch telefonische Nachfrage bei der belangten Behörde erlangt der Beschwerdeführer Kenntnis von der Bescheiderlassung der belangten Behörde und beantragte er sodann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde durch den Beschwerdeführer eine umfangreiche Stellungnahme sowie ein Konvolut an Beilagen und neuen Befunden vorgelegt.
Dass der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Berücksichtigung der übermittelten Stellungnahme und der vorgelegten aktuellen Befunde begehrte, ergibt sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.08.2024 und wurde ebenfalls in einem Aktenvermerk von der belangten Behörde dokumentiert (vgl. Aktenvermerk, AS. 171). Dem betreffenden Aktenvermerk ist weiters zu entnehmen, dass man das BRZ ersuchen wolle, das Verfahren in das Stadium vor Bescheiderlassung zurückzusetzen, um die Stellungnahme vom 13.08.2024 dem Verfahren sodann als Parteiengehör hinzuzufügen und dieses weiter bearbeiten zu können. Aus dem Aktenvermerk ergibt sich ebenfalls, dass der Beschwerdeführer eine neuerliche Zustellung des Bescheides nicht beabsichtigt hat und er die belangte Behörde ausdrücklich ersuchte, den Bescheid nicht bloß neuerlich zuzustellen, sondern die übermittelte Stellungnahme samt aktueller Befunde im Rahmen des Parteiengehörs zu berücksichtigen.
Dem darauffolgenden Email-Verkehr zwischen der belangten Behörde und dem BRZ ist zu entnehmen, dass eine Zurücksetzung des Verfahrens durch das BRZ abgelehnt wurde (vgl. E-Mail-Verkehr, AS. 173-177) und der nunmehrige Bescheid vom 29.08.2024 – entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers – ohne Berücksichtigung der eingebrachten Stellungnahme sowie der vorgelegten aktuellen Befunde neu datiert und dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.
Es ergibt sich daher, dass die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf ergänzende Prüfung der vorgelegten Unterlagen nicht nachgekommen ist. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.08.2024 blieb sohin trotz Vorlage neuer, aktueller Befunde gänzlich unberücksichtigt und ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde folglich mangelhaft.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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