W176 2285593-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. BOGENDORFER und RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RAe Dr. Andreas FOGLAR-DEINHARDTSTEIN und Mag. Paul HOFFMANN, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 20.12.2023, Zl. XXXX (mitbeteiligte Partei: XXXX ), wegen Verletzung im Recht auf Auskunft zu Recht:
A1) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen.
A2) Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid in diesem Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 30.06.2023, verbessert am 12.07.2023, erhob XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (in weiterer Folge: mitbeteiligte Partei) und brachte zusammengefasst vor, dass diese ihrem Auskunftsantrag in Bezug auf die Zurverfügungstellung einer Datenkopie (Tonbandaufnahme) gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht entsprochen habe. Die Beschwerdeführerin habe ihre bei der mitbeteiligten Partei gebuchten Flugtickets stornieren wollen. Im Vertrauen auf die ihr telefonisch mitgeteilten Stornierungsbedingungen, nach denen ihr der Kaufpreis fast vollständig rückerstattet werde, habe die Beschwerdeführerin die bereits gebuchten Flüge telefonisch storniert. Das Telefongespräch sei mit ihrem Einverständnis aufgezeichnet worden. Am 30.04.2023 habe die Beschwerdeführerin die Benachrichtigung erhalten, dass sie für die stornierten Flüge eine Rückerstattung von jeweils USD 5,60 erhalte. Nachdem der in der Mitteilung genannte Erstattungsbeitrag nicht den am 29.04.2023 telefonisch besprochenen Stornierungsbedingungen entsprochen habe, habe der Ehemann der Beschwerdeführerin nochmals die mitbeteiligte Partei telefonisch kontaktiert, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass aufgrund der durchgeführten Stornierung kein Zugriff mehr auf die Buchungsdaten möglich sei. Die mitbeteiligte Partei habe für derartige Anfragen auf ihr Online-Formular verwiesen. Hierauf sei der Ehemann der Beschwerdeführerin als ihr rechtlicher Vertreter eingeschritten und habe die mitbeteiligte Partei schriftlich aufgefordert, die Ticketpreise zu erstatten. Nach umfangreicher wechselseitiger Korrespondenz habe die mitbeteiligte Partei die vollständige Refundierung der Ticketpreise verweigert, weil es keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin gebe. Die mitbeteiligte Partei sei der Aufforderung, das aufgezeichnete Telefonat auszuwerten, nicht nachgekommen. Der Ehemann, als „rechtlicher Vertreter“ der Beschwerdeführerin, habe daraufhin ein Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO gestellt, das folgendermaßen gelautet habe: „Gleichzeitig fordere ich Sie im Namen von Frau XXXX auf, die entsprechende Aufzeichnung zu sichern und entsprechend an Frau XXXX zur Verfügung zu stellen.“ Diese Aufforderung sei von der Beschwerdeführerin mehrmals wiederholt worden. Dem Antrag auf Aushändigung einer Datenkopie, nämlich einer Aufzeichnung des Telefongespräches vom 29.04.2023 , sei seitens der mitbeteiligten Partei nicht entsprochen worden und mittlerweile mehr als zwei Monate vergangen.
Daher stelle die Beschwerdeführerin „[g]estützt auf [ihr] Auskunftsrecht gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO und sämtliche sonstigen, allfällig einschlägigen, datenschutzrechtliche Grundlagen sowie unter Vorbehalt aller weitergehenden Ansprüche gegen die [mitbeteiligte Partei] […] den Antrag,
1. die Datenschutzbehörde möge die Verletzung [ihres] Rechts auf Auskunftserteilung (Zuverfügungstellung einer Datenkopie) gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO durch die [mitbeteiligte Partei] feststellen und
2. der [mitbeteiligte Partei] per Bescheid auftragen, [der Beschwerdeführerin] die von [jener] mit [ihrer] ausdrücklichen Zustimmung angefertigte Aufzeichnung des Telefongesprächs vom 29.04.2023 (11:48) in der Dauer von ca. sechs Minuten zwischen [ihr] und der Hotline der [mitbeteiligte Partei] (Tel. XXXX ) als Datenkopie zur Verfügung zu stellen.“
Überdies werde „angeregt, gegen die Antragsgegnerin […] eine angemessene Geldbuße gem. Art. 83 DSGVO iVm § 30 DSG zu verhängen“.
In einer ergänzenden Verbesserung vom 12.07.2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie bereits am 30.04.2023 einen Antrag auf Übermittlung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung (Aufzeichnung des Telefonates vom 29.04.2023 um 11:48 Uhr) seien, gestellt habe. Der Antrag sei mehrfach in den E-Mails vom 12.05.2023 , 24.05.2023 und 26.05.2023 wiederholt worden.
2. Die mitbeteiligte Partei replizierte mit Stellungnahme vom 09.08.2023, die Beschwerdeführerin habe zu keiner Zeit ein Auskunftsersuchen gemäß Art. 15 DSGVO gestellt. XXXX (Ehemann der Beschwerdeführerin) habe im Namen der Beschwerdeführerin eine Beschwerde bezüglich einer Refundierung an die mitbeteiligte Partei übermittelt und im Zuge dessen auch die Herausgabe der Kopie eines Telefongespräches, welches die Beschwerdeführerin mit dem Kundenservicecenter der mitbeteiligten Partei geführt habe, gefordert. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe in der Korrespondenz mit der mitbeteiligten Partei mehrmals darauf hingewiesen, Rechtsanwalt und Partner bei der XXXX zu sein, sich jedoch im gegenständlichen Fall weder ausdrücklich auf die ihm erteilte Vollmacht berufen, noch diese urkundlich vorgelegt. Es sei auch kein Auskunftsersuchen gemäß Art. 15 DSGVO gestellt worden, sondern lediglich die Herausgabe der Kopie eines Telefongespräches verlangt worden. Die mitbeteiligte Partei würde zudem über keine Aufzeichnung des Telefonates vom 29.04.2023 mehr verfügen, da aufgezeichnete Telefongespräche nach zwei Wochen automatisch gelöscht würden.
3. Mit Schriftsatz vom 26.09.2023 führte die mitbeteiligte Partei ergänzend aus, das Telefonat mit der Beschwerdeführerin am 29.04.2023 sei nach ihrer Einwilligung aufgezeichnet worden und für eine Dauer von zwei Wochen gespeichert worden.
4. Mit Schriftsatz vom 05.10.2023 replizierte die Beschwerdeführerin, die Forderung zur Herausgabe der Kopie eines Telefongespräches sei inhaltlich als Auskunftsersuchen im Sinne des Art 15 Abs. 3 DSGVO zu werten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe zudem eindeutig offengelegt, als Rechtsvertreter für die Beschwerdeführerin zu handeln. Die Frist für die Löschung des Telefongespräches sei am 13.05.2023 abgelaufen, die Aufforderung zur Herausgabe der Aufzeichnung sei jedoch bereits am 30.04.2023 erfolgt. Die Beschwerdeführerin modifizierte ihren Antrag dahingehend, dass festgestellt werden möge, dass die mitbeteiligte Partei sie im Recht auf Auskunftserteilung verletzt habe, indem sie nach Eingang des Auskunftsbegehrens deren personenbezogene Daten, nämlich die Aufzeichnung des Telefongespräches vom 29.04.2023 , gelöscht habe. Zudem wiederhole sie ihre Anregung, im Hinblick auf die offenkundige Verletzung ihres Auskunftsrechtes nach Art. 15 DSGVO eine angemessene Geldbuße gemäß Art. 83 DSGVO i.V.m. § 30 DSG zu verhängen.
5. Mit Schriftsatz vom 20.11.2023 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und ergänzte, dass auch das E-Mail von XXXX vom 12.05.2023 , mit dem die Herausgabe der Aufzeichnung nochmals in ihrem Namen gefordert worden sei, noch vor Ablauf der behaupteten Löschfrist für Aufzeichnungen von Telefonaten der mitbeteiligten Partei zugegangen sei. Die Beschwerdeführerin sei durch das Verhalten der mitbeteiligten Partei in ihrem Recht auf Auskunft bzw. Datenkopie gemäß Art. 15 DSGVO verletzt worden.
6. Mit Schreiben vom 10.11.2023 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin über die bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und forderte sie im Rahmen des Parteiengehörs auf, binnen zwei Wochen zu begründen, warum sie trotz der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach durch die Stellungnahme der Mitbeteiligten vom 08.08.2023 die Datenschutzbeschwerde als erledigt im Sinne des § 24 Abs. 6 DSG zu betrachten sei, die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung nach wie vor als nicht beseitigt ansehe. In Ermangelung einer solchen Begründung werde sie das Verfahren formlos einstellen.
7. Mit Äußerung vom 20.11.2023 entgegnete die Beschwerdeführerin darauf, dass sie ihr bisheriges Vorbringen aufrecht halte. Die Löschung der Aufzeichnung sei nach der Stellung des Auskunftsersuchens erfolgt. Ein derartiges Vorgehen verstoße gegen den Grundsatz der Datenverarbeitung nach Treu und Glauben und verletzte ihr Recht nach Art. 15 DSGVO. Sie spreche sich gegen die formlose Einstellung des Verfahrens aus, ziehe den Antrag auf Zurverfügungstellung einer Datenkopie zurück und modifiziere den Antrag auf Feststellung eines Verstoßes der Mitbeteiligten gegen Art. 15 DSGVO dahingehend, dass festgestellt werden möge, dass die Beschwerdeführerin durch Löschung der Aufzeichnung des Telefonates nach Stellung eines Auskunftsersuchens in ihrem Recht nach Art. 15 DSGVO verletzt worden sei.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.12.2023 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) sowie den „Antrag der Beschwerdeführerin, die Datenschutzbehörde möge ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren einleiten,“ als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, gegenständlich habe nicht die Beschwerdeführerin selbst, sondern deren Ehemann XXXX , in der Funktion als ihr anwaltlicher Vertreter, unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht, den Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO an die mitbeteiligte Partei gerichtet. Vor allen Gerichten und Behörden ersetze die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis, nicht jedoch gegenüber privaten Auftraggebern nach dem DSG 2000. Der Rechtsanwalt, welcher zugleich der Ehemann der Beschwerdeführerin sei, habe dem gegenständlichen Auskunftsantrag keine Vertretungsvollmacht beigelegt. Außerdem sei Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO so zu verstehen, dass es – nur falls es sich für die Auskunftserteilung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 als unerlässlich erweise – im Einzelfall erforderlich sein könne, eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller personenbezogenen Daten dem Antragsteller auszufolgen. Es handle sich jedoch bei Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO um kein zusätzliches (eigenständiges) Recht.
Zudem stehe weder ein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen gewissen Verantwortlichen zu noch könne aus Art. 77 Abs. 1 DSGVO bzw. § 24 Abs. 1 DSG ein Recht auf Erstattung einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft abgeleitet werden.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin zusammengefasst Folgendes aus:
Da der ihr im Telefonat zugesagte Betrag nicht von der mitbeteiligten Partei rückerstattet worden sei, habe sie eine originalgetreue und verständliche Reproduktion oder Abschrift des Telefongespräches als Beweis dafür verlangt, dass ihr telefonisch andere Rückerstattungskonditionen versprochen worden seien. Die Aufzeichnung eines Telefongespräches, welches personenbezogene Daten enthalte, unterliege der Auskunfts- und Herausgabepflicht gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Die Beschwerdeführerin habe auch ein Interesse daran, den Mitschnitt des Telefonates vom 29.04.2023 als Beweismittel in einem Zivilprozess gegen die mitbeteiligte Partei zu verwenden. Durch die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei habe die Beschwerdeführerin erstmals erfahren, dass die mitbeteiligte Partei das gespeicherte Telefongespräch – entgegen der klaren Aufforderung des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, die Aufzeichnen zu sichern – gelöscht habe. Die Beschwerdeführerin habe daher mit Replik vom 05.10.2023 (wiederholt in der Äußerung vom 20.11.2023) ihren Antrag dahingehend modifiziert, die belangte Behörde möge feststellen, dass die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt habe, dass sie nach Eingang des Auskunftsbegehrens deren personenbezogene Daten, nämlich das aufgezeichnete Telefongespräch vom 29.04.2023 , gelöscht beziehungsweise vernichtet habe. Entgegen der Annahme der belangten Behörde sei bereits das E-Mail von Mag. XXXX vom 30.04.23 ein hinreichendes Auskunftsbegehren gewesen. Eine Löschung habe zudem erst am 13.05.2023 erfolgen müssen, wenn die mitbeteiligte Partei die aufgezeichneten Telefongespräche tatsächlich nur zwei Wochen speichere. Zudem seien die Voraussetzungen für ein wirksames Handeln von XXXX im Namen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Übermittlung der E-Mail am 30.04.2023 gemäß § 1002 ABGB vorgelegen. Im Namen der Beschwerdeführerin sei ein gültiger Herausgabeanspruch gestellt worden. Die mitbeteiligte Partei habe die Erfüllung dieses Anspruches durch Löschung vereitelt. Die Beschwerdeführerin habe zudem bloß angeregt, gegen die mitbeteiligte Partei eine Geldbuße zu verhängen; ein entsprechender Antrag sei nie gestellt worden. Daher sei Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides schon aus diesem Grund zu beheben.
10. Mit Schreiben vom 22.01.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin samt dem diesbezüglichen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor und führte in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen Folgendes aus:
Während des gesamten Verfahrens sei von der Beschwerdeführerin kein Nachweis erbracht worden, dass deren Ehemann über eine gültige Vollmacht gemäß § 8 RAO verfüge. Überdies gehe sowohl aus dem in der verfahrenseinleitenden Eingabe vom 30.06.2023 gestellten Antrag als auch aus dem erstatteten Sachverhaltsvorbringen hervor, dass die Beschwerdeführerin von der mitbeteiligten Partei die Herausgabe einer Kopie der Aufzeichnungen des Telefongespräches vom 29.04.2023 auf Grundlage des Art. 15 Abs. 3 DSGVO begehre. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr im Rahmen der Bescheidbeschwerde vermeine, dass der Antrag in Hinblick auf die abschließende Stellungnahme vom 20.11.2023 derart zu interpretieren gewesen sei, dass diese die Feststellung einer Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO begehrt habe, sei dem entgegenzuhalten, dass auch dieser Antrag auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO gerichtet gewesen sei.
11. Mit Stellungnahme vom 01.03.2024 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ergänzend aus, eine schriftliche Vollmacht habe bloß deklarative Bedeutung. Die mitbeteiligte Partei habe zudem zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin vorgebracht. Bereits der ursprüngliche Beschwerdeantrag sei zudem auf alle denkbaren Rechtsgrundlagen und damit insbesondere auf Art. 15 DSGVO gestützt gewesen. Die Beschwerdeführerin begehre zudem nunmehr ausschließlich die Feststellung, dass sie in ihrem Recht auf Auskunft verletzt worden sei. Auf die Modifizierung ihres Antrages sei die belangte Behörde überhaupt nicht eingegangen. Die belangte Behörde treffe zudem eine Manuduktionspflicht. Sie hätte die Beschwerdeführerin darauf hinweisen müssen, dass eine Berufung auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO zu eng sei.
12. Mit Schriftsatz vom 05.03.2024 verwies die mitbeteiligte Partei auf ihr bisheriges Vorbringen und den ihrer Ansicht nach inhaltlich völlig korrekten verfahrensgegenständlichen Bescheid.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die mitbeteiligte Partei ist eine Fluggesellschaft. Die Beschwerdeführerin buchte bei dieser am 15.03.2023 zwei Flugtickets für sich und ihren Ehemann ( XXXX ) um insgesamt USD 2.746,40. Die Beschwerdeführerin erwog aufgrund geänderter Reisepläne, am 29.04.2023 diese Flüge umzubuchen, und erkundigte sich bei der Hotline der mitbeteiligten Partei diesbezüglich. Das Telefonat wurde von der Mitbeteiligten mit Einverständnis der Beschwerdeführerin aufgezeichnet. Die Beschwerdeführerin ging aufgrund des Telefonates davon aus, dass eine Stornierung und Erstattung des Ticketpreises möglich sei, mit Ausnahme der Gebühren für die Sitzplatzreservierung i.H.v. insgesamt USD 100,− und unter Abzug einer Gebühr i.H.v. USD 5,60 pro Person. Die Beschwerdeführerin erteilte daraufhin den Stornierungsauftrag und die gebuchten Flüge wurden daraufhin durch die mitbeteiligte Partei storniert. Am 29.04.2023 wurde der Beschwerdeführerin ihr Stornierungsauftrag per E-Mail bestätigt. In einem weiteren E-Mail vom 30.04.2023 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der zurückzuerstattende Betrag für beide Flüge je USD 5,60 betrage.
Am 30.04.2023 forderte der Ehemann der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf seine Tätigkeit als Rechtsanwalt die mitbeteiligte Partei zur Rückerstattung der Ticketpreise – wie es der Beschwerdeführerin „verbindlich über die Hotline zugesagt“ worden sei – auf. Er wies die mitbeteiligte Partei zudem darauf hin, dass das gesamte Gespräch mit Zustimmung der Beschwerdeführerin aufgenommen wurde und daher zum Nachweis des von ihr vorgebrachten Sachverhaltes verwendet werden könnte.
Die mitbeteiligte Partei wurde zudem im E-Mail vom 30.04.2023 mit folgenden Worten aufgefordert, eine Aufzeichnung des Telefonates vom 29.04.2023 herauszugeben: „Gleichzeitig fordere ich Sie im Namen von Frau XXXX auf, die entsprechende Aufzeichnung zu sichern und entsprechend an Frau XXXX zur Verfügung zu stellen.“
Am Ende des E-Mails führte der Ehemann der Beschwerdeführerin an:
„Mit dem Ersuchen und der unbedingten Aufforderung zur unverzüglichen Reaktion und Entsprechung verbleibe ich im Namen von Frau XXXX ,
XXXX
Partner XXXX Rechtsanwälte GmbH“.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin forderte die mitbeteiligte Partei erneut am 12.05.2023 mittels E-Mail, den über die Hotline „zugesagten“ Erstattungsbetrag unverzüglich der Beschwerdeführerin rückzuüberweisen und wies zunächst darauf hin, „Frau XXXX in ggst. Sache rechtsfreundlich zu vertreten.“
Hinsichtlich der Aufzeichnung des Telefonates vom 29.04.2023 schrieb der Ehemann der Beschwerdeführerin in diesem E-Mail:
„Weiters wiederholen wir unsere Aufforderung, die Aufzeichnung des Telefonats vom 29. April 2023, 11:48 (Dauer: 6 Minuten), wie in der Vorkorrespondenz erläutert, zu sichern und uns unverzüglich eine Kopie dieser Aufzeichnung elektronisch zukommen zu lassen. […] Allfällige Beschwerden wegen Nichterfüllung datenschutzrechtlicher Herausgabe- und Offenlegungsansprüche unserer Mandantin bleiben ebenso vorbehalten.“
Weiters setzte er der Mitbeteiligten eine Frist bis 19.05.2023, 17:00 Uhr, um den erhobenen Forderungen nachzukommen.
Mit E-Mail vom 24.05.2023 führte der Ehemann der Beschwerdeführerin bezüglich der Aufzeichnung des Telefonates vom 29.04.2023 aus:
„Auch unser Begehren gemäß Art 15 Abs 3 DSGVO auf Zurverfügungstellung einer Kopie des relevanten Service-Hotline-Telefonats (siehe ursprüngliche Eingabe nochmals anbei) wurde bislang nicht erfüllt. Insoweit müssten wir ebenso ein Verfahren über die Datenschutzbehörde einleiten.“
Außerdem bot er „zur einvernehmlichen Beilegung des Disputs“ der Mitbeteiligten die Ausstellung eines Gutscheines über den seiner Ansicht nach zu erstattenden Betrag von ca. EUR 2.600,−an. Für den Fall der Nichterfüllung der Forderungen der Beschwerdeführerin bis zum 26.05.2023, 15:00 Uhr kündigte er die Erhebung einer Klage sowie die Ergreifung datenschutzrechtlicher Maßnahmen an.
Die mitbeteiligte Partei kam der Aufforderung zur Übermittlung der Aufzeichnung des Telefonates vom 29.04.2023 nicht nach und löschte diese automatisch nach dem Ablauf der unternehmensintern vorgesehenen Löschfrist von zwei Wochen, somit am 13.05.2023 .
Der Ehemann der Beschwerdeführerin legte der mitbeteiligten Partei im Rahmen der E-Mail-Korrespondenz keinen Bevollmächtigungsnachweis zur Ausübung von datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten vor.
Die Mitbeteiligte forderte weder die Beschwerdeführerin noch ihren Ehemann auf, einen Nachweis ihrer Identität vorzulegen oder einen Nachweis der Bevollmächtigung des Ehemannes der Beschwerdeführerin beizubringen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mitbeteiligte im Laufe ihrer Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin oder deren Ehemann Zweifel an deren Identität gehabt hätte.
Aufgrund der Nichtvorlage des aufgezeichneten Telefongespräches in Form einer originalgetreuen Reproduktion oder Abschrift, trotz mehrfacher Aufforderungen, erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde wegen Verletzung in ihrem Recht auf Auskunftserteilung.
Am 08.08.2023 teilte die Mitbeteiligte der DSB in einer Stellungnahme mit, dass sie über keine Aufzeichnung des verfahrensgegenständlichen Telefonates mehr verfügt, da sie aufgezeichnete Telefonate automatisch nach Ablauf von zwei Wochen löscht.
Daraufhin übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin diese Stellungnahme und forderte sie dazu auf, mitzuteilen, ob sie weiterhin eine Verletzung in ihrem Auskunftsrecht behauptet. Daraufhin erstattete die Beschwerdeführerin eine weitere Äußerung, mit der sie den Antrag, der Mitbeteiligten die Zurverfügungstellung einer Kopie der Aufzeichnung aufzutragen, zurückzog und ihren Feststellungsantrag dahingehend modifizierte, dass sie nunmehr die Feststellung begehrte, durch die Löschung der Aufzeichnung nach der Stellung eines Auskunftsersuchens in ihrem Recht nach Art. 15 DSGVO verletzt zu sein.
2. Beweiswürdigung:
Dass nicht festgestellt werden kann, dass die Mitbeteiligte Zweifel an der Identität oder Bevollmächtigung der Personen, mit der sie in dieser Angelegenheit korrespondierte hatte, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie in ihrem mehrwöchigen E-Mail-Wechsel mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin nie auch nur implizit auf diesen Umstand hingewiesen hat, sondern ihm vielmehr Auskünfte hinsichtlich der Rückerstattung der Ticketpreise erteilt hat, was sie wohl nicht getan hätte, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass er in dieser Angelegenheit gar nicht zur Vertretung befugt gewesen wäre.
Die übrigen getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere auf der E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Ehemann und der mitbeteiligten Partei und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A1):
3.1. Zur Rechtslage:
Die maßgeblichen Regelungen der DSGVO lauten auszugsweise:
„Artikel 15
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
[…]
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.“
3.2.1. Zum fehlenden Bevollmächtigungsnachweis:
Die belangte Behörde begründete die Abweisung der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen damit, dass keine gültige Vertretungsbefugnis seitens des Ehemanns der Beschwerdeführerin vorgelegen habe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe als anwaltlicher Vertreter das Recht auf Auskunft für die Beschwerdeführerin wahrgenommen, ohne eine entsprechende Vollmacht hierfür vorzulegen.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass ein höchstpersönliches Recht ein subjektives Recht ist, das seinem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden und charakteristischerweise nicht übertragen werden kann (vgl. den Beschluss des OGH vom 13. Jänner 2016, 15 Os 176/15v, m.w.N.). Dass es sich beim Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO um ein höchstpersönliches Recht handelt, zeigt auch der Erwägungsgrund 64 der DSGVO, welcher verlangt, dass der Verantwortliche alle vertretbaren Mittel nutzen sollte, um die Identität einer Auskunft suchenden betroffenen Person zu überprüfen. Außerdem statuiert der Art. 15 DSGVO ein Recht der Betroffenen, das von der betroffenen Person mittels Antrag geltend gemacht werden muss. Der Beschwerdeführerin ist zwar dahingehend Recht zu geben, dass die DSGVO keine konkrete Form des Auskunftsbegehrens verlangt. Gemeint ist damit jedoch, dass der Antrag grundsätzlich mündlich oder schriftlich gestellt werden kann (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Art. 15 DSGVO, Rn. 10).
Die belangte Behörde warf bereits im Rahmen einer Amtsrevision die Rechtsfrage auf, ob einem von einem Rechtsanwalt verfassten Auskunftsbegehren an einen Auftraggeber des privaten Bereiches (§ 5 Abs. 3 DSG 2000) eine Vollmacht beizulegen sei oder bloß die Berufung auf die erteilte Vollmacht ausreiche. Diesbezüglich sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass im Fall, in dem ein Auskunftswerber von einem Rechtsanwalt vertreten wird und dieser für den Auskunftswerber gemäß § 26 Abs. 1 DSG einschreitet, davon auszugehen ist, dass neben dem Nachweis der Bevollmächtigung ein weiterer Identitätsnachweis nicht erforderlich ist (VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0014). Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zwar angab, Rechtsanwalt zu sein, aber zu keinem Zeitpunkt einen Nachweis seiner Bevollmächtigung erbrachte. Weiters sprach der Verwaltungsgerichthof im zuvor zitierten Erkenntnis aus, § 8 Abs. 1 Satz 2 RAO erfasse nur die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vor Gerichten und Behörden, nicht jedoch gegenüber privaten Auftraggebern nach dem DSG 2000. Gegenüber diesen wäre vor dem Hintergrund der soeben referierten Rechtsprechung, wonach für einen Identitätsnachweis nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 ein hoher Grad an Verlässlichkeit zu fordern ist, grundsätzlich die Vorlage eines urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung zu fordern, um einen geeigneten Identitätsnachweis bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu erbringen.
Allerdings erging das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor Erlassung der DSGVO und der in diesem Zusammenhang ergangenen Novelle des DSG. Der am 24.05.2018 außer Kraft getretene § 26 Abs. 1 DSG 2000 lautete wie folgt:
„Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. […]“
In Art. 12 Abs. 6 DSGVO heißt es demgegenüber:
„Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.“
Eine grundsätzliche Pflicht des Antragstellers, seine Identität bei der Stellung eines Auskunftsersuchens nachzuweisen besteht somit nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr. Vielmehr obliegt es dem Verantwortlichen bei begründeten Zweifeln, einen solchen Nachweis zu verlangen. Dies ist – wie festgestellt – im gegenständlichen Fall nicht geschehen. Zwar ist in Art. 12 Abs. 6 nur von der Identität des Antragstellers und nicht etwa von einer Bevollmächtigung die Rede, doch trifft dies auch auf die Fassung des § 26 Abs. 1 DSG 2000, zu. In dem zu dieser Bestimmung ergangenen, oben zitierten, Erkenntnis kommt der Verwaltungsgerichtshof allerdings zu der Ansicht, dass bei Nachweis der Bevollmächtigung kein weiterer Identitätsnachweis erforderlich ist. Daraus folgt, dass die Mitbeteiligte bei Zweifeln an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag auf Auskunftserteilung stellt, auch den urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen hätte können. Da sie dies aber nicht getan hat, sondern vielmehr über mehrere Wochen hinweg ohne irgendwelche erkennbare diesbezügliche Bedenken mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin korrespondiert hat, kann sie sich nicht im Nachhinein darauf berufen, dass ihr die Vollmacht nicht vorgelegt worden ist.
Dass die Stellung eines Auskunftsersuchens durch einen bevollmächtigten Vertreter grundsätzlich nicht möglich sein soll, ergibt sich weder aus der DSGVO noch aus dem DSG. In Ermangelung einer Sonderregelung gelten – wie von der Beschwerdeführerin zutreffenderweise dargelegt – hinsichtlich der Wirksamkeit einer gewillkürten Stellvertretung die allgemeinen diesbezüglichen Regeln des Zivilrechtes. Um eine Willenserklärung wirksam für einen Dritten abzugeben, ist es somit erforderlich, dass der Stellvertreter offenlegt, dass er in fremdem Namen handelt, dass er über eine gültige Vollmacht verfügt und zumindest beschränkt geschäftsfähig ist (Rubin in Kletečka/Schauer (Hrsg.), ABGB-ON1.03, § 1002, Rn. 42ff.). Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab in seinem ersten E-Mail an die Beteiligte bekannt, im Namen der Beschwerdeführerin zu handeln und wiederholte dies auch – wenn auch nicht in allen – in den folgenden E-Mails. Die Beschwerdeführerin hat ihm dazu auch tatsächlich eine Vollmacht erteilt und gibt es für den erkennenden Senat keine Gründe, an seiner Geschäftsfähigkeit zu zweifeln.
Daher konnte der Ehemann der Beschwerdeführerin – auch ohne Vorlage eines urkundlichen Nachweises seiner Bevollmächtigung – wirksam ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO für die Beschwerdeführerin stellen.
3.2.2. Zum Vorliegen eines Auskunftsersuchens:
Die DSGVO sieht keine Formvorschriften oder einen Mindestinhalt für Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO vor. Nach der Spruchpraxis der DSB ist „das Begehren auf seinen Inhalt zu prüfen, wobei jener Maßstab anzulegen ist, der auch für einseitige privatrechtliche Willenserklärungen gilt, es also darauf ankommt, „wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck bei objektiver Betrachtung verstehen konnte“ (Fritz, Das Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO in der Entscheidungspraxis und Rechtsprechung, 69f.) in Jahnel (Hrsg.), Datenschutzrecht: Jahrbuch (2022), 69ff.).
Im gegenständlichen Fall forderte die Beschwerdeführerin zunächst am 30.04.2023 , die mitbeteiligte Partei auf, „die entsprechende Aufzeichnung zu sichern und entsprechend an Frau XXXX zur Verfügung zu stellen.“ In der bloßen Aufforderung zur Herausgabe einer Aufzeichnung – mag die Aufzeichnung auch personenbezogene Daten enthalten – kann der erkennende Senat jedoch kein Auskunftsersuchen im Sinne des Art. 15 DSGVO erkennen. Nähme man dies an, müsste man jede Eingabe, mit der die Übermittlung eines personenbezogene Daten enthaltenden Schriftstückes oder dergleichen verlangt wird, als Auskunftsersuchen betrachten. Dieses Ergebnis kann dem Verordnungsgeber nicht sinnvollerweise zugesinnt werden. Auch ergibt sich aus der Eingabe der Beschwerdeführerin eindeutig, dass es ihr nicht um die Wahrnehmung ihrer Rechte nach der DSGVO ging, sondern darum, für ein allfälliges Zivilverfahren hinsichtlich der Rückerstattung der Ticketpreise ein Beweismittel zu erlangen, was ebenfalls dagegen spricht, dass die Mitbeteiligte die Forderung der Beschwerdeführerin als Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO zu verstehen gehabt hätte.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin auch mit dem E-Mail vom 12.05.2023 kein Auskunftsersuchen an die Mitbeteiligte gerichtet. Die DSB begründet ihre Ansicht in der Begründung des bekämpften Bescheides damit, dass in diesem E-Mail „die ausdrückliche ‚datenschutzrechtliche Herausgabe der Kopie der Aufzeichnung des Telefonats‘“ verlangt worden sei. Diese von der belangten Behörde zitierte Forderung findet sich im E-Mail vom 12.05.2023 allerdings nicht. Stattdessen wiederholte die Beschwerdeführerin in diesem E-Mail ohne Hinweis auf einen Bezug zum Datenschutzrecht ihre Herausgabeforderung und behielt sich „Beschwerden wegen Nichterfüllung datenschutzrechtlicher Herausgabe- und Offenlegungsansprüche unserer Mandantin“ vor. In der Vorbehaltung allfälliger Beschwerden – mögen sie auch datenschutzrechtlicher Natur sein – kann der erkennende Senat jedoch kein Auskunftsersuchen erkennen.
Es lag daher im gegenständlichen Fall weder mit E-Mail vom 30.04.2023 noch mit E-Mail vom 12.05.2023 ein Auskunftsersuchen seitens der Beschwerdeführerin vor. Nach dem Ablauf der internen Löschfrist von zwei Wochen löschte die mitbeteiligte Partei – befremdlicherweise trotz der bereits am 30.04.2023 seitens der Beschwerdeführerin erfolgten Aufforderung zur Sicherung und Herausgabe – die Aufzeichnung des Telefonates vom 29.04.2023 automatisiert, somit am 13.05.2023 .
Erst mit dem E-Mail vom 26.05.2023, indem die Beschwerdeführerin darauf verwies, dass ihr „Begehren gemäß Art 15 Abs 3 DSGVO auf Zurverfügungstellung einer Kopie des relevanten Service-Hotline-Telefonats“ bislang nicht erfüllt worden sei, gab die Beschwerdeführerin – wenn auch nur implizit – in einer für die mitbeteiligte Partei verständlichen Weise zu erkennen, dass sie Auskunft über ihre von der mitbeteiligten Partei verarbeiteten personenbezogenen Datei begehrte.
3.2.3. Zum Recht auf Erhalt einer Datenkopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO:
Die belangte Behörde begründete die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin überdies damit, dass ein generelles Recht auf Erhalt von Dokumenten, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, aus Art. 15 DSGVO nicht abgeleitet werden könne. Art. 15 Abs. 3 DSGVO regele lediglich die Form der Auskunftserteilung und begründe kein zusätzliches (eigenständiges) Recht. Sie berief sich dabei auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Wesen und Umfang des Rechtes nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO (EuGH 04.05.2023, C-487/21 (CRIF GmbH); VwGH 03.08.2023, Ro 2020/04/0035).
In der zitierten Entscheidung sprach der EuGH aus, dass „Art. 15 DSGVO nicht so ausgelegt werden [kann], dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewährt“ (Rn. 32). Abs. 3 leg. cit. legt in diesem Sinne die Modalität der Auskunftserteilung fest, gewährt aber kein Recht auf Erhalt einer Kopie sämtlicher Dokumente, die personenbezogene Daten der betroffenen Person enthalten, sondern lediglich ein Recht auf Erhalt einer Reproduktion dieser personenbezogenen Daten selbst. Dies allerdings nur, „wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Recht zu ermöglichen“ (Rn. 45). Bezugnehmend auf diese Entscheidung des EuGH führte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem zuvor zitierten Erkenntnis aus, dass Art. 15 Abs. 3 DSGVO „kein zusätzliches – eigenständiges – Recht auf Kopien von Auszügen aus Dokumenten, ganzen Dokumenten oder Auszügen aus Datenbanken […] einräumt“ (Rn. 29).
Nach Ansicht des erkennenden Senates lässt sich aus diesen höchstgerichtlichen Entscheidungen jedoch nicht ableiten, dass über ein Auskunftsersuchen bzw. eine Datenschutzbeschwerde, die sich ausschließlich auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO stützt, nicht abgesprochen werden könnte.
Zum einen sei darauf verwiesen, dass dem verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein übertriebener Formalismus – auch bei der Auslegung von Anbringen vertretener Parteien – fremd ist. Demnach „kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel an“ (VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120; VwGH 18.02.2019, Ra 2018/02/0082). Im gegenständlichen Fall verwies die Beschwerdeführerin in ihrem E-Mail vom 26.05.2023 an die Mitbeteiligte auf ihr „Begehren gemäß Art 15 Abs 3 DSGVO auf Zurverfügungstellung einer Kopie“ des betreffenden Telefonates bzw. in ihrer Datenschutzbeschwerde auf ein „Auskunftsersuchen (Art. 15 Abs. 3 DSGVO).“ Wenn die Beschwerdeführerin auch nicht ausdrücklich die Erteilung einer Auskunft verlangte, so ist, da Art. 15 Abs. 3 DSGVO sich eindeutig auf die Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO bezieht, a minori ad maius von der Forderung nach Zurverfügungstellung einer Datenkopie darauf zu schließen, dass implizit auch eine generelle Auskunftserteilung begehrt wird. Dies nicht zuletzt, da Art. 15 Abs. 3 DSGVO im Sinne der oben referierten Rechtsprechung des EuGH eine Modalität der Auskunftserteilung festlegt. Wer eine bestimmte Modalität der Auskunftserteilung verlangt, verlangt auch eine Auskunftserteilung.
Zum anderen begründet nach der Auffassung des EuGH (siehe oben) Art. 15 Abs. 3 DSGVO kein „anderes Recht als das [in Art. 15 Abs. 1 DSGVO] vorgesehene.“ Daraus folgt nach Ansicht des erkennenden Senates aber lediglich, dass eine betroffene Person unter Berufung auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO keine über das nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO vorgesehene Maß hinausgehende Auskunftserteilung zusteht. In diesem Sinne stellt Art. 15 Abs. 3 DSGVO – wie auch vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen – kein zusätzliches Recht dar, sondern ist lediglich als nähere Ausgestaltung der Erteilung der Auskunft zu verstehen. Das Recht auf Erhalt einer Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO bezieht sich daher auf dieselben personenbezogenen Daten wie das Recht auf Auskunftserteilung nach Abs. 1 leg. cit.
Ob die Zurverfügungstellung einer Datenkopie im gegenständlichen Fall zur Ausübung der Betroffenenrechte nach der DSGVO unerlässlich gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, da im Zeitpunkt der Stellung des Auskunftsersuchens ohnehin keine Aufzeichnung des betreffenden Telefonates mehr vorhanden war.
3.2.4. Zur nachträglichen Auskunftserteilung:
Der Umfang der zu erteilenden Auskunft richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem das Auskunftsersuchen gestellt wird (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2, § 24, Rn. 85). Im Fall, dass der Verantwortliche keine personenbezogenen Daten der betroffenen Person mehr verarbeitet, ist der Verantwortliche dennoch zur Erteilung einer Negativauskunft verpflichtet (Haidinger in Knyrim, DatKomm, Art. 15 DSGVO, Rn. 26).
Da im gegenständlichen Fall erst am 26.05.2023 ein Auskunftsersuchen an die Mitbeteiligte erging und die Aufzeichnung des Telefonates bereits am 13.05.2023 gelöscht worden war, hätte die Mitbeteiligte der Beschwerdeführer die Auskunft erteilen müssen, dass aufgrund der automatischen Löschung keine Datenverarbeitung hinsichtlich des Telefonates vom 29.04.2023 mehr erfolgt. Eine Auskunftserteilung hinsichtlich anderer personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin, die die mitbeteiligte Partei verarbeitet, wurde nicht beantragt.
Zwar hat die Mitbeteiligte nicht auf das Auskunftsersuchen der Beschwerdeführerin vom 26.05.2024 reagiert, doch kann gemäß § 24 Abs. 6 DSG die mitbeteiligte Partei bis zum Abschluss des Verfahrens vor der DSB die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem sie den Anträgen der Beschwerdeführerin entspricht. Die nachträgliche Auskunftserteilung kann auch dadurch erfolgen, dass die Mitbeteiligte der Datenschutzbehörde gegenüber die geforderte Auskunft erteilt und diese dann von der Datenschutzbehörde an die Beschwerdeführerin weitergeleitet wird (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2, § 24, Rn. 259).
Über Aufforderung der Datenschutzbehörde hat die Mitbeteiligte in ihrer Stellungnahme vom 08.08.2023 bekannt gegeben, dass die verfahrensgegenständliche Aufzeichnung des Telefonates vom 29.04.2023 bereits am 13.05.2023 gelöscht worden ist. Diese Stellungnahme wurde im weiteren Verlauf des Verfahrens der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Beschwerdeführerin bezog sich bereits in ihrer Replik vom 05.10.2023 ausdrücklich auf die Stellungnahme der Mitbeteiligten vom 08.08.2023 und thematisierte die Frage der Löschung der Aufzeichnung.
Die Mitbeteiligte hat der Beschwerdeführerin somit nachträglich eine Auskunft hinsichtlich der Aufzeichnung des Telefonates erteilt. § 24 Abs. 6 DSG sieht vor, dass in einem derartigen Fall die Beschwerdeführerin zur nachträglichen Auskunftserteilung anzuhören ist und ihr mitzuteilen ist, dass aus Sicht der Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde nunmehr gegenstandslos ist und dass das Verfahren seitens der Behörde formlos eingestellt wird, wenn die Beschwerdeführerin nicht binnen angemessener Frist begründet, warum sie die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung (zumindest teilweise) nach wie vor als nicht beseitigt erachtet.
Im gegenständlichen Fall ist dieses Prozedere dadurch eingehalten worden, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.11.2023 der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Mitbeteiligten vom 08.08.2023 (neuerlich) zustellte und ihr zugleich mitteilte, dass sie durch diese Stellungnahme die begehrte Auskunft als nachträglich erteilt betrachte, die Beschwerde somit gegenstandslos sei und das Verfahren eingestellt werde, wenn nicht begründet werde, warum die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung nach wie vor bestehe.
Da die Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung vom 20.11.2023 erklärte, weiterhin der Ansicht zu seien, in ihrem Recht nach Art. 15 DSGVO verletzt zu seien, stellte die belangte Behörde richtigerweise das Verfahren nicht formlos ein, sondern entschied in der Sache.
Infolge der Unmöglichkeit der Zurverfügungstellung einer Kopie aufgrund der Löschung der Aufzeichnung durch die Mitbeteiligte begehrte die Beschwerdeführerin nunmehr lediglich die Feststellung, dass sie durch die Löschung nach Stellung eines Auskunftsersuchens in ihrem Auskunftsrecht verletzt worden sei. Dadurch modifizierte die Beschwerdeführerin ihren Antrag zwar, es änderte sich jedoch die Sache des Beschwerdeverfahrens nicht, da es nach wie vor um die Frage geht, ob die Mitbeteiligte ihrer Pflicht zur Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO nachgekommen ist.
Wie bereits oben dargelegt, ist jedoch erst im E-Mail vom 26.05.2023 ein (implizites) Auskunftsersuchen gestellt worden. Im Zeitpunkt der Löschung lag daher noch kein Auskunftsersuchen vor. Somit kann die Löschung nicht gegen Art. 15 DSGVO verstoßen. Überdies hat die Mitbeteiligte die sich aus der Nichtbeantwortung des Auskunftsersuchens vom 26.05.2023 ergebenden Rechtsverletzung nachträglich beseitigt, indem sie während des Verfahrens vor der belangten Behörde über die automatische Löschung des von ihr aufgezeichneten Telefonat informiert hat.
3.2.5. Ergebnis:
Die Abweisung der Datenschutzbeschwerde durch die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher im Ergebnis als rechtskonform, weshalb die Bescheidbeschwerde diesbezüglich abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt A2):
3.2.6. Überdies wendet sich die Bescheidbeschwerde gegen die Zurückweisung eines von der Beschwerdeführerin (angeblich) gestellten Antrags auf Verhängung einer Geldbuße gegen die Mitbeteiligte; sie habe keinen Antrag gestellt, sondern dies nur angeregt.
Diesbezüglich teilt der hier entscheidende Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Auffassung der Beschwerdeführerin: Denn wie sich aus der oben unter Punkt I.1. wiedergegebenen Formulierung eindeutig ergibt, hat die sie in der Datenschutzbeschwerde die Verhängung einer Geldbuße gegen die Mitbeteiligte bloß angeregt, nicht aber beantragt.
Der Bescheidbeschwerde war daher diesbezüglich stattzugeben und der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt 2. (ersatzlos) aufzuheben
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht aber auch ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Sachverhalt war anhand der Aktenlage klar. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (EGMR 20.6.2013, 24510/06 (Abdulgadirov/AZE), Rn. 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
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