JudikaturBVwG

L515 2295927-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
03. Februar 2025

Spruch

L515 2295927-1/11E

Schriftliche Ausfertigung des am 16.12.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2024, Zl. XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger und stellte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 14.10.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Begründend brachte die bP im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am 14.10.2023 vor, aus Syrien/XXXX zu stammen, der arabischen Volksgruppe und der islamisch-sunnitischen Glaubensrichtung anzugehören. Befragt nach dem Grund des Verlassens des Herkunfts-staates, brachte die bP vor, dass es in letzter Zeit sehr wenig Arbeit in Syrien gegeben hätte. Man könne dort den Lebensunterhalt nicht finanzieren. Ebenso werde sie vom syrischen Militär gesucht. Sie hätte im Falle einer Rückkehr Angst vor Flugangriffen und Bombardierungen und auch vor der Armut. Es gebe auch Gerüchte, dass man in den befreiten Gebieten, wo die bP gelebt hätte, jeder Mann ab 18 Jahren seinen Militärdienst ableisten müsste.

Das Reiseziel der bP wäre Österreich gewesen, weil es ein schönes Land wäre, wo man gut leben könne.

I.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 21.06.2024 von einem Organwalter der bB im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch einvernommen. Hierbei brachte sie zusammengefasst vor, sunnitischer Moslem zu sein, der Volksgruppe der Araber anzugehören und aus XXXX, XXXX zu stammen. Die Region stünde unter der Kontrolle des Regimes. Kriegsbedingt hätte sie von 2015 – September 2023 in XXXX gelebt zu haben. Ein Teil der Familie lebe noch in XXXX.

Die Herkunftsregion der bP sei bis 2015 unter der Kontrolle der FSA gestanden. Nachdem sie von der Regierung erobert wurde, wären die bP mit ihrer Familie nach XXXX umgezogen, welches auch unter der Kontrolle der FSA stünde, daher hätte man sie bP nicht einberufen können. Sie habe Syrien im Jahr 2015 und 2018 in Richtung Türkei verlassen, wäre aber beide Male wieder abgeschoben worden. 2023 sei sie endgültig ausgereist. Ihr Zielland sei Belgien gewesen.

Sie wolle den Wehrdienst nicht ableisten, weil sie am Krieg nicht teilnehmen wolle. Im Falle einer Rückkehr hätte sie Angst vor dem Wehrdienst. Die Regierung würde sie inhaftieren, weil sie nicht zum Militär gegangen wäre.

I.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf den noch nicht abgeleisteten Wehrdienst ob ihres Alters als glaubhaft und stellte auch fest, dass die bP keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung aufweise. Die bP habe keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ins Blickfeld der syrischen Regierung gebracht hätten. Selbst wenn die bP eine Einberufung befürchte, stünde ihr die Möglichkeit offen, sich als Person mit Wohnsitz im Ausland gegen Bezahlung einer Gebühr befreien zu lassen. Ebenso hätte sie etliche Jahre vor ihrer Ausreise in einer Region verbracht, wo die Regierung keinen Zugriff auf sie gehabt hätte und keine allgemeine Wehrpflicht herrscht.

Die Existenz weiterer Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse schloss die bP dezidiert aus.

I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen.

I.3.3. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd § 8 Abs. 1 AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde.

I.4. Gegen Spruchpunkt I. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.4.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging.

Nach Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens behauptete die bP nunmehr, dass sie in Idlib, wo die HTS die Kontrolle ausübe, an Checkpoints wiederholt zur Mitarbeit aufgefordert worden wäre. Zuletzt sei ihr im Rahmen einer Ausweiskontrolle dieser abgenommen worden. Es wäre ihr mitgeteilt worden, dass sie sich der HTS anschließen müsse, wenn sie sich ihren Ausweis wieder abholen werde. Wenige Tage später sei sie in die Türkei ausgereist.

Ebenso hätte sie in den Jahren 2015 bis zu ihrer Ausreise regelmäßig an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen.

I.4.2. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte ordnete das ho. Gericht für den 16.12.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP sowie der bB Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts, insbesondere der persönlichen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 9.12.2024 wiederholte die bP Teile ihres bisherigen Vorbringens.

I.4.3. Der bB wurde ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt sich zu äußern. Sie machte hiervon nicht gebraucht.

I.4.4. Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:

„…

RI: Ist Ihnen bekannt, dass das Regime von Assad zwischenzeitig entmachtet wurde und das ehemalige Regimegebiet von den Oppositionellen rund um die HTS kontrolliert wird (RI erörtert den wesentlichen Inhalt des Themenpapiers der Staatendokumentation des BFA, welcher aufgrund der öffentlichen Berichterstattung als notorisch bekannt angesehen wird)?

P: Ja, das weiß ich.

RI: Würden Sie im Falle der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den Wehrdienst beim Österreichischen Bundesheer ableisten?

P: Hier in Österreich, ja sicher.

RI: Welchen Ort in Syrien würden Sie als Ihre Heimat bzw. Ihren Herkunftsort bezeichnen?

P: XXXX, es gehört zur Provinz XXXX.

RI: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse in XXXX, hatten Sie dort ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung?

P: Ich habe in meinem Elternhaus bis zur Ausreise im Jahr 2015 gelebt.

Bei Rückübersetzung: 2015 siedelte ich nach Idlib um. Damals reiste ich noch nicht aus.

RI: Warum ist es Ihnen wichtig, Asyl zu bekommen, wenn Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde?

P: Man ist mit der Asylberechtigung in Österreich viel sicherer. Der subsidiäre Schutz kann jederzeit aberkannt werden.

RI: Sie durchreisten zwischen Syrien und Österreich verschiedene Länder, in denen Sie bereits vor Verfolgung sicher gewesen sind. Haben Sie in einem dieser Länder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?

P: Nein.

RI: Warum nicht?

P: In der Türkei würden wir nach Syrien abgeschoben werden. In Griechenland und Serbien habe ich niemanden. Hier in Österreich lebt meine Schwester.

RI stellt fest, dass sich die Herkunftsregion unter der Kontrolle der Oppositionskräfte rund um die HTS befindet (Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com).

P: Ja, das stimmt. Die HTS hat alles erobert, aber es fehlen Institutionen.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach XXXX konkret erwarten?

P: Es kann sein, dass ich verurteilt werde von der HTS, weil ich geflüchtet bin.

RI: Sie sind nicht vor der HTS, sondern vor dem Regime geflüchtet.

P: Ja, das stimmt. Das war unter dem ehemaligen Regime. Ich habe Syrien vor einem Jahr von XXXX aus verlassen. Ich wurde bei zwei Checkpoints von der HTS kontrolliert und sie haben meinen Ausweis genommen und mir gesagt, ich müsse zu ihnen kommen und bei der Militärinstitution, welche die HTS gründete einrücken.

RI: Warum haben Sie das beim BFA nicht erzählt?

P: Die Mitflüchtlinge haben mir einen Tipp gegeben, ich soll sagen, dass ich darüber nicht sprechen soll und dass ich sagen soll, ich bin vor dem Regime weggelaufen.

RI: Sie wurden beim BFA wiederholt darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, die Wahrheit zu sagen.

P: Die anderen Flüchtlinge haben mir gesagt, ich soll über solche Geschichten nicht erzählen, vielleicht ist es negativ für mich.

RI: Warum vertrauen Sie „Ratschlägen“ von Mitreisenden mehr, als den Belehrungen der Asylbehörde?

P: Sie haben mir gesagt, dass es sein kann, dass es negativ auf mein Asyl auswirken könnte.

RI: Warum haben Sie heute am Beginn der Verhandlung gesagt, dass Sie bisher die Wahrheit angegeben haben?

P: Ich habe geglaubt, dass sie mich gefragt haben, ob ich bei der Polizei und dem BFA die Wahrheit gesagt habe, ich habe geglaubt Sie haben mich gefragt, ob ich vor 10 Tagen bei der BBU die Wahrheit gesagt habe.

RI: Das Regime von Assad kann Sie nicht mehr rekrutieren und unter der HTS gibt es keine allgemeine Wehrpflicht.

P: Nach dem Sturz von Assad herrscht Anarchie. Wenn ich zurückgehen muss, weiß ich nicht, wie dort meine Zukunft aussehen wird.

RI: Wären Sie in Syrien geblieben, wenn der Bürgerkrieg nicht ausgebrochen wäre?

P: Damals habe ich studiert. Es hat keinen Grund gegeben Syrien zu verlassen.

RI wiederholt die Frage.

P: Es hätte sein können, dass ich Syrien verlassen hätte, um weiter studieren zu können, aber nicht als Asylant.

…“

I.4.5. Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde das Ermittlungsverfahren am Ende der Verhandlung gem. §§ 17, 31 VwGVG iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt. Im Anschluss verkündete der erkennende Richter das gegenständliche Erkenntnis.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der bP handelt es sich um einen syrischen Staatsangehörigen, der sich zur Volksgruppe der Araber zählt und zum islamisch-sunnitischen Glauben bekennt.

Die bP stammt aus XXXX. Vor ihrer Ausreise lebte sie von 2015 – 2023 unbehelligt in von der HTS kontrollierten Idlib. Sie reiste 2 Mal in die Türkei aus und wurde wieder nach Syrien abgeschoben.

Aktuell befindet sich die Herkunftsregion der bP unter der Kontrolle der HTS (https://syria.liveuamap.com/, Zugriff am 16.12.2024).

Die Identität der bP steht nach Dafürhalten der bB fest.

Die bP hat Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, welchen sie nicht nützt.

II.1.2. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat

Die bP verließ ihre Herkunftsregion im Jahre 2015 gemeinsam mit ihrer Familie aufgrund der Kriegsfolgen und um sich dem Zugriff des syrischen Regimes zu entziehen, in Richtung Idlib.Dort hatte das syrische Regime keinen Zugriff auf die bP und war sie auch keinen Rekrutierungsmaßnahmen durch die HTS ausgesetzt.

Die bP nahm in den Jahren 2015 – 2023 in Idlib an Demonstrationen gegen das syrische Regime teil.

Die bP gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an.

Die bP hatte vor ihrer Ausreise keine Nachteile aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und ihres sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen.

Aktuell befindet sich das Heimatgebiet der bP unter der Kontrolle der Hayat Tahir Al-Sham (HTS). HTS setzt im Allgemeinen keine Zwangsrekrutierungen durch. HTS ist nicht auf Rekruten angewiesen, da eine große Anzahl von Männern der Organisation freiwillig beitritt. Es ist möglich, in von der HTS kontrollierten Gebieten zu leben, ohne in der HTS dienen zu müssen.

Der bP droht im Falle einer Rückkehr nicht die (Zwangs-)Rekrutierung durch oppositionelle Kräfte in ihrem Heimatgebiet.

Die bP nimmt gegenüber der Ableistung eines Militärdienstes im Allgemeinen keine ablehnende Haltung an.

Für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren war die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren im vom ehemaligen Regime kontrollierten Gebiet gesetzlich verpflichtend.

Der bP ist es möglich, auf dem See-, Luft-, oder Landweg nach Syrien einzureisen.

Weder war die bP im Herkunftsstaat einer individuellen gegen sie gerichtete Verfolgung durch eine der Kriegsparteien ausgesetzt, noch wäre sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer solchen ausgesetzt.

Die bP hat in der Vergangenheit kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihr eine oppositionelle Gesinnung gegen die HTS unterstellt werden würde, geschweige denn die bP in den Fokus von oppositionellen Gruppierungen gerückt wäre. Viel mehr ist davon auszugehen, dass sie durch ihre Teilnehmer an Demonstrationen gegen das Regime ihre ablehnende Haltung gegen den damaligen Hauptgegner der HTS, nämlich das ehemalige syrische Regime zeigte.

Die bP ist wegen ihrer Ausreise aus Syrien, wegen des Aufenthalts in Österreich, wegen der Asylantragstellung und/oder wegen ihrer allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Sie ist auch nicht aus sonstigen Gründen bedroht, von einer der syrischen Konfliktparteien als politischer Gegner angesehen zu werden.

Die bP verließ ihre Herkunftsregion um nicht während der Bürgerkriegssituation in Syrien den Wehrdienst ableisten zu müssen, sowie aufgrund der in der Herkunftsregion herrschenden allgemeinen Lage. Die Region XXXX verließ die bP aufgrund der dort herrschenden allgemeinen sozialen und wirtschaftlichen Lage.

II.1.3. Die Lage im Herkunftsstaat Syrien

Es ist als notorisch bekannt anzusehen, dass die oppositionellen Kräfte rund um die HTS inzwischen die Stadt Aleppo einnahmen, in Richtung Süden weiter vorrücken und inzwischen auch die Einnahme von Damaskus, stattfand https://syria.liveuamap.com/, Zugriff am 09.12.2024).

Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass das Regime von Präsidenten Baschar al-Assad gestürzt wurde. Der entmachtete syrische Präsident und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskau geflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kreml. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel (vgl. etwa für viele im Wesentlichen gleichlautende Quellen: Nach Sturz: Assad nach Moskau geflüchtet - news.ORF.at; Syrien: Wie Assad gestürzt wurde - und was das nun bedeutet | tagesschau.de [in beiden Fällen Zugriff am 9.12.2024]).

Aus der Berichtlage über die Lage in jenen Gebieten, welche von den oppositionellen Kräften rund um die HTS kontrolliert wurden und im Rahmen des Länderinformationsblatts der bB der bP zur Kenntnis gebracht wurden, ergibt sich, dass in diesen Gebieten keine allgemeine Wehrpflicht herrscht. Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass in diesen Gebieten der Auslandsaufenthalt und die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland als oppositionelle Gesinnung betrachtet wird (Zur Lage nach dem Sturz des Regimes vgl. auch das in der Verhandlung der bP zur Kenntnis gebrachte Themenpapier der Staatendokumentation der bB vom 10.12.2024)

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages ergibt, insbesondere durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der bB und der Einsichtnahme in die vom ho. Gericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die Lage im Herkunftsstaat der bP sowie die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks der bP im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.10.2024 - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeverhandlung nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt bezogen auf die bP keine Änderung zu ihrem Nachteil eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde und rechtskundig vertreten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren bzw. ihrer Verpflichtung zur Verfahrensförderung (§ 39 Abs. 2a AVG) eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung in für sie relevanter Weise eingetreten wäre. Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, zieht das ho. Gericht den Schluss, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt am Ende der Beschwerdeverhandlung vorlag, keine Änderung in der beschriebenen Art eintrat. Ebenso ergeben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem notorisch bekannten Gerichtswissen –hier insbesondere der Sturz des Regimes durch die HTS und ihre Verbündeten bzw. etwa UNHCR Flash Update # 9, Syria situation crisis vom 10.1.2025- keine Änderungen in der beschriebenen Form, welche vom Beschwerdegegenstand umfasst sind.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP –nach Dafürhalten der bB authentischen- vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines Reisepasses.

Die Feststellungen zur Abstammung der bP und den persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat beruhen auf den insoweit stringenten Angaben der bP im Beweisverfahren. Substantielle Zweifel an den diesbezüglichen Angaben bestehen nicht.

Eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber sowie aufgrund des Glaubens legte die bP selbst nicht dar, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht und ergaben sich auch sonst aus einer amtswegigen Sichtung des gesamthaften Fluchtvorbringens keine konkreten Hinweise darauf.

Aus dem Vorbringen der bP ergibt sich, dass die die Ableistung des Wehrdiensts nicht generell ablehnt und nicht in jedem Fall aus Syrien ausgereist wäre, um dem Wehrdienst zu entgehen.

Wenn die bP nunmehr –bzw. in der Beschwerdeschrift- behauptet, bereits in Idlib von den damals dortigen und jetzt sich auf das ehemalige Regimegebiet erstreckende Territorium aktuellen Machthaber der Gefahr der von ihr Repressalien ausgesetzt zu sein, weil sie sich weigerte, in Idlib sich der HTS anzuschließen, ist festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen als nicht glaubhafte Steigerung ihres Vorbringes vor der bB darstellt, zumal sie derartiges dort nicht einmal ansatzweise vorbrachte. Sie brachte lediglich im Rahmen der Erstbefragung vor, sie hätte gerüchteweise wahrgenommen, dass man auch in den „befreiten Gebieten“ den Wehrdienst ableisten müsste.

Das ho. Gericht geht letztlich davon aus, dass es sich um eine nicht glaubhafte Steigerung des Vorbringens handelt, zumal es ihr jederzeit möglich gewesen wäre, diesen Umstand bereits bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. der belangten Behörde vorzubringen. Ebenso stellen sich ihre Behauptungen, warum sie in derartiges Vorbringen nicht erstattete, als lebensfremd dar.

Resümierend stellt das ho. Gericht daher dar, dass dieses gesteigerte Vorbringen sichtlich nach erfolgter Suggestion abweichend von der Tatsachenwelt erstattet wurde, um ihre Chancen im gegenständlichen Verfahren zu steigern.

Es sei nebenbei auch darauf hingewiesen, dass die bP ihre Geneigtheit, nicht die Wahrheit zu sagen, auch an einer anderen Stelle zeigte nämlich indem sie im Rahmen der Erstbefragung behauptete, Österreich sei ihr Zielland gewesen, im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme bei de bB brachte sie jedoch vor, ihr Zielland sei Belgien gewesen.

Wenn die bP in der Beschwerdeschrift vorbrachte, in Idlib gegen das Regime demonstriert zu haben, ist festzuhalten, dass ihr dieser Umstand aufgrund des Sturzes des Regimes nicht mehr zum Nachteil gereichen wird. Es ist eher davon auszugehen, dass ihr dieser Umstand bei der HTS und ihren Verbündeten aufgrund ihrer Gegnerschaft zum ehemaligen Regime zum Vorteil gereichen würde.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.

Hervorgehoben werden die jüngsten Entwicklungen in der Herkunfstregion der bP, insbesondere der Vormarsch der oppositionellen Gruppierungen im Nordwesten des Landes in Richtung Süden, welche sich auf öffentlich zugängliche und somit den Verfahrensparteien notorisch bekannte Quellen stützen (https://orf.at/stories/3377602/; https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-buergerkrieg-assad-dschihadisten-aufstaendische-rebellen-aleppo-100.html, Zugriff am 02.12.2024; https://www.zdf.de/nachrichten/politik/ausland/syrien-krieg-rebellen-assad-100.html; https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-hama-vorstoss-100.html, https://www.derstandard.at/story/3000000247737/russland-und-usa-streiten-bei-uno-sitzung-252ber-eskalation-in-syrien, Zugriff am 05.12.2024; sowie den weiteren genannten Quellen) sowie dem der bP zur Kenntnis gebrachten Themenpapier der Staatendokumentation der bP als den Verfahrensparteien bekannt anzusehen sind.

Unter Berücksichtigung auf die jüngsten Ereignisse in der Heimatregion der bP wird darauf hingewiesen, dass der bP die landeskundlichen Feststellungen hinsichtlich der Lage in den Regionen, die unter Kontrolle der oppositionellen Gruppierungen (HTS) stehen, vorgehalten wurden, welche Feststellungen über die dortige Lage, des Fehlens eines allgemeinen Wehrdienstes, sowie der Erreichbarkeit dieses Gebietes umfasste und der bP aus eigenen Erfahrungen die Situation in den durch die HTS kontrollierten Gebieten bekannt ist. Die Familie der bP lebten sichtlich nach wie vor in einem durch die Opposition kontrollierten Gebiet. Es bestehen keine Hinweise, dass sich die allgemeine Lage in den weiteren nunmehr von der HTS kontrollierten Gebieten anders darstellen würde.

II.2.4. Unstrittig ist die Herkunftsregion der bP. Die bP brachte gleichbleibend unter Zugrundelegung von Beweismitteln vor, in Tal Bajir geboren zu sein und einen erheblichen Teil des Lebens verbracht zu haben.

Die Machtverhältnisse in der Herkunftsregion der bP sind unstrittig. Diese ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, der aktuellen Berichterstattung und dem oa. tagesaktuellen Kartenauszug (siehe https://syria.liveuamap.com/, Zugriff am 16.12.2024) und ist davon auszugehen, dass sich der Heimatort unter der Kontrolle der HTS und ihrer Verbündeten befinden. Ausdrücklich befragt, sieht die bP Tal Bajir als ihre Heimatregion in Syrien an.

Gleichbleibend brachte die bP vor, dass Teile ihrer Familie seit 2015 in XXXX lebte und auch die bP vor ihrer Ausreise in XXXX aufhältig war. Zum Zeitpunkt der Ausreise der bP im Jahr 2023 war ihr Aufenthaltsort unter oppositioneller Führung.

II.2.5. Dass die bP in ihrem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung angehört und im Syrienkrieg weder für eine Konfliktpartei an Kampfhandlungen mitwirkte noch Mitglied einer bewaffneten Organisation war, sohin –abgesehen von der Teilnahme an den genannten Demonstrationen- weitgehend apolitisch zu leben pflegte, war aus ihren eigenen Angaben, insbesondere gegenüber der bB zu erschließen. Eine gegenteilige Ansicht wurde weder in der Beschwerdeschrift noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert und schlüssig dargelegt.

Es stellt sich im Lichte der Aussagen der bP sowie der Feststellungen zur Lage in Syrien als prinzipiell glaubhaft dar, dass die bP ihren Herkunftsstaat wegen des (Bürger-)Kriegszustandes und der damit verbundenen prekären Sicherheitslage sowie wegen der schlechten Zukunftsperspektiven verließ. Insoweit besteht allerdings kein Konnex zu einem Verfolgungsgrund iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Die Befürchtungen der bP im Hinblick auf den Krieg reichen mangels maßgeblicher Verfolgungswahrscheinlichkeit im Entscheidungszeitpunkt nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

II.2.6.1 Die bB führte aus, dass sie vom Regime gesucht werde, weil sie den Wehrdienst ableisten müsse. Eine glaubhafte, konkrete Bedrohung - ausgehend von welchem aktuellen Akteur auch immer in Syrien - schilderte die bP nicht. Zwar berichtete die bP im Laufe des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums von Kontrollen an Checkpoints, allerdings konnte daraus auf keine glaubhafte, individuelle Gefahrensituation geschlossen werden.

II.2.6.2. Hinsichtlich einer befürchteten Rekrutierung durch das syrische Regime/durch bewaffnete Gruppierungen ist Folgendes auszuführen:

II.2.6.2.1. Die bislang unterbliebene Ableistung des Wehrdienstes brachte die bP hinreichend zum Ausdruck und besteht daran angesichts ihres Alters und den gleichbleibenden Angaben hinsichtlich ihres langjährigen Aufenthalts in Idlib keinerlei Zweifel.

Wie den hier zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, war für männliche syrische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 42 Jahren im vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Angesichts der jüngsten Entwicklungen im Heimatgebiet der bP und der aktuellen Machtverschiebung bzw. Gebietseroberung von oppositionellen Gruppierungen wird festgestellt, dass das Herkunftsgebiet der bP nicht (mehr) unter der Kontrolle des syrischen Regimes, sondern unter der Kontrolle der bewaffneten, oppositionellen Gruppierung HTS (Hayat Tahir Al-Sham) steht. Soweit sich das Vorbringen der bP auf die Gefahr einer Rekrutierung durch das Regime im Falle einer Rückkehr bezieht, geht dieses nunmehr aufgrund dessen Entmachtung ins Leere.

II.2.6.2.2. In Bezug auf eine Rekrutierung durch die bewaffnete Gruppierung im Herkunftsgebiet der bP darf der Vollständigkeit halber zum wiederholten Male angemerkt werden, dass sich aus den zitierten Länderberichten ergibt, dass die HTS generell keine Zwangsrekrutierungen durchführen, da sich ausreichend Männer freiwillig der HTS anschließen. Dass sich die seitens der bP im fortgeschrittenen Verfahrensstadium erstmals behaupteten Rekrutierungsversuche seitens der HTS und die sich für die bP im Falle der Rückkehr ergebenden Konsequenzen als nicht glaubhaft erwiesen haben, wurde bereits festgestellt.

Die bP brachte zu keinem Zeitpunkt glaubhaft vor, eine oppositionelle Gesinnung gegen die HTS und ihre Verbündeten selbst verinnerlicht zu haben und ergaben sich auch im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen Hinweise auf einen solchen Umstand.

II.2.6.2.3. Weitere Hinweise auf eine relevante Gefährdung durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt ergibt sich weder (schlüssig) aus dem Vorbringen noch aus den Länderinformationen und ebenso wenig aus UNHCR- und EUAA- bzw. EASO-Richtlinien.

Dass die bP den Wehrdienst aus Gewissensgründen bzw. aus politischen Gründen nicht antreten wollte, insbesondere weil sie als Rekrut gegen ihren Willen gezwungen wäre, sich an Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und internationale Menschenrechte zu beteiligen, vermochte die bP nicht glaubhaft zu machen. Eine dem Wehrdienst für die Arabische Republik Syrien entgegenstehende individuelle, innere Überzeugung bzw. dass sie jegliche militärische Gewalt aus Gewissensgründen ablehne, brachte die bP nicht (glaubhaft) vor. Aus den Angaben der bP in der Beschwerdeverhandlung ergibt sich zudem, dass sie nicht per se nicht bereit ist, Wehrdienst zu leisten

Vor diesem Hintergrund machte die bP im Ergebnis keine politischen oder religiösen Überzeugungen, insbesondere einen verinnerlichten Pazifismus, geltend. Zwar ist offenkundig, dass Österreich in keine kriegerischen Auseinandersetzungen verwickelt ist (und zumindest in absehbarer Zukunft auch nicht sein wird), jedoch darf keinesfalls übersehen werden, dass auch das österreichische Bundesheer (und damit im Ergebnis seine Soldaten im Aktiv-, Miliz- und Reservestand in ihrer Gesamtheit) die Aufgabe hat, die Republik im Kriegsfall mit dem Einsatz von (naturgemäß mitunter letaler) Waffengewalt zu verteidigen, was einer pazifistischen Grundeinstellung gänzlich widerspricht und die Einführung der Möglichkeit der Ableistung des Wehrersatzdienstes für überzeugte Pazifisten nach sich zog. Hieraus ergab sich die ho. Feststellung, die bP lehnt nicht den Grundwehrdienst im Allgemeinen oder aus oppositionell-politischer oder religiöser Überzeugung ab, sondern würde aus Angst den Wehrdienst bei den syrischen Streitkräften verweigern wollen. Die bP konnte auch nicht glaubhaft vorbringen, dass jede Form des Wehrdienstes für die Arabische Republik Syrien entgegenstehende individuelle, innere Überzeugung zugrunde liegen würden bzw. dass die bP jegliche militärische Gewalt aus Gewissensgründen ablehnen würde. Substantiierte Hinweise, die auf eine gegenteilige Auffassung schließen würden, konnten weder aus den Angaben der bP noch aus der Beschwerdeschrift entnommen werden.

Der Grund für das Verlassen Syriens liegt somit nicht in der ablehnenden Haltung gegenüber des Militärdienstes an sich, sondern sichtlich in der erhöhten militärischen Gefahrenlage im Rahmen der Ableistung des Wehrdienstes.

II.2.7. Gegen die dargestellte Bedrohungslage spricht ferner, dass die bP im Zuge ihrer Reisebewegung mehrere Länder durchquerte, in denen sie bereits vor Verfolgung sicher gewesen wäre, ohne die sich bietende Gelegenheit zu nutzen, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Ihr Zielland wäre –je nach Version- Österreich bzw. Belgien gewesen. Das konkrete Aussuchen der Wunschdestination zur Schutzsuche steht im deutlichen Widerspruch zu einem fluchtartigen Verlassen der Heimat und somit einer konkreten, aktuellen Bedrohungssituation. Nach Ansicht des ho. Gerichts müsste es im Falle einer tatsächlichen Bedrohung irrelevant sein, welches Land letztlich Schutz gewährt.

II.2.8. In der Beschwerde wurde erstmals – und damit gesteigert – vorgebracht, dass der bP wegen ihres Auslandsaufenthaltes, der Asylantragstellung in Österreich und der damit verbundenen (zumindest unterstellten) oppositionellen Einstellung staatliche Verfolgung drohe. Dieses Vorbringen geht aufgrund der Änderung der Lage in Syrien ins Leere. Der Beschwerdeschrift waren keine stichhaltigen Argumente zu entnehmen, warum gerade die bP aufgrund ihres Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, ins Visier der nunmehrigen Machthaber zu geraten. Diesbezüglich darf festgehalten werden, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich für sich alleine für eine Asylzuerkennung nicht ausreicht, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, da es den österreichischen Behörden gemäß § 33 BFA-VG untersagt ist, diesbezügliche Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. In Summe bestehen keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass der bP ‚bloß‘ wegen ihrer Ausreise, der Asylantragstellung oder ihres Auslandsaufenthaltes im Rahmen der Einreiseformalitäten von den syrischen Staatsorganen eine illoyale kritische Haltung unterstellt werden sollte.

II.2.9.1. In Bezug auf die Einreisemöglichkeiten steht der bP im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr –wie bereits erwähnt- der Luft- See- und Landweg zur Verfügung.

II.2.9.2. Abschließend sei auf den in Österreich einer breiteren Öffentlichkeit bekannten syrischen Flüchtling Omar Khir Alanam (Autor, Teilnahme an Dancing Stars im Jahre 2023) hingewiesen, welcher im Jahre 2013 vor dem syrischen Regime flüchtet, in Österreich jedenfalls keinen konservativ-islamischen Lebenswandel führt und sein Leben notorisch bekannter Weise auch qualifiziert öffentlich zur Schau stellt. Dieser kehrte nunmehr jüngst zu Besuchszwecken in das ehemaligen Regimegebiet zurück und agierte dort sichtlich nicht im Verborgenen (vgl. 10 Jahre nach Flucht: Ex-Dancing-Star Alanam kehrte nach Syrien zurück), blieb sichtlich während seiner Einreise und seines Aufenthaltes unbehelligt und kehrte –wiederum sichtlich unbehelligt- nach Österreich zurück. Nach ho. Ansicht zeigt diese dokumentierte Reisebewegung, dass Rückkehrer in das ehemalige Regimegebiet beim Fehlen sonstiger qualifizierter Umstände, wie sie bei der bP sichtlich nicht vorliegen, maßgeblich wahrscheinlich keine Repressalien seitens der nunmehrigen Machthaber zu befürchten haben.

II.2.10. Im Lichte der oa. Ausführungen ergab das Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass die bP vor ihrer Ausreise und/oder im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt (gewesen) wäre.

II.2.11. Soweit die bP Mängel im behördlichen Ermittlungsverfahren monierte, ist festzuhalten, dass diese – soweit sie tatsächlich vorgelegen sein sollten - durch das ergänzende Ermittlungsverfahren des ho. Gerichts saniert wurden, bzw. sich diese durch die Änderung der Lage in Syrien relativierten.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

II.3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).

Unter „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie; vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305).

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss; auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist demnach zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde beziehungsweise des Verwaltungsgerichtes) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).

Geht die auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen aus, kommt ihr nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist dabei grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die betroffenen Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Der Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK dar. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472).

Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP hinsichtlich der Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime und des Interesses der Militärbehörde an der bP insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb der behauptete Sachverhalt nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann.

II.3.2.2. Im gegenständlichen Fall wurde das Ortsgebiet XXXX als Heimatgebiet der bP festgestellt, welches sich angesichts der jüngsten Ereignisse und des Vormarschs der oppositionellen Gruppen in Richtung Süden aktuell unter der Kontrolle der HTS befindet. Von einer maßgeblich wahrscheinlich vorliegenden Gefahr einer Zwansgsrekrutierung ist daher nicht auszugehen.

In Bezug auf die oppositionellen Gruppen, die aktuell die Kontrolle im Heimatgebiet der bP haben, wird wiederholt hervorgehoben, dass die HTS im Allgemeinen keine Zwangs-rekrutierungen durchsetzt, zumal sie nicht auf Rekruten angewiesen sind, da eine große Anzahl von Männern der Organisation freiwillig beitritt.

Zur Abrundung sei darauf verwiesen, dass die die bP den Wehrdienst nicht aus politischen oder religiösen Überzeugungen ablehnt und auch sonst keine anderen Konventionsgründe für ihre Wehrdienstverweigerung glaubhaft gemacht wurden oder solche im Verfahren hervorgekommen sind, kann mangels Verknüpfung mit einem Konventionsgrund nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führen. Möglichen (bzw. nach der Lage in Syrien wahrscheinliche) Gefahren der Verletzung der bP in den in § 8 AsylG genannten Rechten ist durch die (rechtskräftige) Einräumung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits Rechnung getragen worden.

II.3.2.3. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich konkret für die bP kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Denn um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine solche Gefährdung konnte die bP nicht glaubhaft machen.

Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Kriegs, Bürgerkriegs, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt, vgl. VwGH 14.03.1995, 94/20/079. Dementsprechend konnte der in Syrien herrschende (Bürger-)Kriegszustand nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge haben. Darüber hinaus wurde aufgrund der allgemeinen Gefährdung der bP durch die derzeitige Lage in Syrien bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 durch die belangte Behörde Rechnung getragen.

II.3.2.4. Dass der bP wegen ihres Auslandsaufenthaltes und des in Österreich gestellten Antrags auf internationalen Schutz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht, konnte die bP nicht glaubhaft darlegen und ergaben sich auch sonst keine –auch nicht im Lichte der geänderten Lage- substantiierten Anhaltspunkte dafür.

II.3.2.5. Im Lichte der oa. Ausführungen kann nicht erkannt werden, dass der bP im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. in der Folge als unbegründet abzuweisen.

II.3.3. Soweit die bP nunmehr Bedenken gegen eine mögliche Rückkehr in ihre Herkunftsregion im Lichter der geänderten Lage heranzieht, ist festzuhalten, dass sich die hier genannten Argumente auf Umstände beziehen, welche im Rahmen des Refoulements zu prüfen wären, welcher aufgrund des bereits zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht Beschwerdegegenstand sind.

II.3.4. Abschließend sei darauf verwiesen, dass der es bP wohl bereits zum Zeitpunkt des Verlassens ihrer Herkunftsregion möglich und zumutbar gewesen wäre, in jener Region, in welcher auch ihre Familie verweilt, sich weiterhin innerhalb Syriens aufzuhalten. Da dieser Umstand seitens der bB nicht aufgegriffen und ihr bereits seitens der bB zwischenzeitig rechtskräftig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, war dieser Umstand im Beschwerdeverfahren nicht weiter zu Verfolgen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, abgeht. Das ho. Gericht konnte sich bei sämtlichen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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