JudikaturBVwG

G314 2296357-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 2025

Spruch

G314 2296357-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX in XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX .2024, Beitragsnummer XXXX , betreffend die Vorschreibung des ORF-Beitrags für 2024 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der vorgeschriebene ORF-Beitrag von EUR 183,60 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Mit ihrer Eingabe vom XXXX 2024 verlangte die Beschwerdeführerin (BF) von der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags. Mit Schreiben vom XXXX .2024 teilte ihr die OBS-GmbH - soweit im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) relevant - mit, dass sie nach dem vorläufigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Entrichtung des ORF-Beitrags von EUR 15,30 pro Monat ab 01.01.2024 verpflichtet sei, und forderte sie auf, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern. Mit Schreiben vom XXXX 2024 wiederholte die BF ihre Forderung nach einer bescheidmäßigen Festsetzung des ORF-Beitrags.

Mit Zahlungsaufforderung vom XXXX .2024 forderte die OBS GmbH die BF - soweit verfahrensgegenständlich - zur Zahlung des ORF-Beitrags von EUR 183,60 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 bis längstens 05.06.2024 auf.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid schrieb die OBS GmbH der BF für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 den ORF-Beitrag von EUR 183,60 zur Zahlung binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids vor. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie volljährig sei und jedenfalls seit 01.01.2024 ihren Hauptwohnsitz an einer näher genannten Adresse in der Steiermark habe, an der der ORF-Beitrag noch nicht entrichtet worden sei. Es sei auch kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt worden. Nach § 3 Abs 1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz sei der ORF-Beitrag für diese Adresse von der BF als Beitragsschuldnerin zu entrichten, und zwar gemäß § 17 Abs 4 ORF-Beitrags-Gesetz für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich. Die Höhe des ORF-Beitrags betrage in den Jahren 2024 bis 2026 gemäß § 7 ORF-Beitrags-Gesetz iVm § 31 Abs 19 ORF-G monatlich EUR 15,30. Der ORF-Beitrag sei aufgrund des Inkrafttretens der gesetzlichen Grundlagen ab 01.01.2024 einzuheben. Da die Fälligkeit laut der Zahlungsaufforderung in der Vergangenheit liege, sei eine Leistungsfrist vorzusehen. Der Bescheid wurde der BF am XXXX .2024 zugestellt.

Dagegen richtet sich die wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde der BF, mit der sie (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) primär beantragt, den angefochtenen Bescheid „ersatzlos auf[zu]heben und das eingeleitete Verwaltungsverfahren zur Gänze ein[zu]stellen“. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Außerdem beantragt sie, an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) einen Antrag auf Gesetzesprüfung bzw. auf Aufhebung des ORF-Beitrags-Gesetzes als „zur Gänze gesetz- und verfassungswidrig“ zu stellen.

Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit begründet, dass die OBS GmbH als juristische Person des Privatrechts nicht zur Erlassung von Bescheiden berechtigt und ihr auch keine hoheitliche Kompetenz zur Bescheiderlassung übertragen worden sei. § 31 Abs 19 ORF-G sei keine ausreichende Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheids, weil das in § 31 ORF-G vorgesehene Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags nicht eingehalten worden sei, sodass die Vorschreibung gesetzwidrig sei. Das ORF-Beitrags-Gesetz erfülle die vom VfGH vorgesehenen Anforderungen an ein teilhabeorientiertes Finanzierungssystem des öffentlichen Rundfunks nicht, sondern sehe lediglich eine „Besteuerung“ der Hauptwohnsitzmeldung vor. Da die BF „den ORF“ nicht konsumiere, treffe sie auch keine Beitragspflicht. Da sich das ORF-Beitrags-Gesetz nicht an den tatsächlichen Teilhabemöglichkeiten der Beitragsschuldner orientiere, widerspreche es dem Äquivalenzgebot, weil dem vorgeschriebenen Beitrag keine Gegenleistung des ORF gegenüberstehe und über das Internet nur ein Teil der ORF-Programme abgerufen werden könne. Das ORF-Beitrags-Gesetz sei verfassungswidrig, weil es gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, den Gleichheitsgrundsatz, das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums und das Grundrecht auf Datenschutz verstoße. Der ORF-Beitrag mache es der BF unmöglich, selbstbestimmt zu entscheiden, ob sie das „Medium ORF“ konsumieren bzw. mit ihren Beiträgen unterstützen wolle. Es stelle Personen, die das ORF-Angebot nur über das Internet konsumierten, unzulässigerweise mit Personen gleich, die es terrestrisch empfangen würden. Die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Eigentumsrecht (öffentliches Interesse, Verhältnismäßigkeit) seien nicht erfüllt; es sei auch kein sachlicher Grund dafür zu erkennen, bei der Beitragsvorschreibung ausschließlich auf den Meldestatus einer Person abzustellen. Die im ORF-Beitrags-Gesetz vorgesehene Vorratsdatenspeicherung aus dem Zentralen Melderegister sei unzulässig und unverhältnismäßig und verstoße gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Die OBS GmbH legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten und einer Stellungnahme zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge der Nichteinhaltung des in § 7 ORF-Beitrags-Gesetz iVm § 31 ORF-G vorgesehenen Verfahrens dem BVwG vor.

Feststellungen:

Die BF ist volljährig und laut dem Zentralen Melderegister seit 2019 mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX , eingetragen. Bislang hat weder sie noch eine andere an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person den ORF-Beitrag für die Monate Jänner bis Dezember 2024 geleistet. Es wurde auch kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG. Mangels entscheidungsrelevanter Widersprüche erübrigt sich eine eingehende Beweiswürdigung.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 12 Abs 3 ORF-Beitrags-Gesetz kann gegen von der OBS GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz erlassene Bescheide Beschwerde an das BVwG erhoben werden. Dieses ist daher für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags richtet, zuständig. Da keine Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist, liegt gemäß § 6 BVwGG Einzelrichterzuständigkeit vor.

Mit dem ORF-G wurde nach seinem § 1 Abs 1 eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet, die ihren Sitz in Wien hat und Rechtspersönlichkeit besitzt. Zweck der Stiftung ist gemäß § 1 Abs 2 ORF-G die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des in § 2 ORF-G näher umschriebenen Unternehmensgegenstands. Der öffentlich-rechtliche Auftrag ist in den §§ 3 bis 5 ORF-G näher umschrieben.

§ 31 ORF-G trägt die Überschrift „Nettokosten und ORF-Beitrag“ und lautet in zuletzt durch BGBl I Nr. 112/2023 geänderten Fassung, die gemäß § 49 Abs 22 Z 2 ORF-G mit 01.01.2024 in Kraft trat, auszugsweise wie folgt:

„(1) Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.

[…] (17) Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.

[…]

(19) In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen

1. die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und

2. die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro

nicht übersteigen.

(20) Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß § 39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.

(21) Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.

(22) Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“

Das in § 31 Abs 17 ORF-G genannte ORF-Beitrags-Gesetz regelt nach seinem § 1 die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags. Es sieht Beitragspflichten im privaten und im betrieblichen Bereich vor, wobei letztere hier nicht verfahrensgegenständlich sind. Nach § 3 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz ist im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (zum Begriff siehe § 2 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz iVm § 1 Abs 7 MeldeG) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner ist gemäß § 3 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei mehrere Personen, die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz eingetragen sind, Gesamtschuldner iSd § 6 BAO sind, von denen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist. Gemäß § 7 ORF-Beitrags-Gesetz wird die Höhe des ORF-Beitrags nach dem in § 31 ORF-G festgelegten Verfahren festgesetzt. Gemäß § 8 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz beginnt die Beitragspflicht im privaten Bereich am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde. Gemäß § 10 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz obliegt die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht der OBS GmbH als einem mit behördlichen Aufgaben beliehenem Unternehmen. Gemäß § 12 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz kann die Festsetzung des ORF-Beitrags mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden (Z 1) oder wenn der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt (Z 2), wobei die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig sind und die mit Bescheid festgesetzten Beiträge den Fälligkeitstag haben, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Gemäß § 17 Abs 4 ORF-Beitrags-Gesetz sind die Beiträge einmal jährlich für das ganze laufende Kalenderjahr zu entrichten. Gemäß § 17 Abs 5 ORF-Beitrags-Gesetz ist die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat zulässig, wobei die OBS GmbH in diesem Fall im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend alle zwei oder sechs Monate zu gewähren hat.

Das mit BGBl I Nr. 112/2023 eingeführte ORF-Beitrags-Gesetz trat nach seinem § 22 Abs 1 grundsätzlich mit 01.01.2024 in Kraft. Gemäß § 22 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz traten Bestimmungen, die Vorbereitungsarbeiten und Meldepflichten vorsehen (§§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs 1 bis 5 und 9) bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung (08.09.2023) in Kraft.

Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist die Vorschreibung eines ORF-Beitrags von EUR 183,60 an die BF für das Kalenderjahr 2024 mit dem angefochtenen Bescheid nicht zu beanstanden. Sie ist volljährig und an einer Adresse im Inland, für die noch kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 entrichtet wurde, im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragen, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind. Die OBS GmbH hat aufgrund ihres Verlangens gemäß § 12 Abs 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags erlassen. Da kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, ist die BF zur Zahlung des Beitrags für das ganze (mittlerweile ohnedies bereits abgelaufene) Kalenderjahr 2024 verpflichtet, zumal sie ihren Hauptwohnsitz laut dem Zentralen Melderegister nicht geändert hat.

Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustands ausgesprochen, so ist gemäß § 59 Abs 2 AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch vom BVwG anzuwenden (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052). Da die im Bescheid festgesetzte Zahlungsfrist mittlerweile bereits abgelaufen ist, wird daher eine vierwöchige Frist ab Zustellung dieses Erkenntnisses zur Entrichtung des vorgeschriebenen ORF-Beitrags festgesetzt.

Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen gegen die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags sind weder dem Grund noch der Höhe nach berechtigt. Im Einzelnen ist ihnen Folgendes entgegenzuhalten:

Die BF moniert zunächst, dass die OBS GmbH als juristische Person des Privatrechts nicht zur Erlassung des angefochtenen Bescheids berechtigt und durch das ORF-Beitrags-Gesetz nicht ordnungsgemäß beliehen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die OBS-GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen gemäß § 10 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz zur Erhebung des ORF-Beitrags und sonstiger damit verbundener Abgaben, zur Ermittlung aller Beitragsschuldner und zur Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht zuständig ist. Aus § 12 ORF-Beitrags-Gesetz ergibt sich, dass sie dazu insbesondere auch Bescheide erlassen kann. Die OBS GmbH nahm bei der bescheidmäßigen Festsetzung des ORF-Beitrags somit eine ihr als mit behördlichen Aufgaben beliehenem Unternehmen zukommende Kompetenz wahr. Dies ergibt sich auch aus der Entscheidung des VfGH vom 12.06.2024, G17/2024, in der auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, einen Bescheid der OBS GmbH über die Festsetzung des ORF-Beitrags zu erwirken und dagegen dann eine Beschwerde an das BVwG zu erheben.

Die BF beanstandet weiters, dass die Höhe des ORF-Beitrags nicht nach dem in § 31 ORF-G (gemeint offenbar: § 31 Abs 1 bis Abs 10e ORF-G) vorgesehenen Verfahren (Festlegung durch den Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors) festgesetzt worden sei und § 31 Abs 19 ORF-G nur Höchstbeträge anführe, sodass vor der Vorschreibung zwingend ein Verfahren zur Beitragsfestsetzung notwendig gewesen wäre.

Nach § 7 ORF-Beitrags-Gesetz erfolgt die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags nach dem in § 31 ORF-G festgelegten Verfahren. § 31 ORF-G normiert in seinen Absätzen 1 bis 10e ein Verfahren zur zukünftigen Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags und in den Absätzen 19 bis 22 Bestimmungen für die Jahre 2024 bis 2026. Für diesen Zeitraum darf die Höhe des ORF-Beitrags gemäß § 31 Abs 19 Z 2 ORF-G grundsätzlich EUR 15,30 pro Monat „nicht übersteigen“. Aus der Systematik des § 31 ORF-G ergibt sich, dass damit die Höhe des ORF-Beitrags für die Jahre 2024 bis 2026 unmittelbar gesetzlich festgelegt wurde, und zwar (für den privaten Bereich) mit EUR 15,30 monatlich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz eingetragen ist. Die Durchführung des in § 31 Abs 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahrens ist im Zeitraum 2024 bis 2026 nur in den in § 31 Abs 20 und 22 ORF-G geregelten Fällen vorgesehen, nämlich einerseits bei unerwartet hohen Einnahmen und andererseits bei einer Erhöhung der Nettokosten infolge unvermeidbarer Preis- und Kostensteigerungen, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzungen zunächst jeweils durch die nach § 40 ORF-G bestellte Prüfungskommission festgestellt werden muss. Für die Regelungen des § 31 Abs 20 und 22 ORF-G würde kein Anwendungsbereich verbleiben, wenn – wie die BF argumentiert – das in § 31 Abs 1 bis 10e normierte Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags auch in den Jahren 2024 bis 2026 jedenfalls (unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs 20 und 22 ORF-G) durchzuführen wäre.

Dieses Ergebnis wird auch durch die Gesetzesmaterialien zu BGBl I Nr. 112/2023, mit dem (u.a.) § 31 ORF-G geändert und das ORF-Beitrags-Gesetz eingeführt wurde, untermauert. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist durch § 31 Abs 19 ORF-G für die Jahre 2024 bis 2026 der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende Beitrag festgelegt (siehe EBRV 2082 BlgNR 27. GP 19). Die Höhe von EUR 15,30 pro Monat wurde ausgehend von den für den Beobachtungszeitraum 2024 bis 2026 ermittelten Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags ermittelt. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass der ORF nicht mehr erhält als für dessen Erfüllung erforderlich, um den Eintritt einer (beihilfenrechtlich unzulässigen) Überkompensation zu verhindern. Auch Vorblatt und Wirkungsfolgenabschätzung der Regierungsvorlage sprechen dafür, dass die Höhe des ORF-Beitrags für die Jahre 2024 bis 2026 unmittelbar im ORF-G festgelegt wurde (siehe Vorblatt und WFA 2082 BlgNR 27. GP 1: „Maßnahme 2: Festlegung des ORF-Beitrags für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz“; Vorblatt und WFA 2082 BlgNR 27. GP 3: „Die Höhe des ORF-Beitrages soll mit 15,30 Euro monatlich einheitlich festgesetzt werden …“; Vorblatt und WFA 2082 BlgNR 27. GP 11: „Durch die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz soll ein moderates Niveau des ORF-Beitrags auch mittelfristig gesichert sein.“). Es ist daher davon auszugehen, dass das Verfahrens nach § 31 Abs 1 bis 10e ORF-G für die Jahre 2024 bis 2026 nicht in jedem Fall, sondern nur in den in § 31 Abs 20 und 22 ORF-G geregelten Ausnahmefällen durchzuführen ist und § 31 Abs 19 Z 2 ORF-G die Höhe des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum ansonsten mit EUR 15,30 monatlich festlegt, ohne dass zuvor ein gesondertes Verfahren eingehalten werden muss. Das in § 31 Abs 1 bis 10e ORF-G festgelegte Verfahren ist erst für die Jahre ab 2027 zwingend vorgesehen (so z.B. auch Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Die Höhe des im angefochtenen Bescheid festgesetzten ORF-Beitrags von EUR 183,60 für das Kalenderjahr 2024 ist daher nicht zu beanstanden.

Nach der (auch in der Beschwerde zitierten) Rechtsprechung des VfGH folgt aus Art I Abs 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks BGBl Nr. 396/1974 (BVG Rundfunk) eine Funktions- und Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Bei der konkreten Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat er einen Gestaltungsspielraum und kann bei der Abgrenzung von Personen, die für die staatlich garantierte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen werden, etwa auch typisieren, Mehrfachnutzungen berücksichtigen, auf Aspekte der Verwaltungsökonomie Bedacht nehmen oder Differenzierungen aus sozial- und rundfunkpolitischen Zielsetzungen vornehmen (siehe VfGH 30.06.2022, G 226/2021). Der Gesetzgeber ist sohin nicht verpflichtet, nur solche Personen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranzuziehen, die ORF-Programme tatsächlich hören und sehen. Der VfGH betont in der zitierten Entscheidung vielmehr, dass eine Verpflichtung aller potentiellen Nutzerinnen und Nutzer der Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu seiner Finanzierung beizutragen, auch einen die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit sichernden Aspekt hat und dass bei einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem wesentlich ist, dass grundsätzlich alle, die Rundfunk iSd BVG Rundfunk potentiell empfangen und damit über Rundfunk am öffentlichen Diskurs teilhaben können, in die gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen werden müssen, und nicht eine wesentliche Gruppe aus Gründen der Nutzung eines bestimmten, nach dem Stand der Technik gängigen Verbreitungswegs ausgenommen wird. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, dass sich der Gesetzgeber bei der mit BGBl I Nr. 112/2023 vorgenommenen Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Umstieg vom bisherigen geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein geräteunabhängiges, an Hauptwohnsitz bzw. Betriebsstätte anknüpfendes Finanzierungsmodell) gegen eine Differenzierung dahingehend entschied, ob und in welchem Ausmaß die Angebote des ORF in Anspruch genommen werden, zumal eine Regelung, die auf das tatsächliche Medienkonsumverhalten abstellt, eingriffsintensive Kontrollmaßnahmen notwendig machen würde (vgl. EBRV 2082 BlgNR 22. GP 23 f). Die Beitragspflicht nach § 3 ORF-Beitrags-Gesetz wurde somit zulässigerweise davon unabhängig ausgestaltet, ob und in welchem Ausmaß das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatsächlich in Anspruch genommen wird.

Da das Ausmaß der Nutzung von Angeboten des ORF für eine Beitragspflicht somit weder verfassungsrechtlich geboten noch gesetzlich vorgesehen ist, teilt das BVwG die darauf aufbauende Beschwerdeargumentation nicht, zumal der ORF-Beitrag – wie sich aus dem oben Gesagten ergibt - nicht als Gegenleistung für konkrete Leistungen konzipiert ist. Er ist weder ein Entgelt für die Nutzung von ORF-Programmen noch liegt ihm ein anderes konkretes Austauschverhältnis zugrunde.

Wenn die BF weiter behauptet, durch den ORF-Beitrag würden Hauptwohnsitzmeldungen unzulässigerweise besteuert, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich beim ORF-Beitrag nicht um eine Steuer oder Abgabe handelt, sondern um eine sonstige Geldleistungspflicht, die ihre Kompetenzgrundlage in Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG (Post- und Fernmeldewesen) hat (vgl. EBRV 2082 BlgNR 27. GP 3 und Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235).

Für die Einordnung als eine öffentliche Abgabe kommt es nach der Judikatur des VfGH in erster Linie darauf an, ob die Ertragshoheit bei einer Gebietskörperschaft liegt und ob die eingehobenen Beträge einer solchen zufließen (siehe VfGH 14.12.2004, B 514/04 und 28.02.2002, B 1408/01). Der ORF-Beitrag wird von der OBS GmbH als beliehener Rechtsträgerin eingehoben und fließt in weiterer Folge den Mitteln des ORF als Stiftung öffentlichen Rechts (und nicht etwa einer Gebietskörperschaft) zu. Außerdem kommt dem Bundesgesetzgeber bei der Ausschreibung von öffentlichen Abgaben ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu, sodass für den Standpunkt der BF auch bei einer Einordnung des ORF-Beitrags als Abgabe nicht unmittelbar etwas gewonnen wäre.

Die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags verletzt das Recht der BF auf freie Meinungsäußerung (Art 13 StGG und Art 10 EMRK) nicht. Zwar schließt dieses Grundrecht auch die Freiheit ein, Nachrichten und Ideen ohne staatliche Eingriffe zu empfangen (siehe Art 10 Abs 1 zweiter Satz EMRK), jedoch wird die BF durch den angefochtenen Bescheid nicht daran gehindert, Angebote anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (entgeltliche oder unentgeltliche) Programme zu empfangen. Die Einhebung des ORF-Beitrags beeinträchtigt ihre Informationsfreiheit nicht, zumal der vorgeschriebene Beitrag mit EUR 15,30 pro Monat weder unangemessen hoch ist noch diskriminierend ausgestaltet wurde.

Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ergibt sich nichts Anderes. In der Rechtssache Faccio gegen Italien, in der es um die Versiegelung eines Fernsehgeräts wegen Nichtzahlung der Rundfunkgebühr ging, die unabhängig davon zu entrichten war, ob der Zahlungspflichtige die Programme der öffentlich-rechtlichen Sender sehen wollte oder nicht, hielt der EGMR fest, dass dies zwar einen Eingriff in das Recht des Betroffenen auf Empfang von Informationen sowie auf Achtung des Eigentums und des Privatlebens darstelle, der aber gerechtfertigt sei, zumal die Gebühr ein legitimes Ziel (Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks) verfolge und der Höhe nach (EUR 107,50 für das Jahr 2009) angemessen sei (siehe EGMR 31.03.2009, Nr. 22/04).

Bezüglich des von der BF vorgebrachten Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Gleichbehandlung von Nutzerinnen und Nutzern, die die Programme des ORF terrestrisch (aber auch über Kabelnetze oder Satellit) empfangen, und solchen, die das Angebot nur über das Internet nutzen, ist auf die bereits zitierte Entscheidung des VfGH vom 30.06.2022, G 226/2021 zu verweisen. Demnach ist als verfassungswidrig, im Rahmen eines teilhabeorientierten Finanzierungssystems eine potentielle Nutzergruppe (konkret Personen, die ORF-Programme nur über internetfähige Empfangsgeräte nutzen) von der Pflicht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszunehmen, zumal über „Internet-Rundfunk“ einerseits und über „Broadcasting-Rundfunk“ andererseits grundsätzlich vergleichbare Teilhabemöglichkeiten bestünden. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass das vom Gesetzgeber nunmehr gewählte Finanzierungsmodell, das nicht nach dem Verbreitungsweg differenziert, auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz unbedenklich ist.

Die BF sieht durch den angefochtenen Bescheid überdies das Grundrecht auf Eigentumsschutz verletzt. Zwar gilt der grundrechtliche Eigentumsschutz gemäß Art 5 StGG und Art 1 1.ZPMRK auch für die Vorschreibung einer Geldleistungspflicht wie des ORF-Beitrags. Es liegt jedoch insoweit kein verfassungsrechtlich bedenklicher Vermögenseingriff vor, weil die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags gesetzlich vorgesehen ist, die gesetzliche Regelung der durch das BVG Rundfunk vorgegebenen Gewährleistung der Finanzierung der demokratischen und kulturellen Aufgaben eines unabhängigen öffentlichen Rundfunks (und damit einem öffentlichen Interesse) dient und verhältnismäßig ist.

Soweit die BF eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung und einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ortet, ist ihr entgegenzuhalten, dass allfällige datenschutzrechtliche Bedenken der Vorschreibung des ORF-Beitrags nicht entgegenstehen und § 13 ORF-Beitrags-Gesetz hier nicht anzuwenden ist. Die Zuständigkeit des BVwG im Kontext datenschutzrechtlicher Anbringen beschränkt sich gemäß § 27 Abs 1 DSG auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde, sodass im vorliegenden Verfahren nicht über diesbezügliche Bedenken der BF abzusprechen ist.

Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den ORF-Beitrag somit im Ergebnis nicht, sodass eine Antragstellung nach Art 140 B-VG unterbleibt.

Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. In der Beschwerde werden weder Fragen eines ungeklärten Sachverhalts noch der Beweiswürdigung angesprochen. Es sind vielmehr ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht so komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen würden.

Die Revision zuzulassen, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehlt, ob § 31 Abs 19 ORF-G trotz der Wortfolge „nicht übersteigen“ so auszulegen ist, dass auf seiner Grundlage in den Jahren 2024 bis 2026 ohne weiteres Verfahren ein ORF-Beitrag von EUR 15,30 pro Monat vorgeschrieben werden kann.

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