W275 2301763-1/6E W275 2301763-2/2E
Beschluss
I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2024, Zahl 1406282707/241179647:
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2024, Zahl 1406282707/241179647:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer und nunmehr gleichsam Wiedereinsetzungswerber stellte am 03.08.2024 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und erhielt im Zuge dessen auch Informationsblätter betreffend Rechte und Pflichten von Asylwerbern sowie eine Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache.
Der Beschwerdeführer war in der Folge von XXXX .08.2024 bis XXXX .08.2024 in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung untergebracht. Danach war er unbekannten Aufenthalts und lag keine Meldeadresse vor.
Mit Bescheid vom 23.08.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Dieser Bescheid wurde am 23.08.2024 gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2024 wurde informiert, dass dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt wird.
Beginnend mit XXXX .09.2024 scheint im Zentralen Melderegister eine näher genannte Adresse auf, an welcher der Beschwerdeführer obdachlos gemeldet ist. Sodann veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die postalische Übermittlung des Bescheides vom 23.08.2024 an den Beschwerdeführer „zur Kenntnisnahme“.
Mit Schreiben vom 18.10.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.08.2024 und monierte insbesondere, dass eine Einvernahme mit ihm nicht durchgeführt worden sei.
Die Beschwerdevorlage langte sodann am 31.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Verspätungsvorhalt vom 06.11.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass sich die Beschwerde vom 18.10.2024 nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da der Bescheid vom 23.08.2024 bereits am selben Tag durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden sei und die Rechtsmittelfrist somit bereits vor Einbringung der Beschwerde geendet habe. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
Mit Schreiben vom 14.11.2024 beantragte der Beschwerdeführer mit näherer Begründung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wies überdies auf seine bereits übermittelte Beschwerde hin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war von XXXX .08.2024 bis einschließlich XXXX .08.2024 in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung untergebracht. Für diesen Zeitraum liegt eine entsprechende Eintragung im Zentralen Melderegister vor. Danach war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts. Beginnend mit XXXX .09.2024 weist der Beschwerdeführer neuerlich eine Meldeadresse (obdachlos) in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hatte Kenntnis von dem laufenden Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2024 wurde am selben Tag gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der (damals noch unvertretene) Beschwerdeführer weder über eine (aufrechte) Meldeadresse noch wurde ein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht. Eine Abgabestelle konnte auch nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden.
Beginnend mit XXXX .09.2024 scheint im Zentralen Melderegister eine näher genannte Adresse auf, an welcher der Beschwerdeführer obdachlos gemeldet ist. Sodann veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die postalische Übermittlung des Bescheides vom 23.08.2024 an den Beschwerdeführer „zur Kenntnisnahme“.
Die gegenständliche Beschwerde wurde in weiterer Folge am 18.10.2024 per Telefax eingebracht.
Auf die vierwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache hingewiesen.
Nach Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes beantragte der Beschwerdeführer am 14.11.2024 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Gerichtsakten. Das Nichtvorliegen einer Meldeadresse im Zeitraum XXXX .08.2024 bis einschließlich XXXX .09.2024 ergibt sich zudem aus dem Zentralen Melderegister; Gegenteiliges wurde auch von dem Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von dem laufenden Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz hatte, beruht weiters darauf, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Antrag selbst gestellt hat sowie hierzu auch erstbefragt wurde.
Umstände, die auf einen Zustellmangel schließen lassen, wurden nicht substantiiert vorgebracht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zeitpunkt der Zustellung durch Hinterlegung des Bescheides im Akt am 23.08.2024 eine Abgabestelle des damals noch unvertretenen Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten hätte feststellen können, zumal es für den damaligen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers keinen Anhaltspunkt gab.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu I. A) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG) lautet wie folgt:
„§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
Da die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2024 übermittelt worden war, wo sie am 31.10.2024 einlangte, hat das Bundesverwaltungsgericht über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.11.2024 mit Beschluss zu entscheiden.
Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.
Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: rechtmäßige Bescheidzustellung) ausgelöst wurde und die Frist ungenützt verstrichen ist. Die Partei muss aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung (hier: Einbringung der Beschwerde) nicht mehr setzen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist für die Frage der Wiedereinsetzung hingegen ohne Bedeutung.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden.
Das zuständige Organ (Behörde, Verwaltungsgericht) ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die von dem Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 115). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 116).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302).
Zu den Ereignissen, die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen können, zählt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch „innere (psychologische) Vorgänge“, wie etwa Vergessen, Versehen, Irrtum, Rechtsirrtum, Unkenntnis der Rechtslage usw. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 35 mwN).
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an, nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.
Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Dies liegt vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (vgl. etwa VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; 29.01.2004, 2001/20/0425).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Antrag darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0225 mwN).
Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 73 mwN).
Der mit „Änderung der Abgabestelle“ betitelte § 8 Zustellgesetz (im Folgenden: ZustG) lautet:
„§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.“
Der mit „Hinterlegung ohne Zustellversuch“ betitelte § 23 ZustG lautet:
„§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.“
Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus (§ 6 ZustG).
Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden: AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).
In Asylverfahren besteht die Änderung der Abgabestelle oft im Verlust der bisherigen Unterkunft ohne gleichzeitigem Erwerb einer neuen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass auch die Aufgabe einer Abgabestelle eine unverzüglich mitzuteilende Änderung sei (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; 21.11.2002, 2000/20/0359). Dies bedeutet nicht, dass bei jedem Wechsel der Unterkunft zwei Mitteilungen zu erfolgen hätten, zunächst eine über die Aufgabe der bisherigen Unterkunft und kurz darauf eine weitere über den Bezug der neuen. Bei der Beurteilung der Unverzüglichkeit einer tatsächlich erfolgten Mitteilung ist in den für das Asylverfahren – unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten – typischen Fallgestaltungen vielmehr auch zu berücksichtigen, dass es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich die Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststeht (vgl. VwGH 21.03.2007, 2006/19/0079).
Ausgehend davon beurteilte der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in dem zwischen der Änderung der Abgabestelle und der Hinterlegung fünf Tage lagen, die Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG als nicht rechtswirksam, weil zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Zeitraum, welcher dem Beschwerdeführer für die Mitteilung der Änderung zur Verfügung stand, noch nicht verstrichen war (VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754; 25.05.2020, Ra 2018/19/0708).
Im gegenständlichen Fall änderte der Beschwerdeführer während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz seine Abgabestelle (siehe dazu § 11 Abs. 1 BFA-VG, wonach die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber oder Fremde versorgt wird, Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem ZustG sind) und war daher gemäß § 8 Abs. 1 ZustG verpflichtet, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Da zwischen der Änderung der Abgabestelle mit XXXX .08.2024 und der Hinterlegung des Bescheides ohne vorausgehenden Zustellversuch am 23.08.2024 XXXX Tage lagen und der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt (und gleichsam auch danach) keine Mitteilung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattete, er – zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides am 23.08.2024 – auch über keine neue Meldeanschrift verfügte und keinen Zustellbevollmächtigten namhaft gemacht hat, überschritt der Beschwerdeführer den ihm zur Verfügung stehenden Zeitraum für eine Mitteilung seines Wohnsitzwechsels an die belangte Behörde. Dabei wird auch die oben zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung, nach der es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung feststeht, nicht unberücksichtigt gelassen. Diesen Entscheidungen lagen jedoch Fälle zugrunde, in denen zwischen der Änderung der Abgabestelle und der Hinterlegung nur bis zu fünf Tage lagen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durfte in der vorliegenden Konstellation somit (auch) wegen der unterlassenen Mitteilung die Zustellung durch Hinterlegung im Akt ohne vorausgehenden Zustellversuch vornehmen, zumal überdies keine Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Abgabestelle des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten hätte festgestellt werden können.
Der angefochtene Bescheid wurde daher am 23.08.2024 rechtswirksam durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 in Verbindung mit § 23 ZustG zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 20.09.2024.
Daran ändert auch die spätere postalische Übermittlung des Bescheides an den Beschwerdeführer „zur Kenntnisnahme“ nichts, da nach einmal erfolgter wirksamer Zustellung eine neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst (§ 6 ZustG).
Soweit in dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bemängelt wird, dass hier nicht durch Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, sondern durch Einstellung des Verfahrens hätte vorgegangen werden müssen, so werden damit etwaige Verfahrensmängel geltend gemacht, die allenfalls im Rahmen eines inhaltlichen Verfahrens geprüft hätten werden können.
Soweit der Beschwerdeführer weiters ins Treffen führt, dass die ausbleibende Information an ihn über die Hinterlegung des Bescheides im Akt rechtswidrig sei, ist ihm zu entgegnen, dass es sich bei der Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustG lediglich um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung nicht zur Rechtsunwirksamkeit der nach § 23 ZustG verfügten Zustellung führt (vgl. etwa Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 23 E8).
Die erst am 18.10.2024 erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet.
Festzuhalten ist somit, dass gegenständlich aufgrund der verspäteten Einbringung der Beschwerde eine Frist versäumt wurde und der Beschwerdeführer hierdurch einen Rechtsnachteil erlitt.
Begründet wurde der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen damit, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vorliege, nämlich die fehlerhafte bzw. nicht erfolgte Zustellung des Bescheides bzw. jedenfalls Benachrichtigung über die Hinterlegung. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer umgehend über die Hinterlegung zu verständigen. Zu diesem Zeitpunkt wäre noch ausreichend Zeit gewesen, eine Beschwerde einzubringen. Die Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den Beschwerdeführer insbesondere anlässlich der Übermittlung des Bescheides nicht über die Hinterlegung im Akt zu informieren, könne nicht rechtmäßig sein.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat (§ 8 Abs. 1 ZustG), und nicht umgekehrt die Behörde zu prüfen hat, ob die Partei ihre Abgabestelle geändert hat. Dies hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht getan.
Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die am 23.08.2024 vorgenommene und entsprechend beurkundete Zustellung ist daher rechtswirksam erfolgt.
Dass die belangte Behörde in weiterer Folge dem Beschwerdeführer den Bescheid „zur Kenntnisnahme“ übermittelte, ändert an der bereits am 23.08.2024 erfolgten Zustellung nichts.
Der Bescheid war zudem schon vor der Ausfolgung bzw. Übermittlung an den Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen, da die vierwöchige Beschwerdefrist bereits mit Ablauf des 20.09.2024 endete.
Somit konnte der in dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgebrachte Irrtum auch kein solcher Fehler sein, der geeignet gewesen wäre, einen Auslösegrund für das Vorliegen eines unabwendbaren oder unvorhersehbaren Ereignisses darzustellen.
Der Grund für die Vorgangsweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl lag in der Unterlassung des Beschwerdeführers, der belangten Behörde die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle unverzüglich mitzuteilen.
Der Beschwerdeführer hätte zudem die Möglichkeit gehabt, sich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über sein Verfahren zu erkundigen bzw. Akteneinsicht zu nehmen und somit (auch) das Datum der Zustellung des Bescheides in Erfahrung zu bringen. Diesbezügliche Bemühungen wurden jedoch nicht dargetan und lassen sich auch dem Akt nicht entnehmen.
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2024 enthält überdies eine korrekte Rechtsmittelbelehrung in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache. Dass die Rechtsmittelbelehrung allenfalls fehlerhaft gewesen wäre oder der Beschwerdeführer nicht lesen könne, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen.
In einer Gesamtbetrachtung konnte der (nunmehr vertretene) Beschwerdeführer nicht darlegen, dass ihn an der Versäumung der Beschwerdefrist ein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden trifft, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war.
Zu II. A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 in Verbindung mit § 23 ZustG am 23.08.2024 rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 20.09.2024, sodass die am 18.10.2024 erhobene Beschwerde verspätet erfolgte und daher als verspätet zurückzuweisen ist.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich unterbleiben, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist. Der Beschwerdeführer und seine ausgewiesene Rechtsvertretung hatten hinreichend Gelegenheit, sämtliche Gründe für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darzulegen. Im Übrigen wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gestellt. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte auch diesbezüglich eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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