W240 2294520-1/5E W240 2294514-1/5E W240 2294517-1/5E W240 2294522-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , alle StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2024, Zlen. 1.) 1377200902/232400620, 2.) 1377200608/232400565, 3.) 1377200706/232400573, und 4.) 1387989208/240405371 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (BF) sind somalische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin zu W240 2294520-1 (auch BF1) ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2294514-1 (auch BF2) und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin zu W240 2294517-1 (auch BF3). Die BF1 brachte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet für sich, die BF2 und die BF3 am 19.11.2023 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein.
Die Eurodac-Abfrage ergab eine Treffermeldung über Asylantragstellung in Malta am 03.02.2021.
Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.11.2023 gab die BF1 zu ihrer Reiseroute befragt im Wesentlichen an, sie sei drei Jahre in Malta gewesen und nach Österreich gelangt. In Malta sei das Leben sehr schwierig gewesen. Sie habe keine Unterkunft und keine Unterstützung erhalten. Sie sei in Malta aus der Unterkunft geworfen worden und sei auf der Straße gewesen. Ein anderer Somalier habe ihr geholfen, damit sie nach Österreich gelangen habe können. Sie habe Somalia verlassen, weil ihr dort Zwangsheirat gedroht habe und sie extreme Gewalt in Somalia erlebt habe. Sie fürchte vom Bruder ihres verstorbenen Ex-Ehemannes umgebracht zu werden. Die BF1 stellte als gesetzlicher Vertreter für seine beiden minderjährigen Kinder einen Asylantrag und führte an, dass die von ihm angegebenen Fluchtgründe ebenfalls für seine Kinder gelten würden. Sie wären derzeit im fünften Monat schwanger. Mit ihrem jetzigen Ehemann hätte sie die zwei Töchter, welche bei ihr seien, ihr aktueller Ehemann wäre derzeit in Malta aufhältig.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (auch BFA) richtete am 28.12.2023 ein auf Art. 18. Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (auch Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch für die BF1, BF2 und BF3 an Malta.
Mit Schreiben vom 28.12.2023 lehnte Malta die Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gem. Art 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO mit der Begründung ab, dass der BF1 in Malta am 16.05.2023, subsidiärer Schutz zuerkannt worden und eine Aufenthaltserlaubnis, gültig bis zum 22.05.2026, ausgestellt worden sei. Folglich falle dieser Fall und auch die zwei minderjährigen Kinder (BF2 und BF3) nicht in den Anwendungsbereich der Dublin III-VO und der Antrag auf Rückübernahme gemäß einem bilateralen Abkommen müsse an die zuständige Dienststelle gerichtet werden.
Am 12.01.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF1 vor dem BFA, wobei die BF1 insbesondere folgende Angaben tätigte:
„(…)
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die folgenden Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Sind Sie einvernahmefähig?
VP: Ja, ich bin einvernahmefähig.
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente?
VP: Mir geht es halbwegs gut. Mir wird manchmal aufgrund meiner Schwangerschaft schwindlig. Ansonsten bin ich gesund und ich nehme keine Medikamente aktuell.
LA: Wie verläuft Ihre Schwangerschaft?
VP: Gut.
LA: Wann ist der errechnete Geburtstermin?
VP: Ich weiß es nicht genau, aber Anfang XXXX .
LA: Können Sie medizinische Unterlagen vorlegen?
VP: Ich habe einen Mutter-Kind-Pass in meinem Zimmer.
LA: Sie werden aufgefordert eine Kopie Ihres Mutter-Kindes-Passes vorzulegen.
VP: Ok.
LA: Wie geht es Ihren beiden Kindern gesundheitlich?
VP: Sie sind gesund. Nur meine Tochter ist sehr aktiv. Meine Tochter ist im Gefängnis in Malta auf die Welt gekommen, das ist alles noch sehr neu für sie.
LA: Wer ist der Vater Ihres ungeborenen Kindes?
VP: Mein Ehemann XXXX , geboren am XXXX . Er ist derzeit in Malta.
LA: Ist Herr XXXX auch der Vater Ihrer zwei Kinder XXXX ?
VP: Ja.
LA: Sie werden aufgefordert, sämtliche in Ihrem Besitz befindlichen und auch während der Dauer dieses Verfahrens zukünftig in Ihrem Besitz befindlichen medizinischen Unterlagen umgehend und unaufgefordert dieser Behörde zu übermitteln. Haben Sie dies verstanden?
VP: Ja.
LA: Sind Sie damit einverstanden, dass die ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können?
Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden?
Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.
VP: Ja ich bin einverstanden.
Anmerkung: Die Einverständniserklärung zur Einholung von medizinischen Unterlagen wird unterschrieben und zum Akt gegeben.
LA: Werden Sie in diesem Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten?
VP: Ich war einmal bei der Rechtsberatung bei der BBU. Ich weiß nicht, ob sie meine Anwältin ist.
LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf internationalen Schutz am 19.11.2023 durch die PI XXXX erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit? Möchten Sie noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?
VP: Ich habe die Wahrheit gesagt und nichts zu ergänzen bzw. korrigieren.
LA: Haben Sie Familienangehörige oder Verwandte im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz?
VP: Mein Ehemann lebt in Malta. Sonst habe ich niemanden.
LA: Seit wann lebt Ihr Mann in Malta? Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Mann dort?
VP: Seit 2020. Er hat keinen Status. Wir haben alle dort einen Asylantrag gestellt. Meine Tochter ist damals dort zur Welt gekommen. Der Kleine war noch in meinem Bauch. Wir haben alle einen negativen Bescheid erhalten.
LA: Warum reisten Sie nicht gemeinsam mit Ihrem Mann nach Österreich?
VP: Wir konnten uns das finanziell nicht leisten.
LA: Wann und wo haben Sie geheiratet?
VP: Wir haben in Libyen geheiratet im Jahr 2019.
LA: Haben Sie hier in Österreich (andere/weitere) Bezugspersonen, zu denen in irgendeiner Weise ein Abhängigkeitsverhältnis (finanzielle Abhängigkeit, besonders enge Beziehung, etc.) besteht?
VP: Nein.
LA: Verfügen Sie über Identitätsdokumente (Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, etc.)?
VP: Nein.
LA: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? (Anmerkung: Die Angaben werden abgeglichen)
VP: Ja.
LA: Wann sind Sie nach Malta gereist?
VP: Am 10.02.2020.
LA: In der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie im Oktober 2020 nach Malta gereist wären.
VP: Nein. Es war der 10.02.2020.
LA: Schildern Sie bitte Ihren Aufenthalt in Malta. Wo haben Sie gelebt? Wie bestritten Sie Ihren Lebensunterhalt?
VP: Das kann ich gar nicht sagen. Ich war im Gefängnis. Es war sehr schwierig. Ich weiß es nicht, ich kann das alles gar nicht sagen. Gott hat mir die Möglichkeit gegeben aus diesem Land auszureisen.
LA: Warum waren Sie im Gefängnis?
VP: Ich weiß es nicht warum. Ich wurde gerettet, meiner Tochter im Bauch ging es sehr schlecht. Sie hat sich kaum bewegt im Bauch. Ich wurde ins Krankenhaus gebracht und dann in ein Camp und dann ins Gefängnis. Ich weiß nicht warum ich dort war.
LA: Können Sie Zeiträume angeben, wann Sie wo waren?
VP: Vom März 2020, bis ich mit meiner zweiten Tochter schwanger wurde, war ich im Gefängnis. Ca. 2 Jahre war ich im Gefängnis.
LA: Wurde Ihnen gesagt warum Sie im Gefängnis waren?
VP: Einige andere Flüchtlinge sind aus dem Camp und aus dem Gefängnis geflohen, also weggelaufen. Die die nicht weglaufen konnten, haben sie bestraft, indem sie dort weiter festgehalten wurden. Wir haben keine Informationen erhalten.
LA: Wie verlief Ihr Asylverfahren in Malta?
VP: Nach knapp drei Jahren habe ich im Juli letzten Jahres einen negativen Bescheid erhalten. Danach habe ich das Land verlassen.
LA: Der Staat Malta teilte mit Schreiben vom 28.12.2023 mit, dass Ihnen dort mit 16.05.2023 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 4a AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG 2005 idgF nach Malta zu treffen
Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?
VP: Die Maltesen behaupten immer, dass jemand einen Status hat, aber es stimmt so nicht. Ich habe einen negativen Bescheid erhalten. Mein Ehemann kann Bilder von diesen Dokumenten aufnehmen und mir senden. Ich muss ihn nur fragen, ob er diese Dokumente noch hat und er noch im selben Camp ist.
LA: Sie werden aufgefordert diese besagten Dokumente/Schriftstücke der Behörde vorzulegen.
VP: Wenn mein Mann das aufgehoben hat, werde ich das übermitteln.
LA: Die Behörde zweifelt nicht an dem Schreiben der maltesischen Behörden, wonach Ihnen der subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.
VP: Ich kann nur damit beweisen, wenn ich diesen negativen Bescheid noch finden kann. So kann ich beweisen, dass es nicht stimmt, dass ich dort einen Schutz habe. Ich werde meinen Mann fragen, ob er die Unterlagen findet.
LA: Gibt es Gründe, die einer Überstellung nach Malta entgegenstehen?
VP: Ich wurde von der maltesischen Polizei geschlagen. Die Verletzung habe ich bei der Untersuchung hier in Österreich gesagt. Dass die Verletzungen von den Schlägen in Malta sind. Ich war mehrere Jahre im Gefängnis in Malta und die Bedingungen waren sehr schlecht. Ich kann auf keinen Fall zurück nach Malta.
LA: Welche Verletzungen meinen Sie? Bitte schildern Sie den Vorfall konkret als Sie in Malta von Polizisten geschlagen wurden.
VP: Da war ich noch in der Schwangerschaft mit meiner Tochter. Wir wurden in einen kleinen Raum eingesperrt, ich und mein Ehemann und zwei andere Ehepaare. Wir haben in dem Raum immer etwas zu essen ausgehändigt bekommen. Ich weiß es nicht, irgendwie hat ein afrikanischer Mann mehr verlangt als sie ihm geben wollten. Der Polizist hat den afrikanischen Mann geschubst und ich stand neben ihm weil wir einen kleinen Raum waren. Der Polizist hat mich mit seinem Knie in den Bauch getreten. Ich wurde bewusstlos und mit dem Krankenwagen ins Spital gebracht. Dem Kind ist nichts passiert, aber ich habe einen Riss am Bauch bekommen. Nachgefragt, der Riss ist innen entstanden, nicht außen. Aber die Haut hat sich Außen auch verändert. Ich glaube, dass der Polizist mich bewusst getreten hat. Er hat gewusst, dass wir in einem kleinen Raum waren und ich danebengestanden bin. Er hat uns bestraft.
LA: Haben Sie sich diesbezüglich beschwert oder eine Anzeige eingebracht?
VP: Ja, ich habe es angezeigt. Ich war bei den UN-Behörden dort. Es kam zur Gerichtsverhandlung. Sie haben gesagt, dass sie mich kostenlos medizinisch behandeln werden, sonst nichts. Sie haben mir versprochen, dass sie mich behandeln.
LA: Haben Sie Unterlagen von diesem Gerichtsverfahren?
VP: Nein, ich habe nichts mitgenommen.
LA: Hat Ihr Ehemann diese Unterlagen?
VP: Ich frage ihn.
LA: Sie werden aufgefordert diese Unterlagen der Behörde vorzulegen.
VP: Ja, ich frage meinen Mann.
LA: Waren Sie in Malta immer mit Ihrem Mann zusammen?
VP: Ja.
LA: Gab es während Ihres Aufenthalts in Malta noch weitere konkret Sie betreffende Vorfälle?
VP: Dass wir wenig Rechte haben, dass wir jahrelang, ohne zu wissen wie es weitergeht, eingesperrt waren.
LA: Schildern Sie bitte Ihren Aufenthalt im Gefängnis. Wie war Ihr Tagesablauf dort?
VP: Wir waren in einen Raum eingesperrt mit zwei weiteren Familien. Es war ein sehr kleiner Raum. Wir standen in der Früh auf und durften uns frischmachen immer mit der Bewachung der Polizei. Es gab ein großes Fenster mit Gittern. Wir durften uns gar nicht draußen aufhalten.
LA: Sie gaben vorhin an, dass Sie von März 2020 bis zur Schwangerschaft Ihrer zweiten Tochter im Gefängnis waren. Bis wann war das ungefähr?
VP: Ich war im 7. Monat schwanger. Knapp zwei Jahre war ich Gefängnis. Mindestens zwei Jahre. Als ich ins Gefängnis kam, war ich schwanger mit der Tochter. Als ich freigelassen wurde, war ich im 7. Monat mit meiner zweiten Tochter.
LA: Was passierte nach der Freilassung aus dem Gefängnis? Wo haben Sie gelebt?
VP: Wir wurden in ein normales Camp verlegt. So wie hier.
LA: Gab es in diesem Camp irgendwelche Vorfälle?
VP: Nein. Wir haben später dann keine Geldleistung mehr erhalten von diesem Camp. Wir mussten das Camp verlassen. Nachdem wir den negativen Bescheid erhalten haben, haben sie gesagt wir sollen weggehen aus dem Camp und wir haben keine Geldleistung mehr erhalten.
LA: Wann war das? Wann haben Sie das Camp verlassen müssen?
VP: Im Juli 2023.
LA: Wo lebten Sie dann? Was haben Sie gemacht?
VP: Wir haben einen Schlafplatz bei anderen somalischen Familien, die dort leben, gehabt. Dort haben wir vorübergehend Platz gefunden. Wir haben Geld zur Seite gelegt, da wir unsere Handys verkauft haben. Danach habe ich Malta verlassen.
LA: Wie gelangten Sie von Malta nach Österreich?
VP: Ich kannte jemanden in Italien der mit mir damals auf der Flucht war. Er hat mich unterstützt bei der Einreise nach Italien. Von Italien habe ich den Bus genommen. So kam ich nach Österreich.
Nachgefragt, ich bin mit gefälschten italienischen Dokumenten von Malta nach Italien geflogen.
LA: Wo hält sich Ihr Mann derzeit auf?
VP: Er lebt bei Freunden in Malta.
LA: Hat Ihr Mann auch vor Malta zu verlassen?
VP: Ja er wird Malta verlassen. Er hat keine Möglichkeit dort zu leben, da er einen negativen Bescheid erhalten hat und es schon vorher schwierig war in Malta.
LA: Wie viel bezahlten Sie für die Reise von Malta nach Österreich?
VP: 500,- Euro.
LA: Woher hatten Sie dieses Geld?
VP: Ich habe ein Handy verkauft und Geld von Freunden bekommen, die mich unterstützt haben.
LA: Wie viele Personen waren insgesamt in diesem Gefängnis, von dem Sie sprechen?
VP: Das kann ich gar nicht sagen. Das war ein großes Lager. Wir haben in einem Raum gelebt. Wir haben nicht die Möglichkeit gehabt alle Menschen zu sehen, die dort eingesperrt waren.
LA: Waren Sie gleich nach Ihrer Ankunft in Malta in diesem Gefängnis?
VP: Mein Ehemann wurde sofort ins Gefängnis verlegt. Ich wurde erst im Krankenhaus behandelt und kam später ins Gefängnis zu ihm.
LA: Ihnen wurden am 02.01.2024 die aktuellen Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation zu Malta ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu diesen Länderinformationsblättern abgeben?
VP: Ich verstehe die deutsche Sprache nicht, aber jemand hat das für mich übersetzt. Ich weiß es nicht was ich dazu sagen soll. Ich habe von meiner Seite alles erzählt, was in Malta war.
LA: Was würde mit Ihnen passieren, sollten Sie nach Malta zurückkehren? Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass Ihnen dort der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt wurde.
VP: Ich werde ins Gefängnis kommen.
LA: Warum denken Sie das?
VP: Sie haben mich ja damals auch ohne Grund, nachdem ich aus dem Meer gerettet wurde, direkt im Gefängnis eingesperrt. Jetzt wo ich das Land verlassen habe und nochmal zurückgeschickt werde, werden Sie mich nochmals einsperren.
LA: Sie halten sich als subsidiär Schutzberechtigte in Malta dort nicht illegal auf.
VP: Ich weiß von dem subsidiären Schutz gar nichts. Ich weiß nur, dass ich den negativen Bescheid erhalten habe.
LA: Sie werden nochmals aufgefordert alle heute angesprochenen Dokumente/Unterlagen der Behörde vorzulegen.
VP: Ja ich frage meinen Mann. Wenn er noch alles hat werde ich das vorlegen.
LA: Wir sind nun am Ende der Befragung angekommen. Hatten Sie ausreichend Zeit, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?
VP: Ja. Ich bin seit acht Jahren auf der Flucht. Es gibt niemanden der das freiwillig macht. Ich habe aus gutem Grund Malta verlassen, da es dort sehr schwer war. Ich bin schwanger und erwarte ein Kind. Ich möchte nicht, dass ich zurück nach Malta komme.
(…)“
Am XXXX wurde die Tochter der BF1, die Viertbeschwerdeführerin, in Österreich geboren, die Erstbeschwerdeführerin stellte am 08.03.2024 für die Viertbeschwerdeführerin in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im übermittelten Geburtsbericht hinsichtlich der BF4 vom XXXX wurden die Entlassungsdiagnosen angeführt: „Geburt durch elektrive Schnittentbindung, lebendgeborener Einling, vollendet SSW bei Entbindung: 38“, weiters wurde die mit XXXX datierte Geburtsurkunde hinsichtlich der BF4 übermittelt.
Mit Schreiben der österreichischen Behörden, datiert mit 16.04.2024, an die Behörden Maltas, wurde Malta über die Geburt der Viertbeschwerdeführerin informiert und Malta mitgeteilt, dass die Zuständigkeit gemäß Art. 20 Abs. 3 für das Verfahren der Viertbeschwerdeführerin bei Malta liege.
Am 14.05.2024 wurde die BF1 neuerlich durch das BFA einvernommen. Sie führte dabei insbesondere Folgendes an:
„(…)
LA: Verstehen Sie den/die anwesende/n Dolmetscher/in einwandfrei?
LA: Sie wurden bereits am 12.01.2024 von mir einvernommen. Mittlerweile wurde Ihre Tochter, XXXX hier in Österreich geboren. Ich habe heute noch ein paar Fragen an Sie.
LA: Sie wurden bereits bei der letzten Einvernahme über Ihre Rechte und Pflichten belehrt. Sind Ihnen Ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren bewusst?
VP: Ja.
LA: Verstehen Sie den/die anwesende/n Dolmetscher/in einwandfrei?
VP: Ja.
LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?
VP: Nein.
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die folgenden Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Sind Sie einvernahmefähig?
VP: Ja, ich bin einvernahmefähig.
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
VP: Mir geht es eigentlich gut. Ich habe aber Nierenschmerzen und bekomme deshalb einen Termin. Ich hätte bereits einen Termin gehabt, der wurde aber abgesagt. Jetzt warte ich auf einen neuen Termin.
LA: Welche Beschwerden haben Sie konkret?
VP: Laut Arzt ist meine linke Niere runtergerutscht. Das gehört untersucht.
LA: Können Sie medizinische Unterlagen vorlegen?
VP: Nein.
LA: Wie geht es Ihren Kindern gesundheitlich?
VP: Meine mittlere Tochter, XXXX hat Probleme beim Stuhlgang. Bei meiner Tochter XXXX muss man eine Kopfuntersuchung machen. Sie ist sehr unruhig und hört nicht auf mich. Ansonsten geht es ihnen gut.
LA: Können Sie medizinische Unterlagen Ihrer Kinder vorlegen?
VP: Nein. Wir haben noch keine Untersuchungen gemacht.
LA: Sie werden aufgefordert, sämtliche in Ihrem Besitz befindlichen und auch während der Dauer dieses Verfahrens zukünftig in Ihrem Besitz befindlichen medizinischen Unterlagen umgehend und unaufgefordert dieser Behörde zu übermitteln. Haben Sie dies verstanden?
VP: Ja.
LA: Werden Sie in diesem Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten?
VP: Nein.
LA: Hat sich seit der letzten Einvernahme am 12.01.2024 etwas an Ihrem Privat- oder Familienleben oder dem Ihrer Kinder in Österreich verändert?
VP: Nein.
LA: Sie haben am XXXX Ihre Tochter, XXXX , hier in Österreich geboren. Hat Ihre Tochter eigene Antragsgründe oder gelten Ihre Antragsgründe auch für Ihre Tochter?
VP: Sie hat keine eigenen Gründe. Meine Gründe gelten auch für meine Kinder.
LA: Sie gaben bei der letzten Einvernahme, nachdem Ihnen mitgeteilt wurde, dass Ihnen in Malta der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, folgendes an:
„Die Maltesen behaupten immer, dass jemand einen Status hat, aber es stimmt so nicht. Ich habe einen negativen Bescheid erhalten. Mein Ehemann kann Bilder von diesen Dokumenten aufnehmen und mir senden. Ich muss ihn nur fragen, ob er diese Dokumente noch hat und er noch im selben Camp ist.“ [...] „Wenn mein Mann das aufgehoben hat, werde ich das übermitteln.“
Können Sie diese von Ihnen angesprochenen Unterlagen nun heute vorlegen?
VP: Ich habe meinen Mann kontaktiert und er hat mir mitgeteilt, dass er die Unterlagen im Quartier zurückgelassen hat. Als er wieder zurückkehren wollte, um die Unterlagen zu holen, haben sie ihn nicht mehr reingelassen.
LA: Das heißt Sie können diese Unterlagen nicht vorlegen? Haben Sie auch keine Kopie oder Fotos am Handy etc.?
VP: Nein leider. Ich habe die Unterlagen nicht. Ich hatte damals auch kein Handy. Das habe ich erst später gekauft.
LA: Sie gaben bei der letzten Einvernahme weiters an, dass Sie von einem maltesischen Polizisten getreten worden wären, Sie dies daraufhin bei den „UN-Behörden“ angezeigt hätten und es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen wäre. Sie würden Ihren Ehemann fragen, ob dieser die diesbezüglichen Unterlagen hat. Können Sie diesbezüglich heute etwas vorlegen?
VP: Bei diesen Unterlagen ist es genauso wie mit den anderen Unterlagen was ich vorhin schon gesagt habe. Wie gesagt hat mir mein Mann mitgeteilt, dass er nicht mehr zurück in das Quartier darf, um die Unterlagen zu besorgen. Ich kann nichts vorlegen.
LA: Hält sich Ihr Ehemann weiterhin in Malta auf?
VP: Ja.
LA: Wo lebt er dort?
VP: In einem Ort namens XXXX ). Er lebt mit anderen Männern zusammen. Er teilt mit diesen ein Zimmer. Sie sind zu dritt oder zu viert in einem Raum.
LA: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Mann in Malta?
VP: Er hat keinen Aufenthalt. Er hat ein Schreiben von der Polizei, um seine Identität zu bestätigen. Das Schreiben hat er von der Polizei. Das hat er, um sich ausweisen zu können.
LA: Haben Sie regelmäßig Kontakt zu Ihrem Mann? Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrem Mann?
VP: Das letzte mal vor drei Tagen. Wir haben regelmäßig Kontakt und telefonieren miteinander.
LA: Hat Ihr Mann vor, Malta zu verlassen?
VP: Mein Mann hat dort selber keine Arbeit, keinen richtigen Aufenthalt. Er hat keine Möglichkeit irgendwas anzufangen. Die Absicht das Land zu verlassen hat er, aber er hat keine Möglichkeit dazu momentan. Er braucht, um auszureisen gültige Papiere, gültige Dokumente, die hat er nicht.
LA: Bereits bei der letzten Einvernahme wurde Ihnen mitgeteilt, dass der Staat Malta mit Schreiben vom 28.12.2023 mitteilte, dass Ihnen und Ihren beiden Töchtern ( XXXX ) dort mit 16.05.2023 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Die maltesischen Behörden wurden nun über die Geburt Ihrer Tochter, XXXX , in Kenntnis gesetzt. Der Staat Malta ist gem. Art. 20 (3) Dublin-VO für das Asylverfahren Ihrer Tochter, XXXX , zuständig. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG 2005 idgF Ihrer Tochter zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG 2005 idgF nach Malta zu treffen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?
VP: Ich möchte wirklich nicht wieder zurück nach Malta. Hätte ich einen besseren Schutz bekommen in Malta, hätte ich das Land nicht verlassen. In Malta wurde ich von einem Polizisten geschlagen, wie ich beim letzten Mal sagte. Ich wurde in Malta mit meiner Tochter festgenommen und wir lebten im Gefängnis. Meine Tochter XXXX hat sich dort viel mitgemacht. Es gab dort viele Insekten. Sie wurde dort gesundheitlich nicht gut untersucht. Sie ist bis heute sehr überfordert und hyperaktiv. Man hat dort aber nie eine Diagnose festgestellt. Ich persönlich bekam auch keine richtige medizinische Untersuchung. Dieses Leid, das ich in Malta erfahren habe, habe ich weder in Somalia noch in Libyen erfahren.
LA: Haben Sie sich über diese Umstände in Malta beschwert?
VP: Das ganze habe ich natürlich der Behörde mitgeteilt und auch vor Gericht in Malta habe ich das vorgebracht. Ich war damals hochschwanger am Boot als ich geflüchtet bin. Ich war vier Stunden lang im Wasser und als ich gerettet wurde, wurde ich sofort ins Krankenhaus gebracht. Ich war sechs Tage im Krankenhaus und nach diesen sechs Tagen wurde ich sofort ins Gefängnis gebracht. Ich war hochschwanger im Gefängnis. Als ich entbinden musste, wurde ich aufgrund der Schmerzen aus dem Gefängnis geholt, ins Krankenhaus, um zu entbinden und gleich danach nach der Geburt musste ich wieder ins Gefängnis. Ich kann deshalb verstehen warum meine Tochter so unruhig ist.
LA: Wir sind nun am Ende der Befragung angekommen. Hatten Sie ausreichend Zeit, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?
VP: Ja. Ich bitte die österreichische Behörde, mich und meine Kinder nicht nach Malta zurückzuschicken. Ich leide heute noch daran. Ich bitte noch dazu, dass meine Kinder gesundheitlich untersucht werden, eine Untersuchung bekommen. Ich will nicht nach Malta zurück (VP weint).
(…)“
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA betreffend die BF1, die BF2 und die BF3 vom 13.06.2024 wurden die Anträge der vorzitierten Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich diese nach Malta zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Malta zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass die BF1, BF2 und BF3 in Malta subsidiär schutzberechtigt. Sie würden an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, die einer Rückkehr nach Malta im Wege stehen würde. Sie hätte in Österreich keine Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Auch hätten die BF keine sozialen Kontakte, die sie an Österreich binden würden. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Malta eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde. Bei der weiteren Einvernahme vor dem BFA am 14.05.2024 habe die BF1 angegeben, dass sie an Nierenschmerzen leide und deshalb einen Termin beim Arzt bekomme. Medizinische Unterlagen habe sie jedoch keine vorgelegt. Auch der Unterkunftgeber habe einzig einen „Geburtsbericht“ übermittelt und mitgeteilt, es gebe keine (weiteren) medizinischen Unterlagen. Dass bei den BF „außergewöhnlichen Umstände“ vorliegen, habe die BF1 gegenständlich nicht darlegen können. Festzuhalten sei, dass von der BF1 im Verfahren keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden seien, welche Auskunft darüber gäben, dass bei der BF1 eine ernsthafte Erkrankung vorläge. Bei den BF würden keine lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen, die die Schwelle des Art. 3 EMRK erreiche. Aus dem Akteninhalt und den Angaben würden sich keine Hinweise auf akute medizinische Notfälle oder auf die Notwendigkeit einer stationären Spitalsbehandlung ergeben, woraus ein Rückschluss auf einen grundsätzlich stabilen Gesundheitszustand zulässig sei. Würden die BF1 in Malta medizinische Behandlung benötigen, so würden die BF1 als subsidiär Schutzberechtigte in Malta Anspruch auf notwendige medizinische Kernleistungen haben. Bezüglich der mj. BF sei anzuführen, es sei nicht erkennbar, dass eine Rückkehr nach Malta dem Kindeswohl entgegenstehe. Dem Kindeswohl sei in erster Linie und am besten entsprochen, wenn Kinder im Familienverband verbleiben würden. Wie bereits ausgeführt, erfolge die Überstellung nach Malta gemeinsam mit den Kindern, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibe. Weiters sei der Ehemann und der Vater der Kinder nach wie vor in Malta aufhältig.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA hinsichtlich die mj. BF4 vom 13.06.2024 wurde der Antrag für die vorzitierte Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der BF4 gemäß Artikel 20 Abs. 3 Dublin III-VO Malta zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF4 gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Malta zulässig sei (Spruchpunkt II.).
4. Gegen die vorzitierten Bescheide betreffend die BF richtet sich die vorliegende Beschwerde verbunden mit den Anträgen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zusammengefasst wird vorgebracht, die BF1 habe zum Aufenthalt in Malta angegeben, dass sie dort nicht leben wolle, weil sie dort misshandelt worden sei. Man würde auch keine Unterkunft und keine Unterstützung erhalten. Zum Fluchtgrund habe sie angegeben, dass ihr in Somalia Zwangsheirat gedroht hätte, sie sei auch vergewaltigt worden und sie sei mit dem Tod bedroht worden. Es sei ihr auf keinen Fall möglich, nach Malta zurückzukehren, sie sei dort im Juli 2023 ebenso wie ihre Kinder und ihr Ehemann ohne weitere Informationen aufgefordert worden, das Asylheim zu verlassen. Die BF1 habe dann mit ihrem Mann und mit beiden Töchtern bei einem Ehemannsfreund in einem Zimmer bis zu ihrer Einreise im Oktober nach Österreich gelebt. Am 14.05.2024 wurde die BF1 neuerlich bei der belangten Behörde einvernommen, dabei gab sie nachgefragt insbesondere an, sie leide an Nierenschmerzen und bekomme deshalb einen Termin. Der bereits vereinbarte Termin sei abgesagt worden und sie müsse auf einen neuen Termin warten. Die mittlere Tochter XXXX (BF3) habe Probleme mit dem Stuhlgang und bei der Tochter XXXX (BF2) müsse man eine Kopfuntersuchung durchführen, sie sei sehr unruhig. Sie wolle nicht nach Malta zurück, da sie keinen guten Schutzstatus erhalten hätten und die BF1 von Polizisten geschlagen worden sei. Sie habe mit den Kindern im Gefängnis leben müssen, insbesondere die BF2 habe in Malta viel mitgemacht, die BF2 sei in Malta nie gut untersucht worden und ist bis heute sehr hyperaktiv und sehr überfordert. Auch die BF1 sei nie gut untersucht worden in Malta und habe großes Leid erfahren, sie sei damals hochschwanger gewesen und nachdem sie bei der Festnahme in Malta sechs Tage zunächst im Krankenhaus gewesen sei, hätte man sie hochschwanger in ein Gefängnis gebracht. Zum Entbinden sei sie aus dem Gefängnis in ein Krankenhaus gebracht worden, wohl auch ein Grund, weshalb die BF2 so unruhig sei aufgrund des Erlebten in Malta. Sowohl der BF1 als auch der BF2 und der BF3 gehe es aufgrund deren schlechter Erfahrung in Malta und wegen der ständigen Angst vor einer Überstellung nach Malta psychisch schlecht. Die BF1 lebe in Angst und sei in Malta depressiv gewesen. Sie sorge sich ständig um ihre Kinder und vor allem um das neugeborene Baby. Bei einer Rückkehr nach Malta befürchte sie wieder in einem Gefängnis zu langen und wurde hinsichtlich der Möglichkeit einer Inhaftierung der BF auf die Länderinformationen verwiesen. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit der Rückkehrsituation der BF und ihrer Kinder auseinandergesetzt. Die BF1 befürchte bei einer Rückkehr in Haft genommen zu werden, dass die mj. BF durch die prekäre Versorgungslage für Asylwerber und Asylberechtigte in einen Armutszustand geraten würden und die BF daher ernstlich Gefahr laufen würden, dadurch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Durch die Vornahme der Außerlandesbringung nach Malta würden die Beschwerdeführer in ihren Rechten nach Art 2 und Art 3 EMRK verletzt werden. Bereits aus dem von der Behörde verwendeten Länderinformationsblatt zu Malta ergebe sich, dass Unterkünfte in Malta für Asylwerber nur teilweise und auf eine begrenzte Zeit zur Verfügung stehen würden. Auch privaten Wohnraum zu finden, stelle sich als äußerst schwierig dar und komme es dadurch oftmals zu Obdachlosigkeit. In den Länderinformationen wird ua ausgeführt, wenn ein Antragsteller Malta ohne Erlaubnis verlassen habe, werde sein Asylantrag als implizit zurückgezogen betrachtet. Im gegenständlichen Fall seien die BF gefährdet, in Malta inhaftiert zu werden.
5. Mit Beschluss des BVwG vom 04.07.2024 wurde der Beschwerde gegen die im Spruch angeführten Bescheide betreffend die Beschwerdeführer gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6. Mit Schreiben vom 14.11.2024 ersuchte die ausgewiesene Vertretung um eine rasche Erledigung des Beschwerdeverfahrens, die BF1 sei alleinerziehende Mutter von drei kleinen Kindern und stehe unter enormen psychischen Druck aufgrund des ungeklärten Aufenthalts in Österreich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
…
„§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
… und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
[…]
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
[…]
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 21 Abs. 3 BFA-VG:
„Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“
§ 61 FPG 2005 lautet:
„(1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. …
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zunächst zutreffender Weise davon aus, dass der BF1, der mj. BF2 und der mj. BF3 in Malta subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und ihre in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz daher gem. § 4a AsylG grundsätzlich zurückzuweisen sind. Hinsichtlich der in Österreich geborenen BF4 vom 13.06.2024 wurde der Antrag für die vorzitierte Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der BF4 gemäß Artikel 20 Abs. 3 Dublin III-VO Malta zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF4 gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Malta zulässig sei (Spruchpunkt II.).Dennoch stellt das BVwG fest, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Malta nicht zulässig ist, da die gegenständlichen Entscheidungen des BFA auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen sind, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG zu erfolgen hat. Dies aus folgenden Erwägungen:
Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführern eine reale Gefährdung ihrer durch die EMRK gewährleisteten Rechte im Falle eine Überstellung nach Malta vorliegt, zumal keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes der BF, bestehend aus einer Mutter und ihren drei minderjährigen Töchtern, vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.
Im gegenständlichen Fall geht es um die Überstellung nach Malta der Beschwerdeführer, bestehend aus einer Mutter, die psychische Beschwerden und Nierenprobleme behauptet, und ihren drei minderjährigen Kindern, darunter ein erst vor rund einem halben Jahr geborenes Baby, eine minderjährige Tochter, die laut ihrer Mutter hyperaktiv sei, und einer Tochter, die an Verdauungsproblemen leide.
Die belangte Behörde stellte im nunmehr angefochtenen Bescheid hinsichtlich des BF1 insbesondere fest, dass die BF1, BF2 und BF3 in Malta subsidiär schutzberechtigt seien. Unterlagen über behauptete gesundheitliche Beschwerden der Beschwerdeführer seien nicht vorgelegt worden. Sie hätte in Österreich keine Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Auch hätten die BF keine sozialen Kontakte, die sie an Österreich binden würden. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Malta eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde.
Die Rechtsvertretung verwies in der Beschwerde insbesondere darauf, dass eine Kindeswohlprüfung im gegenständlichen Fall nicht hinreichend erfolgt sei. Die BF1 sei in Malta im Juli 2023 ebenso wie ihre Kinder und ihr Ehemann ohne weitere Informationen aufgefordert worden, das Asylheim zu verlassen. Die mittlere Tochter XXXX (BF3) habe Probleme beim Stuhlgang und bei der Tochter XXXX (BF2) müsse man eine Kopfuntersuchung durchführen, sie sei sehr unruhig. Sie habe in Malta mit den Kindern im Gefängnis leben müssen, insbesondere die BF2 habe in Malta viel mitgemacht, die BF2 sei in Malta nie gut untersucht worden und ist bis heute sehr hyperaktiv und sehr überfordert. Auch die BF1 sei nie gut untersucht worden in Malta und habe großes Leid erfahren, sie sei damals hochschwanger gewesen und nachdem sie bei der Festnahme in Malta sechs Tage zunächst im Krankenhaus gewesen sei, hätte man sie hochschwanger in ein Gefängnis gebracht. Zum Entbinden sei sie aus dem Gefängnis in ein Krankenhaus gebracht worden. Sowohl der BF1 als auch der BF2 und der BF3 gehe es aufgrund deren schlechter Erfahrung in Malta und wegen der ständigen Angst vor einer Überstellung nach Malta psychisch schlecht. Die BF1 lebe in Angst und sei in Malta depressiv gewesen. Sie sorge sich ständig um ihre Kinder und vor allem um das neugeborene Baby. Bei einer Rückkehr nach Malta befürchte sie wieder in einem Gefängnis zu langen und wurde hinsichtlich der Möglichkeit einer Inhaftierung der BF auf die Länderinformationen verwiesen. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit der Rückkehrsituation der BF ihrer Kinder auseinandergesetzt. Die BF1 befürchte bei einer Rückkehr in Haft genommen zu werden, dass die mj. BF durch die prekäre Versorgungslage für Asylwerber und Asylberechtigte in einen Armutszustand geraten würden und die BF daher ernstlich Gefahr laufen würden, dadurch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Bereits aus dem von der Behörde verwendeten Länderinformationsblatt zu Malta ergebe sich, dass Unterkünfte in Malta für Asylwerber nur teilweise und auf eine begrenzte Zeit zur Verfügung stehen würden. Auch privaten Wohnraum zu finden, stelle sich als äußerst schwierig dar und komme es dadurch oftmals zu Obdachlosigkeit.
Das BFA unterließ in Summe eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der BF1, dass sie in Malta nahezu durchgehend inhaftiert gewesen sei zusammen mit ihren Kindern und auch Misshandlungen erfahren hätte in Malta, weiters schilderte die BF gesundheitliche Beschwerden ihrer Person und ihrer minderjährigen Kinder und fürchte im Fall einer Rückkehr nach Malta wieder Inhaftierungen und Misshandlungen. Es wird nicht verkannt, dass die BF1 selbst keine Unterlagen über behauptete gesundheitliche Beschwerden der Beschwerdeführer vorgelegt hatte. Dennoch erscheint vor dem Hintergrund des Vorbringens der BF für sich und ihre drei minderjährigen Kinder eine weitere Klärung des gegenständlichen Sachverhaltes auch vor dem Hintergrund der Länderberichte zu subsidiär Schutzberechtigten in Malta erforderlich. In den Länderberichten zu Malta, welche nunmehr angefochtenen Entscheiden zugrunde gelegt wurden, wird insbesondere ausgeführt, dass der Zugang subsidiär Schutzberechtigter zu Sozialleistungen beschränkt auf „soziale Kernleistungen“ sei, was als Zugang zu lediglich Sozialhilfe interpretiert werde. Der begrenzte Zugang zu Finanzdienstleistungen sei ein Problem. Es gebe zwar Unterstützung durch NGO’s, Wohlfahrtseinrichtungen und informelle Netzwerke, deren Ressourcen seien jedoch beschränkt (SFH 22.7.2022). Subsidiär Schutzberechtigte würden in Malta lediglich Anspruch auf notwendige medizinische Kernleistungen haben, welche sie beantragen und für die sie wöchentliche Meldeauflagen erfüllen müssten. Auch aufgrund der den angefochtenen Entscheidungen zugrunde gelegten Länderberichten erscheinen weitere Feststellungen im gegenständlichen Fall notwendig.
Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA daher zunächst – allenfalls auch durch Einholung medizinischer Gutachten – abzuklären haben, in welchem gesundheitlichen Zustand sich die Beschwerdeführer befinden, welcher konkreten medizinischen Behandlung die Beschwerdeführer aktuell bedürfen.
Diesbezügliche Ermittlungen sind auch insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohles anzustellen. Insbesondere ist zu klären, ob der BF1 angesichts ihres behaupteten psychisch beeinträchtigten Gesundheitszustandes in der Lage ist, sich alleine um die drei minderjährigen Kinder zu kümmern. Es wird nicht verkannt, dass die BF1 selbst darauf hinwies, ihr Ehemann sei in Malta aufhältig, diesbezüglich erscheint jedoch insbesondere vor den Hintergrund der den nunmehr angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Länderberichte zu Malta und der wiederholten Behauptung der BF1, wonach sie und ihre Kinder sowie ihr Ehemann in Malta über lange Zeit hindurch in Malta inhaftiert gewesen seien und sie eine Inhaftierung auch im Fall einer Rückkehr nach Malta befürchte, eine hinreichende Klärung über die tatsächliche Situation sowie der Versorgung und Unterkunft im Fall einer Rückkehr der vulnerablen Beschwerdeführer jedenfalls erforderlich. Der Verweis des BFA in den angefochtenen Bescheiden, wonach ohnehin der Ehemann der BF1 und der Vater der übrigen BF in Malta aufhältig sei, erscheint vor dem Hintergrund der geschilderten psychischen und physischen Beschwerden der Beschwerdeführer nicht hinreichend, um eine entscheidungsrelevante drohende Verletzung des Kindeswohls im gegenständlichen Fall ausschließen zu können.
Erst nach diesbezüglicher Ergänzungen des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde kann beurteilt werden, ob im konkreten besonderen Fall der Beschwerdeführer, bestehend aus einer Mutter, die psychische Beschwerden und Nierenprobleme behauptet, und ihren drei minderjährigen Kindern, darunter ein erst vor rund einem halben Jahr geborenes Baby, eine minderjährige Tochter, die laut ihrer Mutter hyperaktiv sei, und einer Tochter, die an Verdauungsproblemen leide, ein Selbsteintrittsrecht Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geboten sein könnte bzw. ob die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 7 GRC oder Art. 8 EMRK führt.
Eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Wie dargelegt ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
Aus einer systematischen Betrachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen (§§ 21 Abs. 3, 6a und 7 BFA-VG, 28 Abs. 3 VwGVG) und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur ist abzuleiten, dass der gesetzlichen Intention zufolge eine gerichtliche Beschwerdeverhandlung in Verfahren über zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren prinzipiell nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2014/19/0172; 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159; 15.12.2015, Ra 2015/19/0212) und ist davon auszugehen, dass in jenen Verfahren – im Sinne eines entsprechenden Ausgleichs – in der Spezialbestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG weitergehende Möglichkeiten hinsichtlich einer behebenden Entscheidung zwecks Vornahme ergänzender Ermittlungstätigkeiten seitens der Behörde bestehen, als dies zufolge der allgemein für kassatorische Entscheidungen bestehenden Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 3 VwGVG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insb. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4) der Fall ist. Die „Unerlässlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung“ im Sinne der (aus § 66 Abs. 2 AVG übernommenen) Gesetzesdiktion muss im Bereich des Asyl- und Fremdenwesens – zumal der Behörde hier lediglich eine Partei gegenübersteht und die Durchführung einer kontradiktorischen Verhandlung seitens der Behörde sohin von Vorneherein nicht in Betracht kommt – grundsätzlich im Sinne der Unerlässlichkeit der Durchführung einer neuerlichen Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin verstanden werden – welche auch aus der notwendigen Konfrontation mit von der Behörde allenfalls zunächst ergänzend zu tätigenden Ermittlungsschritten in Bezug auf deren individuelle Situation oder die Lage im zuständigen Mitgliedsstaat resultieren kann (vgl. in diesem Sinne VwGH 23.5.1985, 84/080085; VwGH 19.2.1991, 90/08/0142; 17.10.2006, 2005/20/0459; im Sinne dieser zu § 66 Abs. 2 AVG ergangenen Judikaturlinie genügte für eine kassatorische Entscheidung, dass zur Komplettierung des maßgeblichen Sachverhaltes die „Einvernahme“ der Partei erforderlich erscheine; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 14 ff). Insofern ist, übertragen auf die nunmehr geltende Rechtslage, davon auszugehen, dass notwendige Ergänzungen der Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere in Zusammenschau mit der Notwendigkeit, diese in Relation zu den individuellen persönlichen Umständen der Erstbeschwerdeführerin (sowie ihrer drei minderjährigen Kinder) zu setzen und mit ihr zu erörtern, jedenfalls die Unerlässlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Gesetzeswortlautes implizieren; dies auch vor dem Hintergrund, dass die Führung des Zulassungsverfahrens jedenfalls Aufgabe der Behörde ist und nicht vor die Beschwerdeinstanz verlagert werden kann. Zu Bedenken gilt weiters, dass der Behörde – im Falle eines entsprechenden Ermittlungsergebnisses – die sofortige Zulassung des Verfahrens und Weiterführung desselben, insbesondere auch die Abhaltung einer inhaltlichen Einvernahme offen stünde und sohin eine kassatorische Entscheidung in einer solchen Konstellation (weitergehend als bei Behebungen nach § 28 Abs. 3 VwGVG) auch als im Sinne der Verfahrensökonomie erachtet werden muss.
Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder
Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.
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