Spruch
W121 2283434-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX ein Stellenangebot als Tankstellenkassiererin beim potenziellen Arbeitgeber XXXX übermittelt habe. Die Bewerbung sollte über die im Stellenangebot angeführten Mail-Adresse erfolgen. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann.
Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm § 38 AlVG für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin eine vermittelte und zumutbare Beschäftigung als Tankstellenkassiererin beim potenziellen Arbeitgeber XXXX ohne triftigen Grund nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie im Vorstellungsgespräch am XXXX nachgefragt habe, ob man in der Tankstelle auch zu zweit arbeiten könnte. Die Beschwerdeführerin habe Angst alleine zu arbeiten, da es immer wieder viele betrunkene Kunden gäbe. Bei einem nächsten Vorstellungstermin beim selben Arbeitgeber sei der Beschwerdeführerin nur noch eine geringfügige Beschäftigung angeboten worden, obwohl die Beschwerdeführerin angegeben habe, arbeiten zu wollen. Sie bitte daher die Sperre aufzuheben.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde.
Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführerin am XXXX per eAMS-Konto ein Stellenangebot als Tankstellenkassiererin übermittelt worden sei. Unter Berücksichtigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der gegenständlichen Bewerbung sei eine mögliche Beschäftigung schuldhaft verweigert bzw. vereitelt worden. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen.
Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Eine Behördenvertreterin nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte die Beschwerdeführerin fachärztliche Befunde vor.
Am XXXX langte eine Stellungnahme zur Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin bezieht seit XXXX 2021 – mit Unterbrechungen – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit dem XXXX 2022 bezieht die Beschwerdeführerin Notstandshilfe.
Laut der am XXXX abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Kassiererin bzw. Tankstellenkassiererin im Voll- bzw. Teilzeitausmaß unterstützt.
Die Beschwerdeführerin war am XXXX sowie vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als Tankstellenkassiererin beim potenziellen Arbeitgeber XXXX übermittelt. Die Bewerbung sollte über die im Stellenangebot angegebene Mail-Adresse erfolgen. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Dieser Umstand war der Beschwerdeführerin bekannt. Das Stellenangebot wurde von der Beschwerdeführerin empfangen und gelesen.
Die Beschwerdeführerin übermittelte per Mail ihr Bewerbungsschreiben dem potenziellen Arbeitgeber. Anschließend wurde die Beschwerdeführerin zu einem Bewerbungsgespräch am XXXX eingeladen.
Eine Beschäftigung kam aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin beim Bewerbungsgespräch am XXXX nicht zustande.
Die Beschwerdeführerin nahm diese Folge billigend in Kauf.
Die Beschäftigung war der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen.
Die Beschwerdeführerin war am XXXX (somit ein Tag während der Ausschlussfrist) vollversicherungspflichtig beschäftigt. Der Beschwerdeführerin ist daher gemäß § 10 Abs. 3 AlVG eine teilweise Nachsicht von einem Tag zu gewähren. Ihren Anspruch auf Notstandshilfe verlor die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX .
Weitere berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes und aufgrund des persönlichen Eindruckes im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen betreffend den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie zu den vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen sind unstrittig. Diese ergeben sich auch aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Auch das AMS bestritt diese Beschäftigungen nicht.
Dass die Beschwerdeführerin bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung bzw. wenn ihr Verhalten darauf abzielt nicht eingestellt zu werden, kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe erhält, ist ihr bekannt gewesen, da insbesondere im gegenständlichen Schreiben, mit dem das Stellenangebot des AMS übermittelt wurde, auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen wurde.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Stellenangebot übermittelt wurde und sie dieses erhalten hat.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde und dem Vorlageantrag im Wesentlichen vorgebracht, dass sie sich auf die zugewiesene Stelle beim potenziellen Arbeitgeber ordnungsgemäß beworben habe. Sie habe im Zuge des Bewerbungsgespräches angegeben, als Tankstellenkassiererin nicht alleine arbeiten zu wollen, da sie aufgrund der betrunkenen Kunden alleine Angst habe. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin den potenziellen Arbeitgeber im Zuge des Gespräches gefragt, ob es nicht möglich wäre, auch am Vormittag und nicht nur am Nachmittag zu arbeiten.
Aus der im Verfahrensakt vorliegenden Rückmeldung des potenziellen Arbeitgebers wurde die Aussage der Beschwerdeführerin dahingehend bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Bewerbungsgespräches angab, nicht alleine und auch nicht nur am Nachmittag arbeiten zu wollen. Der potenzielle Arbeitgeber konnte das Verhalten der Beschwerdeführerin im Zuge des Bewerbungsgespräches dahin werten, dass sie kein Interesse an der Stelle hatte. Insbesondere unterließ die Beschwerdeführerin es dabei auch, klarzustellen, dass sie dennoch bereit war, das Stellenangebot anzunehmen sowie sich darum zu bemühen, die Stelle mit ihrer Angst alleine zu arbeiten bestmöglich vereinbaren zu können. Aus der Rückmeldung des potenziellen Arbeitgebers geht glaubhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin erst dann um ein zweites Bewerbungsgespräch bemüht gewesen ist, als sie erfahren habe, dass sie sonst keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hat. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe sich beim Bewerbungsgespräch ordnungsgemäß verhalten und wolle nun doch alleine als Tankstellenkassiererin arbeiten, werden aus Sicht des erkennenden Senates im konkreten Fall als nicht glaubhaft erachtet und sind als Schutzbehauptung zu werten.
Die Beschwerdeführerin gab im Zuge des Bewerbungsgesprächs – zwar wahrheitsgemäß – an, dass sie unter anderem an Nackenproblemen leide, stellte dabei aber ihre gesundheitlichen Probleme derart in den Mittelpunkt, dass sie auch für einen verständigen Arbeitgeber nicht mehr für die zu besetzende Stelle in Frage kommen konnte. Es gibt keinerlei weitere Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des § 9 AlVG zumutbar gewesen ist. Zwar legte die Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX fachärztliche Befunde vor, jedoch handelt es sich bei den vorgelegten Unterlagen zum einen um Befunde, welche bereit im Jahr XXXX – und somit bereits über vier Jahre alt sind – ausgestellt wurden und zum anderen geht aus den vorgelegten ärztlichen Befunden nicht hervor, dass ihr die Stelle als Tankstellenkassiererin unzumutbar wäre, zumal bestärkt darauf hinzuweisen wird, dass die Beschwerdeführerin vom XXXX bis XXXX erneut als Tankstellenkassiererin gearbeitet habe. Etwaige gesundheitliche Einschränkungen der Beschwerdeführerin waren der belangten Behörde bis dahin auch nicht bekannt. Es gibt somit keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle der Beschwerdeführerin nicht im Sinne des § 9 AlVG zumutbar war.
Die Beschwerdeführerin hat jedes Verhalten, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, zu unterlassen und es bedarf eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der Beschwerdeführerin. Sie hat es durch ihr Verhalten ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit zu vereiteln, was auch geschah.
Aus all diesen Gründen folgt der erkennende Senat daher – wie bereits ausgeführt – den Angaben des potenziellen Arbeitgebers. Das Verhalten der Beschwerdeführerin konnte von ihr – wie oben dargelegt – jedenfalls dahin gewertet werden, dass sie kein Interesse an der Stelle hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.1.2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu verhindern, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
3.1.2. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung:
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0215).
Als Notstandshilfebezieherin war die Beschwerdeführerin verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden, auch wenn die zugewiesene Beschäftigung nicht ihrer vorangegangenen Ausbildung entspricht.
Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Stelle sind von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht ausreichend konkret vorgebracht worden bzw. hervorgekommen. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die der Beschwerdeführerin zugewiesene Beschäftigung ihren körperlichen Fähigkeiten angemessen ist, ihre Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist.
3.1.3. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).
Wie festgestellt ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten eine Vereitelungshandlung gesetzt. Sie hat durch ihr Verhalten im Zuge des Bewerbungsgespräches den Eindruck vermittelt, keine Arbeit beim potenziellen Arbeitgeber annehmen zu wollen bzw. kein Interesse an der Stelle zu haben.
3.1.4. Zu Kausalität und Vorsatz:
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Dass das Verhalten der Beschwerdeführerin die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls verringert hat, ist evident. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war daher kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.
Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ihr musste bewusst sein, dass mit einem derartigen Verhalten keine Beschäftigung zustande kommt, zumindest hat sie dies in Kauf genommen.
Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Arbeitsverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Arbeitgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).
3.1.5. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:
Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin handelt.
3.1.6. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht:
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und aufgrund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust es Anspruches gemäß § 10 Abs. 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie beispielsweise bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Eine teilweise Nachsicht ist zu erteilen, wenn innerhalb von acht Wochen ab Beginn der Ausschlussfrist eine Beschäftigung aufgenommen wird, die kürzer als vier Wochen dauert. Die Beschwerdeführerin war am XXXX (somit insgesamt ein Tag und innerhalb der acht Wochen ab Beginn der Sperrfrist) vollversicherungspflichtig beschäftigt. Eine teilweise Nachsicht ist entsprechend der Dauer der Beschäftigung zu gewähren. Der Beschwerdeführerin ist daher gemäß § 10 Abs. 3 AlVG eine teilweise Nachsicht von einem Tag zu erteilen.
Des Weiteren war die Beschwerdeführerin vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die Aufnahmen stehen jedoch nicht in einer gewissen zeitlichen Nähe zur Vereitelung und vermag dadurch eben nicht die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen.
Weitere mögliche Nachsichtsgründe sind ausreichend konkret nicht hervorgekommen bzw. vorgebracht worden. Für den erkennenden Senat ist nicht ersichtlich, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die Beschwerdeführerin unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist.
3.8. Ergebnis:
Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.