Spruch
W200 2298525-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Taurer sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland vom 22.07.2024, Zl. 74056213100032, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
Mit Bescheid vom 18.03.2020 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 20.02.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrug 50%.
Kausal dafür war ein Gutachten vom 17.03.2020, das sich hinsichtlich der bestehenden Leiden wie folgt gestaltete:
1 anaplastisches Oligodendrogliom - operativ entfernt 13.01.03 50%
2 Zustand nach Melanomentfernung rechte Schulter 01/2018 13.01.01 20%
3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 02.01.01 10%
Gesamtgrad der Behinderung 50 %
Festgehalten wurde, dass im Juli 2024 eine Nachuntersuchung zu erfolgen hätte, da die fünfjährige Heilungsbewährung (Leiden 1) ablaufe.
Gegenständliches Verfahren:
Am 29.03.2024 stellt die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, in dem sie folgende Gesundheitsschädigungen geltend machte:
Anaplastisches Oligodendrogliom, Melanom, Diabetes, Osteopenie und Morbus Dupuytren.
Angeschlossen war ein Konvolut radiologischer Unterlagen betreffend die Lendenwirbelsäule, die linke Hand und den Gehirnschädel.
Das nunmehr eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.06.2024 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% und gestaltete sich wie folgt:
„Anamnese:
VGA vom 17.3.2020: anaplastisches Oligodendrogliom-op. entfernt, Z.n. Melanomentfernung re. Schulter 2018, deg. WS-Veränderungen. Gesamt-GdB 50%, term. Nachuntersuchung.
Derzeitige Beschwerden:
Es sei nichts Malignes mehr nachgekommen, keine maßgeblichen Komplikationen zuletzt belegt. Intercurrent sei eine Osteopenie aufgetreten, auch ein Diabetes mellitus.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Levetiracetam, Xigduo.
Sozialanamnese: Bei XXXX tätig.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
18.8.2020, 12.2.2024 DZ Meidling: regelrechter postoperativer Befund im MRT Gehirnschädel. Osteopenie. M. Dupuytren li. Hand.
Befundnachreichung: 29.1.2024 Dr. XXXX : Dg, Medikation. DM.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Normal,Ernährungszustand: Sehr gut, Größe: 175,00 cm Gewicht: 88,00 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
KOPF, HALS:
Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor.
THORAX / LUNGE / HERZ:
Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe, keine Spastik auskultierbar. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert.
ABDOMEN:
Weich, Peristaltik mittellebhaft auskultierbar.
WIRBELSÄULE:
Keine relevanten funktionellen Einschränkungen.
EXTREMITÄTEN:
Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, Pro- und Supination möglich. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv 0-0-130°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersenstand beidseits möglich, Einbeinstand wird durchgeführt.
GROB NEUROLOGISCH:
Keine relevanten motorischen Defizite, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend erhalten.
Gesamtmobilität - Gangbild: Keine Hilfsmittel, ausreichend sicher und selbstständig.
Status Psychicus: Orientiert, Ductus kohärent, sozial integriert, kognitive Fähigkeiten erhalten.
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch 2, 3 um 1 Stufe erhöht, da insgesamt maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken. Leiden 4, 5 erhöhen nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Maßgebliche Besserung bei Leiden 1 des VGA (Heilungsbewährung eingetreten, kein Rezidiv). Neuaufnahme Leiden 3, 5.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Absenkung um 2 Stufen.
Dauerzustand
Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.“
Im zu diesen Gutachten gewährten Parteiengehör machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie unter einer antiepileptischen Dauermedikation stehe, an psychischen Probleme leide (Befunde würden folgen), das Immunsystem aufgrund der Schwere der Behandlung beeinträchtigt sei, kognitive und koordinative Beeinträchtigungen, die die Bewältigung ihres täglichen Alltags erheblich erschweren würden bestünden und sie deshalb einer Begleitperson bedürfe und es ihr nicht zumutbar sei öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Angeschlossen war ein ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin, in dem dieser ausführt, dass aufgrund der vorliegenden Diagnosen ständig Medikamente eingenommen werden müssen und eine Herabstufung nicht nachvollziehbar sei.
In einer Stellungnahme des befassten Allgemeinmediziners zu den vorgebrachten Einwendungen (subjektiven Empfindungen sowie Befundnachreichung) führte dieser aus, dass die einschätzungsrelevanten Leiden zum Untersuchungszeitpunkt ausreichend hoch eingestuft worden seien. Ein rezentes, rezidivierendes Epilepsiegeschehen sei wiederhin nicht ausreichend befundbelegt (Anfallskalender, medizinischer nachvollziehbarer Verhandlungsablauf, etwaige maßgebliche Komplikationen, ….). Die vorgelegte ärztliche Bestätigung würde keine maßgeblich höhere funktionelle Einschränkung belegen. Das Leiden 1 des aktuellen Gutachtens hätte sich im Vergleich zum Vorverfahren aufgrund eingetretener Heilungsbewährung verbessert und die resultierende Absenkung im Gesamt-GdB sei damit schlüssig belegbar. Die in der Stellungnahme angegebenen, subjektiven Empfindungen würden zur Kenntnis genommen. Die vorgebrachten Argumente und das nachgereichte ärztliche Attest seien nicht geeignet das Begutachtungsergebnis zu entkräften.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 22.07.2024 wurde von Amts wegen entschieden: Mit einem Grad der Behinderung von 30% erfülle die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr. Es werde daher festgestellt, dass sie mit Ablauf des Monats, der ab Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass sie kein Epilepsieanfallsprotokoll vorlegen könne, da sie nur einen einmaligen Anfall gehabt hätte, und unter Dauermedikation stehe, sowie dass sie aufgrund ihrer Operation psychische Probleme hätte. An der bestrahlten Stelle würden die Haare nicht mehr wachsen, sie sei in laufender psychiatrischer Behandlung, leide oft unter Schlafstörungen, Kopfschmerzen nach einer gewissen Zeit unter Konzentrationsproblemen. Im Fall von einer kleinen negativen Meldung würde es ihr die Füße unter den Boden wegziehen. Auch sei ihr Immunsystem noch immer angegriffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Allgemeine Feststellungen:
Mit Bescheid vom 18.03.2020 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 20.02.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt aktuell 30 vom Hundert (vH), somit weniger als 50 vH.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
beschwerderelevanter Status:
KOPF, HALS:
Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor.
THORAX / LUNGE / HERZ:
Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe, keine Spastik auskultierbar. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert.
ABDOMEN:
Weich, Peristaltik mittellebhaft auskultierbar.
WIRBELSÄULE:
Keine relevanten funktionellen Einschränkungen.
EXTREMITÄTEN:
Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, Pro- und Supination möglich. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv 0-0-130°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersenstand beidseits möglich, Einbeinstand wird durchgeführt.
GROB NEUROLOGISCH:
Keine relevanten motorischen Defizite, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend erhalten.
Gesamtmobilität - Gangbild: Keine Hilfsmittel, ausreichend sicher und selbstständig.
Status Psychicus: Orientiert, Ductus kohärent, sozial integriert, kognitive Fähigkeiten erhalten.
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch 2, 3 um 1 Stufe erhöht, da insgesamt maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken. Leiden 4, 5 erhöhen nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz.
1.4. Es liegt insofern eine maßgebliche Besserung des Leidens 1 des Vorgutachtens vor als hinsichtlich der Krebserkrankung eine Heilungsbewährung (5 Jahre nach Entfernung des Malignoms kein Rezidiv) eingetreten ist. Durch Herabsetzung des Leidens 1 erfolgt weiters die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung.
2. Beweiswürdigung:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.07.2024 hat die belangte Behörde von Amts wegen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der ab Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – auf das vom SMS eingeholte Gutachten (samt Stellungnahme) nach Durchführung einer Untersuchung und unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel.
Das vom SMS eingeholte Gutachten eines Allgemeinmediziners vom 23.06.2024 (samt Stellungnahme vom 17.07.2024) ist schlüssig und nachvollziehbar.
Bereits dem Vorgutachten aus 2020, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% festgestellt wurde, ist zu entnehmen, dass nach Ablauf der Heilungsbewährung im Juli 2024 eine Nachuntersuchung bezüglich des Leidens 1 zu erfolgen hätte.
Nunmehr wurde vom befassten Allgemeinmediziner nachvollziehbar ausgeführt, dass sich das operativ entfernte anaplastische Oligodendrogliom - nach einer Heilungsbewährung ohne Eintritt eines Rezidivs - maßgebliche gebessert hätte und nunmehr als Zustand nach operativ entferntem Oligodendrogliom einzustufen ist.
Die Anlage zur Einschätzungsverordnung sieht unter Pos.Nr. 13.01.02 die Einstufung von entfernten Malignomen mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung (5 Jahre nach Entfernung des Malignoms) mit 10 – 40 % vor.
Die Einstufung von 10 – 20 % hat bei komplikationslosem Verlauf und bei geringfügiger Funktionseinschränkung zu erfolgen. Der befasste Gutachter begründet die Einstufung mit 20% plausibel damit, da bei der Beschwerdeführerin eine komplexe Intervention erfolgt sei und bei eingetretener Heilungsbewährung ein regelrechter postoperativer Befund in der Bildgebung belegt sei.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass keine Besserung ihres Zustandes eingetreten sei, gehen hinsichtlich der Faktenlage (5 Jahre Heilungsbewährung) ins Leere. Auch dass die Beschwerdeführerin durchgehend Medikamente einnehmen muss, rechtfertigt – der Anlage der EVO folgend - keine höhere Einstufung.
Das Leiden 2 wurde unverändert mit 13.01.01 mit 20% eingestuft, da nach Entfernung des Melanoms regelmäßig Kontrollen zu erfolgen haben. Ebenso unverändert wurde das Leiden 4 mit 10% eingestuft, da kein relevantes motorisches/funktionelles Defizit betreffend das Wirbelsäulenleiden vorliegt.
Eine Neueinstufung des Diabetes erfolgte plausibel unter 09.02.01 mit 20%, da es sich dabei um einen nicht insulinpflichtigen komplikationslosen Diabetes mellitus unter medikamentös eingestellter Therapie handelt. Den Morbus Dupuytren im Bereich von Fingern der linken Hand stufte der Gutachter schlüssig unter 02.05.26 – Funktionseinschränkungen einzelner Finger - mit dem unteren Rahmensatz bei bloß geringen funktionellen Einschränkungen ein.
Zu den sonstigen Ausführungen in der Stellungnahme und in der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin keine medizinischen Unterlagen vorgebracht bzw. erfolgte die Vorlage des fachärztlichen Kurzbefundes erst nach Einlangen des Verwaltungsaktes beim BVwG und unterliegt somit der Neuerungsbeschränkung.
Wie bereits ausgeführt war Ursache der Zuerkennung des Status der begünstigten Behinderten im Jahr 2020 das operativ entfernte anaplastische Oligodendrogliom und wurde bereits im Gutachten, das dem Zuerkennungsbescheid zu Grunde gelegt wurde, auf die Notwendigkeit der Nachuntersuchung im Jahr 2024 – konkret wegen der 5jährigen Heilungsbewährung – hingewiesen.
Diese Nachuntersuchung hat nunmehr ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin nur noch ein Zustand nach operativ entferntem Oligodendrogliom vorliegt und war deshalb die einzige richtige Einstufung durch den befassten Allgemeinmediziner die Neueinstufung unter der Pos.Nr. 13.01.02 und Herabsetzung des Grades der Behinderung des Leidens 1, das in weiterer Folge zu einer Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung führt, da – wie schlüssig ausgeführt – die Leiden 2 und 3 wegen maßgeblichen Zusammenwirken um eine Stufe erhöhen, während Leiden 4 und 5 (je 10%) nicht erhöhen.
Das vom SMS eingeholte Gutachten (samt Stellungnahme) steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten (samt Stellungnahme) wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Zu A)
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG).
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)
Da durch das vom SMS eingeholte schlüssige und nachvollziehbare fachärztliche Gutachten (samt Stellungnahme) ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173).
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom SMS ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses (samt Stellungnahme der Sachverständigen) als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Grad der Behinderung erreicht wird, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.