Spruch
W200 2253508-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Taurer sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 30.08.2023, Zl. 54017280200208, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit 26.04.2016 ein Zugehöriger zum Kreis der Begünstigten Behinderten mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 von 100.
Mit Bescheid vom 02.07.2019 wurde der Grad der Behinderung ab 06.05.2019 mit 80 % festgesetzt (davon Leiden 1 chronisch-myeloische Leukämie, 10.03.08, 70%).
Gegenständliches Verfahren
Der Beschwerdeführer stellte am 09.07.2021 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung unter Anschluss eines Konvolutes von medizinischen Unterlagen.
Das vom SMS eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 11.10.2021 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 % (davon Leiden 1 chronisch-myeloische Leukämie, ED 2011, Pos.Nr. 10.03.07, 30%).
Im Zuge einer Stellungnahme im gewährten Parteiengehör zum eingeholten Gutachten wurde vorgebracht, dass sich die chronisch myeloische Leukämie nicht gebessert hätte. Angeschlossen waren neuerlich medizinische Unterlagen.
Das daraufhin vom bereits befassten Allgemeinmediziner eingeholte Sachverständigengutachten basierend auf der Aktenlage gestaltet sich hinsichtlich des Ergebnisses ident dem zuvor eingeholten Gutachten. Begründend wurde ausgeführt, dass die neu vorgelegten Befunde inhaltlich keine neuen Erkenntnisse beinhalten würden. Eine Zöliakie sei weiterhin nicht ausreichend befunddokumentiert, die Leiden 1 (Leukämie) und 5 (degenerative Wirbelsäulen-und Gelenksveränderungen) hätten sich - verglichen zum Jahr 2019 - stabilisiert. Hinsichtlich der Leukämie wurde explizit ausgeführt, dass in den vorgelegten Befunden mehrfach „Zustand nach“ Leukämie beschrieben worden sei. Diese sei unter Medikation stabilisiert und nach mehr als zehnjähriger Heilungsbewährung ohne Progredienz. Die geänderte Einschätzung gegenüber dem Gutachten von Mai 2019 sei daher gerechtfertigt.
Mit Bescheid vom 19.11.2021 wurde aufgrund des Antrages vom 09.07.2021 der Grad der Behinderung ab diesem Tag mit 40 von 100 festgesetzt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass die myeloische Leukämie noch nicht geheilt sei und der Beschwerdeführer fortlaufend mit dem Arzneistoff Imatinib behandelt werden müsse. Dieser führe zu Durchfall, Übelkeit, Bauchschmerzen, Müdigkeit, Gelenks-und Muskelschmerzen, Schwindelzuständen, Schweißausbrüchen, häufiges Nasenbluten, häufige Kopfschmerzen sowie Hautjucken. Die chronisch- myeloische Leukämie unterliege einem schwankenden Zustandsbild und müsse bei Verschlechterung der Werte die Dosis der Medikamente auch immer wieder adaptiert und erhöht werden. Die Herabsetzung des Grades der Behinderung von 70 % auf 30 % sei nicht nachvollziehbar.
Angeschlossen waren Patientenbriefe des AKH Wien über die Behandlung mit dem genannten Medikament sowie darüber, dass der Beschwerdeführer eine glutenfreie Diät einhalten müsse.
Das im Beschwerdevorentscheidungsverfahren vom SMS eingeholte fachärztliche Gutachten einer Internistin ergab erneut einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 von 100.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.11.2021 abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 % festgesetzt sowie festgestellt, dass die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit Ablauf des Monatsendes, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, ende.
Mit Erkenntnis des BVwG wurde nach einem erfolgten Vorlageantrag die Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
Das SMS forderte nunmehr von der Pensionsversicherungsanstalt das zum damaligen Zeitpunkt aktuelle ärztliche Gutachten betreffend Pflegegeldstufe an und wurden ein Bescheid der PVA vom 19.02.2020 über die Anerkennung des Anspruchs auf Pflegegeld ab 01.05.2019 in der Höhe der Pflegestufe 2 sowie ein Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Erhöhung des Pflegegeldes vom 02.08.2021 übermittelt.
Weiters holte das SMS nunmehr ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 11.09.2022 ein, das sich wie folgt gestaltete:
Anamnese:
Begutachtung 06.05.2019 1 Chronisch-myeloische Leukämie...70 %
Begleitinfektionen und Gelenksbeschwerden. Seit ca. 3 Jahren besteht ein Sakraldermoid mit rezidiv. Eiterungen.
Parkausweis befristet bis 31.08.2021 Pflegegeld ab 1. Mai 2019 in der Höhe der Stufe 2
Begutachtung 01.10.2021
1 Chronisch-myeloische Leukämie. ED 2011
da stabile Werte unter regelmäßiger Imatinib Therapie - ohne Progredienz 30%
2 Sakraldermoid. 30%
3 depressive Störung mit Angststörung 20%
4 Asthma bronchiale 20%
5 Degenerative Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen
keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen in den Schulter- Hüft, Knie -oder Sprunggelenken bei Polyarthralgien; inkludiert auch geringe Funktionsstörung 2. Finger links 10%
6 Steatosis Hepatis 10%
7 Follikulitis, Keratosis pilaris, Xerosis cutis 10%
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Letzte Begutachtung 09.03.2022 FA Innere Medizin
1 chronisch myeloische Leukämie ED 2011 30%
2 Fistelbildung, Sakraldermoid 30%
3 Depressio/Angst gemischt 20%
4 Asthma bronchiale 20%
5 Generalisierte, degenerative Erkrankungen des Bewegungsapparates 10%
6 Steatosis hepatis 10%
7 Follikulitis 10%
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
In der Beschwerde vom 29.12.2021, vertreten durch den KOBV, wird vorgebracht, dass die Chronisch myeloische Leukämie fortlaufend mit Imatinib behandelt werden müsse.
Dieser Arzneistoff führe zu erheblichen Nebenwirkungen wie Durchfall, Übelkeit, Bauchschmerzen, Müdigkeit, Gelenks- und Muskelschmerzen, Schwindelzuständen, Schweißausbrüche, häufiges Nasenbluten, häufige Kopfschmerzen sowie Hautjucken.
Auch in der Diagnose der degenerations- und therapiebedingten Gelenkbeschwerden, welche ursprünglich mit 30 v.H. eingeschätzt worden sei, habe sich keine Besserung eingestellt.
Wegen Glutenunverträglichkeit müsse er eine dauerhafte glutenfreie Ernährung einhalten, dies sei am 27.10.2021 bestätigt worden.
Die mehrfach befunddokumentierten (Urologiezentrum vom 09.04.2020, 28.9.2020 und 31.3.2021) urologischen Leiden genitale Mykose, erekt. Dysfunktion und Prostatitis seien nicht berücksichtigt worden.
Derzeitige Beschwerden:
„Beschwerden habe ich vor allem in den Handgelenken, Kniegelenken, in der Lendenwirbelsäule und in den Füßen.
Vor allem in der Nacht spüre ich die Füße nicht, habe kalte Füße. Ich habe immer wieder Schwellungen in den Füßen, Morgensteifigkeiten von 2-3 Stunden.
Die Nasenscheidewandkorrektur vor 7 Jahren hat keine Besserung gebracht."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Desloratadin, Foster, Imatinib, Pantoprazol, Seractil, Singulair, TASS, Trittico; bB: Berudual, Adomed, AmphoMoronal, Passedan, Imodium, Mometason, Ixel
Allergie: Histamin, Laktose, Fructose
Nikotin: 0 Hilfsmittel:
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX
Sozialanamnese: geschieden, lebt in Lebensgemeinschaft in Einfamilienhaus, ebenerdig, 1 Sohn (11a) Postangestellter, Innendienst
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Relevantes aus den 86 Dokumenten:
Dr. XXXX FA für Chirurgie 27. Oktober 2021 (Der Patient wird in unserer Ordination laufend behandelt. Es besteht ein ausgeprägtes perianales Fistelsystem. Eine Colonoskopie zur weiteren Abklärung ist in den nächsten drei Wochen vorgesehen. Auf Grund seiner Erkrankung ist der Patient in der Beweglichkeit, vor allem längeres Sitzen stark eingeschränkt. Zusätzlich leidet der Patient an einer rezenten Leukämie mit Chemotherapie.)
Univ. Klinik für Innere Medizin 27.10.2021 (Die glutenfreie Diät muss lebenslänglich eingehalten werden)
Dr. XXXX FA für Orthopädie 16.06.2021 (Leukämie, Cervikodorsalgie, Dorsolumboischialgie, Leukämie, Synovitis re Hand)
Dr. XXXX 04. Mai 2021 (Ich bestätige, dass bei meinem Patienten eine chronisch myeloische Leukämie vorliegt. Diesbezüglich ist er vermindert belastbar und ermüdet schneller. Zusätzlich besteht eine depressive Störung mit Angststörung, Herr XXXX ist in fachärztlicher Behandlung.)
Dr. XXXX FA für Haut- und Geschlechtskrankheiten 26. 4. 2021 (Follikulitis, Keratosis pilaris, Xerosis cutis, Seb. Dermatitis)
Urologenzentrum 31.03.2021 (St.p.Leukämie 2011, rel. penile HR Striktur, erektile Dysfunktion, Leukämie, genitale Mykose in der Leiste bds.)
Lungenfachärztliche Gruppenpraxis 10.02.2021 (chron. myeloische Leukämie, Histaminintoleranz, Baumpollenallergie, Anstrengungsasthma, Va OSAS)
Dr. XXXX Ärztin für Allgemeinmedizin 11. Januar 2021 (Cont ind, Cont dig med et Cont dig anul)
Dr. XXXX Facharzt für Unfallchirurgie 24. 11. 2020 (Contusio indicis man.sin.non rec (13.10.2020) (Contusio dig.anul.man.sin.non rec. Contusio indicis man.sin.non rec (13.10.2020) Contusio dig.anul.man.sin.non rec)
Urologenzentrum 28.09.2020 (relative HR Stenose, Leukämie, genitale Mykose in der Leiste bds.)
Augenärztlicher Befund 08.07.2020 (Astigmatismus, Hypermetropia Visus 1,0 Visus 1,0)
FA Dr. XXXX FA f. Psychiatrie 16.06.2020 (Angst, Depressio.
25.8.2020 Der Zustand ist derzeit als etwas instabil zu sehen.
Empfehlung: vorübergehende Wahrnehmung eines Krankenstandes bis zur Wiedererlangung hinreichender Stabilität empfohlen, Ausgänge während des Krankenstands begünstigen den Heilungsverlauf und werden fachärztlicherseits ausdrücklich empfohlen.)
Rektoskopiebefund 25. November 2019 (Indikation: prianale Schmerzen, stp. Sacraldermoid. Op Inspektion: multiple Marisken sonst unauff. Rektal-digital: glatte mucosa, ST unauff. Rektoskopie: bis 16cm a.a.unauff. Diagnose: unauff. Clonoskopie bis 16.cm a.a.)
Prim. Dr. XXXX 12.03.2018 (Gonalgie bd Chondropathia pat bil statische Insuffizienz Metatarsalgie li chron. myeloische Leukämie)
MRT des Sacralbereiches 19.01.2016 (Zarte, 16 mm in der Länge, 1 mm im Durchmesser haltende, fistelartige Veränderung, unmittelbar neben der Rima ani rechts, im ganz cranialen Abschnitt der Rima ani, im Bereich des ehemaligen OP-Gebietes -in erster Linie kleines Fistelrezidiv.)
Univ.Klinik f. Hals-, Nasen- u. Ohrenkrankheiten 2015 (Chron. Sinusitis bds. CML FESS und SP am 6.11.2015 in ITN)
CT der Nasennebenhöhlen 29.05.2015 (Sinusitis maxillaris dext. und ethmoidalis beidseits. Geringfügige chronischen Sinusitis maxillaris sin.)
Univ. Klinik für Innere Medizin 30.06.2015 (LFA: V.A. Asthma bronchiale)
Ärztliches Gutachten zum Antrag auf Erhöhung d. Pflegegeldes (derzeitige Pflegegeldstufe: 2)
(Chronisch myeloische Leukämie Laufende orale Chemotherapie. Chronisches Schmerzsyndrom Streckdefizit linker Zeigefinger. Z.n. Contusio gravis man Chronische Follikulitis . Chronische Diarrhoe)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, 42a; Ernährungszustand: gut; Größe: 176,00 cm Gewicht: 95,00 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Narbe bei Zustand nach Sacraldermoid
Integument: Follikulitis mit vereinzelten, diffust verteilten ganz kleinen roten Pünktchen.
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Handgelenke und Finger: unauffällig, Zeigefinger links: keine behinderungsrelevante Funktionseinschränkung
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der Fußsohlen als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenke: unauffällig
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der gesamten WS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, R und F je 30°
Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken, mit angelegtem Lendenstützmieder und Genutrain bds mit Unterschenkelkompressionsstrümpfen, das Gangbild ist hinkfrei.
Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine Änderung zu Vorgutachten
Dem Beschwerdevorbringen wird entgegengehalten, dass anhand der aktuellen Untersuchung kein höhergradiges funktionelles Defizit im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates festgestellt werden konnte.“
Das fachärztliche internistische Gutachten vom 17.10.2022 ergab einen Grad der Behinderung von 40 von 100 und gestalte sich wie folgt:
Anamnese: (…)
Derzeitige Beschwerden:
„Ich muss jeden Abend Resyl nehmen, ohne dem kann ich nicht schlafen. Ich leide unter starker Schleimbildung. Die Fistel verbinde ich jeden Tag neu. Mache Beta Isodona Bäder.
Die Krücken verwende ich wegen der Gelenksschmerzen. Mit den Schmerzen ist es ein Kommen und Gehen, alle Gelenke betroffen. Vor 5 Jahren wurde eine Sinusitis operiert
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Resyl, Pantoloc, Sildenafil, Pregabalin, Imatimib, Voltaren, Seractil, Sirdalud, Ixel, Foster, Berodual, Desloratadin, Dronabinol, Trittico, Mometason, Passedan, Ampho Moronal, Imodium, Novalgin, Omni Biotic
Sozialanamnese:
Lebensgemeinschaft, bei der Post angestellt, im Innendienst, Krankenstand
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): ein Befundkonvolut wurde vorgelegt und eingesehen
Berücksichtigung der aktuellen Befunde
Echo 4.11.2021: gute LVF
Befund Dr. XXXX Dermatologie 26.4.2021: Follikulitis Urologiezentrum 31.3.2021: erektile Dysfunktion Lungenzentrum Wien 10.2.2021: Anstrengungsasthma
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: normal; Größe: 176,00 cm Gewicht: 96,00 kg Blutdruck: 120/70
Klinischer Status - Fachstatus:
HNAP frei
Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel
Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent
Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft, anal. sezernierender Wundverband
UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel Faustschluss: Handschiene bds,
Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen
Gesamtmobilität - Gangbild: kommt mit 2 Krücken, freies Gehen im Raum möglich, Gangbild unauffällig
Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, die Leiden 3-6 erhöhen den GdB nicht weiter, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Leiden 5: siehe orthopädisches Gutachten
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
aus internistischer Sicht keine Änderung“
Eine Zusammenfassung der Gutachten ergab Folgendes:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, die Leiden 3-7 erhöhen den GdB nicht weiter, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine Änderung zu Vorgutachten
Dem Beschwerdevorbringen wird entgegengehalten, dass anhand der aktuellen Untersuchung kein höhergradiges funktionelles Defizit im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates festgestellt werden konnte.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
keine Änderung“
Im gewährten Parteiengehör wurde abermals vorgebracht, dass die Herabstufung der Erkrankung chronisch myeloische Leukämie von 80 % auf 40 % nicht nachvollziehbar sei und es wurden ein hämatologischer Arztbrief, ein orthopädischer Arztbrief sowie ein Patientenbrief der behandelnden Hausärztin vorgelegt.
Ein nunmehr eingeholtes internistisches-pneumologisches Gutachten vom 10.03.2023 ergab abermals einen Grad der Behinderung von 40 % und gestaltete sich wie folgt:
Derzeitige Beschwerden:
"Seit der Leukämie- Therapie habe ich beim Schlafen das Gefühl erwürgt zu werden. In der Arbeit bin ich sehr langsam, ich leide unter Atemnot. 2011 habe ich die Diagnose Leukämie bekommen.
Ich habe starke Gelenksschmerzen in den Knien, Hände, Finger, Ellenbögen (ich muss mit 2 Krücken gehen).
Ich bin seit 2-3 Jahren dauerkrank (ich muss immer Antibiotika nehmen)
Ich nehme Tabletten gegen die Leukämie, die ist derzeit stabil, aber es ist ein ständiges auf und ab. Mir ist dauernd eiskalt (Finger, Füße). Ich muss mich ständig wegen der Folliculitis eincremen.
Ich gehe spazieren, wenn's geht, Die Bewegung ist schwer, aber ich versuchs.
Ich habe eine Fistel, da ist ständig ein Verbandswechsel notwendig, ich hatte schon eine Lasertherapie wegen den Haaren, ich leide auch unter Hämorriden."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Hustensaft Resyl, Pantoloc, Sildenafil, Imatinib, Voltaren, Seractil, Voltaren, Sirdalud, Pregabalin, Ixel, Foster, Berodual bei Bedarf (eher in der Nacht, bei Verkühlung), Desloratadin, LaboLife, Dronabinol, Trittico, Mometason NA, Passedan, Ampho Moronal (Pilz Mundbereich)
Sozialanamnese:
Der Antragsteller lebt mit seiner Lebensgefährtin zusammen und hilft im Haushalt, soweit er kann.
Beruf: Post; normal 40h aber seit 5 Monaten Krankenstand
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. XXXX 6.10.22: Z.n. chron. myeloischer Leukämie, Angststörung, gemischt mit depressiver Störung, Arthralgien
Befund Dr. XXXX 29.09.2022: „Der Pat. klagt über die Folgen einer chron. myeloischen Leukämie, wodurch es zu allgemeinem Leistungsabfall, geringe Belastbarkeit, Müdigkeit und depressive Überlagerung kommt. Eine weitere Folge sind multiple Gelenksbeschwerden und Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule, verstärkt durch das Problem einer offenen Analfistel."
Diag.: chron. myelo. Leukämie, Polyarthralgie, Chondropathia pat bds., Gonalgie bds., St.p. Arbeitsunfall mit Streck- und Beugehemmung 2. Finger li., Analfistel, depressive Überlagerung
Attest 29.9.22: „Auf Grund.seiner chronischen Beschwerden besteht nur eine geringe Belastbarkeit, so dass Hr. XXXX von schwerem Heben.und Tragen zu befreien ist."
Befundbericht Dr. XXXX 9.2.22: St.p. COVID 19 End Jän./2022 , Druck thorakal, Dyspnoe , Husten , Schmerzen beim Husten inhaliert Foster und Berodual, Sp02 bei RL: 98%; RöDL: keine rez. Infiltration, keine Stauungszeichen; Lufu: keine bronchiale Obstruktion FEV1 83%
Histologischer Befund 19.10.2004: entzündlich alterierter fistelnder Sinus pilonidalis. Keine Malignität.
Patientenbrief KH Hietzing 15.05.2015: Medi: Bosoliv 500mg 0-1-0-0
Vorerkrankungen: CML (seit 4 Jahre), TE, Analfistel OP
Patientenbrief AKH 5.11.15 Chron. Sinusitis bds. St.p. FESS und SP am 6.11.15
MRT Sacralbereich 19.01.2016: Zarte, 16 mm in der Länge, 1 mm im Durchmesser haltende, fistelartige Veränderung, unmittelbar neben der Rima ani rechts, im ganz cranialen Abschnitt der Rima ani, im Bereich des ehemaligen OP-Gebietes -in erster Linie kleines Fistelrezidiv.
Ambulanzbesuch AKH 2/18: rez. Sakraldermoid
Patientenbrief AKH 3/18: Influenza B, Chronische myeloische Leukämie [CML], BCR/ABL positiv
Rektoskopiebefund 25.11.19: Diagnose: unauff. Colonoskopie bis 16.cm a.a. Pflegegeldbescheid 19.2.20: Stufe 2 ab 1.5.19
Urologiezentrum 4/20: Diagnose(n): subakute Prostatitis, Leukämie, genitale Mykose in der Leiste bds., erektile Dysfunktion
Befundbericht Dr. XXXX /FA für Psychiatrie 1.12.20: Angst und depressive Störung, leichte psychische Erkrankungsschwere
Arztbrief Dr. XXXX 10.2.21: Sp02 bei RL: 98% RöDL: keine rez. Infiltration, keine Stauungszeichen Lufu: FEV1/VC 83%
Diag.: chron. myeloische Leukämie, Histaminintoleranz, Baumpollenallergie, Anstrengungsasthma
Ärztliches Gutachten Pensionsversicherungsanstalt 16.2.21
Urologiezentrum Befundbericht 31.3.21: Diagnose(n): St.p.Leukämie 2011, rel. penile HR Striktur, erektile Dysfunktion, genitale Mykose in der Leiste bds.
Befund FÄ für Haut und Geschlechtskrankheiten: Follikulitis, Keratosis pilaris, Xerosis cutis, Seb. Dermatitis
Befund Dr. XXXX 24.4.21: Echo: Auswurffraktion normal, keine Hypertrophie „Er muss wegen Zöliakie ständig Diät halten. Deswegen hat er immer wieder Durchfall."
Befund Dr. XXXX 4.5.21: chron. myelo. Leukämie Chondropathia pat bds Gonalgie bds St.p. Arbeitsunfall mit Streck- und Beugehemmung 2. Finger li Analfistel depressive Überlagerung
Dr. XXXX 5/2021: chronisch myeloische Leukämie, depressive Störung mit Angststörung
Dr. XXXX ,6/2021 Ärztin für Allgemeinmedizin: seit 2012 chronisch myeloische Leukämie, belastend Muskelkrämpfe und starke Gelenksschmerzen, insbeondere der Knie und Sprunggelenk
Diätologie 27.10.2021: glutenfreie Ernährung
Befund AKH vom 28.10.2021: rezidivierende Infekte laut Patient 10-15x/Jahr (wurde auch im AG berücksichtigt)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: adipös, Größe: 176,00 cm Gewicht: 98,00 kg Blutdruck: 130/70
Klinischer Status - Fachstatus:
SO2 RL: 99%
HF: 75/min
Hals: keine pathologischen Lymphknoten palpabel, Schilddrüse schluckverschieblich
Pulmo: VA, keine RG's, kein spastisches Atemgeräusch, SKS
Cor: rhythmisch, normofequent, kein pathologisches Herzgeräusch
Abdomen: über Thoraxniveau, weich, diffuser Druckschmerz über dem Abdomen,
Darmgeräusche in allen 4 Quadranten hörbar, Leber und Milz nicht palpabel, Nierenlager frei
Haut: Folliculitis Wirbelsäule: nicht klopfdolent
UE: keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse bds. tastbar, Parästhesien Zehen und Fingerkuppen; trägt Stützstrümpfe (anam. sonst so starkes Anschwellen), anamnestisch Gelenkserguss Knie beidseits, trägt Bandagen Unterarme beidseits OE: frei
grob neurologisch unauffällig, Faustschluss möglich, Handkraft seitengleich, grobe Kraft obere und untere Extremität herabgesetzt, Nacken und Schürzengriff möglich, Untersuchung im Sitzen und Liegen, An und Ausziehen mit Hilfe der Lebensgefährtin
Gesamtmobilität - Gangbild:
kommt mit Hilfsmittel (2 Unterarmstützkrücken) wegen anam. Gelenksschmerzen und wegen der Sicherheit
Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, die Leiden 3-6 erhöhen den GdB nicht weiter, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
St.p. Covid- Infektion, da bereits abgeheiltes Leiden.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten von 16.9.2022.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten“
Ein neuerlich eingeholtes unfallchirurgisches Gutachten vom 11.07.2023 gestaltete sich wie folgt:
„Derzeitige Beschwerden:
„Beschwerden habe ich im Bereich des gesamten Körpers, Schwellungen der Gelenke, Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und Knie- und Ellbogengelenke. Gleichgewichtsprobleme, Morgensteifigkeit von 3-4 Stunden. Die Schmerzen von der Lendenwirbelsäule strahlen in beide Oberschenkel rückseitig aus. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Desloratadin, Foster, Imatinib, Pantoloc, Seractil, Singulair, Voltaren, Sirdalud, Trittico, Passedan, Imodium, Ixel, Resyl, LaboLife, Dronabinol, Seractil, Pregabalin Allergie: Histamin, Laktose, Fructose
Nikotin: 0
Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX
Sozialanamnese:
Geschieden, ein Sohn, lebt in Lebensgemeinschaft in Einfamilienhaus und Wohnung, 1. Stock.
Berufsanamnese: Postangestellter, Krankenstand seit 8 Monaten
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. XXXX 6/2021 Ärztin für Allgemeinmedizin (seit 2012 chronisch myeloische Leukämie, belastend Muskelkrämpfe und starke Gelenksschmerzen, insbesondere der Knie- und Sprunggelenke)
Dr. XXXX FA für Orthopädie 16.06.2021 (Leukämie, Cervikodorsalgie, Dorsolumboischialgie, Leukämie, Synovitis re Handg.)
Dr. XXXX Ärztin für Allgemeinmedizin 11. Januar 2021 (Cont ind, Cont dig med et Cont dig anul)
Prim. Dr. XXXX 12.03.2018 (Gonalgie bd Chondropathia pat bil statische Insuffizienz Metatarsalgie li chron. myeloische Leukämie)
Prim. Dr. XXXX 29.09.2022 (Der Pat. klagt über die Folgen einer chron. myeloischen Leukämie, wodurch es zu allgemeinem Leistungsabfall, geringe Belastbarkeit, Müdigkeit und depressive Überlagerung kommt. Eine weitere Folge sind multiple Gelenksbeschwerden und Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule, verstärkt durch das Problem einer offenen Analfistel. Im Oktober 2020 kam es bei einem Arbeitsunfall zusätzlich zum Einklemmen des 2. und 3. Fingers li, was noch eine Streck- und Beugehemmung im Zeigefinger zur Folge hat. Er hat laufende Behandlungen mit Cortison. Er war nebst einer 80%igen Invalidität auch in der Pflegestufe 2 eingestuft, und wurde bei einer Nachuntersuchung von 80% auf 40% zurückgestuft, und auch des Pflegegeldes verlustig. Es ist mir nicht verständlich, wie bei einer chronischen Erkrankung eine Rückstufung dieser Größenordnung erfolgen kann. Es gibt zwar Schwankungen im Befindlichkeitsstatus, die aber niemals in diesem Ausmaß auftreten können. Hr. XXXX leidet weiterhin an den bereits bekannten Beschwerden, und ist auch laufend auf Unterstützung seiner Lebensgefährtin angewiesen. Diagnose: chron. myelo. Leukämie Polyarthralgie Chondropathia pat bds Gonalgie bds St.p. Arbeitsunfall mit Streck- und Beugehemmung 2. Finger li Analfistel depressive Überlagerung Leistungsschwäche Müdigkeit geringe Belastbarkeit)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, 53a; Ernährungszustand: adipös; Größe: 176,00 cm Gewicht: 98,00 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Narbe bei Zustand nach Sacraldermoid
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Handgelenke und Finger: unauffällig, Zeigefinger links: keine behinderungsrelevante Funktionseinschränkung
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der Fußsohlen als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenke: unauffällig
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der gesamten WS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, R und F je 30°
Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken mit angelegten Unterschenkelkompressionsstrümpfen, das Gangbild ist hinkfrei, etwas breitbeinig, kleinschrittig und verlangsamt.
Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage klagsam.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Stellungnahme zu Vorgutachten vom 6.5.2019, das vertretene Fach betreffend:
Besserung insbesondere hinsichtlich Gesamtmobilität und Gangbild im Vergleich feststellbar, daher Neueinstufung.
Stellungnahme zu 20.10.2022, das vertretene Fach betreffend: keine einschätzungsrelevante Veränderung feststellbar.“
Eine Zusammenfassung sämtlicher Sachverständigengutachten (internistisch-pneumologisch und unfallchirurgisch-allgemeinmedizinisch) ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 von 100.
Am 04.04.2023 legte die Vertretung des Beschwerdeführers ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Dieses Konvolut enthielt eine große Anzahl bereits mehrfach (bis zu viermal) vorgelegter Unterlagen, Unterlagen, die aus dem Jahr 2013, 2016 und 2018 stammen bzw. Unterlagen von Ärzten, von denen bereits aktuellere den Zustand des Beschwerdeführers beschreibende Unterlagen vorgelegt worden waren, sowie Unterlagen, die offenbar, da es sich dabei um die Bestätigung der Nichtarbeitsfähigkeit handelt, an die Pensionsversicherungsanstalt gerichtet waren sowie ein orthopädischer Arztbrief betreffend die Herabsetzung des Pflegegeldes und Einstufung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % auf 40 %, in dem ein orthopädischer Status mit einer Tabelle zur Ermittlung des monatlichen Pflegebedarfs erstellt wurde.
Mit Bescheid vom 30.08.2023 wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ab 09.07.2021 mit 40 von 100 festgesetzt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheide folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigt Behinderten angehöre.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurden die eingeholten Gutachten kritisiert und auf die vorgelegten Patientenbriefe verwiesen, insbesondere auf das beim Beschwerdeführer immer wieder auftretenden rezidivierenden fistulierenden Sakraltermoid, das im Jahr 2004 operiert wurde. Es wurde wiederum die Herabstufung der Leukämie auf 30 % kritisiert und auf den orthopädischen Arztbrief betreffend die Herabsetzung des Pflegegeldes und Einstufung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80% auf 40 % verwiesen.
Das BVwG forderte vom Landesgericht Korneuburg als Arbeits-und Sozialgericht das dortige eingeholte allgemeinmedizinische, das Pflegegeldverfahren betreffende Gutachten vom 15.01.2023 an, in dem eine Verbesserung des Allgemeinzustandes festgehalten wurde.
Abschließend holte das BVwG vom LG Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht noch den Vergleich zwischen der PVA und dem Beschwerdeführer vom 22.05.2023 ein, wonach dem Beschwerdeführer ab 01.11.2022 nur noch Pflegegeld der Stufe 1 im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren ist.
Ebenso holte das BVwG, da vom Beschwerdeführer nur ausgewählte Unterlagen des AKH Wiens vorgelegt wurden, sämtliche den Beschwerdeführer betreffende Unterlagen des AKH Wien ein.
Dem Anschreiben in Form eines ambulanten Patientenbriefs des AKH Wien vom 11.04.2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich aktuell in einer sehr guten hämatologischen und molekularen Remission befindet und aus hämatologischer Sicht die Therapie mit Imatinib bei weiterhin guten Ansprechen weitergeführt werden sollte bei sechsmonatigen Laborkontrollen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Allgemeine Feststellungen:
Mit Bescheid vom 27.06.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 26.04.2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt aktuell 40 vom Hundert (vH), somit weniger als 50 vH.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
beschwerderelevanter allgemeinmedizinischer und unfallchirurgischer Status:
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Narbe bei Zustand nach Sacraldermoid
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Handgelenke und Finger: unauffällig, Zeigefinger links: keine behinderungsrelevante Funktionseinschränkung
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der Fußsohlen als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenke: unauffällig
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der gesamten WS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, R und F je 30°
Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken mit angelegten Unterschenkelkompressionsstrümpfen, das Gangbild ist hinkfrei, etwas breitbeinig, kleinschrittig und verlangsamt.
Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage klagsam.
beschwerderelevanter internistischer- pneumologischer Status:
Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: adipös, Größe: 176,00 cm Gewicht: 98,00 kg Blutdruck: 130/70
SO2 RL: 99%
HF: 75/min
Hals: keine pathologischen Lymphknoten palpabel, Schilddrüse schluckverschieblich
Pulmo: VA, keine RG's, kein spastisches Atemgeräusch, SKS
Cor: rhythmisch, normofequent, kein pathologisches Herzgeräusch
Abdomen: über Thoraxniveau, weich, diffuser Druckschmerz über dem Abdomen,
Darmgeräusche in allen 4 Quadranten hörbar, Leber und Milz nicht palpabel, Nierenlager frei
Haut: Folliculitis
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, die Leiden 3-7 erhöhen den GdB nicht weiter, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind.
Der Beschwerdeführer kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
1.4. Es liegt insofern eine maßgebliche Besserung des Leidens 1 (chronisch –myeloische Leukämie: 70%) des Vorgutachtens (2019) vor als hinsichtlich der Leukämie eine Heilungsbewährung (10 Jahre ohne Progredienz) unter Imatinib eingetreten ist. Es ist eine Stabilisierung erfolgt (nunmehr 30%). Auch beim ehemaligen Leiden 3 (Degenerations- und therapiebedingte Gelenksbeschwerden: 30%) ist eine Besserung eingetreten, da keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen mehr vorliegen (10%). Durch Herabsetzung der Leiden, insbesondere des Leidens 1, erfolgt weiters die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung.
2. Beweiswürdigung:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.08.2023 hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der ab Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – auf die zahlreichen vom SMS eingeholte Gutachten nach jeweiliger Durchführung einer Untersuchung und unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel. Ebenso erfolgte die Feststellung aufgrund der vom BVwG eingeholten medizinischen Unterlagen des AKH Wien, die dem Beschwerdeführer selbst bekannt sind, und des vom LG Korneuburg eingeholte Gutachten und den zwischen dem Beschwerdeführer und der PVA geschlossenen Vergleich über die Absenkung des Pflegegeldes auf die Stufe 1. Auch diese sind dem Beschwerdeführer bekannt.
Insgesamt hat das SMS seit Oktober 2021 im gegenständlichen Verfahren neun Gutachten eingeholt:
Ein allgemeinmedizinisches Gutachten vom 11.10.2021 basierend auf einer Untersuchung, ein Gutachten desselben Gutachters vom 16.11.2023 basierend auf der Aktenlage nach Vorlage weiterer Unterlagen, ein internistisches Gutachten vom 09.03.2022 basierend auf einer Untersuchung, ein unfallchirurgisches und allgemeinmedizinisches Gutachten basierend auf einer Untersuchung vom 11.09.2022, ein weiteres internistisches Gutachten basierend auf einer Untersuchung vom 17.10.2022, ein internistisch-pulmologisches Gutachten basierend auf einer Untersuchung vom 10.03.2023, ein unfallchirurgisches und allgemeinmedizinisches Gutachten basierend auf einer Untersuchung vom 11.07.2023. Zweimal erfolgte eine Zusammenfassung der eingeholten Gutachten zu einem Gesamtgutachten.
In sämtlichen internistischen Gutachten wird die nunmehr mit Imatinib behandelte und dadurch stabil gehalten chronisch myeloische Leukämie mit der Erstdiagnose 2011 nicht mehr wie im Jahr 2019 unter Pos.Nr. 10.03.08 (Myeloproliferative Erkrankungen mit mittel- bis schwergradigen Auswirkungen), sondern unter 10.03.07, myeloproliferative Erkrankungen mit leichten Auswirkungen, eingeschätzt. Die Anlage zur EVO führt explizit aus, dass unter 10.03.07 beispielsweise Polycythämien, Thrombocythämien, Osteomyelofibrose und chronisch myeloische Leukämie einzuschätzen sind, wenn keine wesentlichen Beschwerden, keine Allgemeinsymptome, keine wesentliche Progredienz vorliegen.
Auch im vom LG Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten vom 15.01.2023 bezüglich Pflegegeld wurde von der begutachtenden Ärztin nach einer Untersuchung am 14.01.2023 im Gutachten, nachdem sie am 10.12.2022 und am 17.12.2022 „vergebliche Hausbesuche“ auflistet, eine Reduktion der Pflegeleistungen um 33 Stunden/Woche festgehalten.
Vor dem LG Korneuburg wurde in weiterer Folge zwischen der PVA und dem Beschwerdeführer ein Vergleich für Pflegegeld in der Höhe der Stufe 1 geschlossen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer zuvor Stufe 2 bezogen hat und ein Erhöhungsantrag abgewiesen wurde.
Der erkennende Senat erhält durch die Einsicht in sämtliche ihm vorliegende Unterlagen den Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden aggraviert, um seine ihm ursprünglich unstrittig zustehenden Rechte weiterhin zu behalten, obwohl keine Grundlage dafür mehr vorhanden ist. Der behauptete Zustand des Beschwerdeführers ist aber mit sämtlichen Untersuchungsergebnissen im Verfahren des SMS und des LG Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht seit 2021 nicht in Einklang zu bringen, in denen unisono eine für den Beschwerdeführer erfreuliche Verbesserung seines Zustandes beschrieben wird.
In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass der Beschwerdeführer dem SMS und den Gutachtern – und vielleicht auch seinem Vertreter – nur ausgesuchte Unterlagen des AKH Wien vorgelegt hat und bei seinen Untersuchungen immer einen großen Leidensdruck artikuliert hat.
Das BVwG hat vom AKH sämtliche den Beschwerdeführer betreffende medizinische Unterlagen angefordert, um einen ordnungsgemäßen Überblick über die vom Beschwerdeführer doch mehrfach und verschachtelt und unzusammenhängend bis zu viermal vorgelegten medizinischen Unterlagen zu erhalten:
Im Anschreiben im Rahmen der Übermittlung von Kopien sämtlicher im AKH Wien aufliegender Unterlagen wurde von einem den Beschwerdeführer behandelnden Hämatologen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer unter der aktuellen Therapie von Imatinib 400 mg p.o. 1x täglich in einer sehr guten hämatologischen und molekularen Remission befindet und die Therapie bei weiterhin gutem Ansprechen weitergeführt werden sollte – bei Laborkontrollen alle 6 Monate.
Die Einstufung der chronisch myeloischen Leukämie des Beschwerdeführers mit aktuell 30% unter Pos.Nr. 10.03.07 ist somit schlüssig plausibel und ist auch die Besserung des Leidens seit 2019 in den vorliegenden Unterlagen dokumentiert.
Die Einstufung des Leidens 2 Fistelbildung, Sakraldermoid, erfolgte wie im Vorverfahren mit 30% unter Pos.Nr. 01.01.02. Eine Verschlechterung seit 2019 hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, der ständige Therapiebedarf wurde 2019 und 2023 durch die jeweiligen Gutachter festgehalten. Festgehalten wird auch, dass die letzte OP im Jahr 2004 erfolgte.
Die Einstufung des Leidens 3 erfolgte plausibel unter 03.06.01 mit 20% basierend auf den bei den Untersuchungen vorgelegten Unterlagen, da die Depression und Angststörung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme stabilisierbar ist.
Im Gutachten vom 10.03.2023 hat die bestellte Pneumologin das Asthma bronchiale nach einer lungenfachärztlichen Untersuchung unter Pos.Nr. 06.05.01 (zeitweilig leichtes Asthma) mit 20% eingestuft, da es sich dabei um eine belastungsinduzierte Variante handelt und insbesondere lungenfunktionell keine obstruktive Ventilationsstörung vorliegt.
Zum nunmehrigen Leiden 5 – früher Leiden 3 – ist Folgendes auszuführen:
Im Jahr 2019 stufte der befasste Allgemeinmediziner die degenerations- und therapiebedingten Gelenksbeschwerden unter Pos.Nr. 02.02.02 mit 30% ein und stellte im Rahmen seiner eigenen Untersuchung geringe bis mäßige Funktionseinschränkungen im Bereich der Schulter-, Hüft- und Kniegelenke und der unteren Wirbelsäule fest.
Im nunmehrigen Verfahren erfolgte eine allgemeinmedizinische Untersuchung der Wirbelsäulenbeschwerden am 11.10.2021, eine unfallchirurgische Untersuchung am 11.07.2022 und am 17.04.2023:
In sämtlichen auf eigenen Untersuchungen basierenden Gutachten kamen der Allgemeinmediziner und die Unfallchirurgin zur Einstufung der Beschwerden unter Pos.Nr. 02.02.01, generalisierte degenerative Erkrankung des Bewegungsapparates mit 10% und führten aus, dass beim Beschwerdeführer kein relevantes funktionelles Defizit (mehr) objektivierbar ist. Sowohl der Allgemeinmediziner als auch die Unfallchirurgin kamen in ihren Gutachten zum Schluss, dass es keiner Verwendung der vom Beschwerdeführer benützten Unterarmstützkrücken bedarf und diese nicht begründbar ist.
Aus den nunmehr durchgeführten Untersuchungsergebnissen ist für den erkennenden Senat unstrittig ersichtlich, dass hinsichtlich dieses Leidens auch eine massive Besserung seit 2019 eingetreten ist und der Beschwerdeführer seine Beschwerden aggraviert.
Bei den Leiden 6 (Fettleber) und 7 (Follikulitis) handelt es sich einerseits – Fettleber – um ein komplikationsloses Leiden und andererseits – Follikulitis um eine leichte Form einer Hauterkrankung, weshalb deren Neueinstufung plausibel mit je 10% erfolgte.
Wie bereits ausgeführt war Ursache der Zuerkennung des Status des begünstigten Behinderten im Jahr 2016 die chronisch myeloische Leukämie, die erfreulicherweise stabilisiert werden konnte, und konnte eine Besserung dieses Leidens durch die befassten Ärzte sowohl im Verfahren des SMS/BVwG als auch im Verfahren des LG Korneuburg festgestellt werden. Diese Besserung ist auch dem Anschreiben des AKH Wien zu entnehmen (Laborkontrollen alle 6 Monate).
Die Besserung der Erkrankung des Bewegungsapparates wurde ebenfalls durch die befassten Ärzte festgestellt – der Beschwerdeführer benötigt keine Unterarmstützkrücken.
Diese Nachuntersuchungen haben nunmehr ergeben, dass beim Beschwerdeführer aktuell eine myeloproliferative Erkrankung mit leichten Auswirkungen vorliegt und dass die degenerative Erkrankung des Bewegungsapparates ohne relevantes funktionelles Defizit auftritt. Somit waren diese beiden Leiden herab-/ neu einzustufen und hat dies auch eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung zur Folge. Da das Leiden 2 (Sakraldermoid) die Leukämie ungünstig beeinflusst, war das Leiden 1 in einer Gesamteinschätzung um eine Stufe zu erhöhen, während die anderen Leiden nicht weiter erhöhen – wegen zu geringer Relevanz.
Die vom SMS eingeholten Gutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die neun Gutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Das vom Beschwerdeführer vorgelegte orthopädische Gutachten vom 28.03.2023 wurde für das Verfahren vor dem LG Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht erstellt und hat keine Relevanz für das Verfahren nach dem BEinstG.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Zu A)
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG).
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)
Da durch die vom SMS eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren neun allgemeinmedizinischen und fachärztlichen Gutachten ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173).
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom SMS neun Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Grad der Behinderung erreicht wird, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.