JudikaturBVwG

L523 2283568-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
01. Oktober 2024

Spruch

L523 2283568-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, SVNr. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 03.10.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2023, GZ: XXXX , betreffend den Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 03.10.2023 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 22.09.2023 gemäß § 22 AlVG keine Folge gegeben werde. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension bereits ab 01.07.2023 erfüllt habe.

2. Der Beschwerdeführer erhob am 13.10.2023 Beschwerde gegen diesen Bescheid. Im Wesentlichen gab er neben historischen und persönlichen (Lebens)Details an, dass er seinen Antrag auf Alterspension erst am 22.09.2023 eingebracht habe und von seinem Pensionsstichtag (01.07 2023) nichts gewusst habe.

3. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2023, GZ: XXXX, wies das AMS die Beschwerde des Beschwerdeführers ab.

Begründend führte es im Wesentlichen – unter Verweis auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen – aus, dass Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem Versicherungsfall des Alters erfüllen würden, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätten. Dies würde unabhängig vom tatsächlichen Bezug der Pension gelten. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Notstandshilfe, nach Angaben der Pensionsversicherungsanstalt (in weiterer Folge als „PVA“ bezeichnet), die Voraussetzungen für den Bezug der Alterspension bereits zum Stichtag 01.07.2023 erfüllt hätte, hätte seinem Antrag auf Notstandshilfe keine Folge gegeben werden können.

4. Am 25.12.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Am 02.01.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorlage ein.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension zum Stichtag 01.07.2023.

Der Beschwerdeführer stellte am 20.09.2023 bei der PVA einen Antrag auf Alterspension.

Der Beschwerdeführer stellte am 22.09.2023 beim AMS einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe.

Mit Bescheid der PVA vom 06.10.2023 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Alterspension ab 01.10.2023 anerkannt.

III. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt II. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde und Vorlageantrag sowie der Antrag des Beschwerdeführers an die PVA samt dem anschließend ergangenen Bescheid der PVA – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein.

Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die Feststellung über die durch den Beschwerdeführer erfüllten Anspruchsvoraussetzungen zur Alterspension beruhen auf dem Bestätigungsschreiben der PVA an das AMS vom 29.01.2019.

Dass der Beschwerdeführer am 20.09.2023 einen Antrag auf Alterspension bei der PVA einbrachte und darüber mit dem festgestellten Inhalt abgesprochen wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Antragsformular und Bescheid der PVA. Zudem gab der Beschwerdeführer innerhalb seiner Beschwerde selbst an, einen Antrag auf Alterspension gestellt zu haben.

Die am 22.09.2023 durch den Beschwerdeführer erfolgte Antragstellung auf Gewährung von Notstandshilfe ist der im Akt dazu einliegenden Ablichtung des elektronisch gestellten Antrages zu entnehmen.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Zuständigkeit

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs. 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Rechtliche Grundlagen

Gegenstand des Verfahrens ist die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Notstandshilfe aufgrund der Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Alterspension.

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) lauten:

Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension

§ 22. (1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung

1. durch Kündigung des Arbeitgebers,

2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt,

3. durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung,

4. durch Lösung während der Probezeit,

5. durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder

6. durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese

a) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder

b) nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten, beendet wurde.

(2) Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Abs. 1 genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs. 6 ein.

(3) Der Ausschluss des Anspruches gemäß Abs. 1 gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleichgestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG erreichen.“

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) lauten:

Alterspension, Anspruch

§ 4. (1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).

(2) - (7) […]

[…]

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, so weit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) - (5) […]

(6) Abweichend von § 4 Abs. 1 bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 253 Abs. 1 ASVG (§ 130 Abs. 1 GSVG, § 121 Abs. 1 BSVG); […]“

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, idgF lauten:

Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag

223. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

1. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;

2. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, und zwar

a) im Falle der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;

3. bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.

(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.

[…]

Alterspension

§ 253. (1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist.

3. Bezogen auf den Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer erfüllt den Feststellungen zufolge seit 01.07.2023 die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension. Dies bestritt der Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht. Vielmehr gab dieser selbst an – und ergab sich das auch aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen –, dass er bei der PVA einen Antrag auf Alterspension eingebracht hat.

Gemäß § 22 Abs. 1 AlVG haben nicht nur jene Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung beziehen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, sondern auch jene, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen. Letzteres trifft auf den Beschwerdeführer zu.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Arbeitslose, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, nach § 22 Abs. 1 erster Satz AlVG vom Bezug der Leistung auf Arbeitslosengeld selbst dann ausgeschlossen, wenn sie – mangels Stellung eines Antrages – tatsächlich keine Pension beziehen (vgl. VwGH vom 09.12.2020, Ro 2019/08/0012 mwH).

Mit dieser Regelung soll einerseits eine Doppelversorgung aus den System der Pensionsversicherung und der Arbeitslosenversicherung vermieden, andererseits die Überleitung älterer Bezieherinnen von Arbeitslosengeld bzw. von Notstandshilfe in die Alterspension bei Erreichen der Altersgrenze sichergestellt werden. Es wird den Versicherten nämlich kein Wahlrecht zwischen den verschiedenen Leistungssystemen eingeräumt, vielmehr geht die grundsätzlich als Dauerleistung konzipierte Leistung aus der Pensionsversicherung der bloß temporären Transferleistung aus der Arbeitslosenversicherung vor. Diese Zielsetzung wird besonders deutlich durch den Ausschluss auch jener Personen vom Leistungsbezug, die nur die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, diese aber – zB zur Vermeidung von Abschlägen beim Steigerungsbetrag – noch nicht in Anspruch nehmen wollen (vgl. Schrattbauer in Pfeil [Hrsg], Der AlV-Komm, § 22 AlVG, Rz 1).

Der Beschwerdeführer hatte demnach bereits zum Zeitpunkt der Geltendmachung aufgrund der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension gemäß § 22 Abs. 1 AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (vgl. VwGH 14.02.2013, 2012/08/0251).

Angesichts der eindeutigen Regelung des § 22 Abs. 1 erster Satz AlVG erging der die Notstandshilfe abweisende Bescheid der belangten Behörde zu Recht. Etwaige Nachsichts- oder Kulanzmöglichkeiten sieht das Gesetz nicht vor.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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