W108 2287986-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. KUNZ als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13.02.2024, Zl. D124.1891/23 2024-0.122.575, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (Mitbeteiligte: XXXX , vertreten durch Aziz Breitenecker Kolbitsch Rechtsanwältinnen) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1.1. In der verfahrensgegenständlichen an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde gemäß § 24 Datenschutzgesetz (DSG), Datenschutzbeschwerde, vom 29.06.2023 (verbessert mit Eingabe vom 16.08.2023) machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG durch die Mitbeteiligte (der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers; ehemalige Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde) geltend.
Dazu brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Mitbeteilige an XXXX (in der Folge: B.) Konto- und Bankdaten weitergegeben habe, die dieser am 08.08.2020 in einer Excel-Tabelle verarbeitet und manipuliert habe. Nach der Datenverarbeitung habe B. die manipulierten Daten an die Mitbeteiligte zurückübermittelt, damit diese sie an ihre Rechtsvertretung weitergeben könne. Das Motiv der Datenmanipulation bestehe in der Forderung von überhöhten Ansprüchen. Die Mitbeteiligte habe die verfälschten Bankdaten am 08.11.2022 beim Bezirksgericht XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) verwendet, um diese überzogenen Ansprüche geltend zu machen.
1.2. Außerdem hatte der Beschwerdeführer am 03.10.2021 eine Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG gegen B. erhoben. Mit Bescheid vom 22.11.2021, GZ: D124.5083 (2021-0.802.525), gab die belangten Behörde der Beschwerde teilweise statt und stellte fest, dass B. den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er Konto- und Bankdaten des Beschwerdeführers verarbeitet und in weiterer Folge wieder an die Mitbeteiligte rückübermittelt habe, und trug B. auf, die Dokumente (Konto- und Bankdaten des Beschwerdeführers) innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution zu löschen, im Übrigen wies sie die Beschwerde als unbegründet ab.
2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Mitbeteiligte am 26.09.2023 durch ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme zur gegenständlichen Datenschutzbeschwerde, in welcher Folgendes ausgeführt wurde:
Zur Weitergabe personenbezogener Daten an B. zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor dem 08.08.2020 sei festzuhalten, dass Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO regle, dass die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten finde. Auch wenn diese Ausnahme nach der EuGH-Rechtsprechung restriktiv auszulegen sei, würden die gegenständlichen Datenverarbeitungen zweifellos darunterfallen und sei die DSGVO daher nicht anwendbar. Die Mitbeteiligte und der Beschwerdeführer seien nach wie vor verheiratet, wobei ein Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX zur Aktenzahl XXXX anhängig sei. Der Beschwerdeführer habe der Mitbeteiligten bis Dezember 2020 Auskünfte über seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse verweigert und ihr auch keine Unterlagen übergeben, auf Basis welcher seine Einkommensverhältnisse ermittelt hätten werden können. Die Mitbeteiligte sei daher auf jene Informationen angewiesen gewesen, die ihr frei in der Ehewohnung zugänglich gewesen seien, um sich ein Bild von der Einkommenssituation ihres Mannes zu machen. Dies seien einerseits die Kontoauszüge des gemeinsamen Kontos der Parteien bei der XXXX [gemeint: XXXX ] und andererseits Unterlagen, wie Einnahmen- und Ausgabenrechnungen der Unternehmensberatung XXXX für 2018 und 2019, Jahresabschlüsse der Unternehmen XXXX und XXXX von 2018 und 2019, Einkommensteuererklärungen des Beschwerdeführers für 2017 und 2018 und eine Vorschau für das Jahr 2019 gewesen. Diese Unterlagen seien auch mit Schreiben vom 04.12.2020 von der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an die Rechtsvertreterin der Mitbeteiligten über deren Ersuchen, das Einkommen des Beschwerdeführers offenzulegen, übermittelt worden. Die Mitbeteiligte habe B. gebeten, anhand der Kontoauszüge des gemeinsamen Kontos eine Excel-Liste zu erstellen, welche Ausgaben bzw. Einnahmen des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten selbst auf dem gemeinsamen Konto in den letzten Jahren verzeichnet seien, um einen Überblick zu erhalten, in welcher Höhe Einkommen erzielt worden sei, wohin das Einkommen geflossen sei und wer welche Abhebungen in welcher Höhe vom gemeinsamen Konto getätigt habe. In der Verhandlung am 17.10.2022 sei die inkriminierte Excel Tabelle, rund zwei Jahre nach ihrer Erstellung, vorgelegt worden. Selbstverständlich seien von B. bei der Erstellung derselben keinerlei Manipulationen oder Verfälschungen vorgenommen worden. Eine Verarbeitung (auch) zu beruflichen oder wirtschaftlichen Zwecken liege daher nicht vor, vielmehr sei die „Haushaltsausnahme“ aufgrund der ausschließlichen Zurechenbarkeit der Verarbeitung zum privaten Bereich jedenfalls anwendbar und die Beschwerde daher aufgrund mangelnder sachlicher Zuständigkeit zurückzuweisen.
Selbst wenn die Datenschutzbehörde zur Einschätzung gelangen sollte, dass die DSGVO auf die beschriebene Übermittlung an B. anwendbar sein sollte, sei die Beschwerde als verspätet iSd § 24 Abs. 2 Z 6 iVm Abs. 4 DSG zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer von der Übermittlung jedenfalls seit 15.12.2020 Kenntnis gehabt habe. Am 15.12.2020 habe der Beschwerdeführer sowohl gegen die Mitbeteiligte als auch gegen B. eine Strafanzeige bei der Sicherheitsbehörde in XXXX , erstattet, welche dazu geführt habe, dass gegen die Mitbeteiligte und B. ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, welches zwischenzeitig bereits rechtskräftig eingestellt worden sei. Zwischen der Kenntnis des beschwerenden Ereignisses und der nunmehr erstatteten Beschwerde liege somit mehr als ein Jahr, sodass die Beschwerde aufgrund Verspätung zurückzuweisen sei.
Weiters sei die Beschwerde abzuweisen, da die Mitbeteiligte als unterhaltsberechtigte Ehegattin nach der ständigen Rechtsprechung des OGH gegen den Beschwerdeführer einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung habe. Die Erlangung einer Übersicht über die Einkommensverhältnisse des eigenen Ehemannes, einschließlich der von ihm vorgenommenen Kontobewegungen auf dem gemeinsamen Konto, stelle daher jedenfalls ein überwiegendes berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar. Die geltend gemachte Datenverarbeitung sei daher rechtmäßig iSd DSGVO gewesen. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse des Unterhaltspflichtigen an der Geheimhaltung seines Einkommens gegenüber seinem Ehegatten, um sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht zu entziehen, vor diesem Hintergrund komme eine Verletzung des (Noch-)Ehemannes in seinem Recht auf Geheimhaltung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes von vornherein nicht in Betracht (VfGH 22.09.2022, E 2078/2022). Im o.a. Erkenntnis vom 22.09.2022 habe der Verfassungsgerichtshof darüber hinaus ausgeführt, dass selbst wenn man von einem Recht auf Geheimhaltung der Einkommensdaten des (Noch-)Ehemanns ausginge, das berechtigte Interesse der (Noch-)Ehefrau an der Verarbeitung der Daten durch einen Dritten, auf dessen Hilfe sie zur Auswertung der Einkommensunterlagen angewiesen sei, überwiege. Die Mitbeteiligte habe somit nicht nur ein überwiegendes berechtigtes Interesse, das Einkommen ihres Ehemannes in Erfahrung zu bringen, sondern darüber hinaus ein von der Rechtsprechung gebilligtes Interesse an der Beiziehung eines Dritten, um die eigenen Unterhaltsansprüche dokumentieren zu können.
Zur Verwendung verfälschter Daten in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht am 08.11.2020 (wohl gemeint: Verhandlung am 17.10.2022 im 2. Scheidungsverfahren zwischen den Parteien vor dem Bezirksgericht XXXX zu XXXX ) sei festzuhalten, dass zu keinem Zeitpunkt Daten verfälscht oder manipuliert worden seien. Der Beschwerdeführer bleibe für diese Behauptung jeglichen Beweis schuldig. Die geltend gemachte Datenverarbeitung habe sohin nie stattgefunden und sei die Beschwerde in diesem Punkt bereits aus diesem Grund abzuweisen. In Bezug auf das Vorliegen der (nicht manipulierten) Excel-Tabelle im Scheidungsverfahren, werde auf das berechtigte Interesse der Mitbeteiligten und das fehlende schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers verwiesen.
3. Der Beschwerdeführer replizierte darauf – nachdem diesem durch die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war – in seiner Stellungnahme vom 28.09.2023 zusammengefasst dahin, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2021, GZ D124.5083, bereits die Weiterverarbeitung von Konto- und Bankdaten seitens B. bestätigt worden sei. Die Manipulation der Daten durch Filter und Gliederungen sei in der Excel-Datei direkt ersichtlich. Das Bezirksgericht habe für die von der Mitbeteiligten beschriebenen Zwecke nicht danach verlangt, Bank- und Kontodaten vorzulegen, sondern lediglich öffentlich zugängliche Steuererklärungen. Am 17.10.2022 seien seitens der Mitbeteiligten nicht zweck-relevante Bank- und Kontodaten verwendet worden, die sehr wohl sein Recht auf Datenschutz verletzt hätten. Weiteres hätte die Mitbeteiligte, falls es zweckbezogen erforderlich gewesen wäre, die Kontoauszüge im Original verwenden können. Es habe kein tatsächlicher Grund zur Datenverarbeitung durch B. bestanden.
4. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete der Beschwerdeführer am 22.01.2024 eine ergänzende Stellungnahme, in welcher er abermals ausführte, dass in der Excel-Tabelle Daten durch gesetzte Filter und Zahlen-Manipulationen zum Zweck der Darstellung eines komplett verfälschten Bildes der Einnahmen und Ausgaben zwischen ihm und der Mitbeteiligten manipuliert worden seien, um das Gericht zu täuschen und falsche Ansprüche stellen zu können.
Der Stellungnahme wurde die verfahrensgegenständliche Excel-Tabelle „ XXXX “ angeschlossen.
5. Die belangte Behörde brachte die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Mitbeteiligten mit Schreiben vom 23.01.2024 zur Kenntnis und gab ihr Gelegenheit, dazu binnen einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme abzugeben.
6. Die Mitbeteiligte erstattete keine weitere Stellungnahme.
7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung hinsichtlich der Weitergabe der Konto- und Bankdaten des Beschwerdeführers durch die Mitbeteiligte an einen Dritten zur Verarbeitung zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.), sowie im Übrigen abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
Die belangte Behörde führte begründend zunächst aus, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob die Mitbeteiligte den Beschwerdeführer durch die Weitergabe zur Verarbeitung von Konto- und Bankdaten an einen Dritten, der Manipulation dieser Daten und der weiteren Verwendung der Daten beim Bezirksgericht in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe.
Die belangte Behörde traf folgende Sachverhaltsfeststellungen:
„1. Zwischen der Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligten] und dem Beschwerdeführer war ein Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX unter der GZ: XXXX [gemeint: XXXX ] anhängig. Am 27. Dezember 2023 hat der Beschwerdeführer die Abweisung der Scheidungsklage durch das Gericht erhalten. Der Beschwerdeführer hat gegen die Abweisung eine Berufung erhoben. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
2. Die Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligte] hat XXXX Konto- und Bankdaten weitergegeben, die er am 8. August 2020 in einer Excel Tabelle verarbeitet hat und dann wieder an die Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligte] rückübermittelt hat. Bei den weitergegebenen Daten handelt es sich um dieselben Daten, die Gegenstand des Spruches des Bescheides vom 22. November 2021 mit der GZ: D124.5083 (2021-0.802.525) waren. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23. November 2021 zugestellt.
3. Dem Beschwerdeführer war die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligte] seine Konto- und Bankdaten an XXXX weitergegeben hat und dieser diese wiederum an die Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligte] rückübermittelt hat, bereits im Jahr 2021, spätestens mit der Zustellung des Bescheides mit der GZ: D124.5083 (2021-0.802.525), bekannt.
4. Inhalt der Excel Tabelle ist eine Übersicht über die Ausgaben bzw. Einnahmen der letzten Jahre auf dem gemeinsamen Konto der Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligten] und des Beschwerdeführers. Die Tabelle soll der Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligten] einen Überblick verschaffen, in welcher Höhe Einkommen erzielt wurde, wohin das Einkommen geflossen ist und welche Abhebungen vom wem in welcher Höhe vom gemeinsamen Konto getätigt wurde.
5. Die Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligte] verwendete die erstellte Excel Tabelle, um die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers im Scheidungsverfahren mit der GZ: XXXX [gemeint: XXXX ], darzulegen.
6. Die Excel Tabelle wurde nicht von der Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligten] manipuliert.“
Rechtlich hielt die belangte Behörde fest, dass die Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO gegenständlich nicht zur Anwendung komme, da die Mitbeteiligte im gegenständlichen Verfahren selbst ausführe, dass die Excel-Tabelle im laufenden Scheidungsverfahren vorgelegt worden sei. Das zentrale Kriterium für die Anwendbarkeit der „Haushaltsausnahme“, nämlich die (ausschließliche) Zurechenbarkeit zum privaten Bereich, liege somit nicht vor. Selbst die gemischte Verwendung („dual use“), sohin die Verarbeitung zu privaten als auch beruflichen bzw. wirtschaftlichen Zwecken, führe in Anbetracht des Wortlautes des Art. 2 Abs. 2 lit. c. DSGVO („ausschließlich“) zur Anwendbarkeit der DSGVO.
Zu Spruchpunkt 1. (Zurückweisung der Beschwerde wegen der behaupteten Weitergabe der Konto- und Bankdaten des Beschwerdeführers durch die Mitbeteiligte an einen Dritten zur Verarbeitung) führte die belangte Behörde aus:
Gemäß § 24 Abs. 4 DSG erlösche der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt habe, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringe. Verspätete Beschwerden seien gemäß § 24 Abs. 4, letzter Satz DSG, zurückzuweisen. Im gegenständlichen Fall berufe sich der Beschwerdeführer auf eine Weitergabe von Konto- und Bankdaten durch die Mitbeteiligte an einen Dritten aus dem Jahr 2020. Die Beschwerde sei jedoch erst am 29.06.2023 bei der belangten Behörde eingereicht worden. Da die Weitergabe von Konto- und Bankdaten an B. im Jahre 2020 erfolgt sei und der Beschwerdeführer spätestens mit der Zustellung des Bescheides mit der GZ: D124.5083 (2021-0.802.525), welcher ihm am 23.11.2021 zugestellt worden sei, Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis gehabt habe, sei der Anspruch des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 29.06.2023 verfristet und somit präkludiert, da der Beschwerdeführer seit über einem Jahr Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis gehabt habe. Die Beschwerde werde daher hinsichtlich der Weitergabe der Konto- und Bankdaten des Beschwerdeführers durch die Mitbeteiligte an einen Dritten aufgrund von Präklusion zurückgewiesen.
Zu Spruchpunkt 2. (Abweisung der Beschwerde) erwog die belangte Behörde Folgendes:
Hinsichtlich der behaupteten Manipulation der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch die Mitbeteiligte sei aus den Stellungnahmen des Beschwerdeführers nicht abzuleiten, dass eine Manipulation tatsächlich stattgefunden habe. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer mit Erledigung vom 17.01.2024 gebeten, näher darauf einzugehen, warum seine Daten konkret manipuliert worden seien, und die vorgelegten Beweise zu konkretisieren, aber trotz näherer Ausführungen diesbezüglich seitens des Beschwerdeführers am 22.01.2024 habe dieser keinen vollen Beweis der Tatsache der Manipulation erbringen können, sodass sich die Behörde Gewissheit vom Vorliegen der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente verschaffen hätte können. Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen bestehe, laufe auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme die belangte Behörde nicht verpflichtet sei. Die Beschwerde erweise sich in diesem Punkt daher als unbegründet.
Bezüglich der behaupteten Verwendung der Daten im Verfahren vor dem Bezirksgericht sei festzuhalten, dass im vorliegenden Fall das berechtigte Interesse der Mitbeteiligten in der Erlangung einer Übersicht über die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers, um diese im Scheidungsverfahren als Beweis vorzulegen, bestanden habe. Aus einer systematischen Betrachtung der DSGVO ergebe sich ganz grundsätzlich, dass eine Datenverarbeitung zum Zwecke der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen ein berechtigtes Interesse darstelle. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH könne die Datenverarbeitung zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden. Aus Sicht der belangten Behörde seien keine gelinderen Mittel verfügbar gewesen, um einen entsprechenden Beweis zu erbringen. Die Vorlage einer Excel-Tabelle, deren Inhalt eine Übersicht über die Ausgaben bzw. Einnahmen der letzten Jahre auf dem gemeinsamen Konto der Mitbeteiligten und des Beschwerdeführers darstelle, um die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers in einem Scheidungsverfahren darzulegen, sei denkmöglich als Beweismittel zur Verteidigung in einem Rechtsstreit und somit zur Verteidigung eines Rechtsanspruches geeignet, und zwar auch insofern, als nach den Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren die Ermittlung der nötigen Beweismittel und deren Anbieten grundsätzlich den Verfahrensparteien obliege. Insgesamt komme die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass aufgrund der durchgeführten Interessenabwägung keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vorliege, da die berechtigten Interessen der Mitbeteiligten gegenüber den Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers überwögen.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und brachte zusammengefasst vor, dass seine Datenschutzbeschwerde nicht fristgerecht und auch nicht mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt worden sei. Mit Vorlage der Original-Excel-Tabelle sei der volle Beweis der Datenmanipulation erbracht worden. Zudem habe er sich bei der Aufklärung der Einkommensverhältnisse stets kooperativ und transparent verhalten.
9. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie den angefochtenen Bescheid verteidigte.
10. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der Mitbeteiligten im Wege der Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.
11. Die Mitbeteiligte erstattete am 26.03.2024 eine Stellungnahme, in welcher zunächst ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde rechtlich richtig ausgeführt habe, dass die Beschwerde hinsichtlich der Weitergabe der Konto- und Bankdaten des Beschwerdeführers durch die Mitbeteiligte an eine dritte Person zur Verarbeitung aufgrund Präklusion zurückzuweisen sei. Mit seinem Antrag vom 20.02.2024 habe der Beschwerdeführer die Zurückweisung seines Antrages hinsichtlich der Weitergabe der Konto-und Bankdaten aufgrund Verfristung (Spruchpunkt 1.) nicht bekämpft, sodass diese in Rechtskraft erwachsen sei.
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides werde festgehalten, dass die im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht am 17.10.2022 vorgelegte Excel-Tabelle nicht manipuliert worden sei und der Beschwerdeführer dafür auch keinerlei Beweise erbringen könne. Seiner neuerlichen Eingabe seien wiederum nur Mutmaßungen, haltlose Anschuldigungen und nicht nachvollziehbare Einbildungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, ohne jegliches Tatsachensubstrat. Die belangte Behörde habe sohin die Beschwerde des Beschwerdeführers im bekämpften Bescheid zurecht als unbegründet abgewiesen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde bezüglich der vollen Kooperation und Transparenz des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse habe dieser der Mitbeteiligten nach wie vor keine Einkommensunterlagen zur Verfügung gestellt, dies trotz mehrfacher anwaltlicher Aufforderung. Im Übrigen werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Stellungnahme vom 26.09.2023 im behördlichen Verfahren verwiesen.
12. Mit Stellungnahme vom 25.04.2024 führte der Beschwerdeführer (soweit verfahrensgegenständlich relevant) aus, den gesamten Bescheid der belangten Behörde zu bestreiten, da er auf den falschen Behauptungen der Gegenseite aufgesetzt worden sei, ohne die vorgelegten Beweise mit entsprechender Sorgfalt zu behandeln und zu berücksichtigen. Die nachgewiesene Datenweitergabe an B. zur Verarbeitung und Manipulation nicht öffentlich zugänglicher Unterlagen sowie die nachgewiesene weitere Verwendung vor dem Bezirksgericht würden eine Straftat darstellen, die sich weiterhin in Aufklärung befinde, dabei könnten zeitliche Abschnitte derselben Straftat nicht als verfristet betrachtet werden, wie das die Mitbeteiligte wünsche. Die Offenlegung seines Einkommens sei bereits am 03.12.2020 direkt an die Rechtsvertretung der Mitbeteiligen erfolgt. Das rechtfertigende Argument zur begangenen Datenweitergabe an B. sei falsch.
13. Mit Urkundenvorlage vom 26.04.2024 übermittelte der Beschwerdeführer ein bei der belangten Behörde vorgelegtes E-Mail vom 01.05.2024, welches in der Aktenvorlage der belangten Behörde nicht enthalten gewesen sei und ein Naheverhältnis zwischen der Mitbeteiligten und B. belege.
14. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Mitbeteiligten sowie der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.06.2024 die Stellungnahmen des Beschwerdeführers zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme.
15. Mit Eingabe vom 19.07.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die manipulierte Excel-Tabelle erneut in einem Gerichtsverfahren als Beweismittel verwendet worden sei, um damit die konstruierten Vorwürfe zu begründen.
16. Sowohl seitens der belangten Behörde als auch der Mitbeteiligten langten keine weiteren Stellungnahmen beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde unter Punkt 1. – 5. im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt (in den Ausführungen zum Sachverhalt unter Punkt 1.-5. des angefochtenen Bescheides) in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt und der Beweiswürdigung trat der Beschwerdeführer in seiner Parteibeschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Hinsichtlich der Feststellung im angefochtenen Bescheid unter Punkt 6., wonach die Excel-Tabelle nicht von der Mitbeteiligten manipuliert worden sei, wird festgehalten, dass diese Sachverhaltsannahme mangels Entscheidungsrelevanz nicht den gerichtlichen Feststellungen zugrundegelegt wird (siehe dazu unten Punkt 3.3.2.2.9.). Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt wurde, bedarf es daher nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
3.3.1 Rechtsgrundlagen:
3.3.1.1. Art. 4 DSGVO lautet auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
3.3.1.2. Art. 5 DSGVO lautet:
„Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).“
3.3.1.3. Art. 6 DSGVO lautet auszugsweise:
„Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.
(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“
3.3.1.4. § 1 Abs. 1 und 2 DSG lauten:
„§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
3.3.2.1. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:
Zunächst ist festzuhalten, dass hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides – da die belangte Behörde diesbezüglich die Datenschutzbeschwerde zurückgewiesen hat – lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung Sache des Beschwerdeverfahrens ist (vgl. etwa VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0020).
Der Beschwerdeführer moniert, dass die nachgewiesene Datenweitergabe an B. zur Verarbeitung und Manipulation nicht öffentlich zugänglicher Unterlagen, sowie die nachgewiesene weitere Verwendung vor dem Bezirksgericht eine Straftat darstellen würde, die sich weiterhin in Aufklärung befinde, womit zeitliche Abschnitte derselben Straftat nicht als verfristet betrachtet werden könnten.
Dem Beschwerdeführer ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten:
Aus dem klaren Wortlaut des § 24 Abs. 4 DSG ergibt sich, dass der Anspruch auf Behandlung einer Datenschutzbeschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt, erlischt und verspätete Beschwerden zurückzuweisen sind.
Bei den in § 24 DSG genannten Fristen handelt es sich um Präklusivfristen (siehe OGH 31.07.2015, 6 Ob 45/15h und Jahnel, Datenschutzrecht, Update, S 191 zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 1 DSG 2000 sowie Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl, DSG, S 190 zu § 24 DSG), auf die von Amts wegen, also bei feststehendem Sachverhalt ohne Einwendung Bedacht genommen werden muss (vgl. Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzrecht, § 34, Anm. 2 zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 1 DSG 2000). Aus Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl geht hervor, dass die Verjährungsregel des § 24 Abs. 4 DSG hinsichtlich der Zeitvorgaben für das Erlöschen des Anspruchs auf Behandlung einer Beschwerde weitgehend § 34 Abs. 1 DSG 2000 (subjektive Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts und objektive Frist von drei Jahren ab Stattfinden des Ereignisses) entspricht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Fristen des § 24 DSG das Beschwerderecht nach der DSGVO unverhältnismäßig einschränken würden.
Gegenstand des angefochtenen Spruchpunktes 1. ist – wie bereits dargelegt wurde – eine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG durch die Mitbeteiligte wegen Weitergabe der Konto- und Bankdaten des Beschwerdeführers an einen Dritten (B.) zur Verarbeitung.
Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde fand die Weitergabe der Konto- und Bankdaten durch die Mitbeteiligte an einen Dritten im Jahr 2020 und die Verarbeitung der weitergegebenen Daten am 08.08.2020 statt und war dem Beschwerdeführer die Tatsache der Weitergabe der Konto- und Bankdaten an B. bereits im Jahr 2021, spätestens mit der Zustellung des Bescheides mit der GZ: D124.5083 (2021-0.802.525) am 23.11.2021 bekannt.
Der Beschwerdeführer hatte somit spätestens mit 23.11.2021 Kenntnis vom beschwerenden Ereignis iSd § 24 Abs. 4 DSG. Die verfahrensgegenständliche Datenschutzbeschwerde wurde vom Beschwerdeführer jedoch erst am 29.06.2023 bei der belangten Behörde eingebracht, wobei die einjährige subjektive Frist des § 24 Abs. 4 DSG jedoch bereits abgelaufen und die Erhebung einer Datenschutzbeschwerde daher nicht mehr zulässig war.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wird die Verjährung auch nicht durch ein allfällig noch anhängiges Strafverfahren hinausgeschoben, zumal es sich bei der monierten Weitergabe (und nur eine solche ist hinsichtlich Spruchpunkt 1. verfahrensgegenständlich) um eine in der Vergangenheit abgeschlossene Handlung handelt, weshalb keine „fortgesetzte Schädigung“ gegeben ist (vgl. BVwG 18.03.2019, W211 2208247-1 [mHw auf OGH 29.5.2017, 6 Ob 217/16d [Meldung an Kleinkreditevidenz]).
Die vorliegende Datenschutzbeschwerde wurde vom Beschwerdeführer daher im Hinblick auf die monierte Datenweitergabe durch die Mitbeteiligte an B. nicht binnen eines Jahres nach Kenntniserlangung von dem beschwerenden Ereignis eingebracht, was gemäß § 24 Abs. 4 DSG das Erlöschen des Anspruches auf Beschwerdebehandlung zur Folge hatte. Die belangte Behörde hat daher zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid die diesbezügliche inhaltliche Behandlung der Datenschutzbeschwerde verweigert und die Datenschutzbeschwerde zurückgewiesen.
3.3.2.2. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides:
3.3.2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass – wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt hat – die DSGVO auf die vom Beschwerdeführer monierte Datenverarbeitung jedenfalls anwendbar ist.
Gemäß Art. 2 Abs. 2 lit c DSGVO findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.
Nach der Rechtsprechung des OGH ist entscheidend für diese Ausnahme vom Anwendungsbereich der DSGVO („household exemption“), dass der Datenumgang im privaten Aktionskreis stattfindet. Öffentlich sichtbare Datensammlung sind nicht aufgrund der „household exemption“ ausgenommen. Der persönlich-familiäre Bereich ist zB überschritten, wenn ein Ehegatte E-Mail-Verkehr oder Chatprotokolle des anderen Ehegatten in einem die gemeinsamen Kinder betreffenden Pflegschaftsverfahren in Form von Ausdrucken dem Pflegschaftsgericht zur Verfügung stellt (vgl. RIS-Justiz RS0132579).
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass im vorliegenden Fall der persönlich-familiäre Bereich durch die Vorlage der Daten im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht jedenfalls überschritten wurde, weshalb die Haushaltsausnahme nicht zur Anwendung kommt.
3.3.2.2.2. Dass im vorliegenden Fall personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 4 Z 2 DSGVO verarbeitet wurden, wurde im behördlichen Verfahren von keiner der Parteien bestritten. Auch nicht in Abrede gestellt wurde, dass die Mitbeteiligte für die konkrete Datenverarbeitung in rechtlicher Hinsicht als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren ist.
3.3.2.2.3. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass die Mitbeteiligte am 08.11.2022 beim Bezirksgericht verfälschte Bankdaten verwendet habe, um überzogene Ansprüche geltend zu machen, weshalb sein Recht auf Datenschutz verletzt sei.
Dem Beschwerdeführer ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten:
3.3.2.2.4. Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Eine Beschränkung dieses Geheimhaltungsanspruchs ergibt sich grundsätzlich aus dem zweiten Absatz dieser Bestimmung, die DSGVO und insbesondere auch die dort (in Art. 5 DSGVO) verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² § 1, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]).
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hat ein Ehegatte im Scheidungsprozess kein Recht auf Geheimhaltung seiner Einkommensdaten gegenüber dem anspruchstellenden Ehepartner, zumal nach der Judikatur des OGH ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung besteht und daher eine Verletzung des (Noch-)Ehemannes in seinem Recht auf Geheimhaltung von vornherein nicht in Betracht kommt (VfGH 22.09.2022, E 2078/2022, mit Verweis auf OGH 11.05.2007, 10 Ob 47/07w; 13.11.2013, 7 Ob 123/13h sowie 07.05.2013, 2 Ob 261/12i).
Selbst wenn man jedoch von einem Recht auf Geheimhaltung der Einkommensdaten des Beschwerdeführers ausginge, überwiegt – im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – auch im vorliegenden Fall das berechtigte Interesse der Mitbeteiligten an der Verarbeitung der Daten.
Dazu im Einzelnen:
3.3.2.2.5. Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest (Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz [Art. 5 Abs. 1 lit a], Grundsatz der Zweckbindung [Art. 5 Abs. 1 lit b], Grundsatz der Datenminimierung [Art. 5 Abs. 1 lit. c], Grundsatz der Richtigkeit [Art. 5 Abs. 1 lit. d], Grundsatz der Speicherbegrenzung [Art. 5 Abs. 1 lit. e], Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit [Art. 5 Abs. 1 lit. f], Grundsatz der Rechenschaftspflicht [Art. 5 Abs. 2], vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 5 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).
Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art. 5 Rz 8f).
Art. 6 Abs. 1 lit. f der DSGVO gestattet die Verarbeitung unter drei kumulativen Voraussetzungen: a) Wahrnehmung eines berechtigten Interesses; b) Erforderlichkeit der Verarbeitung und c) kein Überwiegen der Rechte und Freiheiten anderer (vgl. die Urteile des EuGH vom 07.12.2023, Rs C-26/22 und C-64/22 SCHUFA Holding, Rz 74 und 75; 04.07.2023, Rs C-252/21 Meta Platforms u.a, Rz 106; 11.12.2019, Rs C-708/18 - Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA , Rz 36 mwN).
3.3.2.2.6. Im vorliegenden Fall war das Vorliegen berechtigter Interessen der Mitbeteiligten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu prüfen. Zur Rechtmäßigkeit von Verarbeitungsvorgängen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO führt Erwägungsgrund 47 der DSGVO unter anderem erläuternd aus, dass diese durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen begründet sein können, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen.
Das Interesse an der Datenverarbeitung ist weit zu verstehen (Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG³ [2021] Art 6 DSGVO Rz 28). In Betracht kommen rechtliche, wirtschaftliche und ideelle Interessen (Schulz in Gola, Datenschutz-Grundverordnung² [2018] Art. 6 DSGVO Rz 57).
Der EuGH hat (in seinem Urteil vom 17.06.2021, C-597/19 [M.I.C.M.]) bereits erkannt, dass die ordnungsgemäße Betreibung von Forderungen ein berechtigtes Interesse, das die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtfertigt, darstellen kann.
Vor diesem Hintergrund ist die Datenverarbeitung durch die Mitbeteiligte als rechtmäßig im Sinne des Art. 5 iVm Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO anzusehen:
3.3.2.2.7. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, legte die Mitbeteiligte am 17.10.2022 im Zuge des Scheidungsverfahrens beim Bezirksgericht eine Excel-Liste vor, die ua. Daten zu Kontobewegungen des gemeinsamen Kontos der Mitbeteiligten und des Beschwerdeführers, sohin Informationen zur Einkommens- und Vermögenslage der Mitbeteiligten und des Beschwerdeführers enthält, um ihre Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen.
Gemäß § 76 Abs. 1 ZPO sind in jedem Schriftsatz die tatsächlichen Verhältnisse, durch welche die im Schriftsatze gestellten Anträge begründet werden, in knapper, übersichtlicher Fassung gedrängt darzustellen und, wenn es eines Beweises oder einer Glaubhaftmachung dieser Anführungen bedarf, auch die Beweismittel im Einzelnen zu bezeichnen, deren man sich behufs Erbringung dieses Nachweises oder behufs Glaubhaftmachung bedienen will.
Jede Partei trägt somit grundsätzlich selbst die Behauptungs- und Beweis-/Bescheinigungslast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer Rechtsnorm, auf die sie ihren Anspruch stützt (G. Schima in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 76 ZPO Rz 6 [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Im (gerichtlichen) Verfahren ist für eine erfolgreiche Prozessführung bzw. Rechtsdurchsetzung oder – verteidigung sohin die Vorlage von Beweismitteln erforderlich. Es liegt in der Natur der Sache, dass zur effektiven und zielführenden Prozessführung Daten der Gegenpartei verarbeitet werden (müssen).
Vor diesem Hintergrund ist - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt hat - festzuhalten, dass die Vorlage der gegenständlichen Excel-Tabelle im Scheidungsverfahren jedenfalls denkmöglich als Beweismittel zur Verteidigung in einem Rechtsstreit und somit zur Verteidigung eines Rechtsanspruches geeignet war, zumal – wie oben ausgeführt - die Ermittlung der nötigen Beweismittel und deren Anbieten grundsätzlich den Verfahrensparteien obliegt. Vor diesem Hintergrund ist es – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – jedenfalls auch zulässig, etwa die Informationen aus Kontoauszügen in einer Tabelle oder dergleichen zusammenzufassen, um sich selbst sowie dem Gericht einen besseren Überblick über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verschaffen, zumal dadurch auch die Beweisführung erleichtert wird. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche kommt es auch nicht darauf an, ob sich ex post herausstellt, dass die Datenverarbeitung im Prozess nicht zum Erfolg gereicht hat, sondern lediglich drauf, ob die vorgelegten Unterlagen ex ante denkmöglich als Beweismittel geeignet waren, was jedenfalls der Fall war, zumal die Excel-Tabelle von der erkennenden Richterin zum Verfahrensakt genommen wurde, was die grundsätzliche Geeignetheit als Beweismittel bestätigt.
3.3.2.2.8. Es handelt sich im konkreten Fall auch nicht um eine überschießende und damit über den Zweck hinausgehende Datenverarbeitung, zumal gelindere Mittel nicht ersichtlich sind. Überdies musste der Beschwerdeführer auch damit rechnen, dass in einem Scheidungsverfahren, welches auch die Frage der Gewährung von nachehelichem Unterhalt erfasst, Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im gerichtlichen Verfahren vorgelegt werden. Es besteht kein schutzwürdiges Interesse des Unterhaltspflichtigen an der Geheimhaltung seines Einkommens gegenüber seinem Ehegatten, um sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht zu entziehen (vgl. abermals VfGH 22.09.2022 E 2078/2022, mit Verweis auf OGH 17.03.2004, 9 ObA 50/03y sowie 23.09.2008, 10 Ob 46/08z). Ein bloßes Tangieren der Rechte der betroffenen Person macht die Datenverarbeitung nicht unzulässig (Schulz in Gola, DS-GVO, Art. 6 Rz 58).
3.3.2.2.9. Das Bundesverwaltungsgericht teilt sohin die Ansicht der belangten Behörde, dass die hier vorzunehmende Interessensabwägung zugunsten der Mitbeteiligten ausschlägt. Es überwiegen bei der gebotenen Interessenabwägung die Interessen der Mitbeteiligten jene des vom Eingriff betroffenen Beschwerdeführers. Die Beschränkung des Geheimhaltungsanspruchs des Beschwerdeführers ist zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der Mitbeteiligten zulässig. Der verübte Eingriff in das Recht auf Datenschutz stellt sich daher als verhältnismäßig dar.
3.3.2.2.10. Nicht zu prüfen ist vom Bundesverwaltungsgericht (bzw. der Datenschutzbehörde) im vorliegenden Verfahren hingegen, ob der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Manipulation der Daten in der Excel-Tabelle den Tatsachen entspricht.
So hat bereits die ehemalige Datenschutzkommission zur Rechtslage nach dem DSG 2000 festgehalten, dass aus der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde für Angelegenheiten des Datenschutzes keine Kontrollbefugnis gegenüber anderen Behörden abzuleiten ist (DSK 16.12.2005, K121.040/0018-DSK/2005). Der Beschwerdeführer hat daher die behauptete Manipulation seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse im gerichtlichen Verfahren, in welchem auch über den Unterhaltsanspruch der Mitbeteiligten abgesprochen wird, bzw. in einem allfälligen Strafverfahren wegen § 293 StGB geltend zu machen und obliegt die Prüfung dieses Umstandes jedenfalls dem zuständigen Gericht, nicht jedoch der Datenschutzbehörde oder in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht. Eine datenschutzrechtliche Beschwerde nach § 24 DSG bzw. Art. 77 DSGVO kann keinesfalls dazu dienen, über die in die Zuständigkeit anderer Behörden bzw. Gerichte fallenden Fragen zu entscheiden (und damit das dortige Verfahren zu umgehen), vielmehr ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine solche Prüfung vom Schutzzweck des Datenschutzrechtes nicht umfasst ist und aus Anlass eines (wie hier gegenständlichen) datenschutzrechtlichen Verfahrens derartige Rechtsverletzungen nicht geltend gemacht und behandelt werden können. Dies auch vor dem Hintergrund, dass im Rahmen von (gerichtlichen) Verfahren nach der ZPO bzw. des StGB und der StPO ausreichend Möglichkeiten bestehen, die Unrichtigkeit der von der Mitbeteiligten behaupteten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und die Frage, ob die Mitbeteiligte diesbezüglich Daten des Beschwerdeführers (in einer Excel-Liste) manipuliert hat, geltend zu machen, sodass ein ausreichender Rechtsschutz vorhanden ist. Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Parteibeschwerde und den nachfolgenden Stellungnahmen zur behaupteten Manipulation der Excel-Liste im vorliegenden Verfahren ins Leere.
3.3.2.2.11. Die verfahrensgegenständliche Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers verstieß daher nicht gegen das Grundrecht auf Datenschutz (Geheimhaltung) gemäß § 1 DSG.
3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde abzuweisen.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im Beschwerdefall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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