Spruch
W287 2248646-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde der mj. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , beide vertreten durch Todor-Kostic Rechtsanwälte, Karawankenplatz 1, 9220 Velden am Wörthersee, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , Zl. XXXX , (mitbeteiligte Partei: Bildungsdirektion für XXXX ), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung im Umlaufweg zu Recht erkannt (Punkt A) I.) bzw. beschlossen (Punkt A) II.):
A)
I. Aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages der mj. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , vom 11.09.2024 wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
II. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Eingabe vom 16.02.2021 brachte die mj. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) eine Datenschutzbeschwerde (im Folgenden: „verfahrenseinleitender Antrag“) bei der Österreichischen Datenschutzbehörde ein.
2. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde ab.
3. Gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin.
4. Die Datenschutzbehörde legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX vor.
5. Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2024 eingelangten Schreiben zog die Beschwerdeführerin sowohl den verfahrenseinleitenden Antrag als auch die Datenschutzbeschwerde zurück (OZ 9).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde der Beschwerdeführerin bislang nicht entschieden.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der schriftlichen Erklärung der Beschwerdeführerin vom 11.09.2024 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille der Beschwerdeführerin auf die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags sowie der Bescheidbeschwerde gerichtet ist.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der Datenschutzbehörde gemäß Art. 21 DSGVO zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
3.2. Zum Spruchpunkt A) I.: Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides
Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall angehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, mwN).
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11.09.2024 ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom 16.02.2021 zurückgezogen.
Mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ist die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur Erlassung des Bescheides vom XXXX , Zl. XXXX , nachträglich weggefallen, sodass der bekämpfte Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben war.
3.3. Zum Spruchpunkt A) II.: Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (vgl. etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2018) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH Zl. 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde mit Schreiben vom 11.09.2024 zurückgezogen. Dadurch ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war.
3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 24 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at) Rz 7a).
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.