I414 2215279-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Republik KONGO, vertreten durch den Verein arge Schubhaft, Fluchtpunkt, Jahnstraße 17, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (BFA-RD-T) vom 24.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kongo, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am 02.05.2016 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 05.02.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kongo abgewiesen wurde (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ferner wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2022, Zl. I423 2215279-1/23E als unbegründet abgewiesen, wobei der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.06.2022, Zl. E 1384/2022-5 die Behandlung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Am 03.11.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.10.2023, Zl. 1113593405/223484476 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Ferner wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kongo zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid ist in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen.
Am 03.11.2022 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt zudem die Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG iVm § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, wobei der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 24.06.2024 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Dabei wurde zusammengefasst vorgebracht, dass aus dem Bescheid nicht hervorgehe, welche Vertretungsbehörde seitens des Bundesamtes kontaktiert worden sei bzw. vom Beschwerdeführer zu kontaktieren gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe sich zweimalig an die E-Mail-Adresse „ XXXX “ gewandt, ohne eine Antwort zu erhalten und sei es kein Versäumnis des Beschwerdeführers, wenn die zuständige Vertretungsbehörde nicht über die damals verfügbare Adresse erreichbar gewesen sei und sich die Postanschrift und E-Mail-Adresse aufgrund der langen Verfahrensdauer zwischenzeitig geändert habe. Es würden keine Gründe seitens des Beschwerdeführers vorliegen, welche gegen eine Erteilung und Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG sprechen würden und habe das Bundesamt darüber hinaus auch nicht über die Unmöglichkeit der Abschiebung abgesprochen.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 05.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum, seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2023 in psychotherapeutischer Behandlung. Er leidet unter psychischen Belastungen und Gedächtnisproblemen und hat einen Termin an der Gedächtnisambulanz Innsbruck für Dezember 2024 vereinbart. Ansonsten ist er gesund und arbeitsfähig, er leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kongo, bekennt sich zum christlichen Glauben und gehört der Volksgruppe der Lari an. Er stammt aus der Republik Kongo, Brazzaville und reiste über eine nicht näher feststellbare Route spätestens am 02.05.2016 in Österreich ein.
Der vom Beschwerdeführer am 02.05.2016 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.02.2019 rechtkräftig negativ beschieden und gegen ihn zugleich eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Republik Kongo zulässig sei. Mit Verfahrensanordnung vom 06.02.2019 wurde ihm vom Bundesamt die Verpflichtung auferlegt, bis zum 23.02.2019 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Dem ist der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht nachgekommen.
Die gegen den vorangeführten Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2022, Zl. I423 2215279-1/23E als unbegründet abgewiesen, wobei der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.06.2022, Zl. E 1384/2022-5 die Behandlung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Entgegen seiner Ausreiseverpflichtung verlieb der Beschwerdeführer in der Folge unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 03.11.2022 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 sowie einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG iVm § 46a Abs. 1 Z 3 FPG.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 02.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kongo zulässig sei und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die Zurückweisung des Antrags nach § 56 AsylG wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer trotz Verbesserungsauftrag kein gültiges Reisedokument oder eine Geburtsurkunde sowie keinerlei Nachweise betreffend die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Beschaffung eines Reisedokumentes in Vorlage gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht um die Ausstellung eines Reisepasses bzw. einer Geburtsurkunde bemüht. Der Beschwerdeführer verlieb – trotz dieser durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung – abermals unrechtmäßig im Bundesgebiet. Mit Vefahrensanordnung vom 03.10.2023 wurde ihm die Verpflichtung auferlegt bis zum 20.10.2023 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Dem hat der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht entsprochen.
Mit Mandatsbescheid vom 15.06.2022, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (konkret beim Honorarkonsulat der Republik Kongo, 1010 Wien, Rathausstraße 15/1) ein Reisedokument einzuholen, dieses dem Bundesamt bei Ausstellung vorzulegen und die Erfüllung des Auftrags nachzuweisen. Hierfür wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 59 Abs. 2 AVG eine Frist von vier Wochen eingeräumt.
Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht zur Einholung eines Reisedokumentes nicht nachgekommen. Er hat weder in der ihm eingeräumten Frist noch danach ein Reisedokument seines Herkunftsstaates in Vorlage gebracht und sich auch nicht aus Eigenem um die Ausstellung eines solchen bemüht, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Er legte keinerlei Bestätigungen vor, wonach er sich tatsächlich mit den Behörden seines Herkunftsstaates in Verbindung gesetzt hätte, um die Ausstellung eines neuen Reisepasses zu veranlassen. Es konnten keine außerhalb der Sphäre des Beschwerdeführers liegenden Gründe festgestellt werden, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet unmöglich erscheinen ließen.
Aufgrund der Nichtmitwirkung des Beschwerdeführers hat das Bundesamt im April 2024 schließlich ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet, woraufhin der Beschwerdeführer am 10.04.2024 niederschriftlich einvernommen wurde. Das Verfahren ist derzeit noch anhängig.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in den Vorverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren, in die in Vorlage gebrachten Dokumente und Unterlagen, in den Bescheid des Bundesamtes vom 05.02.2019, in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2022, Zl. I423 2215279-1/23E, in den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.06.2022, Zl. E 1384/2022-5, in die Anträge des Beschwerdeführers vom 03.11.2022, in den Bescheid des Bundesamtes vom 02.10.2023 sowie in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in die im Zuge des Verfahrens nachgereichte Stellungnahme des Bundesamtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Asylverfahren im Original in Vorlage gebrachten identitätsbezeugenden Dokumentes (ID-Karte der Republik Kongo) fest.
Aus den im gegenständlichen Verfahren wiederholt in Vorlage gebrachten als „Bestätigung für Psychotherapie“ bezeichneten Schreiben vom 22.11.2023 und vom 09.04.2024 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2023 in psychotherapeutischer Behandlung befindet und er unter psychischen Belastungen und Gedächtnisproblemen leidet. Dem Schreiben der Universitätsklinik für Neurologie in Innsbruck vom 25.04.2024 ist der vom Beschwerdeführer vereinbarte Termin an der Gedächtnisambulanz zu entnehmen. Darüber hinaus haben sich keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ergeben, vielmehr hat er zuletzt in seiner Einvernahme durch das Bundesamt im April 2024 selbst ausgeführt, von seinen Erinnerungslücken abgesehen, gesund zu sein. Aus der Aktenlage haben sich damit keine Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des Beschwerdeführers ergeben, weshalb die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen waren.
Die Feststellungen betreffend die weiteren Personenmerkmale des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Religionszugehörigkeit sowie Herkunft) stützen sich auf die diesbezüglich getroffenen Feststellungen in den Vorverfahren und hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichbleibende Angaben dazu gemacht und ist kein Grund ersichtlich ist, an diesen zu zweifeln.
Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in Österreich, zu dem von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zu seinen Anträgen vom 03.11.2022, zum Ausgang der jeweiligen Verfahren und den ihm verpflichtend auferlegten Rückkehrberatungsgesprächen, zu dem seitens des Bundesamtes erlassenen Mandatsbescheid vom 15.06.2022 sowie zu dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, beruhen auf der unstrittigen Aktenlage und sind insbesondere dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister zu entnehmen, wobei den dahingehenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht zur Einholung eines Reisedokumentes nicht nachgekommen ist, gründet auf folgenden Erwägungen:
Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 15.06.2022 gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (konkret beim Honorarkonsulat der Republik Kongo, 1010 Wien, Rathausstraße 15/1) ein Reisedokument einzuholen, dieses dem Bundesamt bei Ausstellung vorzulegen und die Erfüllung des Auftrags nachzuweisen, wobei ihm hierfür eine Frist von vier Wochen eingeräumt wurde. Dass der Beschwerdeführer weder in der ihm eingeräumten Frist noch danach ein Reisedokument seines Herkunftsstaates in Vorlage gebracht hat, ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage und wurde Gegenteiliges schließlich auch im Beschwerdeschriftsatz nicht dargetan.
Der Beschwerdeführer hat nachweislich am 14.07.2022 und am 02.08.2022 über die E-Mail-Adresse eines Freundes jeweils eine E-Mail-Nachricht an: „ XXXX .at“ mit dem Ersuchen um Vereinbarung eines Termins zur Ausstellung eines Reisepasses übermittelt. Beide Nachrichten konnten allerdings – wie aus den dazu seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Nachweisen unzweifelhaft hervorgeht – nicht zugestellt werden, zumal die Domäne des Empfängers nicht vorhanden war. Befragt dazu, ob er weitere Versuche unternommen habe, ein Ersatzreisedokument zu erhalten, entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.04.2024 ausdrücklich: „Nein, ich habe sonst keinen Versuch unternommen ein Reisedokument zu erhalten. Es war mir nicht möglich, meine Vertretungsbehörde zu erreichen und damit war es mir nicht möglich ein Reisedokument. Ich habe keine Antwort von der Vertretungsbehörde erhalten“ (AS 159).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich zweimalig via Mail seines Freundes an eine – offenbar falsche – E-Mail-Adresse des Konsulats gewandt habe, gereicht jedenfalls nicht, um zu belegen, dass er sich tatsächlich aus Eigenem um die Ausstellung eines Reisedokumentes bei den Vertretungsbehörden seines Heimatlandes bemüht hätte bzw. er ausreichend am Verfahren mitgewirkt hätte. Im Mandatsbescheid vom 15.06.2022 war im Hinblick auf die zuständige ausländische Behörde des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers explizit die damalige Adresse des Honorarkonsulates in Wien angeführt, wohingegen nicht auf die vom Beschwerdeführer verwendete E-Mail-Adresse „ XXXX .at“ verwiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wäre es jedenfalls möglich und auch zumutbar gewesen, das Honorarkonsulat in Wien unter der vom Bundesamt angegebenen Adresse zur Vereinbarung eines Termins aufzusuchen oder sich postalisch an diese zu wenden. Er hat jedoch tatsächlich nie bei der Vertretungsbehörde vorgesprochen oder auf dem Postweg mit diesen Kontakt aufgenommen, um die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen oder einen Termin zu vereinbaren und hat er – von den zwei nicht zugestellten E-Mail-Nachrichten an eine falsche E-Mail-Adresse abgesehen – damit insgesamt keinerlei Veranlassungen zur Einholung eines Reisedokumentes getroffen. Er hat nicht versucht, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen, obwohl ihm dies durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre. Damit hat er die ihm – bescheidmäßig auferlegte – Mitwirkungspflicht verletzt, er hat keinerlei Schritte zur Erlangung eines Reisedokumentes unternommen. Daran vermag schließlich auch das Beschwerdevorbringen, wonach es zwischenzeitig eine neue Postanschrift und E-Mail-Adresse der Vertretungsbehörde gebe, nichts zu ändern und wären letztere im Übrigen auch im Internet leicht recherchierbar.
Insoweit der Beschwerdeführer im Verfahren ferner vermeinte, dass das Honorarkonsulat in Wien auch telefonisch nicht erreichbar gewesen sei, so gilt festzuhalten, dass er keinerlei Nachweise in Vorlage gebracht hat, die eine telefonische Kontaktaufnahme tatsächlich belegen könnten und handelt es sich daher lediglich um eine unsubstantiierte Behauptung des Beschwerdeführers. Letztlich wurde auch in der Beschwerdeschrift nur auf die zwei erfolgten Kontaktaufnahmen per Mail Bezug genommen, wohingegen telefonische Versuche nicht ins Treffen geführt wurden.
Die Feststellungen zu dem seitens des Bundesamtes eingeleiteten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie zur daraufhin erfolgten Einvernahme des Beschwerdeführers gründen auf dem Akteninhalt sowie auf dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, auf dem das Heimreisezertifikatsverfahren nach wie vor mit dem Verfahrensstatus „laufend“ aufscheint.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Nach Abs. 2 leg. cit. hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (§ 46 Abs. 2a FPG). Nach Abs. 2b leg. cit. kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Gemäß § 46a Abs. 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Nach Abs. 2 leg. cit. kann die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest (§ 46a Abs. 4 FPG).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Eingangs ist festzuhalten, dass es nach dem Ergehen einer Rückkehrentscheidung allein an dem betroffenen Fremden gelegen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen zu setzen (vgl. § 46 Abs. 2 FPG). Schließlich handelt es sich bei einer Rückkehrentscheidung um einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid, der den Bescheidadressaten – allenfalls unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG (Paritionsfrist) – zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet.
Eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden – sprich: eine zwangsweise Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung – ist ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG vorgesehen, nämlich (u.a.) wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2), wobei gegenständlich anzumerken ist, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht und er seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen ist.
Am 03.11.2022 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt die Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG iVm § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Zu überprüfen gilt daher, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint.
§ 46a Abs. 1 Z 3 FPG setzt zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus. § 46a Abs. 3 FPG normiert – und auch das nicht abschließend (arg.: "jedenfalls") – lediglich, in welchen Konstellationen das Abschiebungshindernis vom Fremden zu vertreten ist, enthält aber keine näheren Regelungen zur Annahme einer (Un)Möglichkeit der Abschiebung (vgl. VwGH 27.04.2022, Ra 2022/22/0044).
Dass eine kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 46a Abs. 1 Z 3 iVm dem Einleitungssatz des Abs. 3. (vgl. ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR 24. GP 27)). Nach diesen Materialien soll die Duldung nicht eintreten können, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt. Es muss nicht mehr die Identität des Fremden gesichert festgestellt werden, sondern es reicht für die Ausstellung einer solchen Karte die Heranziehung jener Identitätsdaten, die schon bisher dem Verfahren zugrunde gelegt wurden. Insoweit hat sich die Rechtslage mittlerweile nicht geändert. Auch daraus ergibt sich, dass etwa die Verschleierung der Identität nur dann der Duldung entgegensteht, wenn deshalb die Unmöglichkeit der Abschiebung bewirkt wird (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078, mwN).
Gemäß § 46a Abs. 3 Z 3 FPG liegen von vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung – die einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 leg. cit. entgegenstehen – jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in § 46 Abs. 2a FPG angeordnete Verpflichtung Bezug genommen. Von dieser ist die sich aus § 46 Abs. 2 leg. cit. ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen (vgl. VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0208, mwN).
Aus den Erläuterungen zum Initiativantrag 2285/A vom 20.09.2017 (25. GP) zum FrÄG 2017 BGBl I Nr. 145/2017 ergibt sich bezüglich der Bestimmung des § 46 FPG unter anderem Folgendes:
„Ein Fremder, gegen den eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, ist grundsätzlich mit dem Eintritt von deren Durchsetzbarkeit zur Ausreise verpflichtet (§§ 52 Abs. 8, 70 Abs. 1).
…
Das Gesetz setzt es als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus Eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahmen seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (§ 5 BFA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Der vorgeschlagene Abs. 2 trägt dem Rechnung und sieht daher vor, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, dass im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.
…
Die Pflicht des Fremden nach dem vorgeschlagenen neuen Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten.“
Vor diesem Hintergrund erachtet es der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für die Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden und vom Wortlaut des § 46a Abs. 3 Z 3 FPG nicht erfassten Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b FPG aufgetragen worden war. Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von § 46a Abs. 3 Z 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2a FPG erreicht (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203, mwN).
Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass eine Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG (bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt) nicht schon dann gegeben ist, wenn die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht sogleich zum Erfolg geführt haben (vgl. VwGH 27.04.2022, Ra 2022/22/0044, mwN; VfGH 9.12.2014, G 160-162/2014, wo von einer Unmöglichkeit der Abschiebung "in absehbarer Zeit" die Rede ist), steht aufgrund des erhobenen Sachverhaltes unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer der ihm bescheidmäßig auferlegten Pflicht zur Einholung eines Reisedokuments nicht nachgekommen ist und sich nicht aus Eigenem um die Ausstellung eines solchen bemüht hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Er hat – von zwei nicht zugestellten E-Mail-Nachrichten an eine falsche E-Mail-Adresse abgesehen – keinerlei Schritte zur Erlangung eines Reisedokumentes unternommen, womit er seine Mitwirkungspflicht unzweifelhaft verletzt hat. Aus diesem Grund hat er die Gründe, weshalb seine Abschiebung bislang nicht erfolgt ist – entgegen den Darlegungen in der Beschwerde – selbst zu vertreten. Durch seine Nichtmitwirkung im Verfahren vermochte er letztlich die Ausstellung eines Reisedokumentes und damit einhergehend die (vorübergehende) Unmöglichkeit seiner Abschiebung zu bewirken, sodass der einer Duldung entgegenstehende Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und seiner Unabschiebbarkeit gegenständlich unstreitig zu bejahen ist. Darüber hinaus gilt fallbezogen zu berücksichtigen, dass das seitens des Bundesamtes infolge der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers im April 2024 eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates noch nicht abgeschlossen ist, weshalb vom Fall einer mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (noch) nicht ausgegangen werden kann (siehe VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0196).
Die offenkundige Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer sowie der Umstand, dass das diesbezügliche Verfahren noch anhängig ist, stehen somit fallgegenständlich einer Duldung iSd § 46a Abs. 1 Z 3 FPG entgegen. Die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG für eine Duldung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nämlich, dass seine Abschiebung "aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint", ist damit gegenständlich nicht erfüllt.
Dabei wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch keineswegs verkannt, dass für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen sollen. Macht das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, so hat der Fremde in diesem Verfahren mitzuwirken, aber es besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, iSd. § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0154, mwN). Im vorliegenden Beschwerdefall ist allerdings entscheidend, dass dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 15.06.2022 gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen wurde, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates ein Reisedokument einzuholen, dieses dem Bundesamt bei Ausstellung vorzulegen und die Erfüllung des Auftrags nachzuweisen. Demnach bestand für ihn zunächst jedenfalls die Verpflichtung, aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen bzw. die Ausstellung eines solchen zu veranlassen. Erst infolge der Nichtmitwirkung des Beschwerdeführers hat das Bundesamt im April 2024 und damit erst ein Jahr und neun Monate später ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Auch wenn der Beschwerdeführer in weiterer Folge zur Einvernahme vor dem Bundesamt erschienen ist, ändert dies nichts an der Tatsache, dass er der ihm bescheidmäßig bereits im Juni 2022 auferlegten Pflicht zur Einholung eines Reisedokumentes bei seiner Vertretungsbehörde nicht nachgekommen ist und geht das Beschwerdevorbringen daher auch vor diesem Hintergrund ins Leere.
Was die vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten Unterlagen (Haftbefehl, Fahndungsersuchen sowie Vorladungen) aus dem Jahr 2015 anbelangt, so sei ferner angemerkt, dass der Erlassung des angefochtenen Bescheides unter anderem ein Asylverfahren vorangegangen ist, in welchem rechtskräftig festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung Verfolgung droht. Die Prüfung einer solchen ist auch nicht Gegenstand des Verfahrens zur Ausstellung einer Duldungskarte, vielmehr ist eine solche im Zuge eines Verfahrens auf internationalen Schutz zu klären.
Der Vollständigkeit halber ist ferner darauf hinzuweisen, dass – dies auch vor dem Hintergrund der rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren – keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers aus rechtlichen Gründen iSd § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG unzulässig wäre. Das Vorliegen eines solchen Sachverhalts wurde auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren substantiiert behauptet und wurde insbesondere im Beschwerdeschriftsatz kein dahingehendes Vorbringen erstattet.
Da die Beschwerde somit ingesamt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermochte und die Voraussetzungen für eine Duldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht vorliegen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung – wie im vorliegenden Fall – in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das Bundesamt vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch das Bundesamt hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen erwies sich als unsubstantiiert. Der Sachverhalt erscheint bereits aufgrund der Aktenlage als geklärt und lagen somit insgesamt keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen.
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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