Spruch
W214 2248588-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 16.11.2021, Zl. 2021-0.427.328 (DSB-D124.3782), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, Mitbeteiligter vor dem Bundesverwaltungsgericht) brachte in seiner Beschwerde an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 09.03.2021 vor, XXXX (Beschwerdegegner vor der belangten Behörde, Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht) habe am Areal des Siedlervereins „ XXXX “ mehrere Kameras montiert, vier davon am Parkplatz des Areals im Südosten sowie drei Kameras auf der Straße im Osten des Areals. Er dulde kein Überwachen seiner Person und ersuche um Unterstützung. Es hätten sich beim Siedlerverein schon mehrere Personen bezüglich der Kameras beschwert. Der Mitbeteiligte legte mehrere Fotos vor und führte dazu aus, aus den Bildern ergebe sich, dass im Areal des Siedlervereins eine permanente Überwachung mit insgesamt sieben Kameras stattfinde. Für viele der Mitbewohner und auch ihn selbst sei dieser Zustand sehr besorgniserregend und würden sie sich in ihren Persönlichkeitsrechten angegriffen fühlen.
2. Am 25.03.2021 erging seitens der belangten Behörde eine Aufforderung zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer.
3. In seinem E-Mail vom 14.04.2021 führte der Beschwerdeführer aus, der Mitbeteiligte gehöre (ebenso wie „ XXXX “, der ebenfalls Beschwerde erhoben habe) dem Vorstand des beanstandenden Privatgrundes an und sei die Videoanlage im Jahr 2017 durch den Siedlerverein genehmigt worden. Es sei bereits ein Verfahren zur gleichen Sache bei der belangten Behörde anhängig.
4. Mit Eingabe vom 19.04.2021 wurde seitens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme erstattet. Im E-Mail, mit dem die Stellungnahme übermittelt wurde, wurde angemerkt, dass zusätzlich noch zweiundzwanzig Videoanlagen, die in öffentliche Bereiche gerichtet seien, in Betrieb seien; dieses System befürworte er, jedoch solle der Mitbeteiligte darüber Auskunft geben, weshalb hier die Privatsphäre nicht verletzt werde. Eine Informationskennzeichnung fehle bei fast allen Systemen. In seiner Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, das verfahrensgegenständliche Videosystem sei auf einem Areal installiert, welches in Privatbesitz sei. Die Eigentümer seien in der Jahreshauptversammlung 2017 des Siedlervereins über das Vorhaben zur Errichtung einer Videoüberwachungsanlage informiert worden, da es zuvor zu mehreren polizeilich dokumentierten Diebstählen mit Vandalismus beziehungsweise unberechtigtem Parkverhalten von Fremden auf dem Privatparkplatz gekommen sei. Es sei auch die Zustimmung von allen Pächtern eingeholt worden und in dem Zusammenhang eine Rechtsanwältin durch den Obmann des Siedlervereins beauftragt worden. Im Auftrag des Vorstandes des Siedlervereins XXXX sei dem Beschwerdeführer dann am 21.06.2017 die Genehmigung des Vorhabens erteilt worden. Nach mehreren Baubesprechungen sei im Frühjahr 2018 persönlich durch den „Vorstand Stellvertreter“ ein Kameramast am Parkplatz errichtet worden; im Juli 2018 sei dann die Installation des Systems für Bildaufnahmen durch eine Fachfirma erfolgt. Die Kosten der Videotechnik trage der Beschwerdeführer, da auf diesen Parkplätzen auch seine Autos stünden und ein Eigeninteresse bestehe. Die Behauptungen des Mitbeteiligten träfen nicht zu, dieser sei bereits 2018 im Vorstand des Siedlervereins gewesen, der die Genehmigung mit dem Eigentümer erteilt habe. Die Privatsphäre würde keinesfalls verletzt werden, da der Mitbeteiligte am anderen Ende des Areals wohne und keinen zwingenden Grund habe, die Stellplätze auf dem Parkplatz zu begehen, da sein PKW-Stellplatz auch nicht dort sei. Die überwachte Fläche betreffe nur Parkplätze und sei in mehrfacher Weise so gekennzeichnet, dass der Mitbeteiligte selbst entscheiden könne, ob er hier aufgezeichnet werde oder nicht. Es handle sich um einen Privatgrund, der auch entsprechend gekennzeichnet sei. Zweiundzwanzig andere Pächter hätten ebenfalls Kameras auf den allgemeinen Bereich gerichtet und diese würden den Mitbeteiligten nicht stören. Erwähnenswert sei etwa, dass die Bewohner der Parzelle XXXX praktisch Nachbarn des Mitbeteiligten seien und hier zwei Kameras auf den allgemeinen Zufahrtsweg gerichtet seien. Das vom Mitbeteiligten vorgelegte Bild zeige alte Kameras, welche seit Sommer 2018 nicht mehr am Parkplatz vorhanden seien. Konkret betreibe der Beschwerdeführer vier Kameras am Hauptparkplatz und zwei Kameras an den „Parzellenparkplätzen“ XXXX und XXXX . Die Kameras seien gekennzeichnet und würden für 72 Stunden Aufzeichnungen machen.
Der Stellungnahme des Beschwerdeführers waren mehrere Fotos und Pläne sowie eine Rechnung der Firma XXXX betreffend den Erwerb der Kameras am 12.07.2018 sowie ein Schreiben einer Rechtsanwältin vom 24.05.2017 an den damaligen Obmann des Siedlervereins XXXX betreffend die geplante Videoüberwachung angeschlossen.
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.05.2021 wurde der Beschwerdeführer zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert.
6. Am 11.05.2021 langte die ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser im Wesentlichen ausführte, dass der Siedlerverein teilweise Aufgaben der Eigentümer übernehme, die das Zusammenleben der Pächter regeln. Weiters solle der Siedlerverein seine Mitglieder bei allen Anliegen unterstützen. Alle Pächter seien laut Bestandsvertrag dazu verpflichtet, diesem Verein als ordentliches Mitglied beizutreten. Der Beschwerdeführer selbst sei auch ordentliches Mitglied, ohne eine zusätzliche Funktion auszuüben. Ihm sei damals nach diversen Erhebungsarbeiten durch den früheren Obmann und Zustimmung der Eigentümer der Auftrag zur Umsetzung der Videoüberwachung erteilt worden. Diese Entscheidung habe er mündlich vom Vorstand Siedlerverein mit mündlicher Zusage der Eigentümer erhalten. Im Gegenzug sei ein Videosystem auf seiner Pachtfläche wieder stillgelegt worden, da die Kameraausrichtung problematisch gewesen sei. Als Verantwortlicher sei damals der Obmann normiert worden; es habe sich hierbei um eine mündliche Vereinbarung gehandelt. Der gegenständliche Parkplatz sei im Bestandsvertrag nur den Pächtern des Areals zugeordnet und als Privatgrund gekennzeichnet. Leider werde dort fast immer von nicht berechtigten Personen geparkt. Der Auftrag zur Installation sei durch den Siedlerverein, konkret dessen Obmann, erfolgt. Der Beschwerdeführer führte noch aus, nach den aktuellen Ereignissen am 25.03.2021 den früheren Obmann persönlich kontaktiert zu haben, welcher den damaligen Sachverhalt bestätigt habe.
Der Beschwerdeführer legte der Stellungnahme das Jahreshauptversammlungsprotokoll 2017 sowie ein Schreiben vom 21.06.2017 vom Beschwerdeführer an den XXXX Siedlerverein, zH des damaligen Obmanns, bei.
7. Am 26.05.2021 wurde dem Mitbeteiligten der aktuelle Verfahrensstand mitgeteilt und ihm eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
8. Mit Eingabe vom 16.06.2021 wurde seitens des Mitbeteiligten eine Stellungnahme an die belangte Behörde übermittelt, in welcher dieser im Wesentlichen ausführte, die Ausführungen des Beschwerdeführers würden eigentlich nur den Umstand bestätigen, dass dieser Überwachungskameras illegal am Areal des Siedlervereins aufgestellt habe. Der Siedlerverein XXXX gehöre zwei Familien, die jedoch das Bestands- und Nutzungsrecht an 160 Siedler vertraglich abgetreten hätten. Somit sei das Areal für alle Menschen zugänglich, nicht nur für die Siedler. Die Kameras würden einzig und allein dem Zweck der Überwachung von öffentlich zugänglichen Teilen der Siedlung dienen. Es seien keine Fälle von Diebstahl, Vandalismus oder ähnlichem bekannt. Die Grundeigentümer seien mit der Aufstellung der Kameras ebenfalls nicht einverstanden. Die seinerzeitige Zusage sei nicht für ein solches Ausmaß vorgesehen gewesen und sei auf Widerruf gewesen.
9. In einem Schreiben der belangten Behörde vom 18.06.2021 wurde der Mitbeteiligten dazu aufgefordert, seine unmittelbare Betroffenheit bekannt zu geben und wurde ihm hierfür eine zweiwöchige Frist eingeräumt.
Es langte hierauf kein Antwortschreiben des Mitbeteiligten ein.
10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer diesen dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher unter Verwendung eines Videoüberwachungssystems von insgesamt sechs Kameras an der Adresse XXXX den von allen Pächtern des Areals nutzbaren Parkplatz im Südosten sowie eine Verbindungsstraße und somit den Mitbeteiligten erfasst habe.
Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, das verfahrensgegenständliche Areal sei in Parzellen unterteilt, welche jeweils an einzelne Pächter vermietet würden und diesen exklusiv zur Benützung zugewiesen seien. Zwar sei das gesamte Gebiet als Privatgrundstück zu betrachten, jedoch seien Flächen vorhanden, die für alle Pächter zur gemeinsamen Nutzung vorgesehen seien, wozu unter anderem der Parkplatz im Südosten sowie die Verbindungsstraßen zählen würden.
Der Beschwerdeführer habe sich im Hinblick auf den Betrieb der Videoüberwachungsanlage und die damit im Zusammenhang stehende Datenverarbeitung auf berechtigte Interessen iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt und im Wesentlichen ins Treffen geführt, dass das Videoüberwachungssystem zum Schutz des Eigentums betrieben werde. Der Parkplatz im Südosten des Areals sei grundsätzlich als Privatparkplatz ausgewiesen, allerdings seien alle Pächter der Siedlung berechtigt, ihr Auto darauf abzustellen, sodass es sich um eine allgemein nutzbare Fläche handle. Die Überwachung des eigenen Eigentums auf einer allgemeinen Fläche mittels vier Kameras entspreche jedenfalls nicht der Datenminimierung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO, da der Zweck durch eine weniger intensive Videoüberwachung genauso gut zu erreichen wäre. Die gegenständliche Videoüberwachung ermögliche eine Kontrolle der Fahrzeugnutzung und damit de facto die Überwachung der Ankunfts- und Abfahrtszeiten aller Nutzer für eine Aufzeichnungsdauer von bis zu 72 Stunden. Die Abwägung schlage zugunsten der Grundrechte der Nutzer und somit auch des Mitbeteiligten aus, weshalb die Videoüberwachung schlussendlich eine unrechtmäßige Datenverarbeitung darstelle.
Dies gelte auch für die Kameras vor dem Zugang zur Parzelle des Beschwerdeführers; diese würden nämlich ebenso eine allgemeine Fläche, nämlich eine Hauptverbindungsstraße innerhalb des Areals erfassen. Auch hier entspreche die Überwachung des eigenen Eigentums nicht der Datenminimierung und sei es auch hier den Pächtern, darunter auch dem Mitbeteiligten, nicht zuzumuten, dass sie bei jeder Benutzung dieser Straße potentiell von einer Videoüberwachung erfasst würden. Insofern ist auch betreffend diese Kameras nicht von einem Überwiegen der wahrgenommenen berechtigten Interessen über die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen auszugehen.
11. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 16.11.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Privatparkplatz, auf dem die Videoüberwachung erfolge, sei nicht für alle Pächter der Siedlung XXXX zu nützen. Es seien rund 30 PKW-Stellplätze vorwiegend für die XXXX Parzellen verpachtet. Der Beschwerdeführer habe den Parkplatz gepachtet. Der Mitbeteiligte sei hingegen nicht Pächter dieses Parkplatzes. Für die variable Abstellmöglichkeit auf 850 m2 Stellfläche sei die Anzahl von vier Kameras verhältnismäßig und könne nicht mit einer weniger intensiven Videoüberwachung realisiert werden. Grund für die Videoüberwachung sei nicht nur der Schutz seines Eigentums, wie im Bescheid beschrieben, sondern, wie auch bereits in der Stellungnahme angegeben, der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Trafikant ortsbekannt sei und öfter größere Geldbeträge bei sich habe.
Der Beschwerde wurden zwei Seiten des Bestandsvertrages sowie der Lageplan mit der EZ XXXX beigelegt.
12. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2021 von der belangten Behörde vorgelegt, wobei im Zuge dessen eine kurze Stellungnahme erstattet wurde. Es wurde das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten, vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid verwiesen und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
13. Am 19.11.2021 erfolgte die Beschwerdemitteilung an den Beschwerdeführer und an den Mitbeteiligten.
14. Am 28.02.2023 erging ein Ersuchen um Stellungnahme und Urkundenvorlage an den Mitbeteiligten.
15. Am 02.03.2023 langte eine Stellungnahme des Mitbeteiligten ein, in welcher dieser im Wesentlichen wie folgt ausführte: Er sei Bewohner der Siedlung XXXX in XXXX . Er sei im Vorstand des Siedlervereins als Kassier tätig. Die mit Video überwachten Plätze/Straßen seien für jedermann, auch für Menschen, die nicht in der Siedlung wohnen würden, begeh- beziehungsweise befahrbar. Der Mitbeteiligte fahre auf dieser Straße mehrmals in der Woche und parke auf dem ausgewiesenen Parkplatz ebenfalls mehrmals pro Woche. Dies nicht nur aufgrund seiner Tätigkeit als Kassier, sondern auch wenn er Freunde oder Vorstandsmitglieder besuche. Er sei Bestandnehmer der Liegenschaft inneliegend der EZ XXXX ; diese beschreibe die allgemeinen Teile der Anlage, wie Wege und Wasserflächen sowie das Clubhaus des Siedlervereins, die Parkplätze, die Umkehrplätze und die Tennisanlage. Er habe die Parzelle XXXX Grundstück Nr XXXX , Baulos XXXX , inneliegend der EZ XXXX KG XXXX gepachtet. Der Mitbeteiligte, sowie alle Bewohner des Areals am XXXX seien berechtigt, alle allgemeinen Teile der EZ XXXX zu benützen. Die gegenständliche Straße im Osten des Areals (im Plan Baulose XXXX und XXXX ) gehöre nicht zum Siedlungsgebiet XXXX , sondern sei es eine öffentliche befahrbare Straße. Im Bestandvertrag, den der Mitbeteiligte abgeschlossen habe, sei unter Punkt I. festgeschrieben, dass er Pächter eines Parkplatzes sei und sei er daher, wie alle anderen Bestandnehmer des Areals, berechtigt, auf diesem Parkplatz ein Auto abzustellen. Genauso wie viele andere Bewohner der Siedlung, störe auch den Mitbeteiligten die Überwachung einer allgemein zugänglichen Fläche durch eine Privatperson. Was die Frage, betreffe, inwiefern der Mitbeteiligte von der Videoüberwachung im Zugangsbereich der Parzellen XXXX und XXXX betroffen sei, sei auszuführen, dass sich dort seinem Wissen nach keine Überwachungskameras befänden, diese seien straßenseitig vor den Parzellen XXXX und XXXX angebracht und würden dadurch eine öffentlich zugängliche Straße überwachen. Beiliegend übermittelte der Mitbeteiligte einen Auszug aus dem Bestandvertrag.
16. Am 09.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Mitbeteiligten übersendet und diesem die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
17. Am 29.03.2023 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. In dieser führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes aus: Die beschriebenen allgemeinen Flächen und Parkplatzflächen würden bei allen Pächtern im Bestandvertrag mit der allgemeinen EZ XXXX beschrieben werden. Allerdings sei dem Mitbeteiligten der Parkplatz 2 zugeordnet. Der Mitbeteiligte benutze also für seine ständigen Wohn- und Parkzwecke nicht den videoüberwachten Parkplatz, welcher im Anhang als Parkplatz 1 bezeichnet sei. Der Bereich sei Privatgrund und gekennzeichnet. Fremde hätten hier keine Parkberechtigung bzw. sei das Betreten nicht notwendig, da die allgemeine Straße den Parkplatz umgebe. Es seien ihm auch keine Personen bekannt, die mit der Videoüberwachung nicht einverstanden seien. Der Mitbeteiligte könne ohne Probleme oder zusätzlichen Aufwand die allgemeine Zufahrtsstraße für das Parken seines PKW bei den fallweisen Besuchen nutzen und könne somit der Videoüberwachungsanlage ausweichen. Es sei auch falsch, wenn der Mitbeteiligte erwähne, es gebe keine Kameras bei der Zufahrtstraße zu den Parzellen XXXX und XXXX . Er habe doch hiergegen Beschwerde eingelegt. Was die Videoüberwachungsanlage betreffe, so sei deren Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Dieses System sei zum Schutz des Eigentums aller Pächter, zum Schutz von allgemeinen Flächen und zum Schutz des Lebens des Beschwerdeführers (da dieser als Trafikant zwangsweise hohe Geldbeträge bei sich habe) installiert worden. Die Videoanlage sei durch den Siedlerverein 2017 beschlossen worden. Seither hätten sich folgende Änderungen ergeben: Die Zufahrtsstraße im Osten sei nunmehr eine öffentliche Straße geworden, die Kameras in diesem Bereich seien daraus folgend entfernt worden und sei die gesamte Videoanlage wegen dieser Beschwerde zur Zeit deaktiviert. Beigelegt war der Stellungnahme ein Plan, aus dem sich ergibt, wo am Areal die drei Parkplätze sowie die einzelnen Parzellen angeordnet sind.
18. Am 18.04.2023 erging vom Bundesverwaltungsgericht ein Amtshilfeersuchen an das Polizeikommissariat XXXX .
19. Die Rückantwort des Polizeikommissariats XXXX langte am 04.05.2023 ein. Es wurde ausgeführt, dass die Parkplätze auf den gekennzeichneten Flächen nicht konkret einzelnen Parzellen zugewiesen seien und eine freie Parkplatzeinteilung gegeben sei. Videokameras hätten keine vorgefunden werden können auf dem Parkplatz mit der Bezeichnung „Allgemein I“ seien lediglich Halterungen angebracht, die Kameras seien aber schon abmontiert worden. Der Parkplatz „Allgemein I“ sei mit Hinweisschildern ausgestattet, denen zu entnehmen sei, dass lediglich das Parken für Anrainer erlaubt sei. Besucherparkplätze oder Parkplätze, welche derart gekennzeichnet seien, hätten nicht wahrgenommen werden können und gebe es solche laut einem Anwohner seit ungefähr einem halben Jahr nicht mehr. Die Straße, welche entlang der ONr. XXXX und XXXX führe, könne lediglich durch Öffnen eines Schrankens befahren werden und falle somit nicht unter „öffentliche Straße“. Parken an dieser Zufahrtsstraße entlang der Hausmauer sei möglich. Die Videokameras im Eingangsbereich zu den Parzellen XXXX und XXXX seien entfernt worden und befänden sich dort lediglich Gegensprechanlagen mit einer Bildübertragung. An der Adresse habe niemand angetroffen werden können, jedoch sei davon auszugehen, dass diese Gegensprechanlage lediglich mit Echtzeitübertragung ausgestattet sei. In der Beilage wurden diverse Lichtbilder übermittelt.
20. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W214 neu zugewiesen, wo diese am 07.11.2023 einlangte.
21. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 12.06.2024 eine mündliche Verhandlung an, die wegen der Verhinderung einer Partei abberaumt wurde.
22. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.08.2024 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie der Mitbeteiligte persönlich teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Insbesondere wird folgender Sachverhalt festgestellt:
1.1. Zu den Nutzungsverhältnissen des Siedlervereins XXXX :
Der Siedlerverein XXXX mit der Adresse XXXX ist in Parzellen unterteilt, die an einzelne Pächter vermietet werden und diesen exklusiv zur Benutzung zugewiesen sind.
Es sind darüber hinaus Flächen vorhanden, die für alle Pächter zur gemeinsamen Nutzung vorgesehen sind. Hierzu zählen auch die auf dem Areal befindlichen Parkplätze. Auf den Parkplätzen ist das Parken für Anrainer erlaubt. Die Stellplätze sind nicht konkret einzelnen Parzellen zugewiesen; es ist eine freie Parkplatzeinteilung gegeben. Dem Beschwerdeführer ist kein bestimmter Parkplatz zugewiesen. Es gibt auf dem Areal des Siedlerverein XXXX drei Parkplätze, konkret den als Parkplatz 1 bezeichneten Stellplatz im XXXX , den als Parkplatz 2 bezeichneten Stellplatz unmittelbar neben den XXXX sowie den als Parkplatz 3 bezeichneten Stellplatz im XXXX ; siehe dazu den nachfolgenden Plan:
Der Beschwerdeführer ist Bestandnehmer der Parzelle XXXX , Grundstück Nr. XXXX , Baulos XXXX inneliegend der EZ XXXX KG XXXX sowie eines Parkplatzes für einen PKW auf den als Parkplatz gewidmeten und ausgewiesenen Flächen jeweils inneliegend der EZ XXXX KG XXXX .
Der Mitbeteiligte ist Pächter der Parzelle XXXX , Grundstück Nr. XXXX , Baulos XXXX inneliegend der EZ XXXX KG XXXX Eßling sowie eines Parkplatzes für einen PKW auf den als Parkplatz gewidmeten und ausgewiesenen Flächen jeweils inneliegend der EZ XXXX KG XXXX .
Der Mitbeteiligte ist als Bestandnehmer, wie alle anderen Bestandnehmer, berechtigt, die auf dem Areal befindlichen Parkplätze, somit auch den Parkplatz im Südosten (Parkplatz 1) sowie die Verbindungsstraßen am Areal zu nutzen, sohin auch die Zufahrtsstraße, auf der sich der Zugang zu den Parzellen XXXX und XXXX befindet.
1.2. Zum Siedlerverein XXXX :
Alle Pächter sind Mitglieder des Siedlervereins, welcher unter anderem organisatorische Zwecke erfüllt.
Der Vorstand des Siedlervereins ist mit keiner generellen Vertretungsbefugnis der Pächter ausgestattet. Es liegt kein Beschluss der Jahreshauptversammlung für eine konkrete Videoüberwachung vor.
Der Beschwerdeführer ist ordentliches Mitglied des Siedlervereins. Der Mitbeteiligte ist im Vorstand des Siedlervereins, er ist dort Kassier.
Zum Zeitpunkt der Installierung der Videoanlage war XXXX Vorsitzender des Vereines. Derzeit ist XXXX Vorsitzender des Vereins.
1.3. Zum Kamerasystem:
Der Beschwerdeführer überwachte ursprünglich mit einer Kamera, die über eine Nachbarparzelle gerichtet war, den Parkplatz 1. Diese Überwachung wurde anlässlich der Installation der nunmehr verfahrensgegenständlichen Videoüberwachung eingestellt.
Der Beschwerdeführer installierte insgesamt sechs Videokameras auf dem Areal. Das Kamerasystem wurde durch die Fachfirma des Beschwerdeführers XXXX im Juli 2018 montiert und eingerichtet. Der Beschwerdeführer beglich die Kosten für die Videoüberwachung.
Bei den vier Kameras, welche am Parkplatz 1 angebracht waren, handelte sich hierbei um vier Outdoor Bullet Kameras der Marke Bosch, Modell X3002B. Die Kameras dienten der Überwachung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers und der Feststellung von unberechtigt parkenden Fahrzeugen sowie der Hintanhaltung der Ablagerung von Müll am Parkplatz.
Der Beschwerdeführer bestimmte die Mittel und Zwecke der Videoüberwachung.
Der Aufnahmebereich der am Parkplatz 1 installierten Videokameras stellte sich wie folgt dar:
Die auf dem Parkplatz 1 befindlichen Videokameras wurden nach Einbringung der Datenschutzbeschwerde durch den Mitbeteiligten entfernt. Aktuell sind also keine Kameras mehr am Parkplatz 1 angebracht, sondern sind lediglich noch die Halterungen dort montiert.
Bei dem Kamerasystem im straßenseitigen Zugangsbereich zu den Parzellen XXXX und XXXX handelte es sich um zwei Dome-Kameras der Marke Bosch, Modell X3002D. Die Kameras dienten der Überwachung des Parkstreifens auf der Straße, die zunächst eine Privatstraße war und seit ca. zwei Jahren eine öffentliche Straße ist.
Die beiden im straßenseitigen Zugangsbereich zu den Parzellen XXXX und XXXX angebrachten Kameras wurden nach Einbringung der Beschwerde des Mitbeteiligten an die DSB ebenfalls entfernt und befindet sich dort nun nur noch eine Gegensprachanlage mit einer Bildübertragung.
1.4. Im Zeitraum der Videoüberwachung waren an sämtlichen Zufahrten zu den überwachten Bereichen Hinweisschilder angebracht, die auf die Videoüberwachung hingewiesen haben. Die Kameras zeichneten 72 Stunden auf.
1.5. Eine Zustimmung des Mitbeteiligten zur Videoüberwachung lag nicht vor. Der Mitbeteiligte parkte mehrmals auf dem Parkplatz 1 während die Videoüberwachung noch in Betrieb war.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt, insbesondere aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 07.08.2024.
2.1. Die Feststellung, dass der Siedlerverein XXXX in Parzellen unterteilt ist, die an einzelne Pächter vermietet werden und diesen exklusiv zur Benutzung zugewiesen sind, beruht auf den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien sowie auf den vom Beschwerdeführer und Mitbeteiligten vorgelegten Auszügen aus den Bestandverträgen.
Der Umstand, dass die Parkplätze auf dem Areal Flächen sind, die für alle Pächter zur gemeinsamen Nutzung vorgesehen sind, ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten Auszügen aus den Bestandsverträgen der Verfahrensparteien sowie aus dem Bericht des Polizeikommissariats XXXX vom 26.04.2023. Aus dieser Stellungnahme geht auch klar hervor, dass die einzelnen Parkplätze nicht bestimmten Parzellen zugewiesen sind und eine freie Parkplatzeinteilung gegeben ist. Dies wurde letztlich auch vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Mag es auch zutreffend sein, dass der Mitbeteiligte, wie vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 29.03.2023 vorgebracht, für seine ständigen Wohn- und Parkzwecke nicht den Parkplatz 1, welcher videoüberwacht wurde, nutzt, ändert dies jedoch nichts daran, dass der Mitbeteiligte, ebenso wie alle anderen Anrainer, auch zum Parken auf der als Parkplatz 1 beschriebenen Fläche berechtigt ist. Er brachte im Verfahren auch wiederholt vor, mehrmals die Woche auf dem Parkplatz 1, der videoüberwacht wurde, zu parken. Es bestand für den erkennenden Senat kein Grund dafür, diesen Angaben nicht zu glauben. Dass eine Zuordnung der einzelnen Bestandnehmer zu bestimmten Parkplätzen nicht gegeben ist, geht außerdem aus dem im Verfahren vorgelegten „Ergänzung zur XXXX -Ordnung (Stand: Jänner XXXX ) laut Jahreshauptversammlung 2017“ hervor. Dieser ist zu entnehmen, dass pro Parzelle grundsätzlich für zwei Fahrzeuge Parkplätze zur Verfügung stehen, wobei, abgesehen von Ausnahmegenehmigungen, im Bereich Osten und Landzunge nur das Parken mit einem Fahrzeug zulässig ist. Auf dem großen Parkplatz im Nord/Osten neben dem Tennisplatz bestehe auch die Möglichkeit, ein drittes Fahrzeug abzustellen. Aus diesen Ausführungen, welche für alle Pächter gleichermaßen gelten, ergibt sich somit ebenfalls, dass sämtliche Bestandnehmer grundsätzlich die Möglichkeit haben, auf allen drei auf dem Areal befindlichen Parkplätzen, ihre Fahrzeuge abzustellen.
Dass der Beschwerdeführer Bestandnehmer der Parzelle XXXX Grundstück Nr. XXXX , Baulos XXXX inneliegend der EZ XXXX KG XXXX sowie eines Parkplatzes für einen PKW auf den als Parkplatz gewidmeten und ausgewiesenen Flächen jeweils inneliegend der EZ XXXX KG XXXX ist, ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Auszügen des Bestandsvertrages vom XXXX .2003.
Dass der Mitbeteiligte Pächter der Parzelle XXXX , Grundstück Nr. XXXX , Baulos XXXX inneliegend der EZ XXXX KG XXXX sowie eines Parkplatzes für einen PKW auf den als Parkplatz gewidmeten und ausgewiesenen Flächen jeweils inneliegend der EZ XXXX KG XXXX ist, ergibt sich ebenfalls aus dem vorgelegten Auszug aus dem Bestandvertrag.
Der unter 1.1. abgebildete Plan wurde vom Beschwerdeführer vorgelegt.
2.2. Dass alle Pächter Mitglieder des Siedlervereins sind und dieser organisatorische Zwecke erfüllt, geht aus den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien hervor, insbesondere aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.05.2021.
Aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen der Verfahrensparteien konnte auch die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer ordentliches Mitglied und der Mitbeteiligte im Vorstand des Siedlervereins und dessen Kassier ist.
Die Feststellung, dass der Vorstand keine generelle Vertretungsmacht für die Pächter innehat, wurde vom Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung am 07.08.2024 bestätigt. Dass keine konkrete Zustimmung der Jahreshauptversammlung stattgefunden hat, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.05.2021 vorgelegten Protokoll der Jahreshauptversammlung vom XXXX .2017. Darin wurde lediglich die „Anschaffung einer Kamera (Attrappe)“ beschlossen, wobei die rechtlichen Voraussetzungen noch zu klären waren. Wie der Beschwerdeführer in seinen Eingaben und auch in der mündlichen Verhandlung am 07.08.2024 ausführte, hat ihn erst der damalige Vereinsobmann mündlich zu den verfahrensgegenständlichen Videoüberwachungen „ermächtigt“.
2.3. Die Feststellungen unter 1.3. konnten zunächst aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnung der Firma XXXX vom 12.07.2018 getroffen werden. Aus dieser ergibt sich, dass die vier in den Feststellungen genannten Outdoor Bullet Kameras sowie zwei Dome-Kameras angeschafft wurden. Wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 07.08.2024 bestätigte, wurden die Videokameras durch seine Sicherheitsfirma installiert und er kam für die Kosten auf. Der Beschwerdeführer führte in der Verhandlung auch aus, dass er (zumindest gemeinsam mit dem Siedler-Verein) die Mittel und Zwecke der Überwachung bestimmte.
Die unter 1.3. eingefügten Fotos, die die Videokameras sowie deren Aufnahmebereich abbilden, wurden vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Stellungnahme vom 19.04.2021 vorgelegt.
Dass die vier Outdoor Bullet Kameras sowie die zwei Dome-Kameras abmontiert wurden und nun nicht mehr angebracht sind, ergibt sich aus dem Bericht des Polizeikommissariats XXXX vom 26.04.2023, aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und den Angaben des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung am 07.08.2024.
2.4. Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Vorlage entsprechender Fotos in seiner Stellungnahme vom 19.04.2021. Die Speicherdauer von 72 Stunden ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 19.04.2021.
2.5. Die Feststellungen unter Punkt 1.5. beruhen auf den glaubhaften Ausführungen des Mitbeteiligten in seiner Stellungnahme vom 02.03.2023 und in der Verhandlung am 07.08.2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Zu Spruchteil A):
3.3.1. Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 1 DSG Abs. 1 und 2 lauten:
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
§ 18 Abs. 1 DSG lautet:
§ 18. (1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet.
§ 24 Abs. 1 und 5 DSG lauten:
§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
Art. 4 DSGVO lautet auszugsweise:
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
[…]
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
[…]
Art. 5 DSGVO lautet:
Artikel 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).
Art. 6 DSGVO lautet auszugsweise:
Artikel 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
[…]
3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
3.3.2.1. Zur Verantwortlicheneigenschaft:
Im Verfahren ist zunächst klar hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer Verantwortlicher der Bildverarbeitung im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO ist. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer durchgängig im Verfahren vorgebracht (vgl. etwa die Ausführungen in der Stellungnahme vom 19.04.2021, 11.05.2021 und in der mündlichen Verhandlung vom 07.08.2021). Er hat seinen eigenen Angaben zufolge seine Firma XXXX im Jahre 2018 mit den Arbeiten beauftragt. Zudem wurde er auch auf den Hinweisschildern als Verantwortlicher angeführt (vgl. die Datenschutzinformation). Als Verantwortlicher ist der Beschwerdeführer Adressat der Pflichten aus der DSGVO in Bezug auf den Datenschutz im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Videoüberwachungsanlage.
Wenngleich in der vorgelegten Datenschutzinformation, die auch am Areal des Siedlervereins angebracht wurde, angegeben ist, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Siedlerverein XXXX , vertreten durch dessen Obmann, für die Videoüberwachung verantwortlich sei, so ändert dies nichts an seiner Verantwortlicheneigenschaft. Zunächst steht aufgrund einer fehlenden Ermächtigung durch die Mitglieder des Vereins gar nicht fest, dass der Verein auch Verantwortlicher für die Videoüberwachung der gegenständlichen Liegenschaft war. Ob dies der Fall war, kann aber schon deshalb dahingestellt bleiben, da der Beschwerdeführer nicht nur angegeben hat, Verantwortlicher zu sein, sondern auch die Mittel und Zwecke der Überwachung bestimmt hat. Somit war er jedenfalls zumindest Mit-Verantwortlicher, wenn nicht sogar alleiniger Verantwortlicher für die gegenständliche Videoüberwachung.
3.3.2.2. Zur Bildverarbeitung:
Der erkennende Senat stellt dem Folgenden seine Annahme voran, dass für die Anwendung der §§ 12 und 13 DSG mangels entsprechender Öffnungsklausel in der DSGVO kein Raum besteht und diese daher unangewendet (vgl. EuGH, 09.03.1977, C-106/77) zu bleiben haben:
„Der österreichische Gesetzgeber stützt sich bei der Erlassung von §§ 12 f DSG auf Art 6 Abs 2 und 3 sowie Art. 23 DSGVO und Kap IX DSGVO iVm ErwGr 10. Es sei an dieser Stelle nur angemerkt, dass es mangels einer spezifischen Öffnungsklausel fraglich ist, ob es den Mitgliedstaaten nach der DSGVO überhaupt noch gestattet ist, nationale Normen zur Videoüberwachung einzuführen bzw. beizubehalten. Art. 6 Abs 2 und 3 erlauben es zwar, auf nationaler Ebene spezifischere Regelungen (bei Einhaltungen der weiteren Voraussetzungen) beizubehalten bzw zu erlassen, allerdings nur für Verarbeitungen auf Basis der Erlaubnistatbestände Art. 6 Abs 1 lit c und lit e. Als Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Videoüberwachung durch Private bzw im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ist auf Art. 6 Abs 1 lit f abzustellen.“ (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art. 6 DSGVO, Rz 79 [Stand 07.05.2020, rdb.at]); vgl. auch Souhrada-Kirchmayer in Jahrbuch Öffentliches Recht 2018, NWV, S. 68; und auch in diesem Sinne zur deutschen Rechtslage betreffend eine Videoüberwachung zu privaten Zwecken: Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO – BDSG, 2. Auflage, C.H. Beck, Art. 6 DS-GVO, RZ 172, S. 277).
Schließlich führte auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 27.03.2019, BVwerG 6 C 2.18, aus wie folgt: „Daraus folgt, dass die Öffnungsklauseln des Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO für Verarbeitungen nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO Videoüberwachungen privater Verantwortlicher nicht erfassen. Aufgrund dessen ist kein Raum für eine künftige Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 des seit 25. Mai 2018 geltenden Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) - BDSG n.F. - als wortgleicher Nachfolgeregelung des § 6b Abs. 1 BDSG a.F. auf Videoüberwachungen privater Verantwortlicher. Diese sind an Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zu messen.“
Die gegenständliche Beschwerde ist daher auf Basis der Rechtsgrundlage der DSGVO zu prüfen. Unabhängig davon sind verfahrensgegenständlich die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 bis 3 DSG nicht erfüllt. Auch kann der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung, wie in der Folge dargestellt auch nicht mit einem überwiegenden berechtigten Interesse begründen (siehe dazu insbesondere Punkt 3.3.2.4.).
3.3.2.3. Zur fallgegenständlichen Datenverarbeitung:
Nach der Legaldefinition des Art. 4 Z 2 DSGVO besteht der Begriff „Verarbeitung“ aus einer allgemeinen Definition und einer demonstrativen Aufzählung unterschiedlicher Verarbeitungsarten. Verarbeitung ist demnach jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten oder jede solche Vorgangsreihe. Dem Wortlaut nach muss es sich sohin um einen ausgeführten Vorgang oder eine ausgeführte Vorgangsreihe handeln, wobei das Erfordernis der Ausführung auf eine bewusst gesetzte Handlung hindeutet. Die Aufzählung der Verarbeitungsvorgänge ist demonstrativ und dient der Konkretisierung der Definition (vgl. Hödl in Knyrim, DatKomm Art. 4 DSGVO Rz 27 und 28 [Stand 1.12.2018, rdb.at]).
Der Begriff der „Verarbeitung“ nach Art 4 Z 2 DSGVO umfasst somit nicht nur das Speichern, sondern bereits das Erheben bzw Erfassen von personenbezogenen Daten. Die DSGVO unterscheidet weder hinsichtlich der Intensität oder Dauer einer jeweiligen Verarbeitung, noch wird im Zusammenhang mit der für die Verarbeitung eingesetzten Technik eine Differenzierung vorgenommen (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 4 Z 2 DSGVO Rz 5, 18).
Im vorliegenden Fall wurde zunächst mit den installierten Kameras eine Verarbeitung gemäß Art. 4 Z 2 DSGVO durchgeführt.
Aufgrund der Funktionsweise der gegenständlichen Kameras (durchgehende Aufzeichnung und Speicherdauer von 72 Stunden) konnten unstrittig personenbezogene Daten identifiziert werden. Die vom EuGH gewählte Formulierung legt nahe, dass bei der automatisierten Verarbeitung durch ein kamerabasiertes Videoüberwachungssystem bereits die „Fähigkeit“ personenbezogene Daten zu erfassen ausreichend ist, um von einer Verarbeitung zu sprechen (vgl. hierzu auch die englische Fassung „[…] where the device installed enables personal data […] to be recorded and stored“; EuGH 11.12.2019, C-708/18 [Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA] Rz 35). Dieses Verständnis deckt sich auch mit der weiten Definition von Art. 4 Z 2 DSGVO, welcher, wie bereits oben festgehalten, auch Vorgangsreihen umfasst. Wenn nun also ein kamerabasiertes Videoüberwachungssystem installiert ist, liegt während des gesamten Betriebszeitraumes ein automatisierter Verarbeitungsvorgang beziehungsweise eine Vorgangsreihe vor.
3.3.2.4. Zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung:
Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.
Fallgegenständlich ist unstrittig, dass die Videoüberwachung nicht im lebenswichtigen Interesse des Beschwerdeführers erfolgte.
Der Beschwerdeführer berief sich im Verfahren darauf, dass eine Zustimmung der Pächter zur Einrichtung der gegenständlichen Videokameras erteilt worden sei; dazu ist folgendes auszuführen:
Der Begriff der Zustimmung des Betroffenen ist nunmehr deckungsgleich zur Einwilligung im Sinne von Art. 4 Z 11 DSGVO auszulegen. Es handelt sich um die höchstpersönliche, freiwillige, für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willenserklärung des Betroffenen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz, DSG § 1 Rz 66 [Stand 1.1.2020 rdb.at]).
Die wesentliche Voraussetzung für eine solche Einwilligung ist ein ausreichender Grad an Informiertheit (wie oben, Rz 68).
Die rechtliche Wirksamkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung hängt unter anderem davon ab, dass diese vor Beginn der Verarbeitung der personenbezogenen Daten, für die die Einwilligung benötigt wird, durch den Verantwortlichen eingeholt wird (wie oben, Rz 69).
Damit der Betroffene die Konsequenzen seines Handelns absehen kann, muss die Einwilligung informiert erfolgen (vgl Art 4 Z 11 leg cit). Daraus folgt, dass der Verantwortliche den Einwilligenden vor der Einwilligung umfassend über diese und dessen Auswirkungen aufzuklären hat. Der Inhalt der Information muss sich am Einzelfall orientieren und dem Nutzer alle für ihn diesbezüglich relevanten Informationen offenbaren. Inhaltlich kann sich der Verantwortliche allgemein an den in Art 12 ff DSGVO genannten Vorgaben der Informationspflichten orientieren (wie oben, Rz 70).
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sich aus Punkt 7 des Protokolls der Jahreshauptversammlung vom XXXX .2017 ergebe, dass die Pächter dem Aufstellen einer Tafel mit dem Hinweis „Videoüberwachung“ sowie der Anschaffung einer Kamera und/oder Attrappe zugestimmt hätten.
Dazu ist festzuhalten, dass in dem diesbezüglichen Protokoll lediglich festgehalten ist, dass in der damaligen Versammlung offiziell über ein Tafel-Verkehrszeichen mit dem Vermerk „Privatparkplatz – videoüberwacht“ sowie über die Anschaffung einer Kamera (Attrappe) abgestimmt wurde. Zum damaligen Zeitpunkt lag jedoch keine hinreichende Informiertheit der Bestandnehmer und sohin auch nicht des Mitbeteiligten vor, da nicht feststand, ob eine echte Kamera oder bloß eine Attrappe angeschafft wird, wie viele Kameras befestigt werden sollen, welches Modell erworben werden soll und wie lange die Aufzeichnungsdauer ist. Dies deckt sich auch mit dem Vorbringen des Mitbeteiligten in seiner Stellungnahme vom 16.06.2021, wonach die seinerzeitige Zusage nicht für ein solches Ausmaß vorgesehen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer berief sich im Verfahren außerdem darauf, dass nach Erhebungsarbeiten des damaligen Obmanns eine Zustimmung durch den Siedlerverein zur Umsetzung der Videoüberwachung erteilt worden sei, wobei der Beschwerdeführer in der Folge mündlich vom Vorstand des Siedlervereins darüber informiert worden sei.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer die Behauptung, wonach eine mündliche Zustimmung erteilt worden sei, im Verfahren nicht näher belegen konnte. Der Beschwerdeführer verwies zum Nachweis, dass seitens des Siedlervereins XXXX beziehungsweise einer Eigentümerin ein Auftrag zur Überwachung des Parkplatzes an ihn erteilt worden sei, auf ein Schreiben vom 21.06.2017; aus diesem ergibt sich jedoch lediglich, dass ein Treffen zwischen dem Obmann des Siedlervereins und dem Beschwerdeführer am 21.06.2017 stattgefunden habe, im Zuge dessen dem Beschwerdeführer ein von einer Rechtsanwältin eingeholtes Schreiben hinsichtlich einer geplanten Videoüberwachung übergeben wurde und in der Folge als „Problem-Lösungsvorschlag“ die Installierung eines Kamerasystems am Parkplatz diskutiert wurde. Dass dem Beschwerdeführer konkret ein Auftrag zur Installation von vier Kameras auf dem Parkplatz 1 erteilt worden ist und eine Zustimmung des Mitbeteiligten hierzu gegeben war, ergibt sich daraus nicht; vielmehr wird in dem Schreiben ausgeführt: „Ich möchte generell das Anbot für die Errichtung einer Videoanlage inklusive Aufzeichnung am Parkplatz annehmen. Dies wird (ist) mit dem Eigentümer abgestimmt.“ Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, dass es keine schriftliche Einwilligung der Eigentümer gebe.
In der vorgelegten Rechnung der Firma XXXX vom 12.07.2018 ist angeführt, dass eine Zustimmung der Eigentümer durch den Siedlerverein eingeholt wurde.
Selbst wenn man also davon ausgeht, dass eine Zustimmung der Eigentümer zum Zeitpunkt der Installation des Kamerasystems vorlag, war eine solche der Bestandnehmer nicht gegeben und ist davon auszugehen, dass der Siedlerverein (bzw. der für den Verein handelnde Vorstand) selbst nicht generell dazu befugt sein kann, berechtigte Interessen am Eigentumsschutz seiner Mitglieder geltend zu machen. Eine Vertretungsvollmacht liegt nicht vor und es ist insgesamt daher von keiner wirksamen Zustimmung der Bestandnehmer, sohin auch nicht des Mitbeteiligten, auszugehen.
Es ist daher zu prüfen, ob das Vorliegen von überwiegenden berechtigten Interessen des Verantwortlichen (bzw. eines Dritten) eine Verarbeitung nach § 1 Abs. 2 DSG rechtfertigt:
Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs aus Abs. 2 können sich auch, allerdings nicht unmittelbar, aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO ergeben. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (DSB 04.07.2019, DSB-D123.652/0001-DSB/2019 [Parkgaragenbenutzung]); DSB 31.10.2018, DSB-D123.076/0003-DSB/2018 [Informationspflichtenverletzung beim Cold Calling]).
Thiele/Wagner führen dazu aus: „Das Vorliegen von berechtigten Interessen des Verantwortlichen nach Art 6 Abs. 1 lit f DSGVO kann eine Verarbeitung nach § 1 Abs. 2 rechtfertigen. Es hat dazu eine Bewertung der berechtigten Interessen des Beschwerdeführers zu erfolgen und sind diese den berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin sowie Dritter gegenüberzustellen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass zwei kumulative Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit sich die Beschwerdegegnerin auf diesen Erlaubnistatbestand stützen kann:
Erforderlichkeit: Zum einen muss die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein.
Verhältnismäßigkeit: Zum anderen dürfen Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen (vgl EuGH 24.11.2011, C-468/10, C-469/10 [ASNEF und FECEMD] Rz 38 = ECLI:EU:C:2011:777)“ (Thiele/Wagner, § 1 Rz 43).“
Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Art. 6 DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Art. 6 DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48).
Für die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten enthält Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste von sechs Fällen (zur Vorgängerbestimmung Art. 7 DS-RL: EuGH 24.11.2011, verb Rs C-468/10 und C-469/10, ASNEF, Rn 30 ff; 19.10.2016, C-582/14, Breyer, Rn 57).
Gemäß den Verarbeitungsgrundsätzen nach Art 5 DSGVO müssen personenbezogene Daten – soweit verfahrensrelevant – auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“; siehe Art 5 Abs 1 lit a DSGVO) sowie dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“; siehe Art 5 Abs 1 lit c DSGVO).
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ua gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen (oder eines Dritten) erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Es ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung durchzuführen, bei der die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten für die Verarbeitung den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, gegenüberzustellen sind. Dabei sind einerseits die Interessen des Verantwortlichen und von Dritten sowie andererseits die Interessen, Rechte und Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen (ErwG 47 DSGVO). Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung für private Zwecke bestimmt sich nach diesem Rechtsgrund (vgl. Heberlein in Ehmann/Selmayr, DSGVO Kommentar, 2018, Art. 6, K 26).
Eine Verarbeitung nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist also unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: 1. Wahrnehmung eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen, 2. Erforderlichkeit der Verarbeitung und 3. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen (vgl EuGH 11.12.2019, C-708/18 [Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA] Rz 40 mwN).
An dieser Stelle ist auch auf die Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) zur Videoüberwachung zu verweisen, wonach vor Inbetriebnahme zu prüfen ist, ob Videoüberwachungsmaßnahmen unbedingt erforderlich sind. Selbst wenn eine Videoüberwachung unbedingt erforderlich erscheint, müssen Maßnahmen zur Einschränkung des Erfassungsbereichs, wie das Anbringen einer physischen Blende, oder das Verpixeln nicht relevanter Bereiche, getroffen werden (siehe dazu die EDSA-Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Version 2.1., Rz 25 - 27).
Im vorliegenden Fall wurden durch die vier auf der als „Parkplatz 1“ bezeichneten Parkfläche angebrachten Videokameras unstrittig allgemein zugängliche Bereiche des Areals XXXX aufgenommen, insbesondere ein Teil der darauf befindlichen Parkplätze sowie die Mülltonnen. Es ist auf den vorgelegten Bildern, die den Aufnahmebereich der Kameras zeigen, ersichtlich, dass Personen, die den Parkplatz befahren/betreten haben, erfasst wurden. Durch den Aufnahmebereich der vier Kameras am „Parkplatz 1“ war der Beschwerdeführer daher dazu in der Lage, über einen langen Zeitraum ständig zu ermitteln, zu welchem Zeitpunkt, welche Personen den Parkplatz betreten beziehungsweise verlassen haben und somit insbesondere die Ankunfts- und Abfahrtszeiten aller Nutzer, somit auch des Mitbeteiligten, wenn dieser den Parkplatz benutzte, zu überwachen. Auch die beiden an der Straßenseite des Zugangs zu den Parzellen XXXX und XXXX installierten Kameras überwachten eine Parkzone, die jedermann, der in der Siedlung wohnte, zugänglich war.
Im gegenständlichen Fall hatte der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Überwachung seines Eigentums, um es vor Diebstahl und Beschädigungen zu schützen. Weiters bestand ein Interesse an der Hintanhaltung der Ablagerung von Müll am Parkplatz.
Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist jedoch nur rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Demgegenüber hat der Mitbeteiligte ein Interesse an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten, konkret ein Interesse, beim Betreten, Verlassen oder Aufenthalt auf allgemeinen Flächen des Areals XXXX , die Gegenstand seines Bestandsvertrags sind, wozu auch der „Parkplatz 1“ zählt, nicht überwacht zu werden.
Wie sich im Verfahren ergeben hat, handelt es sich bei dem gegenständlichen Parkplatz 1 um eine allgemein zugängliche Fläche, auf welcher, entgegen dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, auch der Mitbeteiligte zum Abstellen seines Fahrzeuges berechtigt ist. Wie festgestellt, ist der Mitbeteiligte, ebenso wie der Beschwerdeführer, Bestandnehmer eines Parkplatzes für einen PKW auf den als Parkplatz gewidmeten und ausgewiesenen Flächen jeweils inneliegend der EZ XXXX KG XXXX .
Aufgrund der festgestellten Videoaufnahmen (Überwachung des gesamten Parkplatzes durch vier Kameras und der Speicherung der Aufnahmen für 72 Stunden über einen Zeitraum von mehreren Jahren) ist der belangten Behörde darin beizupflichten, dass für diese Überwachung keine Verhältnismäßigkeit gegeben war.
Somit kann bei Bedachtnahme auf die Umstände dieses Falles nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten bloß in einem unvermeidbaren Umfang verarbeitet hat bzw. die Datenverarbeitung im Hinblick auf den in Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO normierten Grundsatz der Datenminimierung auf das notwendige Maß beschränkt war. Der verübte Eingriff in das Recht auf Datenschutz stellt sich daher nicht als verhältnismäßig dar. Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers überwiegen bei der gebotenen Interessenabwägung die Interessen des vom Eingriff betroffenen Mitbeteiligten.
Was das Argument des Beschwerdeführers betrifft, dass er sein Eigentum (also im Wesentlichen sein Fahrzeug) überwachen wollte, so wäre im Übrigen die Überwachung schon deshalb ein untaugliches Instrument, als er gar keinen fixen Parkplatz – somit auch nicht den überwachten – zugewiesen hatte und daher auch keinen Anspruch hatte, auf seinem „Stammplatz“ zu parken.
Was die beiden Kameras, die im Eingangsbereich zu den Parzellen XXXX und XXXX angebracht waren, betrifft, so ist festzuhalten, dass die obigen Ausführungen auch hinsichtlich dieser beiden Videokameras zutreffen. Wie festgestellt, handelt es sich bei der Zufahrtsstraße ebenfalls um eine allgemeine Fläche, konkret um eine Hauptverbindungsstraße innerhalb des Areals. Wie bereits der Mitbeteiligte zutreffend festgehalten hat, war es auch hier den Bestandnehmern, somit auch dem Mitbeteiligten, nicht zuzumuten, dass sie bei jeder Benutzung dieser Straße von der Videoüberwachung potentiell erfasst werden. Aufgrund dessen ist auch in diesem Fall jedenfalls nicht vom Überwiegen der wahrgenommenen berechtigten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen, sondern überwiegt das Interesse an Geheimhaltung durch den Mitbeteiligten.
Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass anfänglich nur Echtzeitüberwachungen durchgeführt wurden, wird angemerkt, dass selbst eine Echtzeitüberwachung im gegenständlichen Fall problematisch war: Eine Bildübertragung in Echtzeit (Echtzeitüberwachung) liegt vor, wenn Bilder von einem Ort zu einem anderen Ort übertragen werden, ohne dass eine Speicherung stattfindet. Da diese Art der Bildübertragung einen, mit einem automatisierten Verfahren, ausgeführten Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten darstellt und somit unter die allgemeine Definition einer Verarbeitung gemäß Art 4 Z 2 DSGVO fällt, ist sie jedenfalls von der Bedeutung dieses Begriffs erfasst (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]2 § 12 [Stand 1.2.2022, rdb.at]).
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.