W138 2293894-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde der XXXX , vom 10.10.2023, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Imst, Rathausstraße 14, 6460 Imst vom 12.09.2023, GFN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2023, GFN XXXX , aufgrund des Vorlageantrages vom 19.12.2023 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Imst somit bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 09.08.2023 stellte die XXXX , vertreten durch die Vermessung XXXX einen Antrag auf Bescheinigung des Planes mit der GZ XXXX vom 07.08.2023, Planverfasser Vermessung XXXX im Vermessungsamt Imst.
2. Im Zuge des Prüfungsverfahren, wurden durch die belangte Behörde aufgrund von Koordinatenverschiebungen Bodenbewegungen festgestellt. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Imst vom 12.09.2023, GFN XXXX wurde daher die Umwandlung der Grundstücke XXXX , von Amts wegen aufgehoben. Die Grundstücke XXXX wurden wieder im Grundsteuerkataster eingetragen.
3. Am 10.10.2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid und brachte begründend zusammengefasst vor, dass das XXXX weder baulich noch geologisch Setzungen aufweise. Lediglich durch das neu verwendete Festpunktenetz, entstehe der Irrglaube, dass es sich um eine Bodenbewegung handle.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2023, GFN XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der für den Anschluss an das Festpunktfeld verwendete KT 175-145 seit seiner Schaffung im Jahre 1971 mehrfach übermessen worden sei. Die Berechnungen würden auf dem bodenunabhängigen System ETRS89 basieren. Von der Vermessung XXXX sei zusätzlich auch noch ein zweiter Festpunkt, der sich ca. 500 m vom Messgebiet entfernt befinde, gemessen worden. Hier würden zwei Bodenunabhängige Messungen im System ETRS89 vorliegen. Der Festpunkt KT 175-145A1 habe sich seit seiner Entstehung nachweislich um 63 cm bewegt. Es handle sich hierbei nicht um eine Vermutung, sondern um messtechnisch nachgewiesene Bewegungen. Die durchgeführten Berechnungen würden auf ETRS89 Koordinaten beruhen und seien somit vollkommen unabhängig von Inhomogenitäten des “alten“ Festpunktfeldes. Der Planverfasser sei verpflichtet gewesen, gemäß der Vermessungsverordnung für den Anschluss an das Festpunktfeld auf die nächstgelegenen, stabilen Festpunkte auszugreifen. Diese Festpunkte (8-145K1, 176-145D1, 262-145K1 und 263-145A1) seien nicht „neu“, sondern mit Ausnahme des 176-145D1 (Änderung 1979 um -3 cm in Y und -2 cm in X) seit ihrer Entstehung unverändert. Diese Festpunkte seien daher auch nicht aufgrund eines neuen Netzausgleiches abgeändert worden. Diese Festpunkte seien durch satellitenunterstütze Messverfahren (GNSS) in ihrer Lage bestätigt worden.
5. Am 19.12.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag, indem sie bestritt dass es erhebliche Bodenbewegungen gebe. Zudem führte sie aus, dass sollte die Meinung der belangten Behörde zutreffen, die Bodenbewegung im Zeitraum von 15 Jahren, lediglich 18cm betrage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Bei den Grundstücke XXXX wurden Verifikationsmessungen durchgeführt.
Die Grenzpunkte XXXX weisen eine Koordinatendifferenz von dy = 0.55 m und dx = 0.30 m gegenüber den im Grenzkataster eingetragenen Punkte auf.
Diese angeführten Grenzpunkte wurden im Jahre 2008 mit dem Teilungsplan (GZ XXXX vom 16.10.2008; Vhw XXXX ) vom Planverfasser, Dipl.-Ing. XXXX (Vermessung XXXX geschaffen. Die Grenzpunkte sind zwar im Jahre 2008 entstanden, für den Anschluss an das Festpunktfeld wurden jedoch Koordinatenwerte des Festpunktes aus Auflage 2 und somit mit dem Stand 1979 verwendet.
Die Grundstücke XXXX weisen gemeinsam eine Fläche von 50.158 m² auf.
Die Bodenbewegung verläuft hangabwärts.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt des Vermessungsamts Imst und der digitalen Katastralmappe.
Das Ergebnis der Verifikationsmessungen bezüglich der Grenzen des Grundstückes XXXX ergibt sich aus der Vermessungsurkunde gemäß § 15 VermV, GZ. XXXX . Aus dieser Vermessungsurkunde ergibt sich für die Grenzpunkte XXXX , des Grundstückes XXXX eine Koordinatendifferenz von dy = 0.55 m und dx = 0.30 m gegenüber den im Grenzkataster eingetragenen Punkten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 32a VermG lautet auszugsweiße:
(1) Ergibt sich im Zuge einer Vermessung, dass Grundstücke durch andauernde und großräumige Bodenbewegungen in ihrer Lage verändert sind, so ist dieser Umstand bei den betroffenen Grundstücken anzumerken.
(2) Bei Grundstücken, die im Grenzkataster eingetragen sind, ist die Umwandlung mit Bescheid aufzuheben. Bei Grundstücken, die nicht im Grenzkataster eingetragen sind, bewirkt die Anmerkung, dass eine Umwandlung nicht mehr möglich ist.
(3) Nähere Vorschriften, unter welchen Bedingungen Grenzen von Grundstücken durch Bodenbewegungen als verändert anzusehen sind, erlässt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik vermessungstechnischer und geologischer Methoden der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Verordnung.
[…]
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Vorschriften, unter welchen Bedingungen Grenzen von Grundstücken durch Bodenbewegungen als verändert anzusehen sind (Bodenbewegungsverordnung - BodBwV) in der relevanten Fassung lautet:
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Andauernde und großräumige Bodenbewegungen (in weiterer Folge „Bodenbewegungen“) sind hangabwärts gerichtete, gleitende Bewegungen, deren Dauer nicht absehbar ist und die sich über ein Gebiet mit einer Fläche von mindestens einem Hektar erstrecken und mehrere Grundstücke umfassen. Nicht zu den andauernden Bodenbewegungen zählen lokale, spontane Ereignisse wie beispielsweise Bergstürze, Steinschläge, Geländesenkungen und Erdbewegungen, die vollständig zum Stillstand kommen.
2. Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen sind Gebiete, für die auf Grund von geologischen Gutachten, Gefahrenzonenplänen, Übermessungen des bestehenden Festpunktfeldes oder einer sonstigen Vermessung die Vermutung besteht, dass Bodenbewegungen auftreten.
3. Verifikationsmessungen sind Messungen im Bereich von Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen, um das Vorliegen von Bodenbewegungen feststellen und dokumentieren zu können.
Ausweisung von Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen
§ 2. (1) Durch eine Verschneidung des als Ermittlungsfläche für Bodenbewegungen definierten Gebietes mit der Digitalen Katastralmappe (DKM) werden jene Grundstücke ausgewiesen, bei denen der Verdacht auf eine Bodenbewegung besteht. Eine planliche Darstellung der Abgrenzung von Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen auf Basis der DKM wird vom örtlich zuständigen Vermessungsamt zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgestellt.
(2) Die Ausweisung der Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen stellt noch keinen Nachweis von Bodenbewegungen dar.
Durchführung von Verifikationsmessungen
§ 3. (1) Liegen in Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen Festpunkte, Grenzpunkte und sonstige Punkte mit numerischen Unterlagen vor, so sind anlässlich einer Vermessung die in diese Vermessung einbezogenen Festpunkte, Grenzpunkte und sonstigen Punkte zu überprüfen, um festzustellen, ob sich der Verdacht des Bestehens von Bodenbewegungen bestätigt.
(2) Bei Verifikationsmessungen gemäß Abs. 1 ist zwingend eine durchgreifend kontrollierte und damit überbestimmte Messung unter Anwendung satellitengestützter oder hybrider Messverfahren im System ETRS89 durchzuführen. Ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein Empfang der Satellitensignale nicht möglich, so ist die Messung an Festpunkte anzuschließen, die nicht von Bodenbewegungen betroffen sind.
Nachweis von Bodenbewegungen
§ 4. Die Veränderung der Lage von Grundstücksgrenzen wegen Bodenbewegungen ist auf Grund der Ergebnisse von Verifikationsmessungen gemäß § 3 als nachgewiesen anzusehen, wenn
1. im geodätischen Bezugssystem MGI bei Grenzpunkten und sonstigen Punkten bei identer Kennzeichnung hangabwärts gerichtete Koordinatenverschiebungen
a) von mehr als 15 cm oder,
b) von mehr als 20 cm bei Grenzpunkten, die auf Grundlage der Vermessungsverordnung 1994, BGBl. Nr. 562/1994, entstanden sind, oder
c) von mehr als 25 cm bei Grenzpunkten, die auf Grundlage der Vermessungsverordnungen BGBl. Nr. 181/1976 oder BGBl. Nr. 53/1969 entstanden sind,
2. im geodätischen Bezugssystem ETRS89 bei Festpunkten, Grenzpunkten und sonstigen Punkten bei identer Kennzeichnung hangabwärts gerichtete Koordinatenverschiebungen in der Lage von mehr als 10 cm aus dem Vergleich zweier Messungen auftreten.
[…]
Die Erläuterungen zu § 32a VermG 175/ME 25. GP 4 lauten auszugsweise:
„Infolge von Bodenbewegungen (Rutschungen) ist in den davon betroffenen Gebieten die Wiederherstellung des Grenzkatasters durch die ebenfalls erfolgte Bewegung der „Festpunkte“ nicht mehr exakt möglich. Im Zuge von verstärkten Festpunktübermessungen in den letzten Jahren, verbunden mit dem Einsatz neuester Messmethoden, hat sich gezeigt, dass Festpunkte in Bereich von Bodenbewegungen nicht die in der Vermessungsverordnung normierte Lagegenauigkeit aufweisen. Diese Punkte waren daher von der weiteren Verwendung auch auszuschließen. Bei instabilen Festpunkten ist eine fehlerfreie Bestimmung neuer Grenzpunkte bzw. die korrekte Absteckung bestehender Grenzpunkte nicht möglich. Über einen längeren Zeitraum nicht bemerkte Bodenbewegungen von mehr als 15 cm führten und führen in diesem Bereich zu völliger Inhomogenität der Grenzpunkte. In solchen Problemgebieten sind dann weder Vermessungsbehörde noch Vermessungsbefugte in der Lage, technisch gesicherte Reproduktionen von „rechtsverbindlichen“ Koordinaten zu erstellen. Das historische terrestrische Bezugssystem (MGI) ist ungeeignet, diese Reproduktion mit der erforderlichen Sicherheit zu gewährleisten. In Bereichen, in denen Bodenbewegungen bekannt sind, kommt es auch dazu, dass die Koordinaten von in der Natur ersichtlichen Grenzpunkten immer wieder auf den Naturstand verbessert werden. Dort wo in der Natur keine Grenze ersichtlich ist, bleibt nur die Möglichkeit, die alten Koordinaten abzustecken. Auch dadurch wird die Inhomogenität des Katasters gesteigert. Zu Abs. 1 und 2: Wird im Zuge von Vermessungen und eines durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass auf Grund von Bodenbewegungen die Lage der Grenzen dieser Grundstücke verändert ist, ist dieser Umstand bei den betroffenen Grundstücken im Grundstücksverzeichnis anzumerken. Diese Anmerkung bewirkt, dass bei Grundsteuerkatastergrundstücken keine Umwandlung in den Grenzkataster erfolgen kann. Ein Antrag auf Umwandlung wäre in diesem Fall zurückzuweisen. Bei Grundstücken des Grenzkatasters ist die erfolgte Umwandlung mit Bescheid wieder aufzuheben, da die im Vermessungsgesetz normierten Rechtsfolgen des Grenzkatasters – insbesondere die exakte Wiederherstellung der Grenze aus Koordinaten – für diese Grundstücke nicht sichergestellt werden können. Die Aufhebung mit Bescheid ist erforderlich, da auch die Umwandlung mit Bescheid verfügt wurde und den betroffenen Eigentümern gegen die Aufhebung der Umwandlung die Möglichkeit von Rechtsmitteln zustehen soll.“
[…]
Die Grenzpunkte XXXX , des Grundstücks XXXX sind im Jahre 2008, aufgrund der Koordinatenwerte des Festpunktes aus Auflage 2 und somit mit dem Stand 1979 entstanden. Es war daher § 4 Z 1 lit c VermVo heranzuziehen. Bei der Verifikationsmessung, welche in der Vermessungsurkunde gemäß § 15 VermV, GZ. XXXX festgehalten wurde, wurden in Bezug auf die Grenzpunkte XXXX , hangabwärts gerichtete Koordinatenverschiebungen von dy = 0.55 m und dx = 0.30 m gegenüber den Koordinaten der Grenzpunkte, welche auf Grundlage der Vermessungsverordnungen BGBl. Nr. 181/1976 entstanden sind, festgestellt. Auf Grund der Ergebnisse der Verifikationsmessung der hangabwärts gerichteten Koordinatenverschiebungen von mehr als 25cm kann die Veränderung der Lage der Grundstücksgrenzen XXXX wegen Bodenbewegungen gemäß § 4 Z 1 lit c VermVo als nachgewiesen angesehen werden.
Die Bodenbewegungen umfassen mehrere Grundstücke XXXX ) und erstrecken sich über ein Gebiet mit einer Fläche von 50.158 m² und damit weit über einem Hektar. Da Bodenbewegungen zumindest seit dem Jahr 1979 festgestellt werden konnten und diese nach wie vor andauern, ist deren Dauer nicht absehbar.
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass es nur aufgrund des neu verwendete Festpunktnetz so scheine, dass Bodenbewegungen stattgefunden hätten, ist nicht zu folgen, da die belangte Behörde fachlich kompetent und nachvollziehbar vorbrachte, dass der Planverfasser verpflichtet war, gemäß der Vermessungsverordnung für den Anschluss an das Festpunktfeld auf die nächstgelegenen, stabilen Festpunkte auszugreifen. Diese Festpunkte (8-145K1, 176-145D1, 262-145K1 und 263-145A1) seien nicht „neu“, sondern mit Ausnahme des 176-145D1 (Änderung 1979 um -3 cm in Y und -2 cm in X) seit ihrer Entstehung unverändert. Diese Festpunkte wurden daher auch nicht aufgrund eines neuen Netzausgleiches abgeändert. Diese Festpunkte wurden durch satellitenunterstütze Messverfahren (GNSS) in ihrer Lage bestätigt. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Messergebnisse durch Anschluss an ein neues Festpunktenetz verfälscht wurden. Aufgrund der fachlichen Expertise der belangten Behörde, war für die Beurteilung der Koordinatenverschiebung die Bestellung eines Sachverständigen nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der belangten Behörde auch nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten.
Da die Bodenbewegungen über einen längeren Zeitraum und nur langsam und gleitend stattgefunden haben, kann alleine aus dem Umstand, dass keine groben Risse oder Schäden, am auf dem Grundstück befindlichen Gebäude, zu erkennen sind, nicht geschlossen werden, dass keine Bodenbewegungen stattgefunden haben. Zum Vorbringen im Vorlageantrag ist auszuführen, dass sich die Koordinatendifferenz aus den Ergebnissen der Verifikationsmessungen und den im Jahr 2008 geschaffenen Punkten des Grenzkatasters ergibt.
Aus den Erläuterungen zu § 32a VermG ergibt sich, dass infolge von Bodenbewegungen (Rutschungen) in den davon betroffenen Gebieten die Wiederherstellung des Grenzkatasters durch die ebenfalls erfolgte Bewegung der „Festpunkte“ nicht mehr exakt möglich ist. Bei instabilen Festpunkten ist eine fehlerfreie Bestimmung neuer Grenzpunkte bzw. die korrekte Absteckung bestehender Grenzpunkte nicht möglich. In solchen Problemgebieten sind dann weder Vermessungsbehörde noch Vermessungsbefugte in der Lage, technisch gesicherte Reproduktionen von „rechtsverbindlichen“ Koordinaten zu erstellen Unter anderem ist die exakte Wiederherstellung der Grenze aus Koordinaten – für diese Grundstücke nicht sichergestellt.
Da sich gemäß § 32a Abs 1 VermG im Zuge der gegenständlichen Vermessung ergeben hat, dass die Grundstücke XXXX durch andauernde und großräumige Bodenbewegungen in ihrer Lage verändert sind, war daher die Umwandlung in Bezug auf diese Grundstücke gemäß § 32a Abs 2 VermG zu Recht von der belangten Behörde mit Bescheid aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Der VwGH hat in Bezug auf § 24 Abs 4 VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem VwG vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der VwGH unter Bedachtnahme auf Rsp des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rsp beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. (vgl VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080)
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, es wurden durch das Vorbringen der Beschwerdeführer keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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