W262 2285384-1/5E W262 2285573-1/4E W262 2285574-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice XXXX vom jeweils 16.10.2023 und vom 17.10.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2024, GZ XXXX betreffend Widerruf und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für näher bezeichnete Zeiträume gemäß §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 03.09.2021 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 05.04.2022 steht er im Bezug von Notstandshilfe.
2. Mit Bescheiden des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) jeweils vom 16.10.2023 wurden gemäß § 33 AlVG iVm §§ 36, 38 und 24 Abs. 1 AlVG der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers in den Zeiträumen 01.02.2023 bis 28.02.2023 bzw. 01.04.2023 bis 30.06.2023 mangels Notlage eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das anrechenbare Einkommen aus Kapitalerträgen den Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.
3. Mit Bescheid des AMS vom 17.10.2023 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers für die Zeiträume 01.06.2022 bis 30.06.2022, 01.02.2023 bis 28.02.2023 und 01.04.2023 bis 31.07.2023 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 6.781,58 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die angeführten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er seine Einkünfte aus Kapitalerträgen verspätet gemeldet habe.
4. In den gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden führte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er seit 26.11.2023 ein Wertpapierdepot führe und im Rahmen einer bloßen (privaten) Verwaltung seines Vermögens eröffnet habe. Es sei ihm in erster Linie darum gegangen dem akuten Vermögensverlust (von nicht angelegtem Vermögen) vorzusorgen. Er habe ausschließlich Wertpapiere gekauft, um die „Titel grundsätzlich mittel bis langfristig zu halten und von Kursgewinnen zu profitieren“. Er habe nur wenige Male den Wertpapierbestand verändert und dabei geringe Kursgewinne realisieren können. Beginnend mit 17.05.2022 habe er Dividendenzahlungen erhalten, die im Ausmaß schwankend gewesen seien; im Jahr 2023 sei es zusätzlich zu Sonderdividenden gekommen. Die Nettoeinkünfte aus Kapitalvermögen listete der Beschwerdeführer schließlich nach Typ und pro Monat übersichtlich auf. Vor allem aufgrund der fehlenden Erwerbstätigkeit und des fehlenden Vermögenszuwachses sowie des fehlenden Hinweises in den Geschäftsbedingungen, den Richtlinien, den Formularen des AMS im Hinblick auf die Relevanz von (endbesteuerten) Kapitaleinkünften, gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass derartige Einkünfte arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht maßgeblich seien können. Es gäbe zudem keine (ausreichende) Rechtsgrundlage für die Rückforderung: Die gesetzlich vorgesehene Vorgangsweise der Ermittlung des (auf die Notstandshilfe anrechenbaren) Einkommens könne nicht erfolgen, vor allem weil ein Nachweis des Einkommens nach § 36a Abs. 5 AlVG bei (endbesteuerten) Einkünften aus Kapitalvermögen nicht gelinge. Darüber hinaus setze die Rückforderung nach § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG eine Meldepflichtverletzung voraus; stellt sich heraus, dass die vorliegenden (endbesteuerten) Kapitaleinkünfte und/oder Dividenden im Sinn des AlVG nicht maßgeblich seien, so liege auch keine Meldepflichtverletzung (als Voraussetzung für die Rückforderung) vor. Eine Rückforderung der Notstandshilfe könne zudem nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich auf Grundlage eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides erfolgen. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer seine Meldung vom 28.06.2023 über die Einkünfte aus Kapitalvermögen und seine rechtliche Würdigung, Auszüge aus näher bezeichneten Formularen des AMS, sowie die Weisung der AMS Bundesgeschäftsstelle zur Notstandshilfeanrechnung bei.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 11.01.2024 wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben. Die Bescheide des AMS jeweils vom 16.10.2023 wurden aufgehoben (Spruchpunkt 1.). Gemäß § 33 iVm § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG wurde die Notstandshilfe mangels Notlage für die Zeiträume 01.06.2023 bis 16.06.2023 und 21.06.2023 bis 30.06.2023 widerrufen (Spruchpunkt 2.). Gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG wurde die Notstandshilfe für den Zeitraum 01.06.2022 bis 30.06.2022 von € 55,69 auf € 29,20, für den Zeitraum 01.02.2023 bis 28.02.2023 von € 44,14 auf € 5,89, für den Zeitraum 01.04.2023 bis 30.04.2023 von € 44,14 auf € 6,64, für den Zeitraum 01.05.2023 bis 30.05.2023 von € 44,14 auf € 11,28 und für den Zeitraum 01.07.2023 bis 31.07.2023 von € 44,14 auf € 14,76 berichtigt (Spruchpunkt 3.). Gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG wurde der durch die Rückforderung und Berichtigung entstandene Übergenuss von € 6.067,78 rückgefordert (Spruchpunkt 4.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in den entscheidungsrelevanten Zeiträumen 05.04.2022 bis 30.06.2022 und 01.02.2023 bis 31.07.2023 Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 55,69 bzw. € 44,14 bezogen habe. Vom 17.06.2023 bis 20.06.2023 sei der Notstandshilfebezug unterbrochen gewesen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer am 28.06.2023 und 04.07.2023 vorgelegten Steuerbescheinigungen gemäß § 96 Abs. 4 Z 1 und 2 EStG für die Jahre 2021, 2022 und das erste und zweite Quartal 2023 würden sich die näher aufgelisteten Einkünfte des Beschwerdeführers ergeben. Gemäß § 33 Abs. 2 und § 36 AlVG sei Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn eine Notlage vorliege; bei der Beurteilung der Notlage seien die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen und sei das erzielte Einkommen auf die Notstandshilfe im Folgemonat anzurechnen. Gemäß § 36a AlVG handle es sich beim Einkommen im Sinn dieses Bundesgesetzes um Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG (zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß § 36a Abs. 3 AlVG und dem Pauschalierungsausgleich gemäß § 36a Abs. 4 AlVG). Im Fall des Beschwerdeführers würden endbesteuerte Kapitalerträge vorliegen und zwar Dividenden und Veräußerung von Wertpapieren und damit Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die erzielten Kapitalerträge seien daher (monatlich laufend) auf die Notstandshilfe anzurechnen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich um keine Tätigkeit handle führte die belangte Behörde aus, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht bei der Beurteilung der Arbeitslosigkeit herangezogen worden seien, sondern bei der Beurteilung der Höhe der Notstandshilfe im Sinn des § 36a AlVG zu berücksichtigen seien. Weil sich diese Einkünfte aufgrund der Endbesteuerung nicht im Einkommenssteuerbescheid finden, erfolge die Ermittlung des Einkommens anhand der monatlich vorzulegenden Nachweise über die Kapitalerträge (mittels Bescheinigung nach § 96 Abs. 4 Z 1 und Z 2 EStG). Die Notlage werde beurteilt, indem der ermittelte Nettobetrag des jeweiligen Monats auf den Folgemonat angerechnet werde. Nach Darlegung der Berechnung wurde ein sich durch die Berichtigung und den Widerruf ergebender Übergenuss in der Höhe von € 6.067,78 festgestellt. Der Beschwerdeführer habe in den Antragsformularen auf Arbeitslosengeld vom 03.09.2021 und Notstandshilfe vom 05.04.2022 die Frage nach einem eigenen Einkommen – ein Begriff der dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung verständlich gewesen sein musste – verneint. Die Notstandshilfe war demnach für die genannten Zeiträume zu berichtigen bzw. zu widerrufen und der durch die Berichtigung entstandene Übergenuss in Höhe von € 6.067,78 zurückzufordern.
6. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.
7. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2024 unter Anschluss der Verwaltungsakten vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 05.04.2022 sowie 24.04.2023 Anträge auf Notstandshilfe. In den Antragsformularen verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach einem eigenen Einkommen.
Im Zuge der Antragstellungen bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift die Kenntnisnahme der gemäß § 50 Abs. 1 AlVG bestehenden Meldepflichten sowie der Möglichkeit der Rückforderung bezogener Leistungen bei falschen Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen. Insbesondere ist im Zuge der Antragstellung (und auf der Homepage des AMS) der Hinweis enthalten, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, dem AMS jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruchs maßgebende Änderung sofort mitzuteilen
Der Beschwerdeführer bezog in folgenden Zeiträumen Notstandshilfe in der angeführten Höhe:
Am 28.06.2023 legte der Beschwerdeführer Steuerbescheinigungen gemäß § 96 Abs. 4 Z 1 und 2 EStG für die Jahre 2021, 2022 und das erste Quartal 2023 vor, am 04.07.2023 jene für das zweite Quartal 2023. Er informierte damit erstmals über seine Einkünfte aus Kapitalvermögen, die sich wie folgt darstellen:
Der Beschwerdeführer meldete diese Änderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse (erst) am 28.06.2023, obwohl ihm eine zeitnahe Meldung möglich und zumutbar war.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt.
Die Anträge des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe liegen im Akt ein und ist daraus die Beantwortung der Frage, ob er ein eigenes Einkommen habe ersichtlich. (Jeweils auf Seite 3 der Antragsformulare heißt es: „Ich habe eigenes Einkommen. Ja Nein“). Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Die festgestellten Zeiträume und die Höhe des Bezuges von Notstandshilfe gründen sich auf die nachvollziehbaren Angaben der belangten Behörde über die an den Beschwerdeführer erfolgten Auszahlungen. Der Höhe der von ihm bezogenen Notstandshilfe ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
Die vom Beschwerdeführer am 28.06.2023 vorgelegte Steuerbescheinigung gemäß § 96 Abs. 4 Z 1 und 2 EStG für die Jahre 2021, 2022 und das erste Quartal 2023 liegt im Akt ein und ergibt sich aus den Ausführungen der belangten Behörde, dass die Übermittlung jener für das zweite Quartal am 04.07.2023 erfolgte. Es findet sich im gesamten Akteninhalt kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seine Einkünfte aus Kapitalvermögen vor dem 28.06.2023 bzw. 04.07.2023 gemeldet hätte und wurde dies auch nicht behauptet.
Die tabellarisch dargestellten Nettoeinkünfte aus Kapitalvermögen nach Typ und pro Monat lassen sich den vom Beschwerdeführer am 21.07.2023 vorgelegten Steuerreports entnehmen.
Zu den Feststellungen bezogen auf das Wissen des Beschwerdeführers über die Maßgeblichkeit seiner Einkünfte und die Möglichkeit der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage nach dem eigenen Einkommen siehe unter Punkt 3. der rechtlichen Beurteilung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
3.2. Die maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) bis (7) …“ „Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruches
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.“
„Ausmaß
§ 36. (1) Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
(3) Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.
(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
(6) …“
„Einkommen
§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1. bis 3. …
(4) …
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6) bis (7) …“
„Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
„Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“
Die maßbegebenden Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes 1988 (in der Folge EStG) lauten: „Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen
§ 2. (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105.
(2a) …
(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.
(4) bis (8) …“ „Einkünfte aus Kapitalvermögen
§ 27. (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs. 2), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs. 3), aus Derivaten (Abs. 4) und aus Kryptowährungen (Abs. 4a), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden.
(2) Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital gehören:
1. a) Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaften;
b) bis d) …
2. bis 4. …
(3) Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gehören Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 sind (einschließlich Nullkuponanleihen).
(4) bis (8) …“
3.3. Zum Widerruf und zur Berichtigung der Notstandshilfe:
3.3.1. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
Nach § 33 Abs. 1 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Eine Notlage liegt gemäß Abs. 3 des § 33 AlVG vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung dieser Frage sind nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AlVG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person zu berücksichtigen (vgl. dazu auch Pfeil in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 36 AlVG Rz. 14).
Aus § 36 Abs. 3 AlVG ergibt sich die vorzunehmende Anrechnung des Einkommens des Arbeitslosen auf die Notstandshilfe. Der Anrechnung unterliegt im Sinn des § 36a Abs. 2 AlGV insbesondere das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG. Dazu zählen u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie etwa Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (z.B. Dividenden) und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (z.B. Einkünfte aus der Veräußerung; vgl. § 2 Abs. 3 iVm § 27 EStG).
3.3.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in den verfahrensrelevanten Zeiträumen Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form von Dividenden und Veräußerungsgewinnen erhalten, die auf die zeitgleich bezogene Notstandshilfe anzurechnen sind.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich bei den Dividendenausschüttungen nicht um anrechenbares Einkommen handle, weil sie vermögenstechnisch gesehen zu keiner Veränderung der Vermögenssituation, sondern bloß zu einer Umschichtung (eine Verschiebung der Vermögenssubstanz von der jeweiligen Aktie am Depot hin zu den liquiden Mitteln bzw. Barmitteln am Konto) geführt hätten, kann hingegen nicht gefolgt werden. Die Dividenden(-ausschüttungen) sind ausdrücklich in § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital angeführt, die wiederum zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen, die als Einkommen gemäß § 36 Abs. 3 AlVG auf die Notstandshilfe anzurechnen sind. Auch das Motiv des Wertpapierkaufes - dem Beschwerdeführer sei es erster Linie darum gegangen, dem akuten Vermögensverlust (von nicht angelegtem Vermögen) vorzusorgen - kann für diese Beurteilung keine Rolle spielen.
Ferner ändert auch der vom Beschwerdeführer monierte Umstand der fehlenden Erwerbstätigkeit nichts an der dargelegten Beurteilung, zumal beim anzurechnenden Einkommen auf das „Einkommen“ gemäß § 2 Abs. 2 EStG abzustellen ist und es auf eine Erwerbstätigkeit nicht ankommt.
3.3.3. Gemäß § 36 Abs. 3 AlVG ist bei der Anrechnung des Einkommens der arbeitslosen Person auf die Notstandshilfe insbesondere zu beachten, dass das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes (Nettoeinkommen) auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Dies bedeutet, dass die Anrechnung um einen Kalendermonat verzögert erfolgt und das zu berücksichtige (Netto-)Einkommen erst im Folgemonat auf die für diesen Zeitraum gebührende Notstandshilfe anzurechnen (in Abzug zu bringen) ist. Für den Fall, dass das zu berücksichtigende Einkommen höher als die (nach § 36 Abs. 1 AlVG ermittelte) Notstandshilfe ist, gebührt gar keine Notstandshilfe, sonst ist der Teilbetrag (die Differenz) zu leisten (vgl. auch Pfeil in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 36 AlVG, Rz. 15f.).
Das AMS legte seine - den soeben dargelegten Grundsätzen entsprechenden - Berechnungen der Notstandshilfe unter Berücksichtigung (Anrechnung) des Einkommens des Beschwerdeführers umfassend und nachvollziehbar dar und waren diese nicht zu beanstanden. Auch der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine Bedenken geäußert; insofern ist auch die Berichtigung der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.06.2022 bis 30.06.2022 von € 55,69 auf € 29,20, für den Zeitraum 01.02.2023 bis 28.02.2023 von € 44,14 auf € 5,89, für den Zeitraum 01.04.2023 bis 30.04.2023 von € 44,14 auf € 6,64, für den Zeitraum 01.05.2023 bis 30.05.2023 von € 44,14 auf € 11,28 und für den Zeitraum 01.07.2023 bis 31.07.2023 von € 44,14 auf € 14,76 nicht zu beanstanden.
Da das in den Zeiträumen 01.06.2023 bis 16.06.2023 und 21.06.2023 bis 30.06.2023 zu berücksichtigende Einkommen (in der Höhe von € 1.732,62) die bezogene Notstandshilfe (€ 1.147,64) übersteigt, erfolgte auch der Widerruf der Notstandshilfe für diese Zeiträume zu Recht.
3.4. Zur Rückforderung der Notstandshilfe:
Gemäß § 25 Abs 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
3.4.1. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).
Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist - neben der Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG und der Wohnungsänderung - jede (andere) für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche anzuzeigen.
Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119, mwN).
Bei Beziehern von Notstandshilfe liegt auf der Hand, dass jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Hinblick auf § 33 Abs. 2 AlVG, wonach das Vorliegen von Notlage Voraussetzung für die Gewährung der Leistung ist, Auswirkungen auf das Fortbestehen oder das Ausmaß des Anspruchs haben kann, weshalb sie auch eine Meldepflicht des Leistungsbeziehers gemäß § 50 Abs. 1 AlVG auslöst. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll es allerdings gar nicht darauf ankommen, ob ein Umstand „unmittelbar“ Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsbezieherin hat. „Mittelbare“ Auswirkungen hat wohl jede Änderung, die sich potentiell auf den Leistungsanspruch auswirkt. Letztlich kann - im Hinblick auf den Zweck des § 50 AlVG, dem AMS eine laufende Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen - davon ausgegangen werden, dass Änderungen all jener Tatsachen zu melden sind, über die schon bei der Antragstellung Auskunft zu geben war (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 25, Rz. 6f.).
3.4.2. Wie bereits dargelegt bezog der Beschwerdeführer Einkünfte aus Kapitalvermögen, die als Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG im Sinn des § 36 Abs. 3 AlVG auf die Notstandshilfe anzurechnen sind. Der Bezug stellt demnach unzweifelhaft eine für das Fortbestehen bzw. Ausmaß des Anspruchs maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dar. Eine solche Änderung war daher - unbeschadet einer gegenteiligen Ansicht des Beschwerdeführers in Bezug auf die Relevanz des Umstandes - jedenfalls dem AMS gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ohne Verzug - spätestens jedoch innerhalb einer Woche - zu melden. Erst am 28.06.2023 legte der Beschwerdeführer eine Steuerbescheinigung (gemäß § 96 Abs. 4 Z 1 und 2 EStG) und später Steuerreporte vor, mit denen er erstmals über die Einkünfte aus Kapitalvermögen (beginnend mit Mai 2022) informierte.
Der Beschwerdeführer hat demnach im Hinblick auf seine Einkünfte aus Kapitalvermögen und die daraus folgende maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Meldepflicht im Sinn des § 50 Abs. 1 AlVG verletzt.
Dabei kommt dem Einwand des Beschwerdeführers, dass sich aus verschiedenen, näher genannten Gründen vor seinen Augen „das Bild verfestigte, dass derartige Einkünfte arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht maßgeblich sein können“ keine Bedeutung zu. Nach der oben aufgezeigten Rechtsprechung sind nämlich die vom Beschwerdeführer behaupteten, in seiner Sphäre liegenden Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, nicht wesentlich, kommt es doch nicht darauf an, ob sich der Arbeitslose in einem Rechtsirrtum über die Meldepflicht und die Relevanz des zu meldenden Umstands für den Leistungsbezug befand (vgl. auch VwGH 28.09.2022, Ra 2018/08/0255).
Die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG rechtfertigt in der Regel die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG und damit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2016/08/0062, mwN).
Auch fallbezogen ist das vom soeben genannten Rückforderungstatbestand vorausgesetzte Verschulden - zumindest bedingter Vorsatz (vgl. etwa VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091) - evident, wurde doch der Beschwerdeführer etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Arbeitssuchende und im von ihm unterfertigten Antragsformular (auch Online im Zuge der Verpflichtungserklärung) hingewiesen und dazu verpflichtet, jede maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bis spätestens eine Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben. Dass in der darin enthaltenen beispielhaften Aufzählung die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht angeführt sind ändert daran nichts. Daher und nicht zuletzt aufgrund der im Antragsformular befindlichen Frage nach eigenem Einkommen ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass seine Einkünfte (aus Kapitalvermögen) für das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung darstellen (zum Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088). Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass Leistungsempfänger über detaillierte Kenntnisse des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verfügen. Insbesondere dem juristisch versierten Beschwerdeführer musste jedoch bewusst sein, dass bei der Beurteilung einer Notlage Einkünfte aus Kapitalvermögen – mögen sie auch kein „Einkommen“ im herkömmlichen Sinn sein – zu berücksichtigen und insofern dem AMS zu melden sind. Es lagen weder Umstände vor, die eine pflichtgemäße Meldung unmöglich machten, noch unterblieb die Mitteilung aufgrund unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt. Der Beschwerdeführer hat daher die Verletzung seiner diesbezüglichen Meldepflicht zumindest billigend in Kauf genommen. Umstände, die eine Meldung unmöglich gemacht hätten, wurden nicht behauptet.
An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass die Meldepflicht gemäß § 50 AlVG unabhängig von dem Einkommensnachweis im Sinn des § 36a Abs. 5 AlVG besteht. Vielmehr ist es Zweck der Meldeverpflichtung jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte daraufhin zu prüfen (siehe hierzu bereits oben). Insofern geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein Nachweis des Einkommens nach § 36a Abs. 5 AlVG bei (endbesteuerten) Einkünften aus Kapitalvermögen nicht gelinge, ins Leere.
Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbringt, dass eine Rückforderung nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich auf Grundlage eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides erfolgen dürfe, weshalb diese auch im vorliegenden Fall nicht statthaft sei, ist darauf hinzuweisen, dass in der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2002, 98/08/0233, zwar festgehalten wird, dass unter Anwendung des § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG idF BGBl. Nr. 297/1995 ein Widerruf und eine Rückforderung der zuerkannten Leistung erst nach Vorliegen des endgültigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr der Zuerkennung vornehmen werden darf; diese gesetzliche Wendung jedoch mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.1998, VfSlg. 15.117/1998 als verfassungswidrig aufgehoben wurde und für nach ihrem Außerkrafttreten verwirklichte Tatbestände nicht mehr anzuwenden ist. Überdies regelt(e) die Bestimmung das Vorgehen „bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden“, weshalb die angeführte Bestimmung bereits aus diesem Grund im Fall des Beschwerdeführers, mangels Veranlagung zur Einkommensteuer, keine Anwendung findet.
3.4.3. Der Rückforderungstatbestand der Vornahme unwahrer Angaben gemäß § 25 Abs. 1 AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage vom Antragsteller unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen (vgl. VwGH 28.09.2022, Ra 2018/08/0255, mwN).
Dabei ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Arbeitsloser meint, die im Antragsformular gestellten Fragen nicht richtig oder vollständig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob ein maßgebender Umstand schon früher aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können, ob also die Behörde ein „Mitverschulden“ trifft. Maßgebend ist lediglich, ob der betreffende Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder der Behörde gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung der Leistung in einer zumindest gleichwertigen Weise (etwa durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. VwGH 28.09.2022, Ra 2018/08/0255, mwN).
Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer (erneut) am 24.04.2023 - und damit während laufender Einkünfte aus Kapitalvermögen - Notstandshilfe und verneinte dabei ein Einkommen. Folglich machte der Beschwerdeführer in diesem Antrag unrichtige Angaben, indem er ein Einkommen trotz seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen wahrheitswidrig verneinte. Er gab auch nicht auf andere Weise - etwa durch einen Hinweis im Antrag oder durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung - entsprechende Einkünfte bekannt. Im Hinblick darauf hat der Beschwerdeführer den Rückforderungstatbestand der Vornahme unwahrer Angaben in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Das beim betreffenden Tatbestand vorausgesetzte Verschulden - (zumindest bedingter) Vorsatz (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0251) - ist ebenso gegeben, zumal der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner u.a. im Finanz- und Rechtsbereich absolvierten Fachhochschulausbildung, wissenschaftlichen Tätigkeit und Arbeitserfahrung (siehe hierzu den im Akt einliegenden Lebenslauf bzw. die ausformulierte Beschwerde) wissen musste, was unter Einkommen zu verstehen ist und wäre es ihm demnach möglich gewesen, die Frage nach eigenem Einkommen im Antragsformular korrekt zu beantworten. Der Beschwerdeführer hat sich demnach mit der Vornahme unrichtiger Angaben offenbar abgefunden bzw. diese billigend in Kauf genommen. Folglich ist von einem (zumindest bedingt) vorsätzlichen Handeln des Beschwerdeführers auszugehen.
Der Beschwerdeführer kann sich auch in Bezug auf seine unrichtigen Angaben in den betreffenden Anträgen nicht auf einen Rechtsirrtum, aus dem er die gestellten Fragen unrichtig beantwortete, berufen. Ebenso kommt es auf ein allfälliges „Mitverschulden“ des AMS nicht an. Entscheidend ist vielmehr lediglich, dass der Beschwerdeführer das Einkommen nicht (wahrheitsgemäß) anführte und dem AMS auch nicht auf andere Weise rechtzeitig Mitteilung machte.
Nach dem Vorgesagten sind daher die Rückforderungstatbestände der Verschweigung maßgebender Tatsachen und der Tätigung unwahrer Angaben - im zweiten Fall erst bezüglich der auf die den Antrag vom 24.04.2023 folgenden verfahrensrelevanten Zeiträume - im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt und war die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 6.067,78 dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorzuschreiben.
Das AMS legte seine Berechnungen betreffend die Höhe des Rückforderungsbetrages nachvollziehbar dar und waren diese nicht zu beanstanden. Auch der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine Bedenken geltend gemacht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidungen zu bestätigen.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage. Dem angefochtenen Bescheid ist in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Ob es sich bei den Einkünften des Beschwerdeführers um auf die Notstandshilfe anrechenbares Einkommen handelt, stellt - ebenso wie sein weiteres Vorbringen - lediglich eine nicht als komplex zu bezeichnende Rechtsfrage dar. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern.
Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher - trotz ihrer Beantragung - weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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