W186 1218934-3/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Indien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, hinsichtlich des am 25.11.2022 gestellten Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses, zu Recht:
A)
I. Der Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.
II. Der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein indischer Staatsangehöriger, wurde am 20.01.1996 von der BPD Wien wegen Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer gem. § 82 Abs. 1 Z 4 FrG und Aufenthaltes trotz Überschreitung von Befristungen gem. § 82 Abs. 1 Z 4 i.V.m § 15 Abs. 3 Z 2 FrG angezeigt.
1.2. Am 27.08.1995 stellte der BF mit dem Namen XXXX , Staatsbürger Indien, Geburtsort: Bangalore/Indien, einen Verlängerungsantrag seines Aufenthaltstitels und führte in diesem Zusammenhang in Kopie als Reisedokument einen bis 20.06.1999 gültigen indischen Reisepass an (AS 16). Am 22.01.1996 wurde der Antrag des BF vom Amt der Wiener Landesregierung, MA 62, mangels Antragstellung vom Ausland gem. § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen.
1.3. In der mit dem BF am 23.01.1996 mit der Bundespolizeidirektion Wien (BDP Wien) aufgenommenen Niederschrift, gab dieser an, bis zum 03.05.1995 ein gültiges Touristenvisum der Botschaft in Kopenhagen ausgestellt bekommen zu haben und zum Zwecke des Besuches seines in Österreich lebenden Bruder eingereist zu sein.
1.4. In der Folge wurde mit Bescheid der BPD Wien, vom 20.01.1996 gem. § 41 Abs. 1 FrG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach § 36 FrG verhängt, als sich der BF seit Juni 1995 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen ist.
1.5. Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 23.01.1996 wurde gegen den BF unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , indischer Staatsbürger, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
1.6. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 62, vom 22.01.1996 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Namen XXXX , mangels einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gem. § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen. Eine dagegen beim BMI eingebrachte Berufung wurde von diesem in der Folge mit Bescheid vom 19.03.1996 abgewiesen. Am 04.11.1996 wurde gegen den Bescheid des BMI, betreffend Aufenthaltsbewilligung, erhobenen Beschwerde beim VwGH die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Beschluss gefasst dem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG mit der Wirkung stattzugeben, dass dem BF die Rechtsstellung zukommt, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gehabt habe. Mit Erkenntnis des VwGH vom 27.02.1998 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BMI vom 19.03.1996 als unbegründet abgewiesen.
1.7. Mit Schreiben vom 31.01.1996 stellte die BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro unter den vom BF angegeben Namen, XXXX in Bangalore, einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates.
1.8. Am 29.02.1996 stellte der BF mit dem Namen XXXX , geb. XXXX Staatsbürger Indien, einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes am 09.05.1996 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde in der Folge vom Bundesministerium für Inneres, mit Bescheid vom 02.07.1996, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Am 16.12.1996 wurde auf Antrag des BF mit Beschluss des VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.9. Am 04.04.1998 wurde gegen den BF unter dem Namen XXXX , Staatsbürger Indien, gem. § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FrG für die Dauer von 5 Jahren ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Einer dagegen unter diesen Namen eingebrachten Beschwerde wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 01.07.1998 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.
1.10. Am 12.08.1998 wurden gegen den BF unter dem Namen XXXX eine Verwaltungsstrafe nach § 28 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 1 AuslBG in der Höhe von 40.000.- Schilling verhängt.
1.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2000 wurde der neuerliche Asylantrag vom 20.01.2000 des BF unter dem Namen XXXX , geb. XXXX alias XXXX , abgewiesen.
1.12. Am 05.06.2001 teilte die BPD Wien dem Bundesasylamt mit, dass es sich laut Mitteilung des erkennungsdienstlichen Büros bei der als XXXX und XXXX , bezeichneten Personen um dieselbe Identität handle.
1.13. Am 06.07.2001 stellte der BF einen Antrag auf Erstausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde. Dabei führte er als Namen XXXX , geb. in Indien, in Kariyana Palaya, am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, an.
1.14. Am 07.05.2001 wurde vom BG Innere Stadt auf Grund eines schriftlichen Vertrages vom 29.01.2001 die Annahme an Kindesstatt des BF (bezeichnet als: XXXX , Staatsangehörigkeit: Indien, Kariyana Palaya) als Wahlkind durch XXXX als Wahlvater bewilligt.
Mit Schreiben vom 24.07.2001 der BDP Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, an das BG Innere Stadt wurde diesem mitgeteilt, dass gegen den BF ein Aufenthaltsverbot und ein Heimreisezertifikat nach Indien vorliege. Der BF mehrere Aliasidentitäten besitzte und auf Grund des erkennungsdienstlichen Büros bewiesen sei, dass es sich dabei um ein und dieselbe Person handle. Die Adoption erfolge offensichtlich nur für den Zweck, um sich fremdenpolizeiliche Vorteile bzw. eine Niederlassungsbewilligung zu verschaffen. Dem Schreiben wurde eine Kopie des sich im Original im Akt befindlichen Heimreisezertifikates der indischen Botschaft in Indien beigefügt.
1.15. Am 19.12.2001 wurden gegen den BF gem. § 61 Abs. 1 FrG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gem. § 56 FrG angeordnet. Am 17.01.2002 wurden gegen den BF, als XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, von der BPD Wien eine Geldstrafe in der Höhe von 364 Euro verhängt, als der BF nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht unverzüglich ausgereist sei.
1.16. Am 23.01.2002 teilte die BDP Wien dem Unabhängigen Bundesasylsenat mit, dass sich der BF derzeit in Schubhaft befindet und gegen diesen ein rechtskräftiges durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestehe. Ein Heimreisezertifikat auf den Namen XXXX ist von der indischen Botschaft bereits übermittelt worden.
1.17. Einer gegen die Schubhaft eingebrachten Beschwerde wurde mit Bescheid des UVS Wien am 05.07.2002 stattgegeben. Sowohl der Schubhaftbescheid als auch die Festnahme und Anhaltung des BF seien als rechtswidrig erkannt worden.
1.18. Am 22.11.2002 teilte das Bundesministerium für Inneres der BPD Wien und SID Wien auf dessen Ersuchen vom 14.11.2002 mit, dass auf Grund des Vergleiches von vier Lichtbildern und vier Fingerabdruckblätter davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei XXXX um ein und dieselbe Person handle.
1.19. Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, wurde der Antrag vom 04.07.2001 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit Österreichern gem. § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 FrG abgewiesen.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 08.09.2003 wurde der dagegen eingebrachten Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt (AS 462). Eine beim VwGH dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des VwGH Zl. 2003/18/0296-9, vom 18.03.2005, bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes des Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt. Mit Erkenntnis des VwGH Zl. 2005/18/0338, vom 15.12.2005 wurde der Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien, betreffend die Versagung einer Niederlassungsbewilligung aufgehoben. Am 25.01.2006 erging daraufhin von der Sicherheitsdirektion Wien ein Berufungsbescheid, wonach der Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, behoben wurde. In der Folge wurde der zuständigkeitshalber an den Landeshauptmann Wien, MA 35, weitergeleitete Antrag mit Bescheid vom 21.07.2006 gem. § 1 Abs. 2 Z 1 NAG zurückgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres gem. § 1 Abs. 2 Z 1 NAG am 15.03.2007 abgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde beim VwGH mit Erkenntnis Zl. 2007/18/0287-4 vom 14.06.2007 unbegründet abgewiesen.
1.20. Am 11.04.2003 übermittelte die SID Wien dem Kriminalamt Wien zwei Dokumente des unter verschiedenen Identitäten aufgetretenen BF mit dem Ersuchen um Überprüfung. Bei der vorliegenden Geburtsurkunde sei augenscheinlich, dass der Name mit einem anderen Schreibgerät eingesetzt worden sei. Der übermittelte Führerschein weise über dem Foto offenbar zwei Stempel auf, die Seiten 3 und 6 seien zusammengeklebt. Es werde um Ersichtlichmachung der Seiten 4 und 5 besonders gebeten werden.
1.21. Die Kriminaltechnik Wien teilte daraufhin im Wesentlichen mit, dass sich die Beurteilung indischer Führerscheine generell als schwierig erweise, als die Aktenhaltung oftmals chaotisch sei und entsprechende Erteilungsakte nicht mehr aufgefunden werden könnten. Somit liege keine Totalfälschung vor.
Bei der indischen Geburtsbestätigung habe man offenkundig einen Lichtbildaustausch vorgenommen. Dieser beweise allerdings nicht zwangsläufig, dass es sich um eine Inhaltsverfälschung handle. Weiteres seien mechanisch durchgeführte Rasuren im Bereich der Monatsangabe des an dieser Stelle nicht amtlich vorgesehenen Eintrages für das Geburtsdatum wahrzunehmen. Die ursprüngliche und nunmehr überschriebene Eintragung sei nicht rekonstruierbar. Die auf dem eingeklebten Papierstreifen ersichtliche Unterschrift des Führerscheininhabers weise inhaltliche Ergänzungen mit einem abweichenden Schreibmittel auf. Die am oberen Rand ersichtliche Eintragung der Anschrift des Führerscheininhabers sei nicht auf dieser Seite vorgesehen, sondern auf der verklebten Seite 4 eingetragen.
Bei den handschriftlichen Eintragungen für den Gültigkeitszeitraum habe man mechanische Radierungen im Bereich der Zehner und Einerstelle des nunmehr als „94“ ablesbaren Beginnzeitraumes, sowie bei der Einerstelle „4“ des Ablaufjahres festgestellt. Auf Grund der Beschädigungen der Papierstruktur sei die ursprüngliche Eintragung nicht rekonstruierbar. Hinsichtlich der handschriftlichen Ausfertigung sei zweifelsfrei festzustellen, dass die Eintragung des Namens und Vornamens mit einem von den übrigen Eintragungen abweichenden Schreibmittel vorgenommen worden sei. Auf Grund der Spurenlage handle es sich um einen Faserschreiber, wogegen die anderen Vermerke mit einem pastösen Schreibmittel (Kugelschreiber) gesetzt worden seien.
1.22. Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 15.01.2003 wurde der Antrag vom 04.07.2001 auf Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde gemäß § 85 Abs. 1 FrG abgewiesen.
Eine dagegen beim VwGH eingebrachte Beschwerde wurde mit Erk. Zl. 2003/21/0033-9 vom 24.04.2004 unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde zur Behauptung, dass die belangte Behörde letztlich ohne nachvollziehbare Beweisergebnisse von einer Personenidentität mit XXXX (T.S.K) ausgegangen sei, ausgeführt, dass das Vorbringen keine definitive Behauptung dahingehend enthalten habe, dass die von der belangten Behörde zugrunde gelegte Identität der Fingerabdrücke nicht zutreffe.
Außerdem sei die Niederschrift vom 17.01.2002 außer Acht gelassen worden. Demnach könne an der von der belangten Behörde zugrunde gelegten Identität des BF mit T.S.K. kein Zweifel bestehen. Gemäß dieser Niederschrift habe der BF bestätigt vom 20.01.1996 bis 08.02.1996 in Schubhaft gewesen und mit einem Aufenthaltsverbot belegt worden zu sein, was nur auf die Identität als T.S.K., nicht jedoch auf jene als V.V.K., bezeichnet worden sei. Allfällige Diskrepanzen bei der Beschreibung persönlicher Merkmale in dem auf T.S.K. lautenden indischen Reisepass einerseits und in dem Antrag auf Ausstellung des Antrages auf Ausstellung eines Lichtbildausweises anderseits ändern daran nichts. Die Vermutung, dass der Reisepass lautend auf T.S.K. gefälscht sei, stellt eine reine Vermutung dar.
1.23. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom 13.07.2010, wurde der Antrag des BF auf Erteilung des Aufenthaltstitels Zweck „Angehöriger“ nach § 1 Abs. 2 Z 1 NAG zurückgewiesen. (AS 526).
1.24. Mit Bescheid des BMI vom 01.08.2012 wurde der Bescheid des BMI vom 11.11.2011, Zl: 140.017/10-III/4/11 gem. § 68 AVG behoben. Gleichzeitig wurde der Antrag des BF vom 02.09.2010, welcher auf Grund der neuen Rechtslage seit 01.07.2011 als Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot- Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG zu werten sei, abgewiesen.
Festgestellt wurde in diesem Verfahren u.a., dass aus der Aktenlage eindeutig ersichtlich sei, dass der BF seine wahre Identität bis zum 13.07.2012 gegenüber der Behörde verschleiert und unter Verwendung von alias-Daten versucht habe, den Aufenthalt zu legalisieren.
Der Bescheid des BMI vom 01.08.2012 wurde in der Folge auf Grund einer dagegen beim VwGH eingebrachten Beschwerde mit Erkenntnis 18.03.2013, Zl. 2013/22/0129, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich der BF seit 1996 im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Die Behörde habe dem BF zugebilligt, dass er sich durch das Erlernen der deutschen Sprache sozial integriert habe, zeitweise berufstätig gewesen sei, viele Bekanntschaften zu österreichischen Staatsbürgern aufgebaut habe und von einem Österreicher adoptiert worden sei. Insbesondere im Hinblick auf den bereits langjährigen Aufenthalt des BF, bezogen auf die Rechtsprechung (02.10.2012, Zl. 2012/21/0044 und 18.10.2012, Zl. 2010/22/0136) sei den privaten Interessen des BF vor dem an einem weiteren Verbleib in Österreich der Vorrang zu geben. Das habe die Behörde verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen sei.
1.25. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27.06.2014 hat dieses dem Devolutionsantrag des BF, betreffend den Antrag vom 02.09.2010, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, gem. § 8 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.
1.26. Am 12.08.2015 stellte der BF mit dem Familiennamen XXXX und dem Vornamen XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose bzw. Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit mit rechtmäßigem Aufenthalt nach § 88 Abs. 2 FPG.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF schon seit einigen Jahren mit der indischen Botschaft bezüglich einer Neuausstellung seines Reisepasses in Kontakt sei, da er seinen alten Reisepass, kurz nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet verloren habe. Obwohl er seine Identität durch mehrere Dokumente belegen habe können, habe mit der indischen Botschaft in Wien kein Einvernehmen für die Ausstellung eines Reisepasses hergestellt werden können.
Am 11.03.2015 sei der BF erneut zur indischen Botschaft in Wien gegangen und habe um die Ausstellung eines indischen Reisepasses angesucht. Die zuständigen Mitarbeiter der Botschaft hätten jedoch die Annahme seines Antrages verwehrt und seien auch nicht bereit gewesen ihm eine schriftliche Bestätigung dieser Verweigerung auszuhändigen.
Da sich sein ehemaliges Herkunftsland geweigert habe, ihm seine staatsbürgerschaftlichen Rechte zu gewähren, sei der BF auch unabhängig von einem Ausbürgerungsverfahren durch seinen Heimatstaat als staatenlos zu behandeln bzw. sei seine Staatsangehörigkeit zumindest ungeklärt.
Da sich der BF darüber hinaus aufgrund seines erteilten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, ausgestellt am 12.8.2015, rechtmäßig in Österreich aufhalte, sei ihm aus diesem Grunde ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 2 FPG zu erteilen.
1.27. In der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 23.12.2015 ergangenen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme stellte die Behörde fest, dass der BF indischer Staatbürger sei, er im Besitz eines Aufenthaltstitels der MA 35, gültig vom 12.08.2015 bis 12.08.2016, in welchem als Staatsangehörigkeit Indien angeführt sei, stehen würde. Er sei im Besitz einer nationalen Geburtsurkunde, deren Echtheit von der hiesigen Behörde angezweifelt werde, lautend auf dem Namen „ XXXX “ ausgestellt am 26.06.1976. Ein Nachweis, dass der BF aus dem Staatenverband ausgetreten sei, sei nicht erbracht worden.
Der BF habe laut hiesiger Aktenlage bereits einmal einen indischen Reisepass lautend auf den Namen XXXX , welchen er laut Anzeige verloren habe, gehabt. Auf diesen Namen sei auch bereits einmal im Zuge des hiesigen Abschiebeverfahrens ein Heimreiszertifikat von der indischen Botschaft ausgestellt worden. Der BF habe in Österreich während seines Aufenthaltes bereits mehrere Identitäten verwendet. Für die hiesige Behörde stehe eindeutig fest, dass der BF indischer Staatsbürger sei. Die Annahme, dass der BF als staatenlos zu behandeln bzw. seine Staatsangehörigkeit ungeklärt sei, da sich sein Herkunftsland geweigert habe einen Reisepass auszustellen, begründe nicht die Ausstellung eines Fremdenpasses.
1.28. Der rechtsfreundliche Rechtsvertreter führte in seiner Stellungnahme vom 18.01.2016 aus, dass er im Jahr 1995 aus Furcht vor Verfolgung nach Österreich gekommen sei. Er würde nunmehr seit 21 Jahren ununterbrochen in Österreich leben und habe das Bundesgebiet seitdem nicht verlassen (können). Wie bereits in seiner Antragsbegründung vom 02.11.2015 ausgeführt, sei dem BF erst am 11.08.2014 von der MA 35 eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ausgestellt worden.
Seit neun Jahren würde er mit dem österreichischen Staatsbürger, Herrn XXXX , eine Beziehung führen und habe sein Lebensgefährte während seines unsicheren Aufenthaltes sehr viel Rücksicht auf ihn genommen. Herr XXXX habe den BF jahrelang in seinen finanziellen Belangen unterstützt und Sorge für seine Lebenserhaltungskosten getragen. Nachdem der BF nun seinen Aufenthalt in Österreich legalisieren habe können, hätten sie beide als Paar endlich einmal verreisen wollen. Dies sei bisher nicht möglich gewesen und habe deren Beziehung in der Vergangenheit belastet. Der Zusammenhalt sei jedoch stark genug und hätten sie bereits schwerere Zeiten seines unsicheren Aufenthaltes überstanden. In der Entscheidung Schalk Kopf gg. Austria, habe der EGMR ausgeführt, dass angesichts der raschen Entwicklung der gesellschaftlichen Haltung zu gleichgeschlechtlichen Paaren eine diesbezügliche Unterscheidung als künstlich einzustufen sei und die Beziehung eines gleichgeschlechtlichen Paares ebenso unter den Begriff“ Familie“ falle, wie ein verschieden geschlechtliches in der gleichen Situation.
Daraus ergebe sich, dass seine Beziehung zu XXXX vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfasst sei und von der Behörde entsprechend bei der Entscheidung über die Erteilung seines Fremdenpasses zu berücksichtigen sei. Eine Nichterteilung würde beide in deren nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzen.
Es sei dem BF nach 21 Jahren ununterbrochenen Aufenthaltes insbesondere nicht zumutbar, weiterhin in Österreich zu verbleiben, ohne ihm die Möglichkeit einzuräumen, auch (mit seinem Partner) reisen zu können. Eine Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses würde den BF dergestalt in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit einschränken und käme einer Verhaftung im Bundesgebiet gleich, wodurch ein Eingriff in seinem Recht auf Freiheit nach Art. 5 EMRK und Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit verwirklicht werde gleich.
Insbesondere sei er all seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren nachgekommen. Im Rahmen einer mit 13.07.2012 datierten Stellungnahme habe er die Diskrepanzen betreffend die unterschiedlichen Verfahrensidentitäten aufgeklärt. Er habe notariell beglaubigte Erklärungen vorgelegt, die seine Identität als XXXX bestätigt hätten und habe weitere Anstrengungen unternommen, um eine entsprechende behördliche Bestätigungen zu kommen.
Er habe, wie bereits angeführt, auch alles ihm möglich unternommen und über mehrere Jahre versucht, von der indischen Botschaft einen indischen Reisepass erhalten. Diese habe ihm aber seine staatsbürgerschaftlichen Rechte vehement verwehrt. Es sei ihm daher nicht möglich, einen Nachweis zu erbringen, dass er aus dem indischen Staatsverband ausgetreten sei.
Woraus für die hiesige Behörde „eindeutig feststehe“ dass der BF indischer Staatsbürger sei - zumal es laut Schreiben vom 23.12.2015 sogar die Echtheit seiner Geburtsurkunde bezweifle - sei im Übrigen nicht ersichtlich. Die Behörde scheine offenbar weiterhin davon auszugehen, dass seine wahre Identität „ XXXX “ sei, dies obwohl, seine Identität im Rahmen seines Aufenthaltsverfahrens endgültig und rechtskräftig sei.
Er könne weder nach Indien reisen, um die Sache betreffend seine Staatsbürgerschaft aufzuklären, noch würde er von der indischen Botschaft in Österreich, als Staatsbürger angesehen und grundlos weggeschickt. Es würde daher ein Beweis auferlegt, den er faktisch nicht erbringen könne und es ihm nicht möglich sei, auf seine Staatsbürgerschaft zu verzichten, da er offensichtlich bereits von den indischen Behörden nicht als Staatsbürger Indiens behandelt werde.
Wie aus der Antragsbegründung vom 02.11.2015 ersichtlich, erfülle er sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses nach §88 Abs. 2 FPG: Seine Staatsangehörigkeit sei unter diesen Umständen nicht geklärt, er halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf und verfüge über kein gültiges Reisedokument.
1.29. Mit Bescheid vom 08.04.2016, Zl. IFA 700078701-VZ 151678083 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2 FPG abgewiesen.
Hinsichtlich der Person des BF wurde festgestellt, dass es sich dabei um einen indischen Staatsbürger handeln würde, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels „ROT-WEISS-ROT Karte Plus“, ausgestellt vom Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, gültig vom 12.08.2015 bis 12.08.2016, sei. Als Staatsbürgerschaft sei in diesem Zusammenhang Indien angeführt. Der BF habe laut Aktenlage bereits einmal einen indischen Reisepass lautend auf den Namen XXXX besessen, welchen er eigenen Angaben nach verloren habe. Bereits einmal sei im Zuge eines Abschiebeverfahrens ein Heimreisezertifikat von der indischen Botschaft in Wien ausgestellt worden.
Im Laufe seines Aufenthaltes habe der BF bereits mehrere Identitäten verwendet. Für die Behörde stehe fest, dass der BF indischer Staatsbürger sei.
Als Gründe für die Abweisung des Passantrages führte das BFA aus, dass die MA 35 vermutlich in Unkenntnis der hieramtlichen Aktenlage und auf Grund der (verfälschten) Geburtsurkunde den Aufenthaltstitel auf den Namen XXXX , ausgestellt habe.
Die vom BF vorgelegte indische Geburtsurkunde und der indische Führerschein, lautend auf XXXX ausgestellt am 26.06.1976, sei laut Polizei KD 3 verfälscht worden.
Laut Aktenlage laute die richtige Identität des BF auf XXXX , indischer Staatsbürger. Der BF habe bereits einmal einen indischen Reisepass mit der Nr. F 956772, lautend auf den Namen XXXX besessen. Diesen habe er laut eigenen Angaben verloren. Es sei bereits einmal auf diesen Namen im Zuge eines hiesigen Abschiebeverfahrens ein Heimreiszertifikat von der indischen Botschaft in Wien ausgestellt worden. In Österreich habe der BF bereits mehrere Identitäten verwendet. Es stehe für die Behörde eindeutig fest, dass der BF indischer Staatsbürger sei.
Es sei kein Nachweis erbracht worden, dass der BF aus dem Staatenverband ausgetreten sei. Die Annahme, dass der BF als staatenlos zu behandeln bzw. seine Staatsangehörigkeit ungeklärt sei, da sich sein Herkunftsland weigere einen Reisepass auszustellen, würde nicht die Ausstellung eines Fremdenpasses begründen.
Der BF würde nicht staatenlos, sondern indischer Staatsbürger sein und würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unter der richtigen Identität einen indischen Reisepass erhalten. Der BF habe den Unterlagen nach bereits einmal einen indischen Reisepass mit der Nr. F 956772 lautend auf den Namen XXXX besessen. Auf diesen Namen sei auch bereits einmal im Zuge eines Abschiebeverfahrens ein Heimreiszertifikat von der indischen Botschaft in Wien ausgestellt worden.
1.30. In der dagegen durch den rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gab dieser an, dass der BF schon seit einigen Jahren mit der indischen Botschaft wegen der Ausstellung seines Reisepasses in Kontakt sei, da er diesen kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet verloren habe. Obwohl er seine Identität durch mehrere Dokumente belegen könne, habe mit der indischen Botschaft für die Neuausstellung eines Reisepasses kein Einvernehmen erzielt werden können. Es sei sowohl die Annahme des Antrages auf Ausstellung eines indischen Reisepasses als auch eine Ausstellung einer Bestätigung der Verweigerung der Annahme eines solchen Antrages verweigert worden. Der BF sei daher nicht in der Lage ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu bekommen.
Da sich das ehemalige Herkunftsland Indien des BF geweigert habe, diesem beispielsweise durch die Ausstellung eines Reisepasses zum Ausdruck kommenden staatsbürgerschaftsrechtlichen Rechte zu gewähren, sei der BF, unabhängig von einem Ausbürgerungsverfahren durch seinen Heimatstaat, als staatenlos zu behandeln bzw. sei dessen Staatsangehörigkeit zumindest ungeklärt. Da dem BF darüber hinaus aufgrund seines erteilten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, welche am 12.08.2015 ausgestellt worden sei, sich rechtmäßig in Österreich aufhalte, sei ihm aus diesem Grunde ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 2 zu erteilen. Im Rahmen einer mit 13.07.2012 datierten Stellungnahme an die belangte Behörde habe der BF die Verwendung falscher Verfahrensidentitäten zugegeben. Im Zuge dessen habe er notariell beglaubigte Erklärungen vorgelegt, die seine Identität als V.K.V. bestätigt hätten und weitere Anstrengungen unternommen, um eine entsprechende behördliche Bestätigung zu bekommen. Es würde noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Name T.S.K., unter welchen der BF noch immer in der Datenbank des BFA geführt werden würde, nicht stimme. Vielmehr sei sein tatsächlicher Name V.-K. V, der jedoch nur als Aliasname geführt werden würde. Da der BF wiederholt seine wahre Identität angegeben und bewiesen habe, müsse auch bei der Behörde eine diesbezügliche Korrektur erfolgen.
Die belangte Behörde betreibe nunmehr reine Schikane, indem es seine ursprünglich unrichtigen Angaben zu seiner Identität, die er aus seiner Not heraus getätigt habe, ihm nachträglich zum Vorwurf machen wolle, sodass es in der Folge zu dem unrichtigen Ergebnis gelange, seine echte Identität sei T. S. K. Des weiteres behauptete die Behörde haltlos, dass der BF unter dieser Identität einen Reisepass von der indischen Botschaft erhalten würde.
Zudem missachte die belangte Behörde rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen des VwGH und des Verwaltungsgerichtes Wien, die ihren Erkenntnissen nach die wahre Identität mit V.-K. V. zugrunde gelegt hätten (so etwa VwGH vom 18.03.2014, GZ:2013/22/0129). Der BF sei jedenfalls zweifelsohne V.K.V. und habe damals im Asylverfahren eine indische Geburtsurkunde und auch einen indischen Führerschein vorgelegt, woraus die Identität des BF eindeutig ersichtlich gewesen sei. Sämtliche der österreichischen Dokumente hätten überdies auf V.-K. V. gelautet.
Lediglich die belangte Behörde wolle nicht wahrhaben, dass es sich dabei um seine wahre Identität handeln würde und habe diese beiden Urkunden aus Indien auf ihre Echtheit überprüfen lassen: Das BFA habe daraufhin nachträglich Feststellungen, die im eindeutigen Widerspruch zu den angeführten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen stehen würden, getroffen. Darüber hinaus habe sie sich auf bloße Mutmaßungen gestützt, die durch nichts weiter belegt werden hätten können. In der rechtlichen Beurteilung habe das BFA überdies in gesteigerter Form nochmals diese Mutmaßung wiederholt.
Damit habe die belangte Behörde die ihr nach § 60 AVG zukommende Begründungspflicht verletzt, dass sie nicht nachvollziehbar dargelegt habe, wie sie zu der Annahme gelangt sei, dass der BF unter dem Namen T. S. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der indischen Botschaft ein indischer Reisepass ausgestellt werden würde.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, würde im Schreiben des Kriminalamtes Wien vom 16.05.2003 nicht geschlussfolgert werden, dass die Identität des BF nicht V-K. V. sei: Zum vorgelegten indischen Führerschein würde ausgeführt werden, dass es sich dabei um keine Totalfälschung handeln und die Behörde in der Folge krampfhaft Indizien herausarbeite, die für eine Verfälschung der Urkunde sprechen würden.
Zu der weiter vom BF vorgelegten indischen Geburtsurkunde würde auf Seite 3 des Schreibens vom 16.05.2003 lediglich festgehalten werden, dass hinsichtlich der handschriftlichen Ausfertigung zweifelfrei festzustellen sei, dass die Eintragung des Namens und Vornamens mit einem von den übrigen Eintragungen abweichenden Schreibmittel vorgenommen worden sei. Aufgrund der Spurenlage handle es sich dabei um einen Faserschreiber, wogegen die anderen Vermerke mit einem pastösen Schreibmittel (Kugelschreiber) gesetzt worden seien.
Daraus alleine abzuleiten, dass die Urkunde verfälscht sei, sei mangels weiterer Anhaltspunkte nicht zulässig. So könne es die unterschiedlichen Gründe geben, weshalb der Vor-, und Familienname mit einem anderen Schreibmittel eingetragen worden sei, so etwa um ihn besonders hervorzuheben. Es sei damit nicht widerlegt, dass der indische Beamte diese Eintragung gemacht habe. Vielmehr hätte man eine Schreibprobe durchführen müssen, ob es sich hierbei um dieselbe Schrift gehandelt habe. Dies habe die belangte Behörde im Asylverfahren jedoch nicht getan.
Hinzuweisen sei auch darauf, dass die Angaben in der Geburtsurkunde zu seinen Eltern mit demselben pastösen Schreibmittel (Kugelschreiber), wie die sonstigen Eintragungen gemacht worden seien, so dass diesbezüglich seine Angaben in Bezug auf seine Eltern eindeutig bestätigt werden würden.
Dem BF sei es nunmehr nicht möglich aus dem indischen Staatenverband auszutreten, da ihn die indische Botschaft nicht als indischen Staatsangehörigen ansehen würde. Zudem würde es dem BF aufgrund der Verwehrung eines Fremdenpasses verunmöglicht werden, nach über 21 Jahren nach Indien zu reisen und seine persönlichen Verhältnisse abzuklären.
Er habe im Verfahren bereits dargelegt, dass er keinen anderen Ausweg gesehen habe, um einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland zu entgehen, als sich unrichtiger Identitäten zu bedienen. Auch wenn das Verhalten des BF in der Vergangenheit nicht richtig gewesen sei, müssten der belangten Behörde die Beweggründe nachvollziehbar sein. Dies setze voraus, dass es sich bei dem entscheidenden Organwalter um keinen den menschlichen Gefühlen grundsätzlich unzugänglichen Verwaltungsapparat handle.
Mehrmals und völlig aus dem Kontext herausgerissen, sei vom BFA Wien in der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen worden, dass der BF während seines Aufenthaltes in Österreich mehrere Identitäten verwendet habe. Die belangte Behörde vermeine damit offensichtlich, dass der BF ein besonders unredlicher Mensch sei, den kein Glauben zu schenken sei, wenn dieser nun unter Vorlage von Unterlagen seine wahre Identität nachzuweisen versuche.
Die Identitätszeugin XXXX , welche eindeutig die Identität des BF als V- K. V. bestätigen könne, sei vom BFA nicht einvernommen worden, obwohl diese in ihrem Schreiben vom 12.07.2012 angeführt habe, dass sie in der Zeit von 1985-2007 in Bangalore, Indien, in der Nähe des BF gewohnt habe und ihn daher persönlich gekannt habe. Obwohl die zeugenschaftliche Einvernahme nicht beantragt worden sei, hätte die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht aufgrund der vorgelegten Bestätigung vom 12. 07.2012, diese einzuvernehmen gehabt, zumal die Behörde sich auf den Standpunkt gestellt habe, dass der BF nicht V-K.V. sei, was durch notariell beglaubigte Schreiben der Zeugin in Abrede gestellt worden sei.
Die belangte Behörde sei ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe Erhebungen nicht durchgeführt, die ihr zumutbar gewesen wären. Hätte die belangte Behörde die Zeugin einvernommen, wäre die Behörde zusammen halt mit den anderen Ergebnissen des Beweisverfahrens zu dem Ergebnis gekommen, dass der BF tatsächlich V.-K. V. sei und ihm von der indischen Botschaft kein Reisepass ausgestellt werden würde, sodass er als staatenlos gelten würde bzw. zumindest seine Staatsangehörigkeit ungeklärt sei.
Durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses würde der BF auch in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt werden.
Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege, hänge nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassung-, und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordere somit eine Prüfung der Notwendigkeit Unverhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes in Bezug auf eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Unter Familie im Sinne der EMRK sei das verheiratete Paar mit bzw. Ohne minderjährige Kinder, als so genannte „Kernfamilie“, zu verstehen. Schutzgut des Art. 8 EMRK sei demnach insbesondere das gemeinsame Leben der Familienmitglieder, dass der Staat nicht durch ungerechtfertigte Eingriffe, etwa durch Ausweisungen, oder der Verhängung von Aufenthalts-Beziehung Einreiseverbot, erschweren oder verhindern dürfe, wenn ein solcher Eingriff nicht in Abwicklung des bestehenden Privat-und Familienlebens gerechtfertigt erscheine. Das Recht zum Zusammenleben sei somit wesentlicher Bestandteil der Garantie des Art. 8 EMRK (v die L. Schilling, internationaler Menschenrechtsschutz, Mohr Siebeck, 2004, Rz 176).
In der Entscheidung Schalk Kopf gg. Austria hat der EGMR ausgeführt, dass angesichts der raschen Entwicklung der gesellschaftlichen Haltung zu gleichgeschlechtlichen Paaren eine diesbezügliche Unterscheidung als künstlich einzustufen sei und die Beziehung eines gleichgeschlechtlichen Paares ebenso unter den Begriff“ Familie“ falle, wie ein verschiedengeschlechtlich war in der gleichen Situation.
Der BF würde seit 2005, über neun Jahre, eine aufrechte und liebevolle Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger, führen. Sein Lebensgefährte habe während des unsicheren Aufenthaltes des BF sehr viel Rücksicht auf diesen genommen. Er habe den BF jahrelang in seinen finanziellen Belangen unterstützt und für seine Lebenserhaltungskosten gesorgt. Nachdem der BF nun seinen Aufenthalt in Österreich legalisieren habe können, würden beide als Paar endlich einmal verreisen wollen. Dies sei bisher nicht möglich und habe die Beziehung in der Vergangenheit belastet. Es sei deren Zusammenhalt jedoch stark genug gewesen und hätten sie die schwere Zeit des unsicheren Aufenthaltes überstanden.
Mit dem Lebensgefährten des BF gehe dieser gerne wandern und würde mit ihm gemeinsam kochen. Sie würden sich gerne englische Filme ansehen und Burgen und Schlösser in Österreich besuchen.
Es sei ihm nach 21 Jahren ununterbrochenen Aufenthalt insbesondere nicht zumutbar, weiterhin Österreich zu verbleiben, ohne in die Möglichkeit einzuräumen auch mit seinem Partner reisen zu können. Sein Lebensgefährte würde dadurch in der Wahrnehmung seines Familie Lebens beeinträchtigt werden.
Die belangte Behörde habe in eklatanter Weise sowohl die bestehende Rechtslage gröblich verkannt: Die Nichtausstellung eines Fremdenpasses verletze den BF in seinen Rechten auf Achtung seines Privat-und Familienlebens noch Art. 8 EMRK. Zudem sei auch ein grober Eingriff in das Recht seines Lebensgefährten auf Achtung seines Familienlebens noch Art. 8 EMRK verwirklicht.
1.31. Am 23.02.2017 wurde von Seiten des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters ein Fristsetzungsantrag gem. Art 132 B-VG und § 38 VwGG wegen Säumnis der belangten Behörde gestellt.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das BVwG seiner Entscheidungspflicht seit über 6 Monaten bisher nicht nachgekommen sei. Das BVwG habe seine Entscheidungspflicht dadurch verletzt, dass es noch immer keine Entscheidung getroffen habe. Das Gericht sei somit seiner gesetzlichen verankerten Pflicht, innerhalb von 6 Monaten eine Entscheidung zu treffen, nicht nachgekommen, womit die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 VwGG erfüllt sei und der Fristsetzungsantrag zu stellen gewesen wäre. Der VwGH möge in Stattgebung dieses Fristsetzungsantrages dem Verwaltungsgericht eine Frist von bis zu drei Monaten setzen.
1.32. Mit Erkenntnis vom 10.05.2017, GZ: W124 1218934-2/4E wies das BVwG die Beschwerde gemäß § 88 Abs. 2 FPG als unbegründet ab. Eine ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
Begründend wurde darin zusammengefasst und sinngemäß ausgeführt, dass für das BVwG zweifelsfrei feststehe, dass der BF indischer Staatsbürger sei. Die belangte Behörde habe den maßgeblichen Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt, sodass diese Feststellungen getroffen werden konnten. Schon alleine aus diesem Grund scheide die Anwendung des § 88 Abs. 2 FPG aus. Eine weitergehende Prüfung, ob der Antrag auf andere, in § 88 FPG angehaltene Bestimmungen seine Deckung finden könne, habe schon mangels Vorliegens eines entsprechenden Beschwerdegegenstandes zu entfallen. Die belangte Behörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF der beantragte Fremdenpass gemäß § 88 FPG nicht auszustellen sei. Es lägen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 FPG nicht vor.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Am 25.11.2022 stellte der BF mit dem Familiennamen XXXX und dem Vornamen XXXX einen Antrag lautend auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich für ausländische Staatsangehörige mit unbefristeten Aufenthaltsrecht, die nicht in der Lage seien, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, bzw. für ausländische Staatsangehörige die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU erfüllen und nicht in der Lage seien, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG.
2.2. Am 07.06.2023 erhob der BF über seinen Rechtsvertreter Säumnisbeschwerde, da seit der Antragsstellung bereits über sechs Monate vergangen seien, die gesetzliche Entscheidungsfrist sei daher bereits verstrichen. Darin wurde zusammenfassend und sinngemäß ausgeführt, dass der BF indischer Staatsangehöriger sei und erstmals 1995 nach Österreich gekommen sei. Er habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher jedoch abgewiesen worden sei. Aus Angst vor einer erzwungenen Rückkehr nach Indien, habe er erneut einen Asylantrag gestellt, der jedoch ebenfalls abgewiesen worden sei. Nachdem der BF auf diesem Wege einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet nicht erwirken habe können, stellte er im Jahr 2000 unter seinen richtigen Namen XXXX erneut einen Asylantrag, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgewiesen worden sei. Nach rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens habe er am 02.09.2010 einen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens gestellt. Nach fast vier Jahren sei ihm schließlich vom Verwaltungsgericht Wien sein beantragter Aufenthaltstitel erteilt worden und eine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ von der zuständigen Behörde ausgestellt worden. Seit dem 03.01.2020 verfüge er über einen Daueraufenthalt EU, der ebenfalls auf den Namen XXXX ausgestellt sei.
Der BF sei schon seit Jahren in Kontakt mit der indischen Botschaft bezüglich einer Neuausstellung seines Reisepasses, da er seinen alten Reisepass kurz nach der Einreise in das Bundesgebiet verloren habe. Obwohl er seine Identität durch mehrere Dokumente belegen könne, könne kein Einvernehmen mit der indischen Botschaft in Wien für die Neuausstellung eines Reisepasses hergestellt werden. Am 11.03.2015 sei er erneut zur indischen Botschaft in Wien gegangen und habe um die Ausstellung eines indischen Reisepasses ersucht. Die zuständigen Mitarbeiter der Botschaft, Frau XXXX und XXXX , hätten jedoch die Annahme seines Antrages verweigert und seien auch nicht bereit gewesen, ihm eine schriftliche Bestätigung der Verweigerung auszuhändigen. Da sich sein ehemaliges Heimatland Indien verweigere, ihm die durch Ausstellung eines Reisepasses die zum Ausdruck kommenden staatsbürgerlichen Rechte zu gewähren, sei er – auch unabhängig von einem Ausbürgerungsverfahren durch seinen Heimatstaat – als staatenlos zu behandeln bzw., sei seine Staatsbürgerschaft zumindest ungeklärt.
Wegen der Diskrepanzen betreffend die unterschiedlichen Verfahrensidentitäten lege der BF notariell beglaubigte Erklärungen vor, die seine Identität als XXXX bestätigen und habe er weitere Anstrengungen unternommen, um an entsprechende behördliche Bestätigungen zu kommen. Er habe, wie bereits angeführt, auch alles ihm Mögliche unternommen und über mehrere Jahre versucht, von der indischen Botschaft einen indischen Reisepass zu erhalten. Diese verwehre ihm jedoch vehement seine staatsbürgerschaftsrechtlichen Rechte. Es sei ihm daher nicht möglich, einen Nachweis zu erbringen, dass er aus dem indischen Staatsverband ausgetreten sei.
Die Behörde gehe offenbar weiterhin davon aus, dass die wahre Identität des BF „ XXXX “ sei obwohl seine Identität im Rahmen seines Aufenthaltsverfahrens endgültig und rechtskräftig geklärt sei.
Der BF könne weder nach Indien reisen, um die Sache betreffend seine Staatsbürgerschaft aufzuklären, noch werde er von der indischen Botschaft in Österreich, als Staatsbürger angesehen und daher grundlos weggeschickt. Es werde ihm ein Beweis auferlegt, den er faktisch nicht erbringen könne und es sei ihm auch nicht möglich auf seine indische Staatsbürgerschaft zu verzichten, da er offensichtlich bereits von den indischen Behörden nicht als Staatsbürger Indiens behandelt werde.
In seinem Antrag habe er zur Begründung ausgeführt, dass er zur Vornahme von innerstaatlichen Rechtsgeschäften, wie die Eröffnung eines Kontos oder die Erlangung einer E-Card, einen Personalausweis benötige. Ein Personaldokument sei für ihn auch bei der Arbeitssuche am Stellenmarkt von Vorteil. Als Beilage habe er, zum Beweis seiner Identität, seine auf den Namen XXXX ausgestellte Geburtsurkunde, eine Beglaubigte Bestätigung der Identität von Frau XXXX , eine Eidesstaatliche Erklärung vom 13.07.2012 und eine Stellungnahme zu seinem Reisedokument vom 25.02.2015 vorgelegt.
2.3. In der vom BFA am 20.06.2023 ergangenen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme brachte die Behörde vor, dass beabsichtigt werde, den Antrag des BF abzuweisen. Bei der Prüfung des Antrages habe im Hinblick auf seine Person kein bestehendes Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses festgestellt werden können.
2.4. Am 11.07.2023 erfolgte eine Stellungnahme des BF. Darin wurde zusammengefasst und sinngemäß vorgebracht, dass die Identität des BF „ XXXX “ sei und dies im Rahmen seines Aufenthaltsverfahrens endgültig und rechtskräftig geklärt sei
Was das Interesse der Republik an der Erteilung eines Fremdenpasses betreffe, so weise er auf die lange Dauer seines Aufenthalts in Österreich hin. Er sei bei der Arbeitssuche damit konfrontiert, dass die potentiellen Arbeitgeber ein Personaldokument in Form eines Passes verlangen. Eine Erleichterung und Beschleunigung der Arbeitsaufnahme sei im Interesse der Republik. Des Weiteren habe er praktische Probleme bestimmte Personalausweise wie zB die E-card zu bekommen. Letztlich sei es auch im Interesse der Republik einem anspruchsberechtigten Drittstaatsangehörigen einen Zugang zum Krankenversicherungssystem zu gewähren.
Ohne Reisedokumente sei es ihm auch verwehrt zum Zweck der Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu reisen. Auf Grund der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen habe er Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaates (Art. 11 Abs. 1 Z 3 lit. h) sowie das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedsstaaten (Art. 14ff). Die Verweigerung der Ausstellung eines Reisedokumentes sei eine Verletzung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie. Ein schwerwiegender Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der eine Versagung eines Reisedokuments rechtfertige, liege in seinem Fall nicht vor und sei vom BFA auch nicht behauptet worden.
Der BF berufe sich auf die unmittelbar anwendbaren Grundfreiheiten, darunter die Niederlassungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie sein Recht auf Gleichbehandlung. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung sei in Artikel 19 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) verbrieft. Die Grundrechtcharta sei in seinem Fall nach Artikel 51 Abs. 1 GRC anwendbar, da aufenthaltsrechtliche Fragen in den Anwendungsbereich des Unionsrecht fielen.
Die einschlägigen Bestimmungen der Grundrechtecharta und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union seien Teil des Primärrechts der Europäischen Union und als solche verpflichtend von den mitgliedsstaatlichen Behörden und Gerichte anzuwenden. Es bestehe damit ein hinlängliches Interesse der Republik an der Einhaltung der unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen.
Der BF verfüge über den unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Der Aufenthaltstitel sei nicht widerrufen worden. Er sei unbescholten. Der BF sei nicht in der Lage, sich ein Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, da die Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigere. Einem Fremden müsse es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu verlangen. Dies sei jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert werde.
2.5. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 02.10.2023 vor. Zur verabsäumten Entscheidungsfrist wurde auf eine beiliegende Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres (BMI) verwiesen. Die Stellungnahme des BMI nehme zwar nicht auf das konkrete Verfahren Bezug, die Ausführungen hätten aber auch für den vorliegenden Fall Relevanz, zumal die Belastungssituation aufgrund der steigenden Antragszahlen dargestellt würde.
2.6. Am 17.04.2024 wurde von Seiten des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters ein Fristsetzungsantrag gem. Art 132 B-VG und § 38 VwGG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Dieser Fristsetzungsantrag wurde am gleichen Tag ohne weitere Begründung zurückgezogen.
2.7. Am 18.04.2024 wurde von Seiten des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters ein Fristsetzungsantrag gem. Art 132 B-VG und § 38 VwGG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das BVwG seiner Entscheidungspflicht seit über 6 Monaten bisher nicht nachgekommen sei. Das BVwG habe seine Entscheidungspflicht dadurch verletzt, dass es noch immer keine Entscheidung getroffen habe. Das Gericht sei somit seiner gesetzlichen verankerten Pflicht, innerhalb von 6 Monaten eine Entscheidung zu treffen, nicht nachgekommen, womit die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 VwGG erfüllt sei und der Fristsetzungsantrag zu stellen gewesen wäre. Der VwGH möge in Stattgebung dieses Fristsetzungsantrages dem Verwaltungsgericht eine Frist von bis zu drei Monaten setzen.
Nach Vorlage des Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof erging die dortige Anordnung vom 29.04.2024, eingelangt am 03.05.2024, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Bei dem BF handelt es sich um einen indischen Staatsangehörigen, der sich seit dem Jahr 1995 in Österreich aufhält.
Der BF besaß einen indischen Reisepass, lautend auf den Namen XXXX , den er jedoch im Jahr 1996 verlor. Am 02.02.1996 stellte die indische Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat lautend auf den gleichen Namen und Geburtsdatum des BF aus.
Im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich eignete sich der BF verschiedene Identitäten an, wobei er sich aktuell als XXXX , ausgibt.
Dem BF wurde am 03.01.2020 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ auf den Namen XXXX , geboren am XXXX ausgestellt.
Der BF stellte am 25.11.2022 beim BFA mit dem Namen XXXX , einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG.
Nach den Angaben des BF ist er bereits seit mehreren Jahren in Kontakt mit der indischen Botschaft bezüglich einer Neuausstellung seines Reisepasses. Es ist ihm bisher jedoch nicht gelungen einen neuen Reisepass ausgestellt zu bekommen, da seine sonstigen vorhandenen Dokumente dafür nicht als ausreichend erachtet werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass der BF indischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus seinen Angaben in dem gestellten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 25.11.2002 und in der Säumnisbeschwerde vom 07.06.2023. Aus Letzterer lässt sich auch entnehmen, dass der BF bereits seit 1995 in Österreich aufhältig ist.
Die Feststellung, dass der BF über einen indischen Reisepass verfügte, lautend auf den Namen XXXX , geboren am XXXX ergibt sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 10.05.2017, W124 1218934-2/4E (wo bereits das in Frage stehende Dokument einer augenscheinlichen Überprüfung unterzogen worden ist). Die Feststellung, dass der BF den Reisepass verlor, ergibt sich aus seinen Angaben in der Säumnisbeschwerde vom 07.06.2023 und die sich im Akt befindliche Eidesstaatliche Erklärung vom 13.07.2012.
Die Feststellung, dass die indische Botschaft in Wien am 02.02.1996 ein Heimreisezertifikat, lautend auf den Namen XXXX , geboren am XXXX , ausstellte, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 10.05.2017, W124 1218934-2/4E (wo bereits das in Frage stehende Dokument einer augenscheinlichen Überprüfung unterzogen worden ist).
Die Feststellung, dass dem BF am 03.01.2020 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ lautend auf XXXX , geboren am XXXX ausgestellt wurde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellung, dass der BF am 25.11.2022 beim Bundesamt unter dem Namen XXXX , geboren am XXXX , die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG beantragte, ergibt sich aus dem beiliegenden Informationsblatt im Verwaltungsakt.
Dass sich der BF verschiedene Identitäten aneignete ergibt sich bereits aus dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 10.05.2017, W124 1218934-2/4E, sowie auch aus den gegenständlichen Verfahrensdokumenten im Akt. Der BF bestreitet dies auch nicht und bringt in der Stellungnahme vom 11.07.2023 vor, dass er bei seinem erstgestellten Asylantrag den Namen XXXX , führte, dann den Namen XXXX und zuletzt seinen angeblich richtigen Namen XXXX . Als Begründung für die Annahme dieser verschiedenen Identitäten brachte der BF in der Säumnisbeschwerde vom 07.06.2023 vor, er habe Angst vor einer erzwungenen Rückkehr nach Indien gehabt.
Wie bereits oben festgestellt und beweisgewürdigt ergibt sich jedoch aufgrund der behördlichen Dokumente, in Form eines indischen Reisepasses sowie ein von der indischen Botschaft in Wien ausgestelltes Heimreisezertifikat, dass der BF den Namen XXXX , geboren am XXXX , trägt. Die vom BF vorgelegten Unterlagen die seinen Namen XXXX , geboren am XXXX als seinen wahren Namen bekräftigen sollen, sind im Verhältnis nicht aussage- und beweiskräftiger. So legt der BF eine Geburtsurkunde von Indien vor, ausgestellt am 26.06.1976, die angeblich beweisen solle, dass sein Name XXXX , geboren am XXXX , lautet. Jedoch geht bereits aus dem rechtskräftigen Erkenntnis, vom 10.05.2017, W124 1218934-2/4E, hervor, dass dieses Dokument nicht dazu geeignet ist die Identität des BF zu bweisen, da dieses nach dem Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchungen mehrfach manipuliert und verfälscht wurde. Auch die eidesstaatliche Erklärung vom 13.07.2012 stellt lediglich eine Selbstbezeugung des BF dar, auch wenn sie notariell beglaubigt wurde. Des Weiteren stellt auch die vorgelegte Bestätigung bzw. Bezeugung der Identität des BF als XXXX mit beglaubigter Unterschrift durch Frau XXXX vom 12.07.2012 kein glaubwürdigeres Beweismittel dar, als bereits vorhandene behördliche Dokumente die die Identität des BF mit dem Namen XXXX , geboren am XXXX angeben. Zu erwähnen ist auch, dass der BF weitere Identitäten in den bisherigen Verfahren verwendete und zu diesen Identitäten keine (unverfälschten) behördlichen Dokumente vorweisen konnte.
In diesem Zusammenhang ist zugleich auf das rechtskräftigen Erkenntnis vom 10.05.2017, W124 1218934-2/4E hinzuweisen (In dieser Entscheidung ging es um die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien betreffend Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde [VwGH 27.04.2004, 2003/21/0033):
[…]“Gleichzeitig wurde aber in der Begründung in diesem Zusammenhang im Wesentlichen u.a. auch klargestellt, dass auf Grund der am 17.01.2002 mit dem BF vor der BPD Wien aufgenommenen Niederschrift zufolge an der von der belangten Behörde zugrunde gelegten Identität des BF mit T.S.K. kein Zweifel bestehe. Gemäß dieser Niederschrift hat der BF nämlich bestätigt, in der Zeit vom 20.01.1996 bis 08.02.1996 in Schubhaft gewesen und mit einem Aufenthaltsverbot belegt worden zu sein, was nur auf die Identität als T.S.K. zutrifft, nicht jedoch auf jene als V.V.K., zumal unter diesem Namen im Asylverfahren bzw. im Antrag zur Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde die Einreise nach Österreich mit April bzw. Jänner 2000 angegeben worden war (……) Im Verwaltungsverfahren wurde die Richtigkeit der Niederschrift nie bestritten (……..) Vor diesem Hintergrund erweisen sich die behördlichen Annahmen hinsichtlich der Identität des BF jedenfalls im Ergebnis als unbedenklich, zumal der BF auch in einer Eingabe seines anwaltlichen Vertreters, Vollmachtbekanntgabe vom 18.01.2002, als T.S.K. alias V.K.V. bezeichnet worden ist.“ […]
Der BF brachte in der Säumnisbeschwerde vom 07.06.2023 und in der Stellungnahme vom 11.07.2023 vor, er sei bereits seit mehreren Jahren in Kontakt mit der indischen Botschaft in Wien bezüglich einer Neuausstellung seines Reisepasses, da er seinen alten Reisepass kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet verloren habe. Obwohl er seine Identität durch mehrere Dokumente belegen könne, habe kein Einvernehmen mit der indischen Botschaft in Wien für die Neuausstellung eines Reisepasses hergestellt werden können. Am 11.03.2015 sei er erneut zur indischen Botschaft in Wien gegangen und habe um die Ausstellung eines indischen Reisepasses angesucht. Die zuständigen Mitarbeiter der Botschaft, Frau XXXX und Herr XXXX , hätten ihm jedoch die Annahme seines Antrags verweigert und seien auch nicht bereit gewesen, ihm eine schriftliche Bestätigung der Verweigerung auszustellen. Diese Umstände hielt der BF auch in einem Schriftstück vom 25.02.2015 fest.
Auf dieses Vorbringen wurde jedoch bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 10.05.2017, W124 1218934-2/4E eingegangen und so ist dem erkennenden Richter zu folgen wenn er in der Beweiswürdigung angibt: „Auf Grund des Umstandes, dass der BF bereits in Österreich mehrmals mit unterschiedlichen Identitäten in Erscheinung getreten ist bzw. über ein Heimreisezertifikat und einen Reisepass für Indien verfügt hat, welcher auf einen anderen Namen, als den nunmehr im gegenständlichen Verfahren angegebenen lautet, ist es glaubwürdig, dass dem BF mit diesem Namen kein Reisepass von Seiten der indischen Botschaft bzw. eine Bestätigung der Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses, ausgestellt wurde.“
Das sich irgendwelche neuen Sachverhaltselemente seitdem ergeben hätten ist nicht hervorgekommen. Der Behauptung des BF die indische Botschaft in Wien verweigere ihm die Ausstellung eines (indischen) Reisepasses kann daher nicht gefolgt werden, da zunächst der BF bereits einen indischen Reisepass lautend auf den Namen XXXX , geboren am XXXX verfügte und ebenso unter diesen personenbezogenen Daten ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde.
Ergänzend dazu, ist das Vorbringen des BF in der Säumnisbeschwerde vom 07.06.2023, er sei staatenlos da sich sein Heimatland weigere ihm durch die Ausstellung eines Reisepasses die zum Ausdruck kommenden staatsbürgerlichen Rechte zu gewähren, bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 10.05.2017, W124 1218934-2/4E widerlegt worden. Aus diesem geht hervor, dass der BF zunächst am 02.11.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses als „Staatenloser“ bzw. dessen „Staatsangehörigkeit ungeklärt sei“ (§ 88 Abs. 2 FPG) stellte, welcher jedoch abgewiesen wurde. Im aktuellen Verfahren modifizierte der BF den Antrag in der Hoffnung schlussendlich doch noch einen Fremdenpass unter dem Namen XXXX zu erlangen.
Wenn der BF in der Säumnisbeschwerde vom 07.06.2023 vorbringt, dass seine Identität im Rahmen seines Aufenthaltsverfahren endgültig und rechtskräftig geklärt sei, so ist dieser Behauptung bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 10.05.2017, W124 1218934-2/4E entgegengetreten worden. So führt der erkennende Richter wie folgt aus:
„Der Vollständigkeit halber wird aber hinsichtlich der Behauptung, dass die Behörde rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen des VwGH und des Verwaltungsgerichtes Wien, die dessen wahre Identität mit V-K.V. zugrunde legen würden, so etwa Erk. des VwGH vom 18.03.2014, Zl. 2013/22/0129-8, missachte, angemerkt, dass dieser Name offenbar als dessen sog. Verfahrensidentität herangezogen wurde.“
Der Vollständigkeit halber soll noch erwähnt werden, dass die auf den BF ausgestellten Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bzw. „Daueraufenthalt EU“ Karte lautend auf den Namen XXXX keine aussagekräftigen Beweise für die Echtheit des Namens darlegen, wurden diese doch ausgestellt im Jahr 2014 bzw. im Jahr 2020, einem Zeitpunkt wo der BF bereits unter diesen Namen auftrat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) I. Stattgabe der Säumnisbeschwerde
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. […]
Im Detail setzt die Säumnisbeschwerde damit zunächst voraus, dass die Behörde in einem Verwaltungsverfahren, in dem der BF Partei ist, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG, Rz 4 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Sie bedingt damit, dass die Behörde – i.S.d. § 73 Abs. 1 AVG – zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet und damit säumig ist (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0079).
Die Säumnisbeschwerde ist gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz VwGVG zulässig, sobald die dafür vorgesehene Wartefrist abgelaufen ist, ohne dass über den die Entscheidungspflicht begründenden Antrag entschieden worden ist. Sie kann ab diesem Zeitpunkt jederzeit (unbefristet) erhoben werden, solange der Antrag noch offen ist. Dabei ist zum einen zu gewärtigen, dass die Säumnis der Behörde durch jede Erledigung des Antrags verhindert oder beendet wird (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG, Rz 6 [Stand 15.2.2017, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Die am 07.06.2023 erhobene Säumnisbeschwerde ist zulässig, weil das BFA nicht binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über den am 05.12.2022 gestellten und eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz entschieden hat.
Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 mwN).
Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069). Die Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann behördliches Verschulden nicht ausschließen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).
Davon zu unterscheiden ist die spezifische Konstellation, in der das Bundesamt - spätestens im Jahr 2015 - mit einem als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Asylverfahren bzw. mit einer außergewöhnlich hohen Gesamtzahl an offenen Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert war, welches in der Folge auch den Materiengesetzgeber ua zur Verlängerung der Entscheidungsfrist veranlasst hatte. Sohin liegt eine unzweifelhaft extreme Belastungssituation vor, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet. In derartigen Ausnahmesituationen muss die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, zwangsläufig an Grenzen stoßen, sodass sie einen hinreichenden Grund für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse iSd § 8 VwGVG iVm § 73 Abs. 1 AVG darstellen können (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG, Stand 15.02.2017, mit Hinweis auf VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001; 27.06.2016, Ra 2016/18/0047; 29.07.2016, Ro 2016/18/0004).
Dass die Untätigkeit des Bundesamtes im vorliegenden Fall durch unüberwindbare Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde, ist nicht hervorgekommen; es wird vom Bundesamt auch nicht behauptet, dass die antragstellende Partei irgendein Verschulden an der Verzögerung treffen würde.
Aus einem Vergleich der Asylstatistiken aus den Jahren 2020 bis 2022 auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres ergibt sich zwar, dass im September 2022 einer der höchsten Werte betreffend die Anzahl gestellter Asylanträge erfolgte, jedoch ist diese Anzahl in den Folgemonaten deutlich wieder abgesunken. So ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 25.11.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG stellte, dieser am 05.12.2022 beim Bundesamt eingebracht wurde und die Säumnisbeschwerde am 09.06.2023 beim BFA einlangte. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Anzahl von gestellten Asylanträgen bereits wieder stark abgesunken. Trotz einer Nachholfrist von drei Monaten wurde ein Bescheid schlussendlich nicht konzipiert, sodass die Zuständigkeit zur Sachentscheidung auf das BVwG überging.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die aktuelle Entscheidung des VwGH, Ra 2023/20/0166-9 vom 6. Juni 2023, zu verweisen:
Der VwGH hat nach Erhebung einer ao Revision gegen eine Abweisung einer Säumnisbeschwerde in diesem Beschluss in Rz 12 wie folgt ausgeführt:
„Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ergibt, dass der Revision im Fall einer inhaltlichen Entscheidung Erfolg beschieden gewesen wäre. (…) Im Besonderen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber in seiner Stellungnahme vorgebracht hatte, dass beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl „452 verfahrensführende Referenten“ tätig seien, die durchschnittliche Dauer von Asylverfahren 3,2 Monate betrage und (nach der Aufnahme der angebotenen Beweise) hervorkommen werde, dass eine auf erhöhte Antragszahlen zurückzuführende allgemeine Überlastung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nicht vorgelegen sei, sondern das Nichteinhalten der Entscheidungsfrist in einzelnen Verfahren auf ein Organisationsverschulden der Behörde zurückzuführen sei.“
Wenn gleich es als notorisch zu erachten ist, dass seit Sommer 2021 ein deutlicher Anstieg von Anträgen auf internationalen Schutz zu erkennen gewesen ist, zeigt alleine diese Entwicklung – im Lichte der oben wiedergegebenen Judikatur der Höchstgerichte, dass eine generelle Überlastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen vermag – ein unüberwindbares Hindernis für eine fristgerechte Entscheidung nicht auf. Dass eine extreme Belastungssituation, wie sie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, vor Augen hatte, im hier relevanten Zeitraum abermals vorgelegen ist, ist nicht zu erkennen. Insbesondere lag – im Unterschied zum Zeitraum 2015/2016 – zuletzt keine Situation vor, die den Gesetzgeber veranlasste, in Reaktion auf eine (extreme) Belastungssituation des BFA legistische Maßnahmen zu setzen – wie es durch die Einführung der in § 19 Abs. 6 AsylG 2005 vorgesehenen Möglichkeit, das BFA im Rahmen des Säumnisbeschwerdeverfahrens mit der Durchführung der Einvernahme des Asylwerbers zu beauftragen, sowie insbesondere der im (mittlerweile außerkraftgetretenen) § 22 Abs. 1 AsylG 2005 befristeten Verlängerung der in § 73 AVG vorgesehenen sechsmonatigen Entscheidungsfrist auf 15 Monate durch BGBl. I Nr. 24/2016 der Fall gewesen ist.
Im am 10.02.2023 veröffentlichten Bericht des Rechnungshofes über die Follow-up Überprüfung des BFA (S 15-18) (abrufbar unter: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/home_7/2023_4_Bundesamt_Asyl.pdf) wird festgehalten, dass die durchschnittliche Erledigungsdauer von Asylverfahren beim BFA zwischen dem dritten Quartal 2018 und dem vierten Quartal 2021 von 21,6 Monaten auf 3,9 Monate gesunken ist. Laut einem im Oktober 2022 veröffentlichten Bericht des Bundesministeriums für Inneres (S 6) (abrufbar unter: https://www.bfa.gv.at/403/files/Detailstatistik_BFA_Kennzahlen_1-3_Quartal_2022.pdf) beträgt die Verfahrensdauer der erstinstanzlichen Bescheide für Verfahren mit Asylantrag seit 01.06.2018 im arithmetischen Mittel 3,2 Monate. Es ist sohin kein Anhaltspunkt zu erkennen, dass es im gegenständlichen Zeitraum aufgrund einer exzeptionellen Belastungssituation nicht möglich gewesen wäre, durch innerorganisatorische Vorkehrungen auf eine Erledigung des am 25.11.2022 gestellten Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses binnen der gesetzlichen Entscheidungsfrist hinzuwirken.
Da somit die Säumnis in diesem konkreten Fall auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, ist die Säumnisbeschwerde begründet.
3.2. Zu Spruchpunkt A) II. Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG
Gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 und Z 3 FGP können Fremdenpässe sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für […]
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind; […]
Gemäß § 88 Abs. 3 leg. cit. wird die Gestaltung der Fremdenpässe entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
Gemäß § 88 Abs. 4 leg. cit. gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
Teil II Punkt 5 der indischen Verfassung lautet:
Bei Inkrafttreten dieser Verfassung ist jede im Gebiet Indiens domizilierte Person indischer Staatsangehöriger
(a) welche auf dem Gebiet Indiens geboren ist; oder
(b) von welcher ein Elternteil auf dem Gebiet Indiens geboren ist; oder
(c) welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit wenigstens fünf Jahren unmittelbar vor dem genannten Inkrafttreten auf dem Gebiet Indiens gehabt hat.
Punkt 3 des indischen Staatsbürgerschaftsgesetzes
Staatsangehörigkeit kraft Geburt
(1) Soweit in Abs (2) dieser Section nichts anderes bestimmt ist, ist jede Person Staatsangehöriger Indiens kraft Geburt, welche in Indien geboren ist:
(a) am oder nach dem 26.01.1950, aber vor dem 01.07.1987
…………. Punkt 10 des indischen Staatsbürgerschaftsgesetzes
Entziehung der Staatsangehörigkeit
(1) Ein Staatsangehöriger Indiens kraft Einbürgerung oder nur aufgrund von Art 5 (c) der Verfassung oder durch eine anderweitige Eintragung als aufgrund von Art 6 (b) (ii) der Verfassung oder von Sec 5 (a) dieses Gesetzes hört auf, Staatsangehöriger Indiens zu sein, wenn ihm die Staatsangehörigkeit aufgrund dieses Artikels durch eine Verfügung der Zentralregierung entzogen worden ist.
Art 6 der indischen Verfassung
Staatsangehörigkeitsrechte bestimmter aus Pakistan nach Indien eingewanderter Personen
Unbeschadet des Art 5 gilt eine Person, die aus dem jetzt zu Pakistan gehörigen Gebiet in das Gebiet von Indien eingewandert ist, als indischer Staatsangehöriger bei Inkrafttreten dieser Verfassung, wenn
(a) sie oder einer ihrer Eltern- oder Großelternteile auf dem Gebiet Indiens in den Grenzen gemäß der ursprünglichen Fassung des Gesetzes über die Regierung Indiens von 1935 geboren wurde; und
(b) (i) die Person vor dem 19.07.1948 eingewandert ist und seit ihrer Einwanderung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Gebiet von Indien gehabt hat; oder
(ii)…………………………..
Sec 5. Staatsangehörigkeit kraft Eintragung
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Section und anderweitig vorgeschriebener Bedingungen und Einschränkungen kann die Zentralregierung auf einen entsprechenden Antrag hin eine Person als Staatsangehörigen Indiens eintragen, welche nicht unrechtmäßiger Einwanderer ist und die nicht bereits aufgrund der Verfassung oder einer anderen Bestimmung dieses Gesetztes Staatsangehöriger ist und die zu einer der folgenden Kategorien gehört:
(a) eine Person indischen Ursprungs, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Indien hat und diesen unmittelbar vor Stellung des Eintragungsantrages mindestens sieben Jahre lang hatte;
Rechtlich folgt daraus:
Wie oben bereits festgestellt und beweisgewürdigt ist der BF indischer Staatsangehöriger und verfügt mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
Der BF stellte einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG. Begründend dazu bringt er – zusammengefasst und sinngemäß – in der Säumnisbeschwerde vom 07.06.2023, in der Stellungnahme vom 11.07.2023 und in der Stellungnahme bezüglich seines Reisedokumentes vom 25.02.2015 vor, er sei nicht in der Lage, sich ein Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, da die Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigere. Einem Fremden müsse es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies sei jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8).
Diesen Behauptungen ist jedoch entgegenzuhalten, dass – wie bereits festgestellt und beweisgewürdigt – Dokumente des BF vorliegen, im Form von der Kopie seines indischen (verloren gegangenen) Reisepasses und ein von der indischen Botschaft in Wien ausgestelltes Heimreisezertifikat, welche eindeutig belegen, dass dem BF Reisedokumente auf den Namen XXXX , geboren am XXXX , ausgestellt wurden. Auf den Umstand, dass der BF auf etwaige Probleme aufgrund von Angaben seiner unterschiedlichen Identitäten stößt – aktuell trägt er den Namen XXXX , geboren am XXXX wurde bereits in der Beweiswürdigung eingegangen, unter Berücksichtigung über des bereits rechtskräftig abgesprochenen des Erkenntnisses vom 10.05.2017, W124 1218934-2/4E. Aufgrund dieser eindeutigen Faktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vertretungsbehörde dem BF tatsächlich verweigert Reisedokumente auszustellen.
Dadurch, dass das Tatbestandselement „nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“ im Fall des BF nicht vorliegt, müsste sich das BVwG nicht mehr mit dem Tatbestandselement „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist“ im Näheren auseinandersetzen. Dazu ist allerdings zu erwähnen, dass nach der Judikatur des VfGH im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Ausreisefreiheit nach Art. 2 Abs. 2 4 ZPEMRK durchgeführt werden muss (VfGH 16.06.2023, E 3489/2022).
Nach Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK steht es jedermann frei, jedes Land (einschließlich seines eigenen) zu verlassen. Die Ausübung dieses Rechtes darf gemäß Art. 2 Abs. 3 4. ZPEMRK keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des ordre public, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Rechtlich bedeutet dies Folgendes: § 88 Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG gelten als gesetzliche Bestimmungen, welche die Ausstellung eines Fremdenpasses an bestimmte Voraussetzungen knüpfen. Im Fall des BF ist eine solche Einschränkung auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (ordre public-Prinzip) auch notwendig, da mit der Ausstellung eines Fremdenpasses der Staat Österreich dem Inhaber ermöglicht zu reisen und somit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH vom 19.11.2003, 2003/21/0053). Die Ausstellung eines Fremdenpasses bedeutet auch einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates. Deswegen hat sich der Fremde zunächst an die Vertretungsbehörden seines Heimatstaates bezüglich einer Ausstellung eines Reisepasses zu wenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FGP K8).
Der Eingriff ist auch verhältnismäßig. Der BF führt in der Säumnisbeschwerde vom 07.06.2023 und in der Stellungnahme vom 11.07.2023 sinngemäß an, dass er für innerstaatliche Rechtsgeschäfte und für die Arbeitssuche ein Personaldokument benötige. Er bekomme auch keine E-Card ohne Reisedokument. Letztlich liege es im Interesse der Republik, dass eine erleichterte und beschleunigte Arbeitsaufnahme erfolge und einem anspruchsberechtigten Drittstaatsangehörigen ein Zugang zum Krankenversicherungssystem gewährt werde. Des Weiteren könne der BF auch nicht zum Zweck der Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedsstaat reisen und dadurch würden die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen verletzt. Der BF berufe sich auf die unmittelbar anwendbaren Grundfreiheiten, darunter die Niederlassungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie sein Recht auf Gleichbehandlung. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung sei in Artikel 19 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) verbrieft. Die Grundrechtcharta sei in seinem Fall nach Artikel 51 Abs. 1 GRC anwendbar, da aufenthaltsrechtliche Fragen in den Anwendungsbereich des Unionsrecht fielen. Die einschlägigen Bestimmungen der Grundrechtecharta und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union seien Teil des Primärrechts der Europäischen Union und als solche verpflichtend von den mitgliedsstaatlichen Behörden und Gerichte anzuwenden. Es bestehe damit ein hinlängliches Interesse der Republik an der Einhaltung der unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Schaffung klarer Identitätsverhältnisse von der Intention des § 88 FGP nicht umfasst ist (VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053 m.w.N.), benutzte doch der BF seit seinem Aufenthalt in Österreich mehrere Identitäten um in den Genuss eines Aufenthaltstitels in Österreich zu kommen, wobei er derzeit den Namen XXXX geboren am XXXX , führt. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt sind die - für diese Identität - vorgebrachten Beweismitteln zum Teil als untauglich oder vom BF selbst verfasst zu qualifizieren, jedenfalls nicht aussagekräftiger als jene behördlichen Dokumente, in Form eines indischen Reisepasses lautend auf den Namen XXXX , geboren am XXXX und ein Heimreisezertifikat, ausgestellt von der indischen Behörde in Wien, lautend auf den gleichen Namen und Geburtsdatum.
In diesem Zusammenhang können auch die Mitwirkungspflichten des BF in die Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinbezogen werden. Der BF hat zum Nachweis seiner Identität beizutragen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Er stellte am 25.11.2022 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, der zwar – zum vorherigen Antrag – modifiziert wurde, doch das neuerliche Vorbringen trägt zu keiner wesentlichen Entscheidungsänderung bei. So hielt der erkennende Richter im rechtskräftigen Erkenntnis vom 10.05.2017 bereits wie folgt fest:
„Auf Grund des Umstandes, dass der BF bereits in Österreich mehrmals mit unterschiedlichen Identitäten in Erscheinung getreten ist bzw. über ein Heimreisezertifikat und einen Reisepass für Indien verfügt hat, welcher auf einen anderen Namen, als den nunmehr im gegenständlichen Verfahren angegebenen lautet, ist es glaubwürdig, dass dem BF mit diesem Namen kein Reisepass von Seiten der indischen Botschaft bzw. eine Bestätigung der Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses, ausgestellt wurde.“ Zusammengefasst ist die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG, unter Mitberücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK, gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig.
3.2.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, ist im gegenständlichen Fall erfüllt, da der Sachverhalt für eine rechtliche Beurteilung der vorgebrachten Verfolgungsgründe hinreichend geklärt ist und das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
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