Spruch
W296 2295273-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
2. Mit Beschluss der Stellungskommission Militärkommando XXXX (fortan: belangte Behörde) vom XXXX wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden; dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
3. Mit Antrag vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zusammengefasst mit der Begründung, er müsse aus wirtschaftlichen und familiären Gründen einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes stellen. Er sei ein verheirateter Mann und habe einen Sohn, der jetzt fünf Jahre alt sei. Seine Ehefrau sei teilzeitbeschäftigt und arbeite nur am Wochenende. Er hingegen arbeite von Montag bis Freitag, damit er sich um seinen Sohn am Wochenende kümmern könne, da die Familie keine Verwandten oder Bekannten in Österreich habe, die sich um seinen Sohn kümmern könnten. Wenn er zum Grundwehrdienst einberufen werde, habe seine Frau niemanden, der sich um sein Kind kümmern könne. Zudem habe er vor kurzem einen Job bei einem neuen Dienstgeber angenommen, in welchem er nach einer bestimmten Ausbildungszeit aufsteigen und mehr verdienen könne, was ihm beruflich zurzeit sehr wichtig sei. Weiters würde es die Familie aus wirtschaftlichen Punkten auch schwer treffen, wenn er zum Grunddienst einberufen werde. Neben der Miete habe er einen Kredit in Raten zu zahlen, wobei aufgrund der steigenden Inflation seine Miete, Strom - und Heizungskosten, wie bei anderen Haushalten, teurer geworden seien. Als Wehrpflichtiger und neuer Staatsbürger würde er gerne seiner Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes nachkommen, doch leider würde er aufgrund der erwähnten Gründe ersuchen, ihn von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu befreien.
Angeschlossen diesem Antrag waren die Geburtsurkunde seines Sohnes, seine Heiratsurkunde, eine Lohn/Gehaltsabrechnung der Ehefrau des Beschwerdeführers vom Oktober XXXX und sein, allerdings unvollständiger, Kreditvertrag der XXXX vom XXXX .
4. Die belangte Behörde forderte daraufhin den Beschwerdeführer am XXXX auf, eine gemeindeamtliche Bestätigung über Name, Geburtsdaten und Verwandtschaftsverhältnis aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, einen Nachweis über Geburtsdaten, Beruf und Wohnort seiner Eltern und Schwiegereltern, seinen Arbeitsvertrag samt Angabe seiner Arbeitszeiten, den Arbeitsvertrag seiner Gattin mit Angabe deren Arbeitszeiten, einen Schuldennachweis bzw. Kreditverträge, den Nachweis seines Kreditgebers, über die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Stundung einer Rückzahlung während der Ableistung des Grundwehrdienstes, eine Kindergartenbestätigung seines Sohnes samt Angabe der Betreuungszeiten zu übermitteln und weiters die Angaben über die beantragte Befreiungsdauer zu spezifizieren.
5. Der Beschwerdeführer legte daraufhin am XXXX eine Privathaushaltsbestätigung dahingehend vor, er wohne mit seiner Ehefrau und zwei Kindern, wobei seine Tochter 12 Jahre alt und sein Sohn 5 Jahre alt sei, im gemeinsamen Haushalt. Weiters legte er die übersetzten Meldezettel von seinem Vater, seiner Mutter und seiner Schwiegermutter samt Anmerkung vor, seine Eltern seien bereits in Pension und würden in der XXXX leben, sein Schwiegervater sei verstorben, seine Schwiegermutter sei selbständig und lebe ebenfalls in der XXXX . Angeschlossen waren zudem Kopien von Reisepässen seiner Eltern, von seinem Arbeitsvertrag, vom Arbeitsvertrag seiner Ehefrau und eine Kindergartenbestätigung seinen Sohn betreffend.
Der Beschwerdeführer führte ergänzend aus, dass er betreffend den Nachweis seines Kreditgebers über die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Stundung der Rückzahlung während der Ableistung des Grundwehrdienstes Kontakt mit seinem Kreditgeber aufgenommen habe, jedoch lediglich die Antwort bekommen habe, dass er erst einen Nachweis haben dürfe, wenn er einen Antrag auf Kreditstundung stelle und dieser positiv entschieden werde. Wenn er zum Präsenzdienst einberufen werde, könne seine Ehefrau während der Ableistung seines Grundwehrdienstes mit der jetzigen Finanzsituation und zwei Kindern nicht durchhalten. Wenn jedoch seine Tochter 14 Jahre alt wäre, könne sie ihrer Mutter helfen bzw. auf ihren Bruder aufpassen und ihn auch vom Kindergarten abholen. Aus diesem Grunde beantrage er eine Befreiung vom Präsenzdienst bis Oktober XXXX , weil seine Tochter am XXXX 14 Jahre alt werde und sich dann rechtlich um ihren kleinen Bruder kümmern dürfe.
6. Am XXXX forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, seinen vollständigen Kreditvertrag vorzulegen.
7. Der Beschwerdeführer legte daraufhin am XXXX seinen vollständigen Kreditvertrag vor.
8. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines Parteiengehörs verständigt.
9. Der Beschwerdeführer gab zu dem ihm gewährten Parteiengehör keine Stellungnahme ab.
10. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes abgewiesen.
Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges und der relevanten Norm samt maßgeblicher Judikatur zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde sei nach eingehender Prüfung und Beurteilung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes zu der Ansicht gelangt, dass im Fall des Beschwerdeführers wirtschaftliche und familiäre Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle vorliegen würden, weil er Kreditverpflichtungen habe und an der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit wirtschaftliches Eigeninteresse bestünden, doch sei es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Wehrpflichtigen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten rechtzeitig so zu ordnen, dass einer Einberufung zur Ableistung der oben angeführten Präsenzdienstart keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstünden, da im Sinne der Harmonisierungspflicht Wehrpflichtige grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Feststellung ihrer Tauglichkeit dafür Sorge zu tragen hätten, ihre wirtschaftlichen/beruflichen Angelegenheiten in Einklang mit ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu bringen. Wenn ihm bekannt sei, dass er seiner Präsenzdienstpflicht nachkommen werde müssen, so treffe ihn die Obliegenheit, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass er in der Lage sei, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen. Würde er die derart gebotene Harmonisierung seiner wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht unterlassen, so würden die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 angesehen werden können. Seit Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihn am XXXX und der Feststellung seiner Tauglichkeit am XXXX sei er in Kenntnis gewesen, in absehbarer Zeit den Präsenzdienst leisten zu müssen und sei daher seit diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes zu harmonisieren. Zu seinen Kreditverpflichtungen sei anzumerken, dass er im Falle der Ableistung des Grundwehrdienstes bei seinem Kreditgeber einen Antrag auf Kreditstundung stellen könne. Auch stelle seine berufliche Tätigkeit als Angestellter bei der Firma XXXX kein besonders rücksichtswürdiges Interesse im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle und der Judikatur dar.
Es lägen zudem im Falle des Beschwerdeführers auch familiäre Interessen vor, da sein fünfjähriger Sohn zu betreuen sei. Nach der Judikatur würden jedoch besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im Sinne der zitierten Norm nur dann vorliegen, wenn ein Familienangehöriger in seinen Belangen der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedürfe, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Präsenzdienstes nicht gewähren könne und, wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige als Folge des Ausbleibens dieser Unterstützung in seiner Gesundheit oder in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet werden würde. Derartige Interessen seien von ihm nicht geltend gemacht worden und hätten auch dem vorliegenden Sachverhalt nicht entnommen werden können. Darüber hinaus weise die belangte Behörde darauf hin, dass nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch die Pflicht zur Obsorge bei minderjährigen Kindern beide Elternteile treffe. Da seine Gattin nur am Wochenende berufstätig sei, könne er die Betreuung seiner Kinder, insbesondere seines Sohnes, in seiner dienstfreien Zeit übernehmen. Die besondere familiäre Rücksichtswürdigkeit im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle, die eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung der oben angeführten Präsenzdienstart rechtfertigen würde, habe daher nicht erkannt werden können.
11. Mit Schreiben vom XXXX an die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Darin fasste er den Verfahrensgang und den bekämpften Bescheid zunächst zusammen und führte aus, dass er seit Verleihung der Staatsbürgerschaft keinen weiteren Kreditvertrag mehr abgeschlossen habe und sich bemühe, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass er seiner Präsenzdienstpflicht nachkomme könne, doch trotz Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation sei er nicht Lage, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen, da es nicht nur um die Kreditzahlung, sondern auch um den familiären Unterhalt ginge, weil eine Familie mit zwei Kindern viel Geld benötige. Er stellte in Folge in seinem Rechtsmittel die Frage, wie denn seine Gattin mit ihrem Einkommen, wenn er abwesend sein würde, ihren Lebensunterhalt/Essen, Miete, Schul- und Kindergartenkosten von zwei minderjährigen Kindern decken könne. Zu den familiären Interessen sei zu erwähnen, dass seine Gattin unter der Woche die Obsorge erfüllen könne, jedoch Freitag, Samstag und Sonntag berufstätig und somit am Freitag die Betreuung der gemeinsamen Kinder nicht gewährleistet sei, da sich keine Familienangehörigen in Österreich aufhalten würden. Zudem arbeite seine Frau auch öfters am Donnerstag als Vertretung. Seit der Abweisung seines Antrages gebe es Unruhe in der Familie, da die Betreuung der Kinder am Freitag in Frage stünde und seine Gattin Angst habe, ihren Job zu verlieren bzw. ihren Lebensunterhalt nicht decken zu können. Da in der von der belangten Behörde zitierten Judikatur auch eine Gesundheitsgefährdung eines unterstützungsbedürftigen Familienmitgliedes entnommen werden könne, verstehe er die Situation seiner Gattin als psychische Gefährdung ihrer Gesundheit, weil diese im Falle seines Präsenzdienstes ohne Ehemann den gesamten Lebensunterhalt abdecken und zwei minderjährige Kinder alleine betreuen müsse.
12. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tage, übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Mit Beschluss der Stellungskommission der belangten Behörde vom XXXX wurde er rechtskräftig für tauglich befunden. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX abgewiesen wurde. Dagegen brachte der Beschwerdeführer am XXXX fristgerecht Beschwerde ein.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von zwei am XXXX geborenen Kindern, wobei sein Sohn gegenwärtig von Montag bis Freitag zirka von 08.00 bis 15.30Uhr in der städtischen Kinderbetreuungseinrichtung XXXX betreut wird. Dieser Kindergarten ist von Montag bis Freitag 06.30 bis 17.00 Uhr geöffnet, sodass die Betreuung des Sohnes am Freitag bis 17.00Uhr gewährleistet ist und der Beschwerdeführer nach seinem Präsenzdienst am Freitag und/oder seine Gattin nach deren Dienstschluss an diesem Tage den gemeinsamen Sohn abholen wird/werden können. In Härtefällen könnte der Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit einer Dienstfreistellung in Anspruch nehmen.
Der Beschwerdeführer schloss am XXXX einen Arbeitsvertrag mit der XXXX Group ab und trat am XXXX im Unternehmen „ XXXX “ seinen Dienst an. Er steht nicht in Gefahr, seinen Job aufgrund seiner Verpflichtung zur Ableistung des Präsenzdienstes zu verlieren.
Der Beschwerdeführer hat am XXXX einen Kreditvertrag mit der XXXX in der Höhe von XXXX , mit einer Laufzeit von XXXX monatlichen Ratenhöhe von XXXX und der ersten Fälligkeit am XXXX abgeschlossen. Es ist ihm möglich, seinen Kreditvertrag während seiner Präsenzdienstzeit abzuändern bzw. seine Zahlungen stunden zu lassen.
Die Gattin des Beschwerdeführers ist seit XXXX Angestellte der XXXX , wobei ihre Wochendienstzeit 25 Stunden beträgt und sich auf die Tage Freitag bis Sonntag verteilt. Zum Entscheidungszeitpunkt sucht die XXXX Personal.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind im Wesentlichen unbestritten.
Die Feststellungen zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer und zu seinem Familienstand samt Vaterschaft von zwei minderjährigen Kindern resultieren aus seinem Vorbringen im Verfahren samt Vorlagen.
Die Feststellungen, dass der Kindergarten des Sohnes des Beschwerdeführers, die städtische Kinderbetreuungseinrichtung XXXX , von Montag bis Freitag 06.30 bis 17.00 Uhr geöffnet ist, resultieren aus einer Nachschau des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Website des Kindergartens zum Entscheidungszeitpunkt ( XXXX Aufgrund dieser Öffnungszeiten kann der Sohn des Beschwerdeführers am Freitag bis 17.00Uhr betreut werden, sodass es dem Beschwerdeführer mit einer Befreiung von der Pflicht zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft (Kaserne) möglich sein wird, seinen Sohn abwechselnd und/oder zugleich mit seiner Gattin rechtzeitig vom Kindergarten abzuholen, da diese am Freitag eine Tagesarbeitszeit von in etwa acht Stunden aufweist, welche mit entsprechender zeitlicher Lagerung eine Abholung des Kindes ermöglichen wird.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers seit seinem Dienstantritt am XXXX beim Unternehmen „ XXXX “ bzw. der XXXX -Group fußen auf seinem Vorbringen im Verfahren samt Vorlagen.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seinen Job beim Unternehmen „ XXXX “ nicht aufgrund der Tatsache der Ableistung seines Präsenzdienstes verlieren wird, fußen auf einer Nachschau des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Website dieses Unternehmens zum Entscheidungszeitpunkt ( XXXX ). Dort ist unter den Rubriken „Karriere“ bzw. „Kultur/Werte“ ersichtlich, dass XXXX dezidiert für Mitarbeiter:innen unter anderem während des Präsenzdienstes die „ XXXX “-App anpreist, damit diese während der Zeit ihrer Unterbrechung – wie dort festgehalten - „am Laufenden bleiben“. Daraus ist zu schließen, dass sich XXXX , wie im Übrigen auch andere österreichische Arbeitgeber:innen, der staatsbürgerlichen Verpflichtung ihrer Mitarbeiter:innen gewahr ist und es zudem offensichtlich ein hoher Wert in diesem Unternehmen ist, den Informationsfluss zu den Mitarbeiter:innen auch während der Zeit einer – wie im Falle des Beschwerdeführers lediglich sechsmonatigen - Unterbrechung zu gewährleisten. Auf derselben Website ist zudem unter der Rubrik „Jobs“ ersichtlich, dass nach wie vor viele Funktionen in diesem Unternehmen ausgeschrieben sind, sodass sich der Beschwerdeführer keine Sorgen machen wird müssen, lediglich aufgrund der bloßen Tatsache, den Präsenzdienst ableisten zu müssen, seinen Job zu verlieren.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seinen am XXXX abgeschlossenen Kreditvertrag abändern bzw. seine Zahlung stunden kann, folgt einer Nachschau des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Website der XXXX zum Entscheidungszeitpunkt ( XXXX Auf dieser ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Änderungen hinsichtlich seiner finanziellen Verpflichtungen für die Dauer seines lediglich sechsmonatigen Präsenzdienstes vornehmen wird können, sodass er auch in diesem Zusammenhang nicht in eine finanzielle Schieflage kommen wird und nach Beendigung des Präsenzdienstes die vereinbarte Ratenzahlung in der vollen Höhe wieder wird zahlen können. Zudem ist er auf die Möglichkeiten gemäß dem Heeresgebührengesetz 2001 hinzuweisen, nach welchem er beim Heerespersonalamt Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe beantragen kann (siehe hierzu auch Bundesheer - Miliz - Finanzielle Ansprüche (bmlv.gv.at) und ansprueche.pdf (bmlv.gv.at)).
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der Gattin des Beschwerdeführers seit XXXX samt Verteilung deren Wochendienstzeit folgen seinem Vorbringen im Verfahren samt Vorlagen.
Die Feststellungen, dass die XXXX gegenwärtig Personal sucht, resultieren aus einer Nachschau des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Website der XXXX zum Entscheidungszeitpunkt ( XXXX Daraus ist zu schließen, dass keine Kündigung der Gattin des Beschwerdeführers im Raume steht, da deren Arbeitgeberin gegenwärtig Personal sucht bzw. aufnimmt und somit auf die Arbeitskraft der Gattin des Beschwerdeführers evidenter Weise angewiesen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 55 Abs. 3 WG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, StF: BGBl. I Nr. 146/2001 (WV), in der geltenden Fassung (idgF), lauten:
„Grundwehrdienst
§ 20. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 8 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.
[…]
Befreiung und Aufschub
§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien 1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und 2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.
(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus 1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und 2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.
Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn 1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder 2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.
[….]
Dienstfreistellung
§ 45. (1) Personen, die 1. den Wehrdienst als Zeitsoldat oder 2. den Aufschubpräsenzdienst oder 3. den Ausbildungsdienst
leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung. Die Dienstfreistellung beträgt 30 Werktage oder 25 Arbeitstage für je ein Jahr eines solchen Wehrdienstes. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilmäßig. Dabei gelten Bruchteile von Werktagen als volle Werktage. Wird ein solcher Wehrdienst unmittelbar im Anschluss an einen anderen Wehrdienst geleistet, so sind auch die Zeiten dieses anderen Wehrdienstes sowie allenfalls diesem ununterbrochen vorangehende weitere Wehrdienstleistungen für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehen. Die Zeiten eines Wehrdienstes, für die bereits eine Dienstfreistellung gewährt wurde, sind bei einer solchen Heranziehung jedoch nicht zu berücksichtigen.
(2) Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Einheitskommandanten oder einem diesem gleichgestellten Kommandanten nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Soldaten angemessen Rücksicht zu nehmen. Sofern die Gesamtdauer der für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehenden Wehrdienstleistungen zwölf Monate nicht übersteigt, ist die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung aus dem Wehrdienst zu gewähren. Aus wichtigen Gründen kann aber in diesen Fällen die Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden. Eine Dienstfreistellung für Personen im Ausbildungsdienst darf frühestens ab Beginn des siebenten Monates dieses Wehrdienstes in Anspruch genommen werden. Eine frühere Inanspruchnahme ist nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse möglich.
(3) Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst kann als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen eine Dienstfreistellung vom Kommandanten des Truppenkörpers auf Vorschlag des Kommandanten nach Abs. 2 und nach Anhörung des für sie zuständigen Soldatenvertreters gewährt werden. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse bis zu drei Werktage umfassen. Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb von sechs Monaten des jeweiligen Wehrdienstes sechs Werktage nicht übersteigen. Sofern besondere dienstliche Leistungen eine höhere Anerkennung verdienen, kann der Bundesminister für Landesverteidigung anstelle von oder zusätzlich zu solchen Dienstfreistellungen ebenfalls Dienstfreistellungen bis zu drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt aller Dienstfreistellungen für besondere Leistungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
(4) Neben den Dienstfreistellungen nach Abs. 1 und 3 ist Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im notwendigen Ausmaß zu gewähren, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen. Die Dauer einer solchen Dienstfreistellung darf für jeden Anlassfall zwei Wochen nicht übersteigen. Die Gewährung einer solchen Dienstfreistellung obliegt 1. bis zur Dauer einer Woche dem Einheitskommandanten und 2. darüber hinaus dem Kommandanten des Truppenkörpers.“
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001), StF: BGBl. I Nr. 31/2001 idF BGBl. I Nr. 114/2002 (DFB), idgF, lauten:
„Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur auf Soldaten anzuwenden, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten (Anspruchsberechtigte).
[….]
Ansprüche
§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.
(2) Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben: 1. Weisen Anspruchsberechtigte nach, dass sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen verhindert waren, eine Milizübung anzutreten, so haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem 4. und 6. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung. 2. Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit haben Anspruchsberechtigte ab dem Zeitpunkt, an dem sie sich selbst stellen oder aufgegriffen werden, Anspruch auf Leistungen nach dem 3. und 4. Hauptstück. 3. Der Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 102/2019) 5. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014, dem Grunde nach nicht berührt.
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956.
(4) Auf Personen, die sich einer freiwilligen Eignungsprüfung nach § 56a Abs. 5 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, unterziehen, sind die Bestimmungen über die verwaltungsbehördliche Prüfung der Eignung zum Wehrdienst anzuwenden.
[….]
Grundvergütung, Freiwilligen- und Kaderausbildungsprämie
§ 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt 1. für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 9,3 vH des Bezugsansatzes und 2. während der Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 an Stelle der Grundvergütung nach Z 1 eine erhöhte Grundvergütung in der Höhe von 20,31 vH des Bezugsansatzes.
(2) Wehrpflichtigen, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen nach § 21 Abs. 2 WG 2001 gemeldet haben und auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zu einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres in Betracht kommen, gebührt während des Grundwehrdienstes für jeden Kalendermonat bis zum Ende des Grundwehrdienstes eine Freiwilligenprämie in der Höhe von 14,86 vH des Bezugsansatzes. Der Kalendermonat, in dem die Meldung erfolgt, ist dabei einzurechnen.
(3) Anspruchsberechtigten mit Anspruch auf eine Freiwilligenprämie nach Abs. 2, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für eine Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion in der Einsatzorganisation nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 2 WG 2001 zu einer diesen Funktionen entsprechenden vorbereitenden Milizausbildung eingeteilt wurden, gebührt für jeden Kalendermonat dieser Ausbildung bis zum Ende des Grundwehrdienstes zusätzlich eine Kaderausbildungsprämie in der Höhe von 7,43 vH des Bezugsansatzes. Der Kalendermonat, in dem die Einteilung zur vorbereitenden Milizausbildung stattgefunden hat, ist dabei einzurechnen.
[….]
Fahrtkostenvergütung
§ 7. (1) Eine Fahrtkostenvergütung gebührt 1. Anspruchsberechtigten bei Antritt und Beendigung einer Wehrdienstleistung für die Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben, 2. Anspruchsberechtigten, die in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet Wehrdienst leisten oder ihren Hauptwohnsitz haben, bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung für die Fahrt auf der Strecke nach Z 1, 3. Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser Tätigkeit, 4. Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes bei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort, an dem die Übernahme oder Rückgabe dieser Gegenstände zu erfolgen hat, 5. Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser Prüfung und 6. den zur Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen verpflichteten Personen nach § 33 Abs. 5 WG 2001 für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort, an dem die Rückgabe dieser Gegenstände zu erfolgen hat.
Die Fahrtkostenvergütung gebührt in jener Höhe, die bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, anfallen würde und dabei keinen ungerechtfertigten Aufwand verursacht.
(2) Anspruchsberechtigten gebührt die Vergütung der notwendigen Fahrtkosten bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung für die Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben. Notwendige Fahrtkosten sind die durch die erforderliche Benützung eines Massenbeförderungsmittels nachweislich entstandenen Kosten, die unter Bedachtnahme auf die den Anspruchsberechtigten zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 über Massenbeförderungsmittel ist anzuwenden.
(3) Wird ein Anspruch auf Fahrtkostenvergütung vom Anspruchsberechtigten nicht binnen vier Wochen nach Beendigung der jeweiligen Fahrt bei der zuständigen militärischen Dienststelle geltend gemacht, so erlischt der Anspruch auf diese Geldleistung.
[….]
Freifahrt
§ 8. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, gebührt, sofern nicht § 7 Abs. 1 Z 1 über die Fahrtkostenvergütung anzuwenden ist, die kostenlose Benützung von Massenbeförderungsmitteln für Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort der Wehrdienstleistung. Dies gilt nur, sofern diese Wegstrecke mehr als zwei Kilometer beträgt.
(2) Personen nach Abs. 1 gebührt die Vergütung jener Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel im Inland, die diesen Personen für Fahrten auf beliebigen Wegstrecken nachweislich bis zum Höchstausmaß von 320 Kilometern pro Monat erwachsen.
(3) Als Massenbeförderungsmittel gilt jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des öffentlichen Verkehrs dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Dabei gelten folgende Maßgaben: 1. Eine Benützung von Eisenbahnen und Schiffen ist nur in der zweiten Klasse oder in vergleichbaren Tarifklassen zulässig. 2. Eine Benützung von Flugzeugen ist nicht erlaubt. 3. Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zum Reiseziel, so dürfen diese nur benützt werden, wenn die dabei anfallenden Fahrtkosten insgesamt nicht höher sind als bei der Benützung der Eisenbahn.
(4) Lagen die Voraussetzung für eine kostenlose Benützung nach den Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat der Benützer dem Bund den hiefür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.
(5) Personen nach Abs. 1, die in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet Wehrdienst leisten oder ihren Hauptwohnsitz haben, gebührt eine Fahrtkostenvergütung auf der Wegstrecke zwischen 1. dem in einem solchen Gebiet liegenden Ort der Wehrdienstleistung oder des Hauptwohnsitzes und dem Anschluss an das nächste Massenbeförderungsmittel oder 2. dem Ort der Wehrdienstleistung und dem Hauptwohnsitz, sofern a) diese Strecke kürzer ist als jene nach Z 1 oder b) auf dieser Strecke kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht.
Auf diese Fahrtkostenvergütung ist § 7 Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.
[….]
Verpflegung
§ 14. (1) Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche Verpflegung. Nimmt ein Anspruchsberechtigter mit Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststelle an der Verpflegung nicht teil, so gebührt ihm an deren Stelle ein Tageskostgeld. Die Zustimmung ist aus besonders rücksichtswürdigen persönlichen Interessen des Anspruchsberechtigten zu erteilen, soweit Interessen des militärischen Dienstbetriebes nicht entgegenstehen. Die Höhe des Tageskostgeldes ist vom Bundesminister für Landesverteidigung entsprechend den für die Verpflegung der Anspruchsberechtigten anfallenden durchschnittlichen Kosten durch Verordnung festzulegen.
(2) Anspruchsberechtigten gebühren bei außergewöhnlicher körperlicher Beanspruchung Verpflegszuschläge. Sofern es die Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Truppe erfordert, gebühren den Anspruchsberechtigten für die notwendige Dauer Sanitätszuschläge an Lebensmitteln.
(3) Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 ausüben, dürfen an der den Anspruchsberechtigten verabreichten Verpflegung unentgeltlich teilnehmen.
(4) Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Dieser Anspruch umfasst auch das Abendessen unmittelbar vor dem ersten und das Frühstück nach dem letzten Tag dieser Prüfung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Ist diesen Personen die Teilnahme an der Verpflegung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, so gebührt ihnen als Aufwandsersatz für ihre Verpflegung das Vierfache des Tageskostgeldes.
[….]
5. Hauptstück
Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Ansprüche
§ 23. (1) Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.
(3) Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt 1. die erstmalige Erlassung des Einberufungsbefehles oder 2. die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung
zum jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1.
[….]
2. Abschnitt
Familienunterhalt und Partnerunterhalt
Anspruch
§ 25. (1) Anspruchsberechtigten gebührt Familienunterhalt 1. für die Ehefrau oder den Ehemann (Ehegatten), 2. für Kinder, für die ihm oder einem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, oder eine gleichartige ausländische Beihilfe gewährt wird, und 3. für andere Personen, sofern er ihnen auf Grund einer im Familienrecht begründeten gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat.
(2) Wird die Vaterschaft eines Anspruchsberechtigten hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Wehrdienstleistung geboren wurde, während des Wehrdienstes durch Beschluss oder durch Anerkenntnis festgestellt, so beginnt die Frist von drei Monaten nach § 24 Abs. 3 jeweils am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses. Als Tag des Entstehens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Familienunterhaltes für dieses Kind gilt der Tag der Geburt.
(3) Wird die Vaterschaft eines Anspruchsberechtigten hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Wehrdienstleistung geboren wurde, nach der Entlassung aus dem Wehrdienst festgestellt, so gebührt für dieses Kind Familienunterhalt, sofern ein Antrag binnen drei Monaten jeweils ab dem Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses gestellt wird. Dieser Anspruch besteht für den Zeitraum vom Antritt des Wehrdienstes oder vom Tag der Geburt des Kindes, sofern diese während des Wehrdienstes erfolgte, bis zur Entlassung aus dem Wehrdienst.
(4) Anspruchsberechtigten gebührt Partnerunterhalt 1. für den eingetragenen Partner und 2. nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft für den ehemaligen eingetragenen Partner, sofern für diesen die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 vorliegen.
[….]
3. Abschnitt
Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, 1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder 2. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes: 1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. 2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. 3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird. 4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat. 5. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten 1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben, 2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen, 3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und 4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.
[….]
4. Abschnitt
Verfahren
Allgemeines
§ 33. (1) Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann eingebracht werden 1. beim Heerespersonalamt oder 2. nach Antritt des Wehrdienstes auch bei jener militärischen Dienststelle, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat.
Diese Dienststelle hat den Antrag und die beigebrachten Unterlagen unverzüglich an das Heerespersonalamt weiterzuleiten.
(2) Erlangt die Verwaltungsbehörde auf andere Weise als durch einen Antrag Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt, so hat sie das Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt von Amts wegen einzuleiten. Erlangt die Verwaltungsbehörde diese Kenntnis später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes durch den Anspruchsberechtigten, so beginnt ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt erst mit dem der Kenntnisnahme nachfolgenden Monatsersten.
(3) Bei der Zuerkennung von Familienunterhalt und Partnerunterhalt ist diese Geldleistung nach den jeweiligen Personen nach § 30 Abs. 1 bis 3 aufzugliedern. Beschwerden gegen die Höhe des Familienunterhaltes oder Partnerunterhaltes oder der Wohnkostenbeihilfe haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide.
(4) Der Arbeitgeber eines Anspruchsberechtigten ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Bemessung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe erforderlich sind, und diese Bestätigungen sowie alle sonst erforderlichen Unterlagen dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen.“
3.3. Zu Spruchpunkt 1: Abweisung der Beschwerde auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes:
3.3.1. Die ständige höchstgerichtliche Judikatur zu § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 lautet exemplarisch:
3.3.1.1. Betreffend wirtschaftliche Interessen:
Die Harmonisierungspflicht trifft den Wehrpflichtigen ab Verleihung der Staatsbürgerschaft (Hinweis E 22. Jänner 1991, 90/11/0068, VwSlg 13360 A/1991). Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht nachkommen werden müsse, so ist er gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen (Aufnahme von Krediten und Beginn der Geschäftstätigkeit) so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen (VwGH vom 27.03.2008, 2008/11/0011; GRS wie 2003/11/0173 E 25. Mai 2004 RS2; Hinweis E 1. Dezember 1992, 92/11/0252).
Zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden. Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, so ist er gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen. Diese Obliegenheit, die wirtschaftlichen Dispositionen mit der Präsenzdienstpflicht zu harmonisieren, besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können (Hinweis E vom 18. November 2008, 2008/11/0096, mwN). Im vorliegenden Fall kann dem Wehrpflichtigen ein Verstoß gegen die zuvor umschriebene sog. Harmonisierungspflicht schon deshalb nicht zur Last gelegt werden, weil die von ihm behaupteten rücksichtswürdigen Gründe aus der Ballettausbildung resultieren, die er bereits mit seinem 7. Lebensjahr begonnen hat, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm eine Bedachtnahme auf den Grundwehrdienst noch nicht zumutbar war (VwGH vom 23.09.2014, 2012/11/017).
Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung der Harmonisierungspflicht, können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden (VwGH vom 09.06.2022, Ra 2022/11/0061, GRS wie 2008/11/0089 E 14. Mai 2009 RS 1, Hinweis hg. E vom 27. März 2007, 2006/11/0266, mwN).
Die Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch das Eingehen von Verpflichtungen derartige Schwierigkeiten erst geschaffen werden, besteht nicht erst ab Zustellung des Einberufungsbefehls, wenn also der Termin, ab wann der Betreffende den Grundwehrdienst zu leisten hat, bekannt ist, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem von ihm verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096; Hinweis E 22. Jänner 1991, 90/11/0068; E 18. Mai 1993, 93/11/0074). (Hier: Dieser Zeitpunkt ist mit der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft anzusetzen.)
3.3.1.2. Betreffend familiäre Interessen:
Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen iSd § 36a Abs 1 Z 2 WehrG 1990 liegen nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (VwGH vom 27.03.2008, 2007/11/0202 mwN).
Die besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen ist dann anzunehmen, wenn durch die fehlende Unterstützung der Angehörigen eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen, wie zB der Verlust der Existenzgrundlage, zu befürchten ist. Zur Unterstützung der Angehörigen ist in diesem Zusammenhang aber nicht nur der Wehrpflichtige, sondern die ganze Familie berufen. Jene Familienangehörigen, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, haben überdies ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des wehrpflichtigen Angehörigen einzurichten (VwGH vom 13.12.2005, 2005/11/0167 mwN).
Auch wenn durch Ableistung des Präsenzdienstes Pflegetätigkeit durch den Wehrpflichtigen in einem relevanten Ausmaß entfallen würde, ist davon auszugehen, dass diese Pflegetätigkeit - entgeltlich durch Dritte - substituiert werden kann, falls die finanziellen Mittel dafür vorhanden sind (VwGH vom 24.01.2012, 2010/11/0104).
3.3.2. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das Folgendes:
Der Beschwerdeführer weiß seit der von ihm angestrebten Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am XXXX , dass er im Falle seiner Tauglichkeit gem. § 20 Abs. 1 2. Satz WG 2001 seinen Präsenzdienst ableisten wird müssen. Am XXXX wurde nun denn seine Tauglichkeit festgestellt, sodass ihm spätestens ab diesem Tage die baldige Einberufung zum österreichischen Bundesheer gewahr sein musste, befindet er sich doch bereits im 32. Lebensjahr und hat der Zeitpunkt, an dem er den Präsenzdienst erstmalig anzutreten hat, vor Vollendung seines 35. Lebensjahres zu liegen.
Wenn der Beschwerdeführer nun in Zusammenhang mit einer Befreiung wirtschaftliche Interessen geltend machen wollte, ist er nicht nur auf die zitierte Judikatur zu verweisen, sondern auch auf die Feststellungen samt Beweiswürdigung, in welchen ersichtlich ist, dass er seinen Kreditvertrag mittels Eingabe auf der Website der XXXX offenbar unbürokratisch stunden lassen kann.
Wenn er weiters Bedenken hinsichtlich seines Karrierevorlaufes und/oder gar betreffend seine Kündigung, aber auch eine im Raum stehende Kündigung seiner Gattin vorbrachte, so ist er auf die Tatsache hinzuweisen, dass sowohl sein Arbeitgeber als auch die Arbeitgeberin seiner Gattin auf der Suche nach Personal sind, sodass diese Bedenken realiter nicht zu tragen werden kommen.
Hinsichtlich der finanziellen Situation der Familie ist der Beschwerdeführer zudem auf die Möglichkeiten nach dem Heeresgebührengesetz 2001 zu verweisen, in welchem die Inanspruchnahme von Familienunterhalt, Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Freifahrt und kostenlose Verköstigung während der Zeit seines Präsenzdienstes normiert sind. Diese Zahlungen werden ebenfalls zur Entschärfung eines etwaigen finanziellen Engpasses beitragen und sei betont, dass die Dauer des Präsenzdienstes lediglich mit sechs Monate bemessen ist.
Zu den familiären Gründen wurde in den Feststellungen und in Folge beweisgewürdigt bereits ausgeführt, dass der Sohn des Beschwerdeführers von Montag bis Donnerstag wie bisher jedenfalls von der Gattin des Beschwerdeführers vom Kindergarten abgeholt werden kann. Betreffend Freitag ist auf die generösen Öffnungszeiten des Kindergartens bis 17.00Uhr und darauf zu verweisen, dass nicht nur der Beschwerdeführer selbst, sofern er sich um eine sog. „Heimschläfergenehmigung“ bemüht bzw. diese in Folge auch erhält, seinen Sohn nach seinem Dienstende abholen wird können, sondern auch seine Gattin, sofern deren Arbeitszeiten seitens ihrer Dienstgeberin entsprechend gelagert werden, was im Falle einer Vereinbarung realistischer Weise der Fall sein würde, da diese Arbeitsgeberin offensichtlich einen Personalunterstand aufweist und dementsprechend dem Ansinnen der Gattin des Beschwerdeführers positiv gegenüberstehen wird. Zudem ist der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Dienstfreistellung gem. § 45 WG 2001 hinzuweisen.
Wenn der Beschwerdeführer schlussendlich die psychische Ausnahmesituation seiner Gattin vorbrachte, so ist er auf die zitierte Judikatur zu verweisen, welche impliziter besagt, dass das zu betreuende Familienmitglied durch seine Nichtanwesenheit Schaden erleiden würde, was in seinem Falle sein Sohn, nicht seine Gattin wäre, sodass diese seine Argumentation ebenso ins Leere ging.
Da auch nach amtswegiger Prüfung keine (weiteren) Befreiungstatbestände im Falle des Beschwerdeführers augenscheinlich waren, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes von der belangten Behörde daher zu Recht abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146).
Der für die Beurteilung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht unbestritten fest.
Vor allem ist hier auf die dezidiert das WG 2001 betreffende Judikatur des VwGH zu verweisen nach welcher das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 MRK fällt (vgl. VfGH 1.12.1973, B 259/73, [VfSlg 7209]; VwGH 26.2.2002, 2001/11/0243). Es unterliegt auch nicht Art. 47 GRC (VwGH vom 06.05.2022 Ra 2021/11/0065).
Der EGMR hielt in seiner Judikatur weiters unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vgl. EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21). […]
In der Beschwerde wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, der Sachverhalt war unstrittig und es ging nur um Rechtsfragen. Im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG eine beantragte mündliche Verhandlung unter diesen Umständen nur dann entfallen, wenn es sich nicht um komplexe Rechtsfragen handelt (VwGH vom 16.11.2023, Ro 2020/15/0021).
Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.
3.5 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.