JudikaturBVwG

W604 2277338-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Sozialversicherungsrecht
20. Juni 2024

Spruch

W604 2277338-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 21.07.2023, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 03.05.2022 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), unter Vorlage von Beweismitteln einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt.

1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.07.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet wurde.

1.2. Mit Bescheid vom 17.10.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt.

1.3. In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.04.2023, GZ. XXXX erkannt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Basis eines Grades der Behinderung in Höhe von 50 vH vorlägen.

1.4. Am 21.04.2023 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen bis 01.02.2025 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.

1.5. Mit Eingabe vom 03.05.2023 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel betreffend den verbliebenen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ unter Verweis auf seine gesundheitliche Situation und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Vornahme des beantragten Zusatzvermerkes vorlägen.

1.6. Zur Überprüfung des Anspruchs auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.07.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk nicht vorlägen.

1.7. Zur Überprüfung der im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs erstatteten Einwendungen wurde von der belangten Behörde von Seiten des befassten Sachverständigen eine auf der Aktenlage basierende, mit 20.07.2023 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

1.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.07.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen. Die belangte Behörde verwies begründend auf die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, als Beilage zum Bescheid übermittelte sie das zugrundeliegende Sachverständigengutachten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit E-Mail vom 28.08.2023 eingebrachte Beschwerde. Unter Vorlage weiterer Beweismittel, Darstellung der Krankengeschichte und auszugsweiser Zitierung aus vorgelegten Befunden moniert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass nicht alle vorgelegten Befunde berücksichtigt worden seien. Es sei keine ausreichende Auseinandersetzung mit den fachärztlichen Befunden erfolgt und zum Vorbringen nicht ausreichend Stellung genommen worden. Der befasste Sachverständige für Chirurgie verfüge nicht über die erforderliche Fachkenntnis, die vorliegend komplexen Erkrankungen generalisierte Hyperhidrose und soziale Phobie vollumfänglich zu beurteilen. Es sei jedenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie erforderlich. Die soziale Phobie, der soziale Rückzug und die soziophoben Symptome sowie die Angststörung seien seit mehreren Jahren von vielen Fachärzten bestätigt. Die Hyperhidrose und die soziale Phobie seien als getrennte Leiden zu beurteilen, jedes dieser Leiden für sich alleine bedinge bereits die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, es bestehe aber zusätzlich eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung. Zudem sei im Gutachten nicht dargelegt worden, in welcher Form und welchem Ausmaß die bestehenden Gesundheitsschädigungen sich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken würden. Er habe sehr ausführlich den Leidensdruck dargestellt, den das krankhafte Schwitzen hervorrufe insbesondere bei sozialen Kontakten und dem Fahren in öffentlichen Verkehrsmitteln. Er sei auf die Benützung des klimatisierten PKW angewiesen. In öffentlichen Verkehrsmitteln werde er mit seiner nassen Kleidung abfällig angeschaut und mit unfreundlichen Kommentaren bedacht. Auch durch die engen Platzverhältnisse sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel psychisch nicht aushaltbar. Alleine die Tatsache, dass er von vielen Menschen angeschaut werde, verstärke das ausbruchsartige schwitzen. Zudem seien durch die soziale Phobie kaum Interaktionen im öffentlichen Raum bzw. mit anderen Personen möglich. Er müsse auch im Winter den Alltag mit leichter Bekleidung bewältigen, da beim Wechsel von kalter Umgebung in ein beheiztes öffentliches Verkehrsmittel sofort anfallsartiges starkes Schwitzen am ganzen Körper einsetze. Aufgrund des Schwitzens müsse er immer einen Koffer mit Kleidung zum Wechseln mit sich führen, durch das Erfordernis des Mitführens von Gepäck für die Wechselkleidung könne er sich nicht mit beiden Händen anhalten und seien auch das Ein- und Aussteigen nicht sicher möglich. Entgegen den Angaben im Gutachten würde die eingenommene Medikation die Auswirkungen des Leidens zwar lindern, diese bestünden aber dennoch in kaum erträglicher Form. Durch die Hyperhidrose komme es zu einem massiven Flüssigkeits- und Mineralienverlust und dadurch zu extremer körperlicher Abgeschlagenheit, was den Alltag zusätzlich erschwere. Auch könne er sich in öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund der schwitzenden Hände nicht sicher anhalten oder bewegen, da er jederzeit mit den Händen abrutschen könne und ergebe sich hieraus eine erhebliche Sturzgefahr. Die Angabe des Sachverständigen es bestehe die Option einer transthorakalen endoskopischen Sympathikusblockade entspreche nicht dem Stand der medizinischen Forschung. In der vorgelegten Stellungnahme Dris. XXXX werde eindeutig dargestellt, dass der Beschwerdeführer unter der schwersten Form der Hyperhidrose leide, was kaum zu ertragendem Schwitzen entspreche, eine starke Minderung der Lebensqualität zur Folge habe und womit eine maßgebliche Erschwernis bei der Ausführung aller täglichen Aktivitäten verbunden sei, worunter auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel falle. Er habe Dauermedikation mit verschiedenen anticholinergenen Wirkstoffen, welche er trotz daraus resultierenden Demenzrisikos einnehme. Ohne diese Medikation und antidepressive Medikation wäre seine Arbeitsfähigkeit nicht aufrecht zu erhalten.

2.1. Mit Schreiben vom 30.08.2023, im Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 31.08.2023, hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.

2.2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.02.2024 mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung nicht vorlägen.

2.3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Verweis auf die bereits vorgelegten Beweismittel und zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass er zur Kenntnis nehme, dass die Abrutschgefahr durch das Tragen von Handschuhen gemindert werden könne. Es sei aber keine Besserung des Zustandes eingetreten und eine solche mit größter Wahrscheinlichkeit auch ausgeschlossen. Die Therapieoptionen seien ausgeschöpft und die im Gutachten Dr. XXXX vorgeschlagene transthorakale endoskopische Sympathikusblockade sei, wie in den vorgelegten Befunden dargestellt, streng kontraindiziert. Insofern sei nicht nachvollziehbar, dass Dr. XXXX auf die im Gutachten Dr. XXXX angeführten Therapieoptionen verweise. Er verzichte ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und beantrage eine Entscheidung auf der Aktenlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , hat seinen Wohnsitz im Inland. Am 03.05.2022 beantragte er die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Unter Befristung bis 01.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass auf Basis eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 vH ausgestellt.

1.2. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionsbeeinträchtigungen vor:

1.2.1. Angst und depressive Störung gemischt;

1.2.2. Generalisierte Hyperhidrose;

1.2.3. Asthma bronchiale.

1.2.4. Beim Beschwerdeführer liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor und es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten sind nicht gegeben. Der Beschwerdeführer leidet nicht unter einer anhaltenden schweren Erkrankung des Immunsystems und bestehen weder hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.

1.3. Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1.3.1. Beim Beschwerdeführer liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten im Sinne von Klaustrophobie, Soziophobie und phobischer Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr vor, ebenso keine hochgradigen Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten oder schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen. Das bestehende Leiden „Angst und depressive Störung gemischt“ erreicht kein Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde.

1.3.2. Beim Beschwerdeführer liegt keine erhebliche dauerhafte Einschränkung der unteren Extremitäten vor, Beweglichkeit und Kraft in beiden Beinen sind nicht maßgeblich beeinträchtigt. Die Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist gegeben. Beweglichkeit und Greiffunktion sind in beiden Armen nicht wesentlich beeinträchtigt, die Fähigkeit, sich beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln sowie während der Fahrt festzuhalten, ist ausreichend vorhanden. Ein durch die vorliegende Gesundheitsschädigung „Hyperhidrose“ möglicherweise verursachtes Abrutschen an Haltegriffen kann durch das Tragen von Handschuhen verhindert werden.

1.3.3. Das beim Beschwerdeführer vorliegende „Asthma bronchiale“ führt nicht zur Verminderung der körperlichen Belastbarkeit in einem Ausmaß, welches die Erreichung oder Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht. Eine Langzeitsauerstofftherapie ist nicht indiziert.

1.3.4. Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen. Er ist in der Lage, eine Wegstrecke von 300m bis 400m aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe zurückzulegen, Stufen zu überwinden und sich während der Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten. Die beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Gesamtbild – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Möglichkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die zum inländischen Wohnsitz und der Innehabung eines Behindertenpasses sowie zur Antragstellung getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und insoweit unbestrittenen Akteninhalt.

2.2. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen stützen sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dris. XXXX . Das Gutachten ist hinsichtlich der festgestellten Funktionseinschränkungen - basierend auf der persönlichen Untersuchung und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln - vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der bestehenden Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt und einen umfassenden klinischen Befund erhoben. Die Untersuchungsergebnisse wurden im Hinblick auf gegebene Funktionseinschränkungen bewertet, die Krankengeschichte des Beschwerdeführers umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Maßgebliche Einschränkungen des Bewegungsapparates, der körperlichen Belastbarkeit, der Funktionen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, der Sinnesfunktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems lassen sich aus der klinischen Untersuchung nicht gewinnen.

2.3. Die Feststellungen zu den Auswirkungen der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem eingeholten Sachverständigengutachten in Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden. Das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Insgesamt können weder aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens noch aufgrund der vorliegenden medizinischen Beweismittel die bestehenden Funktionseinschränkungen in einem Ausmaß objektiviert werden, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke oder das Be- und Entsteigen von öffentlichen Verkehrsmitteln oder den sicheren Transport in diesen verunmöglichen würde. Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer möglich ist, zu entkräften.

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach im Gutachten Dris. XXXX auf die Therapieoption laut Gutachten Dris. XXXX verwiesen werde, obwohl ein die Therapieoption der Sympathikusblockade ausschließendes medizinisches Beweismittel in Vorlage gebracht worden sei, wird festgehalten, dass die gegenständliche Entscheidung basierend auf der klinischen Untersuchung Dris. XXXX und den vorgelegten Befunden getroffen wird. Zwar verweist das Gutachten Dris. XXXX auf das Gutachten Dris. XXXX und die dort angeführten Therapieoptionen, jedoch wird weder auf das Offenstehen entsprechender Therapieoption gedrungen noch darauf, dass diese erforderlich sei. Vielmehr erläutert sie ausschließlich, dass aus psychiatrischer Sicht eine Optimierung der Therapie der Angststörung noch möglich sei, eine Unstimmigkeit ist darin nicht zu erkennen.

2.3.1. Hinsichtlich der Gesundheitsschädigung „Angst und depressive Störung gemischt“ erläutert die befasste neurologisch/psychiatrische Sachverständige Dr. XXXX nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Krankheitsbilder als langjährige Hauptdiagnose vorlägen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschwerten. Vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung hält die Sachverständige fest, dass eine die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machende Sozialphobie nicht vorliege. Sie erläutert zudem im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der persönlichen Untersuchung, dass der Beschwerdeführer sich aktiv im Berufsleben befinde, keine spezielle medikamentöse Therapie oder Gesprächs- oder Psychotherapie in Anspruch genommen werde und auch nicht erforderlich erscheine. Diese Darstellung steht im Einklang mit anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, welcher ausführt, dass er sich seit ca. 3 Jahren nicht mehr in Psychotherapie befinde, nie stationär an einer Psychiatrie gewesen sei und auch keine psychische Rehabilitation absolviert habe. Aktuelle Befunde, welche eine maßgebliche Einschränkung durch ein psychisches Leiden dokumentierten, wurden nicht in Vorlage gebracht. Vielmehr stammen die vom Beschwerdeführer vorgelegten psychiatrischen Beweismittel Dris. XXXX , Dris. XXXX und Dris. XXXX aus den Jahren 2018 bis 2022 und wurde zuletzt eine mit 22.05.2023 datierte Medikationsliste vorgelegt, die in den Befunden dokumentierte Angst- und depressive Störung wurde bei der Beurteilung berücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen eines Leidensbildes in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde, sind kein Teil der in Rede stehenden Befunde.

2.3.2. In den vorliegenden medizinischen Beweismitteln wird das Bestehen der beurteilungsgegenständlichen Hyperhidrose bestätigt. Die Sachverständige führt dazu schlüssig aus, dass der Beschwerdeführer zwar an einer Hyperhidrose leide, dieses Leiden jedoch nicht die Verunmöglichung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Folge habe. In diesem Sinne habe im Rahmen der Untersuchung weder übermäßiges Schwitzen beobachtet noch auffallender Schweißgeruch objektiviert werden können. Dr.in XXXX erläutert anschaulich, dass während der klinischen Untersuchung keine Schweißbildung in einer Intensität vorgelegen habe, welche eine Abrutschgefahr beim Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln und in der Folge eine erhöhte Sturzgefahr nach sich zu ziehen geeignet wäre. Sie hält dazu lebensnahe fest, dass eine eventuelle Abrutschgefahr beim Festhalten an Haltegriffen im Zuge des Transportes oder beim Ein- und Aussteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln durch das Tragen von dünnen Handschuhen vermieden werden könne und ist der Beschwerdeführer dieser Einschätzung auch nicht entgegengetreten. Die Sachverständige erläutert letztlich nachvollziehbar, dass aus psychiatrischer Sicht eine Optimierung der Angststörung möglich wäre und eine Besserung des Schwitzens auch durch eine Besserung bzw. Stabilisierung der Depression und Angst erreicht würde.

2.3.3. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund des bestehenden Asthma bronchiales konnte nicht objektiviert werden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

2.3.4. Die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Zurücklegung kürzerer Wegstrecken steht ebenso wie das Vorliegen der sonstigen Transportvoraussetzungen nicht in Zweifel.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1. Zur Entscheidung in der Sache in Spruchpunkt A:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50vH (50%) ist nach Maßgabe der in § 40 Abs. 1 BBG näher bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist nach § 1 Abs. 4 der zum BBG ergangenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, u.a. jedenfalls einzutragen:

Z 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist;

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird u.a. Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr

- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten

- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen

- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (VwGH 23.05.2012, GZ. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie 22. Oktober 2002, GZ. 2001/11/0242, 27.01.2015, GZ. 2012/11/0186).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel u.a. dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert (die Wegstrecke von 300 bis 400m anerkennend VwGH 27.01.2015, GZ. 2012/11/0186; 27.05.2014, GZ. Ro 2014/11/0013; zu Prüfungserfordernissen hinsichtlich der zurückzulegenden Gehstrecke VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128). Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, GZ. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass ausgestellt. Ausgangspunkt der gegenständlichen Prüfung im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass sind das Ausmaß der vorliegenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems gegeben. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist möglich, ebenso das Be- und Entsteigen von öffentlichen Verkehrsmitteln und der sichere Transport. Durch die Hyperhidrose wird die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Ausmaß erschwert, der Gefahr des schweißbedingt zu befürchtenden Abrutschens von Haltegriffen kann mit der Verwendung von Handschuhen entgegengewirkt werden und stellt dies eine einfache und zumutbare Maßnahme der Gefahrenvermeidung dar. Zum Einwand des Beschwerdeführers, es sei entgegen den Angaben im Gutachten Dris. XXXX keine Verbesserung des in Rede stehenden Leidens eingetreten, ist festzuhalten, dass eine allenfalls eingetretene Leidensminderung keinen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Dem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anhand aktuell vorliegender Funktionsdefizite zu erfolgen hat und vormals bestandene oder künftig zu erwartende Leidenszustände nicht in die Beurteilung einfließen.

Der Leidenszustand des Beschwerdeführers erschwert in seiner Gesamtheit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich, die dauernden Gesundheitsschädigungen erreichen kein Ausmaß, welches die Eintragung des Zusatzes „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ in den Behindertenpass zu rechtfertigen vermag. Die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung liegen damit nicht vor, weshalb dem dahingehenden Antrag nicht zu entsprechen und die Beschwerde abzuweisen ist.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vgl. etwa VfGH E 1873/2020; Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).

Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des diesbezüglichen Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht vom Sachverständigenbeweis Gebrauch gemacht und ein auf persönlicher Untersuchung basierendes neurologisch/psychiatrisches fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Rahmen des gerichtlich veranlassten Parteiengehörs ist der Beschwerdeführer den gutachterlichen Einschätzungen mit Bezug zum Verfahrensgegenstand nicht substantiiert entgegengetreten. Mit den erhobenen Einwendungen streicht er im Wesentlichen den Umstand eines unverändert schlechten Zustandsbildes hervor, die auf Basis des klinischen Befundes abgeleiteten gutachterlichen Schlüsse auf die bestehende Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bleiben hiervon jedoch unberührt. Insgesamt werden die Ergebnisse des gegenständlichen Sachverständigenbeweises im entscheidungsmaßgeblichen Umfang nicht in Zweifel gezogen und hat der Beschwerdeführer die von der Sachverständigen aufgebrachte Maßnahme zur Vermeidung der Abrutschgefahr an Haltegriffen unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Letztlich liegt mit Schriftsatz vom 07.04.2024 ein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor.

Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben (vgl. zum Entfall der mündlichen Verhandlung u.a. VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vgl. etwa VfGH E 1873/2020; VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vorliegende Entscheidung hängt einerseits von im Einzelfall zu beurteilenden Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen, deren Ausmaß und die im konkreten Fall bestehenden Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die wesentlichen Kriterien aus gefestigter höchstgerichtlicher Judikatur ableitbar sind. Hinweise zur Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind nicht ersichtlich.

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