JudikaturBVwG

W292 2282284-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Datenschutzrecht
14. Juni 2024

Spruch

W292 2282284-1/14Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag.a Huberta MAITZ-STRAßNIG und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom 02.11.2023, Zl. D550.853 / 2023-0.749.445, beschlossen:

A)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2024, W292 2282284-1, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass

I. der dritte Satz unter II.3.6.4.11. des Erkenntnisses (betreffend die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens) wie folgt zu lauten hat:

Der Beitrag zu den Kosten war aufgrund der nunmehr verhängten Strafe auf 400,00 Euro zu reduzieren.

II. der erste Satz der Zahlungsinformation auf Seite 41 des Erkenntnisses wie folgt zu lauten hat:

Sie haben den Gesamtbetrag von EUR 4.400,00 (Strafe, Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens) binnen zwei Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2024 gab dieses in Spruchpunkt I. der Beschwerde hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe teilweise Folge und setzte die zu den Spruchpunkten I. bis III. des bekämpften Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf EUR 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit: 224 Stunden) herab. Es wurde ausgesprochen, dass sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 VStG auf (gesamt) EUR 400,00 und der zu zahlende Gesamtbetrag auf EUR 4.400,00 reduziere. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen habe. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt III.).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund eines Versehens unter II.3.6.4.11. ausgeführt wurde, dass der Beitrag zu den Kosten aufgrund der nunmehr verhängten Strafe auf 450,00 Euro (statt richtigerweise 400,00 Euro) zu reduzieren war.

Zudem wurde im ersten Satz der Zahlungsinformation auf Seite 41 des Erkenntnisses aufgrund eines Versehens ausgeführt, dass der Gesamtbetrag von EUR 4.950,00 (statt richtigerweise EUR 4.400,00) binnen zwei Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes einzuzahlen ist.

Es handelt sich um offensichtliche Unrichtigkeiten, die auf einem Versehen beruhen.

Wie aus dem Spruch des Erkenntnisses hervorgeht, wurde die verhängte Geldstrafe auf EUR 4.000,00 herabgesetzt und reduzierte sich dazu korrespondierend der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde auf EUR 400,00, sodass sich ein zu zahlender Gesamtbetrag von EUR 4.400,00 ergibt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem hg. Erkenntnis vom 03.06.2024.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.

Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, Zl. 90/18/0248).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.

Im vorliegenden Fall wurde auf Grund eines Versehens und im offensichtlichen Widerspruch zum Spruch des Erkenntnisses unter II.3.6.4.11. ausgeführt, dass der Beitrag zu den Kosten aufgrund der nunmehr verhängten Strafe auf 450,00 Euro (statt richtigerweise 400,00 Euro) zu reduzieren war.

Zudem wurde im ersten Satz der Zahlungsinformation auf Seite 41 des Erkenntnisses aufgrund eines Versehens ausgeführt, dass der Gesamtbetrag von EUR 4.950,00 (statt richtigerweise EUR 4.400,00) binnen zwei Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes einzuzahlen ist.

Die Unrichtigkeiten sind somit offenkundig und hätten bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des Erkenntnisses vermieden werden können. Es handelt sich um auf einem Versuchen beruhende offenkundige Unrichtigkeiten. Das Erkenntnis war daher von Amts wegen zu berichtigen.

Es war daher im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spruchgemäß vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal das Vorliegen eines berichtigungsfähigen Fehlers eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

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