G308 2270721-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Leopold ZECHNER in 8600 Bruck an der Mur, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen Steiermark vom 07.12.2022, Zl. VSNR/Abt.: XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen Steiermark (in der Folge: belangte Behörde) vom 07.12.2022 wurde ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge: BF) zum 28.04.2022 verpflichtet sei, einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 23.585,35 an Sozialversicherungsbeiträgen zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung, zur Selbstständigenvorsorge, Nebengebühren, Kostenanteile sowie Verzugszinsen zu bezahlen. Weiters sei er verpflichtet, Verzugszinsen seit 29.04.22022 in Höhe von 3,38 % p.a. aus einem Kapital in Höhe von EUR 19.481,97 zu bezahlen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 01.02.2022 eine Alterspension in Höhe von EUR 1.102,88 zuzüglich Kinderzuschuss für drei Kinder von EUR 87,21, daher gesamt EUR 1.190,09 zuerkannt worden sei. Mit Bescheid vom 12.05.2022 habe die belangte Behörde ausgesprochen, dass die offene Forderung an Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von EUR 19.481,94 zzgl. Verzugszinsen ab 01.05.2022 auf seinen Leistungsanspruch aus der Pension aufgerechnet werde. Gegen diesen Bescheid habe er Klage beim Sozialgericht eingereicht. Das Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Beitragsrückstand ausgesetzt worden.
Der Beschwerdeführer habe seit 28.11.2001 in regelmäßigen Abständen über aufrechte Gewerbeberechtigungen zur Holzschlägerung und Holzbringung verfügt, zuletzt in näher angeführten Zeiträumen der Jahre 2017 bis 28.04.2022. In den Jahren 2014 bis 2021 habe der Beschwerdeführer näher angeführte Einkünfte aus Gewerbebetrieb erwirtschaftet bzw. seien ihm näher angeführte Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG (Hinzurechnungsbeträge) vorgeschrieben worden. Es lägen der belangten Behörde nur Einkommenssteuerdaten für die Jahre 2014 bis 2016 vor, für die Kalenderjahre 2017 bis 2022 seien der belangten Behörde keine Daten über die Höhe seiner Einkünfte vom Finanzamt übermittelt worden. Seitens der belangten Behörde seien bereits mehrfach Exekutionen wegen der Beitragsrückstände geführt und dem Beschwerdeführer immer wieder Rückstandsausweise samt Mahnungen zugesendet worden. Es bestünden seit 01.05.2017 Beitragsrückstände bei der belangten Behörde, die Beiträge zuvor seien entrichtet worden. Dem Beschwerdeführer seien basierend auf den Einkommenssteuerdaten 2014 bis 2016 konkret angeführte, vorläufige Beitragsgrundlagen vorgeschrieben worden, die der Beschwerdeführer nicht bezahlt habe. Zum 07.12.2022 bestehe ein Beitragsrückstand von insgesamt EUR 24.520,00.
Der Bescheid wurde dem BF am 15.12.2022 nachweislich zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 12.01.2023, bei der belangten Behörde am 18.01.2023 einlangend, fristgerecht (Postaufgabe laut Sendungsnummer: 12.01.2023) das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass kein Beitragsrückstand besteht; in eventu den Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen; jedenfalls aber eine mündliche Verhandlung anberaumen.
Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass die belangte Behörde aufgrund des im Rückstandsausweis vom 28.04.2022 angeführten Beitragsrückstandes von EUR 23.573,65 mit Bescheid vom 12.05.2022 die Aufrechnung mit der Pension des BF erklärt habe. Das infolge der dagegen vom BF erhobenen Klage geführte sozialgerichtliche Verfahren sei mit Beschluss vom 28.07.2022 unterbrochen worden, um im Verwaltungswege festzustellen, ob bzw. in welcher Höhe ein Beitragsrückstand bestehe. Die belangte Behörde habe den behaupteten Beitragsrückstand erst im gegenständlichen Bescheid beginnend mit 01.05.2002 [gemeint offensichtlich: 2022] aufgeschlüsselt. Es sei offensichtlich, dass Zahlungsbelege „etc.“, die sich auf den Zeitraum seit dem 01.05.2002 [gemeint offensichtlich: 2022] beziehen würden, „vielfach nachträglich beigeschafft werden müssen, sodass eine inhaltliche Auseinandersetzung innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist nicht möglich" gewesen sei. Vernünftigerweise hätte die belangte Behörde dem BF diese „Kontoverdichtung“ als Ergebnis des Beweisverfahrens vor Bescheiderlassung vorhalten müssen und ihm dazu Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen. Die Notwendigkeit der Überprüfung der Kontobewegungen der gesamten „Kontoverdichtung“ bestehe im Übrigen für den gesamten Zeitraum, somit ab dem „1.5.20002“ [sic!], da auch die Behauptung der belangten Behörde, die Zahlungen des BF hätten zu einer vollständigen Beitragsabdeckung per 30.04.2017 geführt, zu überprüfen sei. Es sei widersprüchlich, dass die belangte Behörde im Bescheid ausgeführt habe, dass bereits erfolgte Einbehalte im Wege der Aufrechnung nach der erhobenen Klage rückgebucht und seit 28.04.2022 (Datum Rückstandsausweis) bzw. 12.5.2022 (Datum des Aufrechnungsbescheides) keine weiteren Einbehalte erfolgt seien, sich der Zeitraum offener Beitragsforderungen aber auf 06/2016 bis 09/2021 beziehe, wohingegen der Beitragsrückstand im angefochtenen Bescheid am 01.05.2017 entstanden sein soll.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.01.2023 wurde der BF über seinen Rechtsvertreter die Verbesserung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Verbesserungsauftrages aufgetragen und ausgeführt, dass sich aus dem Beschwerdevorbringen keine Gründe ergeben würden, auf die sich die Behauptung der Unrichtigkeit des Bescheides stütze. Es seien auch keine Gründe angeführt worden, die die Beschwerde rechtfertigen würden, wie etwa materielle Rechtswidrigkeit, wesentliche Verfahrensmängel oder unrichtige Beweiswürdigung. Es sei auch den im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht entgegengetreten worden oder Erwägungen hervorgekommen, weshalb der BF die in Beschwerde gezogene Entscheidung bekämpfe. Vielmehr sei lediglich mitgeteilt worden, dass eine Überprüfung erst vorgenommen werden müsse. Eine Beschwerde sei mangelhaft, wenn ihr nicht einmal eine Andeutung darüber entnommen werden kann, worin nach Auffassung des Beschwerdeführers die Unrichtigkeit des Bescheides bestehe. Bei nicht fristgerechter Verbesserung der Beschwerde würde diese nach § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.
Der Verbesserungsauftrag wurde der Rechtsvertretung am 25.01.2023 nachweislich zugestellt. Es langte jedoch keine Verbesserung der Beschwerde bei der belangten Behörde ein.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2023 wies die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde vom 12.01.2023 gemäß § 13 Abs. 3 AVG mangels erfolgter Verbesserung trotz des erteilten Verbesserungsauftrages zurück.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF über seine Rechtsvertretung am 05.04.2023 nachweislich zugestellt.
5. Mit Schreiben vom 19.04.2023, bei der belangten Behörde am 21.04.2023 einlangend, beantragte der BF fristgerecht die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ohne weitere Begründung.
6. Der gegenständliche Vorlageantrag, die Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 24.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 24.04.2023 wurde im Wesentlichen die Begründung der Beschwerdevorentscheidung wiederholt und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde zurückweisen, in eventu abweisen.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2023 wurde dem BF über seinen Rechtsvertreter der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 24.03.2023 zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens übermittelt.
8. Mit Schriftsatz vom 15.05.2023, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag einlangend, nahm der BF durch seinen Rechtsvertreter insofern Stellung, als darin erstmals ein inhaltliches Vorbringen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erstattet wurde. Weiters wurde ein Vorbringen zur – nach Ansicht des BF – auch nicht richtig erfolgten Aufrechnung erstattet, hingegen finden sich keinerlei Ausführungen zur Zurückweisung der Beschwerde mit der Beschwerdevorentscheidung bzw. dem Inhalt des Vorlageberichtes der belangten Behörde.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2023 wurde die Stellungnahme des BF vom 15.05.2023 der belangten Behörde zur Gegenäußerung übermittelt.
10. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 31.05.2023 langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde nahm dazu wie vom Gericht aufgetragen Stellung zum inhaltlichen Vorbringen im Schriftsatz vom 15.05.2023, wiederholte darüber hinaus jedoch ihre Rechtsansicht hinsichtlich der erfolgten Zurückweisung der Beschwerde mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung.
11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2023 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 28.11.2023, Ra 2023/08/0100, stattgegeben und der Beschluss aufgehoben.
Das Erkenntnis des VwGH wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2023 zugestellt.
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2024 wurde die belangte Behörde um Vorlage ergänzender Unterlagen ersucht.
13. Am 08.02.2024 langte seitens der belangten Behörde die aufgetragene Urkundenvorlage samt einem Konvolut an Beilagen beim Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichte vom 27.02.2024 wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens übermittelt, er weiters aufgefordert, seine Beschwerde entsprechend seinem Vorbringen im Verfahren zu konkretisieren und dem Bundesverwaltungsgericht für den gesamten Beitragszeitraum entsprechende Nachweise und Bescheinigungsmittel – darunter insbesondere alle rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2014 bis 2021 sowie eine chronologische Auflistung aller an die belangte Behörde in diesem Zeitraum geleisteten Zahlungen oder sonst geeignete Nachweise zur Stützung seines Vorbringens vorzulegen.
Aufgrund eines Übermittlungsfehlers mussten Beilagenteile am 14.03.2024 abermals an den Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter zugestellt werden.
Ausgehend von der Zustellung der Beilagen am 14.03.2024 endete die vierwöchige Frist zur Stellungnahme mit Ablauf des 11.04.2024.
Bis dato langte keinerlei Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitraum von 28.11.2001 bis 30.11.2015 über eine aufrechte Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut „Holzschlägerung und Holzbringung“. Im Zeitraum von 14.09.2016 bis 16.11.2021 sowie von 01.04.2022 bis 09.05.2022 verfügte er über die Gewerbeberechtigung „Holzschlägerung, -bringung und –zerkleinerung“ (vgl. Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem vom 23.05.2024).
Im Zeitraum von 01.01.2017 bis 22.04.2022 waren diese Gewerbeberechtigungen in nachfolgenden Zeiträumen aktiv bzw. nicht als ruhend gemeldet (vgl. diesbezüglich unbestrittene Feststellungen im angefochtenen Bescheid):
1.2. Dem Beschwerdeführer wurden im Zeitraum 2017 bis 2021 nachfolgende Beiträge zur Sozialversicherung vorläufig vorgeschrieben (vgl. aktenkundige Erklärungen der vorläufigen Beitragsgrundlagen, Beilage./16):
1.2.1. Beitragsjahr 2017:
Aufgrund dieser vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage ergeben sich nachfolgende monatliche Beiträge (vgl. Erklärung der vorläufigen Beitragsgrundlagen vom 22.04.2017, Beilage./16):
Somit wurden dem Beschwerdeführer nachfolgende Beiträge für die neun Monate der aufrechten Gewerbeberechtigung im Jahr 2017 vorgeschrieben (vgl. Feststellungen im angefochtenen Bescheid iVm. mit den aktenkundigen Kontoauszügen für 22.04.2017, 22.07.2017, 21.10.2017, 20.01.2018, Beilage ./13):
Aufgrund des bei der belangten Behörde einlangenden Einkommenssteuerbescheides 2015 erfolgte eine Beitragsberichtigung im vierten Quartal 2017 und zwar in Höhe von EUR 204,05 hinsichtlich des Pensionsversicherungsbeitrages und in Höhe von EUR 84,35 hinsichtlich des Krankenversicherungsbeitrages. Diesbezüglich erfolgte eine entsprechende Gutschrift auf dem Beitragskonto (vgl. Entwicklung des Saldos auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers, Beilage ./9).
Im Beitragsjahr 2017 bestand zum 01.01.2017 bereits ein negativer Saldo auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers von EUR -7.148,52 aus offenen Beitragsforderungen. Weiters wurden ihm Nebengebühren für den Zeitraum 01/2017 bis 12/2017 in Höhe von EUR 246,70 und Verzugszinsen in Höhe von EUR 279,93 vorgeschrieben. Demgegenüber leistete der Beschwerdeführer im Jahr 2017 lediglich EUR 1.300,00 an Beitragszahlungen (welche sich unter Berücksichtigung der erfolgten Gutschriften aus dem Jahr 2015 im vierten Quartal 2017 auf insgesamt EUR 1.588,40 belaufen), wobei der Beschwerdeführer am 15.02.2017 EUR 200,00, am 07.03.2017 EUR 200,00, am 12.06.2017 EUR 400,00 und am 18.08.2017 EUR 500,00 bezahlte und diese Zahlungen auf die offenen Beiträge für März 2015 von der Behörde angerechnet wurden (vgl. Entwicklung des Saldos auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers, Beilage ./9; Darstellung der Zahlungszuordnung der geleisteten Zahlungen des Beschwerdeführers, Beilage ./10 sowie Beilage ./11, Beilage ./13; Zahlungsbestätigungen, Beilage ./14).
Per 31.12.2017 bestand auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers somit ein negativer Saldo (Beitragsschulden samt Nebengebühren und Verzugszinsen) in Höhe von EUR -16.043,26 (vgl. Entwicklung des Saldos auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers, Beilage ./9; Kontoübersicht vom 05.01.2018, Beilage ./15).
1.2.2. Beitragsjahr 2018:
Aufgrund dieser vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage ergeben sich nachfolgende monatliche Beiträge (vgl. Erklärung der vorläufigen Beitragsgrundlagen vom 21.04.2018, Beilage./16):
Somit wurden dem Beschwerdeführer nachfolgende Beiträge für die sieben Monate der aufrechten Gewerbeberechtigung im Jahr 2018 vorgeschrieben (vgl. Feststellungen im angefochtenen Bescheid iVm. mit den aktenkundigen Kontoauszügen für 20.01.2018, 21.04.2018, 21.07.2018, 20.10.2018, 26.01.2019, Beilage ./13):
Aufgrund des bei der belangten Behörde einlangenden Einkommenssteuerbescheides 2016 erfolgte eine Beitragsberichtigung im dritten Quartal 2018 und zwar in Höhe von EUR 43,23 hinsichtlich des Pensionsversicherungsbeitrages und in Höhe von EUR 17,85 hinsichtlich des Krankenversicherungsbeitrages. Diesbezüglich erfolgte eine entsprechende Gutschrift auf dem Beitragskonto (vgl. Entwicklung des Saldos auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers, Beilage ./9).
Im Beitragsjahr 2018 bestand zum 01.01.2018 sodann ein negativer Saldo auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers von EUR -16.043,26 aus offenen Beitragsforderungen. Weiters wurden ihm Nebengebühren für den Zeitraum 01/2018 bis 12/2018 in Höhe von EUR 123,13 und Verzugszinsen in Höhe von EUR 493,70 sowie Kostenanteile für den Zeitraum 11/2017 bis 06/2018 von EUR 11,24 vorgeschrieben. Demgegenüber leistete der Beschwerdeführer im Jahr 2018 EUR 4.049,32 an Beitragszahlungen (welche sich unter Berücksichtigung der erfolgten Gutschriften aus den Jahren 2015 und 2016 im dritten Quartal 2018 und im vierten Quartal 2017 auf insgesamt EUR 4.110,40 belaufen), wobei der Beschwerdeführer am 25.01.2018, am 20.02.2018, am 04.04.2018, am 24.04.2018 und am 22.05.2018 jeweils EUR 100,00, am 11.06.2018, am 09.07.2018, am 08.08.2018 jeweils EUR 500,00 bezahlte und diese Zahlungen auf die offenen Beiträge für März 2015 von der Behörde angerechnet wurden. Weiters leistete der Beschwerdeführer am 13.09.2018 infolge eines Exekutionsverfahrens zur Zahl XXXX EUR 483,50 sowie am 12.11.2018 und am 04.12.2018 jeweils EUR 147,50 für den Beitragszeitraum Februar 2018. Am 01.10.2018 erfolgte seitens des Beschwerdeführers eine Zahlung von EUR 1.270,32 im Rahmen einer Mahnung für den Zeitraum März 2018 (vgl. Entwicklung des Saldos auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers, Beilage ./9; Darstellung der Zahlungszuordnung der geleisteten Zahlungen des Beschwerdeführers, Beilage ./10 sowie Beilage ./11, Beilage ./13; Zahlungsbestätigungen, Beilage ./14).
Per 31.12.2018 bestand auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers somit ein negativer Saldo (Beitragsschulden samt Nebengebühren und Verzugszinsen) in Höhe von EUR -15.507,51 (vgl. Entwicklung des Saldos auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers, Beilage ./9; Kontoübersicht vom 05.01.2018, Beilage ./15).
1.2.3. Beitragsjahr 2019:
Aufgrund dieser vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage ergeben sich nachfolgende monatliche Beiträge (vgl. Erklärung der vorläufigen Beitragsgrundlagen vom 20.04.2019, Beilage./16):
Somit wurden dem Beschwerdeführer nachfolgende Beiträge für die acht Monate der aufrechten Gewerbeberechtigung im Jahr 2019 vorgeschrieben (vgl. Feststellungen im angefochtenen Bescheid iVm. mit den aktenkundigen Kontoauszügen für 26.01.2019, 20.04.2019, 20.07.2019, 26.10.2019, 25.01.2020, Beilage ./13):
Im Beitragsjahr 2019 bestand zum 01.01.2019 sodann ein negativer Saldo auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers von EUR -15.507,51 aus offenen Beitragsforderungen. Weiters wurden ihm Nebengebühren für den Zeitraum 01/2019 bis 12/2019 in Höhe von EUR 291,88 und Verzugszinsen in Höhe von EUR 496,89 sowie Kostenanteile für den Zeitraum 08/2018 bis 07/2019 von EUR 22,86 vorgeschrieben. Demgegenüber leistete der Beschwerdeführer im Jahr 2019 EUR 4.717,66 an Beitragszahlungen, wobei der Beschwerdeführer am 08.01.2019, am 08.02.2019 und am 26.03.2019 jeweils EUR 148,50 sowie am 14.05.2019 EUR 146,24 infolge eines Exekutionsverfahrens zur Zahl XXXX für den Zeitraum Februar 2018, am 04.02.2019 EUR 500,94 infolge eines Exekutionsverfahrens zur Zahl XXXX für den Zeitraum April 2018, am 12.04.2019 eine Mahnzahlung in Höhe von EUR 17,48 für den Zeitraum Jänner 2019, am 14.05.2019 EUR 142,50 infolge eines Exekutionsverfahrens zur Zahl XXXX für den Zeitraum Februar 2017, Am 15.05.2019 EUR 400,00 an Beitragszahlungen (davon entfallend EUR 286,94 auf den Zeitraum März 2015 und EUR 113,06 auf den Zeitraum Februar 2016), am 17.06.2019 EUR 150,00 an Beitragszahlungen für Februar 2016, am 10.07.2019 EUR 700,00 an Beitragszahlungen für Februar 2016, am 12.07.2019 EUR 150,00 an Beitragszahlungen für Februar 2016, am 02.10.2019 EUR 500,00 an Beitragszahlungen (davon entfallend EUR 452,06 für April 2016 und EUR 47,94 für Februar 2016), infolge eines Exekutionsverfahrens zur Zahl XXXX am 13.08.2019 EUR 483,50, am 10.09.2019 EUR 493,50, am 23.10.2019 EUR 297,00 und am 18.11.2019 EUR 148,50 jeweils für den Beitragszeitraum Februar 2019 sowie am 17.12.2019 infolge eines Exekutionsverfahrens zur Zahl XXXX EUR 142,50 für März 2019 (vgl. Entwicklung des Saldos auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers, Beilage ./9; Darstellung der Zahlungszuordnung der geleisteten Zahlungen des Beschwerdeführers, Beilage ./10 sowie Beilage ./11, Beilage ./13; Zahlungsbestätigungen, Beilage ./14).
Per 31.12.2019 bestand auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers somit ein negativer Saldo (Beitragsschulden samt Nebengebühren und Verzugszinsen) in Höhe von EUR -17.966,92 (vgl. Entwicklung des Saldos auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers, Beilage ./9; Kontoübersicht vom 05.01.2018, Beilage ./15).
1.2.4. Beitragsjahr 2020:
Aufgrund dieser vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage ergeben sich nachfolgende monatliche Beiträge (vgl. Erklärung der vorläufigen Beitragsgrundlagen vom 26.07.2020, Beilage./16):
Somit wurden dem Beschwerdeführer nachfolgende Beiträge für die fünf Monate der aufrechten Gewerbeberechtigung im Jahr 2020 vorgeschrieben (vgl. Feststellungen im angefochtenen Bescheid iVm. mit den aktenkundigen Kontoauszügen für 25.01.2020, 25.04.2020, 25.07.2020, 24.10.2020, 23.01.2021, Beilage ./13):
Im Beitragsjahr 2020 bestand zum 01.01.2020 sodann ein negativer Saldo auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers von EUR -17.966,92 aus offenen Beitragsforderungen. Weiters wurden ihm Verzugszinsen für den Zeitraum 01/2020 bis 12/2020 in Höhe von EUR 563,84 sowie Kostenanteile für den Zeitraum 08/2019 bis 07/2020 von EUR 18,07 vorgeschrieben. Demgegenüber leistete der Beschwerdeführer im Jahr 2020 lediglich EUR 588,75 an Beitragszahlungen, wobei der Beschwerdeführer am 08.01.2020 und am 16.03.2020 jeweils EUR 148,50 infolge eines Exekutionsverfahrens zur Zahl XXXX für den Zeitraum Februar 2019 und am 07.02.2020 EUR 145,50 sowie am 11.05.2020 EUR 146,25 infolge eines Exekutionsverfahrens zur Zahl XXXX für den Beitragszeitraum März 2019 leistete (vgl. Entwicklung des Saldos auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers, Beilage ./9; Darstellung der Zahlungszuordnung der geleisteten Zahlungen des Beschwerdeführers, Beilage ./10 sowie Beilage ./11, Beilage ./13; Zahlungsbestätigungen, Beilage ./14).
Per 31.12.2020 bestand auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers somit ein negativer Saldo (Beitragsschulden samt Nebengebühren und Verzugszinsen) in Höhe von EUR -21.936,18 (vgl. Entwicklung des Saldos auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers, Beilage ./9; Kontoübersicht vom 05.01.2018, Beilage ./15).
1.2.5. Beitragsjahr 2021:
Aufgrund dieser vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage ergeben sich nachfolgende monatliche Beiträge (vgl. Erklärung der vorläufigen Beitragsgrundlagen vom 24.07.2021, Beilage./16):
Somit wurden dem Beschwerdeführer nachfolgende Beiträge für die fünf Monate der aufrechten Gewerbeberechtigung im Jahr 2021 vorgeschrieben (vgl. Feststellungen im angefochtenen Bescheid iVm. mit den aktenkundigen Kontoauszügen für 23.01.2021, 24.04.2021, 24.07.2021, 24.10.2021, 22.01.2022, Beilage ./13):
Im Beitragsjahr 2021 bestand zum 01.01.2021 sodann ein negativer Saldo auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers von EUR -21.936,18 aus offenen Beitragsforderungen. Weiters wurden ihm Nebengebühren für den Zeitraum 01/2021 bis 12/2021 in Höhe von EUR 362,45 und Verzugszinsen in Höhe von EUR 672,56 sowie Kostenanteile für den Zeitraum 10/2020 bis 07/2021 von EUR 11,65 vorgeschrieben. Demgegenüber leistete der Beschwerdeführer im Jahr 2021 lediglich EUR 2.627,50 an Beitragszahlungen, wobei der Beschwerdeführer 15.03.2021, am 16.04.2021, am 20.05.2021 und am 21.06.2021 jeweils EUR 150,00 für den Zeitraum April 2016 leistete, am 10.08.2021 EUR 1.500,00 für den Zeitraum April 2016, am 20.08.2021 im Rahmen von zwei Exekutionsverfahren zu den Zahlen XXXX sowie XXXX jeweils EUR 191,00 für den Zeitraum Februar 2021 sowie Februar 2019 und am 14.09.2021 EUR 145,00 infolge eines Exekutionsverfahrens zur Zahl XXXX für den Beitragszeitraum Februar 2019 (vgl. Entwicklung des Saldos auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers, Beilage ./9; Darstellung der Zahlungszuordnung der geleisteten Zahlungen des Beschwerdeführers, Beilage ./10 sowie Beilage ./11, Beilage ./13; Zahlungsbestätigungen, Beilage ./14).
Per 31.12.2021 bestand auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers somit ein negativer Saldo (Beitragsschulden samt Nebengebühren und Verzugszinsen) in Höhe von EUR -24.464,24 (vgl. Entwicklung des Saldos auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers, Beilage ./9; Kontoübersicht vom 05.01.2018, Beilage ./15).
1.2.6. Beitragsjahr 2022:
Im Beitragsjahr 2022 bestand zum 01.01.2022 sodann ein negativer Saldo auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers von EUR -24.464,24 aus offenen Beitragsforderungen. Weiters wurden ihm für den Zeitraum 01.01.2022 bis 28.04.2022 EUR 3,90 an Kostenanteilen und EUR 218,38 an Verzugszinsen vorgeschrieben (vgl. Entwicklung des Saldos auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers, Beilage ./9; Darstellung der Zahlungszuordnung der geleisteten Zahlungen des Beschwerdeführers, Beilage ./10 sowie Beilage ./11, Beilage ./13; Zahlungsbestätigungen, Beilage ./14).
1.3. Seit 01.01.2022 bezieht der Beschwerdeführer eine Alterspension von der belangten Behörde (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 24.05.2024).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2022 wurde ausgesprochen, dass die offenen Forderungen der belangten Behörde auf den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aus der Alterspension aufgerechnet werden (vgl. etwa Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 24.04.2023; Beschwerdevorbringen; darüber hinaus unstrittig).
Aufgrund dieses Aufrechnungsbescheides behielt die belangte Behörde von der Pension des Beschwerdeführers ursprünglich am 10.02.2022 und am 17.03.2022 jeweils EUR 549,69 ein und rechnete diese den Beitragszeiträumen Juni 2016 bzw. Februar 2017 an (vgl. Darstellung Zahlungszuordnung, Beilage ./10; Saldoentwicklung, Beilage. 9).
Gegen den Aufrechnungsbescheid der belangten Behörde vom 12.05.2022 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Klage an das Landesgericht XXXX . Das Verfahren ist zur Zahl XXXX anhängig. Mit Beschluss des Landesgerichtes vom 28.07.2022 wurde das Verfahren zur Einleitung eines Verfahrens zur rechtskräftigen Feststellung der Beitragsschulden laut Rückstandsausweis vom 28.04.2022 unterbrochen (vgl. etwa Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 24.04.2023; darüber hinaus unstrittig).
Seitens der belangten Behörde wurden die zuvor von der Pension des Beschwerdeführers einbehaltenen Beträge in Höhe von insgesamt EUR 1.099,38 am 04.05.2022 rücküberwiesen (vgl. Darstellung Zahlungszuordnung, Beilage ./10; Saldoentwicklung, Beilage. 9; Beschwerdevorbringen).
1.4. Zum 28.04.2022 besteht somit nachvollziehbar ein Beitragsrückstand von insgesamt EUR 23.585,35, welcher sich aus einem Kapitalbetrag von EUR 19.481,97 sowie insgesamt EUR 4.103,38 an Verzugszinsen zusammensetzt.
Zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung bestand aufgrund der weiter anlaufenden Verzugszinsen ein Beitragsrückstand von insgesamt EUR 24.520,00 (vgl. angefochtener Bescheid).
1.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass zum Pensionsstichtag des Beschwerdeführers für die Alterspension am 01.01.2022 für die Jahre 2017 bis 2021 (rechtskräftige) Einkommenssteuerbescheide vorlagen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Trotz entsprechender Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes nach Übermittlung sämtlicher Unterlagen und Beilagen der belangten Behörde hat weder der Beschwerdeführer selbst noch seine Rechtsvertretung eine weitere Stellungnahme abgegeben und insbesondere abermals trotz ausdrücklicher Aufforderung dahingehend keinerlei Substanziierung des Beschwerdevorbringens vorgenommen. Es wurden keinerlei Unterlagen, insbesondere nicht die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Einkommenssteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahre 2014 bis 2021 zur Vorlage gebracht. Es fand seitens des Beschwerdeführers bzw. seitens der Rechtsvertretung keinerlei Mitwirkung am Verfahren in inhaltlicher Hinsicht statt. Insbesondere wurde kein substanziiertes Vorbringen erstattet, welches an der Richtigkeit der Höhe des von der belangten Behörde festgestellten Beitragsrückstandes Zweifel aufkommen lassen würde. Auch hat die belangte Behörde die Einbringung der Beiträge laufend betrieben, sei es durch Beitragsvorschreibungen, Mahnungen und mehrfache Exekutionsverfahren.
Sämtliche Feststellungen basieren somit auf den von der belangten Behörde nachgereichten Unterlagen, die dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. Vorlage entsprechender Unterlagen und Nachweise übermittelt wurde. Von dieser Möglichkeit nahm der Beschwerdeführer bis dato ohne Begründung keinen Gebrauch. Die sich aus den Unterlagen der belangten Behörde ergebenden Feststellungen wurden daher im Ergebnis nicht weiter und insbesondere nicht substanziiert bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchteil A): Zur Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegen Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Die Pflichtversicherung beginnt mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung (§ 6 Abs. 1 Z 1 GSVG) und endet mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist (§ 7 Abs. 1 Z 1 GSVG).
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterliegen alle selbstständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind, ferner die zu Geschäftsführer bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist, der Unfallversicherung.
Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus der der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Erwerbstätigkeit heranzuziehen. Beitragsgrundlage ist gemäß § 25 Abs. 2 GSVG der nach Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge, sowie zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz, letztere nur dann, wenn sie als Betriebsausgaben iSd. § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG gelten.
Für die Bildung der vorläufigen Beitragsgrundlage sind, wenn eine Pflichtversicherung im drittvorangegangenen Kalenderjahr bestanden hat, gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG die für das drittvorangegangene Kalenderjahr gemäß § 25 Abs. 2 GSVG festgestellten Beitragsgrundlagen heranzuziehen, diese geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat fällt und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre (Aktualisierung).
Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und Abs. 5 GSVG angeführten Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen nicht unter- oder überschreiten.
Die endgültige Beitragsgrundlage tritt gemäß § 25 Abs. 6 GSVG an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen. Jedoch werden nach § 25 Abs. 7 GSVG vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a GSVG, die gemäß Abs. 6 leg. cit. zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG) noch nicht nachbemessen sind, zur endgültigen Beitragsgrundlage iSd. Abs. 2 leg. cit.
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 GSVG idgF BGBl. I Nr. 139/1998 gilt der Versicherungsfall bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters als eingetreten. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 leg. cit. der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der Tag der Antragstellung folgende Monatserste.
Die belangte Behörde hat für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Unfallversicherungsbeiträge für die in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG teilversicherten selbstständig Erwerbstätigen einzuheben und an die Allgemeine Unfallversicherung abzuführen (§ 250 Abs. 1 GSVG). Der Unfallversicherungsbeitrag ist ein Fixbetrag und beträgt gemäß § 74 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung „Veränderliche Werte“ monatlich:
- im Jahr 2017: EUR 9,33
- im Jahr 2018: EUR 9,60
- im Jahr 2019: EUR 9,79
- im Jahr 2020: EUR 10,09
- im Jahr 2021: EUR 10,42
- im Jahr 2022: EUR 10,64
Gemäß §§ 27 ff GSVG haben Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 GSVG für die Dauer der Pflichtversicherung Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Beitragsgrundlage zu leisten. In der Krankenversicherung beträgt der Beitrag in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils 7,65 % der Beitragsgrundlage, ab dem Jahr 2020 6,8 % der Beitragsgrundlage.
Weiters haben die oa. Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung gemäß § 27 GSVG in den Jahren 2017 bis 2022 18,65 % der Beitragsgrundlage an monatlichen Beiträgen zu leisten.
Im Rahmen der Selbstständigenvorsorge haben Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 GSVG unterliegen, nach §§ 49 Abs. 2 und 52 Abs. 1 und 2 BMSVG für die Dauer ihrer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 % der Beitragsgrundlage zu entrichten. Als Beitragsgrundlage ist die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Personen nach den §§ 25, 26 und 35b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei für die nach dem GSVG Pflichtversicherten die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG ohne Nachbemessung maßgeblich ist. Diese Beiträge sind als Pflichtbeiträge seit 01.01.2008 zu leisten.
Gemäß § 86 GSVG hat der Versicherte für die vom Versicherungsträger erbrachten Sachleistungen einen Kostenanteil in Höhe von 20 % (Festlegung durch die Satzung) der dem Versicherungsträger erwachsenen Kosten zu entrichten.
Die Beiträge sind gemäß § 35 Abs. 1 GSVG mit dem Ablauf des Kalendermonats fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die AUVA (§ 250 GSVG) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2 GSVG), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.
Gemäß § 35 Abs. 2 GSVG werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben. Diese Beiträge sind mit dem Ablauf des zweiten Monats des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge aufgrund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monats des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 6 GSVG eine Beitragsschuld des Versicherten, so ist diese gemäß § 35 Abs. 3 GSVG in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monats der Kalendervierteljahre abzustatten. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonats fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Person aus eigener Pensionsversicherung liegt.
Wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit gezahlt werden, sind gemäß § 35 Abs. 5 GSVG von den rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998) zzgl. 4 Prozentpunkten. Der Hundertsatz beträgt in den Jahren 2018 bis 2022 3,38 %.
Dem Versicherungsträger ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Eintreibung im Verwaltungswege gemäß § 37 GSVG gewährt. Ein Rückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Die Höhe der exekutionsrechtlichen Gebühren richtet sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Vollzugsgebührengesetz. Gemäß § 37 Abs. 4 GSVG kann der Versicherungsträger als Nebengebühren einen pauschalierten Kostenersatz für die ihm entstandenen Verwaltungsauslagen begehren. Die Höhe und Zahlungspflicht der entstandenen Gebühren für die Exekutionsführung ergibt sich aus den entsprechenden rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschlüssen der Gerichte.
3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:
Der Beschwerdeführer war – wie schon die belangte Behörde festgestellt hat und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde – in den oben festgestellten Zeiträumen Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Holzschlägerung, -zerkleinerung – und –bringung und damit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG iVm. § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a GSVG in den Zeiträumen
pflichtversichert. Gemäß § 27 Abs. 3 GSVG ist für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, der volle Beitrag zu leisten.
Dem Beschwerdeführer wurden seitens der belangten Behörde basierend auf den einzig vorliegenden rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden der jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahre iSd. § 25a GSVG, nämlich der Jahre 2014 (für das Beitragsjahr 2017), 2015 (für das Beitragsjahr 2018) und 2016 (für die Jahre 2019 bis 2021) vorläufige Beitragsgrundlagen und Beiträge zur Kranken-, Pension- und Unfallversicherung sowie der betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse vorgeschrieben.
Da zum Stichtag für den Pensionsantritt des Beschwerdeführers mit 01.01.2022 für die Jahre 2017 bis 2021 ausweislich der Feststellungen und den diesen zugrundeliegenden beweiswürdigenden Erwägungen keine rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide des Beschwerdeführers vorliegen, sind die vorläufigen Beitragsgrundlagen gemäß § 25 Abs. 7 GSVG mit Pensionsantritt versteinert worden und gelten nunmehr als endgültige Beitragsgrundlagen, die selbst bei nunmehrigem Vorliegen rechtskräftiger Einkommensteuerbescheide keiner Änderung bzw. Nachbemessung mehr zugänglich sind (vgl. dazu auch VwGH vom 20.09.2021, Ro 2020/08/0008).
Wie sich aus den beweiswürdigenden Erwägungen ergibt, auf welche hiermit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ist der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren den Feststellungen der belangten Behörde zu den Beitragsgrundlagen, den monatlichen Beiträgen und den sich ergebenden Beitragsrückständen nicht substanziiert entgegengetreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der aushaftende Beitragsrückstand nicht zu Recht besteht oder auf unrichtigen Beitragsgrundlagen bzw. Beitragsrückständen basieren würde.
Die Anrechnung der Zahlungen des Beschwerdeführers (außerhalb der Exekutionsverfahren) auf die jeweils älteste Schuld entspricht der dargestellten Rechtslage.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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