G306 2247560-2/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX 2021 bis zum XXXX 2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.12.2021, zu Recht erkannt:
A) Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom XXXX 2021 bis zum XXXX 2021 wird für rechtswidrig erklärt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte in Österreich am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG), Zahl W272 2199129-1/28E, vom 07.01.2020 abgewiesen wurde.
2. In der Folge reiste der BF nach Frankreich weiter, wo er am XXXX 2020 und am XXXX 2020 - teils unter der im Spruch genannten Aliasidentität - weitere Anträge auf internationalen Schutz stellte. Nachdem der BF am XXXX 2020 in Frankreich aufgegriffen wurde, stellten die französischen Behörden ein auf die Bestimmungen der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Österreich. Österreich stimmte einer Überstellung des BF mit Schreiben vom 03.03.2020 zu, jedoch kam es aus unbekannten Gründen nicht zur Überstellung des BF.
3. Am XXXX 2020 stellte der BF in Deutschland einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, über den eine negative Entscheidung erging.
4. Am XXXX 2021 erging von den deutschen Behörden eine Dublin-IN Anfrage und wurde der BF am XXXX 2021 aufgrund eines internationalen Haftbefehls von Deutschland nach Österreich überstellt. Der BF befand sich bis XXXX 2021 in Untersuchungshaft in Österreich und wurde nach einem Freispruch am selbigen Tag aus besagter Haft entlassen.
5. Am XXXX 2021 stellte der BF in Österreich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom selben Tag wurde ihm mitgeteilt, dass Konsultationen gemäß der Dublin III-VO mit den französischen Behörden geführt werden.
6. Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX 2021, vom BF persönlich übernommen am XXXX 2021 um 18:00 Uhr, wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
Der BF wurde am XXXX 2021 in Schubhaft genommen.
7. Mit im Zuge der Verhandlung am 28.10.2021 mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG, schriftliche Ausfertigung vom 04.01.2022, G306 2247560-1/16E, wurde die gegen den Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde des BF gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die bisherige Anhaltung rechtmäßig erfolgte (Spruchpunkt I.), gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art 28 Abs. 2 Dublin-III-VO und § 76 Abs. 2 Z 3 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt II.), dem BF die Ersetzung der Aufwendungen des Bundes in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, auferlegt (Spruchpunkt III.) sowie der Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen abgewiesen (Spruchpunkt IV.).
Eine vom BF gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit dem Beschluss VwGH vom 11.04.2024, Ra 2022/21/0024, zurückgewiesen.
8. Nachdem die französischen Behörden ihre Zuständigkeit abgelehnt hatten, richtete das BFA ein Wiederaufnahmegesuch gemäß der Dublin III-VO an die deutschen Behörden. Diese stimmten mit Schreiben vom XXXX 2021 der Wiederaufnahme des BF nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.
9. Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX 2021, dem BF im Stande der Schubhaft zugestellt am XXXX 2021, wurde dessen Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX 2021 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt das Deutschland für die Prüfung des Antrages des BF zuständig sei (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG, gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des BF nach Deutschland zulässig sei. (Spruchpunkt II.)
10. Mit auf elektronischem Wege am 21.12.2021 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen die Schubhaft gemäß § 22a BFA-VG beim BVwG.
Darin wurde neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft nach der Zustimmung Deutschlands zu seiner Wiederaufnahme mit Schreiben vom XXXX 2021, in eventu ab Ausfolgung des Bescheides des BFA vom XXXX 2021, mit dem sein Antrag auf internationaler Schutz vom XXXX 2021, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen und Deutschland für die Prüfung dieses Antrages für zuständig erklärt wurde, die Feststellung, dass die Voraussetzung für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft 6 Wochen nach der schriftlichen Erklärung Deutschlands vom XXXX 2021, also ab dem XXXX 2021, nicht mehr vorliege samt Entlassung des BF aus der Schubhaft sowie die Anwendung gelinderer Mittel beantragt. Zudem wurde die Zuerkennung des Kostenersatzes in Höhe von EUR 922,- beantragt.
11. Mit im Zuge der Verhandlung am 28.12.2021 mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG, schriftliche Ausfertigung vom 13.01.2022, G306 2247560-2/14E, wurde ausgesprochen, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft vom XXXX 2021 bis zum XXXX 2021 rechtmäßig erfolgte (A.I.). Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit dem XXXX 2021 wurde für rechtswidrig erklärt (A.II.). Es wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen (A.III.) und die Anträge der belangten Behörde sowie der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz, wurden abgewiesen (A.IV.).
Mit Erkenntnis bzw. Beschluss des VwGH vom 11.04.2024, Ra 2022/21/0025, 0039, wurde Spruchpunkt A.I. dieses Erkenntnisses des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Revision des BFA gegen die Spruchpunkt A.II., A.III. und A.IV. des Erkenntnisses wurde zurückgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Seine Muttersprache Dari.
Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF und sind mit den mit den vom BFA zu Tage beförderten EURODAC-Treffern in Einklang zu bringen. Ferner wurde die Identität des BF bereits in den Vorverfahren festgestellt, was vom BF bis dato nicht beanstandet wurde. Mangels Vorlage eines unbedenklichen Personaldokumentes gelten diese Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren.
Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt, den konkreten Angaben des BF in den mündlichen Verhandlungen vom 28.10.2021 und 28.12.2021, den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im Schubhaftbescheid sowie in den Erkenntnissen des BVwG vom 28.10.2021 (schriftliche Ausfertigung vom 04.01.2022) und vom 28.12.2021 (schriftliche Ausfertigung vom 13.01.2022) sowie den Ausführungen des VwGH in seinen Entscheidungen vom 11.04.2024, Ra 2022/21/0024, 0025, 0039.
Der BF gab im gesamten Verfahren – wie etwa in der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX 2021 und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 28.10.2021 – wiederholt an, nach Deutschland zurückzukehren zu wollen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 28.12.2021 brachte er in Bezug auf seine weitere Anhaltung in Schubhaft vor, immer bereit gewesen zu sein, nach Deutschland zurückzukehren und einzig im Glauben daran, nicht nach Deutschland zurückkehren zu dürfen einen weiteren Asylantrag in Österreich gestellt zu haben.
Vor dem Hintergrund, dass Deutschland mit Schreiben vom XXXX 2021, anlässlich eines Rückübernahmeansuchens iSd Dublin-III-VO des BFA vom 03.11.2021 mitteilte, den BF zu übernehmen, in Zusammenschau mit den Angaben des BF, er wolle dorthin freiwillig zurückkehren und verfüge dort über eine Aufenthaltsberechtigung, ist davon auszugehen, dass dieser tatsächlich gewillt ist, offiziell nach Deutschland zu reisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft vom XXXX 2021 bis XXXX 2021:
3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 2 Ziffer 3 FPG darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Die Dublin III-VO trat am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um die einheitliche Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor.
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3 Absatz 1 beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209).
Der mit „Haft“ betitelte Art 28 Dublin-III-VO lautet:
„(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.“
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).
In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
Wenn ein Mitgliedstaat es ablehnt, von der Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung Gebrauch zu machen, läuft dies jedoch zwangsläufig darauf hinaus, dass er eine Überstellungsentscheidung erlässt. Die Weigerung des Mitgliedstaats, diese Klausel anzuwenden, kann also gegebenenfalls im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung angefochten werden. (EuGH 23.01.2019, C-661/17)
Versäumt es ein Mitgliedstaat, rechtzeitig ein Wiederaufnahmegesuch zu stellen, wird er auch dann für die Prüfung eines neuen Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung zuvor gestellter Anträge auf internationalen Schutz zuständig war und zum anderen der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines dieser Anträge bei Ablauf der genannten Fristen bei einem Gericht des anderen Mitgliedstaats noch anhängig war, Art. 23 Dublin III-VO. (EuGH 05.07.2018, C-213/17)
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2021 wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm §76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
Damit wurde die vorliegende zu beurteilende Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 3 FPG (in der seit 1. September 2018 geltenden Fassung des FrÄG 2018) gestützt. Nach dieser Bestimmung darf Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO vorliegen. Danach dürfen Personen, die dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, zwar nicht allein deshalb in Haft genommen werden, jedoch „zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren“ dann, wenn nach einer Einzelfallprüfung „erhebliche Fluchtgefahr“ besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
Mit im Zuge der Verhandlung am 28.12.2021 mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG, schriftliche Ausfertigung vom 13.01.2022, G306 2247560-2/14E, wurde u.a. ausgesprochen, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft vom XXXX 2021 bis zum XXXX 2021 rechtmäßig erfolgte (A.I.).
Mit Erkenntnis des VwGH vom 11.04.2024, Ra 2022/21/0025, wurde Spruchpunkt A.I. dieses Erkenntnisses des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründend führte der VwGH aus:
„[…] Zu Spruchpunkt I.:
11 Die zu Ra 2022/21/0025 protokollierte außerordentliche Parteirevision richtet sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt A.I. des genannten Erkenntnisses. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, über diese Revision erwogen:
12 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision richtet sich der Revisionswerber gegen die Annahme des BVwG, es sei (weiterhin) erhebliche Fluchtgefahr vorgelegen und macht geltend, er habe im Verfahren wiederholt seine Bereitschaft, freiwillig nach Deutschland auszureisen, kundgetan.
13 Im Hinblick auf dieses Vorbringen erweist sich die Revision entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.
14 Gemäß dem im vorliegenden Fall als Rechtsgrundlage herangezogenen § 76 Abs. 2 Z 3 FPG darf Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO vorliegen. Danach dürfen Personen, die dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, zwar nicht allein deshalb in Haft genommen werden, jedoch „zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren“ dann, wenn nach einer Einzelfallprüfung „erhebliche Fluchtgefahr“ besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen (vgl. etwa VwGH 5.10.2022, Ra 2019/21/0414, Rn. 12, mwN).
15 In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits dargelegt, dass die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf bzw. von (erheblicher) Fluchtgefahr auszugehen sei, stets eine solche des Einzelfalles ist, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde. Das gilt sinngemäß auch für die Frage, ob von einem Sicherungsbedarf auszugehen ist, dem nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, und auch für die Frage, ob sich die Schubhaft nach Abwägung der wechselseitigen Interessen als verhältnismäßig erweist (siehe z.B. erneut VwGH 5.10.2022, Ra 2019/21/0414, nunmehr Rn. 14, mwN).
16 Nachdem der Revisionswerber am XXXX 2021 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurden zunächst auf Grundlage der Dublin III-VO Konsultationen mit Frankreich geführt (dazu, dass in diesem Verfahrensstadium noch vertretbar vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen werden durfte, siehe den Beschluss VwGH 11.4.2024, Ra 2022/21/0024).
17 Infolge der Ablehnung der Wiederaufnahme des Revisionswerbers durch die französischen Behörden wurden sodann Konsultationen mit den deutschen Behörden geführt, die seiner Wiederaufnahme mit Schreiben vom XXXX 2021 auch ausdrücklich zustimmten (siehe oben Rn. 8).
18 Wie in der Revision im Einklang mit dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten aufgezeigt wird, hatte der Revisionswerber im gesamten Verfahren von Anfang an seinen Wunsch bekundet, nach Deutschland zurückzukehren. So brachte er bereits in seiner Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX 2021 vor, nicht aus Eigenem, sondern im Rahmen einer Auslieferung nach Österreich gekommen zu sein, über eine Aufenthaltsberechtigung in Deutschland zu verfügen und auch freiwillig dorthin zurückkehren zu wollen. Auch in der anlässlich der ersten Schubhaftbeschwerde durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 28. Oktober 2021 - die vom selben Richter durchgeführt wurde, der auch das nunmehr angefochtene Erkenntnis erlassen hat - gab der Revisionswerber auf Nachfrage, ob er im Fall der Ablehnung des an Frankreich gerichteten Wiederaufnahmegesuches bereit wäre, nach Deutschland zurückzukehren, ausdrücklich an, nach Deutschland zurückkehren zu wollen und er erklärte sich bereit, sich in regelmäßigen Abständen bei der Polizei zu melden. Seine Bereitschaft, freiwillig nach Deutschland auszureisen, bekräftigte der Revisionswerber später auch in der Einvernahme vor dem BFA am 16. Dezember 2021 und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 28. Dezember 2021.
19 Vor dem Hintergrund dieser während des gesamten Verfahrens gleichlautenden Angaben des Revisionswerbers erweist sich die Beurteilung des BVwG, es liege auch nach der Zusage Deutschlands vom XXXX 2021, den Revisionswerber nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO wiederaufzunehmen, noch erhebliche Fluchtgefahr vor, als nicht vertretbar. Das BVwG begründete seine Annahme, der Revisionswerber würde sich dem Verfahren zur Rücküberstellung nach Deutschland entziehen, insbesondere mit dessen Mobilität in der Vergangenheit sowie damit, dass er auch in Deutschland nicht mit einem „Bleiberecht“ rechnen dürfe, und dass er nicht gewillt sei, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Dabei übersieht das BVwG aber, dass die gegenständliche Schubhaft nicht der Sicherung einer Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan, sondern in diesem Stadium nur der Sicherung des Überstellungsverfahrens mit dem Zielland Bundesrepublik Deutschland nach der Dublin III-VO diente. In dieser Hinsicht nahm das BVwG nicht ausreichend darauf Bedacht, dass mit der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Revisionswerbers durch die deutschen Behörden, eine Überstellung gerade in jenes Land in Aussicht genommen wurde, von dem der Revisionswerber, wie erörtert, schon im gesamten Verfahren angegeben hatte, dorthin (freiwillig) zurückkehren zu wollen, dort über eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung zu verfügen und von dort nicht aus Eigenem nach Österreich gekommen, sondern zwangsweise überstellt worden zu sein.
20 Indem das BVwG davon ausging, auch nach der Zusage Deutschlands zur Wiederaufnahme des Revisionswerbers sei weiterhin erhebliche Fluchtgefahr iSd Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG gegeben, der nur durch die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft und nicht auch durch ein gelinderes Mittel begegnet werden könne, hat es Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dieser Spruchpunkt war daher in Stattgebung der Parteirevision gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. [..]“
Das BVwG schließt sich den Ausführungen des VwGH an und lag somit gegenständlich nach Durchführung einer Einzelfallprüfung keine erhebliche Fluchtgefahr – wie in Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung gefordert – vor und erweist sich die Anhaltung des BF von XXXX 2021 bis zum XXXX 2021 als rechtswidrig.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden