Spruch
W246 2277388-1/5E
BESCHLUSS
I. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die DÖRNER SINGER Rechtsanwälte, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Personalamtes XXXX der Telekom Austria AG vom 29.03.2023, Zl. VrSt308348/2021, den Beschluss:
A) Das Verfahren wird, soweit es sich auf die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde bezieht, eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die DÖRNER SINGER Rechtsanwälte, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Personalamtes XXXX der Telekom Austria AG vom 29.03.2023, Zl. VrSt308348/2021, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
III. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die DÖRNER SINGER Rechtsanwälte, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Personalamt XXXX der Telekom Austria AG den Beschluss:
A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 09.08.2021 übermittelte das Personalamt XXXX der Telekom Austria AG (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten, das Ergebnis der amtswegigen Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung nach § 169f Abs. 1 GehG, wozu der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter mit Schreiben vom 07.02.2022 Stellung nahm.
2. Mit Beschluss vom 18.10.2021, EU 2021/0005, 0006, (Ra 2020/12/0068, 0077), legte der Verwaltungsgerichtshof in einem bei ihm anhängigen Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union bestimmte Fragen (betreffend die Rechtslage nach der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58, und der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153) zur Vorabentscheidung vor.
3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 10.02.2023 im Wege seiner Rechtsvertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde). Die Behörde habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.08.2021 das Ergebnis der Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung mitgeteilt, wozu er gegen Ablauf der darin festgesetzten Sechsmonatsfrist Stellung genommen habe. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde sei daher bereits abgelaufen.
4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid setzte die Behörde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren aus (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wies die Behörde die Säumnisbeschwerde vom 10.02.2023 mangels verfahrenseinleitenden Antrags zurück (Spruchpunkt II.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde. Dazu hielt der Beschwerdeführer zunächst fest, dass die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides im Widerspruch zueinander stünden. Wenn es nämlich, wie zu Spruchpunkt II. festgehalten, keinen Antrag gebe, der eine Entscheidungspflicht ausgelöst hätte, müsse das Verfahren auch nicht, wie in Spruchpunkt I. festgehalten, ausgesetzt werden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führte der Beschwerdeführer konkret aus, dass spätestens mit dem in der Stellungnahme vom 07.02.2022 enthaltenen Antrag auf unionsrechtskonforme Ermittlung des Besoldungsdienstalters ein die Entscheidungsfrist auslösender Antrag vorgelegen sei. Nach Erhebung dieses Antrags sei die Behörde jedoch untätig geblieben, weswegen die Säumnisbeschwerde nicht nur zulässig, sondern auch berechtigt sei.
6. Der Gerichtshof der Europäischen Union antwortete mit Urteil vom 20.04.2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C-650/21, auf die vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Fragen dahingehend, dass die Gleichbehandlungs-Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Einstufung eines Beamten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem erfolgt, das für diskriminierend befunden wurde, weil dieses System für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur die Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten erlaubte, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden und damit vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Vordienstzeiten ausschloss, soweit diese Regelung eine Korrektur der ursprünglich ermittelten anrechenbaren Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags vorsieht, bei dem für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nunmehr vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte anrechenbare Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn zum einen hinsichtlich der nach dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten nur die zur Hälfte zu berücksichtigenden „sonstigen Zeiten“ berücksichtigt werden und zum anderen diese „sonstigen Zeiten“ von drei auf sieben Jahre erhöht werden, jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vier Jahre übersteigen (1.). Der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Grundrechtecharta) sind laut Gerichtshof der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für Beamte, bei denen am Tag der Kundmachung einer Gesetzesänderung des Besoldungssystems ein Verfahren zur Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung anhängig war, vorsieht, dass die Bezüge nach den neuen Bestimmungen über den Vergleichsstichtag neu ermittelt werden, so dass eine Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt wird, wohingegen eine solche Ermittlung nicht für Beamte vorgenommen wird, bei denen ein zuvor eingeleitetes Verfahren mit gleichem Gegenstand bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen war, die auf einem Stichtag beruht, der nach dem alten Besoldungssystem, dessen vom nationalen Richter für diskriminierend befundene Bestimmungen in unmittelbarer Anwendung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung unangewendet blieben, günstiger festgesetzt wurde (2.).
7. Der Verwaltungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, in einer Rechtssache über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unter Bezugnahme auf das angeführte Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union dahingehend, dass die vom Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 gewählte Methode der Anknüpfung am altersdiskriminierend ermittelten Besoldungsdienstalter für die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters die Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt hat.
8. Die vorliegende Beschwerde (Pkt. I.5.) und die Säumnisbeschwerde vom 10.02.2023 (Pkt. I.3.) wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 01.09.2023 vorgelegt.
9. Mit Schreiben vom 11.09.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 01.09.2023 vorgelegt worden sei.
10. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 10.10.2023 im Wege seiner Rechtsvertreter zu seinem Verfahren Stellung.
11. Mit BGBl. I Nr. 137/2023 (Inkrafttreten mit 16.11.2023) änderte der Gesetzgeber die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 169f und 169g GehG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter.
Die Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.08.2021 das Ergebnis der amtswegigen Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung nach § 169f Abs. 1 GehG, wozu der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.02.2022 Stellung nahm. Mit Schreiben vom 10.02.2023 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde in Bezug auf dieses Verfahren. Die Behörde setzte daraufhin mit dem im Spruch genannten Bescheid das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren aus (Spruchpunkt I.) und wies die Säumnisbeschwerde vom 10.02.2023 mangels verfahrenseinleitenden Antrags zurück (Spruchpunkt II.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, in einer Rechtssache über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unter Bezugnahme auf die mit Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 20.04.2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C-650/21, beantworteten Fragen betreffend die Rechtslage nach der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58, und der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153. Daraufhin änderte der Gesetzgeber mit BGBl. I Nr. 137/2023 (Inkrafttreten mit 16.11.2023) die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 169f und 169g GehG.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich u.a. aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen. Diese Feststellungen sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu I. A.) Einstellung des Verfahrens, soweit es sich auf die – zulässige – Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bezieht:
3.1.1. Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann nur derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Der Verwaltungsgerichtshof ist nach seiner ständigen Judikatur zur Klärung von bloß theoretischen Rechtsfragen nicht berufen; ein rechtliches Interesse kann daher nicht allein damit begründet werden, dass eine Rechtsfrage für zukünftige Verfahren von Bedeutung sein kann (vgl. etwa VwGH 04.10.2021, Ra 2020/04/0130; 24.04.2018, Ra 2016/05/0112, 0113). Mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens iSd § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei Gegenstandslosigkeit der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs. 1 leg.cit. entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (s. VwGH 23.01.2020, Ro 2019/15/0015; 16.10.2019, Ra 2019/03/0116; 27.02.2019, Ro 2017/10/0032; 09.04.2018, Ra 2017/17/0928, u.v.a.).
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des „Untergangs“ eines Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, § 28 VwGVG, Anm. 5).
3.1.2. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Die Bindungswirkung einer eine Vorfrage bildenden Entscheidung besteht nur insoweit, als inzwischen keine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Ansonsten ist die Behörde der Verpflichtung zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur eigenständigen rechtlichen Beurteilung nicht enthoben (s. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz 23). Ein Bescheid, mit dem ein Verwaltungsverfahren gemäß § 38 AVG wegen einer Vorfrage ausgesetzt wird, entfaltet nur solange Rechtswirkungen, als das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, nicht rechtskräftig entschieden ist (vgl. VwGH 11.05.2009, 2008/18/0301).
3.1.3. Mit dem o.a. Erkenntnis vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, entschied der Verwaltungsgerichtshof in einer Rechtssache über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des dortigen Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die mit Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 20.04.2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C-650/21, beantworteten (Vorabentscheidungs)Fragen betreffend die Rechtslage nach der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58, und der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153, womit eine Entscheidung in jenem Verfahren vorliegt, aufgrund dessen die Aussetzung durch die Behörde erfolgt ist. Das von der Behörde geführte erstinstanzliche Verfahren war daher ab diesem Zeitpunkt fortzusetzen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich mit dem mit 16.11.2023 durch BGBl. I Nr. 137/2023 erfolgten Inkrafttreten der Änderungen der §§ 169f und 169g GehG die für das Verfahren maßgebliche Rechtslage in entscheidungswesentlichen Aspekten geändert hat, weshalb nicht mehr von einer Bindungswirkung an die gelöste Vorfrage auszugehen ist.
Da somit von einem nach Beschwerdeeinbringung eingetretenen Wegfall des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Spruchpunkts I. des angefochtenen Bescheides auszugehen ist, ist das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu II. A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Nach § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Gemäß § 16 Abs. 2 leg.cit. hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie den Bescheid nicht nachholt.
3.2.2. Wurde eine begründete und auch zulässige Säumnisbeschwerde bei der Behörde eingebracht, kann diese gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG den begehrten Bescheid nachholen und das Säumnisbeschwerdeverfahren einstellen oder die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 2 leg.cit. dem Verwaltungsgericht vorlegen. Andere darüberhinausgehende Befugnisse, über die Säumnisbeschwerde zu entscheiden, etwa sie zurückzuweisen, sind der Behörde in § 16 leg.cit. nicht eingeräumt. Daher hat sie, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass die Säumnisbeschwerde – z.B. mangels Entscheidungspflicht der Behörde oder mangels Ablauf der Wartefrist oder aus einem anderen Grund – nicht zulässig ist, die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 2 leg.cit. (sofern das Verfahren nicht einzustellen ist) unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat Beschwerden, denen es an einer Prozessvoraussetzung mangelt, zurückzuweisen (vgl. mit Literaturhinweisen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 16 VwGVG, Rz 13).
3.2.3. Im vorliegenden Verfahren hat die Behörde mit der in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erfolgten Zurückweisung der vom Beschwerdeführer erhobenen Säumnisbeschwerde eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihr nach § 16 VwGVG nicht zukommt. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher Folge zu geben und dieser ersatzlos zu beheben (s. dazu auch § 27 leg.cit.).
3.2.4. Nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung u.a. dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Vor diesem Hintergrund kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit abgesehen werden.
Zu II. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu III. A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde:
3.3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 137/2023, (in der Folge: sofern nicht explizit eine andere Fassung angeführt ist: GehG) lautet auszugsweise wie folgt:
„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§ 169f. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,
ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.
(4) – (10) […]“
3.3.2. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017), zumal die Säumnis der Behörde Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist (VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150). Wenn die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht, hat es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (s. z.B. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Entscheidungspflicht iSd § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch – zurückweisenden – Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht (vgl. etwa VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120; 26.02.2016, Ro 2014/03/0002; 17.03.2011, 2009/03/0077).
Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage, objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind aber davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (vgl. etwa VwGH 03.12.2021, Ra 2021/12/0029; 23.11.2011, 2011/12/0005, mwN).
3.3.3. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Verfahren zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers von der Behörde nach § 169f Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 58/2019 von Amts wegen eingeleitet wurde (s. das Schreiben der Behörde vom 09.08.2021), womit keine Ermittlungen zur Neufestsetzung im Rahmen eines aufgrund eines zuvor gestellten Antrags bereits anhängigen Verfahrens iSd § 169f Abs. 3 leg.cit. erfolgt sind. Der Beschwerdeführer traf in seiner Stellungnahme vom 07.02.2022 insbesondere Ausführungen zur Unionsrechtswidrigkeit der der Festsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung zugrundeliegenden rechtlichen Bestimmungen und „beantragt“ abschließend, „den „Vorrückungsstichtag gemeinschaftsrechtskonform zu bemessen“. Vor dem Hintergrund der oben unter Pkt. II.3.3.2. angeführten Judikatur (wonach entscheidend ist, wie der Wortlaut eines Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss) ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, dass dieses im Rahmen des von der Behörde vom Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gestellte Anbringen (vom 07.02.2022) einen die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG auslösenden, eigenständigen Antrag des Beschwerdeführers darstellt (s. dazu auch § 169f Abs. 3 GehG, wonach die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung bei den „am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren“ „im Rahmen dieser Verfahren“ zu erfolgen hatte), sondern muss dieses Anbringen vielmehr als Antrag darauf verstanden werden, im anhängigen, amtswegigen Verfahren nach § 169f Abs. 3 leg.cit. eine unionsrechtskonforme Bemessung seiner besoldungsrechtlichen Stellung vorzunehmen.
Da somit ein unerledigter, auf Bescheiderlassung gerichteter verfahrenseinleitender Antrag des Beschwerdeführers nicht vorliegt, ist entgegen den Beschwerdeausführungen eine durch die Behörde erfolgte Verletzung ihrer Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG nicht erkennbar. Die Behörde war daher zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht säumig iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s. Pkt. II.3.3.2.), weshalb die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
3.3.4. Nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung u.a. dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Vor diesem Hintergrund kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch insoweit abgesehen werden.
Zu III. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.