W108 2273129-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2023, Zl. 1319762107/222537946, wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Vorbringen (Sachverhalt):
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, begehrte mit Antrag vom 15.08.2022 die Gewährung internationalen Schutzes nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG).
2. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.08.2022 gab der Beschwerdeführer an, er sei im Mai 2022 illegal zu Fuß in die Türkei ausgereist, weil die politische Lage in XXXX (seinem Geburts- und Aufenthaltsort in Syrien) sehr gefährlich sei. Er gehöre zur Minderheit der Christen, die dort unterdrückt und teilweise verfolgt werde. Er habe beschlossen, für die Zukunft seiner (aus seinen Eltern, seiner Ehefrau, seinen zwei Kindern und seinen drei Schwestern bestehenden, in Syrien verbliebenen) Familie in ein sicheres Land zu flüchten. Das seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg und um die Zukunft seiner Familie, er habe aber mit keinen Sanktionen zu rechnen.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) am 06.04.2023 machte der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund im Wesentlichen folgende Angaben: Es habe eine Entführungsaktion gegen seine Person gegeben. Eine alawitische Gruppe habe ihn entführen wollen, weil sie gesehen habe, dass er alleine auf dem Feld gearbeitet habe. Diese Gruppe entführe die Leute, um an Lösegeld zu kommen. Um nicht erkannt zu werden, würden die Entführer die Entführten aber auch nach Zahlung von Lösegeld nicht freilassen. Er sei nicht entführt worden, da er weglaufen habe können. Sein Vater habe gesagt, dass er kein Lösegeld zahlen würde und er deswegen ausreisen solle. Es sei zu mehreren Entführungen im Bezirk gekommen, sein Grundstück liege nahe am Grundstück der Alewiten. Das seien seine Fluchtgründe, weitere habe er nicht. Der Versuch der Entführung sei der ausschlaggebende Grund dafür gewesen, dass er Syrien verlassen habe. Bei der Erstbefragung habe er diesen Grund nicht angegeben, weil er nicht genug Zeit gehabt habe, das zu erzählen, es könne sein, dass er erschöpft und müde gewesen sei, er habe eine religiöse Verfolgung/Unterdrückung bejaht, es sei gesagt worden, er solle bei der nächsten Einvernahme alles erzählen. Persönliche Probleme mit dem syrischen Regime habe er nicht gehabt, es bestehe kein Haftbefehl gegen ihn und er sei nicht in Strafhaft gewesen. Bei einer Rückkehr befürchte er jedoch eine Haftstrafe und eine Geldstrafe, da er Syrien illegal verlassen habe.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt I.) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab.
Mit den nicht angefochtenen Spruchteilen II. und III. des Bescheides gewährte sie ihm subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.
In der Begründung dieses Bescheides legte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren ihrer Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde: Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er führe den Namen XXXX und sei am XXXX geboren. Er sei syrischer Staatsangehöriger. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei christlichen Glaubens. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Er sei gesund. Er habe in Syrien in der Stadt XXXX gelebt. Er habe in Syrien 12 Jahre eine Schule in XXXX und zwei Jahre ein College in XXXX besucht. Er habe in Syrien einen Supermarkt, welcher zurzeit von seinem Vater betrieben werde, und auch seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Glaubhaft sei, dass er Syrien aufgrund der Sicherheitslage und des Krieges verlassen habe, jedoch habe er nicht glaubhaft vorbringen können, dass er aufgrund einer konkreten gegen ihn gerichteten Verfolgung im Sinne der GFK aus Syrien ausgereist sei. Eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne der GFK aufgrund seiner Religionszugehörigkeit habe er nicht vorgebracht und habe auch nicht festgestellt werden können. In Fall des Beschwerdeführers liege ein Abschiebehindernis, fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien, vor.
Zur Lage im Herkunftsstaat traf die belangte Behörde Feststellungen auf der Grundlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, die auszugsweise lauten:
Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien
Mit großer militärischer Unterstützung der russischen Luftwaffe und iranischer Bodentruppen hat das Assad-Regime mittlerweile etwa zwei Drittel des Landes wieder unter seine Kontrolle gebracht (KAS 8.2020).
Der Westen des Landes, insbesondere Tartous und Lattakia, war im Verlauf des Konflikts vergleichsweise weniger von aktiven Kampfhandlungen betroffen (AA 19.5.2020; vgl. ÖB 29.9.2020). In den größeren Städten und deren Einzugsgebieten wie Damaskus, Homs und Hama stellt sich die Sicherheitslage im September 2020 als relativ stabil dar. Im Osten der Provinz Homs ist der sogenannte Islamische Staat (IS) aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 29.9.2020). Aktuell kommt es in westlichen Landesteilen nur sehr vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Lattakia und Idlib (AA 4.12.2020).
Die Regierung besitzt nicht die nötigen Kapazitäten, um alle von ihr gehaltenen Gebiete auch tatsächlich zu kontrollieren. Daher greift die Regierung auf unterschiedliche Milizen zurück, um manche Gegenden und Checkpoints in Aleppo, Lattakia, Tartous, Hama, Homs und Deir ez-Zour zu kontrollieren. Es gibt auch Berichte, wonach es in einigen Gebieten zu Zusammenstößen sowohl zwischen den unterschiedlichen Pro-Regierungs-Milizen als auch zwischen diesen und Regierungstruppen gekommen ist (DIS/DRC 2.2019). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, wie im Westen Syriens und in Damaskus, besteht laut deutschem Auswärtigen Amt weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). Dies betrifft u.a. Verschwindenlassen, Entführungen und willkürliche Verhaftungen durch Sicherheitsdienste oder Milizen (AA 19.5.2020; vgl. UNHRC 14.8.2020).
In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges (DP 1.4.2018). Mitte April 2018 wurde die Militäroffensive der syrischen Armee auf die Rebellenenklave von Seiten der russischen Behörden und der syrischen Streitkräfte für beendet erklärt (DS 15.4.2018; vgl. SD 12.4.2018). Ende Mai 2018 zogen sich die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus zurück, wodurch die Hauptstadt und ihre Umgebung erstmals wieder in ihrer Gesamtheit unter der Kontrolle der Regierung standen (Spiegel 21.5.2018; vgl. ISW 1.6.2018). Seitdem hat sich die Sicherheitslage in Damaskus und Damaskus-Umland (Rif Dimashq) deutlich verbessert (DIS/DRC 2.2019). Anfang des Jahres 2020 kam es in Damaskus und Damaskus-Umland zu wiederholten Anschlägen, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020).
Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte, die (auch) von den iranischen Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genützt werden, durch. Diese wurden 2020 zunehmend auf Ziele in ganz Syrien ausgeweitet (ÖB 29.9.2020). Im August 2020 griffen israelische Flugzeuge wieder militärische Ziele im Süden Syriens an, als Vergeltung für einen Angriff auf die israelisch besetzten syrischen Golanhöhen (BBC 4.8.2020; vgl. FAZ 4.8.2020). Auch Anfang September wurde über Angriffe der israelischen Luftwaffe auf Posten der Armee sowie pro-iranischer Milizen in Damaskus und im Süden des Landes berichtet (DS 1.9.2020). Das israelische Militär führt weiterhin Luftschläge auf iranische Stellungen und Stellungen iranischer Milizen in Syrien durch (AA 4.12.2020; vgl. UNHCR 14.8.2020).
Religionsfreiheit
In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, wobei die Verfassung jedoch vorsieht, dass der syrische Präsident Muslim sein muss und dass die islamische Rechtsprechung eine Hauptquelle der Gesetzgebung darstellt. In Angelegenheiten des Personenstandsrechtes fallen alle Bürger unter die Gesetzgebung ihrer jeweiligen religiösen Gruppe (Christentum, Islam oder Judentum) (USDOS 2.6.2022). Seit 2006 existiert ein eigenes Personenstandsgesetz für Katholiken (Dekret Nr. 31/2006 vom 18.6.2006), die daher gänzlich aus dem Anwendungsbereich des syrischen Personenstandsgesetzes fallen (ÖB 1.10.2021). Zur Klärung von Fragen des Familienstandes verlangt die Regierung daher von ihren Bürgern, ihre Glaubenszugehörigkeit zu einer dieser drei Religionen registrieren zu lassen. Die Religionszugehörigkeit, abgesehen von der jüdischen Religionszugehörigkeit, wird nicht im Pass und auf dem Personalausweis vermerkt (USDOS 2.6.2022). Es ist nicht möglich, "keine Religion" zu registrieren (Eijk 2013).
Das Gesetz schränkt Missionierung und Konversionen ein. Es verbietet die Konversion vom Islam zu anderen Religionen, erkennt die Konversion zum Islam jedoch an. Das Strafgesetz verbietet "das Verursachen von Spannungen zwischen religiösen Gemeinschaften". Der gesellschaftliche Druck führt außerdem dazu, dass Konversionen, insbesondere vom Islam zum Christentum, relativ selten sind, und viele Konvertiten sind gezwungen, innerhalb des Landes umzuziehen oder Syrien zu verlassen, um ihre neue Religion offen praktizieren zu können (USDOS 2.6.2022).
Die syrische Gesetzgebung stellt Blasphemie unter Strafe. Die United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF), zum Beispiel, konnte in ihrem Fünfjahresbericht (Zeitraum 2014-2018) jedoch keine Fälle einer diesbezüglichen Anwendung dokumentieren (USCIRF 2020).
Bereits vor dem Konflikt wuchs die Bedeutung von religiösen Stiftungen, um fehlende staatliche soziale und wirtschaftliche Leistungen auszugleichen. Im Zuge des Konfliktes verstärkte sich diese Rolle abermals. Religiöse Netzwerke in oppositionellen Gebieten, die in Verbindung mit bewaffneten Fraktionen stehen, wurden quasi Organe der Lokalverwaltung und übernahmen Aufgaben, wie z.B. die Verteilung von Hilfsgütern, Sozialleistungen, Bildung, Verwaltung von Bäckereien und die Verwaltung von Flüchtlingslagern. Begleitend zu diesen sozialen Diensten gab es klare Bemühungen um religiöse Indoktrination, z.B. die Vereinheitlichung der Verschleierung, die Verbreitung des Korans und den Betrieb von Waisenhäusern (in denen sich das Leben um religiöse Lehren und das Auswendiglernen des Korans dreht). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten wurden religiösen Akteuren, die vom Staat als vertrauenswürdig erachtet wurden, beispiellose Vorrechte innerhalb ihrer Gemeinschaften eingeräumt. Sie übernahmen kommunale Aufgaben, um den Zerfall staatlicher Strukturen und Leistungen auszugleichen, wie beispielsweise die Stromversorgung durch private Stromgeneratoren (CMEC 19.3.2019).
Gesetz Nr. 31 vom Oktober 2018 verleiht dem syrischen Ministerium für Religiöse Stiftungen („Ministry of Awqaf“) zusätzliche Befugnisse (CEIP 14.11.2018; vgl. CMEC 19.3.2019). So beinhaltet das Gesetz die Einrichtung eines "Rechtswissenschaftlichen und Gelehrtenrates" mit der Entscheidungshoheit über die Definition, welche Inhalte im religiösen Diskurs angemessen sind. Der Minister wird mit der Kompetenz ausgestattet, religiöse Persönlichkeiten zu bestrafen, wenn diese "extremistische" oder auch "abweichende" religiöse Lehren verbreiten, indem ihnen die Lizenz entzogen oder gegen sie ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird. Der Rat soll außerdem jede Fatwa, die in Syrien veröffentlicht wird, überwachen, um die Verbreitung wahhabitischen oder mit der Muslimbruderschaft in Verbindung stehenden Gedankenguts zu verhindern (CEIP 14.11.2018). Einem syrischen Anwalt zufolge kann der Minister durch diese Gesetzesänderung auch in Bereichen, die nicht direkt mit der Verwaltung dieses Ministeriums in Zusammenhang stehen, Einfluss ausüben, so z.B. auf religiöse Literatur (France24 14.10.2018).
Das syrische Eherecht kennt das Ehehindernis der Religionsverschiedenheit. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann nichtig (MPG o.D.a). Sie wäre laut Gesetz nicht-existent, selbst wenn sie bereits vollzogen wurde (Eijk 2013). Nach dem Konsens der islamischen Juristen ist eine Ehe zwischen einem Muslim und einer nicht-muslimischen Frau wirksam, sofern diese einer der zwei anderen Buchreligionen - also Christentum oder Judentum - angehört (MPG o.D.a). Eine christliche Ehefrau eines muslimischen Mannes kann jedoch nichts von ihrem Mann erben, selbst wenn sie zum Islam konvertiert, und sie kann nur auf einem islamischen Friedhof begraben werden, wenn sie konvertiert (USDOS 2.6.2022). Ihre Kinder werden automatisch Muslime (Eijk 2013).
In den [Anm.: nordöstlichen, nicht staatlich anerkannten kurdisch] selbstverwalteten Gebieten des Landes sind Konversionen und interreligiöse Ehen erlaubt (UNHRC 1.11.2021). Das staatliche syrische Familienrecht erkennt diese Heiraten insbesondere dann nicht an, wenn sie einen Verstoß gegen das Ehehindernis aufgrund von Religionsverschiedenheit darstellen. Inwieweit letztere Kategorie auch Frauen jesidischen Glaubens umfasst, ist unklar (FNO 2018).
Der syrische Bürgerkrieg hat alle religiösen und ethnischen Gemeinschaften in Mitleidenschaft gezogen. Religiöse Gemeinschaften in den von islamistischen Milizen kontrollierten Zonen, darunter die Baha'i, Ahmadis, Juden, Jesiden und Christen, wurden jedoch besonders schlecht behandelt. Viele waren gezwungen, aufgrund des feindlichen Umfelds aus dem Land zu fliehen, sodass einige Gebiete "religiös gesäubert" wurden (UNHRC 1.11.2021). Der aktuelle Bericht des US-Außenministeriums zur Religionsfreiheit erwähnt besonders kürzliche Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten wie Jesiden und Christen in Gebieten unter Dominanz von HTS (Hay’at Tahrir al-Sham) oder pro-türkische Gruppen unter dem Schirm der SNA (Syrian National Army) (USDOS 2.6.2022).
Verschiedene Medien berichten, dass auch Iran die Religion nutzt, um seinen, seit dem Kriegsausbruch stetig zunehmenden Einfluss in Syrien dauerhaft zu sichern. Laut der Zeitschrift Foreign Policy versucht er Sunniten zum Übertritt zum Schiismus zu bewegen oder zumindest ihre Haltung gegenüber ihren konfessionellen Rivalen zu mildern. Hierzu verteilt Iran Bargeld an bedürftige Syrer, erteilt eine kräftige Dosis Indoktrination in religiösen Seminaren und gewährt Stipendien für Kinder zum Studium an iranischen Universitäten, kostenlose Gesundheitsversorgung, Lebensmittelkörbe und Reisen zu touristischen Zielen, um die Konversion zu fördern. Auch wurden alte Schreine restauriert und neue Schreine für verehrte schiitische Persönlichkeiten errichtet, fast so, als wolle man die religiöse Geschichte Syriens neu schreiben (FP 15.3.2021, vgl. USDOS 2.6.2022).
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus: Der Beschwerdeführer sei keineswegs in der Lage gewesen, die Behörde davon zu überzeugen, dass er in seinem Heimatland einer Gefahr oder Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt (gewesen) sei. Er habe bei seiner Einvernahme lediglich vorgebracht, dass er glaube, dass man ihn entführen wollte, jedoch sei es zu keiner Entführung gekommen. Er wäre am Feld bei der Arbeit gewesen, als mehrere bewaffnete Männer auf ihn zugekommen wären. Er hätte sofort die Flucht ergriffen und, nachdem sein Vater ihm gesagt hätte, dass er, im Falle einer Entführung, kein Lösegeld zahlen würde, Syrien verlassen. Daraus könne aber keine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinne der GFK abgeleitet werden. Er habe während seines Verfahrens angeführt, dass er christlichen Glauben sei, jedoch habe er bezüglich dieses Umstandes keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht und dies habe auch nicht festgestellt werden können. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ergebe sich auch keine systematische Verfolgung der Christen in Syrien. Aber auch aufgrund des Umstandes, dass seine Familie, welche auch christlichen Glaubens sei, nach wie vor in Syrien leben könne, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er irgendwelche konkreten Probleme deswegen gehabt hätte.
Rechtlich erwog die belangte Behörde im Kern: Eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ins Treffen führen können. Allgemein schlechte Verhältnisse in einem Staat bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände stellten für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK dar. Da es auch sonst keinerlei Anhaltspunkte gebe, die auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall – weder gegenwärtig, noch künftig, etwa aus Gründen der persönlichen Merkmale - hindeuten würden, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.
4. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine von seiner Rechtsvertretung verfasste Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
In dieser wurde nach zusammengefasster Darstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren neu vorgebracht: Der Beschwerdeführer habe seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte er die Einberufung zum Wehrdienst, da er wehrtauglich und im wehrfähigen Alter sei. Er möchte aus Gewissensgründen den Wehdienst nicht antreten, da er es insbesondere nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne, an menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen, zu denen er als Angehöriger der syrischen oder einer anderen Armee gezwungen wäre, teilzunehmen. Er fürchte darüber hinaus asylrelevante Verfolgung seitens des syrischen Regimes aufgrund seiner illegalen Ausreise. Da sich der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise dem Wehrdienst entzogen habe, fürchte er auch Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung. In der Einvernahme habe er die drohende Einberufung zum Wehrdienst nicht erwähnt, eine Furcht vor Verfolgung aufgrund der Wehrdienstverweigerung habe er deswegen nicht vorgebracht, weil der fluchtauslösende Grund die versuchte Entführung gewesen und nicht die drohende Einberufung zum Wehrdienst gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei als Einzelsohn vom Wehrdienst befreit, weshalb er sich in dieser Hinsicht in Sicherheit gewogen habe. Erst später sei ihm bekannt geworden, dass auch eine Wehrdienstbefreiung nicht davor schütze, in einem Akt der Willkür dennoch eingezogen zu werden. Dies insbesondere, wenn jemand illegal aus Syrien ausgereist sei und im Zuge der Einreise kontrolliert werde.
Der belangten Behörde sei eine Verletzung von Verfahrensvorschriften anzulasten: Sie habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die (Auswertung der) Länderfeststellungen seien (sei) mangelhaft erfolgt. Die belangte Behörde habe zwar aktuelle Länderberichte im angefochtenen Bescheid zitiert, diese jedoch in ihrer Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt. Es liege eine mangelhafte Beweiswürdigung vor: Auch vor dem Hintergrund jener Länderberichte, welche die belangte Behörde herangezogen habe, sei das Vorbringen in objektiver Hinsicht plausibel. Demnach seien wehrtaugliche Männer im Alter des Beschwerdeführers nach dem Gesetz jedenfalls verpflichtet zum Wehrdienst einzurücken und diesen würden auch – aufgrund des hohen Rekrutierungsdrucks – tatsächlich eingezogen. Aus welchem konkreten Grund die belangte Behörde zur Annahme gelange, das erstatte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Entführungsversuches sei nicht asylrelevant, lasse sie im Verborgenen, diese Beweiswürdigung sei daher nicht schlüssig. Die belangte Behörde lasse jede Begründung vermissen, weshalb sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft, im Falle einer Rückkehr, keine Zwangsrekrutierung drohe.
Überdies leide der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit: Da für die Asylgewährung das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit genüge, hätte die belangte Behörde schon aufgrund des von ihr geführten Verfahrens zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer für den Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland glaubhaft sei. Auch einer Wehrdienstverweigerung könne Asylrelevanz zukommen.
5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit ein, in einer schriftlichen Stellungnahme einen allfälligen neuen Sachverhalt vorzubringen und zu konkretisieren, wovon diese keinen Gebrauch machten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, von den Feststellungen/Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang (das Verwaltungsgeschehen) und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid.
2.2. Die belangte Behörde hat – entgegen der Ansicht der Beschwerde - ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt sowie die diesen Sachverhalt tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist, auch betreffend die Lage in Syrien, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Die Beschwerde führt selbst aus, die belangte Behörde habe aktuelle Länderberichte im angefochtenen Bescheid zitiert. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der belangten Behörde. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt in substantiierter oder zulässiger Weise behauptet.
2.3. Dem Vorbringen in der Beschwerde zu den bei der Erstbefragung und bei der behördlichen Einvernahme angegeben Flucht- und Verfolgungsgründen (im Wesentlichen: Unterdrückung der christlichen Minderheit in Syrien; versuchte Entführung durch eine alawitische Gruppe) ist insgesamt entgegenzuhalten, dass damit schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattetes Vorbringen, welchem von der belangten Behörde jedoch schlüssig (in rechtlicher Hinsicht) nicht gefolgt wurde, wiederholt und bekräftigt wird. Bloßes Wiederholen und Bekräftigen des eigenen Vorbringens kann jedoch nicht als substantiiertes Bestreiten angesehen werden (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0302, unter Hinweis auf VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0021).
2.4. Zu den Neuerungen in der Beschwerde ist Folgendes auszuführen:
§ 20 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) normiert ein Neuerungsverbot und bestimmt:
„Vorbringen in der Beschwerde
§ 20. (1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, 1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat; 2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war; 3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder 4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.“
Der Beschwerdeführer erstattete in der Beschwerde neues Vorbringen zu seiner Gefährdung in Syrien und zum Urheber der gegen ihn gerichteten Bedrohung. Er brachte erstmals vor, ihm drohe staatliche Verfolgung (durch den syrischen Staat/die syrische Regierung), und zwar wegen Wehrdienstverweigerung, wegen Einberufung/Einziehung in den Militärdienst bei einer Rückkehr, wegen der ihm unterstellten politischen Gesinnung und wegen illegaler Ausreise. Eine vom syrischen Staat (als Urheber) ausgehende Bedrohung aus asylrelevanten Gründen hat der Beschwerdeführer jedoch weder bei der Erstbefragung, bei der er auf eine Unterdrückung der christlichen Minderheit in Syrien hingewiesen hat, noch bei der Einvernahme vor der belangten Behörde, bei der er die versuchte Entführung durch eine alawitische Gruppe vorgebracht hat, behauptet. In diesem Zusammenhang muss auch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bei der ausführlichen Einvernahme vor der belangten Behörde persönliche Probleme mit der syrischen Regierung ausdrücklich verneint und bei der Erstbefragung keine Sanktionen bei einer Rückkehr vorgebracht hat. Zwar hat er bei der Einvernahme vor der belangten Behörde eine ihm drohende Haftstrafe und eine Geldstrafe wegen illegaler Ausreise bei einer Rückkehr angegeben, aber diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung bzw. keinen Zusammenhang mit einem Konventionsgrund geltend gemacht, er hat insbesondere nicht behauptet, dass diese Strafen unverhältnismäßig seien oder ihm wegen der ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung drohen würden. Sohin ist auch die (im Übrigen unsubstantiiert gebliebene, bloße) Beschwerdebehauptung, er werde von der syrischen Regierung wegen illegaler Ausreise asylrelevant verfolgt, als Neuerung iSv § 20 BFA-VG zu werten.
Die belangte Behörde war nicht gehalten, angesichts des im behördlichen Verfahren erstatteten Vorbringens, das keine Behauptung zu einer staatlichen asylrelevanten Verfolgung (wegen Wehrdienstverweigerung, wegen Einberufung/Einziehung in den Militärdienst bei einer Rückkehr, wegen der ihm unterstellten politischen Gesinnung und wegen illegaler Ausreise) beinhaltete, hierzu weitergehende Sachverhaltsermittlungen anzustellen bzw. den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behaupteten Sachverhalt „eigenständig“ zu ermitteln. Denn Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, sind nicht amtswegig zu erheben (vgl. VwGH 21.09.2000, 2000/20/0226; 07.06.2001, 99/20/0434, jeweils mwN). Vor diesem Hintergrund kann das Bundesverwaltungsgericht nicht finden, dass die von der belangten Behörde anhand des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation getroffenen Länderfeststellungen (infolge ungenügender Auswertung) mangelhaft sind. Der in der Beschwerde gegebene Hinweis auf Länderberichte, aus denen sich nach Ansicht der (Vertretung des) Beschwerdeführers dessen asylrelevante Gefährdung durch die syrische Regierung (im Zusammenhang mit den Neuerungen) ergebe, vermag die Behauptung einer solchen Verfolgung nicht zu ersetzen, zumal jede Asylentscheidung eine anhand des Vorbringens des Asylwerbers und der Verhältnisse im Herkunftsstaat zu treffende Einzelfallbeurteilung darstellt, ohne die, wie auch im vorliegenden Fall, eine konkrete asylrelevante Gefährdung nicht ohne weiteres angenommen werden kann (siehe etwa VwGH 18.05.2022, Ra 2022/14/0122). Es wäre dem Beschwerdeführer oblegen gewesen, auf eine konkrete Gefährdung durch die syrische Regierung aus asylrelevanten Gründen selbst hinzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht finden, dass das Verfahren vor der belangten Behörde insoweit mangelhaft (iSd § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG) gewesen wäre.
Es ist auch nicht erkennbar, dass das neue Vorbringen unter eine der weiteren drei Ausnahmen, die § 20 Abs. 1 BFA-VG aufzählt, fallen würde.
Warum der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, eine staatliche asylrelevante Verfolgung durch die syrische Regierung bei der Erstbefragung oder zumindest anschließend bei der Einvernahme vor der belangten Behörde (zumindest kurz) zu erwähnen, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hatte, was in der Beschwerde auch gar nicht in Abrede gestellt wird, im behördlichen Verfahren bei der Erstbefragung und insbesondere bei der Einvernahme vor der belangten Behörde ausreichend Gelegenheit, seine Flucht- und Verfolgungsgründe (bei einer Rückkehr) umfassend und abschließend darzulegen. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde hierzu den Anforderungen des § 18 AsylG entsprechend befragt, der Beschwerdeführer erstattete im Zuge dieser Einvernahme auch ein Vorbringen zu seinen fluchtauslösenden Gründen und die ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohenden Gefahren, woraufhin vom vernehmenden Referenten klärende Nachfragen gestellt wurden. Abschließend wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er seinen Ausführungen, seinen persönlichen Gründen, noch etwas hinzufügen wolle, was der Beschwerdeführer verneinte. Nach Rückübersetzung der Niederschrift erhob der Beschwerdeführer keine Einwände und bestätigte die makellose Verständigung mit dem beigezogenen Dolmetscher. Dass die Befragung durch die belangte Behörde unzureichend war und deshalb der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Behörde nicht vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde, vermag die Beschwerde jedenfalls nicht nachvollziehbar und substantiiert aufzuzeigen und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sämtliche Flucht- und (rückkehrbezogenen) Verfolgungsgründe bei dieser Einvernahme abschließend dargelegt hat.
Der Beschwerdeführer konnte auch keine plausible, überzeugende Erklärung für seine späte Erstattung dieses Vorbringens erst in der Beschwerde geben, die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde sind als bloße Scheinargumente bzw. Schutzbehauptungen zu werten. Auch wenn der fluchtauslösende Grund, wie vom Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde behauptet, die versuchte Entführung war, wurde der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, wobei er eine ihm drohende Verfolgung durch die syrische Regierung aus asylrelevanten Gründen hätte vorbringen können und müssen. Dass dem Beschwerdeführer erst später bekannt geworden sei, dass seine Wehrdienstbefreiung als Einzelsohn nicht davor schütze, in einem Akt der Willkür dennoch eingezogen zu werden, ist insbesondere angesichts des Umstandes, dass zwischen der Asylantragstellung bzw. Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde fast acht Monate liegen, in denen ihm dies durchaus bekannt (bewusst) hätte werden können bzw. müssen, nicht stichhaltig. Vor allem aber ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer nicht spätestens bei der Einvernahme klar gewesen sein sollte, dass eine Verfolgung, die von der syrischen Regierung ausgeht und im Zusammenhang mit dem Wehrdienst, der ihm zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung oder in unverhältnismäßiger Weise erfolgt, ebenso Bedeutung hat wie eine Verfolgung durch eine alawitische Gruppe oder wegen des christlichen Glaubens. Dabei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde das Fehlen der versuchten Entführung in seinem Vorbringen bei der Erstbefragung vorgehalten wurde, dass er aber auch bei dieser Gelegenheit nicht auf die erst in der Beschwerde behauptete Bedrohung durch die syrische Regierung aus asylrelevanten Gründen hingewiesen hat.
Da kein Asylwerber wohl eine sich ihm bietende Gelegenheit, ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorrübergehen lassen würde, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den in der Beschwerde erstmals erstatteten Sachverhalt zu einer staatlichen asylrelevanten Verfolgung bei den ersten sich ihm bietenden Gelegenheiten zur Begründung seines Asylbegehrens, nämlich bei der Erstbefragung und bei der behördlichen Einvernahme, erstattet hätte. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das nicht getan hat, kann nach den spezifischen Umständen dieses Falles nur abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen in der Beschwerde bewusst und rechtsmissbräuchlich erstattet hat, um seine Chancen im Asylverfahren zu erhöhen und dieses, durch Befassung des Bundesverwaltungsgerichtes und allenfalls der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, zu verlängern. Vor diesem Hintergrund vermag (entgegen der Einschätzung der Beschwerde) auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, an der Einschätzung, dass hier „Missbrauchsabsicht“ im Sinne der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gegeben ist, nichts zu ändern.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Neuerungen gegen das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG verstoßen.
Weder hat sich der Sachverhalt im Nachhinein geändert noch war das Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft noch waren dem Beschwerdeführer die neu vorgebrachten Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht zugänglich noch kann gesagt werden, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sie vorzubringen. Auch die für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderliche Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens liegt nach den obigen Ausführungen vor (zum Neuerungsverbot im Asylverfahren vgl. etwa VfSlg. 17.340/2004; VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036; VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313; VwGH 17.04.2007, 2006/19/0675).
Dieses Vorbringen ist daher unbeachtlich, nicht auf dessen Zutreffen zu prüfen sowie der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde zu legen.
2.5. Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund des bloß unsubstantiierten Bestreitens des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes und aufgrund der Erstattung eines Beschwerdevorbringens, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt, zu weiteren Ermittlungen (insbesondere auch zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung) ebenfalls nicht verpflichtet (vgl. dazu VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018 und VwGH 09.03.2020, Ra 2019/01/0499, mwN). Es besteht nämlich auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, ohne entsprechendes Vorbringen des Beschwerdeführers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. dazu, dass die Beurteilung eines gar nicht erstatteten Vorbringens mitunter sogar auch zu einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen kann, VwGH 09.09.2010, 2007/20/0558 bis 0560).
Hinzuweisen ist des Weiteren darauf, dass es in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem selbst im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen - allenfalls in Verbindung mit bereits feststehenden Sachverhaltselementen - der behauptete Rechtsanspruch nicht begründet werden kann, es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des - allenfalls: übrigen, noch keinen Feststellungen unterworfenen - sachverhaltsbezogenen Vorbringens bedarf, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht (mehr) als im Sinn des § 37 AVG maßgeblich darstellen. Somit sind dann aber auch weitergehende beweiswürdigende Erwägungen zu solchen Themen (und auch die Durchführung einer Verhandlung) als nicht weiter wesentlich anzusehen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0289, mwN).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Sie ist in der Sache jedoch nicht berechtigt:
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Diese liegt dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine „Verfolgungsgefahr“ im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN; dort auch zur notwendigen Aktualität der Verfolgung). Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 31.10.2023, Ro 2023/19/0002, mwN).
3.3.2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es angesichts der Ausführungen zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung nicht (im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG) glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Syrien Verfolgung gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht:
3.3.2.1. Das Beschwerdevorbringen zu einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers durch den syrischen Staatsapparat (wegen Wehrdienstverweigerung, wegen Einberufung/Einziehung in den Militärdienst bei einer Rückkehr, wegen der ihm unterstellten politischen Gesinnung und wegen illegaler Ausreise [im Zusammenhang mit einem Konventionsgrund]) ist wegen des Neuerungsverbotes im Sinne des § 20 Abs. 1 BFA-VG unzulässig, sodass keine Sachverhaltsgrundlage für die Annahme wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung vorhanden ist.
3.3.2.2. Das vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren bzw. zulässig erstattete Vorbringen zum Sachverhalt führt auch bei Wahrheitsunterstellung nicht zur Zuerkennung des begehrten Asylstatus:
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers liegt eine versuchte Entführung durch eine alawitische Gruppe zwecks Erpressung von Lösegeld im April 2022 zu Grunde. Den Länderfeststellungen ist zwar zu entnehmen, dass es in Syrien immer wieder zu erpresserischen Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommt. Diesen und auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist aber nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von einer gezielten und systematischen Verfolgung durch erpresserische Entführung bedroht wäre.
Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, dass und warum gerade der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien Opfer einer Entführung zwecks Erpressung von Lösegeld werden könnte.
Auf diesen Prämissen beruht die Beurteilung der belangten Behörde, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung abgeleitet werden könne. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe den konkreten Grund für ihre Annahme, dass das erstatte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Entführungsversuches nicht asylrelevant sei, nicht offengelegt, trifft daher nicht zu. Die Beschwerde setzte dieser Beurteilung aber nichts Substantiiertes entgegen und legte keine Umstände dar, die für eine persönliche, individuelle Gefährdung bzw. Betroffenheit des Beschwerdeführers sprechen würden.
Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung als Angehöriger der christlichen Minderheit in Syrien. Hierzu hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass sich aus der Länderinformation keine systematische Verfolgung der Christen in Syrien ergibt und auch aufgrund des verfolgungsfreien Aufenthaltes der Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Syrien, welche auch dem christlichen Glauben angehören, keine konkreten Probleme des Beschwerdeführers als Angehöriger der christlichen Glaubensgemeinschaft anzunehmen sind. Auch dieser Begründung setzte die Beschwerde nichts Taugliches entgegen und legte nicht dar, warum (gerade) der Beschwerdeführer einer gezielten, persönlichen, systematischen und aktuellen Bedrohung aus diesem Grund ausgesetzt war bzw. wäre.
Damit liegt bezüglich dieser Verfolgungsbehauptungen die für die Asylanerkennung geforderte „maßgebliche Wahrscheinlichkeit“ der Verfolgung im Sinn der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht vor. Es besteht kein erhebliches Verfolgungsrisiko im Hinblick auf die persönliche Sicherheit und physische Integrität des Beschwerdeführers (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN; dort auch zur notwendigen Aktualität der Verfolgung). Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. auch VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0319).
Bezüglich der vorgebrachten versuchten Entführung bzw. der Gefahr einer neuerlichen Entführung kommt die Zuerkennung des Asylstatus auch deshalb nicht in Betracht, weil es an einem kausalen Zusammenhang zwischen der Verfolgungshandlung (oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung) und einem Verfolgungsgrund im Sinn der GFK mangelt. Voraussetzung für die Zuerkennung des Asylstatus ist jedoch, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers war der Grund für den Entführungsversuch der alawitischen Gruppe gegen ihn die Erpressung von Lösegeld. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass die von ihm behauptete versuchte Entführung nicht bloß krimineller Natur gewesen sei oder dass ein Konnex zu einem Konventionsgrund (bezüglich des Fehlens staatlichen Schutzes) besteht. Es handelt sich somit um eine auf einem kriminellen Motiv beruhende Bedrohung, die keinem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe zugeordnet werden kann und die somit eine Asylgewährung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 bis 0341, mwN).
Es kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie auch im weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung aus einem Konventionsgrund erblickt hat. So ist bei der vom Beschwerdeführer geäußerten alleinigen Befürchtung einer Haftstrafe und Geldstrafe wegen illegaler Ausreise bei Rückkehr weder eine gezielte Bedrohung des Beschwerdeführers noch (aufgrund einer unverhältnismäßigen Bestrafung) ein Konnex zu mindestens einem Konventionsgrund im oben beschriebenen Sinn ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat kein entsprechend substantiiertes, begründetes Vorbringen erstattet, das eine persönliche, individuelle Gefährdung oder einen kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund erkennen lässt. Dergestalt handelt sich um willkürliche Zwangsakte, die vom subsidiären Schutz umfasst sind (vgl. etwa VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182).
Im Übrigen hatte eine illegale Ausreise aus Syrien nur früher eine Haftstrafe und/oder eine Geldbuße zur Folge, derartige Strafen wurden im Jahr 2019 aufgehoben (siehe EASO Country Guidance zu Syrien vom November 2021), sodass dem Beschwerdeführer solche Strafen nicht real drohen und daher, mangels konkreter Betroffenheit, diesbezüglich auch die für die Asylanerkennung geforderte „maßgebliche Wahrscheinlichkeit“ der Verfolgung nicht vorliegt.
Wie die belangte Behörde des Weiteren zutreffend erkannt hat, erweist sich die aufgrund des Krieges prekäre allgemeine (Sicherheits)Lage in Syrien im Fall des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant. Auch dem ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, zumal er nicht dargelegt hat, dass er von dieser Situation in Syrien aus Konventionsgründen individuell betroffen wäre.
Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage in Syrien vorgebracht, aber keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK dargetan. Im Fall des Beschwerdeführers sind keine Umstände ersichtlich, die eine ihm selbst drohende individuelle Verfolgung durch den Bürgerkrieg und durch die aktuelle Lage in Syrien untermauern würden. Einer bloß allgemeinen Bedrohung durch den Bürgerkrieg und der aktuellen Lage ist jedoch nicht mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen; dieser Status wurde dem Beschwerdeführer bereits rechtskräftig zuerkannt.
3.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet worden sein, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. etwa VwGH 26.09.2023, Ra 2023/19/0015, mwN). Ein derartiger Fall liegt nach den Ausführungen oben unter Punkt 2. hier vor.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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