Spruch
W266 2280206-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX vertreten durch RA Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 03.10.2023 betreffend Abweisung des Antrages auf Weiterbildungsgeld vom 21.09.2023, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch lautet:
Dem Antrag von Frau XXXX auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz wird Folge gegeben und ausgesprochen, dass ihr für die Dauer vom 01.10.2023 bis 01.07.2024 Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs. 1 iVm §§ 14, 20, 21 AlVG im Ausmaß von täglich € 26,12 gebührt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 03.10.2023 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin (BF) vom 21.09.2023 auf die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab dem 02.10.2023 mangels Vorliegen einer Bildungskarenz keine Folge gegeben.
Begründend wurde ausgeführt, dass aus einer Kündigungsbestätigung, welche am 25.09.2023 ausgestellt worden wäre, ersichtlich sei, dass das Dienstverhältnis der BF mit Ablauf des 30.09.2023 einvernehmlich beendet werde.
Eine Abfrage der Dienstgeber-Meldedaten durch das AMS habe am 03.10.2023 ergeben, dass der Dienstgeber bereits das Ende der Beschäftigung (mit dem Grund: "Zeitablauf) mit Ablauf des 30.09.2023 an die Sozialversicherung gemeldet habe.
Aus einem arbeitsrechtlich aufgelösten Dienstverhältnis kann keine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG vereinbart werden, und somit kann auch kein Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz in Anspruch genommen werden.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass ihr Antrag aufgrund einer falschen Abmeldung/Kündigung ihres Arbeitgebers abgelehnt worden wäre. Diese habe ihr Arbeitgeber jedoch korrigiert und sie auf Bildungskarenz nach Paragraph § 11 umgemeldet.
Die belangte Behörde hat von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen.
Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 23.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und führte dieses am 18.01.2024 eine mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest:
Ab dem 10.03.2023 stand die BF bei der XXXX (Firma C) in einem befristeten vollversicherten Arbeitsverhältnis, welches ab dem 01.10.2023 karrenziert wurde.
Am 24.8.2023 vereinbarte die BF mit der Firma C eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG vom 01.10.2023 bis zum 01.07.2024.
Am 21.9.2023 stellte die BF den Antrag auf die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab dem 01.10.2023 beim AMS.
Folgende Beitragsgrundlagen sind gegenständlich relevant vorliegend:
März 2021 € 630,82
April 2021 € 1.209,05
Mai 2021 € 1.209,05
Juni 2021 € 1.209,05
Juli 2021 € 1.209,05
August 2021 € 1.209,05
September 2021 € 1.209,5
April 2022 € 1.722,53
Mai 2022 € 1.741,06
Juni 2022 € 1.741,06
Juli 2022 € 1.741,06
August 2022 € 1.741,06
Die BF war im Wintersemester 2023 für den Zertifikatskurs: Gesund- und Vitalcoach (UA 990 992 030 ZK) im Ausmaß von 16 Wochenstunden und für das Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthropologie (UA 033 610) im Ausmaß von 30 ETCS zur Fortsetzung gemeldet.
Die BF hat keine Betreuungspflichten.
2. Beweiswürdigung
Soweit das AMS im behördlichen Verfahren davon ausgegangen ist, dass das Dienstverhältnis der BF nicht karrenziert wurde, ist darauf hinzuweisen, dass sich dies im Zuge der mündlichen Verhandlung als nicht zutreffend dargestellt hat.
Zwar ist dem AMS zugute zu halten, dass die BF dem AMS gegenüber zweimal bestätigte, dass das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst wurde und auch eine Bestätigung des Arbeitgebers vorgelegt hat, aus der eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses hervorging. Wie jedoch in der Verhandlung hervorkahm, war zwischen der BF und dem Arbeitgeber von Beginn des Dienstverhältnisses an angedacht, dass die BF eine Bildungskarenz machen werde. Sowohl der als Zeuge einvernommene Arbeitgeber als auch die BF haben in der Verhandlung unabhängig voneinander vorgebracht, dass bereits vor der Saison vereinbart wurde, dass die BF danach in Bildungskarenz gehen soll. Ebenfalls haben beide übereinstimmend und glaubhaft dargelegt, dass es im Hinblick auf den Umgang mit der Karenzierung zu Fehlern gekommen ist. Dieses Vorbringen scheint, angesichts der Aussage des Arbeitgebers, dass bereits in der Vergangenheit Mitarbeiter des Unternehmens in Bildungskarenz gegangen sind, eine davon auch im heurigen Jahr, und es dabei nicht zu Problemen kam, zwar etwas unstimmig, andererseits ist auch der , laut dem Arbeitgeber mit der BF geschlossene schriftliche Dienstvertrag nicht mehr auffindbar, was insofern auf einen gewissen sorglosen Umgang des Unternehmens schließen lässt und insofern das Vorbringen betreffend die Fehler untermauert. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die BF zwischenzeitlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat, da sie derzeit von ihren Ersparnissen lebe und vom AMS wissen wollte, ob sie nicht doch einen Anspruch habe, der dann allenfalls mit dem Weiterbildungsgeld gegengerechnet werden könnte. Diesem Antrag wurde seitens des AMS nicht Folge gegeben, da ein karenziertes Dienstverhältnis vorliegt. Somit geht auch das AMS zwischenzeitlich offenbar vom Vorliegen eines karenzierten Dienstverhältnisses aus.
Das Vorbringen der BF und des Arbeitgebers war aus Sicht des Senates in sich schlüssig, konsistent und nach dem Eindruck des Senates auch glaubhaft.
Die Feststellungen zu den Weiterbildungsmaßnahmen ergeben sich zum einen aus den Bestätigungen der UNI Wien über die Meldung und im Hinblick auf die zeitliche Inanspruchnahme aus einer Bestätigung der UNI Wien im Hinblick auf die Ausbildung zum Gesund- und Vitalcoach bzw. im Hinblick auf das Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthropologie aus der Gesamtzahl der ETCS des Studiums umgelegt auf ein Semester.
3. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
„§ 21.
(1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:
1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
3. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);
4. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;
5. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);
6. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;
7. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.
(2) Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
(2a) Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde, zu behandeln.
(2b) Zeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume zu behandeln, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde.
(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
…
§ 26.
(1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 € täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
(2) Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden.
(3) Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(4) Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5) Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(6) Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8) Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.“
Daraus folgt:
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, lag im Gegenstand, entgegen den Feststellungen des AMS eine karenzierte Beschäftigung der BF vor.
Da von Beginn der gegenständlichen Beschäftigung an zwischen der BF und ihrem Arbeitgeber geplant war, dass die BF im Anschluss an die Saison in Bildungskarenz gehen solle, stellt sich zwar durchaus die Frage, warum der Dienstvertrag eine Befristung aufwies, jedoch kann dies aus Sicht des Senates dahingestellt bleiben.
Soweit jedoch das AMS vorbringt, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine zulässige Bildungskarenzvereinbarung jedenfalls nur bis zum Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses vorliegen könne, ist zu erwidern: Die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Bildungskarenz, die sich über das ursprünglich vereinbarte Fristende hinaus erstreckt, wird dem Willen der Vertragsparteien entsprechend wohl als schlüssige Verlängerung der Befristung bis zum Ablauf der vereinbarten Bildungskarenz verstanden werden müssen, da andernfalls der Anspruch auf Weiterbildungsgeld mit Ablauf der ursprünglichen Befristung endet und der Bezug von Weiterbildungsgeld in Saisonbetrieben in der Praxis kaum möglich wäre (vgl. Krautgartner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) zu § 26 AlVG Rz 555/4).
Insoweit stand die ursprüngliche Befristung des Dienstverhältnisses aus Sicht des Senates einer, über das ursprüngliche Fristende hinaus vereinbarten Bildungskarenz nicht im Wege.
Sofern sich das mündliche Vorbringen der BF (sowie ihres Arbeitgebers) und die schriftliche Bestätigung, dass das Dienstverhältnis der BF einvernehmlich gelöst wurde, diametral zueinander verhalten, beurteilt der Senat die zivilrechtliche Vereinbarung der beiden Parteien nach dem übereinstimmend zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen und geht dieser dem Wortlaut der Erklärung vor.
Da, die BF auch die Teilnahme an, im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden, Weiterbildungsmaßen im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden nachgewiesen hat und sie auch die, für befristete Arbeitsverhältnisse in einem Saisonbetrieb vorgesehenen, ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, hat die BF die Anspruchsvoraussetzungen für das Weiterbildungsgeld erfüllt.
Die Höhe des Weiterbildungsgeldes ergibt sich aus den Folgenden Berechnungen:
Die festgestellten maßgeblichen Monatsbeitragsgrundlagen betragen, mit dem Aufwertungsfaktor gemäß § 108 Abs 4 ASVG valorisiert:
März 2021 € 642,17
April 2021 € 1.230,81
Mai 2021 € 1.230,81
Juni 2021 € 1.230,81
Juli 2021 € 1.230,81
August 2021 € 1.230,81
September 2021 € 1.230,81
April 2022 € 1.722,53
Mai 2022 € 1.741,06
Juni 2022 € 1.741,06
Juli 2022 € 1.741,06
August 2022 € 1.741,06
Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG ergibt die Summe dieser Beitragsgrundlagen geteilt durch 12 das monatliche Bruttoeinkommen (€ 1.392,83) und ist ein Sechstel der Summe (€ 232,12) zur Berücksichtigung der Sonderzahlungen hinzuzufügen.
Gemäß § 21 Abs. 3 AlVG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen.
Das bedeutet, dass 18,12% Dienstnehmeranteil von den € 1.392,83 abgezogen werden und ergibt sich daraus ein zu versteuerndes Monatseinkommen bzw. Jahreseinkommen in Höhe von € 1.140,45 bzw. € 13.685,40. Davon sind die Werbungskosten in Höhe von € 132 in Abzug zu bringen. Aus der sich ergebenden Lohnsteuerbemessungsgrundlage in Höhe von € 13.553,40 ergibt sich die Jahreslohnsteuer in Höhe von € 372,08 (nach Abzug des Verkehrsabsetzbetrags in Höhe von € 421,00) und ergibt sich sohin ein Nettojahreseinkommen von € 13.685,40 bzw. Nettomonatseinkommen von € 1.140,45
Die pauschalen Sonderzahlungen (ein Sechstel der Summe der maßgeblichen Monatsbeitragsgrundlagen) in Höhe von jährlich € 2.785,44 sind um 17,2 % Sozialversicherungsbeiträge zu reduzieren und davon der Freibetrag in Höhe von € 620 in Abzug zu bringen. Dies ergibt für die Sonderzahlungen eine Steuerbemessungsgrundlage: in Höhe von € 1.688,58 und eine davon abzuziehende Lohnsteuer (6%) in Höhe von € 101,31 Die Netto Sonderzahlungen betragen daher jährlich € 2.207,27 bzw. € 183,93 monatlich.
In Summe ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.324,38. Mal 12 durch 365 ergibt sich ein täglicher Nettobetrag in Höhe von € 43,54.
Der Grundbetrag beträgt sohin € 23,95 (55,00 % des täglichen Nettobetrages)
Gemäß § 21 Abs. 4 AlVG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG (€ 37,01) entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Gemäß § 21 Abs 5 2.Satz AlVG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld von Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Demnach gebührt der BF Weiterbildungsgeld in Höhe von € 26,12 täglich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.