Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W112 2238755-2/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch RA Dr. ANDRYSIK-MICHALSKA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2024, GZ XXXX :
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach Aberkennung des Asylstatus mit Bescheid vom 11.12.2020, rechtskräftig auf Grund der Beschwerdezurückziehung mit 25.02.2021, am 12.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. In diesem Verfahren legte seine rechtsfreundliche Vertreterin am 18.09.2023 Vollmacht.
Mit Bescheid vom 13.02.2024 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab, erteilte ihm gemäß § 57 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist, räumte ihm gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Das Bundesamt stellte dem Beschwerdeführer diesen Bescheid zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin zu.
2. Der Bescheid konnte der rechtsfreundlichen Vertreterin an ihrer Abgabestelle nicht zugestellt werden. Er wurde daher bei der Post Geschäftsstelle 1109 WIEN hinterlegt. Die Hinterlegungsanzeige wurde ihr am 27.02.2024 im Briefkasten hinterlegt. Die Abholfrist begann am 28.02.2024.
Die rechtsfreundliche Vertreterin behob den angefochtenen Bescheid jedoch bereits am 27.02.2024 bei der Post Geschäftsstelle 1109 WIEN, sohin vor Beginn der Abholfrist.
3. Die rechtsfreundliche Vertreterin brachte die Beschwerde am 27.03.2024 um 15:03 Uhr bei der Postfiliale 1109 WIEN postalisch ein.
Das Bundesamt legte die Beschwerde und den Akt mit Anschreiben vom 02.04.2024 dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2024 vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
4. Mit Verspätungsvorhalt vom 05.04.2024 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein.
Mit Schriftsatz vom 12.04.2024 erstattete der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin eine Äußerung, stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wiederholte seine Beschwerde.
Der Schriftsatz wurde dem Bundesamt zur Kenntnis zugestellt.
5. Mit Beschluss vom 30.04.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab.
6. Die Feststellungen gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und auf dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 12.04.2024 und wurden von keiner der Parteien bestritten.
II. Erwägungen:
Zu A) Zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Gemäß § 24a Z 1 ZustG kann dem Empfänger an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird, wenn er zur Annahme bereit ist. Erhält der Empfänger das hinterlegte Dokument vor Beginn der Abholfrist ausgefolgt, ist die Zustellung damit wirksam (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0199; vgl. OGH 25.03.2014, 10 ObS 35/14s; 24.10.2017, 4 Ob 186/17g).
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin daher bereits durch die Ausfolgung vor Beginn der Abholfrist am 27.02.2024 zugestellt, nicht erst mit Beginn der Abholfrist am 28.02.2024.
3. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete sohin nicht am 27.03.2024, sondern bereits am 26.03.2024.
Die erst am 27.03.2024 erhobene Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen.
4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 27 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).
Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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