W176 2287911-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität XXXX vom 06.11.2023, Zl. 02/01-22/23, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2024, Zl. B/05-23/24, zu Recht:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit E-Mail vom 08.05.2023 an das Rektorat der Universität XXXX ersuchte der Beschwerdeführer (BF) um Auskunft über den Inhalt der Prüfungsangaben samt Punkteschema der „Modulprüfung Strafrecht“ des Diplomstudiums Rechtswissenschaften im Zeitraum 01.01.2018 bis 01.05.2023.
2. Mit E-Mail vom 03.08.2023 präzisierte der BF dieses Ersuchen dahingehend, dass es auch die Auskunft über den Namen des jeweiligen Hauptprüfers und den jeweiligen Notenschlüssel umfasse.
3. Mit E-Mail vom 21.08.2023 beantragte der BF die Ausstellung eines Bescheides nach dem Auskunftspflichtgesetz (AuskPflG).
4. Dieses Auskunftsersuchen leitete das Rektorat der Universität XXXX in der Folge an den Studienpräses der Universität XXXX weiter.
5. Mit (Ausgangs-)Bescheid vom 06.11.2023, Zl. 02/01-22/23, wies der Studienpräses der Universität XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) das Auskunftsersuchen gemäß § 1 Abs. 1 AuskPflG ab.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht Aufgabe der Behörde sein könne, die geforderten Informationen zusammenzusuchen und für Studierende zusammen- und bereitzustellen: Dies habe der Gesetzgeber auch erkannt, indem er in § 79 Abs. 5 Universitätsgesetz (UG) ein konkretes Einsichtsrecht für Studierende in die Beurteilungsunterlagen und Prüfungsprotokolle nur für die jeweilige individuelle Prüfung vorsehe und die Einsicht innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt werden müsse. Diese Regelung gehe als lex specialis dem AuskPflG vor.
6. Diesen Bescheid zog der BF fristgerecht in Beschwerde; darin tritt er – zusammengefasst – dem Argument, § 79 Abs. 5 UG gehe als lex specialis dem AuskPflG vor, entgegen und bringt dabei vor, dass die von ihm begehrte Auskunft zwar hinsichtlich Prüfungsfragen und Name der Prüfenden zwei Aspekte der Beurteilungsunterlagen iSd § 79 Abs. 1 UG erfasse, diese aber noch keine Beurteilungsunterlage ausmachten.
7. Auf Vorschlag der Rechtsmittelkommission beschloss der Senat der Universität XXXX in einer Sitzung am 26.01.2024 ein Gutachten gemäß § 46 UG, in dem empfohlen wird, den Ausgangsbescheid „dahingehend abzuändern, dass der Antrag mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wird“.
Begründend hielt der Senat dazu im Wesentlichen Folgendes fest: Es stelle sich die Frage, ob der Studienpräses für die Erteilung von Auskünften nach dem AuskPflG zuständig ist. Der Studienpräses sei gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 UG ein monokratisches Organ, dem die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen obliege, wobei sich die Zuständigkeiten einerseits aus dem UG und andererseits aus der der Satzung der Universität XXXX , Satzungsteil Studienpräses, ergäben. Für die Durchführung von schriftlichen Modulprüfungen, insbesondere der Festlegung von Prüfungsfragen und dem Punkteschema von Prüfungen, bestehe laut UG und Satzung keine Zuständigkeit des Studienpräses; vielmehr falle die Bestimmung der Prüfungsfragen und des jeweiligen Beurteilungsschemas einer Prüfung (worauf sich das Auskunftsersuchen beziehe) in die Zuständigkeit der jeweiligen Lehrenden bzw. Prüfenden, die im Rahmen der Lehrfreiheit über derartige Festlegungen bestimmten. Insofern gehörten derartige Angelegenheiten nicht zum eigenen Wirkungsbereich des Studienpräses, wie es in § 1 Abs. 1 AuskPflG aber gefordert werde.
8. Am 12.02.2024 erließ die belangte Behörde zu Zl. B/05-23/24 „unter Beachtung des Gutachtens des Senats der Universität XXXX “ eine Beschwerdevorentscheidung mit folgendem Spruch:
„Der Bescheid vom 06.11.2023 mit der GZ 02/01-22/23 wird […] dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde gegen Bescheid vom 06.11.2023 mit der GZ 02/01-22/23 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wird.“
Beweiswürdigend wird festgehalten, dass das Gutachten des Senats vom 26.01.2024 schlüssig sowie inhaltlich überzeugend sei und die Einholung weiterer Beweismittel daher nicht erforderlich sei.
Im Rahmen der rechtlichen Darstellung gab die belangten Behörde die Ausführungen des Senats in dessen Gutachten wieder.
9. Bezüglich der Beschwerdevorentscheidung stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, wobei er im Wesentlich Folgendes ausführte:
Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung sei wirr und es sei unklar, was die Behörde damit zum Ausdruck bringen wolle. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Beschwerde gegenständlich nicht vor.
Überdies sei die belangte Behörde entgegen ihrer nunmehrigen Auffassung zur Auskunftserteilung zuständig; insbesondere ergebe sich aus der Satzung der Universität XXXX keine Unzuständigkeit der Behörde. Auch könne der Rechtsansicht der Behörde, wonach die Zuständigkeit zur Auskunftserteilung ausschließlich beim jeweiligen Lehrenden oder Prüfenden schon aus Rechtsschutzgründen nicht gefolgt werden; da diesen Personen keine Kompetenz zur Bescheiderlassung zukomme, würde es gegen deren Auskunftsverweigerung keinerlei Rechtsschutz geben.
10. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung
Der – unstrittige – festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3.1.2. Gemäß § 1 Abs. 1 AuskPflG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, sofern eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung einer Behörde erstreckt sich auf „Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches“, somit auf Angelegenheiten innerhalb ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches (vgl. etwa VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239 m.w.N.).
3.2.1. Zunächst ist dem BF darin Recht zu geben, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung wirr ist und prima vista unklar ist, was die Behörde damit zum Ausdruck bringen will: Denn eine Abänderung des Ausgangsbescheides dahingehend, dass die dagegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen wird, ist kein denkmögliches Ergebnis eines Beschwerdevorverfahrens.
Ist der Spruch eines Bescheides aber auslegungsbedürftig in dem Sinn ist, dass er für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt (vgl. VwGH 01.04.2004, 2000/20/0090), dann kann und muss (vgl. auch VwSlg 11.625 A/1984 verst Sen) seine Begründung zur Deutung von Sinn (VwGH 04.07.1991, 90/10/0131; VfSlg 9432/1982) und Inhalt (VfSlg 2199/1951) der darin verkörperten individuellen Norm herangezogen werden (vgl. etwa VwGH Ra 2018/07/0465). Diesfalls kommt also der Grundsatz zum Tragen, dass der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0322; 17.08.2000, 2000/12/0137) und Spruch und Begründung des Bescheides eine Einheit bilden (so auch etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2018/07/0465; VfSlg 2199/1951; 6764/1972; 9432/1982; vgl, insgesamt Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 111 [Stand 1.3.2023, rdb.at]).
Da sich aus dem in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung angeführten Gutachten des Senats eindeutig ergibt, dass eine Abänderung des Ausgangsbescheides dahingehend, dass der Antrag des BF auf Auskunftserteilung iSd AuskPflG zurückgewiesen wird, vorgeschlagen wird, und in der Beweiswürdigung der Beschwerdevorentscheidung festgehalten wird, dass das Gutachten „schlüssig und inhaltlich überzeugend“ sei, muss davon ausgegangen werden, dass sich die Behörde bei Formulierung des Spruches, soweit von einer Zurückweisung der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid die Rede ist, im Ausdruck vergriffen hat und der normative Gehalt der Entscheidung bei Betrachtung derselben als Ganzer nur so verstanden werden kann, dass der Ausgangsbescheid dahingehend abgeändert wird, dass der Antrag des BF auf Auskunftserteilung iSd AuskPflG mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wird.
3.2.2. Überdies kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die belangte Behörde zur Erteilung der begehrten Auskunft zuständig ist:
3.2.2.1. § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 79 Abs. 3 und 5 UG lauten auszugsweise wie folgt:
§ 19. (1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.
(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
[…]
2. Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständigen monokratischen Organs und Festlegung von Rahmenbedingungen für eine etwaige Delegation von Aufgaben;
[…]“
bzw.
„§ 79 […]
(3) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.
[…]
(5) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung und einer Einsichtnahme mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.“
§ 3 der Satzung der Universität XXXX , Satzungsteil Studienpräses, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 3. Die oder der Studienpräses hat insbesondere folgende Aufgaben:
[…]
12. Sicherstellung der den Studierenden nicht ausgehändigten Prüfungsunterlagen für die Dauer von mindestens sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung;
[…]“
3.2.2.2. Die belangte Behörde geht nach ihrer nunmehrigen Rechtsansicht davon aus, dass sie zur Beantwortung des Auskunftsersuchens des BF nicht zuständig ist und begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Bestimmung der Prüfungsfragen und des jeweiligen Beurteilungsschemas einer Prüfung in die Zuständigkeit der jeweiligen Lehrenden bzw. Prüfenden falle und somit nicht in den eigenen Wirkungsbereich des Studienpräses.
Wie sich aus der – eindeutig in Zusammenhang mit § 79 Abs. 3 und 5 UG zu sehenden – Bestimmung des § 3 Z 12 der Satzung der Universität XXXX , Satzungsteil Studienpräses, ergibt, hat der Studienpräses jedoch die Aufgabe, den Studierenden nicht ausgehändigte Prüfungsunterlagen für die Dauer von mindestens sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung sicherzustellen. Somit ist der Studienpräses dafür zuständig, Prüfungsunterlagen, soweit sie nicht den betreffenden Studierenden ausgehändigt wurden, für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren, wobei diese Unterlagen (wie mit Blick auf § 79 Abs. 3 UG anzunehmen ist) jedenfalls Informationen, wie sie vom BF begehrten werden, und zwar Prüfungsfragen, Namen der jeweiligen Hauptprüfenden sowie Punkteschema/Notenschlüssel, enthalten.
Somit liegt es zwar nicht in der Zuständigkeit des Studienpräses, Prüfungsfragen oder Beurteilungsschemata zu bestimmen; aufgrund der Zuständigkeit zur Aufbewahrung bestimmter Prüfungsunterlagen kann aber nicht gesagt werden, dass die Angelegenheit, auf die sich das Auskunftsersuchen des BF bezieht, per se nicht in den Wirkungsbereich des Studienpräses fällt.
Die belangte Behörde hätte somit den Antrag des BF nicht mangels Zuständigkeit zurückweisen dürfen.
Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß zu beheben.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde mit dem Auskunftsbegehren inhaltlich auseinanderzusetzen haben. Da die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert hat (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), kommt eine derartige Auseinandersetzung im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht.
3.2.3. Der Entfall einer – vom BF nicht beantragten – mündlichen Verhandlung gründet auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG.
3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B])
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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