W169 2206881-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, vertreten durch RA Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2023, Zl. 1101529701-220291541, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 3, 56 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 52, 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nepal, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab sie an, im April 2015 gemeinsam mit ihrem damaligen nepalesischen Partner den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben. Sie hätten gehört, dass in Deutschland die Grenzen offen seien und hätten dort arbeiten und Geld verdienen wollen, um anschließend in Nepal wieder ihr Haus aufbauen zu können. Zu ihrem Ausreisegrund gab sie zu Protokoll, dass ihr Haus beim Erdbeben im April 2015 komplett zerstört worden sei. Sie hätten kein Geld für den Wiederaufbau des Hauses gehabt. Es habe auch keine Arbeit mehr in Nepal gegeben, weshalb sie nach Deutschland hätten wollen, um dort Geld zu verdienen, damit sie ihr Haus in Nepal wiederaufbauen können. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie in Nepal keinen Platz zum Schlafen, keine Arbeit und auch kein Geld hätten.
2. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 14.06.2016 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages Kroatien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und ihre Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).
3. Das von der Beschwerdeführerin hiergegen erhobene Rechtsmittel wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.07.2016 als unbegründet abgewiesen.
4. In der Folge erfolgte keine fristgerechte Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien und wurde ihr Verfahren zugelassen.
5. Nach Durchführung einer neuerlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies dieses mit Bescheid vom 21.08.2018 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt II.) ab. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
6. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 11.10.2021, W163 2206881-1/11E, als unbegründet ab.
2. Gegenständliches Verfahren:
1. Am 16.02.2022 stellte die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend führte sie aus, dass sie die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG 2005 erfülle und integriert sei. Sie spreche sehr gut Deutsch und absolviere derzeit eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2. Eine Einvernahme könne problemlos ohne Dolmetscher erfolgen. Zudem sei sie strafrechtlich unbescholten. Dem Antrag jeweils in Kopie beigelegt wurden das Identitätsblatt ihres 2021 von der nepalesischen Botschaft in Österreich ausgestellten Reisepasses, eine Geburtsurkunde samt Übersetzung, ein Meldezettel, ein undatierter Arbeitsvorvertrag, ein Mietvertrag und zwei Bestätigungen über die Anmeldung zu einem Deutschkurs sowie einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2.
2. Am selben Tag erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag, wonach diese binnen vier Wochen ein Lichtbild, ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument, sowie Nachweise über eine ortsübliche Unterkunft, eine Krankenversicherung, einen Rechtsanspruch auf Unterhalt sowie die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit vorzulegen habe. Die Beschwerdeführerin wurde über die Rechtsfolgen eines mangelhaften Antrages belehrt.
3. Die Beschwerdeführerin legte dem Bundesamt am 01.03.2022 ihren Reisepass im Original vor und wurde dieser sichergestellt.
4. Am 06.05.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung ihrer bestandenen Integrationsprüfung auf dem Niveau A2.
5. Am 20.04.2023 erhob die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
6. Mit Schreiben vom 14.06.2023 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gewährte ihr ein schriftliches Parteiengehört binnen 14 Tagen. Das Bundesamt führte aus, dass die Beschwerdeführerin sich seit Oktober 2021 illegal im Bundesgebiet befinde, nie in Österreich niedergelassen gewesen sei, im Bundesgebiet kein berücksichtigungswürdiges Familienleben und ebenso wenig ein schützenswertes Privatleben bestehe. Die Beschwerdeführerin finanziere ihren Aufenthalt durch Zuwendungen und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Es liege kein Grund zur Erteilung eines „humanitären“ Aufenthaltstitels vor. Die Beschwerdeführerin könne sich dem Regime des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) unterstellen. Es werde daher beabsichtigt, ihren Antrag abzuweisen und dies mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu verbinden. Der Beschwerdeführerin wurden Länderberichte zu Nepal in Bezug auf die Grundversorgung und die medizinische Versorgung sowie die Rückkehr vorgehalten.
7. Fristgerecht brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme hierzu ein, in welcher sie ausführte, dass die Rechtsansicht der Behörde verfehlt sei, da sie fälschlich ihren Antrag nach dem Maßstab des § 55 AsylG 2005 prüfe, statt jenem des § 56 AsylG 2005. Die Beschwerdeführerin erfülle sämtliche „unbedingte“ Erteilungsvoraussetzungen. Aufgrund des vorgelegten Arbeitsvorvertrages sei von ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Zudem, so brachte der Beschwerdeführerin nun vor, führe sie eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger und wohne mit ihm gemeinsam. Dass die Beschwerdeführerin sich seit Oktober 2021 illegal in Österreich aufhalte und Familie im Herkunftsstaat habe, sei für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz. Die Behörde müsse sämtliche Integrationsschritte der Beschwerdeführerin seit Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich prüfen. Sie habe in Österreich auch einen großen Freundeskreis, der überwiegend aus österreichischen Staatsbürgern bestehe. Es liege zudem bereits eine lange Verfahrensdauer vor und liege es der Beschwerdeführerin nicht an einer Verfahrensverzögerung.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 16.02.2022 gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nepal festgestellt (Spruchpunkt III.) und schließlich gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin keine hinreichende Verfestigung im Bundesgebiet aufweise, um von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall ausgehen zu können. Sie sei weder wirtschaftlich, gesellschaftlich, kulturell noch überdurchschnittlich sprachlich integriert. Auch der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin nicht entgegen und sei ihre Abschiebung nach Nepal mangels entgegenstehender Gründe zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und wiederholte, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen würden. Sie erfülle die zeitlichen Voraussetzungen, sie habe ein Zertifikat über eine bestandene Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 vorgelegt und sie habe einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, wie der beigelegten Wohnrechtsvereinbarung zu entnehmen sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gefährde nicht die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat, die Beschwerdeführerin stelle auch sonst keine Gefährdung der öffentlichen Interessen dar und sei ihre Identität aufgrund des vorgelegten Reisepasses nachgewiesen. Aufgrund des vorgelegten, weiterhin gültigen Arbeitsvorvertrages sei sie selbsterhaltungsfähig. Sie sei seit mittlerweile sieben Jahren in Österreich aufhältig. Sie führe seit Dezember 2022 ein gemeinsames Familienleben mit ihrem österreichischen Freund und sei de facto ein Mitglied seiner Familie. Dass die Beschwerdeführerin nicht mit ihm verheiratet sei, sei angesichts des Schutzumfanges des Art. 8 EMRK unbeachtlich. Die Beschwerdeführerin habe einen großen Freundeskreis, der überwiegend aus Österreichern bestehe. Aus diesem Grund seien ihre Deutschkenntnisse ausgezeichnet. Sie sei auch in nepalesischen Verein ehrenamtlich aktiv. Die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin mündlich einvernehmen müssen, da sie zuletzt im September 2021 zu ihrem Privat- und Familienleben befragt worden sei. Aus all diesen Gründen hätte ebenso wenig eine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfen, wobei die Beschwerdeführerin darauf hinweise, dass sie keine sozialen Kontakte zu ihrem Herkunftsstaat habe. Ihre Mutter sei verstorben und ihr Stiefvater habe erneut geheiratet. Zum Beweis für das gemeinsame Familienleben, ihren Freundeskreis und ihre Verwendung der deutschen Sprache im Alltag werde der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme ihres Freundes gestellt. Beantragt wurde zudem die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
10. Am 11.08.2023 legte die Beschwerdeführerin einen neuen, aktuellen Arbeitsvorvertrag als Küchenhilfe für ein koreanisches Restaurant vor. Begründend ist dem Arbeitsvorvertrag zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin koreanisch könne und die koreanische Küche beherrsche, weshalb sie unbedingt gebraucht werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist eine Staatsangehörige von Nepal, wo sie im Distrikt Nuwakot geboren wurde und zuletzt vor ihrer Ausreise im Distrikt Chitwan gelebt hat. Ihre Muttersprache ist Nepali. Sie besuchte in ihrem Herkunftsstaat sieben Jahre die Grundschule und war bis zu ihrer Ausreise in der Landwirtschaft tätig. In Nepal leben der Vater, der Bruder sowie drei Tanten der Beschwerdeführerin. Ihre Mutter ist bereits verstorben. Ob die Beschwerdeführerin Kontakt zu ihren Angehörigen hat, kann nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin verließ 2015 gemeinsam mit ihrem damaligen Partner auf der Suche nach Arbeit Nepal in Richtung Europa und stellte am 10.01.2016 nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher zunächst wegen einer Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Verfahrens mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2016 bzw. dem die dagegen erhobene Beschwerde abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2016 zurückgewiesen wurde, nach fruchtlosem Ablauf der Überstellungsfrist und anschließender Zulassung zum Verfahren aber mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.08.2018 und letztlich aufgrund der dagegen wiederum erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2021 unter Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unbegründet abgewiesen wurde.
Die Beschwerdeführerin ließ sich noch während ihres Asylverfahrens am 17.03.2021 von der nepalesischen Botschaft in Österreich einen Reisepass ausstellen.
Am 16.02.2022 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005.
Die Beschwerdeführerin hat im April 2022 eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 bestanden und kann sich im Alltag auf Deutsch verständigen. Sie hat während ihres Aufenthaltes in Österreich Freund- und Bekanntschaften geschlossen und ist Mitglied in nepalesischen Kulturvereinen. Nach der Beendigung der Beziehung zu ihrem nepalesischen Partner führte sie im Zeitraum 2020 bis 2022 eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger und lebte zeitweise mit diesem im gemeinsamen Haushalt. Seit Dezember 2022 lebt sie mit einem anderen österreichischen Staatsbürger im gemeinsamen Haushalt und führt eine Beziehung mit ihm. Es besteht eine Wohnrechtsvereinbarung zwischen ihnen. Die Beschwerdeführerin ging seit ihrer Einreise in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie schloss im August 2023 einen Arbeitsvorvertrag als Küchenhilfe in einem koreanischen Restaurant zu einem Bruttomonatslohn von 1.800,- Euro, der mit ihrem Wissen um das Koreanische und die koreanische Küche begründet wird. Sonstige Anknüpfungspunkte und Bindungen zur österreichischen Gesellschaft wurden nicht vorgebracht. Sie ist strafgerichtlich unbescholten.
Die gesunde Beschwerdeführerin kann wieder in ihre nepalesische Heimat zurückkehren und dort durch eigene Erwerbstätigkeit ihre Existenzgrundlage sichern. Sie läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht decken zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgehalten:
1. Grundversorgung und Wirtschaft
Mit einem Pro-Kopf-Einkommen von 1.034 US-Dollar pro Jahr ist Nepal eines der ärmsten Länder der Welt. Die instabile politische Situation, der Mangel an ausgebildeten Arbeitskräften und die schwache Infrastruktur behindern die wirtschaftliche Entwicklung des Landes. Eine anhaltend hohe Inflation vermindert die Kaufkraft der Bevölkerung. Im Index of Economic Freedom 2020 nimmt Nepal den 139. Platz unter 180 Ländern ein (GIZ 1.2021c).
Mit dem 2006 eingeleiteten Friedensprozess haben sich die Rahmenbedingungen für die Wirtschaft Nepals zwar insgesamt verbessert, das Investitionsklima leidet aber unter gesetzlicher Überregulierung. Der defizitäre Staatshaushalt und der steigende Schuldendienst geben weiter Anlass zur Sorge. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren zwischen zwei und vier Prozent und war damit zu niedrig, um die Armut substanziell zu reduzieren. Wirtschaftliche Reformagenda und Armutsbekämpfung stellen große Herausforderungen an die junge Republik. Die instabile politische Lage hemmt wichtige Investitionen der öffentlichen Hand und wirkt sich negativ auf das Geschäftsklima aus. Die Entwicklung Nepals wird durch immer Naturkatastrophen - wie Überschwemmungen und Erdrutsche - gebremst. Das Erdbeben vom April 2015 hat die Infrastruktur im Kathmandu-Tal und anderen betroffenen Landesteilen schwer beschädigt (GIZ 1.2021c). Etwa 20 Prozent aller Gebäude, die 2015 beschädigt wurden, sind der Hilfsorganisation Plan International zufolge bis heute nicht repariert. Geldmangel und administrative Hürden erschweren den Wiederaufbau (SZ 24.4.2020).
Neben den Folgen des verheerenden Erdbebens brachten Blockaden wichtiger Handelsrouten die Wirtschaft zum Erliegen. Die Parteien und politische Gruppierungen unterschiedlichster Ausrichtung rufen immer wieder zu Streiks auf. Diese wirken sich negativ auf alle wirtschaftlichen Sektoren aus, von der Großindustrie bis hin zu kleinen und mittelständischen Unternehmen. Bürokratie und unzureichende Infrastruktur beeinträchtigen das Investitionsklima und damit die wirtschaftliche Entwicklung (GIZ 1.2021c).
Die wirtschaftliche Entwicklung Nepals ist schwer von der Coronakrise getroffen. Eine strenge Ausgangssperre hat vier Monate lang das öffentliche Leben in Nepal weitgehend lahmgelegt. Zahlreiche Menschen kamen in eine finanzielle Notlage. Zwei wichtige Einnahmequellen brechen dem Staat weg: Die Überweisungen nepalesischer Arbeitsmigranten, die geschätzt zwischen 26 und 30 Prozent des BIP ausmachen, und die Einnahmen aus dem Tourismussektor (GIZ 1.2021c).
Es existieren keine zuverlässigen Erhebungen zur Arbeitslosigkeit. Die offizielle Erwerbslosenquote ist relativ niedrig (2019: 1,4 Prozent) (WKO 10.2020). Die politische Instabilität und die schwere wirtschaftliche Krise treiben weiterhin Massen von jungen Nepalesen ins Ausland. Wegen der offenen Grenzen ist die Migration ins Ausland nicht dokumentiert. Schätzungen gehen davon aus, dass heute vier bis fünf Millionen Nepalesen im Ausland arbeiten. Rund die Hälfte davon dürfte sich in Indien aufhalten. Der Rest vor allem in Malaysia und den Golfstaaten (GIZ 1.2021c). Mit der zunehmenden Emigration ist die Rekrutierung von Arbeitskräften zu einem lukrativen Geschäft geworden. Über 800 sogenannte „Manpower Companies“ werben über lokale Agenten Arbeitswillige in den Dörfern an und organisieren Reise, Ausreisepapiere und Verträge mit den Arbeitgebern in den Zielländern. Die große Mehrheit der Arbeitsmigranten sind junge Männer. Der Anteil der Frauen hat mit der steigenden Nachfrage nach Hausangestellten in den Golfstaaten im letzten Jahrzehnt zwar zugenommen, Frauen machen aber erst etwa 10 Prozent der Arbeitskräfte im Ausland aus (GIZ 1.2021b).
Nepal verfügt außer den familiären sozialen Netzwerken über kein Wohlfahrtssystem. In bestimmten Fällen sind NGOs bemüht, diese Lücke zu füllen, aber deren Tätigkeit ist sehr stark vom jeweiligen Standort und von internationalen Spenden abhängig, somit können nicht die gleichen Leistungen im ganzen Land angeboten werden. Es gibt nur vereinzelt Privatinitiativen; die öffentlichen Sozialdienste sind rückständig und unzureichend (BS 29.4.2020).
Kinderarbeit ist nach wie vor ein weit verbreitetes Problem in Nepal (UNHRC 4.1.2021).
Quellen:
- BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021c): Nepal – Wirtschaft Entwicklung
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Nepal – Gesellschaft
- SZ – Süddeutsche Zeitung (24.4.2020): Erst das Erdbeben, dann Corona
- UNHRC – UN Human Rights Committee (4.1.2021): Nepal; Suggested List of Issues Prior to Reporting Related to Gender Equality in Access to Education, Child Marriage, Human Trafficking, and Child Labor; Submitted by The Advocates for Human Rights, a non-governmental organization in special consultative status for the 131st Session of the Human Rights Committee; 01 Mar 2021 - 26 Mar 2021
- WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2020): Länderprofil NEPAL
2. Rückkehr
Das Gesetz gewährt nepalesischen Staatsbürgern Reisefreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr (USDOS 11.3.2020).
Ausgenommen von diesen Rechten sind die meisten Flüchtlinge, deren Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes durch entsprechende Gesetze eingeschränkt ist. Die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen im Land werden nicht einheitlich durchgesetzt. Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin stehen aufgrund ihres vorgelegten und sichergestellten Reisepasses fest. Die weiteren Feststellungen zu ihren Lebensumständen in Nepal und ihren dortigen Angehörigen sowie zu ihrer Einreise und ihrem Asylverfahren in Österreich folgen im Übrigen dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2021, W163 2206881-1/11E. In diesem asylrechtlichen Erstverfahren gab die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung vom 10.01.2016 ausdrücklich mehrfach an, lediglich aus Nepal Richtung Europa gereist zu sein, um hier einer Arbeit nachzugehen.
Dem sichergestellten nepalesischen Reisepass waren der Ausstellungsort und –zeitpunkt zu entnehmen.
Der gegenständliche Antragszeitpunkt ergibt sich unstrittig aus dem Akt.
Ebenso unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des gegenständlichen Verfahrens eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 bestand und über dementsprechende, alltagstaugliche Deutschkenntnisse verfügt, zumal sie bereits in ihrem Vorverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.09.2021 in der Lage war, einfache Fragen auf Deutsch zu beantworten. Dass die Beschwerdeführerin über weit darüberhinausgehende Deutschkenntnisse verfügt, wurde nicht durch entsprechende Zertifikate belegt, zumal die Beschwerdeführerin eben auch erst im April 2022 die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestand. Wären, so wie in der Beschwerde behauptet, ihre Deutschkenntnisse tatsächlich „ausgezeichnet“, so wäre doch zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin auch eine auf entsprechend höherem Niveau liegende Deutschprüfung absolviert hätte. Nicht zu bezweifeln ist, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich Freundschaften und Bekanntschaften geschlossen hat, zumal sie bereits im Vorverfahren eine Handvoll – wenn auch eher kurz gehaltene – Empfehlungsschreiben vorlegte. Im gegenständlichen Verfahren legte die Beschwerdeführerin insoweit keine weiteren Unterlagen vor. Ebenso unterlegte sie bereits im Vorverfahren, Mitglied in nepalesischen Kulturvereinen zu sein, wobei sie insoweit im gegenständlichen Verfahren keine weiteren Äußerungen machte. Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin in Österreich geführten partnerschaftlichen Beziehungen folgen ebenso ihren Angaben im Vorverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem Melderegister. Sie gab in ihrem Vorverfahren an, in Österreich nie erwerbstätig gewesen zu sein und behauptete dies auch im gegenständlichen Verfahren nicht, legte aber zuletzt im August 2023 den festgestellten Arbeitsvorvertrag vor. Sonstige konkrete Anknüpfungspunkte oder Bindungen zu Österreich wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Ihre Unbescholtenheit folgt aus einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister.
Dass die gesunde Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nepal für ihre Existenzgrundlage sorgen kann, folgt bereits aus dem das Vorverfahren abschließende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2021, wobei im gegenständlichen Verfahrens nichts gegenteiliges behauptet wurde.
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation in Nepal:
Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Nepal ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Nepal ergeben. Den Länderberichten wurde nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zum Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
§ 56 AsylG 2005 normiert unter dem Titel „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ wie folgt:
„(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
Als allgemeine Erteilungsvoraussetzungen regelt § 60 AsylG 2005 folgend:
„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen „Altfällen“ unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448).
Dem Sinn dieser Bedingung widerspricht es aber, wenn die notwendige Dauer der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht (etwa) durch ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht während eines längeren Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz erreicht wird, sondern durch bewusst wahrheitswidrige Identitätsangaben mit dem zugestandenen Ziel, eine Abschiebung zu verhindern (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen - mangels Bedeutung für den Integrationsgrad - allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014) keine Rolle (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032).
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
In der gegenständlichen Angelegenheit erfüllt die Beschwerdeführerin die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 4 und Abs. 3 AsylG 2005. Zweifelhaft scheint allerdings, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt und keine Belastung für die Gebietskörperschaften bedeutet. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof wohl ausgesprochen, dass in Hinblick auf das Kriterium der Ziffer 3 leg.cit. ein Arbeitsvorvertrag einen ausreichenden Nachweis bilden kann (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131), woraus geschlossen werden mag, dass zufolge des dann durch die mit Erteilung des Aufenthaltstitels aufgenommene Erwerbstätigkeit bestehenden Sozialversicherungsschutzes auch die Ziffer 2 leg.cit. erfüllt ist. Allerdings ist erheblich zu bezweifeln, dass der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Arbeitsvorvertrag tatsächlich umgesetzt werden würde. Dieser wird nämlich mit ihrem Wissen um das Koreanische (gemeint offenbar die Sprache) und die koreanische Küche begründet. Die nepalesische Beschwerdeführerin behauptete aber nie, koreanisch zu können oder sonst irgendeinen Bezug zu Korea zu haben.
In jedem Fall liegt aber bei der Beschwerdeführerin kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vor. Die Beschwerdeführerin war seit ihrer Einreise in Österreich vor acht Jahren nie selbsterhaltungsfähig. Obwohl sie ihren Antrag auf internationalen Schutz sogar damit begründete, auf der Suche nach Arbeit zu sein, setzte sie dies nie in die Tat um, obwohl ihr jedenfalls während ihres zugelassenen Asylverfahrens Möglichkeiten offen gestanden wären. Sie setzte somit in all der Zeit keine Schritte zu einer beruflichen Integration und zeigte kein Bestreben zur Selbsterhaltungsfähigkeit. Lediglich zuletzt im August 2023 legte sie einen konkreten, ausgefüllten Arbeitsvorvertrag vor, dessen Ernsthaftigkeit angesichts der nicht nachvollziehbaren Begründung der Kenntnisse des Koreanischen und der koreanischen Küche durch die Beschwerdeführerin, die jedoch nepalesischer Herkunft ist, und des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin zuvor, nämlich während ihres offenen Asylverfahrens, nie um ihre Selbsterhaltungsfähigkeit bemüht hatte, aber zu bezweifeln ist. Die Beschwerdeführerin ging in Österreich – abgesehen von einem Deutschkurs – ebenso wenig je einer schulischen oder beruflichen Ausbildung nach. Trotz ihres inzwischen achtjährigen Aufenthaltes in Österreich belegte sie nur Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2, wobei sie selbst dieses Zertifikat erst im April 2022 erhielt. Von einer über zumindest eine Grundbildung verfügenden Person, die seit ihrer Einreise weder einer Erwerbstätigkeit noch einer Ausbildung nachgeht, die sohin nicht zeitlich eingeschränkt ist, wären bei entsprechendem Integrationsbestreben höhere Bemühungen um die sprachliche Integration als der Nachweis von lediglich elementaren Sprachkenntnissen zu erwarten. Im Übrigen brachte die Beschwerdeführerin zu ihrer sozialen Integration lediglich vor, Mitglied von nepalesischen Kulturvereinen zu sein, worin jedoch mehr eine Verbundenheit zur eigenen Heimat als eine Integration in die österreichische Gesellschaft zum Ausdruck kommt, und Freunde und Bekannte in Österreich gefunden zu haben, was jedoch – zumal in diesem lediglich pauschalen Vorbringen ohne Dartun oder Beleg intensiver Beziehungen – bei einem langjährigen Aufenthalt als Mindestmaß sozialer Integration anzusehen ist, würde alles andere doch auf eine soziale Isolation hinauslaufen. Letztlich machte die Beschwerdeführerin geltend, seit Dezember 2022 – somit seit etwas mehr als einem Jahr – mit einem österreichischen Staatsbürger eine Beziehung und einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Es handelt sich hierbei um die dritte von der Beschwerdeführerin in Österreich geführte Beziehung. Abgesehen vom gemeinsamen Haushalt, den die Beschwerdeführerin auch mit ihren vormaligen Partnern in Österreich führte, kam nichts hervor und wurde nichts geltend gemacht, das in Hinblick auf diese erst etwas mehr als einjährige Beziehung auf ein besonders berücksichtigungswürdiges, schützenswertes Familienleben schließen lassen würde. In alle dem ist daher schon grundsätzlich kein „besonders berücksichtigungswürdiger Fall“ zu erblicken, in dem die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels als „in hohem Maße unbillig“ anzusehen wäre (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 56 AsylG 2005 (Stand 01.03.2022)). Hier tritt aber noch hinzu, dass die Beschwerdeführerin in all den Jahren ihres Aufenthaltes in Österreich nichts an einer Rückkehr in ihr Heimatland gehindert hätte. Sie begründete ihren Antrag auf internationalen Schutz damit, von den „offenen Grenzen“ in Europa gehört zu haben und deswegen auf der Suche nach Arbeit hier hergekommen zu sein. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich somit um eine Arbeitsmigrantin, die das System des Asylrechts zweckzuentfremden versuchte. Sie ließ sich noch während ihres offenen Asylverfahrens von der nepalesischen Botschaft in Wien einen neuen Reisepass ausstellen und ist kein wie immer gearteter Grund zu erkennen, aus dem die Beschwerdeführerin nicht spätestens mit rechtskräftig negativem Abschluss ihres Asylverfahrens der damit verbundenen Verpflichtung zur Ausreise und Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nachkam. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels liegt in derart gelagerten Fällen nicht im Sinn und Zweck des § 56 AsylG 2005.
Insgesamt ist daher dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegenzutreten, wenn es der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 erteilte, und ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. – IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen wird.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Die Beschwerdeführerin reiste im Jänner 2016 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und verfügte nach Zulassung ihres Verfahrens bis zur rechtskräftig abweisenden Entscheidung im Oktober 2021 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerberin. Seither ist die Beschwerdeführerin unrechtmäßig aufhältig. Die nunmehr achtjährige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin ist zwar als schon länger zu bezeichnen, wird in ihrer Bedeutung jedoch maßgeblich dadurch relativiert, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz lediglich mit sachfremden Zwecken, nämlich der Aufnahme einer Arbeit in Österreich, begründete, sie sich damit auch von Beginn an der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, und sie, obwohl sie im Besitz eines gültigen nepalesischen Reisepasses war, nicht spätestens mit Rechtskraft der gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung gemäß ihrer damit einhergehenden Verpflichtung ausreiste. Dass die Beschwerdeführerin stattdessen grundlos unrechtmäßig in Österreich verblieb und somit ihre Missachtung gegenüber den österreichischen Fremdengesetzen zum Ausdruck brachte, ist ihr in erheblichem Maße negativ anzurechnen, sodass auch die Bedeutung der Dauer ihres Aufenthaltes und die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens relativiert ist.
Die Beschwerdeführerin belegte während ihres Asylverfahrens keine Deutschkenntnisse und wies erst im Zuge des gegenständlichen Verfahrens im April 2022 während ihres bereits unrechtmäßigen Aufenthaltes Kenntnisse auf dem lediglich elementaren Niveau A2 nach. Eine maßgebliche sprachliche Integration ist hierhin angesichts ihres bereits langjährigen Aufenthaltes nicht zu erblicken. Sonstige Kurse oder Ausbildungen besuchte die Beschwerdeführerin nicht. Sie ging in Österreich – auch während ihres zugelassenen Asylverfahrens – nie einer Erwerbstätigkeit nach und bemühte sich somit nicht um ihre Selbsterhaltungsfähigkeit. Erst im gegenständlichen Verfahren und somit während ihres bereits unrechtmäßigen Aufenthaltes legte sie einen konkreten Arbeitsvorvertrag als Küchenhilfe in einem koreanischen Restaurant vor, der mit ihrem Wissen um das Koreanische und die koreanische Küche begründet wird, was jedoch in Anbetracht ihrer nepalesischen Herkunft nicht nachzuvollziehen ist. Die Ernsthaftigkeit dieses Arbeitsvorvertrages ist daher – auch in Anbetracht des Umstandes, dass sie sich in den Jahren ihres offenen Asylverfahrens, in denen ihr die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich offen gestanden wäre, nie um ihre Selbsterhaltungsfähigkeit bemüht hatte – in Zweifel zu ziehen. Damit liegt aber auch keine maßgebliche berufliche Integration der Beschwerdeführerin vor. In sozialer Hinsicht brachte die Beschwerdeführerin zum einen vor, Mitglied in nepalesischen Kulturvereinen zu sein, worin jedoch mehr eine Verbundenheit mit ihrer Heimat als eine Bindung an Österreich zu erblicken ist. Zum anderen machte sie pauschal geltend, in Österreich Freunde und Bekannte zu haben. Eine besonders intensive Beziehung zu diesen kam aber nicht hervor und war auch den im Vorverfahren vorgelegten, kurzen Empfehlungsschreiben nicht zu entnehmen. Der bloße Umstand, Freunde gefunden zu haben, kann der Beschwerdeführerin angesichts eines bereits achtjährigen Aufenthaltes nicht als bedeutsame, maßgebende Integrationsleistung angerechnet werden. Der Beschwerdeführerin gelang es damit nicht, eine maßgebliche sprachliche, berufliche oder soziale Integration geltend zu machen. Letztlich brachte die Beschwerdeführerin, die bereits zuvor zwei Beziehungen in Österreich geführt hatte, vor, seit Dezember 2022 eine Beziehung und einen gemeinsamen Haushalt mit einem österreichischen Staatsbürger zu führen. Dass es sich hierbei um ein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben handeln würde, kam nicht hervor, zumal die Beziehung erst etwas mehr als ein Jahr anhält und im Bewusstsein des nicht nur unsicheren, sondern unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich eingegangen wurde. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin über anhaltende Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, in dem sie geboren wurde und den Großteil ihres Lebens verbrachte, in dem sie die Schule besuchte, einer Erwerbstätigkeit nachging, in welchem sie sohin insgesamt sozialisiert wurde, und wo auch ihre Angehörigen leben.
Es ist demzufolge in einer abwägenden Beurteilung davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet selbst in Betrachtung ihres langjährigen Aufenthaltes gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten, zumal der Beschwerdeführerin diesbezüglich ein erhebliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Einer Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nepal steht kein Verbot im Sinne des § 50 FPG entgegen, zumal ihr Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgewiesen wurde und sie auch im gegenständlichen Verfahren nichts darauf bezogenes vorbrachte.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Es war somit auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.3. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Die Voraussetzung für ein Absehen von der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, ist im gegenständlichen Fall erfüllt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt wurde, erhoben und ist weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Auch wird in der Beschwerde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet und ist die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig.
Auch dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Freundes der Beschwerdeführerin zum Beweis des gemeinsamen Familienlebens sowie dafür, dass der Freundeskreis der Beschwerdeführerin überwiegend aus Österreichern besteht und sie im Alltag beinahe nur Deutsch spricht, braucht nicht nachgekommen zu werden, da diese Umstände den getroffenen Feststellungen gemäß nicht bezweifelt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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