Spruch
W101 2223576-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch: RA Mag. Sabine ZAMBAI, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt vom 06.08.2019, Zl. Jv 2386/19t-33 (Rev 853/19s), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm TP 1 I GGG idF BGBl. I Nr. 19/2015 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 04.05.2015 brachte der Beschwerdeführer in einem Verfahren zu 1 C 20/15w vor dem Bezirksgericht Korneuburg eine Klage auf Feststellung betreffend eine zwischen den Parteien am 17.02.2014 rechtswirksam geschlossene Vereinbarung gemäß § 97 EheG über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, die Aufteilung der Ehewohnung und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff EheG sowie die eheliche und nacheheliche Unterhaltsansprüche und sämtliche mit der Ehescheidung verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche ein. Dieses Feststellungsbegehren war mit € 30.000,00 bewertet worden. Hierfür fiel eine Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von € 707,00 an, welche vom Beschwerdeführer durch Gebühreneinzug entrichtet worden war. Diese Klage war mit Beschluss vom 12.05.2015 wegen sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen worden.
In weiterer Folge war die Klage auf Antrag des Beschwerdeführers an das Landesgericht Eisenstadt (im Folgenden: LG) überwiesen worden. Mit Beschluss des LG vom 11.11.2015, Zl. 2 Cg 69/15d, war der Streitwert des Verfahrens gemäß § 7 Abs. 2 RATG mit € 800.000,00 festlegt worden.
Mit Beschluss vom 23.01.2017 erklärte sich das LG als unzuständig und überwies die Rechtssache an das Bezirksgericht Neusiedl am See (im Folgenden: BG) als Außerstreitgericht, weil zum Zeitpunkt der Klagseinbringung die Ehe des Beschwerdeführers zwar noch nicht geschieden gewesen sei, jedoch während des Verfahrens nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe die Einleitung eines Aufteilungsverfahrens beantragt worden sei und nacheheliche Vermögensauseinandersetzungen iSd §§ 81ff EheG eine grundsätzlich im Außerstreitverfahren zu erledigende Streitigkeit sei.
Mit Beschluss vom 20.12.2017 war der Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff EheG abgewiesen und die Antragsgegnerin verpflichtet worden, die Verfahrenskosten zu ersetzen.
2. Mit Lastschriftanzeige vom 14.03.2019, Zl. 15 FAM 4/17m - VNR 1, schrieb die Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des LG dem Beschwerdeführer die Zahlung von Pauschalgebühren nach TP 1 GGG iHv € 12.381,00 (Bemessungsgrundlage: € 800.000,00 minus der bereits entrichteten € 707,00) sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 12.389,00, vor.
3. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des LG am 27.05.2019 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 15 FAM 4/17m - VNR 1, mit welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung der im betreffenden Verfahren angelaufenen Pauschalgebühren nach TP 1 GGG iHv € 12.381,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 12.389,00 verpflichtet worden war.
4. Gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Vorstellung.
5. Mit Bescheid vom 06.08.2019, Zl. Jv 2386/19t-33 (Rev 853/19s), verpflichtete der Präsident des LG (im Folgenden belangte Behörde genannt) den Beschwerdeführer zur Zahlung von Pauschalgebühren nach TP 1 GGG iHv € 12.381,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 12.389,00. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Im Verfahren 2 Cg 69/15d vor dem LG wäre der Streitwert mit Beschluss gemäß § 7 Abs. 2 RATG mit € 800.000,00 festgelegt und bereits – vor Beschlussfassung – im Protokoll vom 23.10.2015 festgehalten worden.
Gemäß § 2 Z 1 lit. b GEG (gemeint wohl: GGG) werde der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gerichtsgebühren für den Fall der Ausdehnung des Klagebegehrens in einer mündlichen Verhandlung mit dem Zeitpunkt des Beginns der Protokollierung begründet. Der Beschluss des Gerichts nach § 7 RATG sei für die Justizverwaltungsbehörden bei der Gebührenfestsetzung binden. Die Vorschreibungsbehörde habe bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühren von dem gemäß § 7 RATG geänderten Streitwert auszugeben, danach die Pauschalgebühr zu bemessen und den Differenzbetrag, der sich unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergebe, nach zu erheben oder zurückzuzahlen. Der Differenzbetrag sei vom Kläger nachzuentrichten (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274).
Die TP 1 GGG sehe in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über € 7.000,00 bis € 35,000,00 Pauschalgebühren iHv € 707,00 vor, hingegen bei einem Wert des Streitgegenstandes von über € 350.000,00 Pauschalgebühren iHv 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich € 3.488,00. Bei einer Bemessungsgrundlage von € 800.000,00 ergebe dies eine Pauschalgebühr von € 13.088,00. Abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühr von € 707,00 verbleibe eine restliche – noch offene – Pauschalgebühr von € 12.381,00.
Zwar habe das BG das Verfahren dahingehend beendet, dass es den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse abgewiesen habe und die Antragstellerin verpflichtet habe, die Verfahrenskosten zu ersetzen, jedoch sei dies hinsichtlich der Zahlungspflicht der hier gegenständlichen restlichen Pauschalgebühr für die Klagsausdehnung nach TP 1 GGG nicht relevant. Hier sei darauf hinzuweisen, dass die ursprüngliche Aufteilungssache mangels Anhängigkeit eines Aufteilungsverfahrens noch vor der Ehescheidung zu Recht im streitigen Rechtsweg eingebracht worden sei und dieser streitige Rechtsweg erst während des Verfahrens durch den Aufteilungsantrag unzulässig worden sei. Die Gebührenschuld sei im streitigen Verfahren entstanden, weshalb § 7 Abs. 1 Z 1 GGG zur Anwendung komme. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer für die restlichen noch offenen Pauschalgebühren nach TP 1 GGG zahlungspflichtig sei.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 09.09.2019 fristgerecht eine Beschwerde. Begründend führte er darin im Wesentlichen Folgendes aus:
Die belangte Behörde übersehe, dass das Verfahren des LG zu 2 Cg 69/15d in das Aufteilungsverfahren zu 15 FAM 4/17m des BG einbezogen worden sei. Bereits die Tatsache der Einbeziehung des Verfahrens in das Aufteilungsverfahren schließe eine Erhöhung der Pauschalgebühr aus, nicht zuletzt auch dann, wenn sich das zuvor tätige Gericht (LG) für unzuständig erklärt habe. Die Pauschalgebühr für die damalige Klage iHv € 707,00 sei bezahlt worden. In weiterer Folge sei der Streitwert vom LG mit € 800.000,00 festgelegt worden, wobei auch die sachliche Unzuständigkeit dieses Gerichtes festgestellt worden sei. Daher sei der Beschluss des LG betreffend die Festsetzung des Streitwertes mit € 800.000,00 von einem unzuständigen Gericht gefasst worden. Ein Aufteilungsverfahren unterliege nur einer Pauschalgebühr von € 336,00 und der Beschluss des LG könne daher keinesfalls eine Pauschalgebührenerhöhung im Verfahren zu 15 FAM 4/17m erwirken.
7. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 13.09.2019 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
8. Mit Erkenntnis vom 27.07.2022, Zl. W101 2223576-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den o.a. Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm TP 1 I GGG.
9. Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde fristgerecht eine ordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit.
10. Mit Erkenntnis vom 29.02.2024, Zl. Ro 2022/16/0021, behob der Verwaltungsgerichtshof das bekämpfte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus:
Entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts komme es im vorliegenden Fall nicht darauf an, dass die im streitigen Verfahren eingebrachte Rechtssache nicht im streitigen Verfahren entschieden worden sei. Gemäß Anmerkung 1 zu TP 1 GGG idF der ZVN 2009 sei die Pauschalgebühr ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt werde. Die vom Bundesverwaltungsgericht des Weiteren angesprochenen Billigkeitserwägungen würden im GGG ebenfalls keine Deckung finden (vgl. etwa VwGH 29.4.2013, 2011/16/0093, mwN). Die Pauschalgebühr für die vom Beschwerdeführer eingebrachte Klage sei daher gemäß TP 1 GGG vorzuschreiben gewesen.
11. Aufgrund der Behebung des Erkenntnisses vom 27.07.2022 ist nun eine Ersatzentscheidung hinsichtlich des o.a. Bescheides zu treffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat als Kläger am 04.05.2015 beim Bezirksgericht Korneuburg eine Feststellungsklage mit einem Streitwert iHv € 30.000,00 eingebracht und dafür ist eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG iHv € 707,00 vom Konto des Beschwerdeführers eingezogen worden. Diese Klage ist mit Beschluss vom 12.05.2015 wegen sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen worden.
Auf Antrag des Beschwerdeführers hat das Bezirksgericht Korneuburg die Klage an das LG überwiesen. Mit Beschluss des LG vom 11.11.2015, Zl. 2 Cg 69/15d, wurde der Streitwert des Verfahrens gemäß § 7 Abs. 2 RATG mit € 800.000,00 festgelegt und auf dieser Basis Pauschalgebühren nach TP 1 GGG iHv € 12.381,00 (Bemessungsgrundlage: € 800.000,00 minus der bereits entrichteten € 707,00) vorgeschrieben.
Mit Beschluss vom 23.01.2017 hat sich das LG als unzuständig erklärt und in der Folge die Rechtssache an das BG als Außerstreitgericht überwiesen, weil die Einleitung eines Aufteilungsverfahrens im außerstreitigen Verfahren beantragt wurde.
Maßgebend ist, dass das gegenständliche die Gebühren auslösende Verfahren (Streitwerterhöhung als Bemessungsgrundlage: € 800.000,00) im streitigen Verfahren eingebracht wurde, sodass der Beschwerdeführer als Kläger im Grundverfahren für den oben genannten Betrag zahlungspflichtig ist, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Das Justizverwaltungsorgan ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr an die Entscheidung des Gerichts gebunden, ob es sich um ein „mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren“ handelt. Dass dies hier der Fall ist, ergibt sich daraus, dass im Grundverfahren über Ansprüche auf Durchsetzung von nach § 97 Abs. 5 EheG zulässig getroffenen Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung zu entscheiden war.
Dass der Beschwerdeführer bereits eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 707,00 entrichtet hat, folgt aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellung hinsichtlich der Zahlungspflicht ergibt sich daher eindeutig aus dem – unstrittigen – Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 idgF (GGG), lauten:
Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Nach § 7 Abs. 1 Z 1 GGG trifft die Zahlungspflicht bei zivilgerichtlichen Verfahren den Kläger.
TP 1 GGG legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.
Nach TP 1 GGG idF BGBl. I Nr. 19/2015 beträgt die Gebühr für einen Streitwert von über € 350.000,00 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich € 3.488,00.
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 GGG bildet der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage, wenn der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert wird.
§ 2 Z 1 lit. a GGG idF der Grundbuchsgebührennovelle (GGN), BGBl. I Nr. 1/2013, lautete:
„§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
1. hinsichtlich der Pauschalgebühren
a) für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan;
[...]“
§ 2 Z 1 lit. h) GGG idF des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, lautete:
„h) für die in der Tarifpost 12 lit. a bis c, f, g und j angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter;“
Anmerkung 1 zu TP 1 GGG idF der Zivilverfahrens-Novelle 2009 (ZVN 2009), BGBl. I Nr. 30/2009, lautete:
„1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.“
3.2.3. Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, unter E 19, E 20 und E 22 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die vom Beschwerdeführer eingebrachte (ursprüngliche) Feststellungsklage und die anschließende Änderung des Streitwertes auf € 800.000,00 eine Gebührenpflicht iHv € 13.088,00 (im vorliegenden Fall minus der bereits entrichteten € 707,00) nach TP 1 I GGG ausgelöst hat.
Der Beschwerdeführer vertritt die Meinung, dass die Gebühr nach TP 1 I GGG auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden sei, weil das Verfahren des LG zu 2 Cg 69/15d in das Aufteilungsverfahren zu 15 FAM 4/17m des BG einbezogen worden sei und das LG sich für unzuständig erklärt habe. Ein Aufteilungsverfahren unterliege nur einer Pauschalgebühr nach TP 12 lit. a) Z 1 GGG iHv € 336,00 und der Beschluss des unzuständig gewordenen LG betreffend die Festlegung des Streitwertes mit € 800.000,00 könne keine Pauschalgebührenerhöhung erwirken.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:
Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Gemäß § 18 Abs. 2 GGG bildet der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage, wenn der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert wird.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die gegenständliche Feststellungsklage im streitigen Rechtsweg eingebracht, deren Streitwert zunächst mit € 30.000,00 und in weiterer Folge mit Beschluss des LG mit € 800.000,00 bestimmt wurde. Das LG hat zwar – aufgrund der während des laufenden gegenständlichen Verfahrens erfolgten Scheidung des Beschwerdeführers und des anhängigen Aufteilungsverfahrens beim BG – sich als unzuständig erklärt und das gegenständliche Verfahren an das BG als Außerstreitgericht überwiesen, jedoch ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich, ob im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens des Beschwerdeführers ein mittels Klage einzuleitendes Verfahren vorlag, oder ob das Verfahren bereits im Zeitpunkt der Überreichung der Klage als Außerstreitverfahren zu führen gewesen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis 29.02.2024, Ro 2022/16/0021, ausgesprochen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, in welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, richtet sich gemäß § 40a JN nicht nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei. Ist zweifelhaft, welches Verfahren anzuwenden ist, so hat das Gericht darüber zu entscheiden; dieser Beschluss ist selbständig anfechtbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat des Weiteren festgehalten, dass die – offensichtlich auf § 40a JN Bedacht nehmenden – Worte „mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren“ in TP 1 Anm. 1 GGG auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Anknüpfung der Gerichtsgebührenpflicht an formelle äußere Tatbestände keineswegs ausdehnend, etwa im Sinn von „mittels Klage eingeleiteten gerichtlichen Verfahren“ gelesen werden können, zumal die zuletzt angeführte Gesetzesstelle nicht auf den das betreffende Verfahren jeweils einleitenden Schriftsatz (Klage, Beweissicherungsantrag) abstellt, sondern auf das jeweilige Verfahren selbst (vgl. VwGH 24.05.1991, 90/16/0035, mit Verweis auf VwGH 07.05.1987, 86/16/0173).
Der Beschwerdeführer brachte eine Klage auf Feststellung der Rechtswirksamkeit einer mit seiner damaligen Ehefrau am 17.02.2014 geschlossenen Vereinbarung gemäß § 97 EheG über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, die Aufteilung der Ehewohnung und der ehelichen Ersparnisse gemäß § 81 ff EheG sowie der ehelichen und nachehelichen Unterhaltsansprüche und sämtlichen mit der Ehescheidung verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche ein.
Der Oberste Gerichtshof stellte zur Abgrenzung der Zuständigkeit des Außerstreitgerichts vom Zivilrechtsweg in seinem Beschluss vom 21.01.2020, Zl. 1 Ob 225/19y, klar, dass Ansprüche auf Durchsetzung von nach § 97 Abs. 5 EheG zulässig getroffenen Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe im streitigen Rechtsweg durchzusetzen sind. (Nur) soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hat darüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden (§ 85 EheG). Der Gesetzgeber räumt damit der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein; diese soll erst dann und nur soweit Platz greifen, als die Einigung ausbleibt.
Die Anrufung des Gerichts im Verfahren außer Streitsachen ist daher unzulässig, soweit die Ehegatten die Aufteilung in zulässiger Weise vertraglich geregelt haben. Das Außerstreitgericht hat nur die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach den Grundsätzen der Billigkeit, nicht aber eine Entscheidung über die nach § 1 Abs. 2 AußStrG im Zweifel ins streitige Verfahren gehörenden Ansprüche auf Durchsetzung zulässig getroffener Vereinbarungen im Sinn des § 97 Abs. 5 EheG vorzunehmen.
Daher sind – wie schon nach der früheren Rechtslage zu § 97 Abs. 2 EheG aF – Ansprüche auf Durchsetzung von nach § 97 Abs. 5 EheG zulässig getroffenen Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im streitigen Verfahren zu verfolgen (vgl. RS0008518; sowie Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar zu Ehe- und Partnerschaftsrecht2 [2022], § 97 EheG Rz 28).
In dem für die Entstehung des Gebührenanspruches maßgeblichen Zeitpunkt der Überreichung der Klage (§ 2 Abs. 2 Z 1 GGG idF GGN) waren die vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes somit im streitigen Rechtsweg mittels Klage durchzusetzen. Dass das LG sich mit Beschluss vom 23.01.2017 aufgrund der während des eingeleiteten Zivilverfahrens erfolgte Scheidung und der Einleitung eines Aufteilungsverfahrens für unzuständig erklärte und die Rechtssache ins Außerstreitverfahren überwies, lässt den mit Überreichung der Klage bereits entstandenen Gebührenanspruch unberührt.
Gemäß Anmerkung 1 zu TP 1 GGG idF der ZVN 2009 ist die Pauschalgebühr ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.
Aus diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes ist im vorliegenden Fall die Bestimmung der TP 1 Z I GGG anzuwenden, wonach der Beschwerdeführer Gebühren iHv € 12.381,00 (€ 13.088,00 minus der bereits entrichteten € 707,00) zu entrichten hat, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.
Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm TP 1 I GGG idF BGBl. I Nr. 19/2015 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 29.02.2024, Ro 2022/16/0021) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.