W287 2251990-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Mag. Thomas Reisch, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 10.01.2022, Zl. XXXX , im Umlaufweg zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei durch Weiterleitung der Email der mitbeteiligten Partei vom 03.02.2021 an das von der Beschwerdeführerin beauftragte Hausbetreuerunternehmen im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat.
I. Verfahrensgang:
1. Am 28.04.2021 bzw. nach Verbesserungsauftrag am 17.05.2021 brachte die mitbeteiligte Partei eine Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde ein und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sie Wohnungseigentümerin einer von der Beschwerdeführerin verwalteten Liegenschaft sei. Im Zuge der Betriebskostenüberprüfung sei es zu Ungereimtheiten gekommen, sie habe daher diverse Beanstandungen an die Beschwerdeführerin mit der Bitte um Abklärung geschickt. Es habe sich herausgestellt, dass diese Korrespondenz an das externe, von der Beschwerdeführerin beauftragte Hausbetreuerunternehmen „ XXXX “ (in weiterer Folge: „Hausbetreuer“ oder „Hausbetreuungsunternehmen“) weitergeleitet worden sei, womit Name und Email-Adresse der mitbeteiligten Partei diesem Unternehmen offengelegt worden seien.
2. Mit Schreiben vom 18.05.2021 sowie mit Urgenz vom 27.09.2021 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme auf. Mit Schreiben vom 11.10.2021 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der zuständige Mitarbeiter der Beschwerdeführerin diverse von den Wohnungseigentümern bemängelte Rechnungen des Hausbetreuers an diesen zur Stellungnahme weitergeleitet habe. Die mitbeteiligte Partei sei jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Hausbetreuer selbst per Email in Kontakt gestanden, wobei die Beschwerdeführerin ihrer Stellungnahme eine Email der mitbeteiligten Partei an den Hausbetreuer vom 04.09.2020 anfügte. Eine Weiterleitung der Daten der mitbeteiligten Partei an andere Dritte habe nicht stattgefunden.
3. Mit Schreiben vom 12.10.2021 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur ergänzenden Stellungnahme auf. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am selben Tag per Email nach.
4. Mit Email vom 13.10.2021 brachte die mitbeteiligte Partei vor, dass es nicht nur um die Offenlegung ihres Namens und ihrer Email-Adresse gehe, sondern auch um die Weiterleitung des Inhalts der Korrespondenz an das Hausbetreuungsunternehmen. Es habe sich um eine vertrauliche Korrespondenz zwischen der Hausverwaltung und ihr als Eigentümerin gehandelt. Die Hausverwaltung hätte diese Korrespondenz nicht an den Hausbetreuer weiterleiten dürfen, sondern hätte diesen per gesondertem Schreiben zur Stellungnahme auffordern sollen.
5. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin daraufhin erneut zur Stellungnahme auf, welche Unterlagen/Emails konkret an den Hausbetreuer weitergeleitet bzw. offengelegt worden seien und zu welchem Zeitpunkt die Offenlegung erfolgt sei.
6. Mit Schreiben vom 14.10.2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sowohl Rechnungen als auch die Email der mitbeteiligten Partei vom 04.02.2021 an das Hausbetreuerunternehmen übermittelt worden sei. Ihrer Stellungnahme hängte die Beschwerdeführerin die weitergeleitete Email-Korrespondenz an.
7. Mit Stellungnahme vom 27.10.2021 wiederholte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2022 gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei Folge und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, dass sie die Email-Korrespondenz vom 04.02.2021 an das Hausbetreuungsunternehmen weitergeleitet hat.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich bei den in der weitergeleiteten Email enthaltenen Daten (Name und Emailadresse) sowie bei den in der Email enthaltenen Informationen um personenbezogene Daten der mitbeteiligten Partei handle. Beim Inhalt der E-Mail-Korrespondenz handle es sich überdies um – aufgrund der Verknüpfung mit Name und Email-Adresse der mitbeteiligten Partei – als personenbezogene Daten zu qualifizierende Informationen, welche nicht für die Kenntnisnahme durch Dritte bestimmt waren. Die Übermittlung sei nicht im lebenswichtigen Interesse der mitbeteiligten Partei erfolgt, ferner habe die mitbeteiligte Partei nicht in die Übermittlung eingewilligt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liege kein Vertrag zwischen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin vor. Die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses der Beschwerdeführerin bzw. Dritter sei zwar zu bejahen, jedoch sei die Offenlegung der gesamten Email-Korrespondenz und der darin enthaltenen personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei nicht erforderlich gewesen. Die verfahrensgegenständliche Verarbeitung sei daher nicht iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt.
9. Am 07.02.2022 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein und brachte darin im Wesentlichen wie folgt vor: Der Wohnungseigentumsvertrag vom 23.02.2004 enthalte eine Datenschutzerklärung, die als Rechtfertigung für die Weiterleitung diene. Das Email der mitbeteiligten Partei vom 03.02.2021 sei an das Hausbetreuungsunternehmen mit der Bitte um Beantwortung weitergeleitet worden. Parallel zum gegenständlichen Verfahren sei ein Verfahren der Eigentümergemeinschaft zur Überprüfung der Betriebskostenabrechnung beim zuständigen Bezirksgericht anhängig. Die mitbeteiligte Partei sei bereits vor der gegenständlichen Weiterleitung mit dem Hausbetreuer unter Verwendung derselben Email-Adresse in Kontakt gestanden. Weitere Emails seien weder an das Hausbetreuungsunternehmen noch an Dritte weitergeleitet worden. Der Inhalt der Email sei nicht geheim, insbesondere habe auch die mitbeteiligte Partei ein besonderes Interesse an der Weiterleitung der Email zur Aufklärung des Sachverhaltes. Aus dem Inhalt der weitergeleiteten Nachricht gehe auch zweifelsfrei hervor, dass die mitbeteiligte Partei in die Weiterleitung der Email eingewilligt habe. Ferner würden auch die Rechtfertigungsgründe des Art. 6 Abs. 1 lit. b, c und f vorliegen. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die belangte Behörde der Ansicht sei, dass die Weiterleitung der gesamten Email nicht erforderlich gewesen sei. Der Beschwerde legte sie eine Kopie des Wohnungseigentumsvertrages vom 23.02.2004 hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin verwalteten Liegenschaft bei.
10. Mit Stellungnahme vom 10.10.2023 (OZ 4) wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
11. Mit Schriftsatz vom 28.12.2023 (OZ 6) gab die Beschwerdeführerin nach Auftrag durch das erkennende Gericht bekannt, dass das beim BG XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Betriebskostenabrechnungen am XXXX .06.2021 eingeleitet worden war, und legte den verfahrenseinleitenden Antrag vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die mitbeteiligte Partei ist Wohnungseigentümerin der Liegenschaft XXXX . Die Beschwerdeführerin verwaltet diese Liegenschaft als Hausverwaltung. Zwischen der Eigentümergemeinschaft und der Beschwerdeführerin besteht ein aufrechter Verwaltungsvertrag.
2. Die Beschwerdegegnerin beauftragte ein externes Hausbetreuerunternehmen mit der Durchführung verschiedener Hausbetreuungstätigkeiten an der oben genannten Liegenschaft. Die mitbeteiligte Partei beanstandete in weiterer Folge die vom Hausbetreuerunternehmer gelegten Rechnungen und richtete dazu Fragen schriftlich per E-Mail an die Beschwerdeführerin. Der zuständige Mitarbeiter der Beschwerdeführerin leitete am 04.02.2021 folgende E-Mail der mitbeteiligten Partei vom 03.02.2021 an das Hausbetreuungsunternehmen weiter:
3. Die mitbeteiligte Partei hat nicht in die Weiterleitung der oben genannten E-Mail eingewilligt. Ebenso diente die Weiterleitung nicht lebenswichtigen Interessen der mitbeteiligten Partei.
4. Vor- und Nachname sowie die Email-Adresse der mitbeteiligten Partei waren dem Hausbetreuerunternehmen im Zeitpunkt der Weiterleitung der verfahrensgegenständlichen E-Mail aus früherer Korrespondenz bereits bekannt.
5. Beim Bezirksgericht XXXX wurde mit Schriftsatz vom 22.06.2021 ein Antrag zur Überprüfung der Betriebskostenabrechnung von der mitbeteiligten Partei und weiteren Wohnungseigentümern eingebracht (GZ XXXX ). Dieser betraf im Wesentlichen die Abrechnungen des Hausbetreuerunternehmens.
6. Der Wohnungseigentumsvertrag hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin verwalteten verfahrensgegenständlichen Liegenschaft enthält folgende Datenschutzbestimmung:
„5.4. Den Wohnungseigentümern ist bekannt, dass die Verwaltung automationsunterstützt elektronisch Daten verarbeitet. Sie nehmen zur Kenntnis, dass die Verwaltung unter der Nummer 0008591 registriert ist, und erklären sich ausdrücklich mit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung geschützter Daten gemäß §§ 17 und 18 des Datenschutzgesetzes (BGBl. Über den Schutz personenbezogener Daten, Nr. 565 vom 18.10.1979) einverstanden. Sie nehmen zur Kenntnis, dass anstelle der Verkäuferin als derzeit selbst verwaltende Gesellschaft auch eine andere natürliche oder juristische Person mit den gleichen Befugnissen treten kann.“
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
Die Feststellung zum Verfahren zur Prüfung der Betriebskostenabrechnung vor dem BG XXXX ergibt sich aus der Urkundenvorlage und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (OZ 6).
3. Rechtliche Beurteilung:
Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig.
Gemäß § 4 Abs 1 DSG gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des DSG für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen.
Gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Die Bestimmung ist grundsätzlich weit zu verstehen und umfasst sowohl Tatsachen als auch Werturteile. Insbesondere können auch Vermutungen, Werturteile oder auch Prognosen, die sich auf eine natürliche Person beziehen unter den Begriff subsumiert werden (Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 4 Z 1 DSGVO Rz 5 ff [Stand 1.12.2020, rdb.at]; EuGH 20.12.2017, C-434/16). Auch Schreiben einer Person werden grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten der betroffenen Person angesehen. Insoweit besteht die personenbezogene Information darin, dass sich die Person dem Schreiben gemäß geäußert hat bzw. sie betreffende Informationen in der Korrespondenz enthalten sind (Klar/Kühling in Kühling/Buchner DS-GVO Art. 4 Nr. 1 Rz 39 unter Verweis auf BGH 15.06.2021 – VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726).
Gemäß Art. 6 Abs. 1 iVm Abs. 1 letzter Satz DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben, nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
Die Beschwerdeführerin hat mit der Übermittlung der Email der mitbeteiligten Partei Informationen über die mitbeteiligte Partei, nämlich Name, Email-Adresse und den Inhalt der Email, sohin personenbezogene Daten im Sinne des § 1 DSG bzw. Art. 4 Z 1 DSGVO an einen Dritten übermittelt. Die Daten sind auf die mitbeteiligte Partei rückführbar und nicht allgemein verfügbar, weshalb die mitbeteiligte Partei grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran hat. Daran ändert auch die Tatsache, dass dem Hausbetreuungsunternehmen Name und Email-Adresse der mitbeteiligten Partei bereits vorher bekannt waren, nichts, zumal auch die spezifische Information, dass die mitbeteiligte Partei mit der Abrechnung des Hausbetreuungsunternehmens nicht einverstanden war und diese beanstandet hat, offengelegt wurde. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die inhaltlichen Beanstandungen Gegenstand eines volksöffentlichen Gerichtsverfahrens vor dem BG XXXX gewesen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Verfahren erst mehrere Monate nach der verfahrensgegenständlichen Weiterleitung der Email der mitbeteiligten Partei anhängig gemacht wurde.
Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die mitbeteiligte Partei in die Datenverarbeitung eingewilligt hat oder dass lebenswichtige Interessen der mitbeteiligten Partei tangiert sind. Sofern die Beschwerdeführerin unsubstantiiert argumentiert, die mitbeteiligte Partei habe in die Datenübermittlung eingewilligt, ist dem entgegenzuhalten, dass sich dies aus dem Inhalt der weitergeleiteten Email – anders als die Beschwerdeführerin behauptet – gerade nicht ergibt. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass es der mitbeteiligten Partei zumutbar gewesen sei, darauf hinzuweisen, dass keine Weiterleitung der Nachricht gewünscht sei, entbehrt einer rechtlichen Grundlage, zumal – wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt – eine Einwilligung in Form einer eindeutig bestätigenden Handlung erfolgen muss, mit der freiwillig, für den konkreten Fall in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Ein „Opt-out“-Verfahren ist hingegen nicht vorgesehen. Allein aus der Bitte der mitbeteiligten Partei, die angeführten Themen mit dem Hausbetreuerunternehmen zu klären, kann nicht geschlossen werden, dass sie mit der Weiterleitung ihrer personenbezogenen Daten einverstanden war. Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern die im Wohnungseigentumsvertrag enthaltene allgemeine Datenschutzklausel – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – eine Einwilligung in die Übermittlung der verfahrensgegenständlichen Email an das Hausbetreuungsunternehmen darstellen soll, zumal auch diese Klausel die Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung hinsichtlich der konkreten Übermittlung nicht erfüllt.
Eine Datenverarbeitung zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, scheidet ebenso aus, zumal die Weiterleitung der personenbezogenen Daten für die Erfüllung des Verwaltungsvertrages oder des Wohnungseigentumsvertrages nicht erforderlich ist. Die Abklärung der von der mitbeteiligten Partei aufgeworfenen Fragen hätte auch ohne Offenlegung der Identität der mitbeteiligten Partei problemlos erfolgen können, zumal es für die inhaltliche Aufklärung und die Beantwortung der Fragen unerheblich ist, von welchem der Wohnungseigentümer die Themen aufgeworfen wurden. Erforderlichkeit ist dann nicht gegeben, wenn der Vertragszweck auch ohne Kenntnis der Daten erreicht werden kann (Schulz in Gola/Heckmann DS-GVO Art. 6 Rz 38). Zudem scheitert die Berufung auf die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen bereits daran, dass die mitbeteiligte Partei in keinem Vertragsverhältnis mit der Beschwerdeführerin steht, sondern der Verwaltungsvertrag zwischen der (rechtsfähigen) Eigentümergemeinschaft und der Beschwerdeführerin abgeschlossen wurde (vgl. § 2 Abs. 5 WEG iVm §§ 18 ff. WEG; Schulz in Gola/Heckmann DS-GVO Art. 6 Rz 30).
Dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSVO) erforderlich gewesen sei, hat die Beschwerdeführerin ebenso nicht substantiiert behauptet. Eine derartige rechtliche Verpflichtung ist für das erkennende Gericht auch nicht ersichtlich.
Das Vorliegen von berechtigten Interessen des Verantwortlichen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kann eine Verarbeitung nach § 1 Abs. 2 DSG rechtfertigen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ua gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Es ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung durchzuführen, bei der die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten für die Verarbeitung den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, gegenüberzustellen sind. Dabei sind einerseits die Interessen des Verantwortlichen und von Dritten sowie andererseits die Interessen, Rechte und Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen (ErwG 47 DSGVO). Im Zuge dieser Interessenabwägung müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: (i) Vorliegen eines berechtigten Interesses, (ii) Erforderlichkeit der Verarbeitung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten, um dieses Interesse zu verfolgen, (iii) kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 6 DSGVO Rz 71 [Stand 1.12.2020, rdb.at]).
Das Interesse der Beschwerdeführerin bestand darin, die Rechnungslegung des Hausbetreuerunternehmens zu prüfen und die Vorwürfe bzw. Fragen der mitbeteiligten Partei zu klären. In diesem Zusammenhang ist naturgemäß auch die Übermittlung einer Darstellung des Sachverhaltes und insbesondere der von der mitbeteiligten Partei in ihrer Email vom 03.02.2021 aufgezeigten Themen notwendig. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dazu auch die Nennung der mitbeteiligten Partei durch Weiterleitung der vollständigen Email erforderlich war.
Die mitbeteiligte Partei hatte demgegenüber im konkreten Fall ein Interesse daran, dass dem Hausbetreuerunternehmen nicht offengelegt wird, dass die im Email angeführten Themen von ihr konkret aufgebracht wurden. Schließlich verfügte die mitbeteiligte Partei über die Kontaktdaten des Hausbetreuerunternehmens auch selbst und stand mit diesem bereits vorher in Kontakt. Es wäre ihr daher auch möglich gewesen, die Themen auf direktem Weg mit dem Hausbetreuerunternehmen abzuklären, hätte sie dies gewollt, wohingegen sie den (anonymen) Weg durch Zwischenschaltung der Hausverwaltung wählte.
Insgesamt war es nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht erforderlich, die vollständige Email der mitbeteiligten Partei an das Hausbetreuerunternehmen weiterzuleiten, um das Interesse der Beschwerdeführerin zu verfolgen und die Beanstandungen der Rechnungen aufzuklären, sodass eine Berufung auf den Rechtmäßigkeitsgrund des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ausscheidet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde bereits von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw darüberhinausgehender relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH am 24.02.2015, Ra 2014/19/0171). Da im Verfahren lediglich Rechtsfragen zu klären waren, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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