JudikaturBVwG

W147 2281110-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
19. April 2024

Spruch

W147 2281110-1/6E W147 2281110-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen

1. den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 30. Mai 2023, GZ: 0002169912, mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt abgewiesen wurde,

sowie

2. den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 30. Mai 2023, GZ: 0000166277, mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, iVm § 3 Abs. 5 – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG, BGBl. I Nr. 32/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 sowie § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 198/2023, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 02. Februar 2023 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer die Rundfunkgebührenbefreiung für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen, die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderentgelts (in weiterer Folge auch: EAG-Kostenbefreiung) und gab einen Fünfpersonenhaushalt an. Unter Punkt 4 des Antragsformulars kreuzte der Beschwerdeführer keine der zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen an. In einem beigelegten Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer vor, dass der im Jahr 1997 geborene Sohn in einem separaten Stockwerk mit eigenem Eingang wohne. Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen:

Gehaltsabrechnungen der Mitbewohner des Beschwerdeführers,

eine Vorschreibung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,

eine Strom-Jahresabrechnung,

eine Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen über eine Befreiung von der Rezeptgebühr,

ein Grundsteuermessbescheid,

ein Einheitswertbescheid sowie

Meldebestätigungen der Haushaltsmitglieder.

2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Prüfung seines Antrages auf Rundfunkgebührenbefreiung und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt eine Überschreitung des für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Richtsatzes durch das Haushaltseinkommen ergeben hätte und er zur Nachreichung von Abzugsposten (außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid bzw. Mietzinsaufgliederung und Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer mieterschützender Gesetze oder den Nachweis über die monatlichen Kosten einer 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung) innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens aufgefordert, widrigenfalls der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt abgewiesen werden müsse.

3. Mit Schreiben vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Prüfung seines Antrages auf EAG-Kostenbefreiung vorläufig ergeben hätte, dass er nicht anspruchsberechtigt sei, da er nicht zum von der Rundfunkgebühr befreiten Personenkreis zähle.

4. Hierauf langten keine weiteren Unterlagen bei der belangten Behörde ein.

5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 30. Mai 2023, GZ: 0002169912, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseirichtungen sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt abgewiesen und dies mit der Überschreitung der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze durch das Haushaltseinkommen begründet.

6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 30. Mai 2023, GZ: 0000166277, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags ab. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung zähle, weshalb er die Voraussetzungen für die EAG-Kostenbefreiung nicht erfülle. Auch sei der Beschwerdeführer bereits schriftlich über den Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag abgewiesen werde, sollte er die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.

7. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht, da die belangte Behörde das Einkommen der Mitbewohner miteinberechnet hätte.

8. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 13. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens mitgeteilt,er aufgefordert, sich zu den Umständen des (Nicht-)Zusammenlebens mit dem im Jahr 1997 geborenen Sohn zu äußern sowie näher bestimmte Unterlagen nachzureichen.

10. Am 04. März 2024 langte ein Schriftsatz des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in dem er sich zu seiner Wohnsituation äußerte und vorbrachte, dass das Einkommen der Kinder bei der Berechnung des Haushaltseinkommens nicht einzubeziehen sei.

11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. März 2024 wurde die belangte Behörde über das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und dieser Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

12. Am 27. März 2024 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, in vorgebracht wurde, dass die außergewöhnlichen Belastungen mangels Vorliegens eines aktuellen Einkommenssteuerbescheides zu Unrecht berücksichtigt worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Vorliegen eines gemeinsamen Standortes:

Der im Jahr 1997 geborene Sohn des Beschwerdeführers lebt in einem separaten Stockwerk. Zwischen den zwei Wohneinheiten bestehen getrennte Eingangsbereiche, die Eingangstüren sind für die Bewohner:innen der jeweils anderen Wohneinheiten regelmäßig versperrt. Die Wohneinheiten verfügen über getrennte Postfächer.

1.2. Zu den Voraussetzungen einer Rundfunkgebührenbefreiung, der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und einer EAG-Kostenbefreiung:

1.2.1. Der Beschwerdeführer war bis 31. Dezember 2023 von der Rezeptgebühr befreit. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau, dem im Jahr 2001 geborenen Sohn und der im Jahr 2009 geborenen Tochter im gemeinsamen Haushalt.

1.2.2. Die monatlichen Einkünfte des Beschwerdeführers betragen € 1.175,65, sein im Jahr 2001 geborener Mitbewohner bezieht ein Gehalt in Höhe von € 1.839,95.

1.2.3. Es kann nicht festgestellt werden, ob anerkannte außergewöhnliche Belastungen bestehen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zum Vorliegen eines gemeinsamen Standortes:

Die Feststellungen zur Wohnsituation des Beschwerdeführers gründen auf dessen Angaben auf einem dem Antragsformular beigelegten Schriftsatz sowie der Eingabe vom 18. Februar 2024 (wobei angenommen wurde, dass die vom Beschwerdeführer handschriftlich angekreuzten Fragen bejaht und die ausgelassenen verneint wurden).

2.2. Zu den Feststellungen über die Voraussetzungen einer Rundfunkgebührenbefreiung, der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und einer EAG-Kostenbefreiung:

2.2.1. Die Rezeptgebührenbefreiung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 05. Jänner 2023. Die Feststellungen über die Wohnsituation der Haushaltsmitglieder gründen wiederum auf den ausgefüllten Daten auf dem Antragsformular in Zusammenschau mit den bereits erwähnten Angaben des Beschwerdeführers im weiteren Verfahren.

2.2.2. Das Einkommen des Beschwerdeführers wurde auf Grundlage der unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angenommen, jenes des im Jahr 2001 geborenen Mitbewohners ergibt sich aus der vorliegenden Gehaltsabrechnung vom September 2022.

2.2.3. Der Beschwerdeführer wurde sowohl vonseiten der belangten Behörde als auch des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert, weitere zu berücksichtigender Abzugsposten, wie insbesondere einen aktuellen Einkommenssteuerbescheid mit anerkannten außergewöhnlichen Belastungen, in Vorlage zu bringen. Da der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen nicht nachgekommen ist, geht das erkennende Gericht davon aus, dass er zur Sachverhaltsfeststellung keine weiteren Unterlagen beizutragen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, § 9 Abs. 6 FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 sowie § 72 Abs. 2 EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 198/2023 iVm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3.2. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gegenständlich beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Befreiung von den Rundfunkgebühren. Mit Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen der Novelle BGBl. I Nr. 112/2023, entfielen mit 01. Jänner 2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte, an deren Stelle wird nunmehr der ORF- Beitrag eingehoben. Gemäß § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf Befreiungsverfahren, die, wie im gegenständlichen Fall, zum 01. Jänner 2024 bereits anhängig waren, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden.

Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, lauten:

„Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

(3) bis (5) (…)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)

(2) bis (4) (…)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

(6) (…)

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).

(2) bis (5) (…)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

(3) bis (5) (…)“

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023, lautet (auszugsweise): „ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien: 1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit, 8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie 9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.

(2) Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. I Nr. 819/1993, befreit waren.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1, des § 49, des § 50 Abs. 1 bis Abs. 5 sowie der §§ 51 und 53 finden auf die nach § 47 Abs. 2 anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

(6) Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach § 47 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.

§ 49. Eine Befreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie 3. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die ORF-Beitrags Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmen a) in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie b) in Leistungen nach § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.

(4) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die ORF-Beitrags Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(5a) Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit ist.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) bis (4) (…)“.

Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz) – FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023, lautet auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) (…)

(2) „Haushalts-Nettoeinkommen“ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte „Haushalts-Nettoeinkommen“ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist. 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus: 1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden. 2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein; 3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden; 4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt: 1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand; 2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977; 3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz; 4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992; 6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit; 7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; 9. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) (…)

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.

(4) Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbank 2012 (TDBG 2012) BGBl. I Nr. 99/2012, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmen a) in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie b) in Leistungen nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.“

(5) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(6) (…)

Zuständigkeit

§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.

(2) bis (5) (…)

(6) Gegen Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(7) (…)

(8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden. (…)“

§ 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 198/2023, lautet:

„Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte

§ 72. (1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.

(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.

(3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über 1. das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten; 2. die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist; 3. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten; 4. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß; 5. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der ORF-Beitrags Service GmbH; 6. eine angemessene Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle.

Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der ORF-Beitrags Service GmbH zu gewährleisten.

(4) (…)“

§ 4 der EAG-Befreiungsverordnung, BGBl. II Nr. 61/2022, lautet:

„(1) Die Befreiung gemäß § 2 oder die Deckelung gemäß § 3 sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen: 1. durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 2 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen; 2. durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 3 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.

(3) Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.

(4) Der Anspruchsberechtigte ist durch die GIS innerhalb von vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung bzw. Deckelung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung bzw. Deckelung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.“

3.3. Verbindung der Anträge zur gemeinsamen Entscheidung durch die belangte Behörde:

Gemäß § 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beachtung der in Teil II. des AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat bei diesen Verfahrensanordnungen die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu beachten.

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist das in § 39 Abs. 2 AVG normierte Amtswegigkeitsprinzip gemäß § 17 VwGVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich (etwa VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht, wie auch die Verwaltungsbehörden, von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).

Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des § 39 Abs. 2b AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).

Da die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrag nach § 72 Abs. 1 EAG die Zugehörigkeit zum gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 iVm §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung anspruchsberechtigten Personenkreis voraussetzt und den gegenständlichen Bescheiden der belangten Behörde somit derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, waren die Beschwerdeverfahren unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG zu verbinden.

Über die anhängigen Beschwerden wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen.

Zu Spruchteil A)

3.4. Zum Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Einbeziehung des Einkommens der zwei Söhne des Beschwerdeführers in die Berechnung des Haushaltsnettoeinkommens. Im Rahmen der Antragstellung hatte der Beschwerdeführer bereits vorgebracht, dass der im Jahr 1997 geborene Sohn eine separate Wohnung mit eigenem Eingang bewohne.

Ein Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht ist nach § 3 Abs. 1 RGG der „Standort“. Ein Standort wird in § 2 Abs. 2 RGG als „die Wohnung oder sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird“ definiert. Für mehrere Wohnungen und somit Standorte ist mehrfach Rundfunkgebühr zu entrichten (vgl. § 3 Abs. 1 und Abs. 3a RGG).

Eine Wohnung ist dabei die Zusammenfassung von Räumlichkeiten und Einrichtungen, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind (vgl. VwGH 07.05.1969, 125/68 zu § 26 BAO). Ob ein einzelner oder zwei getrennte „Wohnungen“ im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes vorliegen, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anhand der tatsächlichen Umstände der Wohnnutzung zu beurteilen. Dafür ist unter anderem maßgeblich, ob sich die Personen einander wechselseitigen Zutritt zu ihren Räumlichkeiten gewähren und ob eine Form des Zusammenlebens (eine Wohngemeinschaft) ausgeübt wird. Die Annahme einer Wohngemeinschaft ist dabei noch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es getrennte Wohn- und Rückzugsbereiche in der grundsätzlichen Verfügungshoheit der einzelnen Personen des Wohnungsverbandes gibt. Von abgeschlossenen Wohneinheiten ist insbesondere bei Vorliegen getrennter Eingangsbereiche, getrennter Postfächer sowie versperrbarer und regelmäßig versperrten Eingangsportalen zu den jeweiligen Einheiten auszugehen. Hierbei findet kein räumliches Zusammenleben, das über ein Nachbarschaftsverhältnis hinausgeht, statt. Die Bewohnung getrennter Wohnbereiche oder das Vorhandensein getrennter Infrastrukturen wie Küche und Bad auf zwei miteinander verbundenen Stockwerken ist demnach noch kein Grund, von zwei Standorten im Sinne des RGG auszugehen (vgl. dazu VwGH 24.10.2012, 2009/17/0194).

Der 1997 geborene Sohn des Beschwerdeführers lebt in einem separaten Stockwerk, zwischen den zwei Wohneinheiten bestehen getrennte Eingangsbereiche, die Eingangstüren sind regelmäßig für die Bewohner:innen der jeweils anderen Wohneinheiten versperrt und die Wohneinheiten verfügen über getrennte Postfächer. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien ergibt sich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem im Jahr 1997 geborenen Sohn kein Zusammenleben besteht, das über ein gewöhnliches Nachbarschaftsverhältnis hinausgeht und dass die beiden in getrennten Haushalten leben. In diesem Sinne war dessen Einkommen nicht in das Haushaltseinkommen einzubeziehen und bei der Berechnung von einem Vierpersonenhaushalt auszugehen.

3.5. Abweisung der Beschwerde

3.5.1. Zum Bescheid vom 30. Mai 2023, GZ: 0002169912, mit dem der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt abgewiesen wurde:

Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr unter anderem an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden. Die Befreiung von den Rundfunkgebühren setzt eine Unterschreitung der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze voraus. Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge zu berücksichtigen.

Auch die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt setzt eine Unterschreitung des in § 3 Abs. 2 letzter Satz FeZG genannten Richtsatzes voraus.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rundfunkgebührenbefreiung für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung und § 3 Abs. 2 letzter Satz FeZG genannte maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Wie unter Punkt II.3.4. dargelegt, besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seinem 1997 geborenen Sohn eine Form des Zusammenlebens, die keine gemeinsame Wohnung im Sinne des RGG begründet; somit sind auch dessen Einkünfte bei der Berechnung des Haushaltsnettoeinkommens nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen des Haushaltes setzt sich somit aus den Einkünften des Beschwerdeführers in Höhe von € 1.175,65 und dem Gehalt seines im Jahr 2001 geborenen Mitbewohners in Höhe von € 1.839,95 pro Monat zusammen.

Im konkreten Beschwerdefall wurde kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen nachgewiesen. Die Kosten des Wohnungsaufwandes sind im Sinne des § 48 Abs. 5 Z 1 letzter Satz Fernmeldegebührenordnung daher ausschließlich in Form eines Pauschalbetrags in der Höhe von € 140,- zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. auch Erkenntnis vom 25. November 2003, 2003/17/0245).

Soweit im Überschreitungsfall gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt ist, konnte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht in Ermangelung der Vorlage eines aktuellen Einkommenssteuerbescheides oder Nachweises über eine 24-Stunden-Betreuung keine außergewöhnlichen Belastungen oder sonstige abzugsfähige Ausgaben nachweisen.

Das maßgebliche Haushaltseinkommen, welches somit monatlich insgesamt € 2.875,60 netto beträgt, übersteigt die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wertgrenze, das heißt das Haushaltseinkommen überstieg den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Vierpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (im vorliegenden Fall betrug der Richtsatz erhöht um 12% für das Jahr 2023 € 2.345,48 und beträgt € 2.572,99 für das Jahr 2024).

Da die Abweisung des Antrags auf Gebührenbefreiung und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt im vorliegenden Fall insgesamt zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.5.2. Zum Bescheid vom 30. Mai 2023, GZ: 0000166277, mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags abgewiesen wurde:

Die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrag ist gemäß § 72 Abs. 1 EAG an die Zugehörigkeit zu dem nach § 4a des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 iVm §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung anspruchsberechtigten Personenkreis gebunden. Somit setzt auch die Zuerkennung einer Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie vom Erneuerbaren-Förderbeitrag die Unterschreitung der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze durch das Netto-Haushaltseinkommen voraus.

Wie bereits unter Punkt II.3.5.1. dargelegt, überschreitet das Haushaltsnettoeinkommen des Beschwerdeführers die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Betragsgrenze. Sohin erfolgte auch die Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrag insgesamt zu Recht. Die Beschwerde war somit auch dahingehend als unbegründet abzuweisen.

3.6. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN), bezüglich des Vorliegens eines einheitlichen Standortes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

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