W298 2281864-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias Veigl als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag.a Gerda Ferch Fischer und Dr. Wolfgang Goricnik als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 07.11.2023, Zl. 2023-0.605.903 D130.1516 (mitbeteiligte Parteien: XXXX in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (Datenschutzbeschwerde gemäß § 24 DSG) an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) vom 30.07.2023 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG. Demnach hätten die mitbeteiligten Parteien die Daten des Beschwerdeführers zu unrecht verarbeitet.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2023, setzte sie das Verfahren betreffend die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung durch letztere bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses aus.
Begründend stellte die belangte Behörde fest, dass die gegenständliche Beschwerde einen Sachverhalt beträfe, welcher nicht der alleinigen Zuständigkeit der Österreichischen Datenschutzbehörde unterliege. Demnach liege die Zuständigkeit als federführende Aufsichtsbehörde im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der DSGVO hierzu bei jener Aufsichtsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich die datenschutzrechtlich Verantwortliche ihre Hauptniederlassung oder einzige Niederlassung habe. Gemäß Art. 56 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 10 Z 2 DSG habe die österreichische Datenschutzbehörde für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 56 oder Art. 60 DSGVO von Amts wegen das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 DSG auszusetzen. Sobald das Verfahren der federführenden Aufsichtsbehörde beendet sei, werde dieser Bescheid von Amts wegen behoben werden.
I.3. Gegen den oben bezeichneten Bescheid der Datenschutzbehörde richtet sich die rechtzeitige Bscheidbeschwerde.
I.4. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Aktenvorlage am 24.11.2023 vorgelegt. Im Zuge der Aktenvorlage gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab.
I.5. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte den am Verfahren beteiligten Parteien Parteiengehör.
I.6. Mit Stellungnahme vom 04.04.2024 führte der Beschwerdeführer aus, dass für Beschwerden wegen eines behaupteten Eingriffs in das Grundrecht auf Datenschutz alleinig die österreichische Datenschutzbehörde zuständig sei und die Beschwerde daher berechtigt und der Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
In seiner Datenschutzbeschwerde vom 30.07.2023 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG. Demnach hätten die mitbeteiligten Parteien Daten des Beschwerdeführers zu unrecht verarbeitet.
Festgestellt wird, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.05.2023, Zl. 2023-0.605.903 D130.1516, das Verfahren betreffend die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 30.07.2023 wegen Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde beziehungsweise des Europäischen Datenschutzausschusses aussetzte.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor.
II.3.1. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde:
II.3.1.1. Anzuwendendes Recht
§ 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:
„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
§ 38a AVG lautet:
„(1) Hat die Behörde dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt, so dürfen bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
(2) Erachtet die Behörde die noch nicht ergangene Vorabentscheidung für ihre Entscheidung in der Sache als nicht mehr erforderlich, so hat sie ihren Antrag unverzüglich zurückzuziehen.“
Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ("DSGVO") – Begriffsbestimmungen – lautet:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
21. „Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Art. 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;
22. „betroffene Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil
a) der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieser Aufsichtsbehörde niedergelassen ist,
b) diese Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen mit Wohnsitz im Mitgliedstaat dieser Aufsichtsbehörde hat oder haben kann oder
c) eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht wurde;"
Art. 51 DSGVO – Aufsichtsbehörde – lautet:
„[...]
(2) Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission gemäß Kapitel VII zusammen.
[...]“
Art. 56 DSGVO – Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde – lautet:
„(1) Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß dem Verfahren nach Art. 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist jede Aufsichtsbehörde dafür zuständig, sich mit einer bei ihr eingereichten Beschwerde oder einem etwaigen Verstoß gegen diese Verordnung zu befassen, wenn der Gegenstand nur mit einer Niederlassung in ihrem Mitgliedstaat zusammenhängt oder betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt.
(3) In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende Aufsichtsbehörde über diese Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, ob sie sich mit dem Fall gemäß dem Verfahren nach Art. 60 befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.
(4) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren nach Art. 60 Anwendung. Die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. Die federführende Aufsichtsbehörde trägt diesem Entwurf bei der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Art. 60 Absatz 3 weitestgehend Rechnung.
(5) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall nicht selbst zu befassen, so befasst die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, sich mit dem Fall gemäß den Artikeln 61 und 62.
(6) Die federführende Aufsichtsbehörde ist der einzige Ansprechpartner der Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiter für Fragen der von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführten grenzüberschreitenden Verarbeitung.“
Art. 60 DSGVO – Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden – lautet:
„(1) Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem Art. zusammen und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erzielen. Die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.
(2) Die federführende Aufsichtsbehörde kann jederzeit andere betroffene Aufsichtsbehörden um Amtshilfe gemäß Art. 61 ersuchen und gemeinsame Maßnahmen gemäß Art. 62 durchführen, insbesondere zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.
(3) Die federführende Aufsichtsbehörde übermittelt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich die zweckdienlichen Informationen zu der Angelegenheit. Sie legt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich einen Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor und trägt deren Standpunkten gebührend Rechnung.
(4) Legt eine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Wochen, nachdem sie gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren gemäß Art. 63 für die Angelegenheit ein.
(5) Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde, sich dem maßgeblichen und begründeten Einspruch anzuschließen, so legt sie den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen überarbeiteten Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor. Der überarbeitete Beschlussentwurf wird innerhalb von zwei Wochen dem Verfahren nach Absatz 4 unterzogen.
(6) Legt keine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden Einspruch gegen den Beschlussentwurf ein, der von der federführenden Aufsichtsbehörde innerhalb der in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Frist vorgelegt wurde, so gelten die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden als mit dem Beschlussentwurf einverstanden und sind an ihn gebunden.
(7) Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss und teilt ihn der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder gegebenenfalls des Auftragsverarbeiters mit und setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und den Ausschuss von dem betreffenden Beschluss einschließlich einer Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten und Gründe in Kenntnis. Die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Beschluss.
(8) Wird eine Beschwerde abgelehnt oder abgewiesen, so erlässt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, abweichend von Absatz 7 den Beschluss, teilt ihn dem Beschwerdeführer mit und setzt den Verantwortlichen in Kenntnis.
(9) Sind sich die federführende Aufsichtsbehörde und die betreffenden Aufsichtsbehörden darüber einig, Teile der Beschwerde abzulehnen oder abzuweisen und bezüglich anderer Teile dieser Beschwerde tätig zu werden, so wird in dieser Angelegenheit für jeden dieser Teile ein eigener Beschluss erlassen. Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss für den Teil, der das Tätigwerden in Bezug auf den Verantwortlichen betrifft, teilt ihn der Hauptniederlassung oder einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats mit und setzt den Beschwerdeführer hiervon in Kenntnis, während die für den Beschwerdeführer zuständige Aufsichtsbehörde den Beschluss für den Teil erlässt, der die Ablehnung oder Abweisung dieser Beschwerde betrifft, und ihn diesem Beschwerdeführer mitteilt und den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter hiervon in Kenntnis setzt.
(10) Nach der Unterrichtung über den Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde gemäß den Absätzen 7 und 9 ergreift der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die erforderlichen Maßnahmen, um die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union mit dem Beschluss in Einklang zu bringen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter teilt der federführenden Aufsichtsbehörde die Maßnahmen mit, die zur Einhaltung des Beschlusses ergriffen wurden; diese wiederum unterrichtet die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.
(11) Hat — in Ausnahmefällen — eine betroffene Aufsichtsbehörde Grund zu der Annahme, dass zum Schutz der Interessen betroffener Personen dringender Handlungsbedarf besteht, so kommt das Dringlichkeitsverfahren nach Art. 66 zur Anwendung.
(12) Die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden übermitteln einander die nach diesem Art. geforderten Informationen auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats.“
Art. 65 DSGVO – Streitbeilegung durch den Ausschuss – lautet:
„(1) Um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Verordnung in Einzelfällen sicherzustellen, erlässt der Ausschuss in den folgenden Fällen einen verbindlichen Beschluss:
a) wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde in einem Fall nach Art. 60 Absatz 4 einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Behörde eingelegt hat oder die federführende Behörde einen solchen Einspruch als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat. Der verbindliche Beschluss betrifft alle Angelegenheiten, die Gegenstand des maßgeblichen und begründeten Einspruchs sind, insbesondere die Frage, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt;
b) wenn es widersprüchliche Standpunkte dazu gibt, welche der betroffenen Aufsichtsbehörden für die Hauptniederlassung zuständig ist,
c) wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde in den in Art. 64 Absatz 1 genannten Fällen keine Stellungnahme des Ausschusses einholt oder der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Art. 64 nicht folgt. In diesem Fall kann jede betroffene Aufsichtsbehörde oder die Kommission die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Beschluss wird innerhalb eines Monats nach der Befassung mit der Angelegenheit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses angenommen. Diese Frist kann wegen der Komplexität der Angelegenheit um einen weiteren Monat verlängert werden. Der in Absatz 1 genannte Beschluss wird begründet und an die federführende Aufsichtsbehörde und alle betroffenen Aufsichtsbehörden übermittelt und ist für diese verbindlich.
(3) War der Ausschuss nicht in der Lage, innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen einen Beschluss anzunehmen, so nimmt er seinen Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des in Absatz 2 genannten zweiten Monats mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses an. Bei Stimmengleichheit zwischen den Mitgliedern des Ausschusses gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.
(4) Die betroffenen Aufsichtsbehörden nehmen vor Ablauf der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen keinen Beschluss über die dem Ausschuss vorgelegte Angelegenheit an.
(5) Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet die betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich über den in Absatz 1 genannten Beschluss. Er setzt die Kommission hiervon in Kenntnis. Der Beschluss wird unverzüglich auf der Website des Ausschusses veröffentlicht, nachdem die Aufsichtsbehörde den in Absatz 6 genannten endgültigen Beschluss mitgeteilt hat.
(6) Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, trifft den endgültigen Beschluss auf der Grundlage des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beschlusses unverzüglich und spätestens einen Monat, nachdem der Europäische Datenschutzausschuss seinen Beschluss mitgeteilt hat. Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, setzt den Ausschuss von dem Zeitpunkt, zu dem ihr endgültiger Beschluss dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter bzw. der betroffenen Person mitgeteilt wird, in Kenntnis. Der endgültige Beschluss der betroffenen Aufsichtsbehörden wird gemäß Art. 60 Absätze 7, 8 und 9 angenommen. Im endgültigen Beschluss wird auf den in Absatz 1 genannten Beschluss verwiesen und festgelegt, dass der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beschluss gemäß Absatz 5 auf der Website des Ausschusses veröffentlicht wird. Dem endgültigen Beschluss wird der in Absatz 1 des vorliegenden _Artikels genannte Beschluss beigefügt.“
§ 24 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten („DSG“) – Beschwerde an die Datenschutzbehörde – lautet:
„[...]
(10) In die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.“
II.3.1.2.
Zur vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge, die belangte Behörde habe (zusammengefasst) die Pflicht, sich mit der Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin zu befassen, weil ein Eingriff in ein verfassungsgesetzlich vorgesehenes Grundrecht erfolgt sei ist wie folgt auszuführen.
Zum Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 DSGVO
II.3.1.3. Wie festgestellt, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das Verfahren betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz, bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschuss, ausgesetzt.
Begründend führt die belangte Behörde hierzu aus, die gegenständliche Datenschutzbeschwerde betreffe einen Sachverhalt, der nicht der alleinigen Zuständigkeit der Österreichischen Datenschutzbehörde unterliege. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde in ihrem Bescheid davon aus, dass eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung vorliegen könnte..
Somit hat die Datenschutzbehörde eine erste Beurteilung dahingehend, ob es sich um eine grenzüberschreitende Verarbeitung handelt, vorgenommen; eine abschließende Beurteilung dieser Frage ist jedoch von der federführenden Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 56 Abs. 1 DSGVO vorzunehmen.
II.3.1.4. Nach der jüngsten Rechtsprechung des VwGH vom 14.11.2023 Ro 2020/04/0009-5 zur Frage, ob die belangte Behörde zur Aussetzung im Regelungsbereich von Art. 56 DSGVO berechtigt ist, ist davon auszugehen, dass sich aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 10 DSG bzw. aus seiner Systematik, die klar zwischen den Konstellationen der Z 1 (Aussetzen des Verfahrens und Vorfrage) und der Z 2 (Kohärenzverfahren nach der DSGVO) unterscheidet, ergibt sich, dass es sich im zweiten Fall um keine zu lösende Vorfrage handelt, die ein bescheidmäßiges Aussetzen des datenschutzrechtlichen Verfahrens gebieten würde. Anderenfalls bräuchte es den Tatbestand der Z 2 nicht und müsste dem Gesetzgeber folglich zugesonnen werden, hier Überflüssiges zu regeln (vgl. zu diesem Grundsatz VwGH 30.6.2015, Ro 2015/15/0015). Weswegen eine Verfahrensaussetzung mit Bescheid nicht statthaft ist.
Für das erkennende Gericht ist zwar nicht ersichtlich, wie sich die Systematik der Regelung des § 24 Abs. 10 DSG im ersten und zweiten Fall unterscheidet, da für beide Konstellationen gleichermaßen geregelt wird, dass keine Einrechnung in die Frist nach § 73 AVG zu erfolgen hat und hat sich die belangte Behörde bei der Aussetzung auch nicht auf § 24 DSG gestützt, jedoch ist die Rechtsprechung des VwGH unzweideutig.
Der Aussetzungsbescheid war daher spruchgemäß zu beheben.
II.3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Insofern konnte, trotz des Antrages auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde vom 30.06.2023, eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (vgl etwa VfGH vom 18.06.2012, B 155/12).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.
II.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, weil die Rechtsfrage, ob das Verfahren mit Bescheid auszusetzen ist, unlängst vom VwGH zu Ro 2020/04/0009-5 vom 14.11.2023 beantwortet wurde.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden