JudikaturBVwG

W141 2278930-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
09. April 2024

Spruch

W141 2278930-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 04.07.2023, OB: XXXX , betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen aufgrund des in der Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 20.02.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.04.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH bewertet wurde.

1.2 Mit Schreiben vom 06.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen 14 Tagen dazu zu äußern.

1.3. Mit Stellungnahme vom 03.07.2023 äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass das Gutachten nicht nachvollziehbar sei, da er bereits im Jahre 2005 einen Antrag gestellt habe und eine Behinderung in Höhe von 20 % rechtskräftig anerkannt worden seien. Unter Berücksichtigung der diesem zu Grunde liegenden Unterlagen hätte nunmehr jedenfalls ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt werden müssen.

Entgegen den Ausführungen im Sachverständigengutachten liege bei seinen beiden Leiden sehr wohl eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, da diese auf demselben Grund basieren würden. So sei für beide Leiden seine Beschäftigung im Bauwesen kausal gewesen, woraus sich eine wechselseitige Leidensbeeinflussung ergebe, welche bei angemessener Berücksichtigung jedenfalls zu einem Grad der Behinderung von 50 % geführt hätte. Zudem handle es sich bei beiden Leiden auch um Beeinträchtigungen des Nervensystems.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.07.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

Aufgrund des im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachtens zur Feststellung des Grades der Behinderung betrage der Grad der Behinderung 40 %. Da eine Stellungnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens würden daher als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 12.07.2023 Beschwerde erhoben.

Darin rügte er insbesondere, dass er das Schreiben bezüglich der Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit erst am 21.06.2023 erhalten habe. Er verwies weiters auf seine E-Mail vom 03.07.2023, welche innerhalb der zweiwöchigen Frist übermittelt worden sei. Die belangte Behörde möge den angefochtenen Bescheid von Amts wegen aufheben und einen neuerlichen Bescheid unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme erlassen.

2.1. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines weiteren Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.09.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH bewertet wurde.

3. Mit Beschwerdevorlage vom 03.10.2023 hat die belangte Behörde, da die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bereits verstrichen war, den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 04.10.2023 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt.

4.1. Mit Schreiben vom 17.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, seine Beschwerde vom 12.07.2023 zu verbessern, da aus dieser nicht hervorgehe, auf welche Gründe er die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 04.07.2023 stützt noch, in welcher Hinsicht er dessen Abänderung begehrt.

4.2. Mit Eingabe, hiergerichtlich eingelangt am 20.11.2023, führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass bei ihm drei Leiden vorliegen würden, welche insgesamt jedenfalls einen Grad der Behinderung von 50 % erreichen würden. Sein Hörvermögen sei, wie aus einer Hörmessung hervorgehe, links um 100 % und rechts um 95 % gemindert. Der nunmehr vorgelegte Bericht stehe dem Neuerungsverbot insbesondere deshalb nicht entgegen, da das Hörvermögen bereits festgestellt worden sei und die Vorlage lediglich der weiteren Beweisführung ergänzend dienlich sei.

Er sei als Bauarbeiter im Baugewerbe tätig, was eine starke physische Belastung fordere. Unter Berücksichtigung dieses Berufs sei davon auszugehen, dass die Leiden jedenfalls zusammenspielen würden, da er seinen gesamten Körper zur Erledigung seiner dienstlichen Pflichten einzusetzen habe. Da die Leiden sich aus den lautstarken Geräuschen sowie dem übermäßigen körperlichen Einsatz ergeben würden, sei von einer wechselseitigen Beeinflussung auszugehen.

4.3. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.02.2024 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 50 vH bewertet wurde.

4.4. Mit Schreiben vom 26.02.2024 wurde den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.

Mit Eingabe, hiergerichtlich eingelangt am 08.03.2024, gab der Beschwerdeführer bekannt, mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens einverstanden zu sein. Sofern das Gericht nicht beabsichtige, die Beschwerde zurück- oder abzuweisen, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Seitens der belangten Behörde ist keine Stellungnahme erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 167 cm Gewicht: 74 kg

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: HG bds., Kopfdrehung rechts im Seitenvergleich deutlich eingeschränkt

cor: HT rein und rhythmisch, normofrequent

Pulmo: bds. belüftet, VA, keine RG, Exspirium nicht verlängert, Eupnoe

OE: rechte Schulter Abduktion bis 80° möglich, Flexion/Extension im rechten Handgelenk eingeschränkt, ansonsten große Gelenke frei beweglich, Nackengriff bds. möglich, Faustschluss komplett, Händedruck kräftig, Kraft seitengleich, DMS peripher unauffällig, Fingerpolyarthrosen

WS: Skoliose, Schulterhochstand rechts, Muskelhartspann Trapezius, keine Klopfdolenz, Seitneigung bds. 30°, SIG bds. frei, FBA n.d.

Abdomen: im Thoraxniveau, BD weich, keine Abwehrspannung, Narben bland, kleine Leistenhernie rechts, ansonsten BP geschlossen, Nierenlager frei

UE: große Gelenke gut beweglich ( 90°) und ohne akute Entzündungszeichen, ROM nicht exakt zu ermitteln, Lasegue fragl. positiv DD Pseudolasegue, Kraft und MER seitengleich, Hypästhesie rechte Kleinzehe, ansonsten DMS peripher unauffällig, keine Varikositas, keine Ödeme, Integument intakt

Einbein-, Fersen- und Zehenballenstand mit Anhalten möglich, Romberg sicher.

Re Ohr: GG: o.B.; TF: o.B.

Li Ohr: GG: o.B.; TF: o.B.

Nase: Septum: gerade; Schleimhaut: keine Schwellung, kein freies Sekret

Mund und Rachen: Zunge wird gerade herausgestreckt, Schleimhaut feucht Gebiss: saniert Tonsilien: bland

Hals/Gesicht: keine Dolenzen, keine umschriebenen Schwellungen

Stimme: normal

Sprache: unauffällig

Stimmgabelversuche: Weber lateralisiert nach rechts; Rinne rechts positiv, links unendlich

Hörweite für Flüstersprache: beidseits 0m.

Hörweite für Umgangssprache: rechts 2m, links 0m

Kommunikation ohne Hörgeräte ist deutlich erschwert.

Tonaudiogramm (0.5, 1, 2.4 kHz) re 60, 70, 70, 60; li 95, 100, 100, 100 dB; d.i. nach Röser (Vierfrequenztabelle) eine Hörminderung von re 85%, li 100%.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt in Begleitung der Tochter, mittelschrittiges, rechtsseitig hinkendes, insgesamt aber sicheres Gangbild mit einer UA-Stützkrücke rechts, Konfektionsschuhwerk, freies Stehen sicher.

Status Psychicus:

Wach, freundlich, gut kontaktfähig, komplizierte Sachverhalte werden von der Tochter übersetzt, soweit beurteilbar, allseits orientiert, Ductus zielführend, Stimmung eher dysthym gefärbt.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Die Leiden 2 und 3 werden von den allgemeinmedizinischen Vorgutachten übernommen. Auch die Leiden 1 und 4 haben in dieser Form schon vor dem 04.10.2023 bestanden. Leiden 2 erhöht den GdB nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 3 erhöht den GdB wegen Geringfügigkeit nicht. Leiden 4 erhöht den GdB nicht, da die entsprechende funktionelle Einschränkung zur Gänze bei Leiden 1 berücksichtigt wurde.

1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 20.02.2023 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie dem Auszug aus dem zentralen Melderegister mit Stichtag 05.10.2023.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten.

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Der Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde setzt als Sachverständiger in seinem Gutachten das führende Leiden 1, Rechts hochgradige Hörstörung, links praktische Taubheit, unter der Positionsnummer 12.02.01 fest und bewertet dieses mit einem Grad der Behinderung von 50 vH. Die Bewertung des Leidens wurde, in Übereinstimmung mit den Kriterien der Einschätzungsverordnung, unter Berücksichtigung der vorliegenden Ton- und Sprachdiagramme vorgenommen und wurde die grobe Prüfung der Hörweite für Umgangssprache ebenfalls überprüft. Daraus ergibt sich am linken Ohr eine praktische Taubheit (Hörweite 0m) und am rechten Ohr eine hochgradige Hörstörung, was sich insoweit auch mit den glaubwürdigen anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers deckt. Da am rechten Ohr eine hochgradige Schwerhörigkeit vorliegt, ist somit gemäß der heranzuziehenden Tabelle zur Ermittlung des GdB entsprechend dem Hörverlust in Prozent Zeile 4 heranzuziehen. Da am linken Ohr Taubheit vorliegt, ist dafür die 6. Spalte heranzuziehen. Wie der Sachverständige nachvollziehbar ausführt, ergibt sich aus Zeile 4, Spalte 6 der fixe Richtsatz in Höhe von 50 vH. In den Vorgutachten wurde hingegen noch der sich aus Zeile 3, Spalte 6 bzw. Zeile 3, Spalte 5 ergebende Wert von 40 vH herangezogen. Die Verschlechterung des Zustandes begründet der Sachverständige in Übereinstimmung mit den vorliegenden Befunden nachvollziehbar damit, dass es zu einer weiteren Zunahme der Hörstörung gekommen ist.

Das Leiden 2, Geringe Fehlstellung der Lendenwirbelsäule, des Beckens und beider Kniegelenke, Lumbago, unter der Positionsnummer 02.02.02 bewertet der Sachverständige unter Heranziehung der allgemeinmedizinischen Vorgutachten mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH. Die Heranziehung des unteren Rahmensatzes wird mit den geringen morphologischen Veränderungen begründet. Dies deckt sich insoweit auch mit den vorliegenden Befunden, da eine geringe Krankheitsaktivität bei bloß mäßigem Gelenkbefall vorliegt, während dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, eine therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität oder die Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie, welche für eine höhere Einstufung erforderlich wären, nicht befundmäßig belegt sind und der Beschwerdeführer dies auch nicht behauptet hat.

Das Leiden 3, Leistenhernie rechts, bewertet der Sachverständige – unter Heranziehung des allgemeinmedizinischen Vorgutachtens vom 02.10.2023 – unter der Positionsnummer 07.08.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 von Hundert. Dies entspricht dem unteren Rahmensatz, der mit den geringen Beschwerden bei guter Reponierbarkeit begründet wird. Dies ist ebenfalls nachvollziehbar, da ein- oder beidseitig erhebliche Beschwerden, eine nicht gänzliche Reponierbarkeit oder gar ausgeprägte Komplikationen, rezidivierende Ileuserscheinungen oder erhebliche Komplikationen durch Organverlagerungen ebenfalls nicht angegeben wurden und auch nicht befundmäßig belegt sind.

Leiden 4, Tinnitus rechts, wurde vom Sachverständigen als eigenständiges Leiden unter der Positionsnummer 12.02.02 aufgenommen. Dies ist nachvollziehbar, da es sich dabei gemäß den Vorgaben der Einschätzungsverordnung um ein eigenständiges Krankheitsbild handelt. Die Bewertung mit einem Grad der Behinderung von 10 vH ist plausibel, da diese Gesundheitsschädigung weder dekompensiert ist noch psychovegetative Begleiterscheinungen vorliegen.

Der Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde nimmt in seinem Gutachten zudem ausführlich zu den Einwendungen des Beschwerdeführers fachspezifisch Stellung. Er führt insbesondere aus, dass das Vorgutachten aus dem Jahre 2006 für das aktuelle Gutachten nicht von Relevanz ist, was angesichts der langen Zeitdauer, die seitdem vergangen ist sowie aufgrund des seinerzeit festgestellten Grades von Behinderung von lediglich 20 % nachvollziehbar ist. Es liegt geradezu auf der Hand, dass sich seither relevante gesundheitliche Entwicklungen ergeben haben, die eine Neubewertung erforderlich machen und somit die Aussagekraft dieses Gutachtens nicht mehr gegeben ist. Der Sachverständige führt zudem weiter zutreffend aus, dass es für die Beurteilung unerheblich ist, ob die vorliegenden Leiden auf der gleichen Ursache beruhen, sondern es vielmehr darauf ankommt, ob die Leiden in der konkret vorliegenden Form ungünstig aufeinander einwirken. Dass orthopädische Beschwerden und eine Leistenhernie sich nicht ungünstig auf eine Hörstörung auswirken, erscheint demnach bereits aufgrund der Art dieser Leiden nachvollziehbar.

Dem Sachverständigen zu Folge ist eine ärztliche Nachuntersuchung nicht erforderlich.

Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers bzw. die nunmehr vorgelegten Befunde, mit welchen ein bereits festgestelltes Leiden weiter untermauert wurde, waren sohin geeignet, eine Änderung des der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachtens herbeizuführen.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 20.02.2023 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 43 Abs 1. hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auftretende Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Maßgeblich für die gegenständliche Entscheidung ist, dass es hinsichtlich des Leidens 1 „Rechts hochgradige Hörstörung, links praktische Taubheit“ zu einer Verschlechterung des Leidenszustands gekommen ist, wodurch sich gegenüber dem Vorgutachten eine Anhebung des Grades der Behinderung um eine Stufe von 40 vH auf 50 vH ergibt.

Insgesamt ist daher eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 von Hundert unter Berücksichtigung des Gutachtens aus dem Fachgebiet der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde gerechtfertigt. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich zu äußern. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Höhe des Grades der Behinderung wurde sowohl von dem Beschwerdeführer als auch von der belangten Behörde zur Kenntnis genommen und seitens des Beschwerdeführers bekanntgegeben, dass er mit dem Sachverständigengutachten einverstanden ist und er, außer im Falle der Ab- oder Zurückweisung seiner Beschwerde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt – geeignet, eine Änderung der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Einschätzung herbeizuführen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und es resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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