Spruch
L511 2273415-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. WIRLEITNER, Mag. a OBERLINDOBER und Mag. GURSCH, MBA, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Oberösterreich vom XXXX , betreffend Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung eines Beitragszuschlages, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid vom 08.06.2022, Zahl: VR/RS – 5190 Bg, verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK] die beschwerdeführende XXXX [M GmbH], BKNR: XXXX , als Dienstgeberin für die in der Aufstellung der neuen Beitragsnachverrechnung angeführten Dienstnehmer und Zeiträume allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 115.872,66 und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von EUR 4.455,06 zu entrichten. Außerdem schrieb die ÖGK der beschwerdeführenden Partei einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 27.140,73 vor. Der sich insgesamt ergebende Nachzahlungsbetrag in der Höhe von EUR 147.468,45 sei bereits am 13.04.2016 fällig gewesen. Die mit Schreiben vom 21.07.2020 gesendete Aufstellung der neuen Beitragsnachverrechnung und die Gegenüberstellung der ursprünglichen Nachverrechnung und des neuen Prüfergebnisses sowie das dem Bescheid beigelegte Begleitschreiben würden einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Bescheides bilden. (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 52/1-22)
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges – soweit für das nunmehrige Beschwerdeverfahren von Bedeutung – zusammengefasst aus, dass es sich bei der im Internet als XXXX auftretenden Firma um ein im Familienverband geführtes Unternehmen handle, das sich in die Gesellschaften XXXX untergliedere. In diesen sieben Unternehmen seien im Prüfzeitraum jeweils die gleichen Personen (direkt oder über die Mitter Group GmbH) beteiligt oder als Prokuristen eingetragen gewesen. Die finanzstrafbehördlichen Erhebungen sowie die dabei aufgenommenen Beweismittel, insbesondere Aussagen der einvernommenen Beschuldigten und Zeugen, würden sich auf alle sieben Unternehmen beziehen. Die finanzstrafrechtlichen Verfahren gegen XXXX sowie die Verbandsverantwortlichkeitsverfahren gegen die sieben genannten Firmen der XXXX beim LG XXXX und OLG XXXX seien in jeweils gemeinsam geführten Verfahren zusammengefasst gewesen. Aus diesem Grund könnten diese Beweismittel für alle sieben Unternehmen gleichermaßen herangezogen werden. Der festgestellte Sachverhalt und dessen rechtliche Qualifizierung würden daher in allen sieben Nachverrechnungsbescheiden einheitlich dargestellt.
Die in der bereits zugestellten Beitragsrechnung aufscheinenden Dienstnehmer hätten im Prüfzeitraum einen Teil ihres Entgelts ohne Berücksichtigung in der Lohnverrechnung ausbezahlt erhalten. Als Grundlage für die Lohnverrechnung hätten die Stundenzettel der Mitarbeiter gedient, diese seien von Frau XXXX in einer Excel-Liste erfasst worden. Zusätzlich seien von ihr noch handschriftliche Aufzeichnungen über die monatlichen Stundenabrechnungen geführt worden. In diesen Aufzeichnungen seien sowohl die Überstunden, die über die Lohnverrechnung abgerechnet worden seien, ersichtlich, als auch die getätigten Barauszahlungen mit den Mitarbeitern vermerkt. Die anteilsmäßige Aufteilung der Stunden nach Auszahlung über die Lohnverrechnung und Barauszahlung sei nach Vorschlag der Frau XXXX mit dem Dienstnehmer erfolgt. Die Höhe der Stundenlöhne inklusive Höhe des bar ausbezahlten Überstundensatzes sei jedoch von der Geschäftsführung mit dem jeweiligen Dienstnehmer vereinbart worden. Das genannte System sei deswegen gewählt worden, weil nach Aussage der zuständigen Lohnverrechnerin Frau XXXX die Mitarbeiter diese Vorgangsweise so gewollt hätten. Das Geld für die Auszahlung sei zum Großteil von XXXX . organisiert worden. Weiters seien auch die bar an Herrn XXXX ausbezahlten Bezüge aus seiner Geschäftsführungstätigkeit bei der XXXX zur Auszahlung der Überstunden verwendet worden.
Im Hinblick auf die im Verfahren bemängelte Nachverrechnung von Entgelten beim "falschen Dienstgeber", weil die weit überwiegende Zahl der Dienstnehmer bei falschen Unternehmen abgerechnet worden sei, aufgrund ihrer tatsächlich verrichteten Tätigkeiten (Bauarbeiten, Transporttätigkeiten, …) jedoch bei der XXXX angemeldet und abgerechnet sowie die Nachverrechnung auch bei diesem Betrieb vorgenommen hätten werden müssen, sei festzuhalten, dass für die beschwerdeführende Partei auf deren Antrag ein gesondertes Beitragskonto eingerichtet worden sei. Die entsprechenden Meldungen und Abrechnungen sowie die entsprechende Beitragsentrichtung der gemeldeten Dienstnehmer sei seitens der beschwerdeführenden Partei im Nachverrechnungszeitraum der GPLA-Prüfung vom 01.01.2010 bis 31.12.2014 regelmäßig erfolgt. Dem aufliegenden Prüfbericht sei zu entnehmen, dass seitens des Finanzprüfers im Zuge der GPLA bei der beschwerdeführenden Partei lediglich zwei zusätzliche Anmeldungen zur Pflichtversicherung erstellt worden seien, die sich auf die vorgefundenen Unterlagen begründen würden. Die übrigen Meldungen würden allesamt von der Dienstgeberin selbst stammen. Laut den vorliegenden Niederschriften hätten einzelne Dienstnehmer auch nicht genau angeben können, für wen sie arbeitsrechtlich eigentlich tätig gewesen seien, und hätten teilweise gar nicht gewusst, dass sie innerhalb der Firmengruppe umgemeldet worden seien. Für die Dienstnehmer selbst sei dieser Punkt aber auch nicht von Relevanz gewesen; sie hätten für die "Firma XXXX " gearbeitet und seien (aus ihrer Sicht) von der "Firma XXXX " zur Pflichtversicherung gemeldet worden. Schriftliche Unterlagen, etwa schriftliche Dienstverträge oder Dienstzettel seien laut den Niederschriften von der Dienstgeberin überwiegend nicht ausgestellt worden. Letztlich sei daher eine exakte Zuordnung der Dienstnehmer innerhalb des eng vernetzten Firmenverbandes objektiv nicht möglich. Die Zuordnung lasse sich daher einzig und allein den Lohnverrechnungsunterlagen in Verbindung mit den von der Dienstgeberin erstatteten Meldungen bei der ÖGK entnehmen. Bei der XXXX handle es sich zwar jeweils um rechtlich eigenständige Unternehmen, aufgrund der weitgehend auf den Familienkreis beschränkten Beteiligungsverhältnisse habe jedoch eine enge Vernetzung bestanden. Dies zeige sich auch schon durch den Auftritt im Internet, bei dem die einzelnen Unternehmen in der gemeinsamen Homepage als Konzern zusammengefasst seien. Gerade in solch personell und wirtschaftlich eng verbundenen Konzernstrukturen sei es im wirtschaftlichen Leben normal, dass Mitarbeiter in Spitzenzeiten zur Verrichtung der Arbeit dort eingesetzt würden, wo der Arbeitsbedarf am höchsten sei, da gerade in der Baubranche Termine einzuhalten seien und sonst hohe Pönalforderungen drohen würden. Auch die Gegenrechnung von Leistungen gegen Rechnung innerhalb einer Firmengruppe sei im wirtschaftlichen Leben als normal zu bezeichnen.
In den rechtskräftigen Erkenntnissen des Landesgerichtes Steyr vom 05.07.2017, XXXX , sei jeweils ersichtlich, dass die Anmeldung der Dienstnehmer auf die jeweiligen Gesellschaften aus gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Gründen erfolgt sei. Die Mitarbeiter hätten zwar teilweise für andere Firmen gearbeitet, die Abrechnung sei intern zunächst durch Akontozahlungen, am Jahresende genau in der Bilanz erfolgt. Diese Feststellungen des Gerichtes seien im weiteren Verfahren unbestritten geblieben. Ein möglicher Beweggrund für das nunmehrige Ansinnen, die Dienstnehmer hauptsächlich auf ein einziges Dienstgeberkonto ummelden zu wollen, gehe aus der am 08.04.2016 stattgefundenen Besprechung hervor. Dabei sei der (damals noch) OÖGKK von XXXX und seinem Steuerberater der Vorschlag unterbreitet worden, dass die geplanten Nachverrechnungen der insgesamt sieben betroffenen Firmen auf ein Firmenkonto umgemünzt werden sollten. Mit dieser Firma würde XXXX dann in ein Ausgleichsverfahren gehen wollen. Man habe also beabsichtigt, nur eines der Unternehmen mit der gesamten Nachverrechnung zu belasten und in ein Ausgleichsverfahren zu führen, wodurch die anderen Unternehmen unbelastet bleiben würden. Mit dem nunmehrigen Vorbringen, die Dienstnehmer seien auf falschen Beitragskonten angemeldet gewesen, verfolge die Dienstgeberin offenbar hauptsächlich den Zweck, das gegenständliche Beitragsverfahren zu verzögern und umfangreiche Nacherhebungen zu erzielen, ohne jedoch ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren in ausreichendem Maß nachzukommen. Die mit der Stellungnahme (eingelangt am 23.09.2021) nachgereichten "Listen der Personalkennzahlen" würden das Jahr 2015 betreffen und seien daher schon allein deshalb nicht geeignet, eine Klärung der Sachlage für den Prüfzeitraum herbeizuführen. Außerdem seien daraus keine namentlichen Zuordnungen von Dienstnehmern ersichtlich, sondern lediglich zahlenmäßige Größen, wie z.B. Anzahl der aktiven Dienstnehmer. Sonstige Namenslisten für den Prüfzeitraum seien im Prüfakt nicht enthalten, sodass es keine beweiskräftigen Unterlagen gebe, welche eine Zuordnung der bei der beschwerdeführenden Partei gemeldeten Dienstnehmer zu einer anderen XXXX rechtfertigen würde. Die ÖGK stellte daher fest, dass nach ihrer Ansicht die Beitragsnachverrechnung jeweils bei der richtigen Firma vorgenommen worden sei, nämlich auf dem Beitragskonto, auf dem die Dienstnehmer von der Dienstgeberin selbst angemeldet und verrechnet worden seien.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde betreffend die Frage, ob die Dienstnehmer bei der richtigen Dienstgeberin nachverrechnet worden seien, dass es nach den Bestimmungen des § 33 ASVG der Dienstgeberin selbst obliege, für die richtige Durchführung der Meldungen zu sorgen. Es wäre daher in erster Linie an der Dienstgeberin selbst gelegen, für eine korrekte Meldungsdurchführung zu sorgen und auch die Dienstnehmer entsprechend darüber zu informieren, bei welcher Dienstgeberin sie angemeldet würden. Es seien jedoch offensichtlich nicht einmal Dienstverträge oder Dienstzettel ausgestellt worden und auch die Dienstnehmer hätten im Einzelfall nicht über ihre Dienstgeberin Bescheid gewusst. Die Behauptungen der Dienstgeberin, es seien in Wirklichkeit alle Dienstnehmer bei der Firma XXXX GmbH anzumelden, sei auch aufgrund ihres offensichtlichen Ansinnens, nur diese Firma "in den Konkurs zu schicken", um die restlichen Firmen unbehelligt zu lassen, nicht glaubwürdig.
Faktisch handle es sich bei der XXXX um einen Konzern. Laut den Sachverhaltsfeststellungen seien die Dienstnehmer teilweise in verschiedenen Firmen der XXXX eingesetzt worden. Die Abrechnung der Entgelte sei laut unstrittigen Aussagen zwischen den einzelnen Firmen erfolgt. In arbeitsrechtlicher Hinsicht handle es sich demnach bei diesen Formen der Beschäftigung um eine "Konzernüberlassung". Nach § 5 AÜG habe eine solche Konzernüberlassung keine Auswirkungen auf die Dienstgebereigenschaft. Dies bedeute, dass der Überlasser sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber bleibe, auch wenn die Dienstnehmer zeitweise in anderen Teilen des Konzerns beschäftigt würden. Eine Ummeldung auf den Beschäftigerbetrieb, wie von der Dienstgeberin moniert, sei aus diesem Grund nicht erforderlich gewesen. Die beschwerdeführende Partei sei Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Als Dienstgeberin schulde die beschwerdeführende Partei ihre und die auf die Dienstnehmer entfallenden Beiträge. Die beschwerdeführende Partei müsse diese zur Gänze entrichten.
Die GPLA sei am 09.01.2015 begonnen und am 24.03.2016 abgeschlossen worden. Da die Dienstgeberin unrichtige Angaben über das jeweilige Entgelt der bei ihr beschäftigten Personen gemacht habe, obwohl sie dies bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen, sei die Verjährung grundsätzlich auf einen fünfjährigen Zeitraum zu erstrecken. Die Nachverrechnung sei daher im Bereich der Sozialversicherung ab Jänner 2010 erfolgt.
Die beschwerdeführende Partei habe Entgelte nicht gemeldet, weshalb die Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages gegeben seien. Die ÖGK habe den Beitragszuschlag nur im Mindestausmaß, in der Höhe der Verzugszinsen, vorgeschrieben.
1.2. Mit Schreiben vom 15.07.2022 wurde gegen den am 17.06.2022 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben (AZ 53/1-13; 52/25).
Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde auf dem Standpunkt stehe, dass eine richtige Zuordnung der Mitarbeiter zu den Gesellschaften, für die sie tatsächlich gearbeitet hätten, nicht erforderlich sei, weil es sich insgesamt um Konzernüberlassungen handeln solle (§ 5 AÜG iVm § 1 Abs. 2 Z 5 AÜG). Diese rechtliche Einschätzung sei nicht zutreffend. Was als Konzern zu beurteilen sei, ergebe sich für die beschwerdeführenden Gesellschaften aus § 115 GmbHG. Voraussetzung sei entweder eine einheitliche Leitung oder aufgrund von Beteiligungen ein unmittelbarer oder mittelbarer beherrschender Einfluss. Diese Voraussetzungen seien für den hier relevanten Zeitraum 2010 bis 2014 nicht für alle Gesellschaften wechselseitig gegeben gewesen, sodass sehr wohl eine Trennung und richtige Zuordnung der Mitarbeiter zu den Gesellschaften für eine richtige rechtliche Beurteilung erforderlich sei. Auf Seite 4 des Bescheides würden die "derzeitigen" (07.06.2022) Beteiligungs- und Vertretungsverhältnisse dargestellt. Diese Darstellung sei sowohl für den Zeitpunkt 07.06.2022 als auch für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2014 unrichtig, was aus dem öffentlichen Register (Firmenbuch) nachvollziehbar sei. Bereits im Ermittlungsverfahren vor dem Finanzamt XXXX sei von der Beitragsschuldnerin bekanntgegeben worden, dass Mitarbeiter der Firmen angemeldet gewesen seien, obwohl diese tatsächlich in einem anderen Unternehmen beschäftigt gewesen seien. Dies mit der Begründung, weil durch diese "Falschmeldung" einerseits die Anwendung von Kollektivverträgen optimiert habe werden können, und andererseits auch, um bestimmte Schwellenwerte zu umgehen (z.B. Sicherheitsfachkraft ab 50 Arbeitnehmer usw.) und somit Kosten zu sparen. Diese offensichtlichen Falschmeldungen hätten auch im Zuge einer derart großen Betriebsprüfung auffallen müssen, da Mitarbeiter in Firmen angemeldet gewesen seien, in welchen tatsächlich kein oder kaum Außenumsätze stattgefunden hätten ( XXXX GmbH). Im November 2015 sei eine Liste vorgelegt worden, aus welcher die Zuordnung der Mitarbeiter zu den richtigen Firmen entsprechend deren tatsächlicher Beschäftigung hervorgehe, mit dem Ersuchen um Richtigstellung. Die Ummeldung der Mitarbeiter sei daraufhin sukzessive in den Firmen umgesetzt worden (ab ca. 2016). Mit dem Prüfungsorgan sei erörtert worden, ob eine Richtigstellung der Anmeldung auch rückwirkend erfolgen solle. Dies sei auf Grund des hohen Verwaltungsaufwandes unterblieben, obwohl dies für den einzelnen Beitragsschuldner und die damit zusammenhängenden möglichen Beitragsnachforderungen unerlässlich wäre. § 3 Abs. 3 ASVG normiere, dass […] als im Inland beschäftigt auch Personen gelten würden, die gemäß § 16 AÜG bei einem inländischen Betrieb beschäftigt werden. Daraus sei zu folgern, dass das ASVG grundsätzlich die Möglichkeit kenne, dass als Dienstgeber eine andere Person gelte, als die bei der ein Arbeitnehmer grundsätzlich gemeldet sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass oben angeführte Bestimmung über die Dienstnehmereigenschaft bei aus dem Ausland überlassenen Arbeitnehmern den Zweck verfolge, Sozialversicherungsbeiträge von einem im Inland ansässigen Unternehmen einheben zu können, so müsse dennoch nach dem Gleichbehandlungsprinzip der wahre Dienstgeber und somit der tatsächliche Beitragsschuldner als Beschäftiger einer Person für Beitragsforderungen festgestellt werden. Das Prüfungsorgan des Finanzamtes sei der Anzeigeverpflichtung gemäß § 111 Abs. 4 ASVG nicht nachgekommen, obwohl explizit auf die Notwendigkeit der Richtigstellung hingewiesen worden sei. Es bestehe ein Rechtsanspruch der vermeintlichen Dienstgeber – welche nunmehr zur Zahlung von Beiträgen verpflichten werden sollen – auf Richtigstellung der offensichtlich falsch erfolgten Meldungen, da es sich bei der Festsetzung der Nachzahlung der Beiträge um existenzbedrohende Forderungen handeln könne, die bei Richtigstellung ex tunc, nicht entstanden wären. Nach Offenlegung der falsch erfolgten Meldung sei von Seiten der Dienstgeber eine Richtigstellung der Meldungen ex nunc (ab April 2015) vorgenommen worden, weshalb die Obliegenheiten der Dienstgeber jedenfalls gewahrt worden seien. Eine Verjährungsbestimmung für die Durchführung der Richtigstellung sei dem Gesetz aber nicht zu entnehmen, weshalb eine rückwirkende Richtigstellung jedenfalls möglich sein müsse. Beigeschlossen seien Auszüge der "Personenkennzahlen", aus denen sich auf Grund des Richtigstellungszeitpunktes April 2015 genau erkennen lasse, wie viele Mitarbeiter pro Firma offenbar falsch angemeldet gewesen seien. Angemerkt werde, dass im Finanzverfahren eine Zuordnung der "Schwarzlöhne" entsprechend der tatsächlichen Beschäftigung vorgenommen worden sei. Die lohnabhängigen Abgaben seien zwar von den Dienstgebern – auf Grund der bestehenden Anmeldungen der Mitarbeiter – beglichen worden. Dies allerdings ausschließlich deshalb, um im gerichtlichen Verfahren durch die rasche "Wiedergutmachung" in den Genuss von strafmildernden Umständen zu gelangen. Die von den vermeintlichen Dienstgebern geleisteten Lohnabgaben würden aber an die faktischen Dienstgeber weiterverrechnet/seien weiterverrechnet worden. Im Verfahren seien die Listen der Personalkennzahlen vorgelegt worden, sodass eine richtige Zuordnung der Mitarbeiter zu den Gesellschaften, für die sie tatsächlich gearbeitet hätten, ohne weiteres (ohne Änderung der Stunden/Zahlen an sich) möglich gewesen wäre. Dem komme für die einzelnen Gesellschaften erhebliche Bedeutung zu, weil bei einer anderen Zuordnung eine Gesellschaft für Beiträge zu haften habe, die tatsächlich eine andere Gesellschaft zu entrichten gehabt hätte und habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wären daher diejenigen Beiträge, die andere Gesellschaften betreffen, aus diesem Bescheid auszuscheiden und in einem neuen Verfahren für die anderen Gesellschaften festzustellen und einzuheben gewesen. Mehrfach werde die fehlende Bindungswirkung des Krankenversicherungsträgers (nach der aktuellen gesetzlichen Regelung in § 41a ASVG, was in der Fassung 01.01.2015 jedenfalls so noch nicht dem Gesetz zu entnehmen gewesen sei), an das Prüfungsergebnis des Finanzamtes betont. Das müsse aber dann umso mehr für die Frage der Zuordnung gelten. Wenn man sich im Abgabenverfahren mit der Abgabenbehörde auf eine Zuordnung (alleine) an eine Gesellschaft geeinigt habe, heiße das noch lange nicht, dass die Zuordnung in einem anderen Verfahren gegenüber einer anderen Behörde, nach anderer gesetzlicher Regelung vereinfachend ebenso gehandhabt werden könne.
Sowohl am 08.01.2015 als auch am 07.01.2016 sei vom Finanzamt XXXX ein Bescheid über einen Prüfungsauftrag erlassen worden. Grundsätzlich sei die Prüfungsbefugnis des Finanzamtes XXXX für die in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes XXXX fallende Abgabenprüfung gegeben gewesen. Die Rechtmäßigkeit der Prüfung der Sozialversicherungsbeiträge sei dadurch allerdings nicht gegeben gewesen: Das ASVG normiere eine Zuständigkeit hinsichtlich der Sozialversicherungsprüfung ausdrücklich für die Krankversicherungsträger. Selbst wenn das ASVG auch eine gleichzeitige Prüfung von lohnabhängigen Abgaben ermöglicht und festgelegt habe, dass das Organ des Sozialversicherungsträgers als Organ des für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamtes tätig werde, so fehle eine umgekehrte Zuständigkeitsbestimmung für den Fall, dass ein Organ des Finanzamtes eine Prüfung von Sozialversicherungsbeiträgen durchführe. Eine gesetzliche Grundlage, wonach ein Finanzbeamter als Organ des Sozialversicherungsträgers tätig werde, und somit im weisungsgebundenen Auftrag des Sozialversicherungsträgers tätig werde, habe zum Zeitpunkt des Prüfungsauftrages im ASVG und auch in der BAO gefehlt. Dem gesamten Akteninhalt sei auch keine Ermächtigung des Sozialversicherungsträgers zu entnehmen, in welchem das Organ des Finanzamtes zur Durchführung der Prüfung ermächtigt worden sei und durch diese Ermächtigung in den Weisungszusammenhang des Sozialversicherungsträgers einbezogen worden sei. Das Organ des Finanzamtes habe somit auf Grund des Bescheides über den Prüfungsauftrag offenbar willkürlich, und ohne entsprechende Rechtsgrundlage Berechnungen zu mutmaßlich hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträgen getätigt. Auf den fehlenden Weisungszusammenhang und die mangelnde Eingliederung in die Organisation des Sozialversicherungsträgers seien die Verfahrensfehler zurückzuführen. Gleiches gelte für den Bescheid über den Prüfungsauftrag vom 07.01.2016. Als Ergebnis sei festzuhalten, dass es keinen Prüfungsauftrag über die Sozialversicherungsprüfung gegeben habe, obwohl dieser auf Grund der Anwendbarkeit der BAO im ASVG-Verfahren (§ 41a ASVG iVm § 148 Abs. 2 BAO) erforderlich gewesen wäre. Richtigerweise hätte spätestens zeitgleich mit dem Prüfungsbericht ein Bescheid über den Prüfungsauftrag des Sozialversicherungsträgers erlassen werden müssen. Die Sozialversicherungsprüfung sei somit bis zu diesem Zeitpunkt durch ein unzuständiges Organ durchgeführt worden. Angemerkt werde, dass bis heute ein entsprechender Prüfungsauftrag nicht erlassen worden sei. Damit greife die einschlägige Bestimmung des § 68 ASVG: Die Übermittlung des Prüfberichtes der OÖGKK vom 16.02.2016 sei nicht als eine "zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme", welche den Eintritt der Verjährung hemmen könnte, zu bewerten. Mangels Vorliegens eines Prüfungsauftrages sei die Übermittlung des Prüfungsberichtes vom 16.02.2016 offenbar als Vermutungsäußerung der OÖGKK zu werten. Mangels zuvor erlassenen Bescheids über einen Prüfungsauftrag sei die rechtliche Einordnung und Qualifikation im verfahrensrechtlichen Sinne der Übermittlung des Berichtes vom 16.02.2016 nicht möglich. Sei aber die verfahrensrechtliche Einordnung eines Schriftstückes in einem Verfahren nicht möglich, könne dieses Schreiben wohl auch nicht als eine zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme, welche den Lauf der Verjährung hemmen würde, bewertet werden. Am 21.03.2016 sei von der Firma XXXX GmbH und weiteren Unternehmen der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Abgaben für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 gestellt worden. Obwohl sich dieser Antrag auf einen bestimmten Zeitpunkt beziehe, habe die OÖGKK mit Schreiben vom 17.12.2019 der Antragstellerin mitgeteilt, dass eine Festsetzung der Beiträge für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2014 erfolgen solle. Dazu sei auszuführen, dass für die Festsetzung der Beiträge bis zu diesem Zeitpunkt noch kein ordentliches Ermittlungsverfahren des zuständigen Selbstverwaltungskörpers stattgefunden habe. Mangels entsprechend rechtliche relevanter Maßnahmen im Sinne des § 68 Abs. 2 ASVG trete die Hemmung der Verjährung daher mit Antragstellung der XXXX GmbH am 21.03.2016 ein. Grundsätzlich seien Behörden an Anträge gebunden, wenn nicht amtswegige rechtskonforme Verfahrensschritte gesetzt würden, die ein amstwegiges Einschreiten zuließen. Da bis zum heutigen Tage kein entsprechender Bescheid über einen Prüfungsauftrag von der zuständigen Behörde erlassen worden sei, sei die Festsetzung der Beiträge sowie der diesbezüglichen Verzugszinsen für das Jahr 2010 jedenfalls verjährt.
2. Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 13.06.2022 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor. (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [AZ 0-54]).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Zur XXXX (bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2010 bis 2014)
Die beschwerdeführende XXXX GmbH, FN XXXX , wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 08.04.2009 gegründet und am 16.04.2009 in das Firmenbuch eingetragen. Gesellschafter sind XXXX mit einer Stammeinlage von EUR 100.000,00 und die XXXX mit einer Stammeinlage von EUR 100.000,00. Ab dem 16.04.2009 vertraten XXXX , die XXXX GesmbH (bis 23.04.2009) und XXXX (bis zum 13.04.2012) die Gesellschaft als selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer (AZ 37/7-12).
Die XXXX GmbH, FN XXXX , wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 03.05.1976 gegründet und am 13.05.1976 in das Firmenbuch eingetragen. Als Alleingesellschafter ist XXXX mit einer Stammeinlage von EUR 136.336,42 an dieser Gesellschaft beteiligt. Ab dem 20.02.1990 vertrat XXXX (bis 03.07.2017) die Gesellschaft als selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter (AZ 37/13-18).
Die XXXX GmbH (bis 02.03.2013 XXXX GesmbH), FN XXXX , wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 31.08.1995 gegründet und am 21.09.1995 in das Firmenbuch eingetragen. Gesellschafter waren ab dem 12.01.2005 XXXX . mit einer Stammeinlage von EUR 1.450.050,00 und XXXX . mit einer Stammeinlage in Höhe von EUR 49.950,00. Ab dem 01.06.2013 waren XXXX . mit einer Stammeinlage in Höhe von EUR 375.000,00 und XXXX mit einer Stammeinlage in Höhe von EUR 1.125.000,00 an der Gesellschaft beteiligt. Ab dem 21.09.1995 (bis zum 02.03.2013) vertrat XXXX die Gesellschaft als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer, ab dem 22.01.2013 XXXX (AZ 37/29-34).
Die XXXX GmbH, FN XXXX , wurde mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom 15.07.2004 gegründet und am 23.07.2004 in das Firmenbuch eingetragen. Gesellschafter war ab dem 15.07.2004 XXXX . mit einer Stammeinlage in Höhe von EUR 35.000,00. Ab 01.06.2013 waren XXXX mit einer Stammeinlage in Höhe von EUR 8.750,00 und XXXX mit einer Stammeinlage in Höhe von EUR 26.250,00 an der Gesellschaft beteiligt. Selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer waren von 23.07.2004 bis 27.06.2012 XXXX , sowie von 19.06.2012 bis 24.06.2017 XXXX (AZ 37/35-40)
Die XXXX GmbH, FN XXXX , wurde mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom 15.02.2007 gegründet und am 02.03.2007 in das Firmenbuch eingetragen. Alleingesellschafter ist die XXXX GmbH mit einer Stammeinlage in Höhe von EUR 100.000,00. Selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer war von 02.03.2007 bis 21.06.2012 XXXX , ab 19.06.2012 (bis 13.06.2017) XXXX . (AZ 37/1-6).
Die XXXX GmbH, FN XXXX , wurde mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom 18.04.2011 gegründet und am 27.04.2011 in das Firmenbuch eingetragen. Alleingesellschafter ist die XXXX GmbH mit einer Stammeinlage in Höhe von EUR 50.000,00. Selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer waren von 27.04.2011 bis 14.02.2015 XXXX , sowie von 29.09.2011 bis 14.06.2017 XXXX (AZ 37/19-24).
Die XXXX GmbH, FN XXXX , wurde mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom 04.04.2012 gegründet und am 17.04.2012 in das Firmenbuch eingetragen. Alleingesellschafter ist die XXXX GmbH mit einer Stammeinlage in Höhe von EUR 50.000,00. Ab dem 17.04.2012 (bis 27.08.2019) vertrat XXXX die Gesellschaft als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer (AZ 37/25-28).
1.2. Zur Geschäftsgebarung der XXXX
1.2.1. Die sieben in Punkt 1.1 bezeichneten Unternehmen bilden die XXXX . In den Firmen XXXX leitete XXXX trotz weiterer im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer de facto alleine die Geschäfte und zwar auch im Zeitraum Juni 2012 bis Februar 2015 in dem er die Geschäftsführertätigkeit zurückgelegt hatte, (weil ihm aufgrund einer Vielzahl von Verwaltungsstrafdelikten ein Entzug der Gewerbeberechtigung drohte). Eine Änderung in der Geschäftsführung war auch für die Mitarbeiter der einzelnen Firmen nicht erkennbar. Felix Mitter jun. führte die Geschäfte, bestimmte die Unternehmenspolitik, organisierte die Unternehmen, gestaltete die Vertragsbeziehungen zu den Geschäftspartnern und traf die Entscheidungen in Steuerangelegenheiten. Die Einstellung von Mitarbeitern sowie die Gehaltshöhe erfolgte nach einem in allen von ihm geführten Unternehmen gültigen Schema und wurde grundsätzlich von XXXX durchgeführt. In Einzelfällen war auch XXXX bei den Einstellungs- und Gehaltsgesprächen dabei.
Bei der XXXX und der XXXX leitete Helmut Mitter die Geschäfte als Geschäftsführer. Er führte die Geschäfte, bestimmte die Unternehmenspolitik, organisierte die Unternehmen, gestaltete die Vertragsbeziehungen zu den Geschäftspartnern und traf die Entscheidungen in Steuerangelegenheiten. Die Einstellung von Mitarbeitern sowie die Gehaltshöhe erfolgte ebenso nach dem in den von XXXX geführten Unternehmen gültigen Schema. Für die Einstellungs- und Gehaltsgespräche war jedoch XXXX zuständig.
1.2.2. Die Mehrzahl der Mitarbeiter dieser Gesellschaften arbeitete im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die XXXX GmbH. Die Anmeldung auf die anderen Gesellschaften erfolgte aus gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Erwägungen. So sollte die Zahl der Mitarbeiter auf unter 50 Personen beschränkt sein um dadurch nicht wirtschaftsprüfungspflichtig zu werden.
Bei den Anmeldungen wurden Maschinisten der XXXX (bis 2013 XXXX ) und der XXXX , LKW-Fahrer der XXXX , der XXXX , der XXXX und der XXXX , Betonmischfahrer der XXXX Bauhilfsarbeiter der XXXX und Hilfsarbeiter für Sortierarbeiten der XXXX zugeordnet. Die (tatsächlich auch) in der XXXX beschäftigten Arbeitnehmer waren ausschließlich in dieser Firma angemeldet. Sämtliche Mitarbeiter im Hochbau und der überwiegende Teil der Angestellten im Büro waren bei der XXXX angemeldet.
Die operative Tätigkeit der XXXX wurde ab 2009 über die XXXX ausgeführt. Dabei wurden Fahrzeuge und Werkstätten an die XXXX vermietet, und die bei der XXXX angemeldeten Arbeitnehmer arbeiteten für die XXXX .
Die Abrechnung der Verwendung von Mitarbeitern in jeweils anderen Firmen der XXXX erfolgte intern zunächst durch Akontozahlungen, am Jahresende genau in der Bilanz. (AZ 26/12-13; 26/47-49)
1.2.3. Eine größere Anzahl der Mitarbeiter der XXXX , insbesondere langjährige Dienstnehmer, erhielt einen Teil ihres zustehenden Arbeitslohnes, die Überstunden oder Teile der Überstunden bzw. die Mehrstunden bei geringfügig Beschäftigten, ohne Erfassung in der Buchhaltung und der Lohnverrechnung bar ausbezahlt („Schwarzzahlungen“). Dazu wurden durch die Arbeitnehmer zwei Stundennachweise ausgefüllt, ein blauer für die Lohnverrechnung mit der vereinbarten Stundenanzahl, ein weißer für die Barauszahlung mit den tatsächlich geleisteten Stunden.
Die Schwarzzahlungen erfolgten aus verschiedenen Gründen. Es war zum Teil aufgrund des Arbeitszeitgesetzes nicht möglich, die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden unter Erfassung am Lohnkonto auszubezahlen, weil diese Stunden entgegen den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes geleistet worden waren und zu Strafen geführt hätten. Zum Teil kam die Auszahlung Mitarbeitern zugute, welche aufgrund eines dadurch geringer besteuerten Einkommens eine niedrigere Bemessungsgrundlage in Exekutions-, Unterhalts- und Sozialleistungsverfahren hatten. Zum Großteil konnte die Barbezahlung der Überstunden durch nicht in der Buchhaltung erfasste Einnahmen („Schwarzgeld“) erfolgen (und dadurch die steuerliche Last für die Unternehmen verringert werden). Neben den Schwarzzahlungen hatten die Mitarbeiter auch die Möglichkeit, über die einzelnen Firmen Baumaterial, Werkzeug, Autoersatzteile und dergleichen einzukaufen. Die Firmen kauften die gewünschten Materialien im Namen und auf Kosten der Firmen, die Mitarbeiter erhielten dadurch die besseren Einkaufskonditionen und ersparten sich die Umsatzsteuer. Des Weiteren war es den Mitarbeitern erlaubt, bei der Firmentankstelle zu tanken. Den Mitarbeitern wurden auch Vorschüsse oder Darlehen gewährt, welche in den Büchern der Firmen nicht vermerkt wurden. Die Bezahlung der Materialien und Betankungen sowie die Rückzahlung der Darlehen und Vorschüsse erfolgte über Gegenverrechnung mit den nicht in den offiziellen Unterlagen der Firma aufscheinenden Überstunden. (AZ 26/18-19, 26/53)
1.3. Zur Beitragsnachverrechnung betreffend die beschwerdeführende Partei
1.3.1. Mit Bescheiden über einen Prüfungsauftrag vom 08.01.2015 des Finanzamts XXXX , persönlich übergeben am 09.01.2015 an den steuerlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei, wurde die Außenprüfung, beinhaltend Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung, (GPLA) mit Prüfzeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2014 bei allen Firmen der XXXX eingeleitet. Die Schlussbesprechung die beschwerdeführende Partei betreffend fand am 10.03.2016 im Beisein des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei und des steuerlichen Vertreters statt. (AZ 20, 22)
1.3.2. Im Prüfbericht und der Aufstellung Verzugszinsen der OÖGKK vom 24.03.2016 wurden bei der beschwerdeführenden Partei zunächst aushaftende Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von EUR 132.642,27 und Verzugszinsen in Höhe von EUR 29.424,18 festgestellt und der beschwerdeführenden Partei ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 162.066,45 nachverrechnet. (AZ 23). Mit Schreiben vom 21.07.2020 korrigierte die OÖGKK den Prüfbericht und die Aufstellung Verzugszinsen dahingehend, dass Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 115.872,66 und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von EUR 4.455,06 sowie Verzugszinsen in Höhe von EUR 27.140,73 aushaften; somit ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 147.468,45 (AZ 41).
1.3.3. Nachverrechnet wurden Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge (im Folgenden auch Beiträge) für die ausbezahlten Schwarzzahlungen an die bei der beschwerdeführenden Partei gemeldeten Dienstnehmer unabhängig von ihrem gegebenenfalls erfolgten Arbeitseinsatz für eine andere Firma der XXXX .
Bis zum Zeitpunkt der Nachverrechnung wurden von der beschwerdeführenden Partei jeweils nur Beiträge für das über die Lohnverrechnung ausbezahlte und der ÖGK gemeldete Entgelt entrichtet.
1.4. Mit Schriftsatz ihres steuerlichen Vertreters vom 12.04.2016 stellte die beschwerdeführende Partei bei der OÖGKK einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Abgaben für den Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2014. (AZ 26) Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 08.06.2022 wurde mit Zustellung an die rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 17.06.2022 erlassen. (AZ 52/25)
2. Beweiswürdigung und Beweisaufnahme
2.1. Die Beweisaufnahme, aus der sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten Dokumenten und Unterlagen:
Bescheid samt Beilage (AZ 52)
Stellungnahmen und Beschwerde (AZ 43, 51, 53)
Aktenvermerk über persönliche Vorsprache (AZ 25)
Firmenbuchauszüge (AZ 44)
Urteile des Landesgerichtes XXXX vom 05.07.2017, XXXX (AZ 30) und Oberlandesgerichtes XXXX vom 08.11.2017, XXXX (AZ 31)
Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 08.01.2015 (AZ 20)
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 03.02.2016 (AZ 22), Prüfbericht der OÖGKK und Aufstellung Verzugszinsen vom 24.03.2016 samt Korrekturen vom 21.07.2020 (AZ 23, 41)
Bescheidantrag der beschwerdeführenden Partei vom 12.04.2016 (AZ 26)
„Empfangsbestätigungen“ der Schwarzzahlungen samt Auflistung (AZ 5-10, 39)
Im Verfahrenszeitraum bei der beschwerdeführenden Partei gemeldete Dienstnehmer (AZ 40)
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen zu den einzelnen Gesellschaften (Punkt 1.1) beruhen auf den im Verwaltungsakt erliegenden Auszügen aus dem Firmenbuch (AZ 44).
2.2.2. Die getroffenen Feststellungen zur Geschäftsgebarung der XXXX (Punkt 1.2) gründen sich im Wesentlichen auf die Feststellungen in den Urteilen des Landesgerichtes XXXX vom 05.07.2017, XXXX in den Finanzstrafsachen gegen XXXX und die sieben Gesellschaften der XXXX (Verbandsverantwortlichkeit). Diese Urteile erwuchsen in Rechtskraft (vgl. OLG Linz 08.11.2017, XXXX ). Die in diesen Urteilen getroffenen Feststellungen beruhen auf den durchgeführten Erhebungen der Abgabenbehörde und der gänzlich geständigen Verantwortung der Angeklagten (AZ 30/30; AZ 30/65). Zumal im gegenständlichen Verfahren auch kein gegenteiliges Vorbringen erstattet wurde, waren sie den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde zu legen.
2.2.3. Die Feststellungen zur Durchführung der GPLA-Prüfung (Punkt 1.3.1), zum Prüfbericht, der Aufstellung Verzugszinsen und deren Korrektur (Punkt 1.3.2), sowie die Daten des Bescheidantrages und der Bescheiderlassung (Punkt 1.4) ergeben sich ohne weitere Interpretation unmittelbar aus den vorliegenden zitierten Aktenteilen, welche von den Verfahrensparteien nicht angezweifelt wurden (AZ 20, 22, 23, 41; 26/1, 52/25).
2.2.4. Im Hinblick auf die nachverrechneten Beiträge (Punkt 1.3.3) ist vorauszuschicken, dass sich die Beschwerde und die Stellungnahmen im Verfahren weder gegen die Nachverrechnung der Beiträge dem Grunde, noch der Höhe nach richten, sondern sich ausschließlich gegen die Zurechnung der jeweiligen nachzuverrechnenden Beiträgen zu den einzelnen Firmen der XXXX richten (AZ 51, 53, 25).
Die von der ÖGK herangezogenen Beitragsgrundlagen und nachverrechneten Beiträge und Verzugszinsen wurden für die jeweiligen Dienstnehmer und Zeiträume auch schlüssig und nachvollziehbar dargestellt (AZ 22, 23, 40, 41), sodass diese in der entsprechenden Höhe festzustellen waren.
Dass die beschwerdeführende Partei der ÖGK jeweils nur das über die Lohnverrechnung ausbezahlte niedrigere Entgelt ohne Schwarzzahlungen gemeldet hatte, ergibt sich aus den Strafurteilen (AZ 30, 31) in Verbindung mit den unterzeichneten „Empfangsbestätigungen“ der Bargeldauszahlungen (AZ 5-10) und den Arbeitszeitaufzeichnungen (AZ 0) und wurde von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren nicht in Abrede gestellt (AZ 51, 53, 25).
Ebenso wurde die Dienstnehmereigenschaft der in die nunmehrige Beitragsnachverrechnung einbezogenen Personen im Verfahren nicht bestritten. Dass der Betrieb auf Rechnung der beschwerdeführenden Partei geführt wurde, ist ebenfalls nicht zweifelhaft.
2.2.5. Soweit sich die Beschwerde – trotz erfolgter Anmeldung zur Sozialversicherung bei der beschwerdeführenden Partei – gegen die Zuordnung der betroffenen Dienstnehmer zum Betrieb der beschwerdeführenden Partei wendet und die Dienstgebereigenschaft der beschwerdeführenden Partei bestreitet, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
2.2.6. Zu den Einwendungen im Hinblick auf die Verjährung gemäß § 68 ASVG wird ebenfalls auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).
3.2. Gegenständlich war einerseits die Frage der Zuordnung der Dienstnehmer zum Betrieb der beschwerdeführenden Partei – und damit deren Dienstgebereigenschaft – und andererseits die Frage der Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen strittig.
3.3. Zur Dienstgebereigenschaft der beschwerdeführenden Partei:
3.3.1. Die Beschwerde richtete sich im Wesentlichen gegen die Zuordnung von "Mitarbeitern an Gesellschaften für die sie gar nicht gearbeitet haben (sondern nur angemeldet waren)" und monierte, dass die Dienstnehmer nicht "den Gesellschaften, für die sie tatsächlich gearbeitet haben", zugerechnet worden seien.
3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Aus dem Blickwinkel des SV-Rechts geht es vor allem darum, sicherzustellen, dass die Dienstgeberpflichten denjenigen treffen, dem die Leistungen des Dienstnehmers wirtschaftlich zugutekommen. Zwei mögliche Umgehungshandlungen – die Indienstnahme durch Mittelspersonen und die Verweisung auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts – werden in § 35 Abs. 1 ausdrücklich als für die Bestimmung des sv-rechtlichen Dienstgebers unerheblich erklärt. Insoweit galt daher schon seit der Stammfassung die durch das StrukturanpassungsG 1996, BGBl 1996/201, in § 539a für die Beurteilung von Sachverhalten generell verankerte "wirtschaftliche Betrachtungsweise" (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 35 ASVG, Rz2 mwN).
3.3.3. Fallbezogen war davon auszugehen, dass die Leistungen der Dienstnehmer den entsprechenden – diese jeweils anmeldenden – Gesellschaften innerhalb der XXXX als Dienstgeberinnen auch tatsächlich zugutekamen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden die betreffenden Dienstnehmer nämlich nicht bloß in anderen Gesellschaften eingesetzt, sondern wurde die Verwendung von Dienstnehmern durch andere Gesellschaften der XXXX vielmehr entsprechend abgerechnet, und zwar zunächst intern durch Akontozahlungen, am Jahresende genau in der Bilanz. Damit trat der wirtschaftliche Nutzen aus der Tätigkeit des jeweiligen Dienstnehmers aber unmittelbar bei der den Dienstnehmer anmeldenden Gesellschaft ein und kam die Leistung des Dienstnehmers jener juristischen Person zugute, auf deren Rechnung der Betrieb geführt wurde, wenngleich er auch zur Arbeitsleistung an andere Gesellschaften überlassen wurde (siehe zur Arbeitskräfteüberlassung die Ausführungen unten). Die anmeldende Gesellschaft disponierte auf diese Weise über die Arbeitskraft der Dienstnehmer, indem sie diese an andere Gesellschaften innerhalb der XXXX überließ und dies entsprechend verrechnete. Schon anhand dieser Vorgangsweise tritt deutlich hervor, dass die betreffenden Dienstnehmer nicht anderen Gesellschaften "zuzurechnen" waren, sondern diesen von der anmeldenden Gesellschaft jeweils im Sinne einer Arbeitskräfteüberlassung überlassen wurden. In der vorliegenden Konstellation war die anmeldende Gesellschaft daher – in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise – jeweils als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG anzusehen.
3.3.4. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass aufgrund des Strafverfahrens die lohnabhängigen Abgaben von den Dienstgebern (gemeint: den anmeldenden Gesellschaften) beglichen worden seien, um in den Genuss strafmildernder Umstände zu gelangen, die von den "vermeintlichen Dienstgebern" geleisteten Lohnabgaben aber an die "faktischen Dienstgeber" weiterverrechnet würden bzw. worden seien (AZ 53/6), vermag dies an deren Dienstgebereigenschaft nichts zu ändern, weil vor dem Hintergrund eines konkreten Beschäftigungsverhältnisses die Dienstgebereigenschaft nicht disponibel ist (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 35 ASVG Rz9) und das Zustandekommen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich von vertraglichen Vereinbarungen, aber auch von einseitigen Erklärungen, wie Anerkenntnis oder Verzicht, unabhängig ist (vgl. VwGH 12.11.1991, 89/08/0262 mwN).
3.3.5. Wenn in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Zuordnung der Dienstnehmer auf die Bestimmung des § 3 Abs. 3 ASVG verwiesen und dazu ausgeführt wurde, dass daraus zu folgern sei, "dass das ASVG grundsätzlich die Möglichkeit kennt, dass als Dienstgeber eine andere Person gilt, als die bei der ein Arbeitnehmer gs. gemeldet ist" (AZ 53/5), ist dem zu entgegnen, dass gemäß § 3 Abs. 3 vorletzter Satz ASVG als im Inland beschäftigt auch Personen gelten, die gemäß § 16 AÜG bei einem inländischen Betrieb beschäftigt werden. Daraus ist für den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei allerdings nichts gewonnen, weil sich § 16 AÜG ausschließlich auf den – hier nicht vorliegenden – Fall von grenzüberschreitender Überlassung bezieht. Soweit hierzu in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass "dennoch nach dem Gleichbehandlungsprinzip der wahre Dienstgeber und somit der tatsächliche Beitragsschuldner als Beschäftiger einer Person, für Beitragsforderungen festgestellt werden" müsse (AZ 53/5), ist darauf hinzuweisen, dass zwar § 35 Abs. 2 letzter Satz ASVG normiert, dass bei den im § 3 Abs. 3 vorletzter Satz genannten Personen der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG als Dienstgeber gilt. Wie bereits erwähnt, betrifft die verwiesene Norm des § 16 AÜG allerdings nur Fälle mit Auslandsbezug.
Auch der Verweis auf das (gemeint wohl: unionsrechtliche) Gleichbehandlungsgebot erweist sich als verfehlt: Die Dienstgeberfiktion des § 35 Abs. 2 letzter Satz ASVG ist unter Berücksichtigung der europarechtlichen Regelungen auszulegen. Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedsstaates der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedsstaat die in einem anderen Mitgliedsstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären (Art. 5 lit. b VO [EG] 883/2004). Durch dynamische Verweisung wird § 16 AÜG Inhalt des § 3 Abs. 3 vorletzter Satz und somit eine sozialversicherungsrechtliche Norm. Da bei einer Arbeitskräfteüberlassung in Österreich der Beschäftiger nicht als Dienstgeber gilt, darf dieser Sachverhalt nicht anders bewertet werden, wenn eine Arbeitskräfteüberlassung aus einem Mitgliedsstaat der VO (EG) 883/2004 erfolgt. Die Dienstgeberfiktion des Abs. 2 letzter Satz ist demnach so auszulegen, dass nur bei einer Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich von einem Drittstaat, der nicht Mitgliedsstaat der VO (EG) 883/2004 ist, der Beschäftiger als Dienstgeber gilt (vgl. Blume in Sonntag, ASVG, § 35, Rz37b). Ein Anwendungsfall des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsprinzips – gar einhergehend mit der von der beschwerdeführenden Partei begehrten Rechtsfolge, dass auch in Fällen ohne Auslandbezug der Beschäftiger als Dienstgeber gälte – war im gegenständlichen Verfahren sohin nicht zu erblicken.
3.3.6. Da eine Überlassung von Dienstnehmern aus dem Ausland fallbezogen zweifellos nicht vorlag, kommt der Rechtsfrage, ob eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG vorlag oder die betreffenden Beschäftigungsverhältnisse davon ausgenommen waren, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Der Vollständigkeit wegen wird ausgeführt, dass selbst wenn man von einer den Bestimmungen des AÜG unterliegenden Arbeitskräfteüberlassung ausginge, würden gemäß § 5 AÜG die Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, durch die Überlassung nicht berührt. Im Rahmen der vorübergehenden Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte (iSd Leiharbeitsverhältnisses) bleiben die grundlegenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen verleihendem Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufrecht. Der "Entleiher" darf nur ihm delegierte, fremde Rechte ausüben. Der Verleiher ist in der Regel auch der sv-rechtliche Dienstgeber des Leiharbeitnehmers (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 35 ASVG Rz34 mit Judikaturnachweisen). Ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 zum Beschäftiger (Entleiher) als Dienstgeber im Sinne des § 35 ist dann anzunehmen, wenn diesem aufgrund eigener Rechtsbeziehungen mit dem Dienstnehmer ein unmittelbarer (und nicht bloß vom Verleiher abgeleiteter) Rechtsanspruch auf die Arbeitsleistung zusteht (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 35 ASVG Rz35 mwN). Dass anderen Gesellschaften der XXXX – aufgrund eigener Rechtsbeziehungen mit den Dienstnehmern – ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf die Arbeitsleistung der Dienstnehmer zugestanden wäre, wurde von der beschwerdeführenden Partei weder behauptet, noch ist dies im Verfahren sonst hervorgekommen; so wurde in der Beschwerdeschrift stets nur auf die "tatsächliche" Arbeit bzw. Beschäftigung der Dienstnehmer hingewiesen (AZ 53/3-4) und moniert, dass andere Gesellschaften "faktisch" Dienstgeber gewesen seien (AZ 53/6). Vor diesem Hintergrund kann es auf sich beruhen, ob die Vorgangsweise innerhalb der XXXX als "Konzernüberlassung" (oder Überlassung innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft) zu qualifizieren wären. Gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 bzw. Z 4 AÜG wäre die Überlassung von Arbeitskräften zwischen inländischen Unternehmen zwar vom Geltungsbereich der §§ 10 bis 16a dieses Bundesgesetzes ausgenommen, wenn die normierten Voraussetzungen vorliegen; dies würde in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht jedoch nichts an der Dienstgebereigenschaft des Überlassers ändern (zumal § 5 Abs. 1 AÜG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 24/2011 nicht von der Ausnahme berührt würde und selbst ohne Anwendung dieser Bestimmung – nach Maßgabe der oben dargestellten allgemeinen Grundsätze der Arbeitskräfteüberlassung – nichts anderes gelten würde). In diesem Sinne wurde auch durch die Novelle BGBl. I Nr. 8/2019 dem Abs. 2 des § 35 ASVG der folgende letzte Satz angefügt: "Bei der Überlassung von Arbeitskräften innerhalb eines Zusammenschlusses rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung insbesondere zur Übernahme einer Organfunktion gilt der/die Beschäftiger/in nicht als Dienstgeber/in; dies gilt sinngemäß auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts." Dass diese Bestimmung gegenständlich zeitraumbezogen nicht zur Anwendung gelangt, vermag am Ergebnis nichts zu ändern, zumal es sich nach den Gesetzesmaterialien (vgl. AB 414 BlgNR 26. GP 1) hierbei nur um eine Klarstellung "entsprechend dem § 5 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes" handeln sollte (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 35 Rz35).
3.3.7. Zuletzt hält das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang noch fest, dass die beschwerdeführende Partei zu keinem Zeitpunkt im Verfahren dargetan hat, welcher Dienstnehmer nun konkret einem "falschen" Dienstgeber zugeordnet worden sei. So wurde auch in der Beschwerdeschrift lediglich auf "Auszüge der 'Personalkennzahlen'" Bezug genommen, aus denen sich "genau erkennen" lasse, "wieviele Mitarbeiter pro Firma offenbar falsch angemeldet waren" (AZ 53/6). Die vorgelegten – im Übrigen ausschließlich das Jahr 2015, somit einen Zeitpunkt außerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes betreffenden – Aufstellungen von Personalkennzahlen (AZ 51/11 ff) beziehen sich nicht auf konkrete Dienstnehmer, sondern werden darin bloß zahlenmäßig "Aktive Dienstnehmer" angeführt. Eine substantiierte Bestreitung der Zuordnung einzelner Dienstnehmer zur beschwerdeführenden Partei ist damit nicht erfolgt, wobei hier auch zu betonen ist, dass Beschäftigungsverhältnisse immer nur in Bezug auf eine andere Person, nämlich den Dienstgeber, zu prüfen sind (vgl. etwa VwGH 15.7.2013, 2011/08/0151), weshalb der gänzlich pauschalen Behauptung, nicht näher genannte Dienstnehmer seien einem (ungenannten) anderen Dienstgeber zuzuordnen, von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes nicht beizutreten war. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass die Dienstgebereigenschaft der den Dienstnehmer jeweils anmeldenden Gesellschaft aufgrund der innerhalb der XXXX gewählten – einer Arbeitskräfteüberlassung gleichkommenden – Vorgangsweise anzunehmen war (siehe dazu die Ausführungen oben). Hinzu tritt, dass die beschwerdeführende Partei – die im Beschwerdeverfahren von jedweden konkreten Angaben zur Zuordnung der Dienstnehmer Abstand nahm – diesbezüglich auch keinerlei Beweisanbote unterbreitete. Es wird nicht übersehen, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der vorliegenden Sache auf Grund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen der beschwerdeführende Partei nicht gebunden ist und es seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde legen darf und muss (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra2021/09/0230 mwN). Auf Grundlage des Akteninhaltes und des erstatteten Beschwerdevorbringens war eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, was die Dienstgebereigenschaft der beschwerdeführenden Partei anbelangt, aber nicht zu erblicken.
3.3.8. Die ÖGK ist daher im Hinblick auf die nachverrechneten Dienstnehmer zu Recht von der Dienstgebereigenschaft der beschwerdeführenden Partei ausgegangen.
3.4. Zur Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen:
3.4.1. Zum Einwand der Verjährung wurde in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine gesetzliche Grundlage für das Tätigwerden von Organen des Finanzamtes als Organ des Sozialversicherungsträgers zum Zeitpunkt des Prüfungsauftrages im ASVG und auch in der BAO gefehlt habe und auch keine Ermächtigung zur Durchführung der Prüfung vorgelegen sei. Als Ergebnis sei festzuhalten, dass es "keinen Prüfungsauftrag über die Sozialversicherungsprüfung" gegeben habe, obwohl dieser auf Grund der Anwendbarkeit der BAO im ASVG-Verfahren erforderlich gewesen wäre. Der Prüfer sei als Organ des Finanzamtes XXXX tätig geworden und nicht als Organ des Sozialversicherungsträgers. Die Ermittlungen seien somit von einem unzuständigen Organ durchgeführt worden. Damit greife die einschlägige Bestimmung des § 68 ASVG. Die Übermittlung des Prüfberichtes der OÖGKK vom 24.03.2016 sei nicht als eine "zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme", welche den Eintritt der Verjährung hemmen könnte, zu bewerten. Am 12.04.2016 sei ein Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Abgaben für den Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2014 gestellt worden. Mangels entsprechend rechtlich relevanter Maßnahmen im Sinne des § 68 Abs. 1 ASVG trete die Hemmung der Verjährung daher mit Antragstellung am 12.04.2016 ein. Die Festsetzung der Beiträge sowie der diesbezüglichen Verzugszinsen für das Jahr 2010 sei jedenfalls verjährt.
3.4.2. Gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
3.4.3. Fallbezogen ging die ÖGK davon aus, dass sich die Verjährungsfrist gemäß § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG auf fünf Jahre verlängert hat. Die beschwerdeführende Partei trat dieser Beurteilung im Beschwerdeverfahren nicht entgegen und diese ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Hintergrund der (auch den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt betreffenden) strafrechtlichen Verurteilung der beschwerdeführenden Partei (Verbandsverantwortlichkeit) auch nicht zu beanstanden.
3.4.4. Zum im Hinblick auf die Unterbrechung der Verjährungsfrist relevanten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, es habe gegenständlich "keinen Prüfungsauftrag über die Sozialversicherungsprüfung" gegeben, ist zunächst auf den Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 08.01.2015, persönlich übergeben am 09.01.2015, des Finanzamts XXXX zu verweisen, welcher die Prüfung der Sozialversicherungsbeiträge beinhaltet.
Soweit der Einwand der beschwerdeführenden Partei dahin geht, dass das Finanzamt in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage oder Ermächtigung schon prinzipiell nicht für die Sozialversicherungsprüfung zuständig gewesen sei, ist festzuhalten, dass das Prüfungsorgan des Finanzamtes gemäß § 86 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 124/2003 bei der Durchführung der Sozialversicherungsprüfung als Organ des sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträgers (§ 23 Abs. 1 und § 41a Abs. 2 ASVG) tätig ist. Spiegelbildlich war bereits in § 360 Abs. 7 ASVG idF BGBl. I Nr. 62/2010 ausdrücklich festgehalten, dass die Abgabenbehörden und ihre Organe nach Maßgabe der Bestimmungen des (Anmerkung: damaligen) Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, in ihrem Wirkungsbereich an der Vollziehung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken haben und soweit Organe der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes setzen, ihr Handeln dem zuständigen Krankenversicherungsträger zuzurechnen ist (vgl. dazu VwGH 11.12.2013, 2012/08/0287).
Dem Einwand, die Sozialversicherungsprüfung sei von einem unzuständigen Organ durchgeführt worden, weshalb keine Unterbrechung der Verjährungsfrist vorliege, ist daher nicht zu folgen.
Die Verjährungsfrist zur Feststellung der Beiträge und Verzugszinsen wurde somit mit der persönlichen Übernahme des Bescheides über einen Prüfungsauftrag durch die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei am 09.01.2015 unterbrochen (siehe dazu VwGH 11.12.2013, 2012/08/0287).
Ausgehend davon, dass die Verjährungsfrist erst ab Fälligkeit (gemäß § 58 Abs. 1 ASVG am Monatsletzten) eintreten kann, konnte die Nachverrechnung von Beiträgen durch die GPLA im vorliegenden Fall daher bei einer fünfjährigen Verjährungsfrist bis 01.01.2010 zurück erfolgen.
3.4.5. Am 12.04.2016 stellte die beschwerdeführende Partei bei der(damaligen) OÖGKK einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Abgaben (für den Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2014).
Während des Verfahrens über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen war die Verjährung gemäß § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG gehemmt (vgl. VwGH 11.12.2013, 2012/08/0287). Dass der Bescheidantrag seitens der Partei nur den Zeitraum ab 01.01.2011 nicht jedoch das Jahr 2010 umfasste, ist vor dem Hintergrund der Ausführungen zur Verjährungsunterbrechung mit 09.01.2015 und dem Umstand, dass der Bescheid über einen Prüfungsauftrag den Prüfzeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2014 umfasste, unbeachtlich.
Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2014 konnte daher bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides mit dessen Zustellung am 17.06.2022 nicht verjähren.
3.5. Ergebnis
3.5.1. Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs. 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165).
Die beschwerdeführende Partei war (wie oben ausgeführt) als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zu qualifizieren und hat als Dienstgeberin für die gegenständlich betroffenen Dienstnehmer bis zur Nachverrechnung der Schwarzzahlungen zu niedrige Beiträge gemäß § 58 Abs. 1 ASVG entrichtet. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge ist auch nicht verjährt. weshalb diese dem Grunde nach zu Recht vorgeschrieben wurden.
Der Höhe der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge und der Verzugszinsen ist die beschwerdeführende Partei nicht entgegengetreten, und es ergaben sich im Verfahren auch keine Hinweise darauf, dass diese rechnerisch nicht richtig wären.
3.5.2. Zusammenfassend hat die ÖGK der beschwerdeführenden Partei die aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge daher zu Recht in der festgestellten Höhe nachverrechnet.
3.6. Zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG idF BGBl. I Nr. 31/2007 (zur zeitraumbezogenen Anwendung dieser Bestimmung vgl. § 689 Abs. 8 ASVG) können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn das Entgelt nicht oder verspätet wurde (Z 3) oder wenn ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde (Z 4). Gemäß Abs. 3 letzter Satz leg. cit. darf der Beitragszuschlag die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
Die beschwerdeführende Partei meldete dem zuständigen Krankenversicherungsträger die Entgelte der nachverrechneten Dienstnehmer nicht bzw. meldete ein zu niedriges Entgelt. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages durch die belangte Behörde erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Einwände gegen die Höhe des Beitragszuschlages wurden im Verfahren nicht erhoben, wobei dieser ohnehin lediglich im gesetzlichen Mindestausmaß, nämlich in Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG, die ohne Vorschreibung eines Beitragszuschlages für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären, vorgeschrieben wurde.
3.7. Zusammenfassend vermochte die beschwerdeführende Partei weder mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides darzutun, noch hat sich aus den vorgelegten Aktenteilen eine solche ergeben. Die Entscheidung der ÖGK erweist sich somit als korrekt und die Beschwerde ist spruchgemäß abzuweisen.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Die gegenständliche Beurteilung der Beitragspflicht sowie der Verjährung erfolgte im Einklang mit der jeweils zitierten VwGH-Judikatur. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.