W246 2265964-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 05.12.2022, Zl. 2022-0.870.749, betreffend Vorbildungsausgleich gemäß § 12a GehG zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 02.12.2022 teilte der Bundesminister für Inneres (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten, mit, dass bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Vorbildungsausgleichs gemäß § 12a GehG sein Besoldungsdienstalter zum Zeitpunkt seiner Überstellung vorerst mit 26 Jahren, elf Monaten und vier Tagen bemessen werde. Daraus ergebe sich die Einstufung A1-B, Funktionsgruppe 2, Gehaltsstufe 14, mit nächster Vorrückung am 01.01.2024. Der Abzug des Vorbildungsausgleichs betrage vorerst drei Jahre.
Mit dieser E-Mail ersuchte die Behörde den Beschwerdeführer um Vorlage näher bezeichneter Unterlagen (Diplomzeugnis, Nachweis über das Immatrikulationsdatum und Nachweise über die Regelstudiendauer sowie ECTS-Anrechnungspunkte).
2. Daraufhin legte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 05.12.2022 sein Bachelorprüfungszeugnis (Bachelorstudium „Public Management“), seinen Sponsionsbescheid und seine Diplomurkunde vor.
3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde fest, dass anlässlich der Überstellung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe A1 mit 01.12.2022 gemäß § 12a GehG mit Wirksamkeit vom selben Tag ein individueller Vorbildungsausgleich im Ausmaß von 1095 Tagen bei seinem Besoldungsdienstalter in Abzug gebracht werde.
Dazu hielt die Behörde zunächst fest, dass der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe und Beamter der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes gewesen sei. Mit Wirksamkeit vom 01.12.2022 sei er auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1 ernannt worden. Seit diesem Zeitpunkt werde er auf einem Arbeitsplatz im Master-Bereich verwendet, für welchen eine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 bzw. Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 nachzuweisen sei. Er habe das Bachelorstudium „Public Management“ (180 ECTS-Anrechnungspunkte) an der Fachhochschule Campus Wien nach Studienbeginn im Wintersemester 2020/2021 mit erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung am 22.06.2022 abgeschlossen, wobei der Studieneinstieg im dritten Semester erfolgt sei, weil zuvor erbrachte Leistungen als Ersatz für die Studienleistung anerkannt worden seien.
Die Behörde führte weiters aus, dass die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 12a und 175 Abs. „105“ (gemeint wohl: Abs. 106) Z 4 GehG idF BGBl. I Nr. 137/2022 mit 01.07.2022 in Kraft getreten und daher im gegenständlichen Verfahren anzuwenden seien, weil die Ernennung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe A1 mit Wirksamkeit vom 01.12.2022 erfolgt sei. Die damit erfolgte Überstellung von der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes in die Verwendungsgruppe A1 stelle eine Überstellung in eine akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe iSd § 12a Abs. 2 Z 1 lit. a GehG idF BGBl. I Nr. 137/2022 dar, weshalb von Amts wegen ein Vorbildungsausgleich zu bemessen sei. Es werde somit mit Wirksamkeit vom 01.12.2022 ein individueller Vorbildungsausgleich im Ausmaß von 1095 Tagen vom Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers in Abzug gebracht, womit dieses zu diesem Zeitpunkt nunmehr 26 Jahre, 11 Monate und vier Tage betrage. Damit gebührten dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt die Bezüge der Verwendungsgruppe A1-B, Funktionsgruppe 2, Gehaltsstufe 14, mit nächster Vorrückung am 01.01.2024.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Darin wies er zu den von der Behörde getroffenen Feststellungen betreffend Studiendauer, Studienbeginn und Studienende darauf hin, dass seine effektive Studienzeit nicht drei Jahre, sondern lediglich ein Jahr und neun Monate betragen habe, weil ihm aufgrund seiner Vorbildung als dienstführendem Exekutivbeamten zwei Semester (erstes und zweites Semester) angerechnet worden seien. Das Immatrikulationsdatum sei der 02.09.2020 gewesen, am 22.06.2022 habe er seine Abschlussprüfung absolviert. Das Datum seiner Abschlussprüfung sei für die Beurteilung im vorliegenden Verfahren wesentlich, weil durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, kundgemacht am 28.07.2022, das Gehaltsgesetz 1956 geändert worden sei. Nach § 175 Abs. „105“ (gemeint wohl: Abs. 106) GehG idF BGBl. I Nr. 137/2022 seien auf Bedienstete, deren Ernennung oder Einreihung bzw. Überstellung bis zum Ablauf des 30.06.2022 erfolgt sei oder die bis dahin ein Studium abschließen würden, die Bestimmungen über den individuellen Vorbildungsausgleich weiterhin in der bis zum Ablauf des 30.06.2022 geltenden Fassung anzuwenden. Genau dies treffe in seinem Fall zu. Sein Studienabschluss sei am 22.06.2022 erfolgt, weshalb sein individueller Vorbildungsausgleich nicht nach § 12a GehG idF BGBl. I Nr. 137/2022, sondern nach § 12a GehG idF BGBl. I Nr. 153/2020 zu berechnen sei. Bei Anwendung des § 12a GehG idF BGBl. I Nr. 153/2020 würden sich für das Jahr 2020 92 Tage, für das Jahr 2021 365 Tage und für das Jahr 2022 172 Tage, sohin insgesamt 629 Tage, ergeben, die von seinem Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen seien.
5. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 20.01.2023 vorgelegt. Darin traf die Behörde nähere Ausführungen zur aus ihrer Sicht entgegen den Beschwerdeausführungen im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden Anwendung des § 12a Abs. 4 und 4a GehG idF BGBl. I Nr. 137/2022, aus welcher sich das im Bescheid festgesetzte Ausmaß des abzuziehenden Vorbildungsausgleichs (1095 Tage) ergeben würde.
6. Mit Schreiben vom 11.01.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben der Behörde vom 20.01.2023 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen, wozu der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, der zunächst auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes ernannt und mit Wirksamkeit vom 01.12.2022 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1 der Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes überstellt wurde. Seit diesem Zeitpunkt wird der Beschwerdeführer auf einem Arbeitsplatz im Master-Bereich verwendet, für welchen eine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 bzw. Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 nachzuweisen ist. Er schloss am 22.06.2022 sein im Wintersemester 2020/2021 begonnenes Bachelorstudium „Public Management“ (180 ECTS-Anrechnungspunkte) an der Fachhochschule Campus Wien ab; sein Studieneinstieg erfolgte aufgrund der Anrechnung von zuvor als dienstführender Exekutivbeamter erbrachten Leistungen als Ersatz für die Studienleistung im dritten Semester.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. die Ausführungen der Behörde auf S. 1 f. des angefochtenen Bescheides und des Beschwerdeführers auf S. 1 f. der Beschwerde sowie die von ihm mit E-Mail vom 05.12.2022 vorgelegten Unterlagen).
3. Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:
3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 137/2023, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Überstellung und Vorbildungsausgleich
§ 12a. (1) Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Gehaltsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Beamtin oder ein Beamter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlich
1. der Begründung des Dienstverhältnisses,
2. der Überstellung in eine akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe sowie
3. des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 (‚Master-Studium‘) oder Z 1.12a (‚Bachelor-Studium‘) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört,
nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
(2) Ein Vorbildungsausgleich ist nur dann zu bemessen, wenn die Beamtin oder der Beamte einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener Vorbildungsausgleich entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Akademische Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppen sind
1. im Master-Bereich
a) im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung nicht ausschließlich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird, sowie die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte,
b) – i) […]
2. im Bachelor-Bereich
a) im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung lediglich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird,
b) – e) […]
(3) Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Abs. 1 Z 1 bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 5, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Verwendungsgruppe A 1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Abs. 4 und Abs. 5 ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich gemäß § 40 zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.
(4) Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag des Ablaufs der Regelstudiendauer gemäß Abs. 4a liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Abs. 1 Z 3) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 und Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Abs. 1 Z 3 bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt
1. für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich mit drei Jahren,
2. für das Bachelor-Studium im Master-Bereich mit
a) vier Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
b) drei Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
3. für das Master-Studium im Master-Bereich mit
a) fünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde,
b) zwei Jahren, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden,
c) einem Jahr, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden.
(4a) Die Regelstudiendauer gemäß Abs. 4 beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedoch
1. vier Jahre (240 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Diplomstudien,
2. drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Bachelor-Studien,
3. eineinhalb Jahre (90 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),
4. ein Jahr (60 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Primarstufe und für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) und
5. zwei Jahre (120 ECTS-Anrechnungspunkte) bei sonstigen Master-Studien.
Bei sonstigen Studien bestimmt sich die Regelstudiendauer nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften. Wurde das Studium vor Ablauf der Regelstudiendauer durch positive Beurteilung der letzten zu erbringenden Studienleistung abgeschlossen und wurden dabei von der Hochschule keine vor Studienbeginn erbrachten Leistungen als Ersatz für Studienleistungen anerkannt, so ist statt dem Ablauf der Regelstudiendauer der Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums maßgebend.
(5) […]
(6) Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Abs. 1 Z 2 oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen.
[…]
Inkrafttreten
§ 175. (1) – (105) […]
(106) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, treten in Kraft:
1. – 3. […]
4. § 12a Abs. 4 und 4a mit 1. Juli 2022; auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 erfolgten Ernennung oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses zu bemessen ist, ist § 12a weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, sofern sie oder er nicht die Anwendung der geltenden Fassung beantragt; die beantragte Bemessung nach der geltenden Fassung wird mit dem Monatsersten der Antragstellung wirksam;
5. - 6. […]
(107) – (111) […]“
3.2. § 12a Abs. 1 erster Satz GehG legt fest, dass die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten mit dem jeweils für die erste Gehaltsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten sind. Gemäß § 12a Abs. 1 dritter Satz leg.cit. sind, soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten des Beamten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Nach § 12a Abs. 1 fünfter Satz leg.cit. ist ein Vorbildungsausgleich anlässlich der Begründung des Dienstverhältnisses (Z 1), der Überstellung in eine akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe (Z 2) sowie des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 („Master-Studium“) oder Z 1.12a („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört, (Z 3) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 des § 12a leg.cit. zu bemessen. Eine Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 1 sechster Satz leg.cit.). Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind nach § 12a Abs. 4 erster Satz leg.cit. alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag des Ablaufs der Regelstudiendauer iSd § 12a Abs. 4a leg.cit. liegen. Gemäß § 12a Abs. 4a Z 2 leg.cit. beträgt die Regelstudiendauer iSd § 12a Abs. 4 leg.cit. bei Bachelor-Studien mindestens drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte).
Vor diesem Hintergrund war im vorliegenden Verfahren anlässlich der mit 01.12.2022 erfolgten Überstellung des Beschwerdeführers von der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes in die Verwendungsgruppe A1 der Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (s. oben unter Pkt. II.1.) und somit in eine akademische Besoldungs- und Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 1 Z 2 GehG) ein individueller Vorbildungsausgleich nach den Abs. 1 (Z 2), 2, 3, 4 und 4a (Z 2) des § 12a leg.cit. im Ausmaß von drei Jahren (1095 Tagen) zu bemessen. Die in § 12a Abs. 4a letzter Satz leg.cit. angeführte Ausnahme ist aufgrund der im Fall des Beschwerdeführers erfolgten Anrechnung von vor dem Studienbeginn erbrachten Leistungen nicht anzuwenden.
Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des § 175 Abs. 106 Z 4 GehG vorbringt, dass aufgrund des Abschlusses seines Studiums vor dem 30.06.2022 § 12a Abs. 4 GehG idF BGBl. I Nr. 153/2020 anzuwenden gewesen wäre (s. oben unter Pkt. I.4.), ist festzuhalten, dass sich aus dem Wortlaut der Bestimmungen des § 12a Abs. 1 GehG (der in den beiden Fassungen BGBl. I Nr. 153/2020 und BGBl. I Nr. 137/2023 ident ist), welcher die für die Bemessung eines Vorbildungsausgleichs auslösenden Ereignisse anführt, und des § 175 Abs. 106 Z 4 GehG, welcher die anzuwendende Fassung des § 12a Abs. 4 (und 4a) GehG festlegt, eine Anwendung des § 12a Abs. 4 GehG idF BGBl. I Nr. 153/2020 aus folgenden Gründen nicht ableiten lässt: Gemäß § 12a Abs. 1 Z 3 GehG ist ein Vorbildungsausgleich anlässlich des Abschlusses eines Studiums zu bemessen, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 („Master-Studium“) oder Z 1.12a („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, „wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört“. Der Zeitpunkt des Studienabschlusses des Beschwerdeführers wäre daher nur dann ausschlaggebend gewesen, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits in einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ernannt gewesen wäre, was nicht der Fall war (s. dazu auch die nachvollziehbaren Ausführungen der Behörde in ihrem Beschwerdevorlageschreiben vom 20.01.2023, welchen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist – Pkt. I.6.). Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt (noch) der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes angehört hat, liegt – wie zuvor ausgeführt – ein Fall der Z 2 des § 12a Abs. 1 GehG vor, womit der Vorbildungsausgleich erst anlässlich seiner Überstellung in die Verwendungsgruppe A1 / die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (mit – nach dem 30.06.2022 gelegenem – 01.12.2022) zu bemessen war (s. dazu auch BVwG 08.02.2023, W213 2265962-1/2E).
Im Ergebnis ist der Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie im angefochtenen Bescheid für die Bemessung des individuellen Vorbildungsausgleichs des Beschwerdeführers die Abs. 4 und 4a des § 12a GehG idF BGBl. I Nr. 137/2023 heranzieht und – wie oben dargelegt – im Ergebnis zu einem abzuziehenden Vorbildungsausgleich im Ausmaß von 1095 Tagen kommt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im gegenständlichen Verfahren der Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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