Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W144 2271864-1/4E
IM NAmen der Republik
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von mj. XXXX , geb. XXXX , StA. von Syrien, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats in Istanbul vom 31.01.2023, XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 20 Abs. 1 Z 5 FPG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Das beantragte Visum ist auf den Namen „ XXXX “ zu erteilen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein minderjähriger (mj.) Staatsangehöriger Syriens, stellte im Wege der durch seine gesetzliche Vertreterin (Mutter, XXXX ) bevollmächtigten Vertretung am 17.08.2021 bei der Österreichischen Botschaft Ankara (im Folgenden: ÖB Ankara) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ lautend auf den Namen „ XXXX “ gemäß § 46 NAG. Als unterhaltspflichtige Person in Österreich führte der BF seinen Bruder XXXX , geb. am XXXX , an. Auch die Mutter sowie drei mj. Geschwister des BF stellten am selben Tag Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, wobei auch sie ihren Sohn bzw. Bruder XXXX , geb. am XXXX , als unterhaltspflichtige Person in Österreich angaben.
Begründend führte der BF (sowie seine Mutter und drei mj. Geschwister) aus, dass er der Bruder (sie die Mutter bzw. Geschwister) des mj. XXXX , geb. am XXXX (im Folgenden „BP“) seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
Dem Antrag beigeschlossen waren folgende Unterlagen (in Kopie, teilweise samt Übersetzung):
●Quittung von der ÖB Ankara/Konsulargebühr iHv EUR 700,-,
●Auszug aus dem Melderegister Syriens, wonach der BF unter dem Namen „ XXXX “ registriert ist,
●Kopie des Konventionsreisepasses des Bruders des BF,
●Karte für Asylberechtigte betreffend den Bruder des BF,
●Bescheid des BFA vom 17.05.2021, Zl. XXXX , betreffend den Bruder des BF,
●E-Card des Bruders des BF,
●Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 29.12.2020,
●Vertretungsvollmacht des ÖRK vom 06.08.2021,
●IZR-Auszug vom 29.03.2022 betreffend den BF
Mit Schreiben vom 14.07.2022 verständigte das Amt der Wiener Landesregierung (kurz: MA35) – als zuständige Inlandsbehörde - den BF (sowie seine Mutter und Geschwister) darüber, dass über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels positiv entschieden wurde und erteilte dem BF eine positive NAG-Entscheidung lautend auf „ XXXX “, unter dem Hinweis, dass der BF (sowie seine Mutter und Geschwister) binnen drei Monate bei der ÖB Ankara ein Visum D (Visum zur Einreise zwecks Abholung eines Aufenthaltstitels) für die Einreise nach Österreich zu beantragen haben.
Gegenständliches Verfahren:
Am 02.09.2022 brachte der mj. BF im Wege der durch seine gesetzliche Vertreterin (= Mutter, XXXX ) bevollmächtigten Vertretung, dem Österreichischen Roten Kreuz (ÖRK), schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten (Visum D) – beantragt auf den Namen „ XXXX “ - bei dem österreichischen Generalkonsulat in Istanbul (im Folgenden: ÖGK Istanbul) ein.
Beantragt wurde ein Visum für die einmalige Einreise für eine Aufenthaltsdauer von 120 Tagen zum Zweck der Familienzusammenführung. Als geplantes Ankunftsdatum wurde der 18.09.2022, als geplantes Ausreisedatum der 18.01.2023 angegeben. Als einladende Person führte der BF „ XXXX “ an. Unter derzeitiger beruflicher Tätigkeit wurde „Kleinkind“ angegeben, sein Familienstand mit ledig angeführt. Die Reise- und Lebensunterhaltskosten während des Aufenthaltes würden von anderer Seite getragen werden. Als Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts würden Bargeld, eine freie Unterkunft, Übernahme sämtlicher Kosten während des Aufenthalts sowie eine im Voraus bezahlte Beförderung dienen (entsprechende Kästchen angekreuzt).
Dem Antrag beigeschlossen waren folgende Unterlagen (in Kopie): ●Niederschrift des ÖGK Istanbul vom 02.09.2022, ●Belehrung des ÖGK Istanbul vom 02.09.2022 mit einem Vermerk auf der Rückseite in englischer Sprache, wonach sich der Name der Person von der Identität der Person im Antrag unterscheidet. Der Antrag wurde vom Konsulat empfangen und wird überprüft; ●Verständigung der MA35, wonach der BF den Namen XXXX führt, ●Flugreservierungsbestätigung des BF, lautend auf XXXX : Ankara 17.09.2022, 23:30 – Wien 18.09.2022, 01:10.
●Reiseversicherung „HDI Sigorta“ für den Zeitraum vom 16.09.2022 bis 15.11.2022 auf den Namen XXXX , ●Geburtsurkunde des BF lautend auf den Namen „ XXXX “, ●Kopie des Konventionsreisepasses des Bruders des BF (einladende Person), ●Reisepasskopie des BF lautend auf den Namen „ XXXX “, ●Konsultationsantworten
Mit Schreiben vom 19.09.2022 übermittelte die Rechtsvertretung des BF der ÖB Ankara sowie der MA35 das korrigierte Familienregister (samt deutscher Übersetzung), worin der Namen des BF auf XXXX abgeändert wurde und hielt dazu fest, dass der Name des BF, XXXX , im Reisepass leicht abgeändert (von ursprünglich XXXX ) wurde, was die Korrektur des Familienregisters erforderlich machte.
Nach mehrfachen Urgenzen in regelmäßigen Abständen seitens der Rechtsvertretung des BF am: 12.10.2022, 14.11.2022, zur Korrektur des Namens des BF in der positiven NAG-Mitteilung auf XXXX , sodass ein Visum auf den Namen XXXX ausgestellt werden könne, reagierte die MA35 erstmalig am 18.11.2022 und bat um Übermittlung des Reisepasses des BF, sodass der Antrag neu geprüft werden könne. Nach neuerlicher Übermittlung einer Reisepasskopie des BF, ausgestellt auf XXXX , und weiteren Urgenzen seitens des ÖGK Istanbul am: 14.11.2022, 18.11.2022, 25.11.2022, 20.12.2022 an die MA35 zur Korrektur des Namens des BF in der positiven Mitteilung auf XXXX , blieb die MA35 untätig.
Mit Schreiben vom 24.01.2023, datiert mit 23.01.2023, teilte das ÖGK Istanbul dem BF seine Bedenken gegen die Erteilung eines Visums mit und forderte ihn zur Stellungnahme binnen einer Woche auf. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet habe; die von ihm vorgelegten Belege würden nicht dem angegebenen Zweck entsprechen. Seine Wiederausreise in den Heimatstaat erscheine nicht gesichert; es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben.
In der Stellungnahme vom 30.01.2023, verfasst vom ÖRK, brachte der mj. BF zusammengefasst vor, dass im Zuge der Antragsstellung auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus gemäß § 46 NAG zunächst Personenstands- und Identitätsdokumente, unter anderem ein Familienregister, vorgelegt wurden, demgemäß der Antragsteller (mj. BF) XXXX heiße. Der Antrag sei an die MA35 weitergeleitet und unter der Zahl XXXX bearbeitet worden. Mittels Schreiben vom 05.04.2022 sei seitens der MA35 die Vorlage eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde angefordert worden. Dieser Aufforderung sei der Antragsteller nachgekommen, habe jedoch – aufgrund des äußert geringen Bildungsgrades der Familie und einer kulturell bedingten völligen Abwesenheit eines dahingehenden Problembewusstseins, da die Familie bislang in einem Dorf in Syrien gelebt habe und die Eltern Analphabeten seien - den Namen im Pass abgekürzt nunmehr als XXXX angegeben. Die Echtheit des Passes sei durch die ÖB Ankara geprüft und bestätigt worden. In weiterer Folge sei auch der Name des Antragstellers im Familienregister auf die Kurzform XXXX abgeändert und das Dokument der MA35 vorgelegt worden. Am 14.07.2022 sei eine positive Mitteilung hinsichtlich der Gewährung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte Plus seitens der MA35 ergangen. In weiterer Folge habe der Antragsteller sowie seine Mutter am 02.09.2022 die Erteilung eines Visums D zum Zwecke der Einreise und Abholung des Aufenthaltstitels beantragt. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass die positive Mitteilung bezüglich des Antragstellers auf den Namen XXXX erlassen worden sei und sich das zur Visumerteilung zuständige GK Istanbul aufgrund der Abweichungen des Namens außerstande gesehen habe, das beantragte Visum zu erteilen. Am 12.10.2022 habe die Rechtsvertretung mit der MA35 Kontakt aufgenommen und die korrekten und für echt befundenen Dokumente betreffend den Antragsteller, lautend auf XXXX , vorgelegt und habe um eine Ausstellung einer korrigierten positiven Mitteilung ersucht. Mangels Reaktion habe das GK Istanbul am 14.11.2022 und am 20.12.2022 bei der MA35 angefragt, ebenso ohne Reaktion. Bis dato sei keine Rückmeldung auf die Anfrage zur Korrektur der positiven Mitteilung seitens der zuständigen Inlandsbehörde erfolgt. Mittels Schreiben vom 23.01.2023, zugestellt am 24.01.2023, habe das GK Istanbul die beabsichtigte Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Visums D dem BF zur Kenntnis gebracht, mit der Begründung, dass der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht hinreichend begründet seien, die positive Verständigung laute nicht auf den Namen des Antragstellers sowie die Wiederausreise erscheine nicht gesichert, es sei eine neue Verständigung mit korrektem Namen erforderlich. Trotz mehrmaliger Urgenzen habe die zuständige Inlandsbehörde nicht reagiert. Der Antragsteller habe den Zweck seines Aufenthaltes klar definiert. Er wünsche die Erteilung eines Visums D zur Abholung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte Plus. Sein Name sei durch seine Eltern, die mit Gepflogenheiten und gewissen notwendigen Exaktheiten nicht vertraut seien und nicht in der Lage gewesen seien die verfahrensrechtlichen Problematik einer Verkürzung des Namens ihres Sohnes von XXXX auf XXXX im Zuge der Ausstellung des Reisepasses zu sehen. Die übrigen Dokumente seien in weiterer Folge entsprechend angepasst und die kürzere Version seines Namens übernommen worden. Diese Information sei der MA 35 noch vor der Erlassung der positiven Mitteilung durch die Vorlage von Dokumenten zur Kenntnis gebracht worden. Aus welchen Gründen die positive Mitteilung auf den Namen XXXX dennoch ausgestellt worden seien, ist für den Antragsteller nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der nicht gesicherten Wiederausreise sei auf den genannten Aufenthaltszweck zu verweisen. Eine Wiederausreise in den Herkunftsstaat sei aufgrund der dauerhaften Niederlassung in Österreich im Rahmen der Familienzusammenführung gemeinsam mit seiner Mutter nicht geplant. Die zuständige Behörde sei bislang trotz Urgenzen untätig geblieben, was vom Antragsteller nicht zu verantworten ist. Eine Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Visums D hätte zudem die unbefristete Trennung des elfjährigen Antragstellers von seiner Mutter, für die eine korrekte positive Mitteilung erlassen worden sei, zur Folge und wäre damit aufgrund der nachgewiesenen Familieneigenschaft des Antragstellers zu seiner Mutter bzw. dem in Österreich lebenden Bruders auch nicht mit Art. 8 EMRK vereinbar.
Mit Bescheid vom 31.01.2023 verweigerte das ÖGK Istanbul die Erteilung des beantragten Visums gemäß § 21 FPG und stützte die Entscheidung auf folgende Gründe:
„Sie haben den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet.
Nähere Begründung: Die eingelangte positive Verständigung lautet nicht auf Ihren Namen. Es ist eine neue Verständigung mit dem korrekten Namen vom Magistrat 35 erforderlich. In Ihrer Stellungnahme geben Sie an, mehrmals beim Magistrat 35 um eine Namenskorrektur angesucht zu haben. Das Magistrat habe auf Ihr Ansuchen in keiner Weise reagiert. Daher ist es Ihnen nicht möglich eine auf Ihren Namen lautende Verständigung vorzulegen. Ihre Stellungnahme konnte die Bedenken des Generalkonsulats nicht zerstreuen, da der Name des Antragstellers und der Namen auf der Verständigung nicht ident sind. Es ist nicht zweifelsfrei belegt, ob es sich um dieselbe Person handelt.
Ihre Wiederausreise in den Heimatstaat erscheint nicht gesichert. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben.
Genauere Begründung: Die eingelangte positive Verständigung lautet nicht auf Ihren Namen. Es ist eine neue Verständigung mit dem korrekten Namen erforderlich. Es ist nicht zweifelsfrei belegt, dass die positive Verständigung für Sie ausgestellt wurde.“
Die Entscheidung wurde dem BF am 01.02.2023 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 03.03.2023, datiert mit 01.03.2023, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen seine Einwände in der Stellungnahme vom 30.01.2023. Der BF verwies erneut darauf, dass aus dem Akt und den im Verfahren vorgelegten Personenstands- und Identitätsdokumenten ersichtlich sei, dass es sich bei XXXX um XXXX handle. Die vom BF bzw. seiner Mutter dahingehenden getätigten Angaben seien plausibel und nachvollziehbar, insbesondere in Anbetracht des Bildungsstandes der Kindesmutter. Einzig ein Versehen der örtlich zuständigen Niederlassungsbehörde, die überdies beharrlich eine Korrektur des offenkundigen Fehlers aus unbekannten Gründen verweigert bzw. trotz nachweislichen Eingangs der Anfragen nicht auf die Ansuchen auf Korrektur reagiert, liege der Abweisung zugrunde.
Mit Verbesserungsauftrag vom 06.03.2023 wurde dem BF aufgetragen, im Verfahren bereits vorgelegte Dokumente unter Anschluss einer Übersetzung in deutscher Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens, konkret: Ausweis für Schutzsuchende, Zivilregisterauszug, vorzulegen. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen wird, sollte er dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb gesetzter Frist nachkommen.
Dem Verbesserungsauftrag wurde entsprochen.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 11.05.2023 wurde am 15.05.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt übermittelt.
In der Folge wurden seitens des BVwG amtswegig die Unterlagen, die für den Antrag auf Aufenthaltstitel vorgelegt wurden, beigeschafft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.) Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.
Der am XXXX geborene und somit zum Antragszeitpunkt minderjährige BF stellte am 17.08.2021, vertreten durch seine Mutter, bei der ÖB Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ auf den Namen „ XXXX “ gemäß § 46 NAG. Auch die Mutter sowie drei mj. Geschwister des BF stellten am selben Tag Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Als Bezugsperson wurde der Bruder bzw. Sohn XXXX , geb. XXXX , genannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 17.05.2021, Zl. XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Mit Schreiben vom 14.07.2022 teilte die MA35 dem BF mit, dass über seinen Antrag (sowie über den seiner Mutter und drei mj. Geschwister) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels positiv entschieden wurde und erteilte dem BF eine positive NAG-Entscheidung lautend auf den Namen „ XXXX “.
In der Folge stellte der BF am 02.09.2022 bei dem ÖGK Istanbul einen Antrag auf Ausstellung eines Visum D mit einer Gültigkeitsdauer von 180 Tagen, beginnend mit 18.09.2022 für eine einfache Einreise und für den Hauptzweck der Familienzusammenführung (bzw. zur Abholung des erteilten Aufenthaltstitels). Beantragt wurde das Visum für den BF, XXXX .
Am 19.09.2022 brachte der BF im Verfahren vor, dass sein Name von ursprünglich XXXX auf XXXX im Reisepass abgeändert wurde, was die Korrektur des Familienregisters erforderlich machte und übermittelte am selben Tag der ÖB Ankara sowie der MA35 das korrigierte Familienregister (samt deutscher Übersetzung).
Am 14.11.2022 forderte das ÖGK Istanbul die MA35 auf eine positive Verständigung mit dem korrekten Namen des BF, lauten auf XXXX , zu übermitteln, sodass der Antrag auf Erteilung eines Visums D abgeschlossen werden kann.
Nach Aufforderung der MA35 übermittelte das ÖGK Istanbul der MA35 am 18.11.2022 erneut eine Reisepasskopie des BF, ausgestellt auf den Namen XXXX .
Der BF hieß zuvor XXXX , jedoch wurde sein Name auf XXXX abgeändert. Die Identität des BF steht anhand der Aktenlage fest, es liegt in Bezug auf die beiden in Rede stehenden Namensvarianten Personenidentität vor.
2.) Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten der ÖB und dem Gerichtsakt.
Die Feststellungen zum Antrag des BF auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus sowie zur Mitteilung über die positive Verständigung stützen sich auf das Vorbringen des BF und den Akteninhalt.
Ferner ergeben sich die Feststellungen betreffend des Antrags auf Erteilung eines Visum D aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Korrespondenz zwischen der Rechtsvertretung des BF, dem ÖGK Istanbul und der MA35 sowie zum gegenständlichen Verfahren betreffend die Erteilung des Visums gründen sich zudem auf die konsistenten Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren in Verbindung mit dem unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Identität des BF stützen sich auf die Angaben des BF im Verfahren sowie auf die am 02.09.2022 vorgelegten Reisepasskopie des BF lautend auf den Namen XXXX und auf das am 19.09.2022 vorgelegte korrigierte Familienregister - ebenso lautend auf den Namen XXXX , welches übersetzt wurde. Die Ansicht der Behörde, dass der Name des Antragstellers des Visums und der Name auf der positiven Verständigung der MA35 nicht ident seien und daher nicht zweifelsfrei belegt sei ob es sich um dieselbe Person handle, kann nicht gefolgt werden, da alle erforderlichen Dokumente – die darauf hinweisen, dass eine Namensänderung von XXXX auf XXXX erfolgte – vorgelegt wurden und diese eindeutig nachweisen, dass es sich um ein und dieselbe Person handelt, sohin offensichtlich Personenidentität besteht.
Weiters ist anzumerken, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass die Dokumente gefälscht worden seien, weshalb keine Gründe ersichtlich sind, den im Reisepass vermerkten Namen in Zweifel zu ziehen.
Selbst das ÖGK Istanbul forderte am 14.11.2022 die MA35 auf eine positive Verständigung mit dem korrekten Namen des BF, lauten auf XXXX , zu übermitteln, sodass der Antrag auf Erteilung eines Visums D abgeschlossen werden kann. Weiters übermittelte das ÖGK Istanbul der MA35 am 18.11.2022 eine Reisepasskopie des BF, ausgestellt auf den Namen XXXX . Bedenken hinsichtlich der Echtheit des Dokuments bestanden und bestehen nicht.
3.) Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung des Bescheides:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:
„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
Beschwerden
§ 9 (1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder. (2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. (3) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. (4) Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. (5) Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
Form und Wirkung der Visa D
§ 20. (1) Visa D werden erteilt als 1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet; 2. Visum aus humanitären Gründen; 3. Visum zu Erwerbszwecken; 4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche; 5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; 6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005; 7. Visum zur Wiedereinreise; 8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen; 9. Visum für Saisoniers; 10. Visum für Praktikanten.
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens 1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10; 2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9; 3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder 4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.
(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.
(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.
(Anm.: Abs. 7 mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D
§ 21. (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn 1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt; 2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und 3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.
In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.
(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn 1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; 2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen; 3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist; 4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt; 5. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs; 6. der Fremde im SIS zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist; 7. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde; 8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes); 9. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde; 10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen; 11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB); 12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet; 13. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.
Visa zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 25. (1) Teilt die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der zuständigen Vertretungsbehörde mit, dass einem Fremden, der der Visumpflicht unterliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre (§ 23 Abs. 2 NAG), ist dem Fremden unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
(2) Die Versagung des Visums wegen Vorliegens von Gründen gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 bis 5 und 10 ist nicht zulässig. Wird das Visum nicht erteilt, hat dies die zuständige Vertretungsbehörde der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetzes (NAG) idF BGBl. I Nr.145/2017 lauten:
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht; 2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht; 2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt; 5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder 6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; 2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; 3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; 4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; 5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden; 6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn 1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder 2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
Verfahren bei Inlandsbehörden
§ 23. (1) Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(2) Wäre dem Fremden, der sich im Ausland befindet, ein Aufenthaltstitel zu erteilen, hat die Behörde dies der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde zwecks Ausstellung eines Visums für die einmalige Einreise (§ 21 iVm § 25 Abs. 1 FPG) mitzuteilen, wenn der Fremde dies zur Einreise benötigt. Der Umstand, dass die Ermittlung der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen nicht bereits bei Antragstellung bei der Berufsvertretungsbehörde erfolgte (§ 19 Abs. 5 erster Satz) steht dieser Mitteilung nicht entgegen. Die Mitteilung wird gegenstandlos, wenn der Fremde nicht binnen drei Monaten ab Mitteilung das Visum beantragt und über diesen Umstand von der Berufsvertretungsbehörde belehrt worden ist; das Verfahren bei der Behörde ist ohne weiteres einzustellen.
(3) Wird der Aufenthaltstitel nicht binnen sechs Monaten ab Mitteilung (Abs. 2) bei der Behörde behoben, so ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Allfällig vorher ergangene Erledigungen sind gegenstandslos.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 33, BGBl. I Nr. 145/2017)
Im gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass der BF einen Antrag auf Erteilung eines Visum D (zur Abholung eines Aufenthaltstitels) stellte. Der Antrag auf Erteilung eines Visum D wurde unter Verwendung des § 21 FPG und mit der Begründung abgewiesen, dass der BF den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet habe; der Name des Antragstellers des Visums und der Name auf der Verständigung der MA35 seien nicht ident sowie weil seine Wiederausreise in den Heimatstaat nicht gesichert erscheine.
Hinsichtlich dieser Begründung ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 21 Abs. 1 FPG Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 einem Fremden auf Antrag erteilt werden können, wenn 1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt; 2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und 3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. § 21 Abs. 1 letzter Satz normiert zudem, dass in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen hat. Da der BF ein Visum D zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. § 20 Abs. 1 Z 5 FPG) beantragte, ist im konkreten Fall § 21 Abs. 1 letzter Satz FPG anzuwenden, sohin ist gegenständlich nicht auf den Gesichtspunkt der Wiederausreiseabsicht abzustellen.
Insoweit die Behörde im Bescheid vom 31.01.2023 ausführt, dass der BF den Zweck und die Bedingungen seines Aufenthalts nicht ausreichend begründet bzw. die eingelangte positive Verständigung nicht auf seinen Namen lautet, eine neue Verständigung mit dem korrekten Namen vom Magistrat 35 erforderlich sei und auch die Stellungnahme die Bedenken des Generalkonsulats nicht zerstreuen konnte, da der Name des Antragstellers und der Namen auf der Verständigung nicht ident seien, sohin nicht zweifelsfrei belegt sei, ob es sich um dieselbe Person handle, und damit implizit vom Vorliegen des Versagungsgrundes gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 ausgeht, ist festzuhalten, dass sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt - für das erkennende Gericht aus dem bisherigen Akteninhalt, insbesondere aufgrund der vorgelegten Reisepasskopie lautend auf den Namen XXXX keine Zweifel an der Personenidentität des BF ergaben. Ebenso bestehen keine Hinweise dafür, dass die vorgelegten Dokumente gefälscht worden seien, weshalb keine Gründe ersichtlich sind, den im Reisepass vermerkten Namen in Zweifel zu ziehen.
Die Voraussetzungen für die Verweigerung der Erteilung des Visum D gemäß § 21 FPG lagen sohin nicht vor. Das ÖGK Istanbul hat dem BF das beantragte Visum lautend auf den Namen XXXX zu erteilen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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