Spruch
W137 2248575-1/30Z
BESCHLUSS
(Berichtigung der Protokollierung der mündlich verkündeten Entscheidung)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER beschlossen, dass die Protokollierung des Spruches im mündlich verkündeten Erkenntnis – Verhandlungsprotokoll vom 23.02.2024, Zahl W137 2248575-1/29Z - gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG berichtigt wird und hinsichtlich Teil A) zu lauten hat wie folgt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm Art. 12 Abs. 2 iVm Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Geldstrafe gemäß § 30 DSG mit € 500.000 (in Worten: fünfhunderttausend Euro) bestimmt wird.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (unter Berücksichtigung von § 64 VStG) beträgt daher € 550.000 (in Worten: fünfhundertfünfzigtausend Euro).
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
In die Protokollierung der mündlichen Verkündung des hg Erkenntnis im Verhandlungsprotokoll vom 23.02.2024 (Zahl W137 2248575-1/29Z), wurde versehentlich eine teilweise falsche Wortfolge in den Spruch aufgenommen.
1. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage – insbesondere dem Verhandlungsprotokoll und dem der gegenständlichen Entscheidung zugrunde liegenden Straferkenntnis - festgestellt werden konnte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 62 Abs. 4 AVG hat nachstehenden Wortlaut:
„(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen“
Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern erlaubt die obige Bestimmung auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, S 796 f. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
Versehentlich wurde bei der Protokollierung der mündlichen Verkündung des Erkenntnis eine teilweise unrichtige Wortfolge in den Spruch aufgenommen. Diese offenkundige Unrichtigkeit/Fehlbezeichnung war daher gem. § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG amtswegig zu berichtigen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.