G315 2267456-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch: Mag. Hubert WAGNER LLM, Rechtsanwalt, 1130 Wien, Staatsangehörigkeit: Kosovo, gegen den Bescheid des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2023, Zahl XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2023, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II lautet:
Gemäß § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl Nr 100/2005 (FPG) idgF wird ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von drei Monaten ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 17.01.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm ein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der nunmehrige Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, hätte im April 2017 im Kosovo eine polnische Staatsangehörige geheiratet. In weiterer Folge hätte er erstmals im September 2017 mit einem Visum in das österreichische Bundesgebiet einreisen wollen, welches ihm von der österreichischen Botschaft jedoch versagt worden sei. Im Dezember 2018 habe er in Österreich erstmals einen Wohnsitz angemeldet. Im Rahmen von darauf folgenden polizeilichen Erhebungen sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht erfülle und keine Anhaltspunkte für eine echte Ehe vorliegen würden. Mit Bescheid der zuständigen Behörde für Agenden aus dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht (NAG-Behörde) sei ein Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .2021 auf Ausstellung einer Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zurückgewiesen und festgestellt worden, dass er gemäß § 54 Abs. 7 NAG nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle. Infolge der Zurückziehung des Antrages des Beschwerdeführers während eines bereits beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Beschwerdeverfahrens sei der Bescheid der NAG-Behörde jedoch ersatzlos aufgehoben worden, sodass der Beschwerdeführer auch seinen Status als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Bundesgebiet nicht verloren habe. Der Beschwerdeführer habe das Bestehen einer Ehe vorgetäuscht, um sich in Österreich ein Aufenthaltsrecht und eine legale Arbeitsmöglichkeit zu erschleichen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe mit ihrem eigentlichen Lebensgefährten eine gemeinsame Tochter, die während aufrechter Ehe mit dem Beschwerdeführer gezeugt worden sei. Trotz der Eheschließung im April 2017 habe der Beschwerdeführer erstmals im Dezember 2018 einen gemeinsamen Wohnsitz bei seiner Ehefrau in Österreich gemeldet, obwohl diese bereits seit Jänner 2012 (mit Unterbrechungen) in Österreich mit einem Wohnsitz gemeldet sei. Seit 12.06.2020 sei der Beschwerdeführer auch nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau gemeldet. Die eigentliche Familie des Beschwerdeführers lebe im Kosovo, wo er auch den Großteil seines Lebens verbracht habe. Er habe mit seiner ersten Ehefrau vier gemeinsame Kinder. Das Bundesamt zitierte in weiterer Folge wörtlich die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der NAG-Behörde und der österreichischen Botschaft sowie jene seiner Ehefrau vor der Polizei im Rahmen der durchgeführten Einvernahmen zum Kennenlernen, der Heirat und der Beziehung und stellte in weiterer Folge fest, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe eingegangen sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Er habe kein Interesse daran, die Gesetze Österreichs zu respektieren und beeinträchtige sein bisheriger Aufenthalt ein Grundinteresse der Gesellschaft. Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund der Lebenssituation in Österreich sei auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Der Beschwerdeführer führe in Österreich tatsächlich kein Familienleben. Die Familie des Beschwerdeführers lebe im Kosovo. Zwar gehe er in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach, diese basiere jedoch auf dem erschlichenen Aufenthalt des Beschwerdeführers und dürfe er diese eigentlich gar nicht ausüben. Das übrige Privatleben des Beschwerdeführers sei zu einem unsicheren Zeitpunkt entstanden, zumal der Beschwerdeführer nie von einem rechtmäßigen Aufenthalt hätte ausgehen dürfen. Ein schützenswertes Privatleben liege daher gegenständlich ebenfalls nicht vor.
Mit Verfahrensanordnung vom 17.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Der gegenständliche Bescheid wurde der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 20.01.2023 nachweislich zugestellt.
2. Mit Schriftsatz seiner damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 16.02.2023, bei der belangten Behörde am 17.02.2023 einlangend, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die beantragten Zeugen vernehmen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes jedenfalls reduzieren.
Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die vom Bundesamt getroffenen Feststellungen unrichtig seien und nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechen würden. Diese Behauptungen dem Beschwerdeführer gegenüber seien völlig unbegründet erhoben worden und würden im gesamten Behördenakt keine eindeutigen und objektiven Beweisergebnisse hierzu vorliegen. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und sei weiters stets eine echte Ehe vorgelegen, sodass der Beschwerdeführer jedenfalls begünstigter Drittstaatsangehöriger sei. Er habe sich am Arbeitsmarkt nie einen Vorteil erschlichen und auch nie ein Aufenthaltsrecht illegal lukriert. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei unzulässig und rechtswidrig. Die erstinstanzlichen Feststellungen würden zudem nicht ausreichen, um die bescheidmäßige Begründung des Bundesamtes als rechtlich eindeutig und richtig bewerten zu können. Das Bundesamt stütze sich lediglich auf die nicht vorliegende Scheinehe, welche ausdrücklich bestritten werde und jedenfalls nicht ausreichend dafür sei, um ein Aufenthaltsverbot zu begründen. Das Bundesamt habe es weiters unterlassen, auch auf die private Lebenssituation des Beschwerdeführers einzugehen, da richtigerweise jedenfalls das Privat- und Familienleben und seine Integration in Österreich die Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen würden. Der Beschwerdeführer sei aufrecht erwerbstätig und verfüge über eigene sowie ausreichende finanzielle Mittel. Der Beschwerdeführer habe stets eine echte Ehe im Sinne einer Wirtschafts-, Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft sowie im Sinne des Art. 8 EMRK geführt und sei auch ein gemeinsamer tatsächlicher Wohnsitz mit seiner Ehefrau, der auch gemeldet gewesen sei, vorgelegen. Die Ausführungen des Bundesamtes zur Scheinehe seien nicht stichhaltig und würde selbst das Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes bzw. Haushalts nicht eine Scheinehe bewirken. Es sei auch in keiner Weise auf die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eingegangen worden, zumal jedenfalls eine positive Gesinnung sowie eine positive Zukunftsprognose beim Beschwerdeführer vorhanden seien. Der Beschwerdeführer habe in Österreich zahlreiche Freundschaften geschlossen, die er regelmäßig pflege. Im Kosovo wäre er komplett auf sich alleine gestellt und würde durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ein unwiederbringlicher Vermögensnachteil eintreten bzw. sogar eine Existenzgefährdung dadurch entstehen, dass der Beschwerdeführer einerseits seiner fixen Beschäftigung in Österreich nicht mehr nachgehen könne und andererseits aufgrund mangelnder Kontakte im Ausland auch keine andere Arbeit habe. Weiters wäre er der Obdachlosigkeit ausgesetzt. Die Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie der beantragten Zeugen sei erforderlich und deren bisheriges Unterbleiben ein Verfahrensmangel.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am 23.02.2023 einlangten.
4. Mit Ladungen vom 05.04.2023 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 05.06.2023 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu welcher neben dem Beschwerdeführer auch die von seiner damaligen Rechtsvertretung beantragten Zeugen, nämlich seine Ehefrau und ihr Lebensgefährte, geladen wurden.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.06.2023 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine damalige Rechtsvertretung sowie Dolmetscher für die Sprachen Albanisch sowie Polnisch teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Verhandlungsteilnahme. Die als Ehefrau des Beschwerdeführers bezeichnete Frau und deren Lebensgefährte erschienen als geladene Zeugen.
Nach Eröffnung des Beweisverfahrens und Verzicht der Parteien auf Akteneinsicht wurde das amtswegig angeforderte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Versagung seines Visums durch die österreichische Botschaft zur Zahl W212 2185121-1 erörtert und dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Durchsicht vorgelegt. In weiterer Folge wurden diese Aktenteile auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der zugrundeliegenden Niederschrift erklärt.
Auf Befragen des Beschwerdeführers durch das erkennende Gericht, ob er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, der Verhandlung zu folgen, gab der Beschwerdeführer an, er habe erst kürzlich einen Arbeitsunfall und dabei eine Kopfverletzung sowie eine Verletzung am Fuß erlitten und es würde ihm nicht gutgehen. Entsprechende Unterlagen aus dem Krankenhaus habe er bei sich. Infolge der festgestellten Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers wurde beschlossen, dass auch die beiden geladenen Zeugen nicht mehr am Verhandlungstag einvernommen werden sollten, um die Aussagen des Beschwerdeführers in einer fortgesetzten Verhandlung nicht zu beeinflussen und es wurde die Verhandlung geschlossen. Der Rechtsvertretung wurde eine Frist von drei Wochen zur Vorlage ärztlicher Bestätigungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeräumt.
6. Per E-Mail vom 06.06.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die zuständige Landespolizeidirektion um Auskunft hinsichtlich des Verfahrensstandes zum aktenkundigen Polizeibericht vom 11.11.2020 betreffend den Verdacht des Eingehens einer Aufenthaltsehe durch den Beschwerdeführer. Dazu wurde noch am selben Tag von der Landespolizeidirektion eine Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 18.11.2020 übermittelt, wonach von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde.
7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2023 wurde der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der im Akt befindliche Polizeibericht vom 11.11.2020, das Erkenntnis W212 2185121-1 des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aktuelle Länderberichte zur allgemeinen Lage im Kosovo zur Information und allfälligen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen übermittelt. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es sei von Seiten der zuständigen Landespolizeidirektion die Information ergangen, dass dieser bislang weder strafrechtlich noch verwaltungsstrafrechtlich in Österreich in Erscheinung getreten sei und die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Aufenthaltsehe abgesehen hat. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass der Polizeibericht vom 11.11.2020 dennoch in Zusammenschau mit allfälligen weiteren Ermittlungsergebnissen der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall als Beweismittel zu beachten und einer Beurteilung aus fremdenrechtlicher Sicht zu unterziehen ist. Ferner sei auch das in der mündlichen Verhandlung bereits erörterte Erkenntnis zum Verfahren 2185121-1 der Gerichtsabteilung W212 eingesehen worden, aus dessen Feststellungen ableitbar ist, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe mit der im Erkenntnis Genannten und am 05.06.2023 zur mündlichen Verhandlung erschienenen Zeugin eingegangen ist.
8. Per E-Mail vom 23.06.2023 übermittelte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Krankenhausbericht samt darauf enthaltenen Informationen zur Nachbehandlung bis Mitte Juni 2023, eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung von 29.03.2023 bis jedenfalls 26.06.2023 sowie eine Termininformation über eine stationäre Aufnahme am 26.06.2023.
Weiters wurde ausgeführt, dass über die gerichtliche Mitteilung vom 07.06.2023 noch gesondert innerhalb der dort gesetzten dreiwöchigen Frist vorgetragen werde.
9. Mit Schriftsätzen vom 28.06.2023 sowie vom 19.07.2023 wurden seitens der damaligen Rechtsvertretung jeweils Fristerstreckungsanträge zur Stellungnahme eingebracht, welche vom erkennenden Gericht jeweils bewilligt wurden.
Zugleich mit dem Fristerstreckungsantrag vom 19.07.2023 wurde mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor im Krankenstand befinde und die Arbeitsunfähigkeit jedenfalls bis 10.08.2023 dokumentiert sei. Am 10.08.2023 finde ein neuerlicher Untersuchungs- und Nachbehandlungstermin im Krankenhaus statt und stehe auch noch eine MRT-Untersuchung aus. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei als schlecht zu bewerten, dies einerseits unfallchirurgisch und andererseits auch neurologisch, sodass eine direkte und persönliche Besprechung mit der Rechtsvertretung noch nicht habe stattfinden können.
Eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung bis 10.08.2023, Laborbefunde vom 05.07.2023 sowie ein neurologischer Befundbericht vom 22.06.2023 waren dem Schriftsatz beigelegt.
10. Am 31.08.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein weiterer Fristerstreckungsantrag samt Mitteilung ein, dass der Beschwerdeführer nach wie vor arbeitsunfähig und in laufender Behandlung sei. Dem Schriftsatz waren auch ein Bestätigung des Krankengeldes des Beschwerdeführers von der ÖGK vom 27.07.2023 und weitere Arbeitsunfähigkeitsmeldungen beigelegt.
11. Mit Schriftsatz der damaligen Rechtsvertretung vom 18.09.2023, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag einlangend, wurde mitgeteilt, dass das Vertretungsverhältnis zum Beschwerdeführer aufgekündigt und beendet wurde. Dem Gericht wurde ein Bekannter bzw. Vertreter des Beschwerdeführers genannt.
12. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer selbst mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2023 über die Aufkündigung des Vollmachtsverhältnisses seiner ehemaligen Rechtsvertretung und über die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH hingewiesen. Weiters wurde er eingeladen, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Beweisanträge oder sonstige Anträge (wie etwa auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht etc.) zu stellen und diese zu begründen sowie mitzuteilen, ob bzw. ab wann er wieder verhandlungsfähig ist, dem Gericht aktuelle Informationen zum Gesundheitszustand und allenfalls daraus ableitbare Rückkehrhindernisse bereitzustellen und diese entsprechend zu substantiieren, Auskünfte zu seinen Integrationsfortschritten beizubringen und zu belegen sowie alle sonstigen verfügbaren Unterlagen oder Beleg vorzulegen, die seinem Standpunkt dienlich sind. Das Schreiben wurde an die bestehende Meldeadresse des Beschwerdeführers laut Zentralem Melderegister versendet, jedoch vom Zustelldienst mit dem Vermerk „Verzogen“ am 25.09.2023 zurückgesendet und langte am 02.10.2023 wieder beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer war jedoch nach wie vor an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.
13. Am 17.10.2023 wurde dem ehemaligen Rechtsvertreter mitgeteilt, dass von dem von ihm als „Bekannten/Vertreter“ des Beschwerdeführers Genannten bislang keine Vollmachtsbekundung eingegangen ist, weshalb eine Zustellung an diesen nicht möglich ist; eine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers an der Adresse des Benannten dem ZMR zufolge nicht ersichtlich ist und an der im Melderegister verzeichneten Adresse des Beschwerdeführers keine Postsendungen mehr behoben werden. Es erging daher die Anfrage an den ehemaligen Rechtsvertreter, ob der Beschwerdeführer eine aktuelle Adresse hinterlassen hat, ob beim Rechtsvertreter eine Vollmacht für den oben genannten Bekannten deponiert wurde bzw. ob der Genannte über die Notwendigkeit einer Vollmachtsvorlage belehrt wurde.
14. Mit Schreiben vom 19.10.2023 wurde mitgeteilt, dass der ehemalige Rechtsvertreter nun doch wieder die Vertretung übernehme.
15. Mit Schreiben vom 02.11.2023 wurde mitgeteilt, dass die Vollmacht wieder aufgelöst wird und wurde der Name des neuen Rechtsvertreters bekannt gegeben.
16. Am 16.11.2023 wurde die Vollmacht des benannten Rechtsvertreters von diesem selbst bekanntgegeben.
17. Mit Schreiben vom 17.11.2023 wurde der Beschwerdeführer im Wege des neuen Rechtsvertreters u.a. aufgefordert, eine vollständige Dokumentation seiner Gesundheitsbehandlungen in Österreich und aktuelle, aussagekräftige ärztliche Atteste vorzulegen sowie Angaben zur Behandlungsdauer und seinem aktuellen Wohnsitz und Aufenthalt zu machen. Darüber hinaus wurde er aufgefordert, konkrete Angaben für den Fall des Vorbringes von Rückkehrhindernissen zu machen.
18. Am 05.12.2023 legte der Beschwerdeführer Urkunden vor und führte zudem aus, es wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nicht annähernd so gut wie hier therapiert werden könne, was für ihn daher einen immensen gesundheitlichen Nachteil bedeuten würde. Insbesondere wäre eine Unterbrechung der ärztlichen Behandlung für ihn mit einer sofortigen Gesundheitsschädigung verbunden, die es unbedingt zu vermeiden gelte. Aus diesem Grund wäre eine Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung seiner Person in den Kosovo eine Verletzung des Art 3 EMRK.
19. Am 09.01.2024 wurde eine neue Zustelladresse des Beschwerdeführers bekanntgegeben. Seither sind keine weiteren Eingaben erfolgt.
20. Am 23.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass vor allem das vorgelegte Dokument mit der letzten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht lesbar ist und es wurde ihm aufgetragen, die entsprechenden Daten umgehend bekannt zu geben. Ferner wurde er eingeladen, andauernde Behandlungen von Krankheiten im Sinne des Art 3 EMRK bekanntzugeben.
21. Am 25.01.2024 wurden per E-Mail Urkunden in Kopie vorgelegt. Dabei handelte es sich insbesondere um folgende Unterlagen:
Arbeitsunfähigkeitsmeldung bis 22.01.2024, gezeichnet am 22.01.2024
Therapietermine (zuletzt am 27.11.2023)
Terminkarte für das Ambulatorium XXXX , Termin am 08.02.2024
Zuweisung für eine MR-Untersuchung, gezeichnet am 11.10.2023
Informationsblatt zum elektronische e-card Ersatzbeleg
Befundbericht eines Facharztes für Neurologie vom 11.10.2023
Arbeitsunfähigkeitsbestätigung der AUVA vom 01.12.2023 (arbeitsunfähig ab 26.06.2023)
Verordnung zur physikalischen Behandlung vom 01.11.2023
Verordnung für Metagelan (Schmerzmittel)
Krankengeschichte der AUVA, Auszug vom 24.01.2024
22. Weitere Unterlagen sind bis dato nicht mehr eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo (vgl. Auszüge aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom 06.10.2023 und die dort angeführten Ausweisdaten).
1.2. Zum Aufenthalt und Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet:
1.2.1. Am 28.04.2017 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo die polnische Staatsangehörige XXXX (nachfolgend: K.S.), geboren am XXXX , die seit Jänner 2012 mit einigen Unterbrechungen zwischen 2016 und 2017 und dann seit Februar 2017 ohne wesentliche Unterbrechungen mit Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet gemeldet ist und hier lebt (vgl. etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister; Feststellungen des Bundeverwaltungsgerichtes im Erkenntnis W212 2185121-1/2E vom 29.05.2018, S 5).
1.2.2. Am 25.07.2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft in Skopje/Nordmazedonien einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie C (Schengen) für die Gültigkeitsdauer von 90 Tagen. Daraufhin wurde er am 28.07.2017 zu seiner Ehe mit K.S. einvernommen. Die als Ehefrau des Beschwerdeführers Benannte wurde am 28.08.2017 in Österreich durch die Landespolizeidirektion Wien einvernommen. Der sich aus den Einvernahmen ergebende Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Österreichischen Botschaft vorgehalten und er diesbezüglich zur Stellungnahme aufgefordert. Der Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung vom 21.09.2017 nach (vgl. Verfahrensgang im Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes W212 2185121-1/2E vom 29.05.2018, S 2 f).
Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft vom 29.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Ausstellung des beantragten Visums mit der Begründung versagt, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien, der Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunfts- und Wohnsitzstaat zu verfügen oder nicht in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen, dass ein oder mehrere Mitgliedsstaaten der Auffassung seien, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten darstelle, dass vorgelegte Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und, dass die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können.
Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde von der Österreichischen Botschaft nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2017 abgewiesen.
1.2.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2018, Zahl W212 2185121-1/2E, wurde die dem Bundesverwaltungsgericht mittels Vorlageantrag vom 03.01.2018 vorgelegte Beschwerde gegen die Versagung des Visums als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht traf dabei nachfolgende Feststellungen (vgl. aktenkundiges Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes W212 2185121-1/2E vom 29.05.2018, S 5):
„Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, stellte am XXXX .2017 unter Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums C bei der Österreichischen Botschaft Skopje.
Der Beschwerdeführer reiste in der Vergangenheit bereits einmal illegal nach Österreich ein.
Er ist seit XXXX .2017 mit einer polnischen Staatsangehörigen, XXXX , geb. XXXX , die in Österreich lebt und arbeitet, verheiratet. Er ist daher begünstigter Drittstaatsangehöriger.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine Ehe nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens geschlossen haben, sondern um dem Beschwerdeführer einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.“
Beweiswürdigend hielt das Bundesverwaltungsgericht dabei fest (vgl. aktenkundiges Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes W212 2185121-1/2E vom 29.05.2018, S 5 ff):
„Die Feststellungen zur Antragstellung sowie zur Eheschließung ergeben sich aus den im Akt der ÖB Skopje aufliegenden Unterlagen.
Die Feststellung zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Befragung durch die ÖB Skopje.
Dass die Eheschließung nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens erfolgt ist, sondern eine Aufenthaltsehe vorliegt, ergibt sich aus den Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durch die ÖB Skopje bzw. durch die Landespolizeidirektion Wien:
Primärer Beweis für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine gemeinsame Sprache sprechen. Der Beschwerdeführer gab an, Albanisch und „wenig Deutsch“ zu sprechen. Durch die ÖB wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über keine Deutschkenntnisse verfügt. Er gab zwar an, derzeit einen Kurs A1 zu besuchen, konnte jedoch den Namen der besuchten Schule nicht nennen. Davon abgesehen wären auch Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 nicht ausreichend, um eine tiefergehende Konversation führen zu können. Auch die Ehefrau spricht laut eigenen Angaben „wenig Deutsch“. Die Befragung wurde mit Hilfe einer Dolmetscherin für Polnisch geführt. Auf die Frage, welche Sprachen sie und ihr Gatte sprechen würden, antwortete die Ehefrau laut Protokoll sofort mit „Google Translator“. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Unterhaltung, die über oberflächliche Fragen hinausgeht, geschweige denn ein Kennenlernen, welches eine Voraussetzung darstellt, wenn man sich entschließt, eine Person zwecks Begründung eines Ehe- und Familienlebens zu ehelichen, auf diese Art nicht möglich ist.
Darüber hinaus kam es bei den Befragungen der Eheleute selbst bei einfachen Fragen zur Person des Partners zu erheblichen Widersprüchen. So gab die Ehefrau an, dass sie gerne laufen gehe, als Hobbies ihres Mannes nannte sie Bier trinken und Autoreparieren. Der Beschwerdeführer antwortete auf dieselbe Frage, dass seine Frau gerne spazieren und Bergwandern gehe (was durchaus noch als weitgehend übereinstimmend mit der Antwort „laufen“ interpretiert werden kann), als eigene Hobbies nannte er hingegen Fußball spielen und Bergwandern. Auch die Antworten auf die Frage, wie die Ehefrau ihren Kaffee gerne trinkt, stimmen nicht überein.
Wie schon in der Beschwerdevorentscheidung vermerkt, hat der Beschwerdeführer offenbar die Namen der Eltern seiner Frau falsch auswendig gelernt. Er gab an, der Vater heiße mit Vornamen XXXX , den Namen der Mutter kenne er nicht. Tatsächlich heißt der Vater XXXX , die Mutter hingegen XXXX .
Beide Eheleute wurden gebeten, eine Skizze von der Wohnung der Ehefrau (zum Zeitpunkt des Kennenlernens in Österreich) anzufertigen. Die Anordnung der Räume auf beiden Skizzen stimmt nicht überein.
Laut eigenen Angaben reiste die Ehefrau nur einmal, nämlich zur Eheschließung, in den Kosovo. Während die Ehefrau angab, nur ihre Unterkunftgeberin und deren Ehemann wären bei der Hochzeit anwesend gewesen und hätten auch als Trauzeugen fungiert, gab der Beschwerdeführer an, ein Freund namens XXXX (Vorname unbekannt!) sei neben og. Mann Trauzeuge gewesen. Er habe seiner Frau eine silberne Halskette und die Eheringe gekauft. Er selbst trage den Ring nicht, seine Gattin aber schon. Die Ehefrau gab an, eine goldene Halskette erhalten zu haben, die Ringe erwähnte sie nicht. Ob sie einen Ehering trägt, wurde im Befragungsprotokoll nicht vermerkt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eheleute keine gemeinsame Sprache sprechen, die Angaben zur Person des Ehepartners nicht miteinander in Einklang zu bringen sind, auch die Angaben zur Eheschließung widersprüchlich sind und bei der Hochzeit offenbar keinerlei Verwandte oder Freunde, nicht einmal die Kinder der Ehepartner, anwesend waren. Es besteht daher kein Zweifel an der Beurteilung der ÖB Skopje, dass eine Aufenthaltsehe vorliegt.
Ergänzend ist noch auf die Ermittlungsergebnisse der ÖB Skopje hinzuweisen, dass es sich bei einem der Trauzeugen um den Ex-Schwager (Bruder der geschiedenen Ehefrau) des Beschwerdeführers, XXXX , handelt. Die Ehefrau ist in dessen Wohnung gemeldet (die Ehefrau des Ex-Schwagers scheint im Zentralen Melderegister als Hauptmieterin auf), aus deren Befragung ergab sich allerdings, dass sie dort nicht wohnt. Da sie am angegebenen Wohnort nicht angetroffen wurde, hinterließ die Landespolizeidirektion Wien eine Nachricht. Daraufhin meldete sich XXXX bei der LPD und bemühte sich um einen Termin gemeinsam mit der Ehefrau des Beschwerdeführers. Er begleitete sie auch zur Befragung, drängte darauf bei der Befragung dabei sein zu dürfen und rief sie während der Befragung an. Diese Umstände deuten darauf hin, dass die Ehe von XXXX vermittelt wurde.“
Die Ehe des Beschwerdeführers mit K.S. wurde somit bereits einmal – rechtskräftig – als Schein- bzw. Aufenthaltsehe beurteilt.
1.2.4. Am 14.12.2018 meldete der Beschwerdeführer einen Hauptwohnsitz bei K.S., wobei als Unterkunftgeber nicht nur K.S., sondern auch ihr tatsächlicher Lebensgefährte, XXXX (nachfolgend: M.L.), angeführt sind. Am 24.04.2020 wurde dieser Hauptwohnsitz jedoch wieder abgemeldet. Während aufrechter Ehe des Beschwerdeführers mit K.S. wurde das Kind von K.S. mit ihrem tatsächlichen Lebensgefährten M.L. gezeugt und geboren. Die 2019 geborene Tochter von K.S. und M.L. lebte ebenfalls an dieser Adresse (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.10.2023; Polizeibericht vom 11.11.2020, AS 7 ff; Bescheid der NAG-Behörde vom 27.10.2021, AS 20; Z1, Verhandlungsniederschrift vom 05.06.2023, S 5).
Von 24.04.2020 bis 14.12.2022 war der Beschwerdeführer bei seinem Arbeitgeber, XXXX , mit einem Hauptwohnsitz in Wien gemeldet. Seit 14.12.2022 ist er in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie den Sozialversicherungsdaten jeweils vom 06.10.2023).
1.2.5. Aufgrund der Eheschließung mit K.S. beantragte der Beschwerdeführer am 03.01.2019 in Österreich die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde – NAG-Behörde (vgl. etwa Fremdenregisterauszug vom 06.10.2023).
Von der NAG-Behörde wurde in weiterer Folge ein Erhebungsersuchen an die Polizei zum Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe übermittelt. Der entsprechende Bericht vom 11.11.2020 liegt im Verwaltungsakt ein und geht daraus hervor, dass seitens der Polizei der begründete Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gegeben ist (vgl. aktenkundiger Bericht, AS 7 ff).
Mit Bescheid der NAG-Behörde vom 27.10.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers bzw. auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zurückgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsberiech des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle, weil sich aus den Ermittlungen ergeben habe, dass die Ehe des Beschwerdeführers nur zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltskarte geschlossen worden sei (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 16 ff).
Während des Verfahrens über die gegen den Bescheid der NAG-Behörde vom 27.10.2021 durch den Beschwerdeführer erhobene Beschwerde zog dieser seinen Antrag auf Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zur Gänze zurück, sodass der Bescheid der NAG-Behörde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10.08.2022, VGW-151/031/17865/2021-9, ersatzlos behoben wurde (vgl. aktenkundiges Erkenntnis, AS 12 ff).
Es wurde daher im Ergebnis nicht rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer wegen fehlender Angehörigeneigenschaft bzw. gemäß § 54 Abs. 7 iVm. § 30 Abs. 1 und 3 NAG, daher wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe, nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.
1.2.6. Es sind weder von der Hochzeit des Beschwerdeführers mit K.S. noch von gemeinsamen Unternehmungen/Ausflügen Bilder vorhanden. Den unmittelbaren Nachbarn des gemeinsamen gemeldeten Wohnsitzes des Ehepaares war dieses nicht bekannt. Mehrere Versuche der Polizei K.S. und/oder den Beschwerdeführer an den jeweils gemeldeten Wohnadressen anzutreffen, schlugen im Jahr 2020 fehl. K.S. konnte mit ihrem Kind erstmals am 26.10.2020 von der Polizei angetroffen werden. Es bestand zu diesem Zeitpunkt kein Kontakt der K.S. zum Beschwerdeführer und wurde er von den dortigen Nachbarn ebenfalls nicht gesehen. Insgesamt konnten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau K.S. an vier verschiedenen Wohnadressen nicht gemeinsam angetroffen werden. Während der Ehe der K.S. mit dem Beschwerdeführer wurde das Kind der K.S. mit M.L. gezeugt und geboren. Der Beschwerdeführer machte unrichtige Angaben zum Aufenthalt von K.S. (diese würde sich in Polen befinden), obwohl sie sich in Österreich aufhielt (vgl. Polizeibericht vom 11.11.2020, AS 7 ff).
Es konnte nicht festgestellt werden, dass zum Entscheidungszeitpunkt – abgesehen vom formalen Band der Ehe – irgendeine tatsächliche Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau K.S. besteht.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer und K.S. eine Ehe nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens geschlossen haben, sondern um dem Beschwerdeführer einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
1.3. Beim Beschwerdeführer liegen in Österreich nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug, zuletzt eingesehen am 23.01.2024):
- 24.10.2019 bis 22.01.2020 Arbeiter
- 05.06.2020 bis 31.07.2020 Arbeiter
- 01.08.2020 bis 18.12.2020 Arbeiter
- 17.03.2021 bis 31.03.2022 Arbeiter
- 01.04.2022 bis 02.06.2023 Arbeiter
Zuletzt brachte er dabei im April 2023 brutto EUR 2.127,84 ins Verdienen.
Der Beschwerdeführe war im Inland an folgenden Zeiten gemeldet:
- gemeldet 19.12.2023 – dato: Hauptwohnsitz
- gemeldet 21.11.2023 - 19.12.2023: Hauptwohnsitz
- gemeldet 14.12.2022 - 21.11.2023: Hauptwohnsitz
- gemeldet 24.04.2020 - 14.12.2022: Hauptwohnsitz
- gemeldet 14.12.2018 - 24.04.2020: Hauptwohnsitz
An der Adresse, an der der Beschwerdeführer bis 21.11.2023 gemeldet war, konnte ihm Ende September/Anfang Oktober keine Post zugestellt werden. Die Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2023 kam mit dem Vermerk „verzogen“ zurück.
1.4. Der Beschwerdeführer hat am 28.03.2023 einen Arbeitsunfall erlitten und sich dabei eine Prellung des Kopfes (contusio capitis) sowie eine Verletzung am Fuß zugezogen. Er litt nach der Kopfprellung (ICD-10 S00.9) an Kopfschmerzen, Gedächtnisstörungen und Konzentrationsstörungen. Weiters wurden beim Beschwerdeführer hinsichtlich seines rechten Fußes nachfolgende Diagnosen gestellt: Traumatischer Bänderriss des oberen Sprunggelenks und des Fußes (ICD-10 S93.2), Osteochondrosis dissecans (Knochen-/Knorpelschaden) des rechten Sprunggelenks (ICD-10 M93.29), Sprungbeinfraktur (ICD-10 S92.1).
Der Beschwerdeführer befand sich wegen des Arbeitsunfalles im März 2023 in Behandlung. Die Verletzungen und deren Nachwirkungen wurden in einer Unfallversicherungsanstalt, etwa mit einer Stoßwellentherapie, behandelt. Am 26.06.2023 wurde der Beschwerdeführer in die häusliche Pflege entlassen, wobei zu dieser Zeit u.a. festgehalten wurde, dass er selbständig mobil, in gutem Allgemeinzustand und kardiorespiratorisch stabil sei. Der postoperative stationäre Aufenthalt gestalte sich als komplikationslos, sodass der Patient wie geplant entlassen werden könne. Der Patient könne alleine mit zwei Krücken ohne Belastung gehen. Das Knie sei frei und beweglich.
Dem Beschwerdeführer wurde verordnet, dass er für sechs Wochen keine Belastung eingehen darf, es wurde ihm ein Schmerzmittel (Novalgin) und eine Thromboseprophylaxe (Inhixa) verordnet und es wurden ihm Stützkrücken mitgegeben (Krankengeschichte der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, OZ 24).
In einem EEG Befund vom 22.06.2023 wurde u.a. festgehalten, dass sich keine Hinweise auf eine gesteigerte cerebrale Erregungsbereitschaft ergebe (Befund eines Facharztes für Neurologie, OZ 24).
In Bezug auf den neurologischen Status wurde am 29.06.2023 nach einem Kontrollermin in der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt festgehalten, dass der Patient an einer Belastungsstörung nach dem Arbeitsunfall gelitten habe und er über Schlafstörungen, Schulter und Nackenschmerzen sowie eine privat belastende Situation klagte. Ihm wurde ein Antidepressivum (Saroten), eine physikalische Therapie und eine möglichst muttersprachliche psychosoziale Betreuung, etwa in einem Männergesundheitszentrum, verordnet. Eine neurologische Betreuung im Hinblick auf die Kopfschmerzen könne auch bei einem niedergelassenen Neurologen nahe dem Wohnort erfolgen. Ferner erhielt der Beschwerdeführer eine Anweisung für ein MRT und wurde zu einem Kontrolltermin bestellt (Krankengeschichte der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, OZ 24).
Die letzten ärztlichen Kontrollen sind für Jänner 2024 dokumentiert.
Zum Nachbehandlungstermin am 01.12.2023 wurde in Bezug auf die Fußverletzung festgestellt, dass der Patient eine Schiene trägt und das Sprunggelenk gut abgeschwollen ist, er aber noch Schmerzen im Peroneussehnenlager habe. Das Sprunggelenk sei bandfest und es bestünden keine Schmerzen im Sprunkggeleksbereich zentral. Durchblutung und Sensibilität sei in Ordnung. „AU weiter“, ein VO-Schein für eine Physiotherapie werde mitgegeben (aktualisierte Krankengeschichte der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, OZ 29).
Anlässlich der klinischen Kontrolle am 22.01.2024 wurde festgehalten, dass am 08.02.2024 mit der Physiotherapie begonnen werde. Das Sprunggelenk sei gut abgeschwollen, es bestünden noch Schmerzen im Lager der Tibialis posterior Sehne. Die Beweglichkeit im Sprunggelenk sei frei, das Sprunggelenk sei bandfest. Durblutung und Stabilität seien in Ordnung. Wegen der Überlastung der Posterior Sehne in einer Kombination mit einer Knick-/Senkfußstellung würden Einlagen ausgestellt. Der Patient erhalte einen entsprechenden Verordnungsschein. Eine Wiederbestellung erfolge für den 7.2.2024 (Krankengeschichte einer Unfallversicherungsanstalt und Befundbericht vom 11.10.2023, Konvolut zur Krankengeschichte, OZ 24 und 29).
Dem Beschwerdeführer wurden weiters bis 27.11.2023 Termine für Therapiebehandlungen (Schwellstrom, Salicyl-Jontophorese, Einzel- und Heilgymnastik) vorgeschrieben (Terminkarte eines Ambulatoriums, Kovolut OZ 24). Bestätigungen der tatsächlichen Absolvierung dieser Termine liegen nicht vor.
Zuletzt wurde ihm eine physikalische Therapie verordnet. Ein Termin dafür wurde am 08.02.2024 vorgeschrieben. Ob der Beschwerdeführer den Termin eingehalten hat, ist nicht dokumentiert (Terminkarte eines Ambulatoriums, Kovolut OZ 29).
In Bezug auf die verordneten Medikamente wurde dem Beschwerdeführer zuletzt Metagelan 500 mg verordnet.
In Bezug auf die Kopfprellung ist die letzte Begutachtung eines Facharztes für Neurologie im Oktober 2023 dokumentiert.
Zuvor wurde am 07.09.2023 anlässlich einer neurologischen Kontrolle in der Allgemeinen Unfallambulanz u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei einem niedergelassenen Arzt in Behandlung sei und ihm in der Ambulanz eine Infiltration verabreicht worden sei. Weitere Kontrollen in Bezug auf ein chronisches Cervicalsyndrom sollten im niedergelassenen Bereich stattfinden.
Anlässlich einer Untersuchung am 11.10.2023 hielt der niedergelassene Facharzt für Neurologie in einem Befundbericht u.a. fest, dass kein Meningismus vorliege, eine Muskelverhärtung im Nacken- und Schulterbereich vorliege sowie eine Hypästhesie (herabgesetzte Druck- und Berührungsempfindlichkeit, Anm.) OE recht und UE rechts vor; „o.B.“ (lt. Wikipedia medizinsicher Ausdruck etwa für „ohne Besonderheiten“ oder „ohne Befund“ im Sinne von ohne krankhaften Befund, Anm.) seien: obere HN, untere HN, Hirnstammreflexe, MER, Motorik, Koo. Weiters wurde festgehalten: „AV gehalten FNV zielgenau daneben PYZ, negativ EPS, Bewußt quant; oB weiters: Trapezius, Psychischer Status: Orientierung o.B, Auffassung und Wahrnehmung; Stimmung depressiv, Affekt Antrieb sehr uruhig, „Ductus zielführend Mnestik Gefährdung keine“.
Es wurde diagnostiziert: „Kopfschmerzen, Gedächtnisstörungen, Konzentrationsstörungen, Ausschluss von Hirnfunktionsstörungen, Z.n. Unfall auf der Baustelle 03/2023, Knöchelfraktur re, CWS, Agitatio“. Dem BF wurden neben den bereits verordneten Medikamenten Saroten und Novalgin auch Sirdalud und ein MRT verordnet (Befundbericht vom 11.10.2023, OZ 24 u dn 29).
Festgehalten wurden in diesem Arztbrief auch, dass der Beschwerdeführer plakativ leide und ein MRT nicht gemacht habe. Er erhielt daher eine neue MR-Zuweisung. Es wurde ein Termin für die Befundbesprechung oder Kontrolle am 30.11.2023 und danach für 05.02.2024 festgesetzt.
Ob der Beschwerdeführer diese Termine wahrgenommen hat, ist nicht dokumentiert.
Im Zuge der Behandlungen erhielt der Beschwerdeführe auch ein cholesterinsenkendes Medikament (Ezerosu) verschrieben.
Der Beschwerdeführer war ab seinem Unfall bis zunächst 26.06.2023 und dann bis 07.09.2023 arbeitsunfähig gemeldet. Zuletzt wurde eine Arbeitsunfähigkeit, gezeichnet am 1.12.2023 vorgelegt, mit welcher eine Arbeitsunfähigkeit bis 22.01.2024 bestätigt wurde und eine Wiederbestellung für diesen Tag vorgesehen wurde. Eine neue Bestellung war für den 07.02.2024 vorgesehen, wobei ein Arbeitsunfähigkeitsmeldung bis dahin nicht bestätigt wurde. Es wurde von Seiten des Beschwerdeführers auch sonst kein Beleg für eine weiterbestehende Arbeitsunfähigkeit vorgelegt (Konvolut an Behandlungsberichten der Unfallversicherungsanstalt Krankenhauses, etwa OZ 8, 13 14, 24 und 29, Befundbericht Facharzt für Neurologie vom 22.06.2023, OZ 13 Verhandlungsniederschrift vom 05.06.2023).
Aus den Sozialversicherungsdaten geht aber hervor, dass der Beschwerdeführer laufend noch Krankengeld bezieht.
Der Beschwerdeführer hatte Anspruch auf volles Krankengeld. Er hat dieses jedenfalls bis 23.05.2024 und danach im Zeitraum von 26.05.2023 bis 31.12.2023 in Höhe von täglich brutto EUR 49,79 und ab 01.01.2024 in Höhe von täglich brutto EUR 52,68 bezogen (vgl. Schreiben der ÖGK vom 27.07.2023, OZ 14). Die Höhe des aktuellen Bezuges ist nicht dokumentiert.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell an einer schweren physischen oder psychischen Krankheit leidet, die im Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre. Er hat auch Zugang zum Gesundheitssystem im Kosovo; wo allenfalls weitere Behandlungen erfolgen können.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nach wie vor arbeitsunfähig ist. Er hat zuletzt eine physikalische Therapie verordnet bekommen, wobei der erste Termin am 08.02.2023 vorgeschrieben wurde.
1.5. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Albanisch. Mit seiner ersten Ehefrau hat er vier gemeinsame Kinder, die im Kosovo leben (vgl. etwa Bescheid der NAG-Behörde vom 27.10.2021, AS 18 ff und dort wiedergegebene Einvernahme der K.S. am 28.08.2017 sowie Feststellungen, AS 19 f).
Zwei Personen im Alter von sechzehn und dreizehn Jahren, die den Nachnamen des Beschwerdeführers tragen und aus dem Kosovo stammen, wohnen nun an seiner Meldeadresse. Dass die Personen über Aufenthaltstitel in Österreich verfügen, wurde nicht vorgebracht.
Abgesehen von der in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit liegen keine maßgeblichen Integrationsleistungen des Beschwerdeführers in Österreich vor. In Anbetracht der Gesamtaufenthaltsdauer ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über entsprechende Freund- und Bekanntschaften in Österreich verfügt. Familiäre Bindungen wurden nicht vorgebracht.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 06.10.2023). Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe wurde jedoch mangels Anfangsverdachts iSd. § 1 Abs. 3 StPO schon 2020 abgesehen (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft, Beilage zu OZ 6). Er ist bisher auch nicht verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. Auskunft der Polizei, OZ 6).
1.6. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Kosovo:
Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II. Nr. 129/2022, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (übermittelt zur allfälligen Stellungnahme mit Note vom 07.06.2023) zum Kosovo zum Stand 17.02.2023 ergibt sich auszugsweise:
„[…]
Politische Lage
Letzte Änderung 2023-02-03 12:54
Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten. Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der anerkannten Minderheiten (AA 9.3.2022). Durch die Verfassung als ethnische Minderheiten anerkannt sind Serben, Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, Bosniaken und Gorani (AA 18.10.2021; vgl. GIZ 3.2020b). Im Parlament stehen diesen 20 von 120 Sitzen zu, wobei 10 Sitze für Repräsentanten der serbischen Minderheit reserviert sind (GIZ 3.2020a). Die Republik Kosovo ist international von 110 Staaten anerkannt, nicht jedoch von Serbien. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien behindert die Annäherung Kosovos an EU und NATO. Seit 2011 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen den beiden Ländern. Ziel ist ein umfassendes Abkommen, das zu einer nachhaltigen Normalisierung der Beziehungen beider Länder führt und die regionale Stabilität fördert (AA 9.3.2022). Dieser war von November 2018 bis Mitte 2020 durch Serbien unterbrochen worden. Im Juni 2020 erfolgte die Wiederaufnahme (AA 18.10.2021). In Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3.700 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OmiK) (AA 9.3.2022).
Das kosovarische Parlament wird häufig dafür kritisiert, dass es die Politik der Regierung nicht wirksam überwacht. Korruption und Vetternwirtschaft sind in der öffentlichen Verwaltung weit verbreitet. Die Beziehungen zwischen der Regierungskoalition und der Opposition sind seit der Unabhängigkeitserklärung schwierig und polarisiert. Wichtige Debatten im Parlament - z. B. über die Verabschiedung des Haushalts und Entschließungen über den Dialog und die nachbarschaftlichen Beziehungen zu Serbien - wurden durch gewaltsame Proteste der nationalistischen Opposition innerhalb des Parlaments unterbrochen. Die Opposition hat die pro-europäischen Regierungen des Verrats zugunsten Serbiens beschuldigt. Die Konsolidierung der Demokratie im Kosovo wird durch mehrere Faktoren ernsthaft untergraben, darunter die mangelnde Rechenschaftspflicht der politischen Klasse, die ihre Effizienz und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt. Die demokratischen Institutionen werden als undurchsichtig und wenig kooperationsbereit wahrgenommen. Die Wähler kritisieren Wahlversprechen, die oft nicht umgesetzt wurden. Dadurch sinkt die Bereitschaft der Bürger, sich zu engagieren und an den Wahlen teilzunehmen (BS 23.2.2022).
Im Anschluss an die Neuwahlen von Mitte Februar 2021 wird die Regierung seit März 2021 von einer neuen Koalition aus VV (Vetevendosje – Selbstbestimmung) unter Premierminister Albin Kurti, der Wahlinitiative der bisherigen Parlamentspräsidentin und aktuellen Staatspräsidentin Vjosa Osmani sowie Parteien der ethnischen Minderheiten getragen (AA 18.10.2021).
Der Konflikt zwischen Kosovo und Serbien setzt weiterhin negative Akzente. Serbien erkennt die Unabhängigkeit Kosovos nicht an, was immer wieder zu Spannungen zwischen Pristina und Belgrad führt. Die EU versucht, den Dialog voranzutreiben, zuletzt beim EU-Westbalkan-Gipfel im Dezember 2022 in Tirana. Währenddessen setzt sich Russland für Serbien ein (GTAI 23.12.2022).
Der serbische Präsident Aleksandar Vučić hat Ende September 2022 die serbische Armee und die Sicherheitskräfte des Innenministeriums in höchste Kampfbereitschaft versetzt. Truppen wurden auch in die Nähe der kosovarischen Grenze verlegt. Das ist auch brisant, weil Vučić kürzlich öffentlich erwog, serbische Sicherheitskräfte in den Kosovo zu entsenden, was von der kosovarischen Regierung und von der kosovarischen Bevölkerung als Bedrohung aufgefasst wurde (DS 27.12.2022). Die Verschärfung des Konflikts begann im Herbst 2022, als über technische Details wie Nummerntafeln und Ausweise gestritten wurde. Die kosovarische Regierung hatte vorgehabt, für alle Kfz-Besitzer im Kosovo die gleichen Nummerntafeln einzuführen und dabei die serbischen schrittweise zu verbieten. Daraufhin verließen jene Serben, die unter der Kontrolle von Vučić stehen, alle Institutionen des Staates Kosovo, die Justiz, die Polizei, die Gemeindeämter, die Regierung und das Parlament (DS 27.12.2022; vgl. AP/UNMIK 11.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.3.2022): Außen- und Europapolitik, Kosovo. Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kosovo-node/politisches-portraet/207468?openAccordionId=item-207450-0-panel, Zugriff 19.12.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 30.1.2023
AP / UNMIK - Austrian Police [Österreich] / United Nations Mission in Kosovo (11.2022): Monatsbericht, liegt bei der Staatendokumentation auf
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Kosovo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069803/country_report_2022_RKS.pdf, Zugriff 30.1.2023
DS - Der Standard (27.12.2022): Armee in Kampfbereitschaft: Zwischen Serbien und dem Kosovo dreht sich die Eskalationsspirale, https://www.derstandard.at/story/2000142119056/armee-in-kampfbereitschaft-zwischen-serbien-und-dem-kosovo-dreht-sich, Zugriff 30.12.2022
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Kosovo - Geschichte/Staat, Quelle nicht mehr online verfügbar; liegt bei der Staatendokumentation auf.
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, Quelle nicht mehr online verfügbar; liegt bei der Staatendokumentation auf.
GTAI - Germany Trade und Invest (23.12.2022): Kosovos Wirtschaft behauptet sich in Krisenzeiten, https://www.gtai.de/de/trade/kosovo/wirtschaftsumfeld/kosovos-wirtschaft-behauptet-sich-in-krisenzeiten-263994, Zugriff 30.1.2023
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2023-01-27 08:22
Im Norden des Kosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) bleibt die Lage angespannt (AA 30.12.2022; vgl. BMEIA 28.12.2022, EDA 4.10.2022). Seit Anfang November 2022 versieht ein Großteil der kosovo-serbischen Polizisten den Dienst nicht mehr, was zusammen mit zunehmender Präsenz kosovo-albanischer Polizisten in den mehrheitlich von Kosovo-Serben bewohnten Gebieten zu einer erhöhten Gefahr gewaltsamer Vorfälle führt (AA 24.11.2022; AP/UNMIK 11.2022) bzw. haben KFOR und EULEX die dortige Präsenz erhöht (AP/UNMIK). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch künftig zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die die allgemeine Bewegungsfreiheit einschränken (AA 30.12.2022; vgl. EDA 4.10.2022). In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil (BMEIA 28.12.2022), laut UMIK-Bericht ist die Lage im gesamten Missionsgebiet [Anm.: Kosovo] stabil (AP- UNMIK 11.2022).
Ethnisch motivierte Spannungen haben im Alltag zwar deutlich abgenommen. Dennoch können sie sich ohne oder nur mit kurzer Vorwarnung in Form von Unruhen oder von einzelnen, gezielten Gewaltakten entladen. Es ist sporadisch mit Demonstrationen und teils gewaltsamen Aktionen zu rechnen. Dies betrifft vor allem das Stadtzentrum von Pristina, kann aber auch in anderen Teilen des Landes vorkommen. Es besteht das Risiko von Terroranschlägen (EDA 4.10.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.12.2022): Kosovo: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/kosovosicherheit/207442, Zugriff 30.12.2022
AP / UNMIK - Austrian Police [Österreich] / United Nations Mission in Kosovo (11.2022): Monatsbericht, liegt bei der Staatendokumentation auf
BMEIA – Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (28.12.2022): Reiseinformation – Kosovo, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kosovo/, Zugriff 30.12.2022
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (4.10.2022): Reisehinweise für Kosovo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/kosovo/reisehinweise-fuerkosovo.html, Zugriff 19.12.2022
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2023-02-03 13:00
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Justiz gewährleistete nicht immer ein ordnungsgemäßes Verfahren. Nach Angaben der Europäischen Kommission, von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und der Ombudsstelle war die Justizverwaltung langsam und verfügte nicht über die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten (USDOS 12.4.2022). Die Justizstrukturen waren Gegenstand politischer Einmischung (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022), strittiger Ernennungen und unklarer Mandate (USDOS 12.4.2022).
Laut Verfassung ist das Kosovo eine demokratische Republik, die auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung und der gegenseitigen Kontrolle beruht, die jedoch in der Praxis schwach und ineffizient ist. Die Legislativgewalt wird vom Parlament (120 Abgeordnete, darunter 20 Minderheitenvertreter), die Exekutivgewalt von der Regierung des Kosovo (Premierminister und Minister) und die Judikative von den Gerichten, darunter dem Obersten Gerichtshof und dem Verfassungsgericht, ausgeübt. Die Gewaltenteilung wurde verletzt, als sich die Regierungen informell in die Arbeit der Legislative und der Judikative einmischten. Das Verfassungsgericht hat sich als unabhängige Institution erwiesen und mehr als einmal gegen die Interessen der Regierungsparteien entschieden (BS 23.2.2022).
Die Unabhängigkeit der Justiz wird durch die politischen Behörden und ein hohes Maß an Korruption beeinträchtigt. EULEX und die kosovarischen Institutionen haben einige Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit, Rechenschaftspflicht, Freiheit von politischer Einmischung und Gewährleistung der Integration in eine multiethnische Gesellschaft erzielt, einschließlich der Einhaltung bewährter europäischer Verfahren und internationaler Standards. Gesetze, die beispielsweise die disziplinarische Haftung von Richtern und Staatsanwälten regeln, wurden teilweise eingeführt, ebenso wie bewährte Verfahren zur Mediation und die Einführung eines elektronischen Fallverwaltungssystems und eines zentralen Strafregisters. Das langsame und häufig unterbesetzte Gerichtssystem des Landes wurde durch die Coronavirus-Pandemie weiter beeinträchtigt. Nach dem Strafgesetzbuch müssen Strafverfahren neu aufgerollt werden, wenn sie nicht nach einer bestimmten Zeit wieder aufgenommen werden. Besser ausgebildetes Personal ist nun bereit, mehr Fortschritte bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität zu erzielen, wobei der Norden des Kosovo nach wie vor ein Problem darstellt. Das Kosovo hat im Juli 2020 eine Arbeitsvereinbarung mit Europol unterzeichnet (BS 23.2.2022).
Obwohl die Rückstände einst ein erhebliches Problem darstellten, hat sich die Effizienz der Justiz bei der Erledigung anhängiger Fälle weiter verbessert (USDOS 12.4.2022).
Eine komplexe Mischung aus Gesetzen, Regulierungen, verwaltungstechnischen Anweisungen und Gerichtspraktiken, sowie die illegale Beschlagnahmung oder mehrere Ansprüche auf dasselbe Grundstück erschweren die Lösung von Eigentumsstreitigkeiten infolge des Krieges. Mehr als 95 % der diesbezüglichen Anträge stammt von ethnischen Serben (USDOS 12.4.2022).
Das Gesetz sieht ein faires und unparteiisches Verfahren vor und obwohl es im Justizsystem schwerwiegende Mängel gab, darunter auch Fälle von politischer Einmischung, wurde das Gesetz im Allgemeinen eingehalten. Die Prozesse sind öffentlich und die Angeklagten haben nach dem Gesetz Anspruch auf die Unschuldsvermutung; das Recht, unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden; einen fairen, rechtzeitigen und öffentlichen Prozess, bei dem sie sich in ihrer Muttersprache an das Gericht wenden können; das Recht, bei ihren Prozessen anwesend zu sein; zu schweigen und nicht zu einer Aussage oder einem Schuldeingeständnis gezwungen zu werden; das Recht, gegnerische Zeugen zu konfrontieren; das Recht, Beweise einzusehen; und das Recht auf einen Rechtsbeistand. Die Angeklagten haben das Recht, Rechtsmittel einzulegen. Diese Rechte gelten ausnahmslos für alle Bürger. In Kosovo gibt es keine Geschworenenprozesse (USDOS 12.4.2022).
In der Verfassung ist der kostenlose Rechtsbeistand als grundlegendes Menschenrecht verankert, und das Gesetz garantiert Personen, die bestimmte rechtliche und finanzielle Kriterien erfüllen, kostenlosen Rechtsbeistand in Zivilsachen, Verwaltungssachen, geringfügigen Vergehen und Strafverfahren. Die staatliche Agentur für kostenlose Rechtshilfe bietet einkommensschwachen Personen kostenlosen Rechtsbeistand. Im Laufe des Jahres führte sie Informationskampagnen für benachteiligte und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen durch und erweiterte die Verfügbarkeit von Informationen über Rechtshilfe über Online-Plattformen (USDOS 12.4.2022).
Die Verwaltung im Justizbereich ist weiterhin langsam, ineffizient und angreifbar aufgrund unangemessener politischer Einflussnahme. Es wurden Schritte unternommen, um mit der Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans zur Rechtsstaatlichkeit zu beginnen und die Reform des Rechtsrahmens für das Strafverfolgungssystem durch Änderung des Gesetzes über den Staatsanwaltschaftsrat einzuleiten. Das Kosovo hat die Einführung eines elektronischen Fallverwaltungsinformationssystems bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften abgeschlossen und das zentrale Strafregistersystem weiter gestärkt, auch wenn es noch Herausforderungen gibt. Der Justizrat des Kosovo hat ein Protokoll verabschiedet, das eine wirksamere und effizientere Umsetzung der Mediation gewährleisten soll, und jede Staatsanwaltschaft im gesamten Kosovo verfügt über Beamte, die Mediationsfälle bearbeiten. Die Regierung hat ein Konzeptpapier angenommen, in dem sie ihren Vorschlag zur Durchführung einer umfassenden Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten darlegt (EC 12.10.2022).
Die European Rule of Law Mission in Kosovo besteht seit 2008. EULEX‘s Hauptaufgabe ist die Unterstützung relevanter rechtsstaatlicher Institutionen im Kosovo auf ihrem Weg in Richtung verbesserter Effektivität, langfristiger Funktionsfähigkeit und Verantwortung, frei von politischer Einmischung und unter Beachtung internationaler Menschenrechtsstandards und -praktiken. Die Mission führt Beobachtungstätigkeiten aus und hat limitierte exekutive Befugnisse. Beobachtung ist eine Säule der Aktivitäten von EULEX, operationelle Aktivitäten bilden die andere Säule. Unter der Säule der Beobachtung werden ausgewählte Fälle im kosovarischen Justizsystem verfolgt. Hier liegt der Fokus auf die von EULEX ursprünglich betreuten Fälle, die 2018 an die lokale Justiz übergeben wurden. Im Rahmen der operationellen Säule wird die kosovarische Polizei unterstützt, vor allem bei Demonstrationen oder aber im internationalen Bereich (EULEX o.D.).
Aufgrund der angeordneten Abschaffung serbischer Autokennzeichen im Nordkosovo und der vorgeschriebenen Einführung von kosovarischen Kennzeichen sind im Verlauf einer Protestaktion am 7.11.2022 kosovo-serbische Mitglieder des Justizwesens (Richter, Staatsanwälte, Gerichtsverwalter) mit sofortiger Wirkung zurückgetreten (AP/UNMIK 11.2022).
Quellen:
AP / UNMIK - Austrian Police [Österreich] / United Nations Mission in Kosovo (11.2022): Monatsbericht, liegt bei der Staatendokumentation auf
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Kosovo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069803/country_report_2022_RKS.pdf, Zugriff 19.12.2022
EC - Europäische Kommission (12.10.2022): Kosovo* 2022 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082844/Kosovo+Report+2022.pdf, Zugriff 19.12.2022
EULEX (o.D.): What is EULEX, https://www.eulex-kosovo.eu/?page=2,16, Zugriff 30.1.2023
FH - Freedon House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071878.html, Zugriff 21.12.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071163.html, Zugriff 19.12.2022
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2023-02-14 06:24
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anm.) und den KFOR-Truppen (AA 18.10.2021).
Als eine ihrer Operationslinien unterstützt die KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leicht bewaffneten Sicherheitskräfte „Kosovo Security Force“ (KSF), die nach dem bisherigen Gesetzesrahmen nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten hatten. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Das am 14.12.2018 mit überwältigender parlamentarischer Mehrheit verabschiedete Gesetzespaket zur Transition in reguläre, defensiv ausgerichtete Streitkräfte unterwirft die KSF einem 10-jährigen Übergangsprozess, an dessen Ende ca. 5.000 leicht bewaffnete Defensivkräfte stehen sollen. Die kosovarische Regierung hat der NATO gegenüber schriftlich die volle Transparenz des Prozesses, die Bewahrung des multiethnischen Charakters der KSF sowie das Festhalten an den Bedingungen von UNSCR 1244 und dem KFOR-Mandat bekundet (AA 18.10.2021).
Die Polizei (Kosovo Police, KP) hat derzeit eine Stärke von 9.221 Personen (8.221 Uniformierte, 1.000 Zivilangestellte). Der Frauenanteil in der KP beträgt 15 %; der Anteil der Angehörigen von Minderheiten liegt bei 15,5 %. EULEX-Polizisten beraten Polizeidienststellen im gesamten Land. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im Parlament der Ausschuss für Sicherheit und Verteidigung zuständig (AA 18.10.2021).
Die in der Normalisierungsvereinbarung vereinbarte Integration der serbischen Polizeikräfte im Norden in die kosovarische Polizei ist abgeschlossen (AA 18.10.2021). Es gibt 465 Polizeibeamte (Angehörige der KP) pro 100.000 Einwohner. Dies übertrifft den EU-Durchschnitt, der sich in den Jahren 2018-2020 gemäß Eurostat auf 333 Beamte belief. Die „Kosovo Academy for Public Safety“ gewährleistet eine gute Ausbildung für Polizeibeamte und andere Angehörige des Sicherheitsapparats. Die Kosovo-Polizei verfügt über angemessene Grundkapazitäten und -fähigkeiten zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität. Die Ermittlungen im Bereich der Organisierten Kriminalität sind jedoch nach wie vor durch Korruption und unrechtmäßige Eingriffe gefährdet (EC 12.10.2022).
Aufgrund der angeordneten Abschaffung serbischer Autokennzeichen im Nordkosovo und der vorgeschriebenen Einführung von kosovarischen Kennzeichen sind im Verlauf einer Protestaktion am 6.11.2022 300 kosovo-serbische Polizisten zurückgetreten (AP/UNMIK 11.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 30.1.2023
AP / UNMIK - Austrian Police [Österreich] / United Nations Mission in Kosovo (11.2022): Monatsbericht, liegt bei der Staatendokumentation auf
EC - Europäische Kommission (12.10.2022): Kosovo* 2022 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082844/Kosovo+Report+2022.pdf, Zugriff 19.12.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2023-02-16 12:18
Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist, Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nachgeht und in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung gibt (AA 18.10.2021). Im Bericht 2022 wird darauf hingewiesen, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und der Ombudsperson gestärkt werden sollte, um die - bislang mangelhafte - Umsetzung der Empfehlungen der Ombudsperson zu verbessern (OPI 31.3.2022).
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen garantieren den Schutz der Menschenrechte sowie der fundamentalen Rechte gemäß europäischen Standards. Die Anwendung der menschenrechtlichen Gesetzgebung und Strategien wird oft durch unzureichende finanzielle Mittel oder Mangel an anderen Ressourcen unterminiert, zuständige Behörden sind abhängig von ausländischen Gebern und nicht ausreichend involviert (EC 12.10.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 16.1.2023
EC - Europäische Kommission (12.10.2022): Kosovo* 2022 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082844/Kosovo+Report+2022.pdf, Zugriff 16.1.2023
OPI - Ombudsperson Institution (31.3.2022): Annual Report 2021, https://oik-rks.org/en/2022/03/31/annual-report-2021/, Zugriff 30.1.2023.
Grundversorgung
Letzte Änderung: 17.02.2023
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl, aber nicht immer auch in der Qualität, westeuropäischen Standards (AA 18.10.2021).
Massive soziale und wirtschaftliche Probleme erschweren jedoch die Entwicklung des Landes. Zu den großen Herausforderungen zählen hohe Arbeitslosigkeit (25 %; unter den 15- bis 24-jährigen knapp 50 %), schwache Infrastruktur, geringe Produktivität, Probleme bei der Energieversorgung, unzureichende Zugang zu Finanzdienstleistungen sowie mangelnde Stabilität und mangelnder Anreiz für Investoren. Hinzu kommen gravierende Umweltprobleme, vor allem eine starke Luftverschmutzung durch Kohlekraftwerke, veraltete Industrieanlagen, den Straßenverkehr und das Verbrennen von Abfällen auf illegalen Mülldeponien (BMZ o.D.).
Nach Schätzungen werden etwa 30 % des Bruttoinlandsprodukts im informellen Sektor erwirtschaftet. Arbeitsrecht und fairer Wettbewerb werden dadurch untergraben. Den Betrieben fehlen gut ausgebildete Fachkräfte – junges, qualifiziertes Personal verlässt das Land, häufig in Richtung Deutschland. Das dynamische Wirtschaftswachstum der vergangenen Jahre hat nicht ausgereicht, um die historische Unterentwicklung der Region zu überwinden. Einen herben Rückschlag erlitt Kosovo 2020 durch die Corona-Pandemie – die Wirtschaftsleistung brach um 5,3 % ein. Die weitere wirtschaftliche Entwicklung wird ein wesentlicher Faktor für eine friedliche und stabile Entwicklung des Landes sein (BMZ o.D.).
Obwohl das Wirtschaftswachstum des Kosovo in den letzten zehn Jahren besser war als das seiner Nachbarn, reichte es nicht aus, um genügend formelle Arbeitsplätze, insbesondere für Frauen und Jugendliche, bereitzustellen oder die hohen Arbeitslosenquoten deutlich zu senken. Das Wachstumsmodell stützt sich in hohem Maße auf Überweisungen, um den Binnenkonsum anzukurbeln, hat sich aber in jüngster Zeit auf ein stärkeres investitions- und exportgetriebenes Wachstum verlagert (WB o.D.).
Im Einklang mit den übrigen Westbalkanstaaten erholte sich Kosovo 2021 von der pandemiebedingten Rezession. Dank des kräftigen privaten Konsums, der Erholung des Tourismus (Heimaturlaube der Auslands-Kosovaren) und des starken Zuwachses bei den Überweisungen der kosovarischen Diaspora wuchs die Wirtschaftsleistung des Kosovo 2021 real um 10,7 %. Im 1. Halbjahr 2022 stieg das BIP real um 3,2 %, wobei die stärksten Impulse vom Finanzdienstleistungssektor, dem Handel und dem Bereich Produktion/Bergbau/Energie kamen. Weniger Impulse sind von den Investitionen zu erwarten, obwohl viele Bauprojekte umgesetzt werden und viele Unternehmer ihre Fertigungskapazitäten erweitern (WKO 31.10.2022).
Kosovos Arbeitslosenquote belief sich im März 2021 auf 25,80 %. Dies stellt einen Rückgang im Vergleich zu den vorherigen Zahlen von 27,00 % für Dezember 2020 dar (CEIC-Data o.D).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 9.1.2023
- BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (o.D.): Hohe Arbeitslosigkeit und schwache Infrastruktur, https://www.bmz.de/de/laender/kosovo/wirtschaftliche-situation-16240, Zugriff 9.1.2023
- CEIC-Data – (o.D.): Kosovo. Arbeitslosenquote, https://www.ceicdata.com/de/indicator/kosovo/unemployment-rate, Zugriff 9.1.2023
- WB – Weltbank (o.D.): The World Bank in Kosovo, https://www.worldbank.org/en/country/kosovo/overview, Zugriff 9.1.2023
- WKO – Wirtschaftskammer Österreich (19.1.2022): Die kosovarische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-kosovarische-wirtschaft.html, Zugriff 9.1.2023
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung: 17.02.2023
Die Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft (AA 18.10.2021).
Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z. B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahre, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahren. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind (jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre) versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von 50 Euro für eine einzelne Person bis zu maximal 150 Euro für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern. Im Kosovo gibt es zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsenen mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung älterer Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Daneben wurden jüngst fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet. Die Institutionen in Shtime und Prishtina wurden in der Vergangenheit wiederholt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht (GIZ 3.2020b).
Im September 2021 hat die Weltbank ein mit 47 Mio EUR dotiertes Projekt zur Reform des Sozialhilfesystems im Kosovo genehmigt, womit die Gerechtigkeit und Anpassungsfähigkeit der Sozialhilfe- und Sozialschutzprogramme des Landes verbessert werden sollen. Konkret wird das Projekt die Regierung dabei unterstützen, die Gestaltung des Sozialhilfesystems (SAS) zu reformieren, Investitionen in die Leistungssysteme des SAS zu tätigen und den Wert der SAS-Leistungen zu erhöhen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abzufedern (Worldbank 29.9.2021).
Schließlich sind die Löhne sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor trotz der in letzter Zeit erfolgten massiven Preisanstiege nahezu unverändert geblieben. Die Unterbrechung der globalen Versorgungskette infolge der Pandemie und des Krieges in der Ukraine hat den Kosovo aufgrund der hohen Importe erheblich beeinträchtigt. Laut dem Weltbankbericht für den Kosovo bezogen 2022 etwa 7 % der Bevölkerung Sozialhilfe, obwohl die offizielle Armutsquote bei etwa 20 % liegt. Nur eine von vier Personen in der Gruppe mit den niedrigsten Einkommen erhält Sozialhilfe (K2.0 30.6.2022).
Ein wichtiger Aspekt der Reform der Sozialhilfe ist die Auswahl der Leistungsempfänger auf der Grundlage des Armutsstatus (statt nach Kategorien), die Bereitstellung angemessenerer Leistungen, einschließlich einer Erhöhung der Pro-Kopf-Leistung für größere Haushalte, und die Gewährleistung, dass arbeitsfähige Leistungsempfänger von Aktivierungsmaßnahmen profitieren (Worldbank 29.9.2021).
Eine Reform der Sozialsysteme war Teil des Gesetzgebungsprogramms für 2021, wurde aber von der Regierung nicht angenommen. Der Gesetzentwurf war auch Teil des Legislativprogramms für 2022 und sollte Ende November 2022 von der Regierung gebilligt werden (K2.0 30.6.2022). [Anm. Staatendokumentation: Ob das Gesetz im November 2022 von der Regierung tatsächlich angenommen wurde, lässt sich nicht eruieren. Jedenfalls ist bis Ende Jänner 2023 keine Publikation des Gesetzes erfolgt.]
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 9.1.2023
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, Quelle nicht mehr online verfügbar; liegt bei der Staatendokumentation auf.
- Kosovo 2.0 (30.6.2022): Poor help to the poor, https://kosovotwopointzero.com/en/poor-help-to-the-poor/, Zugriff 3.2.2023
- WordBank (29.9.2021): Kosovo to Improve its Social Assistance System, with World Bank Support, https://www.worldbank.org/en/news/press-release/2021/09/29/kosovo-to-improve-its-social-assistance-system-with-world-bank-support, Zugriff 3.2.2023
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 17.02.2023
Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina (SHSKUK) (AA 18.10.2021).
Die primäre Gesundheitsversorgung, d. h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal, erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben und von diesen ko-finanziert werden. Die erforderlichen Sachmittel werden von den Gemeinden, die Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums finanziert. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin, 166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. In 28 regionalen Gesundheitshäusern werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Kinderheilkunde und Hautkrankheiten, weiters Augenärzte, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. 2017 war das medizinische Personal in der primären Erstversorgung umfangreich aufgestockt worden (AA 18.10.2021).
Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in acht Regionalkrankenhäusern (AA 18.10.2021) in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn (GIZ 3.2020b). Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend (AA 18.10.2021).
Im Bereich der öffentlichen Gesundheitspolitik gibt die Qualität der Gesundheitsversorgung weiterhin Anlass zur Sorge. Bei der Einführung einer allgemeinen Krankenversicherung wurden keine Fortschritte erzielt, und das öffentliche Gesundheitsinformationssystem ist noch immer nicht funktionsfähig. Obwohl mehrere Dutzend Ärzte und über 200 Krankenschwestern und -pfleger eingestellt wurden, wandert das Gesundheitspersonal weiter ab, was sich entsprechend nachteilig auf das Gesundheitssystem auswirkt. Am 19.4.2022 wurden neue Gesetze zum Gesundheitswesen und zur Krankenversicherung sowie zu anderen Bereichen des Gesundheitswesens verabschiedet. Der Gesundheitshaushalt 2022 ging gegenüber 2021 um 14,6 % zurück, obwohl das Budget für die medizinische Grundversorgung 1,5 % höher war als 2020 und das Budget für Krankenhäuser und Universitätskliniken (129,7 Mio. Euro) um 10 % höher war als 2021 (EC 12.10.2022).
Die Zahl der lizenzierten privaten Krankenhäuser im Kosovo belief sich 2019 auf 23. Die Nachfrage nach (lebenswichtigen) Medikamenten kann, trotz Verbesserungen in den letzten Jahren, nicht vollständig befriedigt werden, was einen Nährboden für die Entwicklung schwarzer und grauer Märkte bietet. Kosovo und Albanien besitzen die höchste Rate an intra-Krankenhaus-Infektionen im europäischen Vergleich, was insbesondere auf hygienische Probleme zurückzuführen ist. Die medizinische Infrastruktur im Kosovo bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Zusammen mit dem Mangel an medizinischem Fachwissen führt dies zum Problem, dass bestimmte Krankheiten (z. B. Leukämie, Nierenversagen) im Kosovo nicht behandelt werden können. Ein effizientes Informationsverarbeitungssystem fehlt gänzlich. Die Doppelfunktion von medizinischem Personal, welches gleichzeitig in öffentlichen und privaten Institutionen beschäftigt ist, führt zu substanziellen Interessenkonflikten. Schließlich erschweren die finanziellen Barrieren den Zugang zum Gesundheitssystem, was gravierende Ungleichheiten zur Folge hat. Wohlhabende Patienten fragen in zunehmendem Maße Leistungen privater Anbieter nach und/oder nutzen das Angebot (privater) medizinischer Akteure im Ausland (GIZ 3.2020b). Das 2015 eröffnete American Hospital bietet modernste Technologie und Ausrüstung sowie fortschrittlichere Verfahren als die üblicherweise vor Ort angebotenen (ITA 5.8.2022).
Bereits im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche, für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber nach wie vor ungeklärt. Die Implementierung der Krankenversicherung wird deshalb immer wieder verschoben. Eine sofortige Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung nach Einführung des öffentlichen Krankenversicherungssystems wird derzeit als nicht realistisch eingestuft (AA 18.10.2021).
Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuelle „Essential Drug List“, in der alle als Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika deklarierten Medikamente aufgelistet werden. Basismedikamente aus der „Essential Drug List“ stehen theoretisch allen Patienten kostenlos zur Verfügung. Allerdings können auch diese Medikamente nur im Rahmen des Jahresbudgets ausgegeben werden, welches in den letzten Jahren regelmäßig schon Mitte des Jahres aufgebraucht war. In der Folge müssen die entsprechenden Medikamente von Betroffenen doch privat gekauft und bezahlt werden. Gerade Neuerkrankte haben es so schwer, in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente zu komme (AA 18.10.2021). Die Apotheken und Gesundheitseinrichtungen im Kosovo sind auf importierte medizinische Geräte und Arzneimittel angewiesen. Es gibt eine begrenzte lokale Produktion von Generika. Die Arzneimittelbehörde des Kosovo ist für die Zulassung von Importeuren und die Qualitätskontrolle zuständig. EU-Marktzulassungen für Arzneimittel werden nicht immer akzeptiert; Importeure benötigen möglicherweise auch kosovospezifische Marktzulassungen, deren Beschaffung mehrere Monate dauern kann (ITA 5.8.2022).
Für medizinische Leistungen zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen, Rentner und Personen über 65 Jahren (AA 18.10.2021).
Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Gesundheitssituation insgesamt alarmierend. Die Säuglings- und Müttersterblichkeit gehört jeweils zu den höchsten in ganz Europa. Die Immunisierungsrate hat sich jüngst auf über 90 % erhöht, bleibt allerdings niedrig unter den RAE-Minderheiten. Das Ausmaß der Umweltverschmutzung sowie der Umgang mit suchtgefährdenden Substanzen, insbesondere Tabak, stellen ein enormes Risiko für die Gesundheit der kosovarischen Bevölkerung dar (GIZ 3.2020b).
Aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu präventiven, heilenden und anderen Gesundheitsdiensten leiden die Mitglieder der Roma- und Aschkali-Gemeinschaften weiterhin unter einem schlechten Gesundheitszustand. Zu den Haupthindernissen für den Zugang zu Gesundheitsdiensten gehören: Armut und die Unfähigkeit, die Behandlung und den Kauf von Medikamenten zu bezahlen, sowie der Mangel an medizinischem Personal und mobilen Teams, öffentlichen Verkehrsmitteln und Ausweispapieren, die für die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen erforderlich sind (EC 12.10.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 17.1.2023
- EC - Europäische Kommission (12.10.2022): Kosovo* 2022 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082844/Kosovo+Report+2022.pdf, Zugriff 17.1.2023
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, Quelle nicht mehr online verfügbar; liegt bei der Staatendokumentation auf
- ITA - International Trade Administration [USA] (5.8.2022): Kosovo. Country Commercial Guide, https://www.trade.gov/country-commercial-guides/kosovo-health, Zugriff 24.1.2023
[…]
Rückkehr
Letzte Änderung: 17.02.2023
Die meisten europäischen Staaten haben mit dem Kosovo bilaterale Rückübernahmeabkommen abgeschlossen (AA 18.10.2021). Kosovo hat Rückübernahmeabkommen mit 24 Ländern unterzeichnet; darunter befinden sich 20 EU-Mitgliedstaaten und Mitglieder des Schengen-Raums. Diese Rückübernahmeabkommen werden problemlos implementiert. Asylanträge kosovarischer Bürger in der EU sinken seit 2015, dementsprechend sinken auch die Rückführungen. Die Zahl der aus den EU-Staaten in den Kosovo zurückgeführten Personen ist von 18.789 im Jahr 2015 auf 625 im Jahr 2020 und 849 im Jahr 2021 gefallen. Im Jahr 2021 lag die Rückkehrrate der in der EU aufhältigen kosovarischen Bürger, die seitens der Gastländer zum Verlassen des Territoriums angehalten wurden, in den Kosovo bei 39 % (EC 12.10.2022).
Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 32 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet (AA 18.10.2021).
Geleitet wird der gesamte Reintegrationsprozess von der Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern (Department for Reintegration of Repatriated Persons, DRRP) im kosovarischen Innenministerium. Die Bearbeitung von Anträgen zur nachhaltigen Integration durch die genannte Abteilung gestaltet sich langwierig, Anspruchsberechtigte müssen teilweise mehrere Wochen bzw. Monate warten, bis entsprechende Leistungen bewilligt werden. Das DRRP betreibt direkt im Gebäude des internationalen Flughafens Adem Jashari Pristina in der Nähe des Ankunftsbereichs das „Rückkehrbüro“. Es besteht ein 24-Stunden-Bereitschaftsdienst für medizinische Notfälle. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut (AA 18.10.2021).
IOM Kosovo implementiert mehrere Programme, die neben den Kernaufgaben wie Einwanderungs- und Rückkehrhilfe - hier erwähnenswert insbesondere das Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration (AVRR) - auch Projekte zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen und zur Sicherung eines angenehmeren Lebensumfelds umfassen (IOM 2023; vgl. IOM 30.11.2022).
Programms Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 20.1.2023
- EC - Europäische Kommission (12.10.2022): Kosovo* 2022 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082844/Kosovo+Report+2022.pdf, Zugriff 20.1.2023
- IOM - International Migration Organization (2023): IOM in Kosovo, https://kosovo.iom.int/iom-kosovo, Zugriff 31.1.2023
- IOM - International Migration Organization (30.11.2022): IOM Kosovo continues to support return and reintegration of migrants, https://kosovo.iom.int/news/iom-kosovo-continues-support-return-and-reintegration-migrants, Zugriff 31.1.2023
[…]“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau K.S. sowie auch deren tatsächlichem Lebensgefährten M.L. Einsicht in das Zentrale Melderegister, hinsichtlich des Beschwerdeführers weiters auch in das Fremdenregister und das Schengener Informationssystem, die Sozialversicherungsdaten und das Strafregister und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
Aktenkundig ist neben dem, aufgrund der Zurückziehung des Antrages des Beschwerdeführers auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zwar aufgehobenen, Bescheid der NAG-Behörde und den darin enthaltenen Feststellungen sowie einer ausführlichen Beweiswürdigung, zudem auch das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2018, mit welchem die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen der Versagung eines Visums durch die Österreichische Botschaft abgewiesen und rechtskräftig festgestellt wurde, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers und K.S. um eine Aufenthaltsehe handelt.
Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer einerseits im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2023 zur Kenntnis gebracht und wurde in weiterer Folge auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der zugrundenliegenden Niederschrift erhoben. Die in diesem Erkenntnis getroffenen Feststellungen sowie die begründenden Erwägungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
Aus dem gesamten Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise dahingehend, dass der erhobene Sachverhalt im Polizeibericht zum Verdacht der Aufenthaltsehe vom 11.11.2020, die im – nur aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgrund der Antragszurückziehung des Beschwerdeführers – behobenen Bescheid der NAG-Behörde vom 27.10.2021 oder den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2018 nicht den Tatsachen entsprechen würden. Die in der gegenständlichen Beschwerde angeführte „ausdrückliche Bestreitung“ beschränkt sich lediglich darauf, dass ohne nähere Substantiierung ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer eine echte Ehe mit K.S. in Form einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft geführt habe bzw. führe. Die angeführten Zeugen, nämlich K.S. und ihr tatsächlicher Lebensgefährte M.L., erschienen auch zur mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 05.06.2023, welche jedoch aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gesundheitszustandes vorzeitig geschlossen und die Einvernahme des Beschwerdeführers und der beiden Zeugen auf einen allfälligen neuen Termin verschoben wurde.
Der Beschwerdeführer war für das erkennende Gericht über längere Zeit nicht erreichbar, hat mehrfach die Rechtsvertretung gewechselt und war zum Teil auch unvertreten. Im Einzelnen wird dazu auf den Verfahrensgang verwiesen. Wo genau er sich Ende September/Anfang Oktober aufgehalten hat, als eine Note des Bundesverwaltungsgerichtes mit dem Vermerk „Verzogen“ zurückgestellt wurde, ist trotz diesbezüglicher Anfrage bzw. einem entsprechenden Vorhalt nicht beantwortet worden. Der Beschwerdeführer hat abgesehen von einem Gutachten zu seinem Gesundheitszustand auch keine weiteren Beweisanträge oder einen Antrag auf neuerliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Er hat auch zur Beweisaufnahme vom 07.06.2023, in welchem ihm die in der mündlichen Verhandlung thematisierten Beweismittel zu seiner Aufenthaltsehe noch einmal genannt bzw. diese thematisiert wurden, keine Stellungnahme abgegeben, obwohl er dazu ausdrücklich eingeladen wurde. Es wurden in der Folge lediglich die aufgetragenen Gesundheitsunterlagen und Fristerstreckungsanträge eingebracht. Insgesamt ist daher nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die ihm vorgehaltene Aufenthaltsehe weiter mitwirken möchte, weshalb von einer weiteren Anberaumung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Ferner ist auf die nachvollziehbaren beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 29.05.2018 sowie auch jenen im (behobenen) Bescheid der NAG-Behörde vom 27.10.2021 zu verweisen, deren Richtigkeit weder substantiiert bestritten wurde noch amtswegig als zweifelhaft hätten erkannt werden können. Schon auf Basis dieser Erwägungen war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer und K.S. eine Ehe nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens geschlossen haben, sondern um dem Beschwerdeführer einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten zahlreichen Unterlagen.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Arbeitsunfall erlitten und wurde hier auch behandelt. Zu den Details wird auf die entsprechenden Feststellungen und den Verfahrensgang verwiesen.
Schon an dieser Stelle ist auf die Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren hinzuweisen:
Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).
Eine erhöhte Mitwirkung kommt gerade im Fall von behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen zum Tragen, zumal das Gericht nicht unaufgefordert Gesundheitsdaten abfragen darf.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, dessen Rechtssache seit 22.02.2023 bei Gericht anhängig war, erstmals in der mündlichen Verhandlung im Juni 2023 seinen Gesundheitszustand thematisierte, obwohl er den Arbeitsunfall bereits im März 2023 erlitten hatte und seitdem auch in Behandlung stand und obwohl er mit der Ladung vom 05.04.2023 explizit aufgefordert worden war, Gesundheitsbeeinträchtigungen bzw. eine Verhandlungsunfähigkeit rechtzeitig bekanntzugeben, was der Beschwerdeführer jedoch unterlassen hat. Er wirkte auch danach nur schleppend am Verfahren mit, als der – überwiegend rechtsanwaltlich vertretene – Beschwerdeführer in der Folge vom Gericht mehrmals aufgefordert wurde, aktuelle Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand vorzulegen, ohne dies eigeninitiativ vorzunehmen. Wie bereits ausgeführt, war er in dieser Zeit auch nicht durchgehend für das Gericht greifbar. Auch dazu wird auf die Feststellungen und den Verfahrensgang verwiesen.
Zusammengefasst wurde er nach der Behandlung nach dem Arbeitsunfall im Juni 2023 in gutem Allgemeinzustand aus einer Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt entlassen, er stellte sich als selbständig und kardiorespiratorisch stabil dar und hat eine physikalische Therapie, für welche ihm Termine bis Ende November gegeben wurden, und eine psychosoziale Beratung verordnet bekommen. Angefertigte CTs haben sich als unauffällig erwiesen.
Insgesamt war auf Basis der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen abzuleiten, dass die erlittene Verletzung am Sprunggelenk bis auf die Einnahme von Schmerzmitteln und der Inanspruchnahme von Physiotherapie keiner weiteren Behandlung mehr bedarf. Wiewohl in Bezug auf die Physiotherapie nicht dokumentiert ist, dass der Beschwerdeführer den nunmehr verordneten Termin sowie auch die zuvor im November 2023 verordneten Termine auch tatsächlich absolviert hat, war zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er eine Therapieserie im ähnlichen Ausmaß wie für die Zeit vom 11.10.2023 bis 27.11.2023 verordnet, in Anspruch nehmen wird. Aus diesem Grund und für allfällig weitere Therapien wurde ihm der im Spruch ersichtliche Durchsetzungsaufschub gewährt.
Auch in Bezug auf die Kopfprellung ist nicht dokumentiert, dass der Beschwerdeführer noch unter gravierenden Gesundheitsstörungen leidet und weitere Behandlungstermine in Österreich zu absolvieren hätte.
In Bezug auf den neurologischen Status war am 29.06.2023 nach einem Kontrolltermin in der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt festgehalten worden, dass der Patient an einer Belastungsstörung nach dem Arbeitsunfall gelitten habe und er über Schlafstörungen, Schulter und Nackenschmerzen sowie eine privat belastende Situation geklagt habe. Ihm wurde ein Antidepressivum, eine physikalische Therapie und eine möglichst muttersprachliche psychosoziale Betreuung, etwa in einem Männergesundheitszentrum, verordnet. Eine neurologische Betreuung im Hinblick auf die Kopfschmerzen könne auch bei einem niedergelassenen Neurologen nahe dem Wohnort erfolgen.
Am 07.09.2023 wurde anlässlich einer neurologischen Kontrolle in der Allgemeinen Unfallambulanz u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei einem niedergelassenen Arzt in Behandlung sei und ihm in der Ambulanz eine Infiltration verabreicht worden sei. Weitere Kontrollen in Bezug auf ein chronisches Cervicalsyndrom sollten im niedergelassenen Bereich stattfinden.
Die letzte Begutachtung des niedergelassenen Facharztes für Neurologie ist für Oktober 2023 dokumentiert. Anlässlich einer Untersuchung am 11.10.2023 hielt dieser in einem Befundbericht u.a. fest, dass kein Meningismus vorliege, eine Muskelverhärtung im Nacken- und Schulterbereich vorliege sowie eine Hypästhesie (herabgesetzte Druck- und Berührungsempfindlichkeit, Anm.) OE recht und UE rechts vor; „o.B.“ (lt. Wikipedia medizinsicher Ausdruck etwa für „ohne Besonderheiten“ oder „ohne Befund“ im Sinne von ohne krankhaften Befund, Anm.) seien: obere HN, untere HN, Hirnstammreflexe, MER, Motorik, Koo. Weiters wurde festgehalten: „AV gehalten FNV zielgenau daneben PYZ, negativ EPS, Bewußt quant; oB weiters: Trapezius, Psychischer Status: Orientierung o.B, Auffassung und Wahrnehmung; Stimmung depressiv, Affekt Antrieb sehr uruhig, „Ductus zielführend Mnestik Gefährdung keine“.
Es wurde diagnostiziert: „Kopfschmerzen, Gedächtnisstörungen, Konzentrationsstörungen, Ausschluss von Hirnfunktionsstörungen, Z.n. Unfall auf der Baustelle 03/2023, Knöchelfraktur re, CWS, Agitatio“. Dem BF wurden neben den bereits verordneten Medikamenten Saroten und Novalgin auch Sirdalud und ein MRT verordnet (Befundbericht vom 11.10.2023, OZ 24 u dn 29).
Festgehalten wurden in diesem Arztbrief auch, dass der Beschwerdeführer plakativ leide und ein MRT nicht gemacht wurde. Der Beschwerdeführer erhielt daher eine neue MRT-Zuweisung. Es wurde ein Termin für die Befundbesprechung oder Kontrolle am 30.11.2023 und danach für 05.02.2024 festgesetzt.
In Bezug auf die ärztlich verordneten MRT hat es der Beschwerdeführer bislang unterlassen, Belege vorzulegen oder auch nur Angaben darüber zu tätigen.
Im Einzelnen wird auf die Feststellungen und die zugrundeliegenden Unterlagen (OZ 24 und 29) verwiesen.
Da der Beschwerdeführer rechtsanwaltlich vertreten ist, ist davon auszugehen, dass dem Gericht jedenfalls eigeninitiativ und ohne weitere Einladung berichtet worden wäre, wenn sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers so verschlechtert hätte, dass dies im Sinne des Art. 3 EMRK zu beachten wäre. In Bezug auf die Rechtsnormen wird in den Erwägungen zur Rechtlichen Beurteilung noch näher einzugehen sein.
Dass der Beschwerdeführer eine psychosoziale Beratung im Bundesgebiet tatsächlich wahrnahm, wie ihm ebenfalls im Zuge der Behandlung verordnet wurde, ist nicht dokumentiert; diesbezüglich machte der Beschwerdeführer trotz Einladungen bzw. Aufforderungen durch das Gericht ebenfalls keine Angaben noch lege er diesbezüglich Belege vor.
Hervorzuheben sei an dieser Stelle auch, dass der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit hatte und er mehrmals explizit aufgefordert wurde, Unterlagen vorzulegen, die seinem Rechtsstandpunkt dienlich sind.
Aus den vorgelegten Unterlagen ist jedenfalls nicht abzuleiten, dass der Beschwerdeführer zur Zeit an lebensbedrohlichen Krankheiten oder Gebrechen leidet. Im Hinblick auf die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo haben sich aus den Länderberichten auch keine Hinweise dahingehend ergeben, dass eine allenfalls notwendige Weiter- oder Nachbehandlung der Verletzungen des Beschwerdeführers im Kosovo nicht möglich oder zumutbar wäre.
Zwar ist den eingesehenen Berichten zu entnehmen, dass die Qualität der Gesundheitsversorgung im Kosovo weiterhin Anlass zur Sorge gebe, jedoch ist den Berichten auch zu entnehmen, dass eine Versorgung grundsätzlich flächendeckend vorhanden ist.
Zum Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in seiner Heimat nicht annähernd so gut wie hier therapiert werden könnte und dies einen immensen gesundheitlichen Schaden mit sich bringen würde, ist einerseits anzumerken, dass damit eine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK jedenfalls nicht bescheinigt wird, worauf in den Erwägungen zur Rechtlichen Beurteilung noch näher einzugehen ist. Im Kosovo steht eine medizinische Behandlung grundsätzlich auch zur Verfügung. Andererseits ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer für die Absolvierung der von ihm bekanntgegebenen, noch ausstehenden Behandlungstermine ein Durchsetzungsaufschub gewährt wurde, wiewohl er die tatsächliche Absolvierung der letzten Terminserie gar nicht belegt hat. Dass er in eine lebensbedrohliche Situation im Falle seiner Rückkehr geraten könnte oder in Österreich abgesehen von der Physiotherapie noch medizinische Eingriffe anstehen, hat er nicht vorgebracht.
In Bezug auf die verordneten Medikamente ist folgendes auszuführen:
Im Kosovo stehen die vom Gesundheitsministerium als Basismedikamente und –wirkstoffe in einer Liste bezeichneten Arzneimittel sowie Verbrauchsmaterialien und Zytostatika allen Patienten kostenlos zur Verfügung, wobei den Berichten zu entnehmen ist, dass die Menge der derart beschafften und zur Verfügung gestellten Medikamente nicht immer über das ganze Jahr ausreicht. Geräte und Arzneimittel können auch über Apotheken und Gesundheitseinrichtungen bezogen werden, die die Güter importieren, wobei es eine begrenzte lokale Produktion von Generika gibt. Beschaffungen bestimmter Arzneimittel können mehrere Monate dauern. Im Einzelnen wird auf die Feststellungen verwiesen. Die Behandlung des Knöchels ist bis auf eine physikalische Therpaie offenkundig abgeschlossen. Dass der Beschwerdeführer das verschriebene Medikament zur Thrombosevorbeugung noch benötigt, lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen. Dass im Kosovo keine Medikamente zur Bekämpfung der noch andauernden Schmerzen im Bereich einer Sehne verfügbar wären, lässt sich den Länderberichten jedenfalls nicht entnehmen. Es wurde auch gar nicht vorgebracht, dass eine allenfalls weitere Versorgung mit Medikamenten im Kosovo nicht möglich wäre.
Ebensowenig wurde vorgebracht, dass im Kosovo keine Medikamente zur Bekämpfung depressiver Verstimmung, zur Stimmungsaufhellung und zur Behandlung von Kopfschmerzen verfügbar sind. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer Medikamente auch über den online Handel beziehen könnte. Mit einem österreichischen Rezept wird er auch rezeptpflichtige Medikamente beziehen können. Dass ihm dies nicht zumutbar wäre, lässt sich den Unterlagen oder seinem Vorbringen nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer hat auch Kinder im Kosovo, die ihm dabei im Bedarfsfall helfen könnten.
In Bezug auf die vorgeschlagene psychosoziale Beratung wurde bereits ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht vorbrachte oder dokumentierte, dass er diese in Österreich je in Anspruch genommen hätte. Der Beschwerdeführer hat auch weder vorgebracht noch ist das aufgrund der Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand anzunehmen, dass ein diesbezüglich – möglicherweise – fehlendes Beratungsangebot im Kosovo ihn in eine lebensbedrohliche Situation bringen würde, zumal im Befundbericht vom 11.10.2023 ausdrücklich festgehalten wurde, dass keine Gefährdung trotz der festgestellten depressiven Stimmung und der Unruhe vorliegt und bislang keine Unterlagen mehr vorgelegt wurden, die Gegenteiliges annehmen lassen.
Im Kosovo gibt es auch zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsenen mit psychischen Erkrankungen spezialisiert haben und ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer dies im Bedarfsfall nicht in Anspruch nehmen könnte.
Der Beschwerdeführer selbst hat eine Arbeitsunfähigkeit bis 22.01.2023 bescheinigt. Aus den amtswegig eingesehenen Sozialversicherungsdaten geht hervor, dass er noch laufend Krankengeld bezieht.
Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer über die drei Monate des Durchsetzungsaufschubes hinaus nicht vollständig arbeitsfähig wäre, kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Kosovo in eine ausweglose Situation geraten würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen Bezüge mehr im Kosovo verfügen würde, zumal er vor den Behörden selbst angegeben hat, seine vier Kinder würden im Kosovo leben. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zudem zu entnehmen, dass er auch noch weitere Verwandte, nämlich drei Schwestern, zwei Brüder und einen Neffen, im Kosovo hat (siehe etwa die im Bescheid des Landes Wien vom 27.10.2021 zitierten Angaben, Behördenakt S. 16ff). Auch, wenn die Befragung bereits vor einiger Zeit erfolgte, so ist der Beschwerdeführer den Feststellungen der Behörde nicht konkret entgegengetreten und hat in seiner Beschwerde lediglich unsubstantiiert vorgebracht, er wäre im Kosovo völlig auf sich allein gestellt, ohne etwa darzulegen, weshalb die von ihm benannten Verwandten nicht mehr im Kosovo aufhältig wären. Es ergaben sich auch sonst keine Hinweise darauf, dass alle der genannten Verwandten nunmehr verstorben oder ausgewandert wären.
Auch im Rechtsmittelverfahren hat der Beschwerdeführer – trotz expliziter Einladung allfällige Rückkehrhindernisse konkret zu bezeichnen (siehe OZ 23) und trotz rechtsanwaltlicher Vertretung – keine substantiierten Ausführungen diesbezüglich getätigt.
Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, er sei im Kosovo auf sich allein gestellt, nicht glaubhaft zu machen.
Vor dem Hintergrund, dass das gegenständliche Aufenthaltsverbot – im Gegensatz zu einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot – nicht für den gesamten Schengen-Raum, sondern nur für das Bundesgebiet gilt, ist der Beschwerdeführer zudem nicht gehalten, in den Kosovo zurückzukehren, sofern ihm ein Aufenthalt in einem anderen Staat möglich ist.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich – abgesehen von Freund- und Bekanntschaften – über maßgebliche familiäre oder private Anknüpfungspunkte verfügen würde, hat er selbst nicht substantiiert vorgebracht und ist dies auch sonst nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat zuletzt Ablichtungen von Reisepässen und Meldebestätigungen von zwei Personen im Alter von sechzehn und dreizehn Jahren, die den Nachnamen des Beschwerdeführers tragen, aus dem Kosovo stammen und nun an seiner Meldeadresse in Österreich wohnen, vorgelegt. Was konkret er damit belegen wollte, bleibt offen. Dass die Personen über Aufenthaltstitel in Österreich verfügen, wurde nicht vorgebracht. Eine Einsicht in das Zentrale Fremdenregister (zuletzt am 13.02.2024) hat ergeben, dass zu diesen Personen dort nichts vermerkt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Rückreise dieser Personen spätestens nach der erlaubten Zeit ihres visumfreien Aufenthalts von 90 Tagen nach der Einreise erfolgen wird. Da die Personen nun mit dem Beschwerdeführer in einem Haushalt leben, ist auch kein Grund ersichtlich, warum sie nicht auch im Kosovo gemeinsam wohnen sollten. Eine dieser Personen ist auch bereits in arbeitsfähigem Alter.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer bzw. dem Bundesamt nicht substantiiert bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zur grundsätzlichen Anwendbarkeit von § 67 FPG (Aufenthaltsverbot):
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und als solcher Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG sowie Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG sind begünstigte Drittstaatsangehörige der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Der Beschwerdeführer hat im April 2017 eine polnische Staatsangehörige geheiratet, die bereits seit 2012 mit einigen Unterbrechungen ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Österreich in Anspruch nimmt.
In Bezug auf Drittstaatsangehörige, die mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Aufenthaltsehe eingegangen waren, ist (ua.) § 66 FPG 2005 "maßgeblich" (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462; VwGH 23.03.3017, Ra 2016/21/0349). In diesem Zusammenhang ist ein Drittstaatsangehöriger auch dann, wenn die Ehe mit dem EWR-Bürger als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG 2005 zu behandeln. Demzufolge ist gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd. § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorliegt. Demnach ist auch in diesen Fällen, in denen einem Drittstaatsangehörigen von Anfang an kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam, sondern er sogar darüber getäuscht hat, die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG 2005 geboten. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass das NAG 2005 eine negative Erledigung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch die Niederlassungsbehörde nur in seinem § 54 Abs. 7 vorsieht. Danach ist ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (ua) bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe mit einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Lediglich im Fall einer derartigen Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG 2005 hat dann keine Ausweisung nach § 66 FPG 2005 zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG 2005 zu erfolgen (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087). Nach der in den Gesetzesmaterialien zu § 54 Abs. 7 NAG 2005 (RV zum FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP 52) zum Ausdruck kommenden Zielsetzung des Gesetzgebers, sollen in den in dieser Bestimmung genannten Fällen von Rechtsmissbrauch die begünstigenden Normen des § 55 NAG 2005 und die Sondernormen des FPG 2005 für begünstigte Drittstaatsangehörige - dazu zählt ua. § 66 FPG 2005 - nicht zur Anwendung kommen. Das findet auch im dritten Satz des § 55 Abs. 3 NAG 2005, wonach die vorstehenden Regelungen in den beiden ersten Sätzen "in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7 NAG 2005" nicht gelten, seinen Niederschlag. Daraus ist zu folgern, dass es in allen anderen Fällen bei der in § 55 Abs. 3 NAG 2005 iVm § 66 Abs. 1 FPG 2005 grundgelegten Vorgangsweise bleiben soll. Gibt es daher keine bindende feststellende Entscheidung darüber, dass der sich auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufende Drittstaatsangehörige nicht in dessen Anwendungsbereich fällt, die eben nur für die Fälle des § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorgesehen ist, so ist das von ihm geltend gemachte Vorliegen der Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht (hier also nach § 52 Abs. 1 Z 3 NAG 2005) vom gemäß § 55 Abs. 3 NAG 2005 von der Niederlassungsbehörde befassten BFA als Vorfrage im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung zu prüfen. Die Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen setzt auch nicht voraus, dass ihm bereits eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde (vgl. VwGH vom 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, mit Verweis auf VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0462).
Nachdem im gegenständlichen Fall der erstinstanzliche Bescheid der NAG-Behörde vom 27.10.2021, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.01.2019 auf Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zurückgewiesen und gemäß § 54 Abs. 7 NAG festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, infolge der Zurückziehung des Antrages während des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht aufgehoben wurde, liegt keine rechtskräftige und bindende Feststellung nach § 54 Abs. 7 NAG im gegenständlichen Fall vor.
Das Bundesamt hat daher grundsätzlich im gegenständlichen Fall zu Recht die §§ 66, 67 FPG (Ausweisung bzw. Aufenthaltsverbot) und nicht die §§ §§ 52 und 53 FPG (Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot) herangezogen.
3.3. Aufenthaltsverbot:
3.3.1. Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
3.3.2. Da vom Beschwerdeführer, dem aufgrund seiner Ehe mit einer polnischen Staatsangehörigen die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger zukommt und deshalb in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Dazu ist auf die höchstgerichtliche Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach sogar bei unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern basierend auf dem Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG (Aufenthaltsehe) die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes grundsätzlich für zulässig erachtet wird, wobei auch hier die Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes abweichend von § 67 Abs. 2 FPG nicht zehn, sondern fünf Jahre beträgt, obwohl an die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ein viel strengerer Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) als bei der Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 2 FPG („Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder Zuwiderlaufen von anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen“) geknüpft ist (vgl. dazu etwa VwGH vom 30.04.2020, Ra 2020/21/0106, mit Verweis auf VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 10 mwN; VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 10 mwN).
Eine Aufenthaltsehe iSd § 30 NAG in Verbindung mit § 54 Abs. 7 NAG liegt dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten im Sinne des Art. 8 EMRK führt (vgl. VwGH vom 19.09.2012, 2008/22/0243). Ein formelles Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des Drittstaatsangehörigen abzuleiten (vgl. VwGH vom 27.04.2017, Ro 2016/22/0014). In zeitlicher Hinsicht muss das Berufen auf ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem ein Familienleben nicht (mehr) geführt wird (vgl. VwGH vom 27.01.2011, 2008/21/0633).
Eine für den Erwerb bzw. die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes erforderliche tatsächliche und eheliche Lebensgemeinschaft ist dann anzunehmen, wenn die Ehepartner erkennbar in einer dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseiteigen Beistand geprägten Beziehung zusammenleben oder zusammenleben wollen. Vorausgesetzt ist somit eine Verbindung zwischen den Eheleuten, deren Intensität über die einer Beziehung zwischen Freunden in einer reinen Begegnungs- oder Gesinnungsgemeinschaft hinausgeht (vgl. Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG-Kommentar, § 30, Rz 7).
Eine Nichtigerklärung der Ehe gemäß § 23 EheG stellt keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe dar und spricht das Unterbleiben einer solchen Nichtigerklärung nicht gegen die Beurteilung einer solchen Ehe (vgl. VwGH vom 21.02.2013, 2012/023/0049).
Für die Zulässigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 2 Z 8 FPG bzw. eines Aufenthaltsverbotes ist es schließlich auch nicht erforderlich, dass eine strafgerichtliche Verfolgung oder Bestrafung wegen § 117 FPG erfolgt ist:
Die Behörde ist daher grundsätzlich befugt, das Vorliegen eines solchen Verhaltens (iSd § 117 FPG) selbstständig zu prüfen und auf Basis der entsprechenden Feststellungen ein Einreiseverbot oder auch ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG zu erlassen, was auch mit der generellen Auffassung korrespondiert, ein Fehlverhalten könne auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses Verhalten (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 14 mwN).
Andererseits ist mit der Erlassung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch noch keine Aussage darüber getroffen, ob auch der Straftatbestand des § 117 FPG verwirklicht wurde. Der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Eingehens einer "Scheinehe" steht nicht entgegen, dass ein gegenüber dem Fremden wegen § 117 (Abs. 4) FPG 2005 idF des FrÄG 2009 geführtes Strafverfahren als Beteiligte eingestellt worden ist (vgl. VwGH vom 22.02.2011, 2010/18/0446). Umso weniger setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe ist nur zum Schein geschlossen worden, voraus, dass der Scheinehepartner (vom Gericht) gemäß § 117 (Abs. 1 oder 2) FPG 2005 bestraft (vgl. VwGH vom 23.03.2010, 2010/18/0034) oder eine Anzeige gemäß § 117 FPG 2005 erstattet worden ist (Hinweis VwGH vom 21.06.2012, 2012/23/0022) (vgl. VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).
3.3.3. Der Beschwerdeführer reiste den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis aus Mai 2018 nach bereits in der Vergangenheit mehrfach illegal in das Bundesgebiet ein, bevor er im April 2017 seine nunmehrige Ehefrau im Kosovo heiratete, die in Österreich seit 2012 mit Unterbrechungen ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als polnische Staatsangehörige in Anspruch nimmt. Im Juli 2017 beantragte er ein Schengen-Visum C bei der Österreichischen Botschaft in Nordmazedonien, welches dem Beschwerdeführer versagt wurde. Bereits damals bestand der Verdacht einer Aufenthaltsehe und wurde diese auch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom Mai 2018 betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Versagung des Visums rechtskräftig festgestellt.
Wann der Beschwerdeführer konkret wieder in das Bundesgebiet reiste, war nicht feststellbar, jedoch meldete er nach der Eheschließung mit K.S. als Unionsbürgerin erstmals am 14.12.2018 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und nahm in weiterer Folge auch sozialversicherte Erwerbstätigkeiten auf, die er bis zu seinem Arbeitsunfall im März 2023 auch ausübte. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer wie sich aus den Feststellungen ergibt, jedoch nie mit K.S. eine tatsächliche Ehe geführt.
Er hat sich in der Folge auch zur Bestätigung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf diese Ehe berufen und sich damit ein Aufenthaltsrecht sowie ein Recht auf Erwerbstätigkeit in Österreich über beinahe fünf Jahre erschlichen.
Der gesamte Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie auch seine Erwerbstätigkeit erweist sich vor dem Hintergrund der angeführten Erwägungen als rechtswidrig.
Wie sich aus dem im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden schriftlichen Stellungnahmen sowie der Beschwerde ergibt, hat sich der Beschwerdeführer bisher auch nicht einsichtig oder reuig gezeigt, sondern bestreitet das Eingehen einer Aufenthaltsehe trotz des Vorhalts des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom Mai 2018 im Rahmen der im gegenständlichen Verfahren durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo dieses schon 2018 feststellte, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine Aufenthaltsehe handelte und auch die nachfolgenden Polizeiberichte aus dem Jahr 2020 keinerlei anderen Schluss zuließen. Dass im Fall des Beschwerdeführers noch kein rechtskräftiger und bindender Ausspruch gemäß § 54 Abs. 7 NAG erfolgte, liegt einzig daran, dass er seinen Antrag auf Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zurückgezogen hat und das Verwaltungsgericht mangels aufrechtem Antrag gezwungen war, den diesbezüglichen Zurückweisungs- und Feststellungsbescheid der NAG-Behörde aufzuheben.
Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG ist im gegenständlichen Fall jedenfalls erfüllt. Es kann daher dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es vor diesem Hintergrund und dem aufgezeigten Fehlverhalten des Beschwerdeführers auch künftig eine Wiederholungsgefahr bzw. die Gefahr einer Fortsetzung erblickte und stellt – schon aufgrund der langen Dauer der Aufenthaltsehe, des beharrlichen Festhaltens des Beschwerdeführers daran sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer letztlich am gegenständlichen Verfahren nicht mehr mitwirkte – eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich an einem geordneten Fremdenwesen in Verbindung mit der Verhinderung von illegaler Beschäftigung, dar, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich keine realen Erfolgsaussichten hinsichtlich der Erlangung eines legalen Aufenthalts in Österreich hat. Eine positive Zukunftsprognose konnte daher nicht getroffen werden.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Seine vier Kinder sowie weitere Verwandte leben im Kosovo – wie beweiswürdigend festgehalten, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die bei der NAG-Behörde erwähnten Verwandten allesamt verstorben oder ausgewandert wären –, sodass er dort jedenfalls über Bezugspunkte und ein Netzwerk verfügt, das ihm – allenfalls bis zur vollständigen Genesung und der Wiederaufnahme einer Arbeit – unterstützend zur Seite stehen kann.
In den Berichten wird die ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft im Kosovo auch ausdrücklich erwähnt.
Zu den Ablichtungen von Reisepässen und Meldebestätigungen von zwei Personen im Alter von sechzehn und dreizehn Jahren, die den Nachnamen des Beschwerdeführers tragen, aus dem Kosovo stammen und nun an seiner Meldeadresse in Österreich wohnen, wurde beweiswürdigend bereits ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dazu kein Vorbringen erstattete; weder wurde vorgebracht, dass diese Personen über Aufenthaltstitel in Österreich verfügen und hier weiter leben würden, noch wurden Beweisanträge gestellt. Eine amtswegig vorgenommene Einsicht in das Zentrale Fremdenregister (zuletzt am 13.02.2024) hat ergeben, dass zu diesen Personen dort nichts vermerkt ist, weshalb davon auszugehen war, dass eine Rückreise dieser Personen spätestens nach der erlaubten Zeit ihres visumfreien Aufenthalts von 90 Tagen nach der Einreise in Österreich am 21.01.2024 erfolgen wird. Ein Familienleben in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK wird mit den vorgelegten Dokumenten jedenfalls nicht belegt.
Zumal die aus dem Kosovo stammenden Personen mit dem Beschwerdeführe in eine Wohnung wohnen, ist wohl davon auszugehen, dass sie auch im Heimatland mit dem Beschwerdeführer zusammen leben und ihn unterstützen könnten. Eine der beiden ist auch bereits in einem arbeitsfähigem Alter.
Dem Beschwerdefüher steht es auch frei, das – wenn wohl weit weniger leistungsfähige – System der Sozialhilfe im Kosovo in Anspruch zu nehmen. Die Leistung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen ist auch gesetzlich vorgesehen und jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales.
Auch wenn von wirtschaftlichen Problemen berichtet wird, so wird auch berichtet, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist.
Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers ist daher festzuhalten, dass dieser im Kosovo über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt.
Er ging zwar mehrere Jahre einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, jedoch ist der Umstand erheblich zu relativieren, da er dieser Erwerbstätigkeit nur aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe und damit einhergehenden Erschleichens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nachgehen konnte.
Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben mit seiner Ehefrau und weist – abgesehen von unsubstantiiert vorgebrachten Freund- und Bekanntschaften, die der gegenständlichen Entscheidung ohnehin zugrunde gelegt wurden – keine maßgeblichen Integrationsbemühungen oder sonstige, besonders berücksichtigungswürdige Bezugspunkte auf.
Soweit der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand thematisiert, wird Folgendes erwogen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in den Herkunftsstaat nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte.
Der VfGH fasste in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9 die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zusammen und verweist insbesondere auf D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06.
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 („St. Kitts-Fall“)}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im „St. Kitts-Fall“ an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 – 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Auch der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allenfalls "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend (HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:
„Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).
…
Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet.“
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.
Im vorliegenden Fall konnten vom Beschwerdefüher keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in den Kosovo belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen bzw. Andauern (schwerer) Erkrankungen ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Feststellungen und die beweiswürdigenden Erwägungen zum Gesundheitszustand und den Behandlungen des Beschwerdeführers verwiesen.
Zusammenfassend ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass die Behandlungen der Folgen eines Arbeitsunfalles im März 2023 in Österreich im Wesentlichen abgeschlossen sind.
Er wurde nach der Behandlung nach dem Arbeitsunfall im Juni 2023 in gutem Allgemeinzustand aus einer Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt entlassen, er stellte sich als selbständig und kardiorespiratorisch stabil dar und hat eine physikalische Therapie, für welche ihm Termine bis Ende November gegeben wurden, und eine psychosoziale Beratung verordnet bekommen. Angefertigte CTs haben sich als unauffällig erwiesen.
Insgesamt war auf Basis der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen abzuleiten, dass die erlittene Verletzung am Sprunggelenk bis auf die Einnahme von Schmerzmitteln und der Inanspruchnahme von Physiotherapie keiner weiteren Behandlung mehr bedarf. Wiewohl in Bezug auf die Physiotherapie nicht dokumentiert ist, dass der Beschwerdeführer den nunmehr verordneten Termin sowie auch die zuvor im November 2023 verordneten Termine auch tatsächlich absolviert hat, war zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er eine Therapieserie im ähnlichen Ausmaß wie für die Zeit vom 11.10.2023 bis 27.11.2023 verordnet, in Anspruch nehmen wird. Aus diesem Grund und für allfällig weitere Therapien wurde ihm der im Spruch ersichtliche Durchsetzungsaufschub gewährt.
Auch in Bezug auf die Kopfprellung ist nicht dokumentiert, dass der Beschwerdeführer noch unter gravierenden Gesundheitsstörungen leidet und weitere Behandlungstermine in Österreich zu absolvieren hätte.
In Bezug auf den neurologischen Status war am 29.06.2023 nach einem Kontrolltermin in der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt festgehalten worden, dass der Patient an einer Belastungsstörung nach dem Arbeitsunfall gelitten habe und er über Schlafstörungen, Schulter und Nackenschmerzen sowie eine privat belastende Situation geklagt habe. Ihm wurde ein Antidepressivum, eine physikalische Therapie und eine möglichst muttersprachliche psychosoziale Betreuung, etwa in einem Männergesundheitszentrum, verordnet. Eine neurologische Betreuung im Hinblick auf die Kopfschmerzen könne auch bei einem niedergelassenen Neurologen nahe dem Wohnort erfolgen.
Zuvor wurde am 07.09.2023 anlässlich einer neurologischen Kontrolle in der Allgemeinen Unfallambulanz u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei einem niedergelassenen Arzt in Behandlung sei und ihm in der Ambulanz eine Infiltration verabreicht worden sei. Weitere Kontrollen in Bezug auf ein chronisches Cervicalsyndrom sollten im niedergelassenen Bereich stattfinden.
Die letzte Begutachtung des niedergelassenen Facharztes für Neurologie ist für Oktober 2023 dokumentiert. Anlässlich einer Untersuchung am 11.10.2023 hielt dieser in einem Befundbericht u.a. fest, dass kein Meningismus vorliege, eine Muskelverhärtung im Nacken- und Schulterbereich vorliege sowie eine Hypästhesie (herabgesetzte Druck- und Berührungsempfindlichkeit, Anm.) OE recht und UE rechts vor; „o.B.“ (lt. Wikipedia medizinsicher Ausdruck etwa für „ohne Besonderheiten“ oder „ohne Befund“ im Sinne von ohne krankhaften Befund, Anm.) seien: obere HN, untere HN, Hirnstammreflexe, MER, Motorik, Koo. Weiters wurde festgehalten: „AV gehalten FNV zielgenau daneben PYZ, negativ EPS, Bewußt quant; oB weiters: Trapezius, Psychischer Status: Orientierung o.B, Auffassung und Wahrnehmung; Stimmung depressiv, Affekt Antrieb sehr uruhig, „Ductus zielführend Mnestik Gefährdung keine“.
Es wurde diagnostiziert: „Kopfschmerzen, Gedächtnisstörungen, Konzentrationsstörungen, Ausschluss von Hirnfunktionsstörungen, Z.n. Unfall auf der Baustelle 03/2023, Knöchelfraktur re, CWS, Agitatio“. Dem BF wurden neben den bereits verordneten Medikamenten Saroten und Novalgin auch Sirdalud und ein MRT verordnet (Befundbericht vom 11.10.2023, OZ 24 u dn 29).
Festgehalten wurden in diesem Arztbrief auch, dass der Beschwerdeführer plakativ leide und ein MRT nicht gemacht wurde. Der Beschwerdeführer erhielt daher eine neue MRT-Zuweisung. Es wurde ein Termin für die Befundbesprechung oder Kontrolle am 30.11.2023 und danach für 05.02.2024 festgesetzt.
In Bezug auf die ärztlich verordneten MRT hat es der Beschwerdeführer bislang unterlassen, Belege vorzulegen oder auch nur Angaben darüber zu tätigen.
Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).
Gerade bei Gesundheitsbehandlungen ist das Gericht auf die Mitwirkung der Betreffenden angewiesen, zumal das Gericht nicht von sich aus auf Gesundheitsdaten zugreifen kann. Da der Beschwerdeführer seit seinem Unfall offenbar durchgehend versorgt und nach seiner Entlassung aus dem Unfallkrankenhaus nachversorgt wird – die vorgelegten Krankenberichte und ärztlichen Atteste lassen keinesfalls den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht alle notwendigen Untersuchungen erhalten oder dass die Dokumentation von den Gesundheitseinrichtungen nur mangelhaft geführt würde – liegt es an ihm, das Gericht mit einer vollständigen Dokumentation zu seinem Gesundheitszustand auszustatten. Der Beschwerdeführer wurde auch mehrfach aufgefordert, aktuelle Unterlagen vorzulegen. Vor diesem Hintergrund war die Notwendigkeit einer amtswegig angeordneten Untersuchung und Gutachtenserstellung nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat auch keine Beweisanträge gestellt, mit welchen die Notwendigkeit einer Gutachtenserstellung dargelegt wird. Der Sachverhalt war daher auf Basis der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumentation festzustellen.
Hervorzuheben sei an dieser Stelle noch einmal, dass der Beschwerdeführer seit seinem Unfall im März 2023 hinreichend Gelegenheit hatte und er mehrmals im Verfahren explizit aufgefordert wurde, Unterlagen vorzulegen, die seinem Rechtsstandpunkt dienlich sind.
Ein im Sinne der obzitierten Judikatur relevanter Gesundheitszustand wurde mit den vorgelegten Unterlagen nicht dokumentiert. Sollten sich dennoch weitere Behandlung als notwendig erweisen, steht dem Beschwerdeführer das Gesundheitssystem im Kosovo zur Verfügung. Es steht ihm auch frei, Medikamente am freien Markt, etwa im online-Handel zu beziehen.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird dazu ebenfalls auf die Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen verwiesen.
Auch an dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer aus den zuvor erläuterten Gründen frei steht, ein anderes Land im Raum der EU, in dem ihm der Aufenthalt erlaubt ist, aufzusuchen.
Im gegenständlichen Fall ist im Lichte der Berichtslage kein Hinweis hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer vom Zugang zu medizinsicher Versorgung im Kosovo ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens des Beschwerdeführers beschriebenen Gesundheitsbeeinträchtigungen dort (oder allenfalls in einem anderen Land der EU) im Bedarfsfall nicht weiterbehandelt werden könnten. Auch faktische Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen nahelegen würden, kamen nicht hervor.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Auch, wenn immer wieder über Unruhen im Kosovo berichtet wird, so konnte gegenständich doch nicht festgestellt werden, dass sich der Herkunftsstaat der BF im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet und konnte bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdefüher als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet.
Weitere, in der Person der BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Auch steht es den BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das – wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige – Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers erweist sich aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe rückwirkend zur Gänze als rechtswidrig. Sein Privatleben im Bundesgebiet ist daher auch deshalb erheblich zu relativieren. Rückwirkend betrachtet wurden auch sämtliche Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet ohne entsprechende Bewilligung oder Erlaubnis ausgeübt, sodass der Beschwerdeführer hier über Jahre de jure rechtswidrig erwerbstätig gewesen ist und ist ihm das auch bewusst gewesen.
Wie bereits ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über keine im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten familiären Bindungen im Bundesgebiet, zumal die nunmehr bei ihm gemeldeten Personen kein über den visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen ab Einreise hinausgehendes Aufenthaltsrecht haben. Seine Ehe wurde rechtskräftig als Aufenthaltsehe erkannt. Da die Personen nun mit dem Beschwerdeführer in einem Haushalt leben, ist auch kein Grund ersichtlich, warum sie nicht auch im Kosovo gemeinsam wohnen sollten. Eine dieser Personen ist auch bereits in arbeitsfähigem Alter.
Es war auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Kosovo über weitere Bezugspunkte und ein Netzwerk verfügt, das ihm – allenfalls bis zur vollständigen Genesung und der Wiederaufnahme einer Arbeit – unterstützend zur Seite stehen kann.
Insgesamt kann nicht erkannt werden, inwiefern in das Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers durch die gegenständliche Entscheidung in berücksichtigungswürdigem Ausmaß eingegriffen werden würde.
Hervorgehoben sei auch an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer angesichts des Umstandes, dass ein Aufenthaltsverbot nur für das Bundesgebiet, nicht jedoch für den gesamten Schengen-Raum, gilt, auch nicht verpflichtet ist, in den Kosovo zurückzukehren. Es steht im frei, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union einen Aufenthaltstitel zu beantragen und sich gegebenenfalls dort niederzulassen.
Im Übrigen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).
Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die vorliegenden gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.
Die Bemessung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von drei Jahren erscheint vor dem Hintergrund des dokumentierten, jahrelangen Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers, der nicht mehr vorhandenen Mitwirkung im gegenständlichen Verfahren und der zulässigen Höchstdauer von fünf Jahren als angemessen und geboten.
Dem Beschwerdeführer wurde zudem bereits vom Bundesamt gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt. Angesichts der – nicht belegten – Annahme, dass der Beschwerdeführer die ihm verordneten physikalische Therapie im ähnlichen Ausmaß wie die im November 2023 verordnete Terminserie sowie allenfalls weiter notwendige Therapien, in Anspruch nehmen wird, war der Durchsetzungsaufschub entsprechend zu verlängern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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