JudikaturBVwG

W179 2252856-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
13. Februar 2024

Spruch

W179 2252856-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 1. Jänner 2024 ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Beschwerde:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (mit XXXX datierten und am selben Tag bei dieser einlangenden) (Folge-)Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ein, kreuzte als Anspruchsgrundlage die Auswahlmöglichkeiten „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ sowie „Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ an und machte einen XXXX -Personen-Haushalt geltend.

Dem Antrag waren keine Unterlagen beigeschlossen.

1.2. Nach Aufforderung übermittelte der Beschwerdeführer ergänzend folgende Unterlagen an die belangte Behörde: 1.) eine Lohn-/Gehaltsabrechnung seiner Haushaltsangehörigen für XXXX , 2.) (auszugsweise) einen Bescheid XXXX vom XXXX betreffend „Neuberechnung Lebensunterhalt Mietzinsbeihilfe“ sowie 3.) eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Höhe des Pflegegeldes zum XXXX .

2. Die belangte Behörde verständigte den Beschwerdeführer hierauf über das vorläufige Ergebnis der Beweisaufnahme und forderte ihn auf, ergänzend Unterlagen vorzulegen.

3. In weiterer Folge wandte sich der Beschwerdeführer (bzw dessen Haushaltsangehörige) wiederholt an die belangte Behörde und teilte im Wesentlich mit, dass er in einer XXXX arbeite und deshalb nur ein Taschengeld zur Verfügung habe. Zudem habe er sehr hohe Ausgaben für Therapien. Die Haushaltsangehörige gehe absehbar in Pension und ihr Einkommen werde sich wesentlich verringern. Des Weiteren liege den Wohnverhältnissen kein Mietverhältnis zugrunde.

Den Schreiben waren folgende Unterlagen beigeschlossen: 1.) eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX (mit einer fiktiven Pensionsberechnung), 2.) eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX über die voraussichtliche Pensionshöhe zum Stichtag XXXX , 3.) (auszugsweise) ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX über die Gewährung einer vorläufigen Leistung ab XXXX .

4. Die belangte Behörde verständigte den Beschwerdeführer im weiteren Verlauf erneut über das Ergebnis der Beweisaufnahme, mit der sie nunmehr eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv XXXX feststellte und forderte den Beschwerdeführer erneut auf, gegebenenfalls 1) einen Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes, 2.) einen Einkommensteuerbescheid bzw einen Freibetragsbescheid und/oder 3.) einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachzureichen.

5. Der Beschwerdeführer brachte keine weiteren Unterlagen in Vorlage.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.“ „Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen.“

7. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, eine Änderung der Verhältnisse gegenüber einer früheren Entscheidung der belangten Behörde habe nicht stattgefunden. Zudem beziehe er entgegen der Angabe in der Berechnungsgrundlage keine Mindestsicherung. Die ihm gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Jedenfalls unzulässig sei es, den Wohnungskostenbeitrag als Einkommen zu berücksichtigen. Dabei handle es sich um einen Aufwandersatz, der angesichts deutlich gestiegener Energiekosten nicht annährend ausreiche, um die Wohnkosten zu decken.

Der Beschwerde ist eine Rechnung für Energie beigeschlossen.

8. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge. Ergänzend weist sie im Vorlageschreiben darauf hin, dass eine Rundfunkgebührenbefreiung sowie eine Zuschussleistung bis XXXX bestanden habe.

9. Mit Parteiengehör vom XXXX wird der Beschwerdeführer aufgefordert, 1.) einen Nachweis seiner Anspruchsberechtigung zu übermitteln, 2.) sein Haushaltseinkommen – im gesamten Befreiungszeitraum – mittels geeigneter Nachweise zu belegen, 3.) einen Nachweis über seinen Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Befreiungszeitraum vorzulegen sowie gegebenenfalls 4.) Einkommenssteuerbescheide mit außergewöhnlichen Belastungen und/oder 5.) einen Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung in Vorlage zu bringen. Andernfalls sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

10. Der Beschwerdeführer teilt daraufhin im Wesentlichen mit, er arbeite in einer XXXX und beziehe von dort ein Taschengeld. Zudem erhalte er Pflegegeld, erhöhte Familienbeihilfe sowie Unterstützungsleistung nach dem XXXX . Unterstützt werde er zudem von seiner XXXX , mit der er im gemeinsamen Haushalt lebe.

Dem Schreiben sind folgende Unterlagen beigeschlossen: 1.) die Einkommensteuerbescheide für die Jahre XXXX und XXXX der Haushaltsangehörigen des Beschwerdeführers sowie 2.) drei Rechnungen für Therapien des Beschwerdeführers.

11. Die belangte Behörde teilt in weiterer Folge mit, dass mit Bescheid vom XXXX einem neuen Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt für den Zeitraum vom XXXX stattgegeben worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der Beschwerdeführer wohnt in einem XXXX -Personen-Haushalt und hat an der antragsgegenständlichen Adresse seinen Hauptwohnsitz.

2.1. Der Beschwerdeführer wies für das Jahr XXXX den Bezug von Pflegegeld nach.

2.2. Zudem brachte er einen Bescheid XXXX vom XXXX , betreffend „Neuberechnung Lebensunterhalt Mietzinsbeihilfe“, in Vorlage. Allerdings übermittelte er den Bescheid unvollständig, dh nur die erste Seite (aus der grundsätzlich die Neuberechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem XXXX für die Zeit vom XXXX bis XXXX hervorgeht), aber insbesondere ohne Informationen über die Neuberechnung der Mietzinsbeihilfe (etwa hinsichtlich Höhe oder Leistungszeitraum).

3. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer – mit Parteiengehör vom XXXX – ausdrücklich auf: 1.) einen Nachweis seiner – für den gesamten Befreiungszeitraum aufrechten – Anspruchsberechtigung zu übermitteln, 2.) sein Haushaltseinkommen – im gesamten Befreiungszeitraum – mittels geeigneter Nachweise (über sämtliche Bezüge/Einkommen/Unterstützungen aller im Haushalt lebenden Personen, jeweils für den gesamten Befreiungszeitraum) zu belegen, 3.) einen Nachweis über seinen Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten zu übermitteln sowie gegebenenfalls 4.) einen Einkommensteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen und/oder 5.) einen Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorzulegen. Andernfalls sei seine Beschwere abzuweisen.

4.1. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf 1.) die Einkommensteuerbescheide für die Jahre XXXX und XXXX seiner Haushaltsangehörigen sowie 2.) drei Rechnungen für Therapien.

4.2. Er unterließ es aber – seine Person betreffend – weiterhin, einen vollständigen Nachweis seines Einkommens (einschließlich sämtlicher Bezüge/Einkommen/Unterstützungen) in Vorlage zu bringen, indem er keinen vollständigen Nachweis über den Bezug der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie der Mietzinsbeihilfe übermittelte.

4.3. Zudem bezieht der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit in einer XXXX ein „Taschengeld“, ohne jedoch entsprechende Unterlagen vorzulegen.

4.4. Weiters unterließ er es, – seine Haushaltsangehörige betreffend – einen Einkommensnachweis für die Zeit ab Jänner XXXX vorzulegen.

5. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel.

Im Einzelnen ist zu erwägen:

2. Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe sein Einkommen nicht vollständig nachgewiesen, ergibt sich einerseits aus dem – nur auszugsweise – vorgelegten Bescheid XXXX vom XXXX , auf dessen (ausschließlich übermittelten) ersten Seite (im Betreff) eine Mietzinsbeihilfe angeführt ist. Die betreffenden übrigen Seiten des Bescheides wurden jedoch nicht vorgelegt.

Zudem ist auch in der Beschwerde vom Bezug eines „Wohnkostenbeitrages“ die Rede, ohne entsprechende Nachweise vorzulegen.

Die Feststellung, der Beschwerdeführer beziehe für seine Tätigkeit in einer XXXX ein „Taschengeld“, beruht auf den wiederholten Angaben seiner Haushaltsangehörigen (etwa im E-Mail vom XXXX ) sowie auf den Angaben in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX .

3. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von – 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.

2. Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich § 21 Abs 7 leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.

3. Da die Befreiung, wie im Gesetz vorgesehen, immer monatsweise erfolgt und der vorliegende Antrag bei der belangten Behörde am XXXX einging, kommt eine Befreiung bzw ein Zuschuss aufgrund dieses Antrages frühestens ab XXXX in Frage. Zudem bestand eine Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bis XXXX . Andererseits wurde aufgrund eines weiteren Antrages des Beschwerdeführers eine Befreiung bzw ein Zuschuss ab XXXX von der belangten Behörde gewährt, sodass Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens in zeitlicher Hinsicht eine allfällige Befreiung von den Rundfunkgebühren im Zeitraum vom XXXX bis einschließlich XXXX ist.

3.1. Rechtsnormen:

a) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:

Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 190/2021, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

„Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, , unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (…)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)

(2) (…)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).

(2) bis (5) (…)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden. (3) bis (5) (…).“

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:

„ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien: 1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (…)

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“

b) Fernsprechentgeltzuschuss:

Die §§ 1, 2, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 190/2021, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

„Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) "Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt. (2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist. 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus: 1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden. 2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein; 3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden; 4. der Antragsteller muss volljährig sein. (2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt: 1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand; 2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977; 3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz; 4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992; 6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit; 7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt. (3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen. (2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen. (4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

Zuständigkeit

§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist. (...)

(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. (...)

(8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."

3.2. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:

4. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung bzw des FeZG ist die Zuerkennung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ua 1.) an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen nach § 47 Abs 1 und Abs 2 Fernmeldegebührenordnung bzw § 3 Abs 2 und 3 FeZG sowie 2.) an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:

4.1. Denn nach § 3 Abs 5 RGG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den §§ 47 ff Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen bzw haben nach § 3 Abs 2 FeZG Personen Anspruch auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, die die dort angeführten Voraussetzungen erfüllen. § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung bzw § 3 Abs 2 FeZG zählt zunächst taxativ soziale Transferleistungen auf, von denen eine für die Zuerkennung der Befreiung bzw des Zuschusses jedenfalls bezogen werden muss.

Der Beschwerdeführer brachte als Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung als Anspruchsgrundlage eine Verständigung über die Leistungshöhe zum XXXX betreffend das Pflegegeld in Vorlage – jedoch keine entsprechenden Nachweise für die Zeit ab dem Jahr XXXX .

Zudem übermittelte er, als weiteren möglichen Nachweis seiner Anspruchsgrundlage – auszugsweise – einen Bescheid über die Neuberechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX . Inwieweit dieser – nur auszugsweise – übermittelte Bescheid als Nachweis der Anspruchsvoraussetzung geeignet ist, kann dahinstehen, da es jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens ankommt und diesbezüglich (wie noch gezeigt wird) ein vollständiger Nachweis fehlt.

4.2. Denn ausweislich § 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung bzw § 3 Abs 2 FeZG ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw einer Zuschussleistung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.

Die für eine Gebührenbefreiung bzw Zuschussleistung „maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung bzw § 3 Abs 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

5. Gemäß § 48 Abs 3 und Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung bzw § 2 Abs 2 FeZG ist das "Haushalts-Nettoeinkommen" die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Folglich sind ausgehend vom Wortlaut der angeführten Regelungen im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen. Diese Bestimmung legt somit offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in § 48 Abs 4 Fernmeldegebührenordnung bzw § 2 Abs 2 FeZG explizit genannt, etwa das Pflegegeld oder Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (vgl VwGH 6. September 2010, 2006/17/0161).

6. Gemäß § 50 Abs 4 Fernmeldegebührenordnung bzw § 4 Abs 5 FeZG ist die belangte Behörde berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

7. Der Beschwerdeführer unterließ es – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde – einen vollständigen Nachweis seines (Haushalts-)Einkommens zu übermitteln:

Er übermittelte einen Bescheid über die Neuberechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Mietzinsbeihilfe nur auszugsweise, dh insbesondere ohne Informationen zur Mietzinsbeihilfe (etwa hinsichtlich Höhe oder Leistungszeitraum).

Zudem bezieht der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ein „Taschengeld“, ohne jedoch Nachweise über die Höhe vorzulegen.

Weder die Hilfe zum Lebensunterhalt noch die Mietzinsbeihilfe noch ein „Taschengeld“ sind von der Ausnahmeregelung nach § 48 Abs 4 Fernmeldegebührenordnung bzw § 2 Abs 2 FeZG erfasst und zählen daher – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – als Einkommen, das vorliegend zu berücksichtigen und daher auch nachzuweisen ist.

8. Auch das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer ausdrücklich auf, ua sein Haushaltseinkommen – im gesamten Befreiungszeitraum – mittels geeigneter Nachweise (über sämtliche Bezüge/Einkommen/Unterstützungen aller im Haushalt lebenden Personen, jeweils für den gesamten Befreiungszeitraum) zu belegen.

Der Beschwerdeführer unterließ es jedoch weiterhin, sein Einkommen vollständig nachzuweisen, indem er – sich betreffend – keine weiteren Unterlagen übermittelte. Betreffend seine Haushaltsangehörige brachte er zwar die Einkommensteuerbescheide für XXXX und XXXX in Vorlage, aber keinen Einkommensnachweis für das Jahr XXXX (etwa eine Verständigung über die Höhe der Pension).

9. Entscheidungswesentlich ist vorliegend, dass – trotz wiederholter ausdrücklicher Aufforderung – nicht sämtliche für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden und eine (positive) Beurteilung des Anspruchs daher nicht möglich ist.

10. Unterlässt die Partei – wie im vorliegenden Fall – die gehörige Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, können daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs 2 AVG auch für die Partei eventuell negative Schlüsse gezogen werden. Dies gilt etwa für die unterlassene Beibringung von notwendigen Unterlagen, deren Anschluss an ein Anbringen das Gesetz – wie vorliegend – nicht vorschreibt, sodass ihr Fehlen kein Vorgehen nach § 13 Abs 3 AVG ermöglicht (Hengstschläger/Leeb, § 39 AVG Rz 16 [Stand 1. April 2021] mwN; vgl auch VwGH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040).

11. Im vorliegenden Fall kann der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw auf einen Zuschuss zum Fernsprechentgelt aufgrund der fehlenden Einkommensunterlagen nicht festgestellt werden. Dem verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers ist daher nicht stattzugeben.

Ergebnis:

12. Der Beschwerde war somit – ausweislich § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm §§ 47 ff Fernmeldegebührenordnung iVm § 9 Abs 6 sowie §§ 2 ff Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) – als unbegründet abzuweisen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung und ergänzender Hinweis

13. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt (keine vollständige Übermittlung der Einkommensunterlagen trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde und durch das Bundesverwaltungsgericht) ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gestellt.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 1 und Abs 4 VwGVG entfallen.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien ist bzw ob ein Anspruch auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt besteht.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

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