JudikaturBVwG

L503 2276450-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
08. Februar 2024

Spruch

L503 2276450-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 19.05.2023, Ordnungsbegriff: XXXX , betreffend Feststellung der Pflichtversicherung nach dem BSVG, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2023, Ordnungsbegriff: XXXX , und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2024, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids wie folgt zu lauten hat:

„Sie sind vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2023 in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert“.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.5.2023 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden kurz: „SVS“) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) ab 1.1.2021 bis laufend in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei.

Begründend führte die SVS zum Sachverhalt aus, der BF sei laut Hauptfeststellungsbescheid vom 11.8.2016, sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 1.4.2018, Eigentümer von land- und forstwirtschaftlich bewerteten Grundstücken im Ausmaß von 3,2351 ha und einem Einheitswert von EUR 2.400,00. Bis 31.12.2020 seien 1,4844 ha an Herrn XXXX verpachtet worden, dieser Pachtvertrag sei vom BF am 21.04.2021 zum 01.01.2021 gekündigt worden. Eine Meldung gegenüber der SVS durch den Pächter sei am 18.05.2021 erfolgt. Der BF sei von der bevorstehenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung per 01.01.2021 mit Schreiben vom 25.05.2021 und 28.06.2021 informiert und um Bekanntgabe ersucht worden, wer ab 01.01.2021 die Flächen bewirtschafte. Am 01.11.2021 habe der BF dazu in einem Telefonat angegeben, dass seine Tochter XXXX die Flächen bewirtschaften werde.

Mit Pachtvertrag vom 31.03.2021, der SVS am 16.11.2021 übermittelt, habe der BF 1,7645 ha LN [landwirtschaftliche Nutzfläche] und 0,6686 ha FN [forstwirtschaftliche Nutzfläche] (Hausgarten Nr. 1919, Feld Nr. 1918, Wald Nr. 1921) an seinen Sohn XXXX „verpachtet“. Als Pachtzins sei ein Betrag von EUR 150,00 jährlich vereinbart worden. Dieser Pachtvertrag sei zunächst von Seiten der SVS nicht in Frage gestellt und die Ausscheidung aus der Pflichtversicherung per 01.01.2021 vorgenommen worden. In weitere Folge sei vom Sohn des BF, dem vermeintlichen Pächter, eine Anmeldung zur Pflichtversicherung angefordert worden. Dieser Aufforderung sei der Sohn trotz mehrmaliger Urgenz nicht nachgekommen. Vorgeschriebene Beiträge aufgrund der amtswegigen Einbeziehung in die Pflichtversicherung seien nicht beglichen worden, weshalb eine zwangsweise gerichtliche Eintreibung notwendig geworden sei. Im Vermögensverzeichnis habe der Sohn des BF angegeben, keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, er würde von der Unterstützung seiner Mutter leben. Befragt nach dem Pachtzins, den er zu leisten habe, sei von ihm ausgeführt worden, dass er keinen zu leisten hätte. Zudem verfüge der Sohn des BF über keine landwirtschaftlichen Gerätschaften, die ihm die Bewirtschaftung der „verpachteten“ Grundstücke ermöglichen würden, dies ergebe sich ebenso unzweifelhaft aus dem Vermögensverzeichnis, welches der Sohn anlässlich der Exekution abzugeben gehabt habe.

Mit neuerlichem Pachtvertrag vom 28.02.2023, per Mail am 03.04.2023 übermittelt, „verpachte“ der BF nunmehr die zuvor an seinen Sohn XXXX „verpachteten“ Flächen per 01.01.2023 an seine Tochter XXXX , obwohl der BF noch in einem am 23.03.2023 geführten Telefonat angegeben habe, die landwirtschaftlichen Flächen an Herrn XXXX zusätzlich verpachten zu wollen. Am 29.03.2023 habe der BF schließlich telefonisch mitgeteilt, dass das Grundstück Nr. 1918 entweder die Tochter XXXX oder doch Herr XXXX bewirtschaften werde. Am 27.04.2023 sei vom BF wiederum telefonisch bekannt gegeben worden, dass die Tochter lediglich das Grundstück Nr. 1918 gepachtet habe, der Pachtvertrag vom 28.02.2023 daher richtig zu stellen sei. Statt der Richtigstellung sei allerdings ein neuerlicher Pachtvertrag, unterzeichnet am 02.01.2023, eingelangt am 02.05.2023, übermittelt worden, wonach seine Tochter XXXX ab 01.01.2023 lediglich das Grundstück Nr. 1918 pachten würde. Mit weiterem Pachtvertrag vom 07.01.2021, eingelangt am 05.05.2023, würde seine Tochter XXXX ab 01.01.2021 bis 31.12.2022 den Hausgarten mit der Grundstücksnummer 1919 und das Feld mit der Nummer 1918 im Ausmaß von 1,48 ha pachten.

Das vorläufige Beweisergebnis sei dem BF sowohl postalisch, als auch per Mail übermittelt worden. In seiner Stellungnahme vom 02.05.2023 führe er dazu lediglich aus, dass die Nichtanerkennung eines Pachtvertrages knapp zwei Jahre nach Einreichung nicht akzeptiert werden könne. Bedingt durch Corona sei es offensichtlich zu gravierenden Verhaltensveränderungen von Sohn XXXX gekommen, die er nicht nachvollziehen könne, da er seit 2008 in Wien wohnen würde. Eine Vorschreibung in dieser Höhe (2021 bis 2023) für ein bewirtschaftbares Grundstück von ca. 1,48 ha könne nicht akzeptiert werden (der Rest seien Hausgarten, Wald und saure Wiesen). Er würde daher um Storno der Vorschreibung oder um eine maximale Vorschreibung der Sozialversicherung in Höhe von rund EUR 200,00 pro Jahr ersuchen. In einem Mail vom 05.05.2023 mit dem Betreff „Rückabwicklung der Pachtverträge für die Jahre 2021 und 2022“ führe der BF weiters aus, dass das Grundstück bereits ab dem 2. Quartal 2021 von seiner Tochter bewirtschaftet worden sei (sein Sohn XXXX hätte zu dieser Zeit bereits Probleme wegen Covid gehabt). Die sachlich richtige Lösung des Problems sei daher, die Pachtvereinbarung (Pachtvertrag vom 07.01.2021) bereits ab Jänner 2021 anzuwenden. Der BF und seine Tochter würden die ausgewiesenen Beträge, geschätzte EUR 850,00 für die beiden Jahre nachzahlen.

Zusammenfassend führte die SVS sodann aus, es sei aufgrund dieses Sachverhaltes davon auszugehen, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb im Ausmaß von 3,2351 ha und einem Einheitswert von EUR 2.400,00 (abzüglich der Verpachtung an Herrn XXXX in Höhe von EUR 1.674,98) seit Beendigung der Verpachtung an Herrn XXXX auf Rechnung und Gefahr des BF geführt werde, eine Verpachtung weder an den Sohn noch an die Tochter rechtsgültig stattgefunden habe und die Pachtverträge zum Schein abgeschlossen worden seien, dies vor allem, um der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung zu entgehen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die SVS aus, der Pachtvertrag mit Sohn XXXX sei nie zustande gekommen; gerade die objektiven Beweise, wie Vermögensverzeichnis und die Tatsache, dass der Sohn weder eine Anmeldung zur Pflichtversicherung abgegeben, noch Beiträge dafür entrichtet habe, seien hinreichend objektivierbare Gründe für das Vorliegen eines Scheinvertrages. Der BF bestätige schließlich selbst, dass sein Sohn tatsächlich keine Handlungen zur Bewirtschaftung gesetzt hat, dies als Folge der Coviderkrankung. Zudem habe der BF noch vor der Übermittlung dieses „Scheinvertrages“ am 16.11.2021 angegeben, dass seine Tochter den Betrieb führen würde. Die weiteren Verträge könnten ebenso nicht anerkannt werden, sie würden einander nicht nur das Ausmaß anbelangend widersprechen, sondern sie seien auch mit unterschiedlichen Daten trotz gleichen Beginns unterzeichnet worden. Dass angeblich seine Tochter den Betrieb bereits ab 01.01.2021 gepachtet habe, obwohl er doch für denselben Zeitraum seinen Sohn als Pächter genannt habe, bestätige umso mehr, dass alle angeführten Verpachtungen nur zum Schein erfolgt sind.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die SVS zunächst die allgemeinen Bestimmungen des BSVG hinsichtlich Versicherungspflicht dar. Sodann betonte die SVS, dass etwa § 539a ASVG festlege, dass für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt maßgebend sei und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes könnten gemäß Abs. 2 der genannten Bestimmung Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Ein Sachverhalt sei daher nach Abs. 3 der genannten Bestimmung so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen wäre. Gemäß § 539a Abs 4 ASVG seien Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Werde durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so sei das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Abs. 5 der genannten Bestimmung verweise zudem auf §§ 21 bis 24 der BAO. Diesbezüglich verwies die SVS auf eine Vielzahl von – näher dargelegten – Entscheidungen des VwGH.

Die Beantwortung der hier entscheidenden Frage, ob die in den unterschiedlichen Pachtverträgen genannten Flächen bei der Beurteilung des Vorliegens der Pflichtversicherung und in weiterer Folge der Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagen mit zu berücksichtigen seien, hänge davon ab, ob diese Flächen in den festgestellten Zeiträumen auf Rechnung und Gefahr des BF geführt wurden. Unstrittig sei, dass auf diesen Flächen eine Betriebsführung erfolgte; strittig sei, ob der BF diese Flächen an den Sohn XXXX oder doch die Tochter XXXX rechtswirksam überlassen habe. Gemäß § 916 Abs. 1 erster Satz ABGB sei eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben wird, nichtig. Bei einem Scheingeschäft würden die Parteien einvernehmlich nur den äußeren Schein der Abgabe einer Willenserklärung schaffen, wollten jedoch schon bei Geschäftsabschluss die damit verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich niedergelegt eintreten lassen. Typischer Anwendungsfall sei der Abschluss eines Geschäftes zur Täuschung der Steuerbehörde, um eine bestimmte Steuerbelastung hierdurch zu vermeiden. Ein solches Scheingeschäft sei nach § 916 Abs. 1 erster Satz ABGB nichtig, weil es von beiden Teilen nicht gewollt war und auch keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraute (vgl. OGH vom 28. September 2005, 7 Ob 116/050t). Dies bedeute gegenständlich, dass die Pachtverträge dann nichtig sind, wenn der BF von vornherein nicht beabsichtigt habe, mit dem Abschluss des Vertrages eine Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten zu bewirken. Denn dann wäre die Überlassungserklärung mit Einverständnis des „Pächters“ zum Schein abgegeben worden. Die SVS gehe nach Prüfung aller Umstände davon aus, dass der BF nie beabsichtigt habe, seinem Sohn und/oder seiner Tochter irgendwelche Rechte einzuräumen. Dass seine Tochter tatsächlich Arbeiten verrichtet hat, bedeute noch nicht, dass diese Bearbeitung auf ihre Rechnung und Gefahr erfolgt ist. Gemäß § 539 ASVG bzw. § 237 BSVG seien Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen bzw. Hinterbliebenen) im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, ohne rechtliche Wirkung. Der BF führe daher den land-und forstwirtschaftlichen Betrieb aufgrund seines Eigentumstitels seit 01.01.2021 auf alleinige Rechnung und Gefahr. Eine Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Flächen bzw. in weiterer Folge nur des Feldes habe aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht rechtswirksam stattgefunden. Es sei daher die Pflichtversicherung des BF in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung ab 01.01.2021 bis laufend festzustellen gewesen.

2. Mit Schreiben vom 15.6.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVS vom 19.5.2023. In seiner Beschwerde brachte der BF vor, eine Verständigung über die Nichtanerkennung eines Pachtvertrages, knapp 2 Jahre nach Einreichung, könne nicht akzeptiert werden. Die SVS hätte sofort bzw. innerhalb weniger Wochen den/die Pachtverträge ablehnen müssen. In weiterer Folge stellte der BF folgende „Fragen“ an die SVS: „Sie schreiben, dass mein Sohn bzw. meine Tochter keine landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte zur Bewirtschaftung haben. 1. Frage: Können Sie das über diese Entfernung feststellen? Oder über Satellit? 2. Frage: Ist das Voraussetzung, um ein Grundstück in Pacht zu nehmen? 3. Frage: Kann ein so kleines Grundstück, das an den Rändern bereits mit Sträuchern und Bäumen besetzt ist, möglicherweise auch von „Hand“ bewirtschaftet werden? (z.B. freilaufende Hühner, Hirsche etc. oder überhaupt eine nicht gewinnbringende Nutzung, wer verbietet das den Kindern?) 4 Frage. Wäre es auch möglich, die maschinelle Bewirtschaftung auch über einen Maschinenring zu machen?“. Weiters forderte der BF die SVS zur Stornierung der Vorschreibungen bzw. zur Vornahme einer entsprechenden Gutschrift auf, widrigenfalls er „Klage wegen mutwilliger Verdrehung der Tatsachen einbringen“ werde. Zudem wies der BF darauf hin, dass er mit 1.7.2023 die nutzbaren Flächen an einen familienfremden Pächter übergeben werde.

3. Mit E-Mail vom 15.6.2023 legte der BF einen Meldezettel vor; dieser gelte „als Beweis, dass er die Landwirtschaft nicht selbst von Wien aus führen konnte“. Außerdem habe er „in Wien andere berufliche Tätigkeiten auszuführen“. Aus dem vorgelegten ZMR-Auszug geht hervor, dass der BF seit 20.9.1999 seinen Hauptwohnsitz in XXXX [Anmerkung: der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft] und weiters seit 24.10.2008 einen Nebenwohnsitz in Wien hat.

4. Mit Bescheid vom 10.7.2023 wies die SVS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 19.5.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

Nach Darstellung des Verfahrensgangs betonte die SVS wiederum, dass – wie bereits im Ausgangsbescheid ausgeführt wurde – der Pachtvertrag mit seinem Sohn XXXX vom 31.03.2021 lediglich zum Schein abgeschlossen worden sei, da sein Sohn weder den „vereinbarten“ Pachtzins geleistet, noch die landwirtschaftlichen Flächen, auch in Ermangelung der hierfür notwendigen Gerätschaften, jemals bewirtschaftet habe bzw. durch Dritte, jedoch auf eigene Gefahr und Rechnung, bewirtschaften habe lassen. Der Führung des landwirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr stehe die dauernde Abwesenheit des BF von der Betriebsliegenschaft sowie die Ausübung anderer beruflicher Tätigkeiten am Nebenwohnsitzort nicht im Wege. Wie bereits im Ausgangsbescheid ausgeführt, ergebe sich die Feststellung, sein Sohn besitze keine landwirtschaftlichen Gerätschaften, eindeutig aus dem im Zuge der Exekution abgegebenen Vermögensverzeichnis, wobei falsche Angaben bei Abgabe dessen strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen würden. Darüber hinaus sei vom BF nicht einmal behauptet worden, sein Sohn habe die gegenständlichen Flächen jemals bewirtschaftet. Mag die gegenständliche landwirtschaftliche Fläche auch (mit sehr hohem Aufwand) „von Hand“, also ohne Gerätschaften bewirtschaftbar sein, so sei dies jedenfalls hinsichtlich der forstwirtschaftlich genutzten Fläche nicht möglich bzw. höchst lebensfremd. Dass der BF im Zuge der Beschwerde die Frage stelle, ob eine Bewirtschaftung durch den Maschinenring überhaupt möglich ist, lege den Schluss nahe, dass weder er noch eines seiner Kinder diesen (auf eigene Rechnung und Gefahr) beauftragt hätten.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung betonte die SVS nochmals, dass sich die Rechnungs- und Gefahrtragung bei einem land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb nach den aus der Betriebsführung im Außenverhältnis resultierenden Rechten und Pflichten ergebe. Diese seien in erster Linie durch das Eigentum am Betrieb bedingt. Sofern durch rechtswirksame dingliche oder obligatorische Rechtsakte statt des Eigentümers ein Nichteigentümer aus der Betriebsführung berechtigt oder verpflichtet wird und nicht ohne gültigen Rechtsakt bloß tatsächlich den Betrieb führt, trete eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung ein. Ein Pachtvertrag, welcher eine solche nach sich zieht, sei nach der wahren Absicht der Parteien und nicht nach der von diesen gewählten Bezeichnung zu beurteilen. Hierzu verwies die SVS wiederum auf die einschlägige Rechtsprechung des VwGH. Hinsichtlich der forstwirtschaftlichen Fläche betreffend Grundstücksnummer 1921 bestehe, wie bereits im Ausgangsbescheid ausgeführt, eine Bewirtschaftungsvermutung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 BSVG, sodass dem Sohn des BF die vermutete Bewirtschaftung dieser unter anderem auch in Ermangelung der hierfür nötigen Gerätschaften gar nicht möglich gewesen sei. Die Feststellung, dass seine Tochter über keinerlei landwirtschaftliche Gerätschaften verfügt, sei im Ausgangsbescheid nicht getroffen worden. Unstrittig sei demnach weiterhin, dass auf den gegenständlichen Flächen eine Betriebsführung erfolgte. Die SVS gehe auch nach Prüfung der gegen den bekämpften Bescheid vorgebrachten Einwendungen nach wie vor davon aus, dass es aufgrund der Qualifikation der vom BF abgeschlossenen Pachtverträge als Scheingeschäfte zu keinerlei Einräumung von Rechten betreffend die Betriebsführung an jegliches seiner Kinder auf deren Rechnung und Gefahr gekommen sei. Dementsprechend beurteile sich die Berechtigung sowie Verpflichtung zur Betriebsführung im Außenverhältnis nach dem Eigentum am Betrieb. Die vom BF vorgebrachte Tatsache, wonach er vom Betrieb dauernd ortsabwesend sei und anderen beruflichen Tätigkeiten nachginge, ändere nichts an seiner Eigentümereigenschaft, weswegen seine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG mit dem bekämpften Bescheid zu Recht festgestellt worden sei.

5. Mit E-Mail vom 16.7.2023 übermittelte der BF einen mit Herrn XXXX abgeschlossenen Pachtvertrag vom 1.7.2023 über die Verpachtung der Parzellen Nr. 1918 (Feld) und 1919 (Hausgarten), beginnend ab 1.7.2023. In seinem E-Mail wies der BF darauf hin, dass Herr XXXX ab Juli das Gras abernte und werde die Pachtfläche danach neu bestellt.

6. Mit Schreiben vom 26.7.2023 stellte der BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag.

7. Am 9.8.2023 legte die SVS den Akt dem BVwG vor. In diesem Zusammenhang wies die SVS darauf hin, dass der BF einen Pachtvertrag vorgelegt habe, aufgrund dessen die Pflichtversicherung ab 1.7.2023 wegfalle. Es werde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung dahingehend zu bestätigen, dass die Pflichtversicherung lediglich bis zum 30.6.2023 besteht.

8. Am 18.1.2024 führte das BVwG im Beisein des BF und einer Vertreterin der SVS eine Beschwerdeverhandlung durch, in der dem BF Gelegenheit gegeben wurde, seine Sicht der Dinge zu schildern. Weiters wurde der Sohn des BF, XXXX , zeugenschaftlich befragt. Eine darüber hinaus an die Tochter des BF, XXXX , ergangene Ladung als Zeugin wurde hinterlegt und von dieser nicht behoben.

9. Mit Schreiben an das BVwG vom 19.1.2024 wies der BF darauf hin, dass der „Pachtvertrag“ („1.1.2021 bis 31.3.2022“), abgeschlossen zwischen ihm und seinem Sohn XXXX , von der SVS anerkannt worden und damit rechtsgültig sei. Die Vorschreibungen der Beiträge seien an XXXX erfolgt und seien die Beiträge von diesem auf das angeführte Konto eingezahlt worden. Seitens der SVS sei niemals eine Rückzahlung von Beiträgen an XXXX erfolgt; damit sei der XXXX rechtsgültig. Der mit seiner Tochter XXXX geschlossene Pachtvertrag sei von der SVS anerkannt worden. Damit würden alle Forderungen der SVS gegen den BF ins Leere gehen. Beigelegt wurden vom BF eine Buchungsbestätigung vom 26.5.2022 (Einzahlung von € 796,00 seitens Frau XXXX auf das Konto der SVS, XXXX ) sowie eine Zahlungsaufforderung der SVS vom 16.1.2023.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Eigentümer von land- und forstwirtschaftlich bewerteten Grundstücken im Ausmaß von rund 3,2 ha und einem Einheitswert von gesamt € 2.400,00 (Liegenschaft XXXX bestehend aus Feld Nr. 1918, Hausgarten Nr. 1919, Feld Nr. 1920, Wald Nr. 1921).

Das Grundstück Nr. 1920 (Feld) im Ausmaß von rund 0,8 ha war und ist unstrittig an Herrn XXXX verpachtet und insofern nicht verfahrensrelevant.

1.2. Abzüglich dieses an Herrn XXXX verpachteten Grundstücks verbleibt hinsichtlich der (hier verfahrensgegenständlichen) Nr. 1918, 1919 und 1921 eine Fläche im Ausmaß von insgesamt rund 2,4 ha und einem Einheitswert im Ausmaß von insgesamt € 1.674,98. Hiervon hatte der BF das Grundstück Nr. 1918 (Feld) im Ausmaß von rund 1,4 ha von 1.1.1995 bis 1.1.2021 an Herrn XXXX verpachtet. Dieser Pachtvertrag wurde von Herrn XXXX zum 1.1.2021 gekündigt und übermittelte Herr XXXX der SVS am 18.5.2021 das diesbezügliche Kündigungsschreiben.

1.3. Nach diversen, seitens des BF zunächst unbeantwortet gebliebenen Schreiben der SVS hinsichtlich der Frage seiner Pflichtversicherung im Gefolge der Auflösung des Pachtvertrages mit Herrn XXXX übermittelte der BF der SVS am 16.11.2021 einen mit „31.3.2021“ datierten, unbefristeten „Pachtvertrag“ mit seinem Sohn XXXX , demzufolge er diesem die Grundstücks-Nr. 1919 (Hausgarten), 1918 (Feld) und 1921 (Wald) beginnend mit „1.1.2021“ verpachte.

Dieser Pachtvertrag wurde von der SVS zunächst akzeptiert. Die in weiterer Folge durch die SVS an XXXX gerichteten Zuschriften und Zahlungsaufforderungen wurden von diesem gänzlich ignoriert; es erfolgte keinerlei Antwort seitens XXXX auf die zahlreichen Schreiben der SVS. Am 30.5.2022 wurde der SVS lediglich ein Teilbetrag in Höhe von € 796 (von einem auf XXXX , einer Tochter des BF, lautenden Konto) überwiesen, wobei ein Rückstand in Höhe von € 1.280,57 offen blieb. Im Juli 2022 beantragte die SVS die Fahrnisexekution gegen XXXX , wobei das BG XXXX in diesem Zusammenhang darauf hinwies, dass bereits am 17.3.2022 in einem anderen Exekutionsverfahren gegen XXXX ein Vermögensverzeichnis aufgenommen wurde – welches der SVS auch vorgelegt wurde -, welches keinerlei pfändbare Gegenstände aufweist. Die Exekutionsbewilligung konnte XXXX laut Auskunft des BG XXXX vom 25.8.2022 sodann nicht zugestellt werden, da dieser unbekannten Aufenthalts war. Die letzte Beschäftigung von XXXX hatte am 6.7.2018 geendet; seit 6.11.2018 stand er im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. seit 10.8.2019 bis 24.3.2021 stand er im Bezug von Notstandshilfe und scheinen seither keine Versicherungszeiten mehr auf.

1.4. Mit Schreiben vom 16.1.2023 wies die SVS – auf Basis eines ausführlichen Aktenvermerks vom selben Tag - den BF darauf hin, dass es sich nach Ansicht der SVS bei dem Pachtvertrag zwischen ihm und seinem Sohn XXXX um ein Scheingeschäft handle, da eine ordentliche Bewirtschaftung durch diesen offensichtlich nie gewollt oder beabsichtigt gewesen sei. Dementsprechend sei die Bewirtschaftung aus dem Rechtstitel des Eigentums auf Rechnung und Gefahr des BF erfolgt und würden dem BF – näher dargelegte – Beiträge vorgeschrieben werden. In dem erwähnten Aktenvermerk vom 16.1.2023 hielt die SVS unter anderem fest, dass die vom BF nunmehr als mögliche Pächterin ins Spiel gebrachte Tochter XXXX seit 2018 uneinbringliche Beitragsrückstände im Bereich der gewerblichen Sozialversicherung in Höhe von über € 11.000 aufweise.

1.5. Am 3.4.2023 legte der BF der SVS einen mit „28.2.2023“ datierten „Pachtvertrag“ mit seiner Tochter XXXX vor, demzufolge er dieser die Grundstücks-Nr. 1919 (Hausgarten) und 1918 (Feld) beginnend mit „1.1.2023“ verpachte. Weiters beantragte der BF die Erlassung eines Bescheids hinsichtlich der Pflichtversicherung.

1.6. Im Gefolge dessen übermittelte die SVS dem BF ein Schreiben vom 4.4.2023, mit dem ihm (nochmals) die Beiträge für den Zeitraum Jänner 2021 bis Dezember 2022 sowie (neuerdings) Beiträge für den Zeitraum Jänner bis März 2023 vorgeschrieben wurden. Weiters wies die SVS mit Parteiengehör vom 24.4.2023 (nochmals) darauf hin, dass der mit seinem Sohn XXXX am 31.3.2021 abgeschlossene Pachtvertrag mangels Beabsichtigung einer Bewirtschaftung durch diesen zum Schein abgeschlossen worden sei und deshalb Pflichtversicherung von 1.1.2021 bis 1.4.2023 bzw. 3.4.2023 bestehe. Der neuerliche Pachtvertrag mit seiner Tochter XXXX vom 28.2.2023, übermittelt am 3.4.2023, werde „vorerst ab 3.4.2023“ anerkannt.

1.7. Am 2.5.2023 legte der BF der SVS einen mit „2.1.2023“ datierten „Pachtvertrag“ mit seiner Tochter XXXX vor, demzufolge er dieser (nur) die Grundstücks-Nr. 1918 (Feld) beginnend mit „1.1.2023“ verpachte.

1.8. Auf Ersuchen des BF, ihm nochmals jene Zeiträume darzulegen, aus denen sich die „unberechtigten Forderungen zusammensetzen sollen“, übermittelte die SVS dem BF in weiterer Folge (nochmals) die Aufstellung vom 4.4.2023, aus der Vorschreibungen (auch) für den Zeitraum Jänner 2021 bis Dezember 2022 hervorgehen. Hierzu gab der BF mit weiterem Schreiben vom 2.5.2023 an, er könne nicht akzeptieren, dass ein Pachtvertrag knapp zwei Jahre nach Einreichung nicht anerkannt werde. Mit weiterem Schreiben vom 5.5.2023 gab der BF an, das Grundstück wäre von seiner Tochter XXXX tatsächlich bereits ab dem 2. Quartal 2021 bewirtschaftet worden; sein Sohn XXXX hätte während dieser Zeit bereits Probleme wegen COVID gehabt. Daher wäre es die „sachlich richtige Lösung des Problems, die Pachtvereinbarung laut Anhang ab Januar 2021 anzuwenden“.

Beigelegt wurde dem Schreiben des BF vom 5.5.2023 ein mit „7.1.2021“ [sic!] datierter „Pachtvertrag“ mit seiner Tochter XXXX , demzufolge der BF dieser die Grundstücks-Nr. 1919 (Hausgarten) und 1918 (Feld) in der Zeit „1.1.2021 bis 31.12.2022“ [sic!] verpachte.

1.9. Festgestellt wird, dass mit den dargestellten, verschiedenen und teils in unlösbarem Widerspruch stehenden Versionen von „Pachtverträgen“ nie eine Bewirtschaftung der jeweiligen Grundstücke durch XXXX oder XXXX beabsichtigt war, geschweige denn eine solche tatsächlich stattgefunden hat. Vielmehr wurden diese „Pachtverträge“ nach freiem Belieben des BF erstellt, nach freiem Belieben (rück-)datiert, vom jeweiligen „Pächter“ unterfertigt und je nach „Bedarf“ – sprich: um Beitragsforderungen der SVS entgegen treten zu können - der SVS in Vorlage gebracht.

1.10. Mit Pachtvertrag vom 1.7.2023, der SVS vorgelegt am 16.7.2023, verpachtete der BF die Grundstücks-Nr. 1918 (Feld) und 1919 (Hausgarten) ab 1.7.2023 an Herrn XXXX

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch die Beschwerdeverhandlung vom 18.1.2024, in der dem BF ausführlich Gelegenheit gegeben wurde, seine Sicht der Dinge zu schildern und in der sein Sohn XXXX zeugenschaftlich befragt wurde.

2.2. Die unter Punkt 1.1. bis 1.8. und unter Punkt 1.10. getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt wie insbesondere den vom BF zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgelegten, aktenkundigen „Pachtverträgen“ mit seinem Sohn bzw. seiner Tochter, diversen Datenbankauszügen, den aktenkundigen Schreiben der SVS an den BF und diesbezüglichen aktenkundigen Eingaben des BF an die SVS.

2.3. Im Hinblick auf die unter Punkt 1.9. getroffenen Feststellungen, wonach mit den dargestellten, verschiedenen Versionen von „Pachtverträgen“ seitens des BF nie eine Bewirtschaftung der jeweiligen Grundstücke durch seinen Sohn XXXX oder seine Tochter XXXX beabsichtigt war, geschweige denn eine solche tatsächlich stattgefunden hat und wonach diese „Pachtverträge“ nach freiem Belieben des BF erstellt, nach freiem Belieben (rück-)datiert, vom jeweiligen „Pächter“ unterfertigt und je nach „Bedarf“ – sprich: um Beitragsforderungen der SVS entgegen treten zu können - der SVS in Vorlage gebracht wurden, so ist Folgendes auszuführen:

2.3.1. Den vom BF vorgelegten „Pachtverträgen“ vermag bereits per se keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden. So übermittelte der BF (erst) nach diversen, zunächst unbeantwortet gebliebenen Schreiben der SVS hinsichtlich der Frage seiner Pflichtversicherung im Gefolge der Auflösung des Pachtvertrages mit Herrn XXXX der SVS (erst) am 16.11.2021 einen mit „31.3.2021“ datierten „Pachtvertrag“ mit seinem Sohn XXXX , demzufolge er diesem die Grundstücks-Nr. 1919 (Hausgarten), 1918 (Feld) und 1921 (Wald) beginnend mit „1.1.2021“ (unbefristet) verpachte. Nachdem die SVS den BF mit Schreiben vom 16.1.2023 davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass dieser „Pachtvertrag“ als Scheinvertrag zu werten sei, legte der BF sodann am 3.4.2023 einen mit „28.2.2023“ datierten „Pachtvertrag“ mit seiner Tochter XXXX vor, demzufolge er dieser die Grundstücks-Nr. 1919 (Hausgarten) und 1918 (Feld) beginnend mit „1.1.2023“ verpachte. Am 2.5.2023 legte der BF der SVS (als „Korrektur“) dann einen mit „2.1.2023“ datierten „Pachtvertrag“ mit seiner Tochter XXXX vor, demzufolge er dieser (nur) die Grundstücks-Nr. 1918 (Feld) beginnend mit „1.1.2023“ verpachte. Bereits dies zeigt deutlich auf, dass der BF nach Belieben irgendwelche Daten in die „Pachtverträge“ eingetragen hat, ist es doch denkunmöglich, dass der BF am „28.2.2023“ einen Pachtvertrag mit seiner Tochter mit dem dargestellten Inhalt abgeschlossen hat, diesen jedoch dann „später“ – am „2.1.2023“ [sic!] - korrigiert haben will. Nachdem die SVS auf einer Beitragszahlung durch den BF bis zur Bekanntgabe der „Verpachtung“ an seine Tochter XXXX (2021, 2022 und Anfang 2023) beharrte, brachte der BF mit Eingabe vom 5.5.2023 (erstmals) vor, seine Tochter habe das Grundstück tatsächlich bereits ab dem 2. Quartal 2021 bewirtschaftet und er legte diesbezüglich einen weiteren, mit „7.1.2021“ [sic!] datierten „Pachtvertrag“ mit seiner Tochter XXXX vor, demzufolge er seiner Tochter die Grundstücks-Nr. 1919 (Hausgarten) und 1918 (Feld) in der Zeit „1.1.2021 bis 31.12.2022“ [sic!] verpachte. Diese letzte „Version“ eines (am 5.5.2023 vorgelegten) Pachtvertrages mit seiner Tochter vom „7.1.2021“ steht freilich in unlösbarem Widerspruch mit jenem „Pachtvertrag“, den der BF am „31.3.2021“ mit seinem Sohn XXXX hinsichtlich einer Verpachtung (ebenso) ab „1.1.2021“ abgeschlossen haben will und auf den er sich zunächst der SVS gegenüber berufen hatte. Insofern ist offenkundig, dass der BF nach freiem Belieben „Pachtverträge“ erstellt, nach freiem Belieben entweder seinen Sohn XXXX oder seine Tochter XXXX als Pächter bezeichnet und diese nach freiem Belieben (rück-)datiert hat und vom jeweiligen „Pächter“ unterfertigen ließ, ohne dass diese „Pachtverträge“ auf eine tatsächliche, vertragsgemäße Bewirtschaftung abgezielt hätten. Diese Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aufgrund der vorgelegten „Pachtverträge“ und den Ergebnissen der ausführlichen Beschwerdeverhandlung, wobei vor diesem Hintergrund von weiteren Schritten zur ergänzenden Befragung von XXXX – die Ladung zur Beschwerdeverhandlung war von ihr nicht behoben worden – abgesehen werden kann. Dass die „Pachtverträge“ nach freiem Belieben erstellt und datiert wurden, hat der BF in der Beschwerdeverhandlung auch letztlich selbst auf Vorhalt der verschiedenen „Versionen“ von „Pachtverträgen“ eingeräumt: „Darüber brauchen wir nicht reden, weil im Endeffekt ist das ohnedies ungültig, ob ich es nun vorlege oder nicht. Es wird von der SVS sowieso nicht anerkannt. Für mich sind die SVS-Beiträge eine Art Zwangsabgabe, ohne jegliche Gegenleistung, wie z. B. die GIS. … es kann sein, dass ein Fehler beim Datum vorliegt. Mir war schon klar, dass ich es nicht 2 Jahre zurück ändern kann… Sie sind ohnedies ungültig“ (Verhandlungsschrift S. 6). Insofern ist auch nicht zu beanstanden, wenn die SVS – vor dem Hintergrund der schließlich erstmals am 5.5.2023 vorgelegten Version des Pachtvertrages mit seiner Tochter vom „7.1.2021“ betreffend Verpachtung in der Zeit „1.1.2021 bis 31.12.2022“ – sämtlichen „Pachtverträgen“, somit auch jenen mit seiner Tochter XXXX „abgeschlossenen“, keinerlei Bedeutung mehr beimaß, auch wenn die SVS zunächst offensichtlich noch bereit gewesen wäre, eine Verpachtung an die Tochter (ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe) zu akzeptieren. In diesem Zusammenhang ist auch generell zum vom BF zuletzt in seiner Stellungnahme vom 19.1.2024 wiederholten Einwand, die „Pachtverträge“ mit seinem Sohn wie auch (wenn auch nur die „ersten“ Versionen) mit seiner Tochter seien von der SVS zunächst anerkannt worden und seien somit „rechtsgültig“, anzumerken, dass die – für die rechtliche Beurteilung ausschlaggebenden tatsächlichen Verhältnisse – naturgemäß oftmals erst nachträglich zu Tage treten. Auch ändert der Umstand, dass die SVS zunächst keine Bedenken gehegt haben mag, nichts daran, dass ein „Pachtvertrag“ auch nachträglich sehr wohl als zum Schein abgeschlossen gewertet werden kann.

2.3.2. In das dargestellte Bild fügten sich auch die weiteren Ergebnisse der Beschwerdeverhandlung. So gab der Sohn des BF, XXXX , zeugenschaftlich auf Befragen zunächst mehrfach an, er habe mit seinem Vater nur einen mündlichen Pachtvertrag abgeschlossen; es habe nie etwas Schriftliches gegeben bzw. habe er „nichts unterschrieben“ (Verhandlungsschrift S. 10/11). Erst auf weiteres Nachfragen gab XXXX an, er sei sich „doch nicht sicher“ und räumte er sodann auf Vorhalt des „Pachtvertrages“ vom „31.3.2021“ auf Frage des Richters ein, dass es sich hierbei doch um seine Unterschrift handle (Verhandlungsschrift S. 11), was jedenfalls klar indiziert, dass der „Pachtvertrag“ für XXXX faktisch keinerlei Bedeutung haben konnte. Bezeichnend ist zudem, dass XXXX auf Nachfragen angab, er sei ca. zwei Mal pro Monat an der Adresse der verfahrensgegenständlichen Grundstücke gewesen (eine aufrechte Meldung an dieser Adresse lag abgesehen von seiner Kindheit niemals vor); auf die Frage, was er dort gemacht habe, gab er wie folgt an: „Meinen Vater besucht oder meine Schwester, es gab Familientreffen, Weihnachtsfeiern etc.“ (Verhandlungsschrift S. 12). Von einer Bewirtschaftung erwähnte XXXX von sich aus kein Wort. Bezeichnend ist auch die zeugenschaftliche Antwort von XXXX auf die Frage, ob es hierbei in den Jahren vor 2021 und in den Jahren ab 2021 irgendwelche Unterschiede gab: „Der Unterschied war, dass ich von 2019 bis 2020 eine Freundin hatte. Dadurch waren wir dort zu zweit oder zu dritt auf Besuch. Meine Freundin hat einen Sohn. Ab 2021 war nichts anders“ (Verhandlungsschrift S 12). In Anbetracht dessen fragte der Richter XXXX beinahe schon suggestiv, ob er bei seinen erwähnten Besuchen an der genannten Adresse ( XXXX ) jemals bei irgendwelchen Tätigkeiten mitgeholfen hat, woraufhin dieser antwortete: „Ja. Ein Glas Wasser geholt, den Tisch gedeckt, beim Grillen geholfen, Kuchen und Eis serviert“ (Verhandlungsschrift S. 13). Insofern geht auch aus diesen Aussagen klar hervor, dass ein allfälliger „Pachtvertrag“ faktisch von keinerlei Relevanz für den Zeugen gewesen sein konnte. Erst auf den Einwand seines Vaters (des BF), der zwar nicht am Wort war, aber dazwischenredete, dass sein Sohn den „Wald“ vergessen hätte (Verhandlungsschrift S. 13), gab XXXX an, er habe mit Nachbarn auch „Bäume angeschaut“ wegen des Schädlingsbefalls, es sei gemeinsam beschlossen worden, welche Bäume zu fällen seien (Verhandlungsschrift S. 13); derartige Treffen hätte es insgesamt dreimal gegeben (Verhandlungsschrift S. 14); ein derartiges Treffen habe es auch einmal nach einem Blitzeinschlag gegeben, wobei er vermute, dass dies 2020 (Anmerkung: für dieses Jahr lag kein „Pachtvertrag“ mit ihm vor) oder 2021 gewesen sei (Verhandlungsschrift S. 14). Jedenfalls kann daraus, dass der Zeuge XXXX diese Umstände nicht von sich aus, sondern erst auf Zuruf seines Vaters erwähnt hat, geschlossen werden, dass diese drei „Besuche“, in deren Rahmen er möglicherweise mit Nachbarn über den Wald gesprochen hat, mangels Kontinuität keinerlei Relevanz für ihn hatten, auf keinen „Pachtvertrag“ zurückzuführen sind und keinesfalls als „Bewirtschaftung“ gewertet werden können.

Zu erwähnen ist auch, dass XXXX auf die Frage, wie oft er bei seinen eigenen Angaben zufolge ca. zweimal pro Monat an der Adresse XXXX erfolgten „Besuchen“ seine Schwester XXXX dort gesehen hat, angab, sie sei „auf jeden Fall weniger oft“ dort gewesen als er selbst (Verhandlungsschrift S. 13). Schon insofern kann, unabhängig von den sich widersprechenden, unbeachtlichen „Pachtverträgen“, auch noch weniger von einer „Bewirtschaftung“ durch XXXX gesprochen werden.

An all diesen Umständen vermögen zudem die Beteuerungen des BF in der Beschwerdeverhandlung, dass eine spätere Übernahme der Landwirtschaft durch seine Kinder geplant gewesen sei, nichts zu ändern. So gab der BF etwa an, es sei „geplant“ gewesen, dass sein Sohn XXXX übernimmt; „das war eine Vorstufe für die Übernahme“ (Verhandlungsschrift S. 8). „Geplant war auch irgendwann mal einen Waldgarten oder eine Pferdekoppel zu machen“ (Verhandlungsschrift S. 15). Dass eine den „Pachtverträgen“ entsprechende Bewirtschaftung durch seinen Sohn XXXX oder seine Tochter XXXX erfolgte, vermochte der BF damit gerade nicht darzulegen. Auch der Einwand des BF, dass für seinen Sohn XXXX (wenn auch nicht durch diesen selbst) eine (einzige) Teilzahlung an die SVS geleistet worden war, vermag an den dargestellten Erwägungen nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang brachte der BF zudem vor, die mangelnden Beitragszahlungen seines Sohnes XXXX seien der Corona-Pandemie geschuldet gewesen, „weil sich dieser als Selbständiger die Beiträge nicht mehr leisten konnte. Er konnte als Nicht-Geimpfter seine Tätigkeiten nicht mehr wie bisher ausüben“ (Verhandlungsschrift S. 15). Diesem Vorbringen ist aber entgegen zu halten, dass die letzte Beschäftigung seines Sohnes XXXX bereits am 6.7.2018 geendet hatte; bereits seit 6.11.2018 stand er im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. seit 10.8.2019 bis 24.3.2021 stand er im Bezug von Notstandshilfe und scheinen seither keine Versicherungszeiten mehr auf. Inwiefern vor diesem Hintergrund die Corona-Pandemie dazu geführt haben soll, dass sich sein Sohn XXXX – bei dem im Übrigen keinerlei selbständige Erwerbstätigkeiten aufscheinen - die Beiträge nicht „mehr“ habe leisten können, erhellt nicht und handelt es sich hierbei offensichtlich um eine Schutzbehauptung.

2.3.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass keine wirksam abgeschlossenen Pachtverträge des BF mit seinen Kindern XXXX oder XXXX vorliegen, zumal mit den verschiedenen, nach Belieben des BF (rück-)datierten und der SVS als Reaktion auf deren Beitragsforderungen vorgelegten Versionen von „Pachtverträgen“ nie eine Bewirtschaftung der jeweiligen Grundstücke durch XXXX oder XXXX beabsichtigt war, geschweige denn eine solche tatsächlich stattgefunden hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde mit einer Maßgabe:

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z 7 BSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtliche Grundlagen im Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG):

3.2.1. § 2 BSVG lautet auszugsweise:

Pflichtversicherung

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. […]

(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. […]

3.2.2. § 3 BSVG lautet auszugsweise:

Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

§ 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:

1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;

2. […]

(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. […]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb dann auf Rechnung und Gefahr einer Person im Sinne des Sozialversicherungsrechtes der Bauern geführt, wenn sie aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer in diesem Sinne aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setzt voraus, dass durch rechtswirksame dingliche (z.B. Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) statt des Eigentümers ein Nichteigentümer (z.B. der Pächter) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. (vgl. u.a. VwGH vom 07.12.2022, Ra 2020/08/0191).

Somit zählt auch der wirksame Abschluss eines Pachtvertrages zu jenen obligatorischen Rechtsgeschäften, durch die eine Änderung der sich sonst aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten im Außenverhältnis mit der Rechtsfolge bewirkt wird, dass nicht mehr der Eigentümer, sondern der Nutzer den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führt. Voraussetzung dafür, dass nicht mehr der Eigentümer, sondern der Pächter den landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führt, ist, dass überhaupt ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde , dass der Pachtvertrag nicht nur zum Schein abgeschlossen, in Wirklichkeit aber kein oder ein anderes Rechtsverhältnis begründet werden sollte, und dass der als Pachtvertrag bezeichnete und als solcher von den Vertragspartnern gewollte Vertrag seinem Inhalt nach ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Pachtverhältnis begründete (z. B. VwGH 29.3.2006, Zl. 2004/08/0226).

3.3.2. Wie der obigen Beweiswürdigung zu entnehmen ist, stellen die (verschiedenen [rück-]datierten und sich teils widersprechenden) „Pachtverträge“ des BF mit seinem Sohn bzw. seiner Tochter nur dem äußeren Schein nach abgegebene Willenserklärungen dar, wobei schon bei „Geschäftsabschluss“ nicht gewollt war, die damit verbundenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen (man beachte hier nur die teils um Jahre vorgenommene „Rückdatierung“, die gar keine andere Beurteilung zulässt). Es war von vornherein nicht beabsichtigt, mit dem Abschluss der „Pachtverträge“ eine Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten zu bewirken und sind sämtliche Pachtverträge des BF mit seinem Sohn und seiner Tochter somit als nichtig zu betrachten (vgl. in diesem Sinne VwGH vom 29.3.2006, Zl. 2004/08/0226). Der BF wollte gar nicht rechtsgeschäftlich tätig werden, sondern hat die „Pachtverträge“ nach freiem Belieben erstellt, nach freiem Belieben (rück-)datiert, vom jeweiligen „Pächter“ unterfertigen lassen und je nach „Bedarf“ – sprich: um Beitragsforderungen der SVS entgegen treten zu können - der SVS in Vorlage gebracht.

Der BF führte daher den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aufgrund seines Eigentums ab 1.1.2021 auf alleinige Rechnung und Gefahr. Daran vermag auch der Einwand des BF insbesondere in seiner Eingabe vom 15.6.2023 – unter Vorlage eines ZMR-Auszugs -, er führe in Wien andere berufliche Tätigkeiten aus und könne die Grundstücke (in Oberösterreich) somit nicht selbst bewirtschaftet haben, nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber sei hierzu auch angemerkt, dass der BF laut ZMR-Auszug sehr wohl durchgehend seinen Hauptwohnsitz in XXXX (der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft) hatte, während hingegen in Wien nur ein Nebenwohnsitz des BF aufscheint.

Da der gegenständlich relevante Einheitswert € 1.674,98 beträgt und somit die Versicherungsgrenze von € 1.500 nach § 2 Abs 2 GSVG überschreitet, hat die SVS dem Grunde nach zutreffend die Pflichtversicherung des BF in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern ausgesprochen.

Am 16.7.2023 übermittelte der BF einen mit Herrn XXXX abgeschlossenen Pachtvertrag vom 1.7.2023 über die Verpachtung der Parzellen Nr. 1918 (Feld) und 1919 (Hausgarten), beginnend ab 1.7.2023. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich auch bei diesem – zeitnah übermittelten – Pachtvertrag um eine nur dem äußeren Schein nach abgegebene Willenserklärung handelt, war die Pflichtversicherung des BF (aufgrund des unzweifelhaften Unterschreitens der Versicherungsgrenze) auf die Zeit bis zum 30.6.2023 einzuschränken.

Somit war die Beschwerde spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der BF vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2023 in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Versicherungspflicht sowie der Rechtswirkungen zum Schein abgeschlossener Pachtverträge besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht.

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