W153 2276322-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2024, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der VR China, stellte am 27.06.2017 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen begründete er im Wesentlichen mit der Angst vor Verfolgung durch einen Gläubiger, weil er im Herkunftsstaat Spielschulden habe.
Die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fand am 20.07.2017 statt und er wiederholte sein Fluchtbegehren.
Mit Bescheid des BFA vom 20.07.2017, Zl.: 17-1158063600-170756395, wurde der Antrag abgewiesen, der Status des Asylberechtigten und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs am 16.08.2017 in Rechtskraft.
Der BF war vom 30.10.2017 bis 20.04.2023 in Österreich nicht gemeldet und ist seit 28.04.2023 obdachlos.
Der BF stellte am 20.04.2023 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er seinen Fluchtgrund aus dem ersten Asylverfahren, dass er in China Schulden habe, wiederholte.
Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde dem BF am 20.06.2023 eine schriftliche Mitteilung gemäß §29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt, in welcher die Absicht zur Kenntnis gebracht wurde, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Der Ladung vom 10.07.2023 zur Einvernahme beim BFA leistete der BF nicht Folge, weswegen kein Parteiengehör durchgeführt werden konnte.
Mit Verfahrensanordnung vom 21.07.2023 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.07.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in die VR China zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Weiters wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise der BF bestehe (Spruchpunkt VI.).
Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2021, XXXX wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.01.2024 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch im Beisein der bevollmächtigten Vertretung des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF wurde zu seinen Fluchtgründen und zur Integration in Österreich befragt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, alle Gründe darzulegen. Außerdem wurde eine Zeugin zur Integration des BF befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des BF:
Der BF ist Staatsangehöriger der VR China und Angehöriger der Volksgruppe der Han. Er ist evangelikaler Christ. Seine Muttersprache ist Chinesisch. Mangels Dokumente steht seine Identität nicht fest.
Der BF reiste um im Oktober 2016 nach Österreich und stellte am 27.06.2017 den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der BF wurde in XXXX , in der Provinz Hebei geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er stammt aus ärmlichen Verhältnissen, besuchte 6 Jahre die Volksschule und 2 Jahre die Mittelschule ohne Abschluss. Vorerst arbeitete er in der elterlichen Landwirtschaft und zuletzt als Friseur.
Der BF ist verheiratet und hat einen Sohn. Seine Gattin und der Sohn leben in China, es besteht jedoch zu diesen sowie anderen Personen in China kein Kontakt. Seine Eltern sind bereits verstorben und er hat keine Geschwister.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF gab im Erstverfahren zu seinem Fluchtgrund an, dass er Angst habe, wegen Spielschulden durch einen Gläubiger verfolgt zu werden.
Mit Bescheid des BFA vom 20.07.2017 wurde der Antrag rechtskräftig abgewiesen.
Im gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz brachte der BF keine neuen Fluchtgründe vor bzw. es ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt. Der BF gab lediglich wieder an, dass er in China Schulden habe.
Es wird somit festgestellt, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens keine Änderungen des Sachverhaltes eingetreten sind.
Es kann weiters festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die VR China keine Verfolgung aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus seiner politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr in die VR China allein wegen der Beantragung von Asyl können ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:
Der BF muss im Falle einer Rückkehr mit keinem gänzlichen Entzug seiner Lebensgrundlage rechnen und würde nicht in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten. Es wird auch diesbezüglich festgestellt, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens keine wesentlichen Änderungen des Sachverhaltes eingetreten sind.
Der BF ist im arbeitsfähigen Alter und hat sich in China seinen Unterhalt verdient. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der BF in seinem Heimatland nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten, wenn auch über Gelegenheitsjobs oder wenig attraktive Hilfstätigkeiten. Zudem wohnen im Heimatstaat noch Familienangehörige (zumindest Gattin und Sohn), deren Unterstützung er sich erforderlichenfalls bedienen könnte. In der VR China sind auch ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und diese dem BF auch zugänglich.
Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die VR China bedeutet somit für den BF keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Zum Leben des BF in Österreich:
Der BF stellte am 27.06.2017 und am 20.04.2023 Anträge auf internationalen Schutz und hält sich im Bundesgebiet nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber legal auf.
Der BF hat gegen das Fremdenrecht verstoßen, indem er der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung vom 20.07.2017 keine Folge geleistet hat und untergetaucht ist.
Der BF verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Er verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Er ist lediglich in einer chinesisch evangelikalen Kirche sozialisiert, wo er 2018 getauft wurde.
Der BF bezog nur kurzfristig die Grundversorgung. Er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist mittellos. Darüber hinaus verfügt er über keinen ordentlichen Wohnsitz und keine Deutschkenntnisse. Er ist auch nicht krankenversichert.
Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Es wird somit festgestellt, dass eine entscheidungserhebliche außergewöhnliche Integration des BF in Österreich nicht vorliegt.
Zur Lage im Herkunftsstaat
Zur Situation im Herkunftsstaat werden auszugsweise die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur VR China zitiert:
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist stabil. Dennoch kann es sporadisch zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen. Vereinzelt sind in China Anschläge verübt worden (EDA 8.2.2023). Es gibt in China keine unüberbrückbaren sozialen oder religiösen Spaltungen und, mit Ausnahme einiger Minderheiten wie z. B. der Uiguren und Tibeter, gibt es auch keine ethnische (BS 23.2.2022).
Demonstrationen, Unruhen, Zusammenstöße
Zivile Unruhen, ausgelöst durch ein breites Spektrum sozio-ökonomischer und politischer Missstände, ereignen sich in China regelmäßig (ICG 21.4.2022). Täglich kommt es zu Dutzenden von Protesten chinesischer Bürger, doch die meisten davon sind klein und betreffen Themen der Lebensgrundlage wie Lohnrückstände, Abriss von Häusern, Enteignung von Land (BS 23.2.2022) sowie Zwangsräumungen oder Zwangsumsiedelungen und unangemessene Entschädigungen. Medienberichten zufolge fanden im Laufe des Jahres 2022 landesweit Tausende von Protesten statt (USDOS 20.3.2023). Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House dokumentierte zwischen Juni 2022 und 5.12.2022 1.080 Dissensfälle, zu 96 Prozent Demonstrationen oder Streiks. (FH 14.2.2023). Allerdings dürfte die Häufigkeit in den Statistiken unterrepräsentiert sein (FH 7.10.2022).
Neben den großflächigen Anti-Lockdown-Demonstrationen gegen die Zero-Covid-Strategie der Regierung [siehe dazu Kapitel COVID-19, inkl. Informationskontrolle] sind vor allem die zahlreichen, landesweiten Proteste von Immobilienkäufern im Sommer 2022, die sogenannten Hypothekenboycotts zu nennen (BN 3.8.2022; vgl. BBC 10.3.2022; REU 19.9.2022). Diese machen fast die Hälfte (43 Prozent) aller von CDM dokumentierten Dissensfälle aus (FH 7.10.2022). Sie haben erreicht, dass das Politbüro lokale Beamte anwies, die Fertigstellung von Wohnungsbauprojekten zu gewährleisten, und staatliche Banken unter Druck setzte, die Bauarbeiten zu finanzieren (BN 3.8.2022).
Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vgl. NZZ 16.2.2023).
Prinzipiell sind Demonstrationen und anderweitige Protestformen ohne Regierungserlaubnis, die für Durchschnittsbürger praktisch nicht zu bekommen ist, illegal und Teilnehmer riskieren daher ihre Inhaftierung (BS 23.2.2022; vgl. AA 19.12.2022). Häufig folgen auch formelle Anklagen. Demonstrationen, die durch allgemeine politische oder soziale Missstände motiviert sind, werden von den Behörden schnell und manchmal durch übermäßige Gewaltanwendung aufgelöst (USDOS 20.3.2023). Wenngleich Sicherheitskräfte oft mit harter Hand regieren (ICG 21.4.2022), werden andererseits kleine, friedliche und unpolitische Demonstrationen von den Behörden oftmals ignoriert, wobei die Bestrafung von Demonstrierenden unter Xi Jinping zugenommen hat (BS 23.2.2022). Die Regierung hat über Jahrzehnte sichergestellt, dass ein zur Niederschlagung großflächiger Aufstände nötiger Apparat aufgestellt wurde (AP 2.12.2022).
Massenüberwachungssysteme
Die Behörden setzen Ressourcen für die Ausweitung von Massenüberwachungssystemen im ganzen Land ein (HRW 13.1.2022). Berichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit mehrere Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu überwachen (USDOS 20.3.2023). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, (biometrische) Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Im Rahmen einer Kampagne von 2015 bis 2020 wurden Städte flächendeckend mit Überwachungskameras ausgestattet, die als "sharp eyes" bezeichnet werden. China ist bestrebt, dasselbe in ländlichen Gebieten zu tun. Dutzende chinesische Unternehmen haben Software, bekannt als "one person, one file" entwickelt, die mithilfe künstlicher Intelligenz die gesammelten Daten über die Bewohner sortieren (REU 8.4.2022; vgl. FH 2.2022).
Laut Menschenrechtsorganisationen greifen die Behörden auch auf Kameras und andere Formen der Überwachung zurück, um politische Dissidenten, religiöse Führer und Anhänger, Tibeter und Uiguren zu überwachen und einzuschüchtern. Die Videoüberwachung mit Gesichtserkennungstechnologie- und "Gangerkennung" ermöglicht es dabei der Polizei, auch Personen in Menschenmengen schnell zu identifizieren (USDOS 20.3.2023).
Eine noch nie da gewesene Anzahl von Videoüberwachungskameras wurde während der COVID-19-Pandemie im Rahmen der Bemühungen um die Kontrolle des Virus eingesetzt [siehe dazu Kapitel COVID-19, inkl. Informationskontrolle] (DFAT 22.12.2021).
Soziale Medien werden ebenfalls zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vgl. DFAT 22.12.2021). Die elektronische Überwachung wird zudem mit einer Offline-Überwachung durch Nachbarschaftskomitees der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ergänzt (FH 2.2022). Außerdem werden auch Kontrollen durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Orten aufrechterhalten (BS 23.2.2022).
Militärische Stärke und Sicherheitskooperationen
2021 stand China mit Militärausgaben von schätzungsweise 293 Milliarden US-Dollar weltweit an zweiter Stelle, wobei das Militärbudget seit 27 aufeinanderfolgenden Jahren gestiegen ist (SIPRI 25.4.2022). Im März 2022 verkündete die Regierung zudem die Verabschiedung eines Verteidigungsbudgets, welches um 7,1 Prozent höher ist als das von 2021. Die kontinuierliche Aufstockung der Militärbudgets ist ein direktes Ergebnis des Ziels Pekings, die militärische Ausbildung zu verbessern, die Fähigkeiten zu steigern und die Kampfbereitschaft der Volksbefreiungsarmee zu erhöhen (JF 29.4.2022; vgl. Der Standard 5.3.2022). Laut dem Friedensforschungsinstitut SIPRI spiegeln sich in den Erhöhungen die langfristige Modernisierung und der Ausbau der Streitkräfte wider, die Pekings Position im geopolitischen Wettbewerb verbessern sollen (SD 26.4.2021).
Die Sicherheitskooperation innerhalb der Shanghai Cooperation Organization (SCO) widmet sich dem Kampf der "three evil forces", Terrorismus, Separatismus (Taiwan, Tibet und Xinjiang) und Extremismus. In diesen Bereichen sollen auch der Austausch nachrichtendienstlicher Informationen sowie die Durchführung gemeinsamer militärischer Übungen verstärkt werden (LVAk 5.2020). International macht China seinen Einfluss geltend, um Staaten dazu zu bewegen, terrorverdächtige Personen auszuliefern (BAMF 2.2020).
Vor dem Hintergrund der Spannungen mit den USA und der EU sowie des Ukraine-Kriegs rücken China und Russland enger zusammen. Nicht nur politisch auch militärisch wollen sich die beiden Länder annähern (IW 27.5.2022).
Grenzkonflikte
Es bestehen Spannungen aufgrund einer Reihe umstrittener Gebiete, wobei diese laut der NGO International Crisis Group nicht kurzfristig zu einem offenen Konflikt führen dürften (ICG 21.4.2022).
Grenzkonflikt China und Indien
Grenzkonflikte im bevölkerungsarmen Himalaja-Gebiet, die zum Teil militärisch ausgetragen wurden, prägen das Verhältnis zwischen beiden Mächten (LVAk 5.2020; vgl. BI 12.2022).2020 kam es zu einer größeren Konfliktsituation zwischen China und Indien aufgrund der Grenzstreitigkeiten in Ladakh, nachdem sich im Juni chinesische und indische Soldaten ein unbewaffnetes Gerangel in einem umstrittenen Gebiet lieferten. Berichten zufolge kamen 20 indische und 43 chinesische Soldaten ums Leben (BS 23.2.2022; vgl. BI 12.2022).
Die Taiwan Frage und Spannungen im indopazifischen Raum
Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik. Es wird von der VR China als 23. Provinz geführt (ÖB Peking 12.2021). China betrachtet Taiwan als abtrünnige Provinz (MM 19.10.2022). Xi Jinping bekräftige in seiner Rede zur Eröffnung des 20. Parteikongresses am 16.10.2022, dass China eine Unabhängigkeit Taiwans ablehne und seine staatliche Souveränität wie territoriale Integrität schütze (Kurier 16.10.2022; vgl. GD 16.10.2022; MM 19.10.2022). Für Xi Jinping und die KPCh gilt eine Wiedervereinigung von Festlandchina und Taiwan außerdem als "historische Aufgabe und unerschütterliche Verpflichtung" (MM 19.10.2022). Die Xi-Regierung übt weiterhin Druck auf Taiwan aus, sich zu einer Wiedervereinigung mit dem Festland zu verpflichten (BS 23.2.2022). Taiwans Regierungschefin hat chinesische Forderungen nach einer "Wiedervereinigung" Taiwans und Chinas strikt zurückgewiesen. Die Inselrepublik werde ihre Verteidigung ausbauen, um sicherzustellen, dass niemand Taiwan zwingen könne, den Weg zu nehmen, den Peking vorzeichne (Zeit online 10.10.2021).
Die Kommunistische Partei der VR China hat eine gewaltsame Wiedervereinigung nie ausgeschlossen und zuletzt den Druck erhöht - etwa durch wiederholte Überflüge von Taiwans Flugsicherheitszone und sogar Taiwans Luftraum (MM 2.3.2022). Die taiwanische Armee absolvierte ihrerseits hingegen Manöver im Abwehrkampf gegen China (ORF 8.2.2022). Seit dem russischen Überfall auf die Ukraine wachsen die Befürchtungen, dass auch Peking seine wiederholten Drohungen mit der Eroberung der Insel wahr machen könnte (Zeit online 25.4.2022). Die USA hat Taiwan Unterstützung beim Aufbau der Verteidigungsfähigkeiten zugesichert, ein ausdrückliches Versprechen, die Insel im Falle eines Krieges militärisch zu unterstützen, gibt es dabei vonseiten der USA aber nicht (DlF 31.5.2022).
Als Reaktion auf den zunehmenden Druck aus China haben die USA ein neues Bündnis im indopazifischen Raum ins Leben gerufen - das sogenannte Quad, ein informelles Viererbündnis von USA, Indien, Japan und Australien. Ländern wie Japan und Indien gegenüber war China zuletzt sehr aggressiv aufgetreten. Auch Hongkong und der Druck auf Taiwan spielen dabei eine Rolle (DlF 31.5.2022).
ALLGEMEINE MENSCHENRECHTSLAGE
Im März 2004 wurde der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung als „Grundprinzip“ verankert, doch die Anpassung der Gesetze an die neue Verfassungsbestimmung verläuft schleppend (ÖB 12.2021). Menschenrechte werden im ideologischen System des Sozialismus chinesischer Prägung nicht als universal geltende Individualrechte und Freiheitsansprüche gegen Staatswillkür und Behördenunrecht verstanden. Sie werden streng beschränkt auf ein Konzept verordneter kollektiver Wohlfahrt und Sicherheit, die „Menschenrechtsverwirklichung durch wirtschaftlichsoziale und technologische Entwicklung der Gesellschaft“ (AA 11.10.2021).
Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt Xi Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 11.10.2021; vgl. Al 29.3.2022). Die Wahrung der inneren, sozialen Stabilität und der Machterhalt der KPCh bleibt oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden. Unverändert hart bleibt das Vorgehen der chinesischen Führung daher gegen alle, die als Bedrohung angesehen werden, wie vor allem regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner, Petitionäre und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (AA 11.10.2021).
Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte schwerwiegende und tiefgreifende Misshandlungen begehen. Der Regierung werden u.a. erzwungenes Verschwindenlassen, Folter und unrechtmäßige Tötungen, willkürliche Inhaftierungen, politische Gefangene, schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs-, Medien- und Versammlungsfreiheit - inklusive physischer Angriffe und strafrechtlicher Verfolgung von Journalisten, Anwälten, Dissidenten sowie deren Familienangehörigen, gezielte Gewalt gegen Angehörige nationaler und ethnischer Minderheiten sowie Zwangssterilisationen und Zwangsabtreibungen angelastet (USDOS 12.4.2022).
Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor (AA 11.10.2021). Außergerichtliche Formen der Inhaftierung sind nach wie vor weit verbreitet, wobei die Inhaftierten im Allgemeinen in Isolationshaft gehalten werden (FH 28.2.2022).
Vor und während besonderer Jubiläumsfeiertage, der Parteikongresse und sonstiger wichtiger politischer Ereignisse werden Kritiker der Regierung oder der Partei regelmäßig in ihrer Freiheit systematisch präventiv eingeschränkt, indem sie vorübergehend in Haft genommen oder der Stadt verwiesen werden. Einschüchterungsmaßnahmen umfassen u. a. Hausarrest, willkürliche Haft in sog. schwarzen Gefängnissen („black jails“ bzw. „legal education center“), Berufsverbote und Druck auf Familienangehörige durch Bedrohungen bis hin zur „Sippenhaft“. Flankiert wird dies durch Verordnungen und Gesetze in den letzten Jahren (u. a. Gesetz zum Management von internationalen NGOs, Wohlfahrtsgesetz, Verordnung über die Regulierung von religiösen Angelegenheiten) (AA 11.10.2021).
Häufig kommt es zu Übergriffen lokaler Amtspersonen bzw. von denen beauftragter Dritter. Dies betrifft im Schwerpunkt die Überwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene. Zumeist handelt es sich um Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten (AA 11.10.2021).
Menschenrechtsanwälte und politisch engagierte Bürger berichten über Schikanen und Einschüchterungen, unfaire Gerichtsverfahren, willkürliche und lange Inhaftierungen ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Folter und andere Misshandlungen, wofür der alleinige Grund war, dass sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und andere Menschenrechte in Anspruch genommen hatten (Al 29.3.2022).Seit der offiziellen Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" werden Menschenrechtsaktivisten nicht mehr in administrativer Haft angehalten, sondern systematisch auf Basis von Strafrechtstatbeständen wie Staatsgefährdung, Separatismus, Volksverhetzung, oder gemeiner Vergehen oder Verbrechen verurteilt, womit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit erweckt werden soll. Aufgrund der vagen Tatbestände, des Zusammenhalts der einzelnen Institutionen und des Mangels an unabhängiger engagierter anwaltlicher Vertretung, kann ein strafrechtsrelevanter Sachverhalt relativ leicht "geschaffen" werden (ÖB 12.2021).
In der autonomen Region Xinjiang setzt die Regierung weiterhin eine Kampagne der politischen Indoktrination und der zwangsweisen kulturellen Assimilierung der dort lebenden Muslime um. Dabei wird von willkürlichen Masseninhaftierungen und Folter berichtet. Tausende uigurische Kinder wurden von ihren Eltern getrennt (AI 29.3.2022). In den tibetischen Gebieten schränken die Behörden die Religions-, Meinungs-, Bewegungs- und Versammlungsfreiheit weiterhin stark ein (HRW 13.1.2022).
China ist der Inbegriff eines Überwachungsstaates: Kameras hängen an jeder Straßenecke und Bots [Computerprogramme] überwachen jeden Winkel des Internets. Gesichtserkennungssysteme identifizieren die von der Kamera erfassten Personen und erfassen sofort ihre ethnische Zugehörigkeit und Parteimitgliedschaft. Der Staat sammelt biometrische Daten und verwendet sie gegen Uiguren und andere, die der Illoyalität verdächtigt werden. Chinas Überwachung ist so allgegenwärtig, dass die Bürger sich selbst zensieren, selbst in intimen Gesprächen und an privaten Orten [siehe dazu auch soziale Medien im Kapitel Meinungs- und Pressefreiheit] (TD 30.4.2021).
Die chinesischen Behörden nutzen Technologien, um die Bevölkerung im ganzen Land zu kontrollieren. Im Zuge der Armutsbekämpfung sammeln die Kader nicht nur detaillierte persönliche Informationen über arme Menschen - einschließlich ihres Einkommens, ihrer Behinderungen und ihrer Kontonummern sowie der Gründe für ihre Armut -, sondern es werden auch die GPS-Standorte der Kader erfasst, um sicherzustellen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft erfüllen (HRW 8.4.2021).
China hat 2014 ein "Sozialkreditsystem" zur Kontrolle des Verhaltens jedes in China tätigen Unternehmens, jeder Privatperson und aller Organisationen beschlossen. Das komplexe Regulierungsinstrument sollte ursprünglich 2020 landesweit eingeführt werden, funktioniert bis jetzt aber keinesfalls lückenlos und setzt je nach Provinz unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte (HO 7.2.2022). Die Regierung führt zwei verschiedene Typen von Sozialkreditsystemen ein. Das erste ist das Sozialkreditsystem zur Kontrolle von Unternehmen. Das zweite, das Sozialkreditsystem für Personen, wird je nach geografischem Standort unterschiedlich umgesetzt. Es gibt weiterhin Dutzende von unterschiedlichen Sozialkreditsystemen, die je nach lokaler, provinzieller und nationaler Ebene unterschiedlich betrieben werden. Diese Systeme sammeln riesige Datenmengen von Unternehmen und Einzelpersonen. Häufig sind dies Informationen über schulische Leistungen, Verkehrsverstöße, Präsenz in sozialen Medien, Freundschaften, die Einhaltung von Geburtenkontrolle, Beschäftigungsleistungen und Konsumgewohnheiten. Industrie- und Wirtschaftsexperten merken an, dass das Sozialkreditsystem in seiner jetzigen Form nicht dazu verwendet wird, Unternehmen oder Einzelpersonen wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugungen zu verfolgen, und wiesen darauf hin, dass das Land bereits über andere Instrumente, um Unternehmen und Einzelpersonen ins Visier zu nehmen, verfügt (USDOS 12.4.2022).
BEWEGUNGSFREIHEIT UND MELDEWESEN (HUKOU)
Das Gesetz sieht eine innerstaatliche Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit von Auslandsreisen und die Möglichkeit einer Rückkehr vor. Doch werden diese Rechte nicht eingehalten. Die Behörden verschärfen die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit vor wichtigen Jubiläen oder während der Nationalfeiertage ausländischer Staaten, bei Besuchen ausländischer Würdenträger oder großen politischen Ereignissen, um Demonstrationen vorzubeugen. Für Regierungsangestellte, auch pensionierte, insbesondere aus dem Militär, gelten Reisebeschränkungen ins Ausland. Im Laufe des Jahres 2021 wurden viele Anwälte, Künstler, Schriftsteller und Aktivisten zeitweise an der Ausreise gehindert. Die Behörden verhinderten auch die Ausreise einiger Familienmitglieder von Aktivisten, einschließlich ausländischer Familienangehöriger (USDOS 12.4.2022).
Die lokalen Regierungen setzen ein Social Credit System ein, mit dem die Vertrauenswürdigkeit der Bürger anhand einer Vielzahl von Daten bewertet wird, sowie obligatorische "Gesundheitscode" Mobil-Apps, welche die COVID-19 Ausbreitung bekämpfen sollen, um Menschen den Zugang zu Flug- und Bahnreisen, medizinischen Einrichtungen und anderen öffentlichen Dienstleistungen und Räumen auf der Grundlage willkürlicher oder undurchsichtiger Kriterien zu verweigern. Millionen von Menschen sind von den staatlichen Einschränkungen beim Zugang zu Auslandsreisen und Reisepässen betroffen, wobei Uiguren und Tibeter am stärksten betroffen sind (FH 28.2.2022).
In der Tibetischen Autonomen Region gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, die ethnische Tibeter unverhältnismäßig stark betreffen. Hindernisse wie Truppeneinsätze, Kontrollpunkte, Straßensperren, erforderliche bürokratische Genehmigungen und Reisepassbeschränkungen behindern die Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb der tibetischen Gebiete als auch zwischen diesen Gebieten und der Außenwelt. Die verstärkte staatliche Kontrolle umfasste strengere Reisebeschränkungen und die Notwendigkeit von Genehmigungen für die Einreise in bestimmte Gebiete, insbesondere in der Nähe der internationalen Grenzen im Süden (FH 28.2.2022b).
Uiguren sind innerhalb Xinjiangs und außerhalb der Region drakonischen Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit ausgesetzt. Obwohl die Verwendung von "Inlandspässen", die eine lokale behördliche Genehmigung für Reisen in ein anderes Gebiet erforderten, 2016 eingestellt wurde, führten die Behörden weiterhin Identitätskontrollen bei Personen durch, die Städte und öffentliche Straßen betraten oder verließen. In Xinjiang betreiben Sicherheitsbeamte Kontrollpunkte, die den Zugang zu öffentlichen Plätzen, einschließlich Märkten und Moscheen, verwalten und von den Uiguren verlangen, ihren nationalen Personalausweis zu scannen, sich einer Gesichtserkennungsprüfung zu unterziehen und ihr Gepäck einer Sicherheitskontrolle wie am Flughafen zu unterziehen. Für Han-Chinesen gelten solche Beschränkungen in diesen Bereichen nicht (USDOS 12.4.2022).
Uiguren, insbesondere in Xinjiang, berichten von großen Schwierigkeiten bei der Genehmigung von Passanträgen. Häufig werden ihnen Pässe für Reisen ins Ausland verweigert. Seit 2016 forderten die Behörden die Bewohner Xinjiangs auf, ihre Reisepässe abzugeben, oder teilten den Bewohnern mit, dass keine neuen Reisepässe verfügbar seien. Ausländischen Familienmitgliedern uigurischer Aktivisten, die im Ausland leben, wird ebenfalls die Einreise verweigert. Zum Teil ist dies auf die COVID-19-Reisebeschränkungen zurückzuführen, andererseits bestanden Beschränkungen bereits vor der Pandemie. Die Behörden weigern sich, Pässe für im Ausland lebende Uiguren zu erneuern (USDOS 12.4.2022).
Meldewesen: Haushaltsregistrierung - Hukou
Grundsätzlich wird jeder chinesische Staatsangehörige in einem Haushaltsregister (Hukou) geführt, ausgenommen sind jedoch „überzählige“ Kinder, die während der Politik der 1-, später 2- bzw. 3-Kind-Familie geboren wurden. Für Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit ist die Eintragung in den Hukou des chinesischen Elternteils nicht verpflichtend (AA 11.10.2021). Die Meldekarte des "Hukou-Systems" ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit oder den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte "Hukou-Karten" oder solche von Verwandten (ÖB 12.2021). Ein Umzug bzw. eine Umregistrierung in einer anderen Region ist nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Hukousystems (Haushaltsregistrierungssystem) möglich (ÖB 28.5.2020; vgl. NMoFA 1.7.2020). Für die großen Städte, wie Peking oder Shanghai, ist es schwierig, eine Hukou Registrierung zu erlangen, da es vorgegebene Quoten für neue Bewohner gibt (DFAT 22.12.2021).
Seit 2016 wurde eine Hukou-Eintragung schrittweise auch für ca. 100 Mio. Wanderarbeiter eingeführt (AA 11.10.2021). Trotz der erklärten Verpflichtung der Regierung, das Hukou-System (Haushaltsregistrierung) zu reformieren, verhindert es nach wie vor, dass rund 290 Millionen Binnenmigranten in den Städten, in denen sie arbeiten, die vollen legalen Rechte als Einwohner genießen. Nach den jüngsten Teilreformen hat die große Mehrheit der Migranten immer noch nicht die gleichen Rechte oder den vollen Zugang zu denselben sozialen Dienstleistungen wie die Stadtbewohner, wie zum Beispiel die Ausbildung für ihre Kinder in den lokalen Schulen (FH 28.2.2022).
Ausweichmöglichkeiten
Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch gewachsenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich stark ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. Allerdings ist ein Umzug in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis („Hukou“-System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt zu ziehen (AA 11.10.2021). Ein Untertauchen, also eine nicht registrierte Niederlassung in einen anderen Landesteil als jenem des Melde-Wohnorts, ist schwierig. Sowohl bei Inlandsflügen als auch bei Zugfahrten wird systematisch die Identität überprüft, auch Zugtickets können nur mit Personalausweis gekauft werden und sind nicht übertragbar. Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen von außerhalb der Stadt oder der Provinz und deren Passagiere werden systematisch überprüft. Es besteht ein sehr effizientes System der Überwachung durch Nachbarschaftskomitees. In der Tibetischen Autonomen Region und in Xinjiang besteht eine besonders strenge Überwachung unter anderem durch das System der kollektiven Bestrafung von Dorfgemeinschaften und starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wonach Personen, die ihr Dorf oder ihre Region verlassen wollen, hierfür Genehmigungen einholen müssen, welche teilweise nur für bestimmte andere Regionen ausgestellt werden. In Xinjiang werden darüber hinaus in von Uiguren bewohnten Gegenden an Straßensperren Identitätskontrollen – vor allem von jungen männlichen Uiguren – durch die bewaffnete Volkspolizei und die Volksbefreiungsarmee durchgeführt (ÖB 12.2021). Nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes gibt es davon ausgehend insbesondere für aus politischen Gründen Verfolgte keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 11.10.2021).
GRUNDVERSORGUNG UND WIRTSCHAFT
Allgemeine Wirtschaftsleistung
Mit der Öffnung Chinas gegenüber dem Westen schaffte das Land, ausgelöst durch wirtschaftliche Reformen, in den letzten vier Jahrzehnten den Aufstieg zur zweitgrößten Volkswirtschaft der Welt (Darimont 2020). Die Wirtschaftsreformen gingen mit jährlichen BIP-Wachstumsraten von etwa 10 % von 1978 bis 2010 und - mit Ausnahme von zwei Höchstständen in den Jahren 1988 und 1989 (18 %) sowie 1994 und 1995 (24 %) - mit einem relativ niedrigen Inflationsniveau einher. Die Wachstumsraten sind nach der globalen Finanzkrise von 2008 bis 2010 und der darauf folgenden globalen Rezession zurückgegangen. Der Lebensstandard hat sich deutlich verbessert, und die Zahl der absolut Armen ist stetig zurückgegangen. Dieser Gesamterfolg wird durch die zunehmende ungleiche Verteilung des Wohlstands getrübt. Die städtischen Einkommen sind heute mehr als dreimal so hoch wie die Einkommen auf dem Land. Der Gini-Index zeigt, dass China sogar nach den Standards anderer Schwellenländer nun eine der ungleichsten Gesellschaften der Welt ist (BS 23.2.2022).
Der 14. Fünfjahresplan, der die zentrale Grundlage für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung Chinas bildet und im März 2021 vom Nationalen Volkskongress beschlossen wurde, strebt die Transformation Chinas in einen modernen sozialistischen Staat mit einer hochqualitativen und von Innovation getriebenen Wirtschaftsentwicklung an. Bis 2035 soll das verfügbare Einkommen ausgehend vom Niveau des Jahres 2020 verdoppelt und China somit zu einer „high income society“ werden (ÖB 12.2021; vgl. WKO 3.2022).
Erreicht werden soll das durch das Modell der „dualen Zirkulation“, welches verstärkt auf Herstellung, Vertrieb und Konsum von Produkten im Inland setzt. Gleichzeitig sollen chinesische Unternehmen durch technologische Innovation in der globalen Wertschöpfungskette aufsteigen. China will in Schlüsselindustrien wie künstliche Intelligenz, Quanteninformatik, Halbleitertechnologie sowie Gen- und Biotechnik künftig eine Vorreiterrolle einnehmen und strebt langfristig einen hohen Grad an technologischer Autarkie an (ÖB 12.2021; vgl. WKO 3.2022). Auch der private Konsum spielt eine zunehmend große Rolle für das Wirtschaftswachstum. In den letzten Jahren wurde der Privatkonsum einerseits durch höhere Ausgaben für Sozialleistungen und Lohnsteigerungen geschürt, andererseits durch Arbeitsplatzschaffungsmaßnahmen und Steuersenkungen (WKO 3.2022).
Das Wachstum der letzten Jahre stützt sich auf die steigende Bedeutung des Dienstleistungssektors, der 2021 54,9 % zum BIP beigetragen hat. Dabei dominieren der Informationstechnologiesektor (+17,2 %), der Transportsektor (+12,1 %) sowie der Einzelhandelssektor (+11,3 %). Aber auch der Hotel- und Cateringsektor erlebt mit einem Wachstum von +14,5 % nach zwei Covid geprägten Jahren wieder einen starken Aufschwung. Trotz vereinzelter lokaler Ausbrüche und den damit verbundenen Reisebeschränkungen konnte sich der chinesische Inlandstourismus 2021 signifikant erholen und erreichte zeitweise bereits das Vorkrisenniveau. Auf die Industrie sind 2021 38,4 % entfallen (WKO 3.2022).
Dank der durch strenge Maßnahmen bewirkten raschen Eindämmung der Covid-19-Pandemie konnte Chinas Wirtschaft 2020 die Produktionseinbrüche überwinden und ein Wachstum von +2,3 % verzeichnen (WKO 3.2022). Dieser Trend konnte sich auch 2021 fortsetzen, sodass China letztes Jahr ein Wachstum von +8,1 % verzeichnen konnte (WKO 3.2022; vgl. WB 12.4.2022). Die Regierung stützte das Wirtschaftswachstum durch Maßnahmen wie breite öffentliche Ausgaben, Eingriffe in die Zinspolitik, Erleichterungen im Eigentumssektor und Steuerreduzierungen (WB 8.6.2022). Für 2022 strebt die chinesische Regierung ein Wirtschaftswachstum von ca. 5,5 % an – das niedrigste aller bisher ausgegebenen Wachstumsziele aber gleichzeitig auch ein ehrgeiziges Ziel, zumal die meisten Experten für heuer ein Wachstum von lediglich 5 % und sogar darunter erwarten (WKO 3.2022).
Nach einem starken Start im Frühjahr 2022 unterbrach der größte Covid-19-Ausbruch seit zwei Jahren und die ausgedehnten Lockdowns in Teilen Chinas von März bis Mai die Normalisierung des Wirtschaftswachstums. Allerdings wurden zusätzliche Stimulusmaßnahmen zur Ankurbelung der Wirtschaft durch die Regierung angekündigt (WB 8.6.2022).
Arbeitsmarkt
Die Zahl der Erwerbstätigen in China erreichte im Jahr 2019 0.774 Milliarden Menschen. Im Jahr 2020 kamen 11.86 Millionen neue Arbeitsplätze in den Städten hinzu (IOM 2021). Chinas Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter schrumpft seit 2012 kontinuierlich (ÖB 12.2021). Mittel- bis langfristig stellt die rasch alternde Bevölkerung des Landes das größte Wachstumshindernis für China dar. Um diesen Entwicklungen gegenzusteuern, hat China 2021 offiziell eine Drei-Kind-Politik proklamiert (WKO 3.2022).
Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig (ÖB 12.2021). Mehr als 60 Prozent der Bevölkerung leben im urbanen Umfeld (CIA 10.5.2022).
Für den Zeitraum 2021-2025 proklamierte die Regierung im 14. Fünfjahresplan die Schaffung 55 Mio. neuer Arbeitsplätze, vor allem im Dienstleistungsbereich und durch die Förderung innovativen Unternehmertums. Hierzu sind eine proaktive Arbeitsmarktpolitik, die Entwicklung einer „innovativen Kultur“, die Förderung von Innovation insbesondere im Bereich Wissenschaft und Technologie, und der Aufbau von groß angelegten Trainingsprogrammen geplant. Weiterhin sollen vulnerable Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderung, arme Familien und Wanderarbeiter, besondere Aufmerksamkeit erfahren (ÖB 12.2021).
Grundversorgung
Nach offiziellen Angaben ist es China in den letzten 40 Jahren gelungen über 700 Mio. Menschen aus der absoluten Armut zu holen. Umfassende Fördermittel der Zentral- sowie Lokalregierungen insbesondere in ländlichen Regionen Chinas haben erheblich zur Armutsbekämpfung beigetragen (alleine 2020: 500 Milliarden CNY/72 Milliarden USD) (ÖB 12.2021). Das landesweite verfügbare Pro-Kopf-Einkommen lag 2020 bei 32.189 CNY, was einen realen Anstieg von 1,2 Prozent gegenüber 2019 bedeutet (IOM 2021). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt kontinuierlich an (AA 11.10.2021). Allerdings kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Nahrungsmittelpreise (ÖB 12.2021).
Sozialversicherungssystem, Pensionsversicherung
Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung (hukou) gekoppelt, befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen. Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Bis 2020 haben mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou bereits „ständig“ in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. 2013 verfügten nur 36 % der Stadtbewohner über einen städtischen Hukou mit Zugang zu sozialen Leistungen, dieser Prozentsatz wurde bis Ende 2019 auf 44,4 % erhöht. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter (ÖB 12.2021).
Das chinesische Sozialversicherungssystem deckt folgende Gruppen ab:
Senioren: Personen über 60 Jahre, arbeitsunfähig, ohne Einkommen, ohne Unterhaltszahlungen und Beihilfe oder deren Angehörige sie nicht unterstützen können.
Waisen ohne Verwandtschaft.
Ausgesetzte Babys und Kinder, deren biologische Eltern nicht auffindbar sind (IOM 2021).
Um Arbeitslosenhilfe zu beantragen, muss man ein Jahr in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben und den Arbeitsplatz unfreiwillig verloren haben. Eine Registrierung erfolgt beim lokalen Sozialversicherungsbüro. Dazu benötigt man ein Ausweisdokument sowie den Beleg der Kündigung der Arbeitgeber. Die Auszahlungen entsprechen normalerweise dem Mindestlohn der jeweiligen Region (IOM 2021).
Das Pensionsantrittsalter liegt bei Männern bei 60 Jahren, bei Frauen bei 50 bzw. 55 Jahren (öffentlich Bedienstete). Frühpension sowie eine Aufschiebung des Pensionsantrittes ist möglich, sofern die Voraussetzung einer Teilnahme am Arbeitsmarkt von 15 Jahren erfüllt ist. In Fällen von Schwerarbeit ist ein Pensionsantritt auch unter 15 Arbeitsjahren möglich. Aufgrund der rasant alternden Bevölkerung steht das chinesische Pensionssystem vor besonderen Herausforderungen. Waren 2016 16,7% der chinesischen Bevölkerung älter als 60 Jahre, liegt der Anteil 2021 bereits bei 18,7 %. Damit ist zu befürchten, dass das chinesische Pensionssystem damit an seine Kapazitätsgrenzen stößt (ÖB 12.2021).
Das seit 2014 bestehende Programm zur Sicherung des Existenzminimums ("di bao") ähnelt der Sozialhilfe. Dafür ist eine lokale Wohnmeldung ("Hukou-System") vorausgesetzt, weshalb die Millionen Wanderarbeiter in Städten in der Regel keinen oder nur eingeschränkten Anspruch haben. Ein nationales Gesetz ist seit Jahren in Planung, bisher jedoch nicht verabschiedet, da unklar ist, wie eine überregionale Bedarfsprüfung angesichts der Mobilität der Bevölkerung und der Größe des Landes bewerkstelligt werden kann. Die Höhe des "di bao" wird regional festgelegt und beträgt in Städten durchschnittlich 373 RMB (ca. 52 EUR) und auf dem Land 203 RMB (28 EUR) (ÖB 12.2021).
Angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen bleibt die familiäre Solidarität in Notfällen und im Pensionsalter eine entscheidende Stütze. In China wird erwartet, dass Kinder ihre Eltern im Alter maßgeblich finanziell unterstützen (ÖB 12.2021).
RÜCKKEHR
Grundsätzlich besitzen chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht, sich wieder im Land niederzulassen und sich unter entsprechenden Bedingungen auch im "Hukou-System" registrieren zu lassen. Voraussetzung dafür ist eine "Bescheinigung zur Rückkehr und Ansiedlung von Auslandschinesen". Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen Rückkehrbescheinigung ist der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes und die Verfügbarkeit einer rechtlichen häuslichen Unterkunft für die rückkehrende Person. Auch wenn diese Bescheinigung verbindlichen Rechtsanspruch besitzt, obliegen dem Staat Möglichkeiten, diese Ansprüche bei Vorliegen von Straftaten betreffend der allgemeinen Sicherheit und Ordnung, deren Auslegung einen weiten Raum für Anschuldigungen bieten, zu verwehren. Für eine Registrierung an einem anderen Ort als dem bisherigen Lebensmittelpunkt sind zusätzliche lokal erlassene Bedingungen zu erfüllen, unter anderem auch eine Straffreiheit der Antragsteller (ÖB 10.2020). Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China, insbesondere auf dem Land, ist als schwierig zu beurteilen (ÖB 12.2021).
Rückkehr nach Asylantragstellung, oppositioneller Betätigung
Es erfolgen lückenlose, automatisierte Kontrollen an den Grenzkontrollstellen (ÖB 12.2021). Es ist anzunehmen, dass die chinesischen Behörden über das Verhalten chinesischer Asylsuchender während ihres Aufenthalts außerhalb Chinas informiert sind, und möglicherweise wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt haben (DFAT 22.12.2021). Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, etwa unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden (AA 11.10.2021).
Viele chinesische Staatsangehörige im Ausland, die politisch sensible Aktivitäten ausüben, laufen Gefahr, an der Rückkehr nach China gehindert zu werden, während andere mit Zwangsrückführung und Verhaftung rechnen müssen (FH 28.2.2022). Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden. Einige Gruppen (v. a. Angehörige der Minderheiten der Uiguren und Tibeter) sowie als politische- bzw. Menschenrechtsaktivisten eingestufte oder im "Shuanggui" System verfolgte Personen riskieren nach ihrer Rückkehr nach China regelmäßig unfaire Verfahren (ÖB 12.2021). Bei Angehörigen von sensiblen, generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten (besonders Tibeter, Uiguren) ist oft von einem Verschwinden dieser Personen und ungewissem Verbleib auf unbefristete Zeit zu rechnen (AA 11.10.2021).
…
2. Beweiswürdigung
Zu den Feststellungen zur Person des BF:
Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA und in der Beschwerde. Die getroffenen Feststellungen gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person der BF im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, der Muttersprache, dem Lebenslauf, sowie seiner familiären Situation in der VR China gründen sich auf seinen diesbezüglich gemachten Angaben.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglichen Aussagen des BF beim BFA. Er nimmt derzeit keine Medikamente ein, ist nicht in ärztlicher Behandlung und legte auch keine medizinischen Befunde vor.
Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF:
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass das BFA zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat. Der BF gab in seinem rechtkräftig abgewiesenen Erstantrag vom 27.06.2017 sowie im aktuellen Verfahren im Wesentlichen gleichlautend an, aufgrund von privaten Schulden geflohen zu sein. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Antrag keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Es handelt es sich beim gegenständlichen Vorbringen um einen unveränderten Sachverhalt und es liegt somit der Umstand der entschiedenen Sache vor.
Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des BF in Österreich:
Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, den fehlenden Deutschkenntnissen, den fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage und auf die Angaben des BF insbesondere in der mündlichen Verhandlung. Der BF hat keinen festen Wohnsitz, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht krankenversichert und mittellos. Sein einziger Kontakt in Österreich besteht zu Personen, die seine Muttersprache sprechen.
Eine nur ansatzweise erfolgte Integration in die österreichische Gesellschaft konnte weder durch Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung noch durch die Befragung einer Zeugin festgestellt werden.
Die Zeugin konnte lediglich darlegen, dass sie den BF seit 2017 aus der chinesisch evangelikalen Gemeinde kenne und er dort regelmäßig Bibelstunden und Gottesdienste besuche. Persönliches über den BF, etwa sein Privat- und Familienleben konnte die Zeugin wenig aussagen. Er sei sehr hilfsbereit und in der Kirchengemeinde aktiv.
Vorgelegt wurde auch ein handschriftliches Empfehlungsschreiben und ein Angebot einer Arbeitsstelle durch eine Person mit chinesischem Vor- und Zunamen. Aus dem Schreiben geht weder die Tätigkeit noch die Höhe des Einkommens hervor. Der Zeugin ist der Schreiber dieses Angebots unbekannt.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Zu den Feststellungen zur Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat:
Die Feststellung, wonach sich an der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des BF, in Bezug auf die bereits im letzten rechtskräftig entschiedenen Asylverfahren behandelten maßgeblichen Aspekte nichts geändert hat, beruht zunächst auf den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat.
Da der BF gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig ist, lagen keine Anhaltspunkte vor, dass der BF im Heimatstaat nicht in der Lage sein sollte, seine Grundbedürfnisse durch die Aufnahme einer Tätigkeit zu decken. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich die BF nach anfänglichen Schwierigkeiten wieder im Heimatstaat niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann.
Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
Den vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Länderberichten wurde auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Hierbei ist anzumerken, dass es sich bei der VR China um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Yemen, Syrien, Ukraine u.v.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheits- und/oder Versorgungslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098).
Trotz Defizite im Hinblick auf menschenrechtliche Standards herrscht in China auch kein Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen, durch welche alle Einwohner grundsätzlich einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Obwohl Korruption in China auch bei Behörden und Gerichten verbreitet ist und politische Einflussnahme besteht, lässt sich daraus auch nicht ableiten, dass der Schutz vor Übergriffen durch kriminelle Personen grundsätzlich nicht gewährleistet wäre und in China hinsichtlich krimineller Aktivitäten ein unverhältnismäßig hohes Sicherheitsrisiko bestehen würde. Auch sonst geht nicht hervor, dass der BF, die nicht politisch aktiv war, und der Volksgruppe der Han angehört, angesichts der allgemeinen Verhältnisse Verfolgung oder unmenschliche Behandlung befürchten müsste. Auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage ergibt sich kein Anhaltspunkt, wonach der BF im Herkunftsland in eine ausweglose Situation (Verpflegung/Unterkunft) geraten würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides – Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
„Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das BFA zu Recht die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Das gegenständlich zu beurteilende Verfahren ist als Verfahren über einen Folgeantrag zu qualifizieren, da ihm ein Antrag zugrunde liegt, der nach einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag gestellt wurde (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat gegenständlich zu prüfen, ob der Folgeantrag vom BFA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde. Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), im vorliegenden Fall ist dies das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2020, GZ: W208 2220517-1/13E.
Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006-13, vgl. auch VwGH vom 12.01.2022, Ra 2021/14/0234 mwN). Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.
Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d iVm Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten.
Der BF hat im gegenständlichen Verfahren seinen Folgeantrag vor dem BFA nunmehr - wie schon im Vorverfahren - wiederum damit begründet, dass er im Heimatstaat Schulden habe und von einem Gläubiger verfolgt werde. Er gab ausdrücklich an, dass sich an den Fluchtgründen seit dem ersten Asylantrag nicht geändert habe.
Der BF macht somit zur Begründung seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz einen Sachverhalt geltend, über welchen bereits mit Bescheid des BFA und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts inhaltlich rechtskräftig negativ entschieden wurde.
Die Zurückweisung des Folgeantrages des BF erweist sich auch unter Berücksichtigung der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung als rechtmäßig.
Mit dem gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).
Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Insoweit der neuerliche Antrag des BF unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Rückführung des BF in den Iran zu einer Situation führen würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte, oder dass ihm im Herkunftsstaat jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Aufgrund der Länderberichte ergibt sich auch, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat.
Der BF wurde in seinem Heimatstaat sozialisiert und hat sich dort bis zur Ausreise seinen Lebensunterhalt verdient. Er ist verheiratet und hat einen Sohn und verfügt somit weiterhin auch über familiäre Anknüpfungspunkte.
Aus welchem Grund es dem BF nicht möglich sein sollte, seinen Lebensunterhalt nach einer Rückkehr eigenständig zu bestreiten, wurde im Verfahren nicht konkret dargelegt und ist auch amtswegig nicht ersichtlich. Unzumutbare Härten vermag das Bundesverwaltungsgericht in einer Rückkehr des jungen, gesunden und arbeitsfähigen BF in seinen Herkunftsstaat aus diesem Grund nicht zu erkennen.
Aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids zum Iran ergeben sich ebenfalls keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem BFA ist aufgrund der herangezogenen Länderberichte darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im letzten Asylverfahren nicht geändert hat.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werde konnte.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war somit abzuweisen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG substantiiert behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen, die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Da der BF über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen.
Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Im gegenständlichen Fall ist der BF bereits im Oktober 2016 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er stellte am 27.06.2017 und am 20.04.2023 Anträge auf internationalen Schutz und hält sich im Bundesgebiet nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber legal auf.
Der BF hat gegen das Fremdenrecht verstoßen, indem er der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung vom 20.07.2017 keine Folge geleistet hat und untergetaucht ist.
Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des BF in Österreich ist auch aufgrund des Umstands, dass er während seines Aufenthalts bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz in Österreich stellte, nur in geringem Maße gegeben. Auch der Verfassungsgerichtshof vertritt die Ansicht, ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt könne keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde (VfSlg. 19.086/2010 mwH).
Der BF hat bisher keine Integrationsschritte gesetzt und spricht nicht Deutsch. Er ist lediglich in einer chinesisch evangelikalen Kirche sozialisiert, wo er 2018 getauft wurde. Auch in Österreich pflegt er ausschließlich Umgang mit chinesisch sprechenden Personen.
Der BF bezog nur kurzfristig die Grundversorgung. Er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist mittellos. Darüber hinaus verfügt er über keinen ordentlichen Wohnsitz und ist auch nicht krankenversichert.
Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen.
Es ist auch nach wie vor von einer Bindung des BF an seinen Heimatstaat auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat und sozialisiert wurde. Er bestritt dort seinen Lebensunterhalt und lebt auch in Österreich ausschließlich im chinesischen Kulturkreis.
Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen daher die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.
Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.
Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung in die VR China für unzulässig erklärt. Die Abschiebung des BF in die VR China ist daher zulässig.
Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2021 wurde jedoch der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.
Derartige Umstände wurden nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen.
Da die in § 55 Abs. 2 FPG normierten Voraussetzungen nunmehr erfüllt sind, ist eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen. Spruchpunkt VI. hat daher nunmehr spruchgemäß zu lauten, dass gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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