JudikaturBVwG

W173 2277610-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
24. Januar 2024

Spruch

W173 2277610-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie der fachkundigen Laienrichterin Verena Knogler, BA, MA als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 24.05.2023, OB: XXXX , betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom 24.05.2023 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX , geboren am XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin, BF) beantragte am 27.01.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes. Als Gesundheitsschädigungen gab sie Skoliose, Gebärmutter/Perioden Schmerzen und eine Fehlstellung, eine Persönlichkeitsstörung sowie chronische Gastritis an. Dazu legte sie medizinische Unterlagen vor.

2. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.

2.1. Die beauftragte Sachverständige führte in ihrem Gutachten vom 24.04.2023, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.04.2023 basiert, im Wesentlichen Folgendes aus: „…………………

Anamnese:

kombinierte Persönlichkeitsstörung (impulsiv, dissozial)

psychische Verhaltensstörung durch cannabinoiden Abhängigkeitssyndrom

gastroösophagealer Reflux ohne Ösophagitis

Lumbalgie, geringe Skoliose

Hallux valgus bds., Fußfehlstellung

Derzeitige Beschwerden:

Sie habe Probleme mit der Wirbelsäule und die Füße würden stechen. Sie habe Regelschmerzen, würde den Eisprung spüren. Ein Gynäkologe habe gesagt, sie habe eine Gebärmuttersenkung, der andere habe aber gesagt, das sei in Ordnung. Außerdem habe sie psychische Probleme, sie sei beim PSD einmal monatlich in Therapie.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Seroquel, Cipralex

Sozialanamnese:

bezieht Mindestsicherung, lebt alleine

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befunde im Akt

Karteikarte, 04/2018:

Dauerdiagnose: Lumbalgie, Hallux valgus bds., Blockierung HWS, Knick-Senkfüße, Metatarsalgie, Skoliose

XXXX , 02/2023:

kombinierte Persönlichkeitsstörung impulsiv dissozial, psychische Verhaltensstörung durch cannabinoiden Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch, gastroösophageale Refluxkrankheit ohne Ösophagitis

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: guter AZ, Ernährungszustand: guter EZ

Größe: 163,00 cm Gewicht: 65,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

HNA: frei

Cor: rein, rhythmisch

Pulmo: VA

Abdomen: weich, indolent

WS: geringe Skoliose, FBA im Stehen 20 cm, Zehen/Fersenstand bds. möglich

OE: Nacken/Schürzengriff bds. endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich

UE: Fußfehlstellung, Hallux valgus bds., keine wesentliche Funktionseinschränkung der großen Gelenke, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich

Gesamtmobilität – Gangbild:

Gehen frei, ausreichend sicher, ohne Hilfsmittel

Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich

ausreichend sicherer Gang und Stand, ausreichend gute körperliche Belastbarkeit

Status Psychicus:

beantwortet einfache Fragen adäquat, kann einfache Anweisungen korrekt umsetzen, Duktus verlangsamt- zielführend, in allen Qualitäten ausreichend orientiert

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da der Gesamtzustand nicht wesentlich negativ beeinflusst wird und keine relevante wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Gastroösophagealer Reflux, da keine Dauertherapie erforderlich.

Gynäkologische Leiden, da keine relevanten Funktionseinschränkungen.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: -------------

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: -------------

X Dauerzustand

Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X Ja

…………………“

2.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die Beschwerdeführerin gab dazu eine Stellungnahme ab. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Untersuchung nur fünf Minuten gedauert habe. Die Sachverständige habe keine Fragen gestellt und sie nicht untersucht. Auch die Befunde habe sie nicht anschauen wollen. Sie mache eine medikamentöse Dauertherapie mit Pantoloc, Neurobiom-Dragees, Voltaren und Cipralex sowie Seroquel. Sie leide unter Schmerzen beim Eisprung und in den ersten Tagen der Periode. Sie habe auch Rückenschmerzen, wodurch sie nicht einkaufen gehen könne. Sie leide auch unter Nackenschmerzen. Nach dem Aufstehen müsse sie sich viel Zeit nehmen, um ihren Darm vollständig zu entleeren, da es ansonsten zu einem starken Reflux komme. Dies schränke ihren Alltag ein und belaste ihre Psyche. Sie wohne außerdem nicht allein, sondern teile mit ihrer Schwester eine Einzimmerwohnung.

3. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der Sachverständigen Dr.in XXXX vom 23.05.2023 ein, worin diese im Wesentlichen Folgendes ausführte: „…………………

Antwort(en):

Sämtliche Leiden wurden im SVG 04/23 entsprechend der vorliegenden Befunde und der klinischen Untersuchung erfasst und korrekt nach EVO beurteilt.

Die Untersuchung wurde korrekt durchgeführt.

Im Zuge der Untersuchung konnten sämtliche Beschwerden vorgebracht und Befunde vorgelegt werden.

Keine Dauertherapie mit Pantoloc, Voltaren und Neurobion dokumentiert.

Die psychischen Leiden sind in Position 1, die Rückenschmerzen in Position 2 erfasst.

Die gynäkologischen Leiden erreichen keinen GdB, da keine relevanten Funktionseinschränkungen.

Der gastroösophageale Reflux erreicht keinen GdB, da mit Bedarfsmedikation gut therapierbar - keine Dauertherapie dokumentiert.

Keine Änderung des SVG 04/23 aufgrund der Stellungnahme zum Parteiengehör und der vorliegenden Befunde.

…………………“

4. Mit Bescheid vom 24.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 24.04.2023 und auf die Stellungnahme vom 23.05.2023. Im Ermittlungsverfahren sei aufgrund einer ärztlichen Begutachtung ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt worden. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige erfolgt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei.

5. Mit Schreiben vom 29.06.2023, bei der belangten Behörde am 04.07.2023 eingelangt, erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, dass sie während der 3 Minuten dauernden Untersuchung gar nicht untersucht worden sei. Es seien auch keine Befunde angesehen worden. Sie sei auf Grund der Untersuchung durch die Sachverständige eingeschüchtert gewesen. Ihre schlechte Schrift sei auf ihre Schmerzen in der Hand zurückzuführen, wobei ein Knochen herausrage. Während der Untersuchung seien ihr keine Fragen zu ihren Beschwerden und ihren Therapien gestellt worden. Eine Dauertherapie liege bei ihr jedoch vor. Die Rückenschmerzen würden sehr wohl ihre Psyche negativ beeinflussen. Ein nicht völlig entleerter Darm verursache einen starken Reflux. Während der ersten Tage ihrer Periode habe sie Unterleibsschmerzen und starke Krämpfe. Würde sie arbeiten, müsste sie sich für diese Zeit in den Krankenstand begeben. Sie leide außerdem an Nackenschmerzen und müsse in der Nacht aufgrund ihrer starken Rückenschmerzen aufstehen. Zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und in welcher Form sie zur Untersuchung gekommen sei, sei sie nicht befragt worden. Ansonsten hätte die Sachverständige von ihrer Taxifahrt erfahren. Unter Menschen fühle sie sich nicht wohl. Sie kenne sich auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gut aus. Sie lebe mit ihrer Schwester in einer Einzimmerwohnung. Diese Wohnverhältnisse würden ihre Psyche belasten. Ihre Hüften seien schief und würden Schmerzen verursachen. Die Rückenschmerzen würden sehr wohl ihre Psyche negativ beeinflussen. Das Leiden 2 werde durch das Leiden 1 beeinflusst, da sie bei starken Schmerzen in eine Depression falle. Ihr Zustand sei hoffnungslos. Sie legte weitere medizinische Unterlagen vor.

6. In der Folge holte die belangte Behörde weitere Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX und eines Facharztes für Orthopädie Dr. XXXX ein.

6.1. Der beauftragte Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 08.08.2023, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.08.2023 basierte, im Wesentlichen Folgendes aus:

„…………………

Anamnese:

Mit 19 Jahren Mittelhandknochenbruch des Kleinfingers rechts.

Vorgutachten:

15.06.2023, Orthopädische Leiden:

Fehlstellung der Wirbelsäule (Skoliose) und der Füße, Hallux valgus beidseits

Oberer Rahmensatz, da immer wieder Beschwerden im Bereich der Füße.

Zwischenanamnese: Sonst keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.

Derzeitige Beschwerden:

Schmerzen im Nacken mit Bewegungseinschränkung beim Drehen und beim Blick nach oben. Die Schmerzen sind mehr auf der linken Seite. Keine Ausstrahlung in den Arm. Starke Kopfschmerzen werden berichtet. Der Schmerz beginnt im Hinterkopf. Schmerzen auch im linken Daumen. Dauerschmerzen im Sitzen, Liegen und Gehen im Übergang Brust- zur Lendenwirbelsäule. Beim Vorneigen auch Schmerzen in der unteren LWS.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Letzte physikalische Therapie: vor 2-3 Monaten.

Schmerzstillende Medikamente: Voltaren 50 mg 1x1 sonst bei Bedarf.

Weitere Medikamente: Seroquel, Temesta, Cipralex.

Hilfsmittel: Keine.

Sozialanamnese: Kein Beruf.

Wohnung 3. Stock mit Lift.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Im Akt:

3.4.2023 Radiologie XXXX , MRT des Vorfußes links und Vorfuß rechts mit Kontrastmittel:

Rechts: geringer Erguss im oberen Sprunggelenk, Talusfehlstellung mit beginnender Hallux valgus Arthrose, sonst keine Auffälligkeiten.

Links: Hallux valgus Fehlstellung mit beginnender Hallux valgus Arthrose, Muskel- und Sehnenapparat sonst unauffällig.

12.2.2021 RÖ Ordination XXXX , Wien, gesamte WS:

S-förmige thorakolumale Rotationsskoliose mit kranialem Scheitel TH8 (Cobb 16/7) und L1/2 Scheitel Cobb 19/3, rechts höherstehende Beckenschaufel um 5,8mm.

HWS: keine Bandscheibenabnützung.

LWS: relative Bandscheibenverschmälerung L5/S1 ohne eindeutig pathologischem Charakter.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh.

Aus- und Ankleiden im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe.

Guter AZ und EZ

Rechtshändig.

Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig.

Ernährungszustand: gut

Größe: 163,00 cm Gewicht: 72,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Wirbelsäule gesamt: Im Lot, Beckengeradstand, Schulterhochstand rechts Krümmung normal, Streckhaltung LWS, leichte thorakolumbale Skoliose, leichte Asymmetrie der Taillendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur.

HWS S 35-0-30, R 70-0-70, F 30-0-30, Nackenmuskulatur verspannt und Schmerzhaft.

BWS R 30-0-30, Ott 30/33 normal. Leichter Rippenbuckel rechts.

LWS FBA + 10 cm Reklination 20, Seitneigen 30-0-30, R 30-0-30, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz. Schober 10:15 normal, Kein Lendenwulst.

SI Gelenke nicht druckschmerzhaft,

Grob neurologisch:

Hirnnerven frei.

OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich

UE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich

Keine Pyramidenzeichen.

Obere Extremität

Allgemein

Rechtshändig, Achsen normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Gebrauchsspuren seitengleich.

Schulter bds:

S40-0-180, F 180-0-30, R (F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Kein schmerzhafter Bogen.

Ellbogen bds:

S0-0-145, R 80-0-80, bandstabil.

Handgelenk bds:

S 80-0-80. Radial-, Ulnar-Abspreizung je 30, bandstabil, kein Erguss.

Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt, Druckschmerz über dem 5. Mittelhandknochen rechts.

Nackengriff:

Nicht eingeschränkt, seitengleich.

Schürzengriff:

Nicht eingeschränkt, seitengleich

Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich.

Spitz-, Zangen,- Oppositionsgriff seitengleich.

Untere Extremität

Allgemein

Keine Beinlängendifferenz, Beinachse normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse rechts gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich.

Hüfte bds:

S 0-0-130, R 40-0-40, F 40-0-40, kein Kapselmuster.

Knie bds:

S0-0-150, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ.

SG bds:

S 20-0-40, bandfest, kein Erguss.

Fuß bds:

Rückfuß gerade, flexibler Senk- Spreizfuß ohne Dekompensationszeichen.

Zehen uneingeschränkt beweglich. Beginnende Großzehenfehlstellung beidseits mit mäßigem Schuhkonflikt.

Gesamtmobilität – Gangbild: Mittelschrittig, kein Hinken,

Zehen-Fersenstand möglich, Einbeinstand möglich, Hocke möglich.

Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch.

Wendebewegungen rasch.

Status Psychicus: Orientiert, freundlich, kooperativ.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Flexibler Senk-Spreizfuß mit beginnender Hallux valgus Fehlstellung ohne Dekompensationszeichen, erreicht aus orthopädischer Sicht keinen Grad der Behinderung.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Erstmals Begutachtung aus dem orthopädischen Fachgebiet.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

X Dauerzustand

Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X Ja

…………………“

6.2. Der beauftragte Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 31.08.2023, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.08.2023 basiert, im Wesentlichen Folgendes aus:

„…………………

Anamnese:

Gutachten Dr. XXXX , 20.4.2023

kombinierte Persönlichkeitsstörung, Abhängigkeitssyndrom Cannabinoide, 30%

Fehlstellung der Wirbelsäule 20%

Gesamt GdB 30%

Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 29.6.2023

seit 2022 Patientin bei kombinierter Persönlichkeitsstörung, rezidivierend depressive Episoden die durch körperliche Symptome aggraviert werden sowie Substanzgebrauch Cannabis in Behandlung. Derzeit wird Cipralex und Seroquel als Dauertherapie eingenommen.

In einer Beschwerde wird seitens der AW Einspruch gegen das Gutachten erhoben. Beschwerdevorentscheidung

Die AW kommt alleine, frei gehend zur Untersuchung.

Sie berichtet, dass sie beim PSD in Betreuung sei, hätte jedoch keinen Befund mit, den würde sie nachschicken. Auf ihre Diagnosen angesprochen berichtet sie, dass sie kein Gras mehr rauchen würde

Ein Befund des PSD würde nachgeschickt- bis dato nicht eingelangt

Derzeitige Beschwerden:

sie war schon in der Schule ausgegrenzt, war immer sehr schüchtern, ihr Vater ist gestorben wie sie 12 Jahre alt war, ihr Bruder an Krebs wie sie 21 Jahre alt war. Sie hatte nie Freunde und eigentlich auch nie Beziehungen, nur in der Jugend, letztmalig vor 7 Jahren, sie hat immer Kopfschmerzen und kann Sachen nicht besprechen, sondern flippt leicht aus, fängt an zu schreien, geht in ihr Zimmer, schlägt sich auf den Kopf und muss dann weinen

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikation:

keine Liste;

Seroquel, Cipralex im Vorgutachten beschrieben

Sozialanamnese:

ledig, keine Kinder, wohnt zusammen mit ihrer Mutter und Schwester, Volksschule, Hauptschule negativ abgeschlossen, musste dann den Abschluss nachmachen, danach Lehre als Bürokauffrau und Hotel-Gastgewerbe, beides abgebrochen

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

XXXX , zentrale Notaufnahme 14.2.2023

kommt wegen Übelkeit seit gestern sowie Kopfschmerzen und Schwankschwindel, ausgelöst wird beides hauptsächlich durch Nahrungsaufnahme oder trinken.

Frühere Krankheiten: kombinierte Persönlichkeitsstörung (impulsiv, dissozial), psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch, gastroösophageale Refluxkrankheit ohne Ösophagitis

Medikation: Pantoloc, Cipralex

11.10.2022

Übelkeit, Erbrechen und Diarrhoe seit heute früh. 06/22 zuletzt mit selbiger Symptomatik in XXXX vorstellig

Klinik XXXX , 3. Psychiatrie, 30.12.2022

Die Aufnahme der Patientin erfolgte informell aufgrund tätlicher Impulsdurchbrüche zu Hause.

Diagnosen: kombinierte Persönlichkeitsstörung (impulsiv, dissozial), psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch, gastroösophageale Refluxkrankheit ohne Ösophagitis

Aufnahme vom 29.12.2022 - 30.12.2022

.... präsentiert sich dysphor und in einem angespannten Zustand. Als unspezifische Sedierung wurde eine orale Therapie mit Lorazepam etabliert. Die vorbestehende medikamentöse Therapie hat die Patientin selber abgesetzt, und ist derzeit in keiner psychiatrischen Behandlung. Der Drogenharn positiv. Zur Stimmungsstabilisierung wurde das Antidepressivum Escitalopram und zur Spannungsstabilisierung Quetiapin etabliert.

Befundbericht Dr. XXXX , FA Psychiatrie, 19.11.2019

Depressio bei Belastungsreaktion

.... innerliche Unruhe, Schlafstörungen, Antriebs- und Interessenslosigkeit, Müdigkeit, Energiemangel, Übelkeit, Brechgefühl und die Stimmung ist depressiv.

Medikation: Mutan

Dr. XXXX , FA Psychiatrie/Neurologie, 11.10.2017

Diagnose: Major Depression - schwer

XXXX , 2. Psychiatrie, 26.4.2018

Diagnosen bei Entlassung: Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom F12.2

Übernahme vom KH XXXX in Begleitung der Rettung aufgrund von somatisierenden Beschwerden und Anspannungszuständen bei langjährigem Cannabiskonsum

Krankenanstalt XXXX , Psychiatrie, 3.7.2019

Panikstörung, psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: ………..

Klinischer Status – Fachstatus:

HN: stgl. unauffällig

OE: Rechtshändigkeit, Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, MER stgl. mittellebhaft, VdA o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, Frontal- und Py-Zeichen negativ

UE: Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, Babinski bds. negativ, MER stgl. mittellebhaft, VdB o.B., KHV zielsicher

Sensibilität: stgl. unauffällig

Gesamtmobilität – Gangbild: Stand und Gang: unauffällig

Status Psychicus:

AW klar, wach, orientiert, wirkt dysphor, Duktus verlangsamt, inhaltlich vereinfacht, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, deutliche Anhedonie und Desinteresse, Stimmung depressiv, antriebslos, bds. eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung unauffällig, Konzentration etwas eingeschränkt

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ---

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: siehe Gutachten Allgemeinmedizin

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

keine Änderung

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe Gesamtgutachten

X Dauerzustand

Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X JA

…………………“

6.3. Der beauftragte Sachverständige Dr. XXXX fasste die beiden Gutachten in einer Gesamtbeurteilung vom 01.09.2023 zusammen:

„…………………

Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 im GdB nicht weiter angehoben, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Flexibler Senk- Spreizfuß mit beginnender Hallux valgus Fehlstellung ohne Dekompensationszeichen, erreicht aus orthopädischer Sicht keinen Grad der Behinderung.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung

XDauerzustand

Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X JA

…………………“

7. Am 06.09.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8. Die von der belangten Behörde neu eingeholten Sachverständigengutachten wurden durch das Bundesverwaltungsgericht dem Parteiengehör unterzogen. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 27.01.2023 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie befindet sich weder in Schul- oder Berufsausbildung noch überschreitet sie das 65. Lebensjahr. Sie erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft und es liegen keine Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG vor.

1.2. Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:

Gesamtgrad der Behinderung 30 %

Da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken vorliegt, wird der Grad der Behinderung von Leiden 1 nicht durch den Grad der Behinderung von Leiden 2 angehoben.

1.3. Die Beschwerdeführerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb nachgehen.

1.4. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 % erfüllt die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführerin und ihren Wohnsitz ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.

Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin und dem Gesamtgrad der Behinderung gründen in erster Linie auf den von der belangten Behörde eingeholten, oben in Teilen wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 08.08.2023, und von Dr. XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 31.08.2023, sowie auf der Gesamtbeurteilung der beiden Gutachten vom 01.09.2023, in Ergänzung zum Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr.in XXXX vom 24.04.2023 und deren Stellungnahme vom 23.05.2023.

Die beigezogenen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl Nr. 261/2010 idgF, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG und § 14 Abs. 2 BEinstG) verankert.

Die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen haben sich ausführlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, deren vorgelegten medizinischen Befunden und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen auseinandergesetzt. Sie gehen in ihren Gutachten ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden und entsprechen den festgestellten Leidensbeeinträchtigungen. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Es waren auch nicht die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die von den Sachverständigen gewählten Positionsnummern aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin und sind nachvollziehbar. Auch die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet.

Das führende Leiden 1 mit der Depression vor dem Hintergrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung stufte der sachverständige Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX , nachvollziehbar unter der Positionsnummer 03.06.01, somit als depressive Störung leichten Grades, eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, mit einem Grad der Behinderung von 30 % ein. Begründend führte der Sachverständige aus, dass eine aktuelle längere durchgehende fachärztliche oder psychotherapeutische Betreuung nicht dokumentiert ist.

Zum psychopathologischen Status merkte der Sachverständige schlüssig an, dass die Beschwerdeführerin klar, wach, orientiert, aber dysphor (ängstlich-bedrückte Stimmungslage) wirkte. Der Duktus war verlangsamt und inhaltlich vereinfacht. Eine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung lag nicht vor. Es bestand eine deutliche Anhedonie (Verlust der Fähigkeit, in Situationen, die früher Freude bereitet haben, wieder Freude zu empfinden) und ein Desinteresse. Die Stimmung beschreibt er als depressiv, antriebslos und eingeschränkt affizierbar. Der Realitätssinn war bei der Beschwerdeführerin erhalten und die Auffassung unauffällig. Die Konzentration war hingegen etwas eingeschränkt.

Die Ausführungen des Sachverständigen decken sich auch mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Der Sachverständige berücksichtigte nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin seit 2022 bei der Allgemeinmedizinerin, Dr. XXXX , wegen ihrer psychischen Leiden in Behandlung war und Cipralex sowie Seroquel als medikamentöse Dauertherapie einnahm. Auch mit den Aufenthalten im XXXX am 11.10.2022 und am 14.02.2023, in der Klinik XXXX von 29.12.2022 bis 30.12.2022, in der Krankenanstalt der XXXX vom 01.06.2019 bis 07.06.2019 und im XXXX von 17.04.2018 bis 26.04.2018 befasste sich der Sachverständige und ließ in seinem Gutachten die dort festgestellte Dysphorie, Antriebs- und Interessenlosigkeit sowie die depressive Stimmung miteinfließen. Ebenso bezog sich der Sachverständige auf die medikamentöse Therapie. Er hielt jedoch im Einklang mit den medizinischen Unterlagen fest, dass eine aktuelle durchgehende fachärztliche psychiatrische Behandlung der BF derzeit nicht erfolgte.

Die Beschwerdeführerin steht auch neben ihren psychischen Leiden auch wegen Cannabiskonsum bei der Allgemeinmedizinerin, Dr. XXXX , in Behandlung. Dies geht aus der ärztlichen Bestätigung der genannten Allgemeinmedizinerin vom 29.06.2023 hervor. Bereits die Sachverständige Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, bestätigte in ihrem Gutachten vom 24.04.2023 ein Abhängigkeitssyndrom der Beschwerdeführerin durch Cannabinoide.

Um die nächste Positionsnummer und damit einen höheren Grad der Behinderung zu erreichen, müssten sowohl die Arbeitstätigkeit als auch soziale Kontakte nur schwer aufrecht zu erhalten sein. Da dies weder durch aktuelle geeignete medizinische Befunde dargelegt werden konnte, noch in der persönlichen Untersuchung hervorgekommen ist, war die getroffene Einstufung nachvollziehbar und schlüssig.

Das Leiden 2, die mäßige Skoliose, ordnete der Sachverständige für Orthopädie Dr. XXXX unter der Positionsnummer 02.01.01, daher als Funktionseinschränkung der Wirbelsäule geringen Grades, mit dem oberen Rahmensatz, mit einem Grad der Behinderung von 20 % ein. Dazu hielt er fest, dass die Achsabweichung und die immer wiederkehrende Schmerzhaftigkeit berücksichtigt wurden.

Dafür sprechen auch die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den genannten Sachverständigen. Die Wirbelsäule bewertete er als im Lot stehend. Es bestand auch ein Beckengeradestand. Es lagen jedoch ein Schulterhochstand auf der rechten Seite mit normaler Krümmung sowie eine Streckhaltung vor. Zudem litt die Beschwerdeführerin an einer leichten thoracolumbale Skoliose in Form einer leichten Krümmung auf der Höhe des Brustkorbes und einer leichten Asymmetrie der Taillendreiecke. Die Muskulatur war dennoch symmetrisch, mittelkräftig und seitengleich vorhanden. Die Brustwirbelsäule war normal. Es bestand auf der rechten Seite ein leichter Rippenbuckel (Vorwölbung der Rippen). An der Lendenwirbelsäule lag eine Plateaubildung im Bereich L4-S1 mit einem segmentalen Druckschmerz vor. Der Schober-Test war mit 10:15 normal und es bestand kein Lendenwulst. Die Ilio-Sacral-Gelenke waren nicht druckschmerzhaft. Verspannungen und Schmerzen verspürte die Beschwerdeführerin jedoch im Bereich der Nackenmuskulatur.

Das Handgelenk war S 80-0-80 beweglich und bandstabil. Ein Erguss war nicht wahrnehmbar. Es lag zwar eine Radial- und Ulnar-Abspreizung zu je 30 vor. Die Langfingergelenke waren aber nicht bewegungseingeschränkt. Es bestand aber ein Druckschmerz über dem rechten 5. Mittelhandknochen. Dies war auf einen Mittelhandknochenbruch des Kleinfingers der Beschwerdeführerin im Alter von 19 Jahren zurückzuführen. An beiden Großzehen war eine beginnende Fehlstellung mit mäßigem Schuhkonflikt erkennbar. Das Gangbild beschreibt der orthopädische Sachverständige als mittelschrittig und hinkfrei. Bezüglich des flexiblen Senk- und Spreizfußes mit beginnender Hallux valgus Fehlstellung ohne Dekompensationszeichen legte der Sachverständige außerdem dar, dass dies aus orthopädischer Sicht keinen Grad der Behinderung erreichte.

Grob neurologisch stellte der orthopädische Sachverständige keine Auffälligkeiten fest. Der Muskeleigenreflex war mittellebhaft und seitengleich. Auch die Sensibilität und die Kraft waren seitengleich gegeben. Auch die sonstigen Extremitäten wiesen keine Auffälligkeiten auf.

Eine höhere Einstufung war nicht indiziert, da dafür maßgebliche radiologische Veränderungen vorliegen müssten und ein andauernder Therapiebedarf notwendig wäre, welche weder aus den medizinischen Unterlagen noch aus der persönlichen Untersuchung hervorgingen.

Diese Einschätzungen stehen im Einklang mit den dazu vorgelegten medizinischen Unterlagen, wie etwa dem Röntgenbefund vom 12.02.2021, konform.

Insgesamt sind in den eingeholten Sachverständigengutachten sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin berücksichtigt und den jeweiligen Positionsnummern mit dem Grad der Behinderung der Anlage der Einschätzungsverordnung zugeordnet worden. Es sind demnach die angenommenen Rahmensätze und der Grad der Behinderung ausreichend begründet worden. Die Einschätzung der Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin durch die Sachverständigen stimmt mit den vorgelegten Befunden der Beschwerdeführerin überein.

Dass die Beschwerdeführerin in einer Einzimmerwohnung mit ihrer Schwester wohne und durch die beengten Wohnverhältnisse ihre Psyche leide, wie sie in ihrer Beschwerde vom 29.06.2023 behauptete, widerspricht ihren Aussagen bei der persönlichen Untersuchung durch Dr. XXXX am 04.08.2023. Sie gab nämlich an, leicht auszuflippen, zu schreien und sich in ihr Zimmer zurückzuziehen. Dies ist wohl bei einer Einzimmerwohnung nicht möglich.

Sofern die Beschwerdeführerin gynäkologische Leiden vorbringt, ist anzumerken, dass hierzu nur ein Befund einer gynäkologischen Konsiliarambulanz vom 26.04.2018 vorliegt, in welchem eine Dysmenorrhoe (Regelschmerzen) diagnostiziert wurde und Ibuprofen und Wärme als Therapie empfohlen wurde. Einen Grad der Behinderung leiteten die Sachverständigen nachvollziehbar daraus folgend nicht ab. Die Sachverständige für Allgemeinmedizin Dr.in XXXX erklärte dies damit, dass diesbezüglich keine relevanten Funktionseinschränkungen vorlagen. Darüber hinaus konnte die Beschwerdeführerin keinen aktuellen Befund zu diesem Leiden vorlegen.

Aus den Befunden der Klinik XXXX vom 30.12.2022 und des XXXX vom 14.02.2023 lässt sich der von der Beschwerdeführerin auch vorgebrachte gastroösophageale Reflux ableiten. Die Sachverständige für Allgemeinmedizin Dr.in XXXX stellte auch hier schlüssig fest, dass diese Gesundheitsschädigung keinen Grad der Behinderung erreicht, da keine Dauertherapie erforderlich ist.

Dr. XXXX legte auch im Gesamtgutachten vom 01.09.2023 nachvollziehbar dar, dass der Grad der Behinderung des Leidens 1 durch das Leiden 2 nicht angehoben wird, da es an einem maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirken der beiden Leiden fehlt.

Gegen die Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 08.08.2023, und von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 31.08.2023, sowie dessen Gesamtbeurteilung vom 01.09.2023 brachte die Beschwerdeführerin keine Einwendungen vor. Es ergab sich auch kein Anhaltspunkt die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen in Zweifel zu ziehen, weshalb den Einschätzungen der beauftragten Sachverständigen zu folgen war. Die eingeholten Sachverständigengutachten in Verbindung mit dem Gutachten von Dr. XXXX vom 24.04.2023 sowie deren Stellungnahme vom 23.05.2023 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

3.1. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 30 % vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.

Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 % festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 % eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Wie oben ausgeführt wurden die Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 08.08.2023, und von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 31.08.2023, in Verbindung mit der Gesamtbeurteilung vom 01.09.2023 in Ergänzung zum Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr.in XXXX vom 24.04.2023 und zur Stellungnahem vom 23.05.2023 als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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